Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
Quellen und Forschungsstand 2
Beschreibung 3
Auswertung 3
Diplome des Textschemas A 5
Diplome des Textschemas B 5
Diplome des Textschemas C 6
Phasen der Diplomvergabe 8
Phase I 8
Phase II 8
Phase III 8
Phase IV 8
Phase V 9
Die Bedeutung des Diploms für die Soldaten 9
Das Eheverbot 10
Literatur 12
Anhang
1
Einleitung
Soldaten werden Römer; belegt werden kann diese Aussage durch die römischen Militärdiplome, bei denen es sich um zeugenkundige und urkundentechnisch gesicherte Abschriften der Verleihungskonstitution des Bürgerrechts und des Conubiums an peregrine Soldaten handelt.
In diesem Referat soll jedoch nur die Frage erörtert werden, ob die römischen Militärdiplome als Entlassungspapiere 1 oder als Dokumente der Verleihung von Civität und Conubium anzusehen sind. Grundlegender Aufsatz ist dabei Alföldys ‘Zur Beurteilung der Militärdiplome der Auxiliarsoldaten’ 2 . Daneben wurden verschiedene Aufsätze von Margaret Roxan, J.C. Mann, sowie Ecks ‘Heer und Integrationspolitik’ verwendet. Die Verleihung erfolgte in drei Schritten: der Erlaß des Kaisers, die Publikation und die persönliche Ausfertigung. 3 Dieser Verleihungsvorgang ist wichtig, um zu zeigen, daß es auch Veteranen “sine aere” geben konnte, die im Besitz des Bürgerrecht waren, denn die Rechtsgültigkeit der Verleihung wurde schon mit dem Erlaß des Kaisers gewahrt. Ebenso kann gezeigt werden, daß es schon unter Augustus Bürgerrechtsverleihungen gegeben hat, nur eben ohne dafür Dokumente auszustellen. 4
Im Laufe der Arbeit wurde an manchen Stellen klar, daß die genannten Autoren mit unterschiedlichen Zahlen von gefundenen und ausgewerteten Diplomen rechnen. Die Zahlenwerte bewegen sich aber maximal in der Dezimalen und haben auf das Ergebnis keinen modifizierenden Einfluß, da die Differenz sich gleichmäßig aus allen Zeitepochen zusammensetzt.
Abschließend s oll darauf eingegangen werden, warum das Bürgerrecht und das Conubium an peregrine Auxiliaren vergeben wurde und was diese Ehre für die Empfänger bedeutete. Quellengrundlage für das Referat sind das von Theodor Mommsen 1893
1 Siehe dazu Konrad Kraft, Die Tafel von Brigetio und das Aufhören der Militärdiplome, in: Germania,
Jhg. 28, 1944-50, S. 242-250
2 Alföldy, Géza, erschienen in: Historia 17, 1968, 215-227
3 Behrends, Okko, Die Rechtsregelung der Militärdiplome und das die Soldaten des Prinzipats treffende
Eheverbot, in: Eck/Wolff, S. 129. In diesem Zusammenhang behauptet Nesselhauf und Birley daß es
erst seit Claudius diese Tafeln gibt, beweisen können sie es mit letzter Sicherheit aber auch nicht. Eric
Birley, S. 249
4 Behrends, Okko, 128
2
gegründete und von Heribert Nesselhauf fortgeführte ‘Corpus Inscriptionum Latinarum’ und Magaret Roxans ‘Roman Military Diplomas’.
Quellen und Forschungsstand
Fast 1700 Jahre sind seit der wahrscheinlich letzten Verleihung eines Auxiliar-Militärdiploms verstrichen. Diese lange Zeitspanne ist wohl auch der Grund für die äußerst dürftige Quellenlage, gemessen an der Zahl der ursprünglich ausgestellten Diplome. Bis heute konnten lediglich 390 Römische Militärdiplome ausgegraben und ausgewertet werden. 5 Der modernen Archäologie und dem neuen Verständnis für Geschichte ist es aber zu verdanken, daß die Mehrzahl der publizierten Diplome nach 1945 gefunden wurden. Und eben dieser Tatbestand, daß über die Hälfte der Diplome innerhalb eines so kurzen Zeitraums gefunden wurden, läßt die Hoffnung zu, daß in den nächsten Jahren noch weitere Diplome den Quellenstand verbessern können. Durch die aber heute schon sehr ausgeglichene Quellenlage ist mit einer Änderung des Forschungstandes nicht zu rechnen. Grundsätzlich können zwei Richtungen in der Auswertung der Diplome im Hinblick auf die Fragestellung des Referats ausgemacht werden. Die alte Richtung, die die Diplome als Entlassungsurkunden interpretierte und gelegentlich noch interpretiert, stellvertretend soll dabei Konrad Kraft 6 genannt werden und die neue Richtung, die die Diplome ausschließlich als Dokumente der Verleihung von Civität und Conubium betrachtet. Dieser zweiten Richtung gehören u.a. Eric Birley, Margaret Roxan und Géza Alföldy an, wobei letzterer mit seinem grundlegenden Aufsatz ‘Zur Beurteilung der Militärdiplome der Auxiliarsoldaten’ 7 wohl den endgültigen Beweis dafür geliefert hat, daß die Diplome haupsächlich an Auxiliarsoldaten ausgestellt wurden und als Dokumente für oben genannte Rechte gegolten haben.
Gelegentlich tauchte die Meinung auf, daß es sich bei den Diplomen um militärische Orden handelte, die aufgrund besonders tapferer Kriegführung nur an ganz wenige Soldaten verliehen wurden. Diese These läßt sich aber leicht durch die Verleihpraxis unter Claudius widerlegen, der die Diplome allen Auxiliaren schenkte. 8
5 Margaret Roxan, Roman Military Diplomas 1985-1993, Introduction , S. IX
6 Kraft, Konrad, in: Germania, Jhg. 28, 1944-50, S. 242-250
7 Alföldy, Géza, in: His toria 17, 1968, S. 215-227, siehe auch Römische Heeresgeschichte, Beiträge 1962-
1985, Amsterdam, 1988
8 siehe dazu Maxfield, Valerie, A., Systems of Reward in Relation to Military Diplomas, in Eck/Wolff, S.
26-43
3
Beschreibung
Bei den Römischen Militärdiplomen handelt es sich um kleine, etwa Din A5 große, 0,2-1,0 mm dünne Bronzetäfelchen in Diptychonform aus der Prinzipatszeit, beginnend mit Claudius 52 n. Chr. und endend wahrscheinlich mit Diocletian 304/5 n. Chr. 9 Die Diplome wurden Angehörigen der römischen Armee, in der frühen Phase den noch aktiven Soldaten, später nur noch an Veteranen, nach einer bestimmten abgeleisteten Dienstzeit verliehen. Sie bestehen aus einer in Latein beschriebenen Innen- und Außenseite auf der die volle Kaisertitulatur des herrschenden Imperators, sowie weitere Attribute seiner Herrschaft vermerkt sind. Weiterhin wird der Rezipient, sein Rang, die Dauer seiner Dienstzeit sowie seine Einheit, in der er diente genannt. Nachfolgend wird der Ort beschrieben, an dem das Original der Bürgerrechtsverleihung veröffentlicht wurde, sowie das genaue Datum der Veröffentlichung. 10 Der Veröffentlichungsort war anfänglich der Tempel Fides populi Romanum, 11 später in den meisten Fällen das Capitol oder der Concordiatempel in Rom 12 .Waren Angehörige vorhanden, wurden auch sie mit in das Diplom aufgenommen. Auf der Außenseite wird das Diplom von sieben Zeugen aus dem militärischen Bereich als wahre Abschrift der constitutio bezeugt 13 . Kernteil bildete das vom Kaiser verliehene Bürgerrecht (civitas romana) zusammen mit dem Eherecht (conubium) und oft die ehrenhafte Entlasung, die honesta missione.
Auswertung
9 Dabei ist anzumerken, daß aufgrund der verstrichenen Zeit die Jahresangaben der gefundenen
Diplome nur Kernzeit sein kann, jedoch nicht auszuschließen ist, daß Tafeln vor und nach der Kernzeit
gefunden werden können.
10 In einigen Fällen taucht das Datum der Ausstellung des Diploms und nicht das der Veröffentlichung
auf.
11 Behrends, Okko, Die Rechtsregelung der Militärdiplome und das die Soldaten des Prinzipats
treffende Eheverbot, in: Eck/Wolff, S. 144
12 CIL XVI, S. 196f
13 Margaret Roxan, ES 12, S. 267f
4
Bei Auswertung aller zugänglicher Militärdiplome 14 kann festgestellt werden, daß sich unter dem Gesamtbestand von 320 Stück 5 Diplome für Legionsangehörige, 31 sichere und 4 unsichere für Marinesoldaten, 31 und 1 für Angehörige der Cohortes praetoriae (Leibwache) und urbanae, sowie 3 Diplome für die Equites singulares befinden. 24 Fragmente sind so unglücklich gebrochen oder erhalten, daß sich der Rezipient nicht eindeutig einer Einheit zuordnen läßt. Alle anderen 221 Diplome wurden auf Auxiliarsoldaten ausgestellt. 15
250
200
Anzahl
150
100
50
0
Dies führt zu dem Schluß, daß die Diplome in der Regel nur an peregrine Soldaten der Hilfstruppen (Auxiliaren) ausgestellt wurden und daß Soldaten, die das römische Bürgerrecht schon besaßen nur in Ausnahmefällen und nur wegen des Conubiumwillens diese Auszeichnung bekamen 16 Die Auxiliardiplome gewährten dem nunmehr römischen Rezipienten das Conubium mit irgendeiner peregrinen Frau und den aus der Ehe hervorgehenden Kindern das Römische Bürgerrecht.
Die zeitliche Verteilung der Auxiliardiplome zeigt, daß die Zahl der Diplome bis zum Ende des 1. Jahrhunderts ständig steigt, Mitte des 2. Jahrhunderts seinen Höhepunkt findet und dann am Ende des Jahrhunderts steil abfällt. Die Frage die sich daraus stellt, ist, ob
14 Folgende Zahlen nach Kellner, H.-J., Die Möglichkeit von Rückschlüssen aus der Fundstatistik, in:
Eck/Wolff, S. 242. Veröffentlichungszeitpunkt ist 1986
15 In diesem Zusammenhang nennt Roxan in ES 12, 265f eine davon abweichende Zahl: cohortes
praetoriae/urbanae 32+1, Auxiliaren 187 mit min 12 weiteren die publ. werden, Flotte 37+9, eguites
singulares 2, = ca. 280. Veröffentlichungszeitpunkt ist 1981
5
diese Verteilung die Wirklichkeit der tatsächlich ausgestellten Diplome reflektiert oder dadurch verfälscht wird, daß unglücklicherweise nur solche Diplome ausgegraben wurden, die diese Annahme rechtfertigen. Um die Verteilung doch als repräsentativ für die tatsächlich ausgestellten Diplome zu bearbeiten, verglich Roxan die Verteilung der Diplome bei der Veröffentlichung des CIL XVI 1936 mit der heute bekannten Anzahl. 17 Dabei fallen zwei Dekaden deutlich aus dem Rahmen, die übrigen zeigen aber eine klare Übereinstimmung in der Verteilung von damals gefundenen und der heutigen Gesamtmenge.
Verteilung der Diplome
25
20 15
10
5
0
Die Analyse der Representativität zugrunde legend, können bei weiterer Auswertung der Diplome die für die These des Referats wichtigen 3 Typen unterschieden werden:
Diplom A ausgestellt nur an aktive Soldaten mit einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren. Fortwährendes Textschema ist “equitibus et peditibus qui militant...qui quina et vicena stipendia aut plura meruerant...civitatem dedit et conubium”. Das früheste Auxiliardiplom dieser Art stammt aus dem Jahre 54 (CIL XVI 3), das späteste aus dem Jahre 105 (CIL XVI 51). Die häufigste Verbreitung liegt aber in den Jahren 54-80 n.
Chr. Mann behauptet, daß unter Umständen Diplome diesen Typs auch noch nach 105
16 Rekrutierte Peregrine wurden haupsächlich in Auxiliarverbänden eingesetzt, folgerichtig gibt es auch
bis zu Septimus Severus kein RMD für Legionäre. Siehe dazu Behrends, Okko, S. 117
17 Roxan, ES 12, S. 273
6
ausgestellt wurden (siehe CIL XVI 72), die Möglichkeit, so gesteht er ein, aber aufgrund der großen Anzahl der vor 105 gefundenen eher klein ist. 18
Diplom B ausgestellt an sowohl aktive als auch an entlassene Soldaten mit einer Dienstzeit von mindestens 25 Dienstjahren. Textschema ist “equitibus et peditibus qui
militant... item dimissis honesta missione quinis et vicensis pluribusve stipendiis emeritis... civitatem dedit et conubium”. Das früheste Diplom dieser Art stammt aus dem Jahre 80 n. Chr. (CIL XVI 26), das späteste aus dem Jahre 110 n. Chr. (CIL XVI 164). Der Kernzeitraum umfaßt die Jahre 80-110 n.Chr.
Diplom C ausgestellt nur an entlassene Soldaten mit einer Dienstzeit von mindestens 25 Dienstjahren. Das Textschema ist: “ equitibus et peditibus qui militaverunt.. quinis et vicenis (pluribusve) stipendiis emeritis dimissis honesta missione... civitatem dedit et conubium”. Das frühestes Diplom stammt von 82 (CILXVI 82), das spätestes von 178 (CIL XVI 128). Seit 117 n.Chr. gibt es nur noch Diplome mit einer Dienstzeit von 25 Jahren. Bei dieser 3. Diplomart unterscheidet sich noch, daß bis 140 das Bürgerrecht auf die Kinder übertragbar war, dann ab 144 ihnen das Bürgerrecht aber verwehrt wird. Die Kluft der 4 Jahre erklärt sich daraus, daß zwischen 140 und 144 keine weiteren Diplome gefunden wurden und somit nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann, wann der Wandel stattfand. 19 Ab 110 gibt es nur noch solche Militärdiplome des Typs C. Der Zeitraum der Verteilung liegt zwischen den Jahren 110-180 20 .
18 dabei bezieht er sich aber auf CIL XVI 72 ein Flottendiplom, welches 127 n Chr. gefunden wurde,
welches eben dieses Textmuster aufweist. Nach Meinung Manns gibt es dazu zwei Erklärungsmodelle:
das der Fortschreibung des Modells 1 auch nach 105 und das des Druckfehlers. Siehe Mann, John, C.,
The Development of Auxiliary and Fleet Diplomas, in: ES 9, S. 235
19 Warum den Söhnen das Bürgerrecht nicht gewährt wurde, liegt der herrschenden Meinung nach
darin, daß die Kaiser dadurch die Absicht hatten, Soldatensöhne zu veranlassen diese Privilegien
selbst durch den Militärdienst zu erwerben. Siehe Mirkovic, M., in: Eck/Wolff, S. 175
20 Alföldy, zur Beurteilung der Militärdiplome der Auxiliarsoldaten . John C. Mann geht sogar so weit,
daß er die einzelnen nach Alföldy bekannten Gruppen in Untergruppierungen je nach Syntax der
Texschemata aufteilt. Mann, John C., The Development of Auxiliary and Fleet Diplomas, in: ES 9, S.
232-245. Er führt dies auf die Verschiebung der Zensorenschaft in der Prinzipatszeit zurück. Siehe dazu
Tabelle auf S. 240-241
1. Diplom
Diplomart
54-105
2. Diplom
80-110
3. Diplom
82-180
Daraus ergibt sich zwingendermaßen, daß der erste Typ (Typ A) und der Fall 1 des 2. Typs (Typ B, die Verleihung an aktive Soldaten) die honesta missione zum Erhalt des Dokuments nicht voraussetzt, sondern sie sogar ausschließt. Bis 110 n. Chr. wurde das Bürgerrecht unter Trajan (98-117) also auch an aktive Soldaten vor der Entlassung erteilt. Darüber hinaus wirft sich aber die Frage auf, welche Funktion die eigenartige chronologische Verteilung und die Überlappung hat. Um diese Frage zu beantworten, scheint es sinnvoll die Länge der Dienstzeit einmal näher zu betrachten, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihr und der Verleihungspraxis gibt. Zur Erinnerung:
Von 50-80 findet die Verleihung nur für aktive Soldaten mit mindestens 25 Dienstjahren, meistens jedoch mit wesentlich mehr Dienstjahren statt.
Im Zeitraum 80-110 nennen die Diplome aktive und entlassene Soldaten mit mindestens 25 Dienstjahren, die Durchschnittszeit ist jedoch niedriger als im ersten Typ. Von 110-180 gibt es nur Dokumente, die von genau 25 Dienstjahren sprechen. Allgemein wird angenommen, daß die Soldaten während der Prinzipatszeit (30 v Chr.-284 n. Chr.) i. d. R. 25 Jahre dienen mußten, in militärischen Ausnahmefällen auch etwas länger. Zieht man jedoch Soldatengrabinschriften 21 zu Rate, ergibt sich für die julischclaudische Ära (30 v. Chr.- 68 n. Chr.) eine wesentlich höhere Dienstzeit von durchschnittlich 35 Jahren 22 . Sprechen die ersten RMD also von Soldaten die 25 Jahre oder länger dienten, mit dem Schwerpunkt auf genau 25 Jahren, erfolgte die Entlassung erst lange nach der Verleihung des Bürgerrechts und des Conubiums.
21 siehe dazu CIL III
22 Alföldy, S. 58
8
In der flavisch-frühtrajanischen Zeit (69-ca.100) dann wurde die Dienstzeit verringert. Trotzdem waren immer noch mehr als 25 Jahre Durchschnitt, jedoch nicht mehr 35 sondern nur noch ca. 30 Jahre. In dieser Epoche war es nun möglich, daß ein Soldat mit 25 Jahren Dienstzeit die Ehrung bekam und zeitgleich entlassen wurde. Ab Trajan (98-117) gibt es kaum mehr Grabinschriften die aktive Soldaten mit mehr als 25 Dienstjahren nennen. Zwar wird in den Grabinschriften das Stipendium im 2. und 3. Jahrhundert seltener als im 1. Jahrhundert angegeben, aber dort wo es angegeben ist, stehen nur 25 Stipendia ohne den Zusatz “ aut plura”. Ab 117 sind 60% nur 25 Stipendia und 40% aut plura.
Daraus läßt sich schließen, daß die Dienstzeit Anfang des 2. Jh. auf 25 Jahre festgesetzt wurde, länger blieben die Soldaten wahrscheinlich nur bei außergewöhnlichen Situationen. Zusammenfassend, ergeben sich so 5 Phasen der Diplomvergabe in der Prinzipatszeit:
Phase I die Zeit vor 50 n. Chr. (die Zeit vor Claudius)
Hier existieren überhaupt keine Diplome. Die Privilegien von Bürgerrecht und Conubium wurden vor Claudius nicht allen automatisch erteilt. Da im günstigsten Falle nur ein kleiner Teil über diese Privilegien verfügte, brauchte keine Urkunde darüber ausgestellt werden, weil die Person hinlänglich bekannt war. Wurde sie vergeben, war die Auszeichnung nicht unbedingt mit der Entlassung verbunden; das bedeutete für den Soldaten, daß er mit seiner Frau ein Leben in oder zumindest beim Kastell zu führen hatte. Da der nicht verheiratete Soldat im Dienst blieb, brauchte auch er kein Diplom über seine Auszeichnung. Die Soldaten, die die überaus lange Dienstzeit überlebten, wohnten wahrscheinlich in der Nähe “ihrer” Lager und konnten so jederzeit persönlich ihr Bürgerrecht glaubhaft machen. 23
Phase II Während (zumindest gegen Ende) der Regierungszeit des Claudius wurde allen peregrinen Auxiliarsoldaten mit mehr als 25 Dienstjahren das Bürgerrecht und Conubium gewährt. Gleichzeitig wurde der Brauch eingeführt, persönliche Dokumente auszustellen. Alföldy sieht hierfür die Ursache darin, daß immer mehr Peregrine im römischen Reich lebten und so die “echten” Römer nicht eindeutig von den Ausländern unterschieden werden konnten. Die Dienstzeit betrug aber nach wie vor mehr als 25 Jahre. Aus diesem Grund sprechen die Diplome des Typs A auch ausnahmslos von aktiven Soldaten.
9
Phase III Unter den flavischen Kaisern wurde die Dienstzeit dann verringert. Deshalb nennen die Diplome zwischen 80-110 sowohl aktive als auch entlassene Soldaten als Empfänger der Auszeichnung.
Phase IV Zwischen 110 und 117, der Regierungszeit Trajans, wurde der Dienst auf wahrscheinlich exakt 25 Jahre festgesetzt. In dieser Epoche (Gruppe C) fällt die Auszeichnung de facto mit der Entlassung zusammen.
Phase V Im weiteren Verlauf des 3. Jahrhunderts wurden immer mehr Römer (mit vorhandenem Bürgerrecht) in die Auxiliartruppen aufgenommen, weswegen die Diplome auch von der Verleihung des Bürgerrechts an qui eorum non haberent sprechen. Nach der Constitutio Antoniniana (212 n. Chr. Ausweitung des “automatischen Bürgerrechts auf fast alle Provinzen) bestanden die Auxiliaren fast ausschließlich aus Römern, was eine weitere Ausstellung von Diplomen überflüssig machte.
Die Bedeutung des Diploms für die Soldaten
Die Praxis, peregrinen Soldaten, die sich im Krieg um Rom verdient gemacht hatten, bei ihrer Verabschiedung das Bürgerrecht zu verleihen, stammt aus der späten Republik und wurde damals vom Feldherren persönlich vollzogen. Zu Beginn der Prinzipatszeit wurde das Bürgerrecht immer öfters auch dann verliehen, wenn keine herausragende Heldentat vorangegangen war; es sollte Ausdruck des Dankes gegenüber den ausländischen Soldaten sein. 24 Die allgemeine Verleihung machte auch deswegen Sinn, weil seit Augustus immer wieder kleine H eeresreformen in Richtung ‘stehendes Heer’ stattfanden und so Kampfhandlungen immer seltener wurden. Das so erhaltenen Bürgerrecht wurde von den Soldaten sehr hoch eingeschätzt, was anhand von Diplomen die als Grabbeilagen gefunden wurden belegt werden kann.
Die Verleihung des Bürgerrechts und die damit einhergehende Ehefähigkeit hätte dem peregrinen Soldaten allerdings eherechtliche Schwierigkeiten bereitet, da er nun als neuer
23 siehe dazu Kellner, H.-J., in: Eck/Wolff, S. 241
24 Behrends, Okko, S.121
10
Römer nur Römerinnen heiraten durfte. Der typische Ehepartner des Peregrinen aber war eine Peregrine, daher bedurfte es einer außerordentlichen Regelung, die des Conubiums. 25 Das Conubium (also das Eherecht mit einer peregrinen Frau) wurde normalerweise nicht an römischen Soldaten verliehen, weil die Legionen, in denen die Römer gewöhnlich dienten, in den Grenzgebieten stationiert waren und somit durch das vollzogene Conubium der Effekt der ‘Deromanisierung’ stattgefunden hätte, da sich der römische Ehemann naturgemäß im Sinne eines ‘going nature’ zu einem erheblichen Maße den Lebensverhältnissen der peregrinen Frau angepaßt hätte. Die Strenge mit welcher an diesem Verbot festgehalten wurde, erklärt sich aus dem Interesse das römische Altbürgertum zusammenzuhalten und nicht zu verwässern. 26 Ausnahmen wurden nur bei Prätorianern gemacht, die aber nicht weiter ins Gewicht fielen, weil sie zumeist in Rom stationiert waren und so keine Gefahr für das Volk durch Deromanisierung ausging. Der Wille zu privilegieren stand dabei im Vordergrund.
Im Gegenzug kann man nun den Gedanken gelten lassen, daß die peregrinen Soldaten nach 25 oder mehr Jahren römischen Einflusses durchaus romanisierend auf die peregrinen Gebiete wirkten in die sie zurückkehrten. 27
Die verheiratete peregrine Frau erhielt weder das Conubium noch das Bürgerrecht. Ausschlaggebend war eben der Einfluß unter dem sich der Soldat 25 Jahre befand; er konnte die Sprache, das Rechtssystem, die Kultur, und er hatte sich um Rom verdient gemacht, wohingegen die Frau als Fremdkörper anzusehen war, lediglich geduldet durch das Conubium.
Das Eheverbot
Das Eheverbot erstreckte sich auf alle Soldaten, ohne Rücksicht ob die Frauen Römerinnen oder Peregrine waren 28 und war ein allgemeines Kennzeichen für das stehende Heer. 29 Erst unter Septimus Severus wurde den Soldaten das Recht auf Ehe, welches ihnen vorher durch einen kaiserlichen Erlaß entzogen wurde, wieder zurückgegeben.
25 Behrends, Okko, S. 116
26 Behrends, Okko, S. 118
27 Behrends, Okko, S. 119
28 Mirkovic, Miroslava, S. 168
29 Behrends, Okko, S. 150ff
11
Als Urheber dieses Verbots gilt Kaiser Augustus, der im Zuge einer Reform auch das stehend Heer einführte. Gründe für die strickte Regelung wurden darin gesehen, daß das stehende Heer hoch spezialisiert sein sollte, außen und innenpolitisches Machtmittel durch Berufssoldaten war, und so dem Volk, von der Wehrpflicht befreit, die Möglichkeit gab, sich der Wirtschaft und der Kultur zu widmen.
Durch diese Maßnahme sollte das Reich gesichert werden. Ehefrauen hätten logischerweise die Dienstpflicht und die Treue des Soldaten untergraben. Im 1. Jh. und in der ersten Hälfte des 2. Jh. wurde das Eheverbot weitgehend respektiert, wie aufgrund der seltenen Erwähnung der Familienmitglieder zu schließen ist. Am Anfang des 2.Jh. sind dann aber schon Änderungen zu vermerken. Daß es trotzdem immer wieder geduldete Ehen oder eheähnliche Verhältnisse gab, ist damit zu erklären, daß seit Trajan und Hadrian die Legionen in einem Lager blieben, die großen Eroberungsfeldzüge beendet waren 30 und die Frauen somit keine Gefahr mehr für die Loyalität waren.
30 Mirkovic, Miroslava, S. 168f
12
Literatur:
CIL Band III, Inscriptiones, Berlin, 1873, Hrsg. Th. Mommsen
CIL Band XVI, Diplomata Militaria, Berlin, 1936 und Supplementum, Berlin, 1955,
Hrsg., Heribert Nesselhauf
Roxan, Margaret, Roman Military Diplomas 1954-1993, London, 1978, 1985, 1994
Alföldy, Géza, Römische Heeresgeschichte, Beiträge 1962-1985, Amsterdam 1987
Birley, Eric, The Roman Army, Papers 1929-1986, Amsterdam, 1988
Christ, Karl, Die Römer, eine Einführung in ihre Geschichte und Zivilisation, München,
1994
Eck, Werner und Wolff, Hartmut, Heer und Integrationspolitik, die römischen
Militärdiplome als historische Quelle, Köln, Wien, 1986
Kraft, Konrad, Die Tafel von Brigetio und das Aufhören der Militärdiplome,
In: Germania, Jhg. 28, 1944-50, S. 242-250
Mann, John C., The Development of Auxiliary and Fleet Diplomas,
in: Epigraphische Studien, Bd 9, S. 233-241
Roxan, Margaret, The Distribution of Roman Military Diplomas, in: Epigraphische
Studien, Bd 12, S. 265-286
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Wille Schwenkel, 1997, Römische Militärdiplome, München, GRIN Verlag GmbH
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