Gudrun Nummer-Winkler versucht den Nachweis zu erbringen, daß die Zuordnung
von Moralorientierungen und Geschlecht nicht haltbar ist. Sie beruft sich darauf, daß
Kinder sehr früh begreifen, daß in einer Gesellschaft bestimmte Regeln gelten, die
allgemein und unabhängig von Autoritäten Gültigkeit haben. Diese Regeln, die
überall Bedeutung haben, sind moralische Regeln. In ihren Tests urteilten sowohl
Jungen als auch Mädchen aus beiden Moralperspektiven. Hierzu sagt Pieper, daß die
Testergebnisse Nummer-Winklers nicht verwunderlich seien, da sie den männlichen
Mythos von der einen Moral bestätigen, denn alle traditionelle Moral ist in der
Wurzel männlich. Die weibliche Moral ist nur eine Erfindung von Männern, die
Autonomie für sich zu reklamieren und den Frauen jene Tätigkeiten auftrugen, die
eines Mannes nicht als würdig erachtet wurden.
Marilyn Friedmanns These nach werden die Geschlechter auf unterschiedliche
Weise moralisiert. Sie ist der Meinung, daß die Übereinstimmung der meisten Frauen
mit Gilligans Buch, ein Indiz dafür sei, daß sie „die symbolische moralische Stimme
der Frau wahrgenommen und sie von der symbolisch männlichen losgelöst hat.“ (S.
104). Sie will damit zum Ausdruck bringen, daß Männer und Frauen mit
unterschiedlichen moralischen Werten und Normen in Verbindung gebracht werden.
Sie stimmt den Ergebnissen Gilligans also zu.
Nel Noddings versucht der traditionellen Prinzipienethik eine Ethik entgegen zu
setzten, die auf dem weiblichen Prinzip der Eros basiert. Sie stellt die Idee der
Beziehung in die Mitte ihrer Überlegungen und bezeichnet die beiden Bezugsgrößen
als „Sorgenden-Teil“ und „Um sorgten-Teil“. „Eine auf dem Sorgen aufgebaute
Ethik ist meines Erachtens dem Charakter nach feminin - was selbstverständlich
nicht heißt, daß eine solche Ethik nicht auch von Männern geteilt werden kann.“ (S.
107) Wer aus dem Sorgeprinzip handelt, tut dieses weniger regelgeleitet und
prinzipiengeleitet aus einem inneren Engagement für das konkrete, individuelle
„ethische Selbst“, dessen jeweilige Situiertheit es zu berücksichtigen gilt.
Gegen die Position Noddings argumentiert Sarah Lucia Hoagland. Sie ist der
Meinung Noddings würde durch ihre Ausführungen nur das alte Rollenklischee
bestätigen. Für Hoagland ist das Weibliche kein Gegenmittel zum Männlichen. Ihrer
Meinung nach, muß das Stereotyp der bedingungslosen, opferbereiten und
hingebungsvollen Liebe für den Umsorgtenteil in einer patriarchalen Gesellschaft
ersetzt werden durch „die Sorge der Amazonen, welche die aus den Werten der Väter
resultierenden Ungerechtigkeiten in Frage stellt.“ (S. 109)
Auch Marilyn Friedman stellt sich gegen Noddings. Sie betont, daß Fürsorglichkeit
und Gerechtigkeit sich prinzipiell nicht ausschließen, sondern beide Perspektiven
miteinander verträglich sind. Die Ausnutzung der Frauen muß in doppelter weise
unterbunden werden. 1. Den Frauen ist ebenfalls ein Sinn für Gerechtigkeit
zuzugestehen und 2. Die Männer müssen ihre vom Gerechtigkeitsprinzip
abgekoppelten Vorstellungen der Sorge für andere revidieren.
Andrea Maihofer geht juristisch an die Diskussion heran. Sie stellt fest, daß „aus
einer geschlechtlichen Differenz eine menschliche Differenz wird, und aus einer
menschlichen Verschiedenheit eine gesellschaftliche und rechtliche Ungleichheit.“
(S. 111) Maihofer untermauert ihre Kritik indem sie den Artikel 3 des Grundgesetzes
der BRD anführt. Dieser Artikel wird in der Praxis so ausgelegt, daß die individuelle
Verschiedenheit der Menschen für das Recht sekundär ist. Maihofers Pointe liegt nun
darin, daß der allgemeine Gleichheitsgrundsatz die Ungleichbehandlung von
wesentlich Gleichem verbietet, wohingehend wesentlich Ungleiches sogar ungleich
behandelt werden muß. Hier wäre also die Möglichkeit einer legalen
Ungleichbehandlung gegeben, vorausgesetzt diese beruht auf der Anerkennung
menschlicher Verschiedenheiten. Ihr Fazit ist, daß „alle vor dem Gesetz gleich sind,
aber gemessen wird diese Gleichheit am Wesen des Mannes, das unter ethischem
Gesichtspunkt in unzulässiger Verallgemeinerung als Menschenwürde bestimmt
wird.“ (S. 113) Es bedarf also eines nicht - hierachisierenden geschlechterdifferenzierenden Rechts, das es der Frau erlaubt, als eigenständiges Rechtssubjekt
ihre Rechte wahrzunehmen.
Arbeit zitieren:
Kirsten Fricke, 2000, Feministische Theologie - A. Pieper, München, GRIN Verlag GmbH
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