Buchungen 1 Löhne und Gehälter Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer erhält einen Gehaltsvorschuss in Höhe von 400,00 DM bar. Buchungssatz:
2650 Forderungen an Mitarbeiter an 2880 Kasse Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von 3000,00 DM. Lohn- und Kirchensteuer betragen 560,00 DM, der Solidaritätszuschlag beträgt 28,26 DM, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 510,00 DM. Vorschuss in Höhe von 400,00 DM ist zu verrechnen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 510,00 DM. Die noch abzuführenden Abgaben werden überwiesen. Buchungssätze: Gehaltsbuchung
6300 Gehälter an 2800 Bank an 4830 Sonstige Verbindlichkeiten g. Finanzbehörden 588,26 an 4840 Verbindlichkeiten g. Sozialversicherungsträgern 510,00 an 2650 Forderungen an Mitarbeiter 400,00
Arbeitgeberanteil
6410 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung an 4840 Verbindlichkeiten g. Sozialversicherungsträgern
Begleichung der Verbindlichkeiten:
4830 Sonstige Verbindlichkeiten g. Finanzbehörden
4840 Verbindlichkeiten g. Sozialversicherungsträgern an 2800 Bank Merke:
• Der Personalaufwand wird erfasst in den Kontengruppen 62 Löhne, 63 Gehälter und 64 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung; innerhalb dieser Kontengruppen ist auf den entsprechenden Unterkonten zu buchen. • Nettobezüge (auszuzahlende Gehälter bzw. Löhne) werden berechnet, indem vom steuersozialversicherungspflichtigen Bruttolohn Abzüge abgezogen werden. • Lohnnebenkosten stellen zusätzliche Lohnkosten dar.
• Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag
(5,5 % der Lohnsteuer) werden auf 4830 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Finanzbehörden erfasst; der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird auf 4840 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern erfasst. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird als Aufwand entweder auf 6400 (Lohnbereich) oder auf 6410 (Gehaltsbereich) erfasst; als Verbindlichkeit wird er auf 4840 gegengebucht. Die Konten 4830 und 4840 können zusammengefasst werden und werden dann als noch abzuführende Abgaben bezeichnet. • Die noch abzuführenden Abgaben sind bis zum 10. des folgenden Monats an die entspreche nden Institutionen abzuführen.
• Sind die noch abzuführenden Abgaben am Bilanzstichtag noch nicht überwiesen, müssen sie in der Bilanz passiviert werden (z. B. 4830 Verbindlichkeiten gegenüber Finanzbehörden an 8010 SBK).
• Vorschüsse an Arbeitnehmer werden bei der Gewährung auf dem Konto 2650 Forderungen an Mitarbeiter (im Soll) erfasst; sie werden mit der nächsten Lohn- oder Gehaltszahlung verrechnet. • Beiträge zur Unfallversicherung (trägt der Arbeitgeber allein) werden auf dem Konto 6420 Beiträge zur Berufsgenossenschaft (im Soll) erfasst.
2 Vermögenswirksame Leistungen
Beispiel 1:
Arbeitgeber übernimmt vermögenswirksame Leistungen
Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von 3000,00 DM. Der Arbeitgeber übernimmt die gesamte vermögenswirksame Leistung von 78,00 DM. Die Abzüge betragen: Lohn- und Kirchensteuer 570,00 DM, Solidaritätszuschlag 28,76 DM, Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 520,00 DM, vermögenswirksame Leistung 78,00 DM. Das Nettogehalt wird überwiesen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 520,00 DM. Buchungssätze: Gehaltsbuchung 6300 Gehälter 3000,00
6320 Sonstige tarifliche oder vertragliche Aufwendungen an 2800 Bank
an 4830 Sonstige Verbindlichkeiten g. Finanzbehörden an 4840 Verbindlichkeiten g. Sozialversicherungsträgern an 4860 Verbindlichkeiten a. vermögenswirks. Leistungen Arbeitgeberanteil
6410 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
an 4840 Verbindlichkeiten g. Sozialversicherungsträgern
Arbeit zitieren:
Martin Künnemann, 2001, Lohn und Gehaltsabrechnung, München, GRIN Verlag GmbH
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