II
GLIEDERUNG:
Seite
I. Einleitung:
II. Ausgangslage und Grundproblem:
2
1. Der Mensch im vorstaatlichen Zustand 2
2. Der Gesellschaftsvertrag 3
III. La volonté générale:
5
1. Bezug und Bestimmung des allgemeinen Willens 6
2. Funktionen der volonté générale 7
a. Gesetzgebungsfunktion 7
b. Gleichheits- und Freiheitsgarantie 8
c. Ideelle Norm und Moralität 11
3. Vorrang der Mehrheit 13
4. Der Gesetzgeber und die religion civile 15
a. Der Gesetzgeber 15
b. Die Zivilreligion 17
IV. Der rousseausche Souveränitätsbegriff:
19
1. Unveräußerlichkeit 19
2. Unteilbarkeit 20
3. Grenze der Souveränität 21
4. Die Regierungsformen 22
a. Demokratie 23
b. Aristokratie 24
c. Monarchie 24
d. Die gemischte und die gemäßigte Regierungsform 25
V. Kritik:
26
VI. Fazit: 30
III
LITERATURVERZEICHNIS:
Rousseau, Jean-Jacques; Der Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, übersetzt und herausgegeben von Hans Brockard, Stuttgart 1977.
Sekundärliteratur:
Brandt, Reinhard; Rousseaus Philosophie der Gesellschaft, Stuttgart-Bad Cannstatt 1973.
Derathé, Robert; Jean-Jacques Rousseau et la science politique de son temps, Paris 1950.
Fetscher, Iring; Rousseaus politische Philosophie, Neuwied 1960.
Glum, Friedrich; Rousseau Stuttgart
Groethuysen, Bernhard; Philosophie der Französischen Revolution
Hall, John C.; Rousseau - An Introduction to his Political Philosophy, Plymouth 1973.
Herb, Karl Friedrich; Rousseaus Theorie legitimer Herrschaft - Voraussetzungen und Begründungen, Würzburg 1989.
Isensee, Josef, Die alte Frage nach der Rechtfertigung des Staates, in: JZ 1998, S. 265-278.
Kersting, Wolfgang; Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt, 1996.
Maier, Hans; Die Klassiker des politischen Denkens, 2. Band, München 1968.
Maluschke, Günther; Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, Freiburg/München 1982.
Mayer-Tasch, Peter Cornelius; Hobbes und Rousseau, Aalen 1976.
Riley, Patrick; Rousseau´s General Will: Freedom of a Particular Kind, in: Political Studies 1991, p. 54ff.
ders.; A possible explanation of Rousseau´s general will, in: The American Political Science Review, Vol. 64 (1970), p. 87ff. IV
Ritzel, Wolfgang; Jean-Jacques Rousseau, Stuttgart 1959.
Russell, Bertrand; Philosophie des Abendlandes, Wien 1975.
Schmitt, Carl; Die Diktatur, München-Leipzig, 1928.
ders.; Verfassungslehre, Berlin 1928.
Talmon, J.T.; Die Ursprünge der totalitären Demokratie, Köln und Opladen 1961.
Weinstock, Heinrich; Die Tragödie des Humanismus, 5. Auflage; Heidelberg 1967.
Welzel, H. Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, Göttingen 1962.
Willms, Bernard; Die politischen Ideen von Hobbes bis Ho Tschi Minh, Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 1971.
I. Einleitung:
Mit seinem 1762 in Amsterdam erschienenen Hauptwerk „ Du contrat social ou principes du droit politique“ hat der Schweizer Jean-Jacques Rousseau seiner Nachwelt den staatsphilosophischen Entwurf einer politischen Ordnung hinterlassen, der noch heute viele Politikwissenschaftler, Philosophen, Historiker und Staatsrechtler durch seine logisch-nachvollziehbare Argumentation, aber gleichzeitige innere Widersprüchlichkeit zu sehr unterschiedlichen und gegensätzlichen Interpretationen verleitet.
In der nachfolgenden Arbeit möchte ich anhand der im Contrat Social (CS) verwendeten zentralen Begrifflichkeiten darstellen, wie sich Rousseau das Verhältnis des einzelnen Bürgers zum Staat und umgekehrt vorstellte.
Ausgangspunkt für die Beschäftigung mit dem CS ist allerdings zunächst das rousseausche Menschenbild und seine persönliche Vorstellung davon, wie der Mensch von einem Natur- in einen staatlichen Zustand durch den Abschluß eines Gesellschaftvertrages gelangt ist ( II. Kapitel ). Diese Vorbemerkungen sind wichtig für das Verständnis des CS und der Theorie eines allgemeinen Willens ( volonté générale ), deren zentrale Bedeutung für das gesamte Werk im III. Kapitel meiner Arbeit dargestellt wird. Dabei gehe ich zunächst der Frage nach, wie der allgemeine Wille in einer Gesellschaft zu bestimmen ist. Anschließend untersuche ich die verschiedenen Funktionen, die die volonté générale im rousseauschen System wahrnimmt. Innerhalb dieses Kapitels gehe ich ferner auf die Rolle des Gesetzgebers und die der Zivilreligion ein. Der Allgemeinwille bildet auch die gedankliche Voraussetzung für einen zweiten Kernbegriff im CS, nämlich den der Souveränität, den ich im IV. Kapitel näher untersuchen werde. Im gleichen Kapitel stelle ich auch kurz die Regierungsformenlehre Rousseaus dar.
Abschließend beschäftige ich mich schließlich mit den inhaltlichen Widersprüchen des CS und der Kritik an Rousseaus politischer Theorie, die ihm von den verschiedensten Seiten entgegengebracht wurde.
II. Ausgangslage und Grundproblem:
1
1. Der Mensch im Natur- und Gesellschaftszustand:
Rousseaus neues Bild vom Menschen und seine Lehre vom Naturzustand unterscheiden sich grundlegend von der Konstruktion eines Thomas Hobbes 1 : War für Hobbes der Mensch zugleich des Menschen Wolf, geht Rousseau davon aus, daß der Mensch von Natur aus gut ist 2 . Zwar verkennt auch er nicht, daß zwischen den Menschen Ungleichheit besteht und der Mensch dazu neigt, über die anderen herrschen zu wollen. Der Grund für diese faktische Ungleichheit liegt für Rousseau aber im gesellschaftlichen und nicht im natürlichen Zustand. Denn der Gesellschaftszustand bedeutet für ihn nichts anderes als die Korruption des Naturzustandes 3 .
Um Rousseaus Ansicht nachvollziehen zu können, muß man seinen Entwurf eines Naturzustandes des Menschen näher betrachten.
Der Mensch in seinem Urzustand ist für Rousseau ein instinktives, nur potentielles Vernunftwesen 4 das nicht von einem Vernunft voraussetzenden Naturrecht, sondern von zwei sich ergänzenden Gefühlsprinzipien, der natürlichen Selbstliebe (amour de soi) und dem Mitleid (pitié) geleitet wird 5 Die Selbstliebe des Naturmenschen dient in erster Linie seiner individuellen Selbsterhaltung. Das Mitleid bestimmt den Menschen ferner als sensibles und sentimentales Wesen gegenüber seinen Mitmenschen und dient dadurch der Erhaltung der Gattung Mensch. In der hier erwähnten ersten Phase des rousseauschen Naturzustandes ist der einsame, für sich selbst lebende Ur-Mensch zudem durch seine natürliche Unabhängigkeit (indépendance), Gleichheit und Freiheit gekennzeichnet. Jedoch ist dem Menschen sein natürliche Unabhängigkeit noch nicht bewußt. Dazu fehlt ihm im Urzustand das Vermögen des Selbstbewußtseins 6 . Der Mensch im Urzustand lebt ungesellig für sich, verhält sich gleichgültig gegenüber allen anderen Menschen und kennt so weder moralische Beziehungen noch Pflichten 7
Ein Selbstbewußtsein erlangt der Mensch erst beim Übergang in den geselligen Zustand. Diesen Schritt macht der Mensch bei Rousseau nicht von sich aus, sondern er wird durch äußere Umstände,
1 vgl. Willms, Die politischen Ideen von Hobbes bis Ho Tschi Minh, S. 50f..
2 Groethuysen, Philosophie der französischen Revolution, S.88; Maier, Klassiker des politischen Denkens, S.121, der aus einem Brief Rousseaus an seinen Kritiker, den Erzbischof Beaumont, zitiert: „ Le principe fondemental de toute morale ..est que l´homme est un être naturellement bon, aimant la justice et l´ordre“ und „ (...) que tous les vices qu´on impute au coeur humain ne lui sont point naturels“.
3 Willms, S. 51.
4 Maluschke, Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, S. 73.
5 Maier, S. 122.
6 Maluschke, S. 73f..
7 Maier, S. 122.
2
wie Klimaänderungen oder die wachsende Population, dazu gezwungen, sich mit seinen Mitmenschen zusammenzuschließen
8
. Mit der unfreiwilligen Sozialisation des ehemals isoliert lebenden Urmenschen erlangt auch erstmals die natürliche Ungleichheit des Menschen Bedeutung (s.o.). Durch den Kontakt mit anderen Menschen beginnen die einzelnen Individuen, sich miteinander zu vergleichen. Es entsteht beim Einzelnen der Wunsch sich zu unterscheiden, sich z.B. durch Privateigentum vom anderen abzuheben. Aus Neid und Eifersucht entwickelt sich so die natürlichen Selbstliebe des Menschen durch das gesellschaftliche Zusammenleben in ein neues, künstliches Gefühl
- die Selbstsucht (amour propre).
Mit dem soeben beschriebenen gesellschaftlichen Zusammenschluß hat der Mensch allerdings noch keinen staatlichen Zustand erreicht. Rousseau unterscheidet im Gegensatz zu früheren Denkern vielmehr zwei verschiedene Stadien eines vorstaatlichen Zustands: Zum einen ein paradiesisches Urmenschen-Dasein und zum anderen eine durchaus der hobbesianischen Konzeption ähnliche Konkurrenz- und Wettbewerbsgesellschaft 9 .
2. Der Gesellschaftsvertrag:
Der freie, unabhängige Urzustand ist für Rousseau nach dem Besagten durch die menschliche Entwicklung für immer verloren. Die Geschichte der Menschen ist so zwangsläufig zu einer Geschichte der menschlichen Leidenschaften und Partikularinteressen geworden.
Wie kann der Mensch vom Natur- in einen staatlichen Zustand gelangen, wenn aufgrund der amour propre jeder sein eigenes Interesse zu verfolgen sucht ? Ähnlich wie Hobbes macht sich Rousseau gerade dieses Selbstinteresse der Vielen zu Nutzen. Er sieht darin die Antriebskraft für einen Sozialvertrag. Denn ohne einen solchen müßte jeder Einzelne um seine Selbsterhaltung fürchten. Nur durch die künstlich-politische Überwindung des Naturzustandes kann sich somit der Mensch vor seinem eigenen Untergang retten 10
Da der Mensch im Urzustand frei und unabhängig ist 11 , stellt sich mit dem Übertritt in den staatlichen Zustand für Rousseau aber ein grundlegendes Problem (problème fondemental), das. er im CS wie
8 Maluschke, S. 74.
9 Maluschke, S. 75.
10 CS, Buch I, Kap.: „ (...) Dann kann der ursprüngliche Zustand nicht weiterbestehen, und das Menschengeschlecht würde zugrunde gehen, wenn es die Art seines Daseins nicht änderte. Da die Menschen keine neuen Kräfte hervorbringen, sondern nur die vorhandenen vereinen und lenken können, haben sie kein anderes Mittel, sich zu erhalten als durch Zusammenschluß eine Summe von Kräften zu bilden, ... , und diese aus einem einzigen Antrieb einzusetzen und gemeinsam wirken zu lassen.“
11 CS, I, 1: „ Der Mensch wird frei geboren, aber überall liegt er in Ketten“; CS, I, 4; „ (...) sie werden als Mensch und frei geboren. (...) Auf seine Freiheit verzichten
3
folgt formuliert:
„Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor“
12
.
Die Lösung des Problems soll für Rousseau wie bereits erwähnt in einem Gesellschaftsvertrag liegen, der durch eine freiwillige Übereinkunft aller Individuen zustande kommt. Die natürliche Freiheit (indépendance naturelle) des Einzelnen will Rousseau durch „die völlige Entäußerung (aliénation totale) jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes“ mit Vertragsschluß durch eine bürgerliche (liberté civile) und sittliche Freiheit ( liberté morale ersetzen 13 . Zusätzlich zu dieser neuen gemeinschaftlichen Freiheit 14 gewinnt jedes Mitglied des Zusammenschlusses, „da jeder sich voll und ganz gibt“, 15 auch noch eine rechtliche Gleichstellung, da durch die vorbehaltlose Entäußerung kein Mitglied mehr zu fordern hat ein anderes. Wäre diese rechtliche Gleichheit nicht das automatisches Produkt des Zusammenschlusses - könnten Einzelne also weiter Sonderrechte geltend machen - dann würde der Naturzustand fortdauern und der Zusammenschluß wäre für Rousseau „tyrannisch oder inhaltslos“ 16 .
Durch den Akt des Zusammenschlusses tritt somit an die Stelle der einzelnen Individuen eine „sittliche Gesamtkörperschaft“. Diese politische Gesamtkörperschaft (corps politique) definiert Rousseau als Republik, die von ihren Mitgliedern Staat genannt wird, wenn sie passiv ist und Souverän, wenn sie eine aktive Rolle spielt. Die Vertragsschließenden werden in ihrer Gesamtheit durch den Vertragsschluß zum Volk. Der Einzelne trägt bei einer aktiven Teilhabe an der Souveränität fortan den Namen Bürger (citoyen), als lediglich den Gesetzen der Gemeinschaft unterworfenes Individuum ist er gleichzeitig Untertan (sujet). Damit ist jeder Einzelne wechselseitig, in doppelter Hinsicht verpflichtet; als Teil des Souveräns gegenüber dem Einzelnen und als Glied des Staates gegenüber dem Souverän 17 .
Den Übertritt des nicht mehr ursprünglichen Naturmenschen in den staatlichen Zustand muß man sich mit Rousseau als einen Vergeistigungs- und Versittlichungsprozeß vorstellen, bei dem jeder Einzelne sich selbst von einem fühlenden, instinktiv-triebhaft handelnden Urmenschen seinem ganzen Wesen
heißt auf seine Eigenschaft als Mensch,... verzichten. (...) Ein solcher Verzicht ist unvereinbar mit der Natur des Menschen.“.
12 CS, I, 6.
13 CS, I, 6 und 8.
14 vgl. Derathé, Jean-Jacques Rousseau et la science politique des son temps, S. 368., der das Begriffspaar „ liberté commune“ und „ liberté individuelle“ gegenüberstellt.
15 CS, I, 6.
16 CS, I, 6.
17 vgl. CS, I, 7.
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Barbara Wallrafen
Danke!.
Hallo Stefan,
drei Tage vor meiner mündlichen Magisterprüfung konnte mich nur noch eine gute Zusammenfassung und Interpretation des Gesellschaftsvertrages retten. Was für eine nette Überraschung da deinen Namen hier zu lesen. Und dann hast ausgerechnet du genau die Arbeit geschrieben, die ich gesucht habe. Sie ist wirklich gut und hat mir sehr geholfen! Also: Danke, Danke, Danke!
Viele Grüße
Barbara
am Wednesday, November 20, 2002-