in ein moralisches und ein rechtliches Ideal. Der „volonté général“ ist rein formal
konzipiert und ist der Maßstab der Legislative. Das bedeutet deren Selbstständigkeit
gegenüber der Exekutive. Der Herrscher und die Beherrschten sind gleich und besitzen
eine Autonomie. Das heißt, dass jedes Menschsein in dem Vertrag geregelt sein muss,
und dass alle diesem zustimmen müssen. Der Verfahrensmodi ist allerdings
offengelassen. Es lässt ist allerdings anzunehmen, dass sie Zustimmung zum Vertrag
zunächst als reine Idee gedacht wird. Weiter geht Kant davon aus, dass in der Natur
des Menschen eine Tendenz zum Fortschritt und zu einer Etablierung der
republikanischen Regierungsformen liegt. Das Mittel zum Fortschritt zum besseren ist
die staatsbürgerliche Verfassung.
Kant war jedoch sehr realistisch. Es geht ihm also nicht so sehr darum den
idealen Zustand zu begründen, sondern vielmehr um die Prinzipien, die helfen sollen,
sich dem Idealzustand anzunähern. Hierzu bedient er sich dem Prinzip der
republikanischen Verfassung und im besonderen der Gewaltenteilung.
Die Organisation, die praktische Umsetzung seiner Staatsphilosophie lässt eher
an Locke als an Rousseau erinnern. Kant lehnt eine „Versammlungsdemokratie“ wie bei
Rousseau vielmehr ab. Aber auch das Prinzip von Locke erweitert bzw. grenzt Kant ein.
Den Staat definiert Kant als eine Vereinigung von einer Menge von Menschen
unter Rechtsgesetzen. Er unterstellt die Staatslehre/das Staatsrecht also der
Rechtslehre. Es handelt sich hierbei um das öffentliche Recht. Im Rahmen des
Staatrechts unterscheidet Kant zwischen der Staatsform und der Regierungsform. Die
Staatsform ist die Form der Beherrschung und hierzu gibt es drei Möglichkeiten: die
Autokratie (die Herrschaft von einem über alle), die Aristokratie (die Herrschaft von
eineigen über alle) und die Demokratie (die Herrschaft aller über alle). Es muss
angemerkt werden, dass Kant „Demokratie“ noch im negativen Sinne des klassischen,
griechischen definiert. Die Regierungsform betrifft die auf die Konstitution gegründete
Art, wie der Staat von seiner Macht gebraucht macht. Diese kann entweder
republikanisch oder despotisch sein. Hier führt Kant das Prinzip der (drei)
Gewaltenteilung ein, welches die Vermittelbarkeit zwischen Staatsform und
Regierungsform erleichtert. Kant erweitert die Gewalten allerdings um eine dritte im
Gegensatz zu Locke (und erst recht zu Rousseau). Die drei Gewalten sind: die
Herrschgewalt, die Souveränität, in der Person des Gesetzgebers, die vollziehende
Gewalt, die Exekutive, in der Person des/der Regierenden, und die rechtsprechende
Gewalt, die Judikative, in der Person des Richters. Durch diese drei Gewalten binde
und erhalte sich der Staat selbst nach den Freiheitsgesetzen. Außerdem garantiert die
Gewaltentrennung die bürgerliche Freiheit innerhalb einer stabilen, gesetzlich
normierten staatlichen Verfassung. Zudem sind die drei Gewalten personell
unterschiedlich, sowie sich einander untergeordnet. Die Souveränität lässt sich also
teilen und übertragen - delegieren und repräsentieren. Kant verteilt also die
verschiedenen Gewalten auf verschiedene Personen bzw. Körperschaften und verlangt
dabei aber, dass die gesetzgebende Gewalt nur dem vereinigten Willen des Volkes
zukommt. Dies entspricht eher Rousseau und nicht Locke. Es kann also nur der
allgemein vereinigte Volkswille gesetzgebend sein, sofern einer über alle und alle über
einen dasselbe beschließen.
Der Regent des Staates ist die moralisch oder physische Person, welche die
Exekutive inne hat. Als moralische Person bildet die Regierung ein „Direktorium“,
welches aber nicht gesetzgebend sein kann, weil es dann in Despotismus gründen
würde. Der Regent kann also nicht gleichzeitig Gesetzgeber sein.
Der Gesetzgeber kann die Regierung ihres Amtes entheben oder in ihre
Verwaltungstätigkeit eingreifen, aber die Regierungsmitglieder können nicht bestraft
oder verurteilt werden.
Richter werden von einer oder von mehreren politischen Gewalten als Magistrate
eingesetzt. Also ist weder das Parlament als Gesetzgeber, noch der Regent als
Exekutor Richter. Das Volk richtet sich selber durch seine Mitbürger, die es dafür, durch
freie Wahl, eingesetzt hat, und für jeden neuen Akt neu dazu ernannt werden müssen.
Durch die vom Volke selbst delegierten Stellvertreter richtet das Volk unmittelbar über
jeden angehörigen des Volkes.
Staatsbürger sind die zur Gesetzgebung vereinigten Glieder der Gesellschaft.
Staatsbürger ist, wer berechtigt ist, seine Stimme abzugeben. Hierbei unterscheidet
Kant zwischen dem aktiven und passivem Staatsbürger. Der aktive ist ein Besitzender
von Boden, bzw. Land. Der Besitz ist individuell. Nur der aktive Bürger darf wählen.
Frauen und Dienstleister, die keinen Besitz haben sind passive Bürger. Sie dürfen zwar
gebildet sein, zählen aber dennoch nicht zu den aktiven Bürgern. Doch den passiven
Bürgern ist die Möglichkeit offen, ob sie sich „hinauf“ arbeiten wollen und können, und
dann zum aktiven Staatsbürger zu werden. Diese Unterteilung lässt die Vermutung zu,
dass Kant hier den Besitzbürgertum begründet hat. Diese Unterscheidung der Bürger
ist ähnlich der von Locke, welcher auch Unterscheide aufstellt, entspricht aber nicht der
von Rousseau. Aber die Volkssouveränität ist nicht als die unmittelbare und direkte
Gesetzgebung zu verstehen, sondern als die Gesetzgebungsgewalt des Parlamentes,
dessen Mitglieder von den Staatsbürgern gewählt werden. Nichtsdestotrotz haben die
Staatsbürger sog. „unabtrennliche Atribute“, welche sind: Erstens die gesetzliche
Freiheit - keinem anderen Gesetz zu gehorchen außer dem, dem man zugestimmt hat;
Zweitens die bürgerliche Freiheit - keinem anderen im Volke als höher zu erkennen,
Reziprozität; Drittens die bürgerliche Selbstständigkeit - keinem anderen im Volke
untertänig zu sein.
Die Staatsbürger, oder Untertanen im allgemeinen, besitzen kein Recht zum
Widerstand/Aufstand/Aufruhr, da sie sich ja dem allgemeingesetzgebenden Willen
unterworfen haben, durch welcher ein rechtlicher Zustand erst möglich ist. Würde ein
Recht auf Widerstand bestehen, so wäre die Verfassung an sich schon unbrauchbar,
da sie dann nicht mehr unbedingt und verbindlich wäre. Allerdings dürfen sich die
Untertanen schriftlich Beschwerde einreichen. Dies dient auch dazu, die Regierung auf
evt. Missstände aufmerksam zu machen und ggf. Reformen in Gang zu setzen. Dieses
Recht wiederum impliziert ein Recht auf freie Meinungsäußerung, also Presse- und
Meinungsfreiheit. Das Recht auf Widerstand und Meinungsfreiheit ist sowohl bei Locke
als auch bei Rousseau vorhanden. Wenn dann aber doch eine Revolution gelungen ist,
so müssen sich die Bürger auf jeden Fall der neuen Ordnung unterwerfen. Eine
Gegenrevolution ist dann illegitim, wenn die eine Revolution schon gelaufen ist. Die
Rechtmäßigkeit der Verhältnisse ist wichtig. Dieser Aspekt deckt sich nicht mit den
Annahmen von Locke. Bei Rousseau wird eine Revolution und die Gegenrevolution
nicht mit in Betracht gezogen. Die Bürger haben aber bei Kant das Recht der
Religionsfreiheit - es gibt keine Staatsreligion. Das unterscheidet ihn zu Rousseau,
aber nicht zu Locke. Um Beamter des Staates zu werden bedarf es einer bestimmten
Qualifikation. Die Tatsache, dass man ggf. adelig ist, berechtigt einen nicht, auch gleich
ein Staatsamt zu übernehmen. Auch hat das Staatsoberhaupt kein Recht, die Beamten
nach seinem Willen wieder abzusetzen. Dass berufen und abberufen dürfen nur die
aktiven Staatsbürger.
Des weiteren sind die Bürger auch dazu verpflichtet Steuern zu zahlen. Nicht nur
weil der Staat „Obereigentümer“ aller Ländereien im Staatsgebiet ist, sondern auch,
weil er indirekt die Pflicht hat, die Erhaltung des Volkes zu gewährleisten. Gerade dieser
Aspekt, dass zur Erhaltung des Volkes Abgaben erhoben werden können, legt nahe,
hier von einem „Sozialstaat“ zu sprechen. Die Regierung ist dazu verpflichtet die
Bürger, die nicht vermögend genug sind zu unterstützen, durch Abgaben der
Vermögenden. Es ist eine Zwangsfürsorge des Staates und diese muss nach den
richtigen Prinzipien erfolgen. Steuern werden bei Locke auch erwähnt, allerdings nicht
in diesem Ausmaß. Bei Rousseau wird die Abgabe von Steuern nicht weiter
thematisiert. Das Strafrecht wird bei Kant noch einmal in einem Anhang behandelt,
jedoch wurde es weder bei Locke noch bei Rousseau so stark thematisiert. Es
beinhaltet Regelungen über das Ausmaß der Strafe, wer strafen darf (Gerichte) und
über die Möglichkeit des Begnadigungsrechts. Alle weiteren Regelungen über die Ehe,
Familie und Erziehung sowie andere werden nach Kant unter dem Privatrecht
behandelt.
In Bezug auf die internationale Politik, also das Verhältnis der einzelnen Staaten
zueinander, geht Kant noch weiter als Locke. Bei Locke werden zwar auch einige
Aspekte des Krieges und der Eroberung getroffen, jedoch wird der Aspekt des
Völkerrechts bei Kant viel intensiver diskutiert. Kants Völkerrecht umfasst Staaten die
zueinander im Naturzustand stehen und betrifft weiter das Recht zum Krieg, im Krieg
und das Recht, aus dem Kriegszustand wieder auszutreten, also den Frieden. Kant
formuliert hierzu sechs Präliminarartikel, sowie zwei Definitivartikel und zwei Zusätze.
Die Präliminarartikel unterteilen sich noch einmal unter drei strenge, also unbedingte
Artikel und drei, die auf eine längerfristige Entwicklung angelegt sind. Der erste
Präliminarartikel ist unbedingt und beinhaltet, dass kein Friedensschluss gemacht
werden soll, der mögliche weitere Kriege mit einschließt, denn dann wäre es ein bloßer
Waffenstillstand. Der zweite Präliminarartikel kann verzögert vollzogen werden und
beinhaltet, dass es einem Staat untersagt ist, einen anderen Staat durch Vererbung,
Tausch, Kauf oder Schenkung erwerben kann. Der dritte Präliminarartikel ist nicht
unbedingt und beinhaltet, dass stehende Heere mit der Zeit abgeschafft werden sollen.
Der vierte Präliminarartikel ist ebenfalls nicht unbedingt und beinhaltet, dass ein Staat
keine Staatsschulden zur Führung von Staatshändeln machen darf. Der fünfte
Präliminarartikel ist unbedingt und beinhaltet, dass sich kein Staat gewalttätig in die
Regierung eines anderen einmischen darf. Der sechste Präliminarartikel ist auch ein
unbedingter und beinhaltet, dass gewisse Feindseeligkeiten/Kriegspraktiken (Meuchel-oder Giftmord) nicht zu gebrauchen seinen, da sie einen zukünftigen Frieden
ausschließen.
Die drei folgenden Definitivartikel stellen die eigentlichen Bedingungen dar, die
erfüllt werden müssen, damit ein dauerhafter Friedenszustand existieren kann. Die
Vorgabe hierzu ist der Naturzustand, indem zwar nicht permanent Krieg herrscht, aber
doch eine ständige Bedrohung vorhanden ist. Der erste Definitivartikel definiert
zunächst seine Republik, die durch drei Prinzipien gekennzeichnet ist. Erstens durch
die Freiheit der Menschen als Glieder einer Gesellschaft, zweitens durch die
Abhängigkeit aller von einer einzigen Gesetzgebung und drittens durch die Gleichheit
aller innerhalb einer gestifteten Verfassung. Der zweite Definitivartikel besagt, dass das
Völkerrecht auf einen Föderalismus freier Staaten begründet sein soll. Und der dritte
Definitivartikel beinhaltet das Weltbürgerrecht, und besagt, dass ein Besuchsrecht der
Bürger einzelner Staaten untereinander besteht, was dem Kennenlernen und dem
Abbau von Mistrauen dienen soll. Der erste Zusatz handelt dann von der Garantie der
Natur zum Frieden beizutragen. Und der zweite Zusatz, der geheime Artikel, besagt,
dass die Philosophen zu Rate gezogen werden sollen, wenn es um politische
Verhandlungen und den Frieden geht. So will Kant aber nicht die Vereinigung der
Völker in einem Weltstaat, sondern eben vielmehr die Vereinigung zu einer Föderation
als einen rechtlichen Zustand mit einem gemeinschaftlich verabredeten Völkerrecht,
welches dem Krieg ein Ende setzt.
Abschließend lässt sich sagen, dass der Kant´sche Zusammenschluss der
Freiheiten auf der Annerkennung der äußeren Handlungsfreiheit und ihrem
„nebeneinander bestehen können“ beruht. Auch der nicht abzustreitende Vorrang der
Freiheit, welche eben einer a priori gesetzgebenden Vernunft entspricht ist wichtig. Die
Werke (Kritik der reinen, praktischen Vernunft) haben die Voraussetzungen für das
Werk „Mataphysik der Sitten“ und „Zum ewigen Friede“ gesetzt. Der kategorische
Imperativ ist die Voraussetzung schlechthin für Kant.
Arbeit zitieren:
Johanna Lehmann, 2001, Kant, Immanuel - im Vergleich zu J.Locke und J-J.Rousseau, München, GRIN Verlag GmbH
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