II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
2. Modellaufbau und -prämissen 2
3. Direktinvestitionen einer deutschen Personengesellschaft 4
3.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft 4
3.1.1. Nicht-DBA-Land 5
3.1.2. DBA-Land. 5
3.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland 6
3.2.1 Nicht-DBA-Land 6
3.2.2 DBA-Land. 6
3.3. Zwischenergebnis. 7
4. Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft 8
4.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft 8
4.1.1. Nicht-DBA-Land 8
4.1.2. DBA-Land. 9
4.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland 9
4.2.1. Nicht-DBA-Land 9
4.2.2. DBA-Land. 10
4.3. Steuerliche Belastung der Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft bei
Weiterausschüttung der Auslandsgewinne. 10
4.4. Zwischenergebnis. 11
5. Abschließende Gegenüberstellung der Belastungsunterschiede 12
Anhang 14
A1. Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft als ausländische Grundeinheit einer
deutschen Personengesellschaft 14
A2. Kapitalgesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen
Personengesellschaft 15
III
A3. Betriebsstätte/Personengesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen
Kapitalgesellschaft 16
A4. Kapitalgesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen
Kapitalgesellschaft 17
A5. Gesamtsteuerbelastungen bei Outbound-Investitionen 18
Literaturverzeichnis 19
IV
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Kombinationen inländischer mit ausländischen Rechts- bzw.
Organisationsformen
V
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AO Abgabenordnung Art. Artikel ausl. ausländisch BStBl. Bundessteuerblatt bzw. beziehungsweise
c. p. ceteris paribus DB Der Betrieb DBA Doppelbesteuerungsabkommen DStR Deutsches Steuerrecht DStZ Deutsche Steuerzeitung EDV Elektronische Datenverarbeitung ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
etc. et cetera EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende GewStG Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH-Rundschau Hrsg. Herausgeber i. H. v. in Höhe von i. V. m. in Verbindung mit IStR Internationales Steuerrecht
IWB Internationale Wirtschaftsbriefe KSt Körperschaftsteuer
VI
KStG Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nr. Nummer OECD Organization for Economic Cooperation and Development OECD-MA OECD-Musterabkommen i. d. Fassung v. November 1997 PIStB Praxis internationale Steuerberatung S. Seite s. siehe Sog. sogenannt SteuerStud Steuer und Studium StSenkG Steuersenkungsgesetz Vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
1
1. Einleitung
Ein Unternehmer kann meistens nicht einen Maximalgewinn planen, sondern er geht von einem Höchstgewinn aus, der unter Beachtung von Nebenbedingungen realisiert werden kann. 1 Bei dieser sog. begrenzten Gewinnerzielung 2 kommen sowohl außerökonomische als auch maximale und minimale ökonomische Nebenbedingungen in Betracht. Zu den wichtigsten ökonomischen Subzielen gehört neben Umsatz- und Marktanteilmaximierung, Aufrechterhaltung dauernder Momentanliquidität (Unternehmenserhalt) und maximale Kapazitätsausnutzung auch die Minimierung der Gesamtsteuerbelastung des Unternehmens. Im Rahmen der Steuerplanung als integraler Bestandteil der Unternehmensplanung müssen deshalb alle Wechselwirkungen solcher Zielkombinationen berücksichtigt werden.
Entfaltet ein Unternehmen grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten, so lassen sich speziell für die internationale Steuerplanung quantitative Unterziele aus dem Hauptziel der relativen Steuerbarwertminimierung 3 ableiten, z. B. Vermeidung und Verminderung von Doppelbesteuerungen, Nutzung des internationalen Steuergefälles, Erzielung steuersystembedingter Minderbesteuerungen etc., 4 die insbesondere bei der Auswahl der Rechtsstruktur der Auslandstätigkeit eine sehr große Rolle spielen. 5 Die folgende Abb. 1 bietet eine Übersicht möglicher Kombinationen inländischer Spitzeneinheiten mit ausländischen Grundeinheiten, wobei auf die Darstellung hybrider Gesellschaftsformen, die oft zu Qualifikationskonflikten im In- und/oder Ausland führen, sowie auf die Analyse mehrstufiger Auslandstrukturen verzichtet wurde. Hierbei wird die rechtlich unselbständige Grundeinheit Betriebsstätte ebenso wie eine Kapital-oder Personengesellschaft als eigenständige Organisationsform eingestuft, weil alle drei Formen „der konkreten Leistungserstellung dienen, ... und damit als die eigentlichen Gewinnquellen der internationalen Unternehmung bezeichnet werden können“. 6
1 Vgl. Wöhe, G., Einführung, 2000, S. 50.
2 Vgl. Bildlingmaier, J., Unternehmensziele, 1964, S. 69.
3 Vgl. Paulus, H.-J., Ziele, 1978, S. 20.
4 Vgl. Wöhe, G., Steuerlehre II, 1997, S. 248-250; Grotherr, S., Grundlagen, 2000, S. 10-12.
5 Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Besteuerung nach der Haftungsbegrenzung oft das wichtigste Kriterium für die Rechtsformwahl ist; vgl. etwa Zieren, W., Unternehmungsrechtsformwahl, 1989, S. 175 ff.
6 Haberstock, L., Steuerplanung, 1976, S. 97.
2
Abb. 1: Kombinationen inländischer mit ausländischen Rechts- bzw. Organisati- onsformen
Quelle: Selg, C., Steuerplanung, 1998, S. 25
2. Modellaufbau und -prämissen
Der Belastungsvergleich verschiedener Formen einer Outbound-Betätigung lässt sich anhand verschiedener Modelle bewerkstelligen. Neben der in der Literatur weit verbreiteten Methode der Steuerrechtsnormendarstellung und -vergleich 7 gilt die sog. kasuistische Veranlagungssimulation als das am besten geeignete Modell zur Durchführung eines Belastungsvergleichs bei der Ermittlung der steueroptimalen Rechtsform, was es nicht zuletzt seiner Anschaulichkeit und Praxisnähe zu verdanken hat. Dabei handelt es sich um einzellfallbezogene, meist EDV-gestützte Beispielsrechnungen, die je nach Anzahl der in die Betrachtung einbezogenen Determinanten 8 einen hohen Schwierigkeitsgrad erreichen können und die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Steuerarten darstellen. In den hier angeführten einperiodigen 9 Berechnungsschemas (s. Anhang) werden feste ausländische Einkommen- und Körperschaftsteuersätze angenommen, die dem derzeitigen europäischen Durchschnitt entsprechen (ESt = 45%; KSt = 35%), 10 da eine Darstellung der rechtsformbedingten Unterschie-
7 Bei Quantifizierung sogar zu keiner Modellbildung, was im Falle gegenläufiger Steuereinflüsse ihre Aussagekraft erheblich beeinträchtigt; vgl. Jacobs, O. H./Scheffler, W., Rechtsform, 1996, S. 27; Baranek, A., SteuerStud 1999, S. 495.
8 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 708 f.
9 Da hier auf Wirkungen von Wahlrechten bei der Erfolgsabgrenzung nicht eingegangen wird, erübrigt sich eine mehrperiodige Analyse; vgl. Jacobs, O. H./Scheffler, W., Rechtsform, 1996, S. 27-36.
10 Vgl. Jacobs, O. H., Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 123-125.
3
de an einem bereits festgelegten Investitionsort 11 im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Allerdings wird an geeigneten Stellen auch auf die Entscheidungskonsequenzen variierender Auslandssteuersätze aufmerksam gemacht. Die ausländische Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen beträgt anlehnend an den zur Zeit geltenden deutschen Kapitalertragsteuersatz 20%. Von einer in den westlichen Industrieländern immer seltener vorkommenden Gewerbesteuer 12 sowie anderen ausländischen Ertragsteuern 13 wird abgesehen.
In Deutschland wird ebenfalls nur auf die laufende Belastung mit Ertragssteuern abgestellt, wobei auf Gesellschafterebene von dem derzeitigen Spitzensteuersatz (48,5%) ausgegangen wird und persönliche Verhältnisse 14 unbeachtet bleiben. Durch die getrennte Ermittlung der Steuerzahlungen auf Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter können bei Kapitalgesellschaften die Belastungsunterschiede in Abhängigkeit von den Gewinnverwendungsstrategien verschiedener Entscheidungsträger 15 aufgezeigt werden. Auf eine Behandlung der Abzugsmöglichkeiten von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Erträgen wird grundsätzlich auf allen Besteuerungsebenen verzichtet.
Es wird angenommen, dass die ausländische Grundeinheit eine aktive Tätigkeit ausübt, die ausschließlich von der deutschen Spitzeneinheit mit Eigenkapital i. H. v. 1000 finanziert wird, das bei einer Bruttorendite von 10% einen Gewinn vor Steuern von 100 erbringt. Dabei wird immer danach unterschieden, ob Deutschland mit dem ausländischen Staat ein dem OECD-Musterabkommen entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. 16 Der Einheitlichkeit halber bleiben die Sonder-
11 Vgl.
12 In der EU wird eine mit der deutschen Gewerbesteuer vom Ertrag vergleichbare Steuer nur in Frankreich, Italien und Luxemburg erhoben. Vgl. Jacobs, O. H., Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 133-134.
13 Etwa Quellensteuer auf Personengesellschaftsgewinne, Branch Profit Tax, andere lokale Steuern. Vgl. Fischer, L./Warneke, P., Steuerlehre, 1998, S. 63; Jacobs, O. H., Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 399-402, 503-505.
14 Hier handelt es sich um weitere Einkünfte, Familienstand, Kinder, Alter, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.
15 Zum Einfluss der relevanten Entscheidungsträger im internationalen Einheitsunternehmen und Konzernverbund vgl. Grotherr, S., Grundlagen, 2000, S. 13-17.
16 Zusätzlich zu den jeweiligen Rechtsnormen der beiden betrachteten Staaten eröffnen sich durch Existenz der dritten Rechtsebene der DBA „eine eigene Dimension der Steuerplanung“: Breithecker, V., Einführung, 1999, S. 243.
4
vorschriften, die die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie ins deutsche Außensteuerrecht umgesetzt hat, außer Acht.
Als Bewertungsmaßstab wird die Summe der betrachteten Steuern, d. h. die nominelle Steuerbelastung, gewählt. Dabei wird eine relative Steuerminimierung unter Berücksichtigung ökonomischer Nebenbedingungen, z. B. Liquidität und Wiederinvestition bzw. Konsum der erzielten Steuerersparnisse, angestrebt.
3. Direktinvestitionen einer deutschen Personengesellschaft
Aufgrund des deutschen Mitunternehmerkonzeptes unterliegt nicht die gewerbliche
Personengesellschaft als solche der Einkommensteuer, sondern ihre Gesellschafter (Mitunternehmer) mit den ihnen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Ge- winnfeststellung gem. §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO zugerechneten Einkünften aus Ge- werbebetrieb. 17 Insofern entfällt mangels Steuerrechtssubjektivität die eigenständige Besteuerungsebene der Personengesellschaft (Transparenzprinzip). 18
3.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft
Weder das deutsche Außensteuerrecht noch das Abkommensrecht enthalten Regelungen zur Besteuerung von ausländischen Personengesellschaften. 19 Da annahmegemäß die ausländische gewerbliche Personengesellschaft sowohl nach nationalem Steuerrecht als auch nach OECD-MA 20 in beiden Staaten nach dem Mitunternehmerkonzept besteuert wird, sind ihre inländischen Gesellschafter im Ausland beschränkt einkommensteuerpflichtig (s. Anhang A1, ESt = 45). 21 Mangels persönlicher Anknüpfungspunkte 22 entsteht eine mit der Existenz von ausländischen Betriebsstätten vergleichbare Situation, die auch durch identische Steuerbelastungen gekennzeichnet
17 Vgl. Jacobs, Rechtsform, 1998, S. 171-178.
18 Vgl. Schiffers, J., GmbHR 2000, S. 1008.
19 Vgl. Fischer, L./Warneke, Steuerlehre, 1998, S. 71.
20 Da die Personengesellschaft mangels unbeschränkter Steuerpflicht nicht abkommensberechtigt ist, ist auf die Ansässigkeit der Mitunternehmer abzustellen (Art. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1a, b und Art. 4 OECD-MA).
21 Vgl. Schild, C./Ehlermann, C., Personengesellschaften, 2000, S. 1250-1251.
22 Es bestehen lediglich sachliche Anknüpfungspunkte, da am Ort der Geschäftsleitung der Personengesellschaft regelmäßig der Betriebsstättentatbestand erfüllt ist; vgl. Selg, C., Steuerplanung, 1998, S. 56.
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wird. Aufgrund dieser weitgehenden Gleichstellung der beiden ausländischen Organisationsformen werden sie im Folgenden gemeinsam untersucht. Zwischen der Grundeinheit und der inländischen Mutterunternehmung fließen keine Dividenden im rechtlichen Sinne. Deshalb kann es nicht zu einer zusätzlichen Belastung mit Kapitalertragsteuer im Quellenstaat kommen.
3.1.1. Nicht-DBA-Land
Da gem. § 9 Nr. 2, 3 GewStG zur Wahrung des Inlandscharakters der Gewerbesteuer die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte bei der inländischen Personengesellschaft aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden, 23 unterliegen die ausländischen Gewinne (100) bei den Mitunternehmern als gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Deutschland der (unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht. Zur Verminderung der hiermit eintretenden Doppelbesteuerung kann die ausländische Einkommensteuer (45) nach § 34c Abs. 1 EStG auf die höhere deutsche Einkommensteuer (48,5) vollständig angerechnet werden. 24 Die sich als Differenz ergebende festzusetzende deutsche Einkommensteuer (3,5) führt de facto zu einer Hochschleusung auf das deutsche Steuerniveau (Kapitalexportneutralität). 25
3.1.2. DBA-Land
Im Abkommensfall bekommt der Quellenstaat aufgrund Art. 7 Abs. 1 OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht auf Betriebsstättengewinne, die in Deutschland andererseits gem. Art. 23A Abs. 1, 3 OECD-MA freigestellt werden (Betriebsstättenprinzip). Dabei greift der in den DBA i. V. m. § 32b EStG vorgesehene Progressionsvorbehalt aufgrund des angenommenen deutschen Spitzensteuersatzes von 48,5% nicht.
Somit unterliegen die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte ausschließlich der ausländischen Besteuerung (Kapitalimportneutralität).
23 Vgl. Rose, G., Grundzüge, 1999, S. 38-39.
24 Die im Gewinnfall grundsätzlich ungünstigere Abzugsmethode (§ 34c Abs. 2) und Pauschalierungsmethode (§ 34c Abs. 5) werden hier nicht behandelt.
25 Vgl. Fischer, L./Warneke, P., Steuerlehre, 1998, S. 317.
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3.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland
3.2.1 Nicht-DBA-Land
Eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegt im Sitzstaat aufgrund der Anerkennung als eigenständiges Steuersubjekt (Trennungsprinzip) 26 der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (s. Anhang A2: KSt = 35). Solange die Tochterkapitalgesellschaft die erzielten Gewinne einbehält, bleiben sie von dem deutschen Fiskus unerfasst (Abschirmwirkung). Schüttet sie die ausländische Grundeinheit dagegen aus, haben die inländischen Mitunternehmer 27 nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG) lediglich die Hälfte der Dividenden (32,5) der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Allerdings kann auf die tarifliche Einkommensteuer die im Ausland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht entrichtete Kapitalertragsteuer (20% auf die Bruttodividende) vollständig 28 angerechnet werden, was die inländische Steuer auf 2,76 reduziert. Da die ausländische Körperschaftsteuer im Inland mangels Steuersubjektidentität 29 nicht anrechenbar ist, resultiert daraus stets eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung. Eine Gewerbesteuererhebung unterbleibt in Deutschland aufgrund der gem. § 9 Nr. 7 GewStG vorzunehmenden Kürzung ausländischer Beteiligungserträge. Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung nach Ausschüttung von 50,76.
3.2.2 DBA-Land
Ein abgeschlossenes DBA führt lediglich zu einer Reduktion der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen auf 15% (Art. 10 Abs. 1, 2b OECD-MA). Nach Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer ergibt sich allerdings eine entsprechend höhere Inlandsbelastung (6,01), die die Vorteilhaftigkeit der geringeren ausländischen Quellensteuer vollständig kompensiert. Im Ergebnis entsteht die gleiche Gesamtsteuerbelastung von 50,76 wie im Nicht-DBA-Fall.
26 Vgl. Kübler, Gesellschaftsrecht, 1994, S. 38 ff.
27 Handelt es sich bei dem Mitunternehmer nicht um natürliche Person, sondern um eine inländische Kapitalgesellschaft, regelt § 8b Abs. 6 KStG gesetzessystematisch, dass die Steuerbefreiung nach
§ 8b Abs. 1 auch auf mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft anzuwenden ist.
28 Vgl. Hauber, B./Ernst & Young, StSenkG, 2000, S. 129.
29 Vgl. Kußmaul, H./Beckman, S., StuB 2000, S. 707.
7
3.3. Zwischenergebnis
Vergleicht man die Steuerbelastung der beiden Gestaltungsalternativen Personenunternehmen 30 und Kapitalgesellschaft im Nicht-DBA-Fall, so erweist sich eine ausländische Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft als leicht überlegen (um 2,26), wenn die Kapitalgesellschaft die erwirtschafteten Gewinne an ihre inländischen Mitunternehmer auskehrt. Dabei entspricht die Steuerbelastung beim Personenunternehmen dem inländischen Steuerniveau (48,5), wogegen sie sich im anderen Fall aus der definitiven ausländischen Körperschaftsteuer und der nach der Anrechnung der Quellensteuer verbliebenen deutschen Einkommensteuer zusammensetzt. Deshalb wird zum einen der geringe Vorteil eines Personenunternehmens wegen des Anrechnungshöchstbetrages im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG bei einem den deutschen Steuersatz überschreitenden ausländischen Steuerniveau schnell (über-)kompensiert. Zum anderen kann die Gesamtbelastung bei einer Tochterkapitalgesellschaft auch unter 48,5 sinken, wenn die Auslandstätigkeit in einem Land mit niedrigeren Körperschaftsteuersätzen ausgeübt wird. In diesem Fall ist die ausländische Quellenbesteuerung meist ebenfalls nicht hoch, so dass dieser positive Effekt auf die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung sogar verstärkt in Erscheinung tritt. Wenn die ausländischen Gewinne auf Ebene der Tochterkapitalgesellschaft reinvestiert werden, ist die Betriebsstättenalternative eindeutig nicht so vorteilhaft, weil das inländische Einkommensteuerniveau in der Regel höher als das ausländische Körperschaftsteuerniveau liegt.
Die gewonnenen Ergebnisse lassen sich im Allgemeinen auch für den in der Praxis wichtigeren 31 DBA-Fall bestätigen, wobei bei Weiterausschüttung von Beteiligungsgewinnen der Vorsprung der Alternative Personenunternehmen aufgrund der Freistellung im Inland sogar ausgebaut wird.
Somit lässt sich festhalten, dass die niedrigste Steuerbelastung unabhängig vom Vorliegen eines DBA bei der Thesaurierung in vom deutschen Steuerzugriff abschirmenden ausländischen Kapitalgesellschaften erreicht wird. Sollen dagegen die erzielten Auslandsgewinne im Inland wiederinvestiert oder den Mitunternehmern für Kon-
30 Im Steuersubjekteigenschaft die Grundeinheiten Betriebsstätte und Personengesellschaft subsumiert, vgl. Fischer, L./Warneke, P., Steuerlehre, 1998, S. 303.
31 Deutschland hat neben Großbritannien mit zur Zeit über 80 DBA eines der weltweit dichtesten DBA-Netze. Darunter fallen - mit Ausnahme der sog. Steueroasen - alle wichtigen Investitionsländer.
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sumzwecke zur Verfügung gestellt werden, erweist sich unter den hier angenommenen Steuersätzen eine Betriebsstätte oder Personengesellschaft als die niedriger besteuerte
Organisationsform. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, dass die allgemeine Liquiditätssituation einen starken Einfluss auf die letztgenannten Verwendungsstrate- gien der Entscheidungsträger im In- und Ausland nimmt.
4. Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft
Wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft ins Ausland investiert, ist strikt zwischen der laufenden Gewinnbesteuerung von der Gesellschaft einerseits und ihren deutschen Anteilseignern andererseits unter Berücksichtung steuerplanerischer Aspekte zu unterscheiden. Dieser in der Literatur als Trennungsprinzip bezeichnete und weltweit allgemein befolgte Grundsatz prägt am stärksten die Steuergestaltungsüberlegungen deutscher Kapitalgesellschaften und spielt auch bei der Rechtsformwahl der ausländischen Grundeinheiten eine übergeordnete Rolle.
4.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft
4.1.1. Nicht-DBA-Land
Eine im Ausland als selbständige Rechtsperson anerkannte inländische Kapitalgesellschaft unterliegt dort unabhängig vom Vorliegen eines DBA mit dem erzielten Betriebsstättenerfolg der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (s. Anhang A3: KSt = 35). An der im Falle einer Personengesellschaft als Spitzeneinheit festgestellten Gewerbesteuerfreiheit ändert sich nichts, weil die Kürzungsvorschriften für ausländische Gewinnanteile (§ 9 Nr. 2, 3 GewStG) auch bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) einschlägig werden. Aufgrund des Welteinkommensprinzips wird die Kapitalgesellschaft im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des EStG kann aber die höhere ausländische Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden (§ 26 Abs. 1 KStG), was zu einer faktischen Freistellung im Inland führt. Dies wäre allerdings nicht der Fall, wenn die ausländische Körperschaftsteuer unter dem einheitlichen deutschen Steuersatz (§ 23 KStG) liegen würde. In diesem Fall würde die das Prinzip der Kapitalexportneutralität implizierende Anrechnungsmethode dazu beitragen, dass mindestens ein Steuerniveau von 25% zustande kommt, bevor die ausländischen Gewinne von der deutschen Gesellschaft an ihre Anteilseigner weitergeleitet werden können.
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4.1.2. DBA-Land
Im Abkommensland werden die Gewinne aus der aktiven Outbound-Tätigkeit nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer einbezogen (Freistellungsmethode gem. Art. 23A Abs. 1 OECD-MA). 32 Das führt bei der hier gewählten Steuersatzhöhe im Ausland zu derselben Gesamtbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft wie im Nicht-DBA-Fall.
4.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland
4.2.1. Nicht-DBA-Land
Eine Tochterkapitalgesellschaft ist im Ausland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (s. Anhang A4: KSt = 35). Schüttet sie Dividenden an ihre inländische Muttergesellschaft aus, so fällt im Ausland zusätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 13 an. Diese hat einen definitiven Charakter, weil sie später mangels Steuerartidentität nicht auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar ist. 33 In Deutschland sind die Dividendeneinkünfte grundsätzlich durch das unilaterale Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 KStG vollumfänglich steuerbefreit. 34 Auf diese Weise wird innerhalb einer Kapitalgesellschaftskette mit Endglied im Ausland eine Kaskadenbesteuerung vermieden. 35 Allerdings gelten gem. § 8b Abs. 5 KStG 5% der empfangenen Beteiligungserträge als Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Ausschüttungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deshalb gem. § 3c Abs. 1 EStG dem körperschaftsteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind. Im Ergebnis kommt es zu einer Pauschalbesteuerung mit Abgeltungswirkung 36 von 5% der Bruttodividende, d. h. 3,25, i. H. v. 0,81 und die Gesamtsteuerbelastung bei Thesaurierung in der inländischen Spitzeneinheit erhöht sich auf 48,81. Da hier von der Behandlung mit den Beteiligungserträgen verbundener Aufwendungen abgesehen wird und § 8b Abs. 5 KStG auch für Unternehmen mit nachweisbar fehlenden Betriebsausgaben gilt, 37 wirkt
32 Vgl. Telkamp, H. J., Betriebsstätte, 1975, S. 238.
33 Bei weiterausgeschütteten Schachteldividenden wird die deutsche Körperschaftsteuer auf die fünfprozentige Kostenpauschale definitiv. Vgl. Spengel, C., Steuerbelastung, 2000, S. 23.
34 Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Beteiligungsquote und der Unmittelbarkeit des Anteilsverhältnisses, setzt keine aktive Tätigkeit voraus und gilt sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Vgl. Grotherr, S., IWB, 2000, S. 1102 f.
35 Vgl. Schiffers, J., GmbHR 2000, S. 207.
36 Vgl. Rödder, T./Schumacher, A., DStR 2000, S. 358.
37 Vgl. Utescher, T./Blaufus, K., DStR 2000, S. 1583.
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sich diese Pauschallösung des Gesetzgebers nachteilig aus. Sobald aber die tatsächlich anfallenden Refinanzierungskosten 5% übersteigen, hebt diese Spezialregelung die Abzugsverbotswirkung des § 3c Abs. 1 EStG auf, was einen unbegrenzten Abzug der über fünf Prozent hinausgehenden Aufwendungen ermöglicht. 38 Die Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG findet keine Anwendung bei der Gewerbesteuer, so dass das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 7 GewStG zur vollen Freistellung der Auslandsdividenden führt. 39
4.2.2. DBA-Land
Im Geltungsbereich eines DBA wird die definitive ausländische Quellensteuer auf Dividenden durch Art. 10 Abs. 2a OECD-MA auf 5% begrenzt. 40 Dies reduziert um 9,75 die Steuerlast im Domizilstaat der Grundeinheit. Angesichts der auch im DBA-Fall für 95% der empfangenen Gewinnanteile geltenden Steuerbefreiung ist dieser Unterschied von erheblicher Entscheidungsrelevanz bei der Standortwahl.
4.3. Steuerliche Belastung der Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft bei Weiterausschüttung der Auslandsgewinne
Gibt die inländische Muttergesellschaft die zu 95% steuerfrei vereinnahmten ausländischen Gewinne an ihre Anteilseigner weiter, so werden sie nur zur Hälfte bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens erfasst (§ 3 Nr. 40d EStG). Das Halbeinkünfteverfahren dient hier zur Verringerung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf Ebene des Endempfängers ausländischer Gewinne 41 und gilt unabhängig davon, ob sich die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen der natürlichen Person befinden. 42 Wenn die Kapitalgesellschaft die Auslandsgewinne über eine Betriebsstätte oder Personengesellschaft erzielt, wird unabhängig vom Abschluss eines DBA eine Dividende i. H. v. 65 ausgeschüttet, die einer Einkommensteuer von 15,76 unterliegt. Dagegen übersteigt die Einkommensteuer bei einer Beteiligung an einer Tochterkapitalgesellschaft im DBA-Fall um 2,37 (=14,78-12,41) die Gesellschafterbelastung in einem Nichtabkommensland und reduziert den durch die niedrigere Quellensteuer
38 Vgl. Eilers, S., Wienands, H.-G., GmbHR 2000, S. 963.
39 Vgl. Erle, B./Sauter, T., Reform, 2000, S. 22.
40 Diese Regelung ist ein Paradebeispiel für ein „treaty overriding“, weil die 5%-Pauschale die vollständige Steuerbefreiung durch das DBA-Schachtelprivileg in den meisten deutschen DBA außer Kraft setzt. Vgl. Köhler, S., DStR 2000, S. 614.
41 Vgl. Bischof, S./Börner, J., StuB 2000, S. 1129.
42 Vgl. Endres, D./Oestreicher, A., PIStB 2000, S. 206.
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induzierten Steuervorteil auf Ebene des Anteilseigners im DBA-Land auf 7,38 (= 46,16 - 38,78). Es muss aber auch beachtet werden, dass andererseits mit Senkung des ausländischen Körperschaftsteuersatzes die geringere Gesamtsteuerbelastung der Spitzeneinheit und ihrer Gesellschafter im DBA-Fall immer stärker zum Vorschein kommt. 43
Zwecks Vermeidung einer doppelten Gewerbebesteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner werden die Dividendeneinkünfte bei gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaftern aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen (§ 9 Nr. 2a GewStG).
4.4. Zwischenergebnis
Realisiert eine deutsche Kapitalgesellschaft ihre aktive Auslandstätigkeit durch eine ausländische 100%-Tochtergesellschaft, so entsteht, solange sie keine Ausschüttungen beschließt, dieselbe Steuerbelastung wie bei einer Betriebsstätte (35). Kommt es aber zu Dividendeneinnahmen, dann steigt aufgrund der anfallenden Kapitalertragsteuer und der fünfprozentigen Körperschaftsteuerpauschale die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der Inlandsgesellschaft. Im Nicht-DBA-Fall sinkt der Nettogewinn dabei wegen des zur Geltung kommenden Unterschieds in der Höhe des Quellensteuersatzes um ganze 13,81, im Abkommensland hingegen um nur 3,06. Müssen also die erzielten Auslandserträge unbedingt in die inländische Spitzeneinheit zurückgeführt werden, empfiehlt sich im DBA- wie im Nicht-DBA-Land keine Kapitalgesellschaft einzuschalten.
Obwohl sich der Vorteil der ausländischen Personengesellschaft bzw. Betriebsstätte insbesondere bei Fehlen eines DBA durch geringere Einkommensteuer auf die niedrigere Bruttodividende bei Durchleitung an die deutschen Gesellschafter etwas verringert, bleibt auch auf der untersten Entscheidungsebene eine höhere Belastung der Tochterkapitalgesellschaft bestehen. Dieses steuerliche Ergebnis zwingt besonders kleine bis mittelgroße deutsche GmbH dazu, verstärkt ihre Auslandsengagements über eine Betriebsstätte oder Personengesellschaft zu verwirklichen. Große Aktiengesellschaften, deren Anteile sich überwiegend im Streubesitz befinden, werden dagegen
43 Wenn die ausländische Körperschaftsteuer z. B. bei 15% liegt, fällt die Thesaurierungsbelastung im DBA-(Nicht-DBA-)Land c. p. auf 15 (25) bei Auslandsbetriebsstätten und auf 20,31 (37,31) bei Tochtergesellschaften. Eine Ausschüttung im Inland führt entsprechend zu Belastungen i. H. v. 35,61 (43,19) und 39,63 (52,51). Vgl. Endres, D./Oestreicher, A., PIStB 2000, S. 210.
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sowohl aus Haftungsgründen 44 als auch wegen der besseren Listingchancen auf ausländischen Kapitalmärkten eher dazu geneigt sein, die Kapitalgesellschaftsform zu wählen.
An dieser Stelle muss betont werden, dass mit dem Verbot des Kapitalertragsteuerabzugs in der Europäischen Union die Belastungen auf allen hier betrachteten Besteuerungsebenen weitgehend angeglichen wurden, so dass die gewonnenen Ergebnisse nicht ohne weiteres auf diesen Spezialfall übertragbar sind. Darüber hinaus beruhen die ermittelten Steuerbelastungen auf einem ausländischen Körperschaftsteuerniveau, das über dem vieler Niedrigsteuerländer liegt. Plant eine deutsche Spitzeneinheit eine Investition in einen solchen Staat, kann sich im Zusammenspiel mit weiteren steuerlichen und außersteuerlichen betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen eine andere optimale ausländische Rechtsform ergeben.
5. Abschließende Gegenüberstellung der Belastungsunterschiede
Die Ergebnisse des Belastungsvergleichs (s. Anhang A5) machen deutlich, dass die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Form der Auslandstätigkeit nicht global getroffen werden kann, sondern immer von der Höhe des Steuerniveaus sowie von diversen anderen Faktoren beeinflusst wird. Erst wenn alle Determinanten einschließlich deren Interdependenzen bekannt sind, lassen sich klare Aussagen treffen, ob eine Betriebsstätte, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft am besten der Zielsetzung der relativen Steuerminimierung des jeweiligen Entscheidungsträgers entspricht. Wenn inländische Mitunternehmer einer relativ rechtsfähigen inländischen Personengesellschaft entscheidungsbefugt sind, so werden sie als steuerlich günstigere Alternative eine Betriebsstätte oder ebenso eine relativ rechtsfähige Gesellschaft immer dann vorziehen, wenn sie eine Rückführung der erzielten Renditen nach Deutschland bezwecken. 45 Werden die Erträge dagegen im Ausland reinvestiert, erweist sich die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer abschirmenden Steuersubjekteigenschaft als vorteilhafter. Diese Überlegenheit wird von der meist beschränkten Haftung der Gesellschafter dieser Rechtsform, die besonders im angelsächsischen Wirtschaftsraum von übergeordneter Bedeutung ist, verstärkt. Außerdem erlaubt eine Kapitalgesellschaft, Ausschüttungen in dem im Hinblick auf die herrschenden Erfolgs- und Liquiditätssituation im Unter-
44 Vgl.
45 Vgl. Köhler, S., DStR 2000, S. 1853.
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nehmensverbund erwünschten Besteuerungszeitraum zu beschließen, was dem Steuerplaner vielfältige zusätzliche Gestaltungsalternativen eröffnet. 46 Diese Ergebnisse treffen dagegen unabhängig vom Bestehen oder Nicht-Bestehen eines DBA bei einer inländischen Kapitalgesellschaft als Spitzeneinheit nur zu, sofern die Gewinne entweder bei dieser reinvestiert oder an ihre Anteilseigner ausgekehrt werden. Nach der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes durch das StSenkG 47 auf 25%, verliert die thesaurierende Tochterkapitalgesellschaft deutlich an steuerlicher Attraktivität, weil sie bei dem hier angenommenen ausländischen Steuersatz von 35% derselben Steuerbelastung wie die anderen Rechtsformalternativen unterliegt. 48 Nicht zuletzt muss hier darauf hingewiesen werden, dass die ermittelten einperiodigen Ergebnisse nur die laufende Gewinnbesteuerung berücksichtigen. Der Steuerplaner darf aber auf keinen Fall eventuelle Verluste sowie zusätzliche Belastungen bei Aufnahme und Beendigung des Auslandsengagements bzw. vorgenommenen Restrukturierungen aus den Augen verlieren. Erst wenn die relevanten Steuerbelastungen über die gesamte Dauer der Tätigkeit dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgend aus den verfügbaren Informationen analysiert worden sind, kann die steueroptimale ausländische Rechtsform aufgezeigt werden.
46 Betriebsstättengewinne werden im Unterschied dazu als im Jahr der Entstehung zugeflossen fingiert (Feststellungsprinzip); vgl. Scheffler, W., Besteuerung, 1995, S. 188; Deumeland, A./Schoss, N.-P., Betriebsstätte, 2000, S. 64.
47 BStBl. I (2000), S. 1433.
48 Vgl. Vögele, A./Edelemann, G., IStR 2000, S. 465.
49 Die im Anhang vorzufindenden Übersichten lehnen sich eng an die von Jacobs, Unternehmens- besteuerung, 1999, eingesetzten Berechnungsschemata an.
A2. Kapitalgesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Personengesellschaft 50
50 Vgl. Endres, D., PIStB 2000, S. 161 ff.; Grotherr, S., IWB 2000, S. 1100.
A3. Betriebsstätte/Personengesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Kapitalgesellschaft
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