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bestimmt zu verwirklichen. Zur Selbstentfaltung des Individuums sind dabei verschiedene Faktoren wie die Freiheit im Politischen, die Freiheit des Glaubens und die wirtschaftliche Freiheit Handel zu treiben relevant. Besonders jedoch ihr Zusammenspiel ist der autonomen Selbstverwirklichung förderlich.
B) Die Freiheit in der politischen Philosophie des
Thomas Hobbes
1. Freiheit und Notwendigkeit
Im 21. Kapitel des Leviathan konstruiert Hobbes ein Spannungsfeld zwischen Freiheit und Notwendigkeit. Er überträgt darin die Erkenntnisse der zeitgenössischen Mechanik auf das menschliche Handeln, um eine politische Philosophie zu schaffen, die sich auf ähnliche Präzision und Gewißheit stützen kann wie die Physik. Durch Abstraktion sucht er Gesetzmäßigkeiten im menschlichen Handeln, um dadurch eine gesicherte Basis für das Argument für die gesellschaftliche Kooperation im Staate zu schaffen. Denn, wenn die Verhältnisse der menschlichen Handlungen mit der gleichen Gewißheit erkannt worden wären, wie es mit den Größenverhältnissen der Figuren geschehen ist, so würde Ehrgeiz und Habgier gefahrlos werden, da ihre Macht sich nur auf die falschen Ansichten der Menge über Recht und Unrecht stützt, und das Menschengeschlecht würde eines beständigen Friedens genießen ... (F, Widmungsschreiben, 47)
Hobbes definiert die Freiheit des Menschen als ”Fähigkeit, Dinge, die er auf Grund seiner Stärke und seines Verstandes tun kann, seinem Willen entsprechend auszuführen” und betont dabei die elementarste Form der Handlungsfreiheit, der ”Abwesenheit von allem, was die Bewegung hindert” (C, 9, 170). Hobbes setzt den menschlichen Willen ans Ende einer fast schon mechanischen Determination in der Natur, die jedoch keinen Automatismus bedeutet. Mit der Freiheit des Menschen verhält es sich ”ähnlich wie beim Wasser, das nicht nur aus Freiheit, sondern auch aus natürlicher Notwendigkeit den Kanal hinunterfließt” (L, 21, 164). Der Mensch handelt nicht völlig willkürlich, sondern ist durch Kausalketten, die dem Willen vorausgehen, determiniert. Jegliche Handlung läßt sich in ihre verschieden Einzelaspekte zerlegen, die jeweils strikt kausal bedingt sind. Zusammengesetzt ergibt sich daraus ein komplexes Geflecht von Wenndann-Beziehungen, die zwar das menschliche Handeln determinieren, doch der Mensch hat ”um so größere Freiheit, auf je mehr Bahnen er sich bewegen kann” (C, 9, 170).
Das Handeln der Individuen hängt von ihrer leidvollen Erfahrung, in permanenter Furcht vor gewalttätigen Übergriffen (L, 13, 96) zu leben und von ihren Leidenschaften ab. Hobbes ist in seiner Analyse letztlich stark von seinen mittelalterlichen Zeitgenossen geprägt. Er glaubte mit ”Furcht” und ”Stolz” (L, 6, 44) die grundlegenden Wesensmerkmale der menschlichen Natur ausgemacht zu haben. Auch Furcht und Freiheit versucht Hobbes in Einklang zu bringen. Der Mensch beachtet die staatlichen Gesetze zwar unweigerlich und aus Furcht, die jede Zuwider-handlung zu Folge hätte, doch theoretisch besteht die Möglichkeit das Gesetz zu mißachten. Daher seien alle Handlungen, die aus Furcht erfolgen als freiwillig anzusehen. And generally all actions which men doe in Common-wealths for fear of the law, are actions, which the doers had liberty to omit (ORG, 21, 146).
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Den Widerspruch zwischen Freiheit und Notwendigkeit löst Hobbes mit dem Argument auf, daß die Menschen durch die Errichtung des Staates freiwillig ”künstliche Ketten” erschaffen haben, analog zu ”Wasser, das durch Dämme zusammengehalten wird” um dessen unkontrollierte Ausbreitung zu verhindern (L, 21, 164). Der Gesellschaftsvertrag ist Ursprung von Furcht und Verpflichtung zugleich, da sich die Individuen der späteren Zwangsgewalt des Leviathan aus freien Stücken unterwerfen. Dadurch wohnt allen späteren Handlungen des Leviathan ein Moment der individuellen Freiheit der Menschen inne. Um ihre Freiheit realisieren zu können, also ein Leben zu führen, das ihren Hoffnungen entspricht, können sie nicht auf das natürlich Gegebene zurückgreifen, sie müssen ihre Kräfte vereinen und sich durch die Errichtung des Staates vertraglich zur Kooperation verpflichten. ”Bürgerliche Gesellschaften sind nicht bloße Zusammenkünfte, sondern Bündnisse, zu deren Abschluß Treue und Verträge notwendig sind” (F, 1, 105).
2. Freiheit und Leviathan
Im Kapitel 17 bis 21 des Leviathan entwirft Hobbes die Begründung eines Staates, der sich nicht mehr durch Gott oder durch eine andere höhere Gewalt legitimieren kann, sondern allein aus dem Eigeninteresse der Menschen begründet wird. Dabei abstrahiert Hobbes, er gründet seine logische Konstruktion auf dem natürlichen Menschen als dem Grundelement, aus dem die Gesellschaft gebildet ist (Kersting 1992, 61). Aus dem Naturzustand entwickelt Hobbes eine Begründung für einen absoluten Staat, der mit aller Macht ausgestattet ist, um die Individuen zu beherrschen und sie zur gegenseitigen Kooperation zu zwingen. Der Staat setzt sich aus den Individuen zusammen, er existiert nur durch deren Stärke und Bereitschaft sich in die Gesellschaft einzugliedern. Der Souverän ist mit aller Gewalt ausgestattet, um jegliche Normverletzung oder Gefährdung der staatlichen Autorität niederzuschlagen. Doch diese Zwangsgewalt geht auf die freiwillige Einsicht der Individuen, den Staat qua Vertrag zu errichten, her-vor.
2.3. Freiheit im Naturzustand
Im 13.Kapitel des Leviathan konstruiert Hobbes den Naturzustand als Kriegszustand und schafft damit die Argumentationsgrundlage für sein Gedankenexperiment, aus dem sich die Errichtung einer Staatsgewalt zwingend herleitet. In diesem Zustand gibt es keine, das menschliche Handeln regulierenden Normen. Doch der Mangel an Regeln äußert sich nicht in gestaltbarer Freiheit, sondern er führt zu einem Leben, das den menschlichen Hoffnungen und Fähigkeiten in keiner Weise gerecht wird. Der Mensch ist zwar völlig ungebunden von jeglichen Strukturen und insofern formal frei, doch er hat keine Chancen, sein Leben seinem Willen entsprechend zu verwirklichen, was letztlich ein Höchstmaß an Unfreiheit bedeutet. Im Widmungsschreiben seines Werkes ”Vom Menschen” bezeichnet er die Individuen im Naturzustand als Wölfe: ”Homo homini lupus” (F, Widmungsschreiben, 40). Im Naturzustand kommen also die dunkelsten Wesensmerkmale des Menschen zum Vorschein. Um sich selber Vorteile im allgegenwärtigen Überlebenskampf zu sichern, nützen die Menschen jede Schwäche ihrer Nachbarn aus, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. In seinen Fähigkeiten ist dabei niemand den anderen soweit überlegen, daß er diese unterwerfen könnte, da sich die anderen in diesem Falle gegen den Stärkeren verbünden würden. In ihrer berechtigten Furcht vor Übergriffen sind die Menschen, auch wenn sie dies moralisch verurteilen mögen, ”bestrebt sich gegen-
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seitig zu vernichten oder zu unterwerfen” (L, 13, 95). Denn würden sie dies unterlassen, würden die anderen diese Schwäche sofort zu ihrem eignen Vorteil ausnützen. Indes folgt aus diesem Grundsätze nicht, daß die Menschen von Natur aus böse sind. Denn wenn es auch weniger böse als gute Menschen gäbe, so kann man doch die Guten von den Bösen nicht unterscheiden und deshalb müssen auch die Guten und Bescheidenen fortwährend Mißtrauen hegen, sich vorsehen, anderen zuvorkommen, sie unterjochen und auf alle Weise sich verteidigen. (F, Vorwort an den Leser, 77)
Aus dieser Notwendigkeit präventiver Gewaltsamkeit ergibt sich ein ”Krieg aller gegen alle” (F, Vorwort an den Leser, 77). Dabei hat sich der Krieg längst von seinem eigentlichem Anlaß entkoppelt. Hobbes sieht ihn als ein strukturelles Problem, das sich aus dem Selbsterhaltungstrieb der Menschen und ihrem Machtdrang ergibt.
For WARRE consists not in the battle only or the act of fighting; but in a tract of time, wherein the Will to contend by battle is sufficiently known: ... .All other time is PEACE (ORG, 13, 88). Die Menschen handeln rational, sie versuchen innerhalb der gegebenen Situation ihren Vorteil zu maximieren, doch diese individuelle Rationalität führt zu einem Zustand der kollektiven Irrationalität. Hobbes leugnet die Freiheit der Menschen, untereinander spontan, also ohne verbindlichem Rahmen, zu kooperieren. Er sieht die Menschen durch ihre individualistische Zweckrationalität determiniert und konzipiert den Naturzu-stand wie das Gefangenendilemma der Spieltheorie:
Zwei Verbrecher, die sich eines schweren Verbrechens schuldig gemacht haben, das sich jedoch nicht nachweisen läßt, werden wegen eines geringfügigeren Verbrechens in Gefangenschaft genommen. Sie werden in getrennten Zellen gehalten und können nicht miteinander kommunizieren. Beiden Insassen wird die Möglichkeit angeboten, durch eine, den anderen belastenden Aussage als Kronzeuge aufzutreten und deswegen freigesprochen zu werden; der andere würde dann mit der Höchststrafe bedacht. Sollten jedoch beide aussagen, würde dies zwar als mildernder Umstand positiv gewertet, aber sie müßten trotzdem beide mit einer langen Haftstrafe rechnen. Falls jedoch beide die Aussage verweigerten, würden sie beide das geringfügige Verbrechen mit einer kurzen Zuchthausstrafe verbüßen (Kersting, 1994, 69). Handeln die Angeklagten beide indiviualistisch-rational, dann müßten sie sich für eine Aussage entscheiden, was dann in beiden Fällen zu langen Haftstrafen führen würde. Rein aus dem Blickpunkt des einzelnen betrachtet, ergibt sich folgende Präferenzstruktur: Sage ich aus und der andere nicht, wäre dies das bestmögliche Szenario. Sollte der Mitbeschuldigte aussagen, wäre es erst recht notwendig auszusagen, weil sonst mit der Höchststrafe zu rechnen wäre. Angenommen beide Individuen handeln nach der Rational-Choice-Hypothese, werden sich beide zu einer Aussage entscheiden, um den anderen zu belasten. Reiner Egoismus führt somit letztlich zu der kollektiv unsinnigsten und der für beide nachteiligsten Handlungsmöglichkeit. Das Problem ist, daß die Aussageverweigerung analog zur zwanglosen Kooperation im Naturzustand mit einem geringen Nachteil behaftet ist (Verbüssen der geringfügigen Strafe). Selbst wenn sich der andere kooperativ verhält, ist es immer noch kurzfristig günstiger, die konfrontative Handlungsmöglichkeit zu wählen. Die für den einzelnen ungünstigste Alternative wäre jedoch, sich alleine kooperativ zu verhalten, während die anderen auf Konfrontationskurs gehen (Kersting, 1994, 71). Die meisten Menschen sind jedoch infolge des unrechten Begehrens nach dem gegenwärtigen 1 , obgleich sie sie anerkennen, zu befolgen. Vorteil sehr wenig geeignet, die vorgenannten Gesetze
Wenn daher einzelne, die gemäßigter als die übrigen sind, diese von der Vernunft verlangte Billig- 1 Gemeint ist die freiwillige Kooperation ohne staatliche Zwangsgewalt.
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keit und Rücksicht üben wollen, keineswegs der Vernunft folgen; sie würden sich hiermit nicht den Frieden, sondern nur einen frühzeitigeren Untergang bereiten und durch Befolgung der Gesetze eine Beute jener werden, welche sie nicht befolgen. Man kann daher nicht annehmen, daß die Menschen von Natur, d.h. durch die Vernunft zur Erfüllung aller dieser Gebote verpflichtet seien, solange das gleiche nicht auch von den anderen geschieht (F, 3, 205). Um diesem Dilemma zu entkommen, muß die rein individualistische Vernunft, zugunsten einer kollektiven Logik überwunden werden. Individualistische Handlungen, die auf Kosten der Gemeinschaft gehen, müssen sanktioniert werden. Eine ungezügelte Freiheit, die lediglich dazu führt, daß die Menschen ihr Eigenwohl unabhängig von der Gemeinschaft suchen, führt letztendlich zur Unfreiheit. Eine wirkliche Freiheit gibt es erst im bürgerlichen Zustand, in dem ”die soziale und politische Welt es erlauben, das auszuführen was man will” (Höffe 1997, 76).
Der Kriegszustand nützt letztlich niemandem. Sie alle würden von einer Kooperation profitieren, doch dazu bedarf es einer ”alle im Zaum haltenden Macht”, die Regelüberschreitungen zu Ungunsten der anderen Menschen mit Nachteilen behaftet. Solange eine solche nicht existiert ist das Leben unwürdig und kulturlos: In such condition, there is no place for industry; because the fruit thereof is uncertain: and consequently no Culture of the Earth;.... no account of Time; no Arts; no Letters; no Society; and which is worst of all, continual feare, and danger of violent death; And the life of man, solitary, poore, nasty, brutish, and short. ( ORG, 13, 89)
Doch die Menschen haben die Vernunft der Selbstreflexion, um die Zwangslage des Naturzustandes zu erkennen und daraus den Schluß zu ziehen, daß der Zustand des ”bellum omnium contra omnes” überwunden werden muß: ”Deinde homines ex eo statu misero” (F, Vorwort an die Leser, 76). Der Vertragsabschluß ist ”ein Gebot der Vernunft” (F, Vorwort an die Leser, 79).
2.2. Freiheit beim Vertragsabschluß
Hobbes konstruiert die Übereinkunft der Menschen, einen Staat zu errichten als Unterwerfungsvertrag, wobei sich jeder ”als Autor alles dessen bekennt und dabei den eigenen Willen und das eigene Urteil seinem Willen und Urteil unterwirft” (L, 17, 134). Hobbes sieht den Vertrag als Quelle von Verpflichtung und Freiheit zugleich (L, 21, 168). Die Individuen unterwerfen sich dem Herrscher aus eigenem Interesse und freiwillig. Dadurch sind auch alle späteren Handlungen der staatlichen Zwangsgewalt im Kern freiwillig.
I Authorise and give up my Right of Governing my selfe to this Man, or to this Assembly of men, on this condition, that thou give up thy Right to him, and Authorise all his Actions in like manner (ORG, 17, 120).
Das ist ”die Sekunde der Freiheit” (Löcherbach, 2001): Mindestens zwei Individuen schließen untereinander einen Vertrag, in dem sie ihre Freiheit der Selbstverteidigung zugunsten eines dritten abtreten. ”Der Zweck des Gehorsams ist Schutz” (L, 21, 171). Durch den Vertragsabschluß schaffen sie sich selber einen Gestaltungsspielraum, der außerhalb der tödlichen Logik des Naturzustands liegt. Für einen Moment werden sie politische Subjekte und handeln im politischen Sinne frei. Doch diese individuelle Freiheit der Menschen währt im Hobbes’schen Kontraktualismus nicht lange. Durch die Einsetzung des Souveräns treten die anderen Menschen alle Rechte und Freiheiten an diesen ab. Da der Leviathan selber nicht Vertragspartner ist, können sich aus dem Vertrag auch keine Pflichten des Staates gegenüber den Bürgern ableiten.
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2.3. Freiheit und absolute Herrschaft
Hobbes hat in seinem Staatsmodell keine Freiheiten der Bürger vorgesehen, im Gegenteil. Er sah in jeder freien Betätigung der Menschen einen Keim der Bedrohung des Staates und somit die Gefahr eines Rückfalls in den Naturzustand. Darin steckt der absolutistische Zug des Leviathan, wobei eine solche Monopolisierung politischer Macht auch keine förderlichen Bedingungen für die freie Selbstverwirklichung der Bürger bietet.
Und der Unterschied zwischen einem freien Bürger und einem Sklaven liegt darin, daß der Freie nur dem Staate, der Sklave aber auch seinem Mitbürger dient. Jede andere Freiheit ist eine Befreiung von den Gesetzen des Staates und gebührt nur den Herrschern (F, 9, 170). Während das Individuum an die künstlichen Ketten der Gesetze gebunden ist, hat der Souverän alle Freiheiten. Er ist nach außen und innen so frei wie das Individuum im Naturzustand und führt Kriege gegen die Leviathane der anderen Nationen. (”Sie [die Freiheit] ist dieselbe wie die, welche jeder Mensch dann hätte, wenn es überhaupt keine bürgerlichen Gesetze und Staaten gäbe”(L, 21, 166)). Da der Zweck der Einrichtung des Staates die innere Sicherheit und Verteidigung nach außen ist, muß der Leviathan jederzeit in der Lage sein, den Schutz der Bürger zu gewährleisten. ”Das Ziel des Gehorsams ist Schutz” (L, 21, 171). Kommt es zu einem Krieg und der Staat ist nicht mehr in der Lage, seiner Funktion gerecht zu werden, erlischt damit der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaft fällt wieder in den Zustand des ”Bellum omnium contra omnes” zurück (F, Vorwort an die Leser, 76). Der Mensch unterwirft sich dem allmächtigen Staat, um zu überleben und hat kein Widerstandsrecht gegenüber dem Staat, doch er behält ”Freiheit in allen Dingen...bei denen eine vertragliche Rechtsübertragung unmöglich ist” (L, 21, 184). Sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist unveräußerlich. Er kann deswegen niemals gezwungen werden, sich selber physischen Schaden zuzufügen.
Die Menschen nehmen die Einschränkungen, die sich aus dem Leben unter dem übermächtigen Staat ergeben, in Kauf, weil die Institutionalisierung der friedlichen Kooperation die Möglichkeit autonomer Selbstverwirklichung in einigen Teilbereichen eröffnet. So erhoffen sie sich die Freiheit körperlicher Unversehrtheit, die Freiheit, Eigentum zu besitzen, Handel zu betreiben und die Freiheit der Rechtssicherheit und private Glaubensfreiheit. Sie treten ihr natürliches Recht auf Selbstverteidigung und alle politischen Rechte ab, um sich im Privaten eine Möglichkeit der Selbstverwirklichung zu ermöglichen, denn im Naturzustand gab es weder Privateigentum noch Rechtssicherheit, was ein berechenbares Leben ohne Furcht unmöglich machte. Es brachte aber den Menschen durchaus keinen Nutzen, in dieser Weise ein gemeinsames Recht auf alles zu haben. Denn die Wirkung eines solchen Rechts ist so ziemlich dasselbe, als wenn überhaupt kein Recht bestände. Wenn auch jeder von jeder Sache sagen konnte: ”Diese ist mein,” so konnte er doch eines Nachbars wegen sie nicht genießen, da dieser mit gleichem Rechte und mit gleicher Macht behauptete, daß sie sein sei (F, 1, 129). Im bürgerlichen Zustand können die Menschen dagegen Güter austauschen und ihre individuelle Produktivität zum Aufbau von wirtschaftlichen Unternehmungen nutzen, um auf diesem Wege zu privatem Wohlstand zu kommen oder schlicht die Familie zu ernähren. ”Der Wert aller Gegenstände eines Vertrages bemißt sich nach dem Verlangen der Vertragspartner und deshalb ist der gerechte Wert [derjenige], den sie zu zahlen bereit sind” (L, 15, 115). Die Vertragsfreiheit der Bürger untereinander ermöglichte zudem, daß sich verschiedene Menschen ”in einer Gesellschaft zusammenschließen, bei welcher jedermann entweder an dem Gewinn nach seiner Einlage beteiligt ist oder seinen Anteil übernimmt und die von ihm beförderte aus- oder eingeführte Ware zu dem Preis verkauft, den er für angemessen hält” (L, 22, 178). Grundzüge von
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Rechtsstaatlichkeit schaffen Planungs- und Investitionssicherheit, die den Menschen neue Perspektiven eröffnen und die Abkehr von der mittelalterlichen Tagelöhnermentalität ermöglichen. ”Wenn zwei über das Recht unter sich uneinig sind, sie sich dem schiedsrichterlichen Ausspruch eines dritten zu unterwerfen haben” (F, 3, 201).
C) Fazit
Thomas Hobbes politische Philosophie ist ein Legitimationsargument absoluter Herrschaft, ein Appell an die Bürger, sich dem Willen des Souverän unterzuordnen, da nur so ein bürgerliches Leben in Frieden und Sicherheit möglich sei. Während die Argumentationsschritte Naturzustand und Vertragsabschluß letztlich bloß fiktiv-logischen Charakter haben, ist der absolute Herrschaftsanspruch des Souveräns real. Die Freiheit beim Vertragsabschluß ist also bloß ein angenommenes Moment, die Unfreiheit der Untertanen dagegen tatsächlich. Auch wenn Hobbes den Bürgern einen Gestaltungsspielraum im Privaten, in der Religion und im wirtschaftlichem Handeln einräumt, bietet ein derartig allumfassender Staat keine förderlichen Bedingungen für die freie Selbstverwiklichung der Untertanen. Gerade absolute, ungeteilte Herrschaft läuft Gefahr den Menschen auch noch diese Freiheiten zu nehmen. Auch wenn Hobbes politische Philosophie noch praktisch keine bürgerlichen Rechte und Freiheiten vorsieht, ist das Individuum als Ausgangspunkt eine notwendige Einsicht, um den individuellen Unterschieden der Menschen politisch gerecht zu werden. Im Gegensatz zu Aristoteles ist dem Menschen keine Rolle innerhalb der Gemeinschaft mehr zugedacht, die er, um seiner Natur gerecht zu werden, verwirklichen muß. Der Staat wurde als ein Konstrukt erkannt, das sich nur durch den Willen der Menschen errichten kann und das aus dem Eigeninteresse der Individuen seine Existenzberechtigung erhält. Der Initialfunke für die Begründung des Staates kommt bei Thomas Hobbes nicht mehr von Gott, er entsteht im Menschen selber. Dieser von Hobbes eingeleitete Umdenkungsprozeß führte letztlich zum freiheitlich demokratischen Selbstverständnis der heutigen Demokratien, auch wenn Hobbes selber oftmals geradezu antifreiheitlich argumentiert.
D) Literatur
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Hobbes,Thomas: 1588-1679 Leviathan. (Cambridge Texts in the History of Political Thought), edited by Richard Tuck, Cambridge 1999
Hobbes,Thomas: Hobbes über die Freiheit. Widmungsschreiben, Vorwort an den Leser und Kapitel 1-3 aus ” De Cive”, (lateinisch- deutsch). (Eingeleitet und Scholien he- rausgegeben von Georg Geismann und Karlfriederich Herb), Würzburg 1988
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Hobbes Thomas: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen Staates. (Herausgegeben und eingeleitet von Iring Fetscher, übersetzt von Walter Euchner), Frankfurt am Main, 1999
Höffe, Otfried : Freiheit, in: Ottfried Höffe (Hrsg.), Lexikon der Ethik, München, 1997 Kersting, Wollfgang: Thomas Hobbes zur Einführung, Hamburg, 1992 Kersting, Wolfgang: Die politische Theorie des Gesellschaftsvertrags, Darmstadt, 1994 Kreutz, Willy: Religiöser und kultureller Wandel, in: Der Grosse Ploetz: Die Daten- Enzyklopädie der Weltgeschichte. Daten, Fakten, Zusammenhänge, Freiburg im Breisgau 2000
Löcherbach, Dieter: Vorlesung im Proseminar ”Einführung in die Politische Philosophie von Thomas Hobbes”, gehalten am 6. Februar 2001 im Otto-Suhr-Institut der Freien Universität, Berlin [Mitschrift des Verfassers]
Nida-Rümelin, Julian: Bellum omnium contra omnes. Konflikttheorie und Naturzu-standskonzeption im 13. Kapitel des Leviathan, in: Wolfgang Kersting ( Hrsg.), Thomas Hobbes. Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin, 1996
Niedhart, Gottfried: Die Britischen Inseln (1485-1789), in: Der Grosse Ploetz: Die Daten- Enzyklopädie der Weltgeschichte. Daten, Fakten, Zusammenhänge, Freiburg im Breisgau 2000
Sen, Amartya: Ökonomie für den Menschen, München/ Wien 2000 Wilms, Bernhard: Die Angst, die Freiheit und der Leviathan, in: Udo Bermbach/ Klaus-M. Kodalle (Hrsg.), Furcht und Freiheit. Leviathan- Diskussion 300 Jahre nach Tho- mas Hobbes, Opladen 1982
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Julian Havers, 2001, Freiheit und Leviathan, München, GRIN Verlag GmbH
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