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Ob eine neue oder zumindest erweiterte gesetzliche Regelung in Deutsch-land nötig und überhaupt möglich ist - zum Beispiel ähnlich dem holländischen Modell -, soll hier versucht, ermittelt zu werden. Was eine solche Änderung oder Erweiterung der aktuellen Gesetzeslage zur Folge hätte, soll ebenfalls Gegenstand dieser Arbeit sein. Zuvor soll aber geklärt werden, was Euthanasie bzw. der oft synonym verwendete Begriff der Sterbehilfe ist, welche verschiedenen Formen sie annehmen kann und welche unterschiedlichen rechtlichen Dimensionen sie aufweist. Weiterhin sollen mögliche Konsequenzen einer Gesetzesänderung oder -erweiterungsowohl für den Patienten als auch für den Arzt - dargelegt werden. Aber auch gesellschaftliche Konsequenzen, die eine Aufhebung des bisher universell geltenden Fremdtötungsverbots in Deutschland mit sich bringen würden, sollen ermittelt werden.
Beim § 216 StGB handelt es sich um ein prinzipielles und generelles Verbot. Dieses Verbot in besonderen Fällen auszusetzen, bedeutete, daß u.a. materiale, medizinische, moraltheoretische und theologische Fragen auftauchen, aber auch normentheoretische Probleme, denn der § 216 StGB fungiert als "Einwilligungssperre" gegen jegliche Art von aktiver Fremdtötung. Es geht also darum, mögliche Folge- und Rückwirkungen einer Änderung des einzelnen Paragraphen auf das gesamte Normengefüge zu ermitteln.
1.1. Grundproblematik
Ein Punkt der Problematik in der Sterbehilfediskussion ist die Tatsache, daß es sehr schwer ist, eine strafrechtliche Lösung für einen Bereich zu finden, in dem so viele andere Disziplinen ein Mitspracherecht beanspruchen, nämlich z.B. aus der Medizin, der Philosophie - und hier hauptsächlich aus der Ethik -, aus der Theologie und der Soziologie. Da es sich um ein sehr komplexes wie heikles Thema von existentieller Bedeutung handelt, verkomplizieren bereits die unterschiedlichsten weltanschaulichen und ideologischen Prämissen die Situation.
Warum gerade in jüngster Zeit diese Diskussion immer wieder aufkommt, liegt darin begründet, daß die Menschen, um deren Schicksal es schließ- lich geht, also die aussichtslos erkrankt sind, sich im Extremfall in einem
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Zustand des "Nicht-mehr-leben-könnens" und des "Nicht-sterbenkönnens" befinden. Und gerade die Leistungen unserer heutigen modernen Apparatemedizin produzieren immer häufiger einen solchen Zustand, denn der Preis des Immer-älter-werdens ist oft Krankheit, Siechtum oder Demenz, so daß es nicht verwunderlich scheint, auch nach einer gesetzlichen Lösung zu streben. 2
Schließlich gibt es noch das Grundproblem, daß bei einem so emotional diskutierten Thema es sehr schwierig ist, allgemeine Aussagen zu machen und dabei gleichzeitig der individuellen Einmaligkeit des Sterbevorgangs gerecht zu werden. Denn gleichgültig, ob man selbst Befürworter oder Gegner der Sterbehilfe ist, niemand wird wohl abstreiten, daß es seltene Härtefälle gibt, bei denen das Umsetzen von Sterbehilfe "menschlich" erscheint. Hier eine objektive Diskussion zu führen, deren Ergebnisse Allgemeingültigkeit besitzen, fällt sicherlich vielen schwer.
1.2. Die derzeitige Rechtslage
Das deutsche Recht nimmt durch den § 216 Abs. 1 StGB eine Strafbarkeit in den Fällen an, wenn "...jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden" ist. Dieses also unter keinen Umständen, auch nicht, wenn der Patient noch so leidet und er seinen Arzt oder eine andere Person seines Vertrauens noch so bittet, ihn zu "erlösen". Wer auch immer dieser Bitte nachkommt, wird nach § 216 StGB mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft. Auch bereits der Versuch ist nach § 216 Abs. 2 StGB strafbar.
Auch die neuesten Grundsätze der Bundesärztekammer vom 11.9.1998 unterstützen die derzeitige Rechtslage in Art. I Abs. 2, Satz 3: "Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist unzulässig und mit Strafe bedroht." 3 Man könnte also zu dem Schluß kommen, daß die derzeitige deutsche Rechtslage klar ist. Es gibt auch Meinungen, die in der Unan- 2 Bereitsvor Jahrzehnten erkannte der evangelische Theologe Helmut Thielicke einen "Terror der Humanität" in der aufkeimenden modernen Medizin.
3 www.einsichten.uni-muenchen.de/2000_1/einsichten_2000_1_32_34.pdf 13.9.01
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tastbarkeit des Lebens ein grundlegendes Gebot sehen, das eines der obersten Menschenrechte darstellt und somit erst gar nicht zur Debatte stehen kann. Dennoch kommt es zu heftigen Diskussionen einerseits was Begriffe und deren Abgrenzung untereinander angeht und andererseits um eine Gesetzesänderung bzw. -erweiterung für die Zukunft.
1.3. Änderungsvorschläge zur derzeitigen Rechtslage Schon oft und zahlreich wurden Änderungen oder zumindest Erweiterungen für den § 216 StGB vorgebracht, da die harte Haltung des Gesetzgebers gegenüber der aktiven Sterbehilfe sowohl von Juristen als auch von Sterbehilfe-Organisationen immer wieder diskutiert und in Frage gestellt wurde und wird.
Die Gesellschaft für Humanes Sterben schlug beispielsweise 1986 auf dem Deutschen Juristentag vor, einen § 216a einzuführen, der die Fremdtötung unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Humanistische Union dagegen wollte den Paragraphen um einen dritten Absatz erweitern, der einen "menschenwürdigen Tod" auf Wunsch straffrei machen würde.
Der Rechtsphilosoph Norbert Hoerster schlug ebenfalls eine einschränkende Änderung des § 216 vor, die vor allem auf den Patientenwillen bzw. auf den mutmaßlichen Patientenwillen abzielt. Weithin stellten 1986 Juristen und Mediziner als Gemeinschaftsprodukt einen Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe vor, der in bestimmten Fällen von Strafe ausgenommen würde. Dann würde es zu einem Schuldspruch kommen unter "Absehen von Strafe", das im Ergebnis dann natürlich mit Straflosigkeit gleichzusetzen wäre. 4
2. Euthanasie und Sterbehilfe
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der § 216 StGB mit dem Begriff der Sterbehilfe gleichgesetzt. Doch der Paragraph behandelt das Verlangen auf Tötung allgemein. Das Tötungsverlangen muß demnach nicht ausschließlich von einem Todgeweihten ausgehen. Ebenso muß der Anlaß
4 Koch, Hans Georg: Der medizinisch assistierte Tod. In: Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, Freiburg, 1999, S. 300f.
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auch nicht der nahende Tod sein, denn es gibt schließlich immer wieder Menschen, die sich aus ganz anderen Beweggründen wie etwa einer tiefen Depression oder Liebeskummer den Tod wünschen. Es ist also sehr wichtig zu unterscheiden zwischen Sterbehilfe und Euthanasie. Die Sterbehilfe ist ein Bereich der Euthanasie, sie scheint allerdings der bei weitem am häufigsten vorkommende Fall zu sein; diese Arbeit beschäftigt sich daher vor allem mit dieser Art der Euthanasie. Doch auch die Sterbehilfe ist ein Grenzfall. Bereits an dieser Stelle erscheint es unlogisch, eine Norm aus Sicht eines Grenzfalles her zu entwerfen. 5 Der Begriff der Euthanasie (griechisch: "Der gute Tod") wird in Deutsch-land - wohl aufgrund der Vergangenheit - meistens durch den der Sterbehilfe ersetzt. Sie kann auf verschiedenste Art und Weise und in den verschiedensten Formen geleistet werden. Das Thema Sterbehilfe ist von jeher heftig umstritten. So fordern die Befürworter eine konsequente Sterbehilfe für Leidende, während die Gegner auf dem Standpunkt der Erhaltung des Lebens um jeden Preis stehen. Der Sprachgebrauch für den Begriff der Euthanasie ist sehr uneinheitlich und auch umstritten. Es wird zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden, wobei es auch im Strafrecht immer wieder Probleme macht, Tun und Unterlassen von-einander abzugrenzen. Dabei ist gerade diese Abgrenzung entscheidend, wenn es um die Strafbarkeit des Handelns bzw. des Nichthandelns geht. Außerdem wird zwischen direkter und indirekter Sterbehilfe unterschieden.
2.1. Sterbebegleitung - Sterbehilfe
Zunächst muß man zwischen Sterbebegleitung und Sterbehilfe unterscheiden. Die Sterbebegleitung meint die Hilfe im Sterben, d.h. mitmenschliche und seelsorgliche Begleitung eines im Sterben liegenden, aber auch das Verabreichen von schmerzstillenden Medikamenten, ohne allerdings ein lebensverkürzendes Risiko auszulösen. Die Sterbehilfe dagegen ist die Hilfe zum Sterben, das betrifft alle lebensverkürzenden Maßnahmen mit der Absicht oder zumindest mit der Inkaufnahme des Todes, d.h. hier können Tötungstatbestände erfüllt werden. Diese Sterbehil-
5 Buchheim, Hans: Beiträge zur Ontologie der Politik, München, 1993, S. 161f.
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fe, die grundsätzlich der Beendigung schwerer Leiden durch die Tötung dient, kann nochmals in drei Hauptfallgruppen unterteilt werden.
2.2. Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe bedeutet Sterbenlassen und ist nur zulässig, wenn die ärztliche Behandlung das Recht eines Menschen auf menschenwürdiges Sterben verletzen würde. Es handelt sich also ausschließlich um Menschen, die nicht nur nicht mehr geheilt werden können, sondern die bereits im Sterben liegen, deren Leben nur noch durch die heutige Intensivmedizin etwas verlängert werden könnte. Das passive hierbei bezieht sich auf die Unterlassung oder den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, aber auch der Abbruch solcher Maßnahmen fällt in diese Kategorie. Die passive Sterbehilfe ist nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, nämlich wenn der Patient sie, sofern er ausreichend aufgeklärt ist, erbittet. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten darf vom Arzt hier nicht mißachtet werden. Diese Form der Sterbehilfe ist allerdings nicht eindeutig durch das Strafgesetzbuch geregelt, gilt aber als erlaubt.
2.3. Aktive indirekte Sterbehilfe
Wenn z.B. ein Arzt eine sich täglich steigernde Dosis Schmerzmittel verabreicht und dadurch einen frühzeitigeren Tod des Patienten in Kauf nimmt, wird dies auch indirekte oder echte Sterbehilfe genannt. Sie ist im geltenden Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt, da sie unter die Behandlung fällt, bei der die Lebensverkürzung als "unbeabsichtigte" Nebenwirkung auftritt. 6
2.4. Aktive direkte Sterbehilfe
Die dritte Form der Euthanasie schließlich ist die aktive und direkte Sterbehilfe, bei der in den Sterbeprozeß durch die Tötung des Patienten eingegriffen wird, d.h. wenn zum Beispiel ein Arzt eine tödlich wirkende Dosis Schmerzmittel verabreicht, um den Qualen des Patienten zu beenden. Mit
6 Seit der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.11.1996 ist die indirekte Sterbehilfe anerkannt.
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direkter ist also eine auf die Lebensverkürzung abzielende und mit aktiver eine täterschaftliche Sterbehilfe gemeint. 7 Die aktive Sterbehilfe zum Zweck der schmerzlosen Tötung eines Sterbenden ist widerrechtlich und strafbar. Diese Tat wird nach dem § 212 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren gestraft. Das Todesverlangen des Patienten ändert nichts an der Strafbarkeit, nur wird die Tat dann nach § 216 StGB bestraft und schließt gleichzeitig § 212 StGB aus.
3. Voraussetzungen für eine Änderung des § 216 StGB Wenn der Staat den § 216 StGB, also dieses allgemeine Verbot, zumindest in bestimmten Fällen ändern möchte, bedeutet dies automatisch, daß der Staat das Töten eines Menschen von Gesetzes wegen her erlaubt. Da es dem Staat aber nicht möglich ist, Normen für Ausnahmesituationen aufzustellen, müßten zunächst diese individuellen Ausnahmesituationen in einer eigenen Klasse zusammen gefaßt werden. Erst durch eine Klassifizierung könnten sie unter eine Sonderregel fallen. So würde die Ausnahme sprichwörtlich zur Regel, denn erst innerhalb dieser neuen Klasse wäre dann das Töten erlaubt.
Der Staat müßte nun eine öffentliche und allgemeine Mitverantwortung, die ihn in der Folge gleichzeitig zur Kontrolle zwingt, übernehmen, d.h. die zu treffende Entscheidung müßte öffentlich und rechtsförmig rechenschaftsfähig sein. Da der Staat sowohl die Kontrolle als auch die Ausführung übernähme, würde die Tötung eines Menschen praktisch zu einer staatlich garantierten Dienstleistung werden. Entscheidender ist jedoch, daß die Entscheidung zur Tötung eines Menschen dann von öffentlicher und allgemeiner Relevanz und somit ihrer ganz besonderen Bedingungen des individuellen Einzelfalls beraubt würde. Die bisher einzige, zumindest moralisch nachvollziehbare, Motivation war die Caritas, doch dieser karitative Hintergrund würde verschwinden. Er müßte als maßgebliches Motiv sogar verschwinden, denn bisher war der Grund für ein Tötungsverlangen das Leid und der Grund für dessen Umsetzung war Mitleid. Doch Leid und Mitleid sind objektiv nicht meßbare
7 http://www.dnoti.de/Report/rep1301.htm 10.9.01
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Kriterien, so daß aus dem ursprünglichem Akt der Barmherzigkeit eine Anordnung im staatlichen Vollzug würde. Daraus folgt nun wieder, daß die bisherigen Beweggründe bei einer Normierung des Tötens nicht mehr ausreichend wären. Es müßten Kriterien geschaffen werden, die rechtlich Bestand haben und nachprüfbar sind.
Hierbei tauchen natürlich verschiedene Probleme auf. Dieses neue positive Recht versetzte denjenigen, der dem Tötungsverlangen nicht nachkommen möchte, z.B. einen Arzt, in eine ganz neue Lage. Zusätzlich zum Wegfall der moralischen Stütze, sieht er sich nun sogar in einem Rechtfertigungszwang, nämlich warum das jetzt existierende positive Recht nicht genutzt wird. Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, daß der Arzt, wenn er denn dem Tötungsverlangen nachgekommen ist, diese Handlung nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren muß, da der Staat jetzt die Entscheidungskriterien aufstellt und kontrolliert. Das heißt, der Arzt muß sich nur noch dem Staat gegenüber verantworten, aber nicht mehr in dem Sinn, daß er eine eventuelle Strafe auf sich nehmen muß aufgrund der Tat an sich, sondern er muß nun die Umsetzung seiner Handlung verantworten und ob sie im Sinne des Staates und unter den vorgeschriebenen Bedingungen vorgenommen wurde. 8
Eine Änderung bzw. die gänzliche Abschaffung des § 216 StGB wurde schon mehrere Male im Bundestag gefordert. Die Forderung wurde stets auf die Frage gestützt, warum es nicht möglich sein sollte, dem ernsthaften, bei vollem Bewußtsein geleisteten Todeswunsch zu entsprechen, da ja z.B. auch Selbstmord straffrei sei. Unter anderem wurde aber immer an dem Paragraphen festgehalten, da sich sonst jeder wegen Totschlags angeklagter hätte hierauf berufen können. Und der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" hätte dies auch noch begünstigt.
8 Buchheim, Hans: Beiträge zur Ontologie der Politik, München, 1993, S. 164f.
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4. Verschiedene juristische Dimensionen 4.1. Verfassungsrechtliche Dimension
Es gibt mehrere Artikel im deutschen Grundgesetz, die von der Frage nach Sterbehilfe tangiert werden. Die einzelnen Artikel werden jeweils von Gegnern wie von Befürwortern der aktiven Sterbehilfe ausgelegt.
4.1.1. Art. 79 III GG: Änderung des Grundgesetzes Fast alle verfassungsrechtlichen Diskussionen um die aktive Sterbehilfe beziehen sich auf die ersten beiden Artikel des Grundgesetzes. Der Art. 79 III GG erklärt nun eine Änderung der in Art. 1 GG niedergelegten Grundrechte für unzulässig. Somit können sich die Diskussionen um die Menschenwürde, die im ersten Artikel u.a. behandelt wird, nur auf die Auslegung des herrschenden Rechts in Form dieses Artikels beziehen und nicht auf dessen Änderung.
4.1.2. Art. 1 I GG: Unantastbarkeit der Menschenwürde Gegner der aktiven Sterbehilfe argumentieren vor allem mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 I GG. In der Bundesrepublik verpflichtet dieser Artikel zum grundsätzlichen Verbot jeglicher aktiver Sterbehilfe. Das heißt, eine formelle Erlaubnis des Tötens ist mit den rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar. Eine staatliche Mitwirkung an Beendigung eines Menschenlebens muß gegen diesen Artikel verstoßen. Die Achtung der Würde durch Lebensbeendigung aufgrund einer Fremdentscheidung wird daher vom Wortlaut und auch vom Zweck und des Grundgedankens des Art. 1 I GG nicht gedeckt werden.
4.1.3. Art. 2 II GG: Recht auf Leben
Weiterhin gibt es das eindeutig in Art. 2 II GG geregelte "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit". Dieses Recht auf Leben im Sinne der rein physischen Existenz ist hierbei unabhängig von irgendwelchen Lebensumständen oder Gesundheitszuständen jeglicher Art. Das heißt, jedes Leben ist zu schützen, die Verfassung ist hier wertfrei. Das bedeutet allerdings auch, daß die individuelle Entscheidung zu sterben, hier nicht erfaßt wird, da das Leben hier nicht als ein abstraktes Gut angesehen wird. Es
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bietet also Schutz vor externer Verfügbarkeit, d.h. durch Dritte wie etwa den Staat. 9 Euthanasiebefürworter sehen aber keinen Schutz vor sich selbst.
4.1.4. Art. 2 I GG: Recht auf Persönlichkeitsentfaltung Als ein weiteres unverletzliches und unveräußerliches Menschenrecht im Sinne des Art. 1 I GG kann das Recht auf Selbstbestimmung angesehen werden. Euthanasiegegner sehen hierin allerdings nicht ein Recht auf Lebensbeendigung aufgrund mutmaßlicher Einwilligung, während für die Eu-thanasiebefürworter dieser Artikel das Hauptargument für die erlaubte aktive Sterbehilfe darstellt.
Dieses "Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit nicht Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletzt werden" wird in Art. 2 I GG geschützt. Euthanasiebefürworter sehen hierin eine Bejahung für das Recht auf die Bestimmung des eigenen Todes und dessen Umstände, d.h. also auch einen fremdbestimmten Tod. Streitig ist nun der Punkt, ob die Schutzpflicht oder die Abwehrrechte dominieren. Es gibt einerseits die Meinung, daß niemand, also weder der Staat noch die eigene Person, ein Verfügungsrecht auf Leben hat. Das heißt, daß selbst der Selbstmörder widerrechtlich handelt. Eine andere Meinung will die freiverantwortliche Entscheidungsfähigkeit des Individuums nicht durch den Staat beschnitten sehen.
Das verfassungsrechtliche Dreigestirn der Selbstbestimmung, der Menschenwürde und des Lebensschutzes scheint ein nicht zu lösendes Dilemma zu sein, und zwar auf ethischer wie auch auf rechtlicher Seite. Jede gesetzliche Regelung wird, so scheint es, an diesem Spannungsfeld angreifbar. Denn das grundgesetzlich verankerte Lebensschutzprinzip gilt auch in der letzten Phase des Lebens und darf nicht durch Einzelschicksale disponibel werden. Demgegenüber steht das im Grundgesetz verankerte Recht auf Menschenwürde und das der Selbstbestimmung, wobei allerdings das Recht auf einen menschenwürdigen Tod verfassungsrechtlich
9 Trück, Thomas: Mutmaßliche Einwilligung und passive Sterbehilfe durch den Arzt, Tü- bingen, 2000, S. 28
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erst einmal keine eigene Funktion hat, von dem Menschenwürdegehalt des Selbstbestimmungsrechts aber mit eingeschlossen wird. 10 Es kollidieren demnach zwei Verfassungsrechte des Patienten - oder allgemeiner gesagt der Person, die das Tötungsverlangen hat -, von denen weder das eine noch das andere uneingeschränkt und eindeutig Vorrang genießt. Doch selbst wenn eine rechtliche eindeutige Lösung gefunden würde, hieße dies, daß der Gesetzgeber durch die Regelung von Ausnahmen, diese zur Regel gemacht hätte.
4.2. Strafrechtliche Dimension 4.2.1. Der "objektive" Tatbestand
Der § 216 StGB stellt einen privilegierenden Spezialtatbestand mit Vergehenscharakter dar, obwohl im deutschen Recht absolutes Fremdtötungsrecht herrscht und strafrechtlich gesehen ist die Strafbarkeit zwischen der Fremdtötung (§§ 211 - 213 und § 217 StGB) und der Straflosigkeit der Selbsttötung angesiedelt. Privilegiert ist dieser Tatbestand im deutschen Strafrecht, weil die ehrenhafte Motivation den Täter vom Totschläger oder gar vom Mörder abhebt, da diese beiden gegen den Willen des Getöteten handeln. Dementsprechend ist auch der Rahmen der möglichen Bestrafung auf ein Vergehensniveau gesenkt und ist vergleichbar mit dem des minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB. 11 Eine Schuldminderung kommt einerseits durch die Mitleidskonfliktsituation zu-stande, in der sich z.B. der Arzt befindet und andererseits durch den teilweisen "Rechtsgutverzicht" des zu Tötenden. 12 Durch die Privilegierung des Tatbestands kommt es zu einer Sperrwirkung gegenüber den §§ 212 und 211 StGB, d.h. wenn § 216 StGB als gegeben angenommen wird, scheiden die §§ 212 und 211 StGB automatisch aus. 13
4.2.2. Tötungsverlangen
10 Trück, Thomas: Mutmaßliche Einwilligung und passive Sterbehilfe durch den Arzt, Tübingen, 2000, S. 31
11 Brunner, Bernhard: Die vorsätzliche Tötung im Strafrecht, Regensburg, 1998, S. 137f.
12 Das "Rechtsgut Leben" ist allerdings auch umstritten.
13 http://www.jura.uni-sb.de/CJFA/material/strafr_00_01/t_totdel.html 10.9.01
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Um alle Kriterien zu erfüllen, ist es notwendig, daß das Opfer seine Tötung ernstlich und ausdrücklich verlangt hat und daß der Täter bestimmt und angestiftet worden ist. Das Verlangen, also auch das Tötungsverlangen, stellt eine Willensbetätigung des Opfers mit dem Ziel der Einwirkung auf den Täter dar, sie geht also über die bloße Einwilligung hinaus. Diese Willensbetätigung muß jederzeit rücknehmbar sein, muß bei Beginn und während der Tatausführung vorliegen und gilt nur in der konkret gestellten Form. Das Verlangen kann aber auch durch Mittelspersonen weitergegeben werden, d.h. es ist nicht notwendig, daß es an den konkreten Täter gerichtet ist. Dieser muß lediglich in das Verlangen eingeschlossen sein. Weiterhin muß das Tötungsverlangen ausdrücklich, also unzweideutig, unmißverständlich und "defektfrei" erfolgt sein, d.h. nicht unter dem Einfluß von Krankheit, Depression oder sonstige die Willensäußerung einschränkenden Umstände stehen. Es kann durch Worte und auch Gesten geäußert werden. Im Einzelfall kann es auch an eine Bedingung geknüpft sein. 14 Der Entschluß muß weiterhin einem freiverantwortlichen Willensentschluß und einer fehlerfreien Willensbildung entspringen.
Was die direkte Euthanasie angeht, wird häufig die Notstandsregelung des § 34 StGB hinzugezogen, die eine schmerzlindernde Medikation durch den Arzt rechtfertigen kann, auch wenn eine unbeabsichtigte Nebenfolge der Eintritt des Todes des Patienten zur Folge hat. Voraussetzung ist hierbei, daß die Tötung des Patienten die noch einzig verbleibende Hilfe ist, die überhaupt noch geleistet werden kann. Dies gilt eben auch u.a. für den § 216 StGB. In dieser Verbindung kam es aber zu dem problematischen Satz: "Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder dem mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sogenannten Vernichtungsschmerzen, noch kurze Zeit länger leben zu müssen". 15 Strittig sind hier vor allem die Begriffe des "mutmaßlicher Patientenwillens" und des "länger-leben-müssens".
14 Brunner, Bernhard: Die vorsätzliche Tötung im Strafrecht, Regensburg, 1998, S. 139
15 Folgt Eigenzitat des Senatsvorsitzenden GBHSt 37,376 = NJW 1991, 2357; http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/sero/sterbe.html 10.9.01
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Es gibt weiterhin Meinungen, die bei einer direkten Tötung auf Verlangen eines schwer leidenden Menschen zwar den Tatbestand des § 216 StGB ebenfalls als erfüllt sehen, wollen dem Täter aber gegebenenfalls auch hier einen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB zugute halten, und zwar dann, wenn die Beendigung des Leidens eindeutig das Lebensinteresse überwiegt. 16
4.3. Zivilrechtliche Dimension
Zivilrechtlich bleibt eigentlich nur, was auch strafrechtlich zu beachten ist, nämlich auf den wirklichen Willen des Betroffenen abzustellen. Liegt eine eindeutige eigene Erklärung des Betroffenen vor, in der er für den vorliegenden Fall entschieden hat, daß sein Leben nicht erhalten werden soll, so ist dieser Wille als Ausdruck einer autonomen Persönlichkeit zu akzeptieren. Dies folgt aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG, also aus dem verfassungsmäßig geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Hier wird häufig das Patiententestament als mögliche Willensäußerung angegeben, denn das sog. Patiententestament ist von der Idee her eine der wenigen Möglichkeiten des Patienten, sich zumindest die aufwendige und in vieler Augen unmenschliche Apparatemedizin zu ersparen. Solche Patiententestamente sind allerdings bisher noch nicht rechtlich verbindlich, sie können aber eine nützliche Hilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sein. 17 Als problematisch muß man ein solches Patiententestament oder auch eine Patientenverfügung dennoch ansehen, denn auch das präziseste Patiententestament ist immer ein ex-ante-Produkt, d.h. es wird stets abgefaßt bzw. unterschrieben, wenn es dem Patienten noch gut geht oder er sogar völlig gesund ist. Wenn er nun aussichtslos erkrankt und sogar nicht mehr kommunikationsfähig ist, stellt sich die Frage, ob jenes Testament für ihn in dieser schlimmen Situation immer noch aktuell und verbindlich ist oder ob er nicht einen neuen anderen Willen gebildet hat. Der mutmaßliche Wille des Patienten
16 Wie die Kriterien einer so schwerwiegenden Abwägung auszusehen haben, wird freilich nur unbefriedigend beschrieben.
Vgl.: www.einsichten.uni-muenchen.de/2000_1/einsichten_2000_1_32_34.pdf 13.9.01
17 Rechtssicherheit wurde daher von der Vorsitzenden der Ethikkommission der Ärzte- kammer Berlin, Ruth Mattheis, gefordert.
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oder sogar bloß der seiner Angehörigen wird dann meist ermittelt. Es gibt Meinungen, die diesen als pure Konstruktion ansehen und ob das im Sinne des Patienten ist, bleibt dahingestellt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof den mutmaßlichen Patientenwillen als absolut maßgeblich erklärt. 18 Man könnte daher annehmen, daß es dem Patienten möglich sei, prophylaktisch seinen Willen zu äußern. Hierfür wäre das Patiententestament schließlich die geeignete Form.
4.4. Christliche Dimension
Da Deutschland, wie auch die meisten anderen europäischen Länder, in einer christlichen Tradition steht und der christliche Glauben unter anderem die Basis unseres kulturellen Lebens auch heute noch darstellt, scheint mir zumindest eine Erwähnung der kirchlichen Stellungnahme zum Thema Euthanasie gerechtfertigt.
"Du sollst nicht töten!" steht an erster Stelle. Aber nicht nur dieses klassische erste Gebot bezieht Stellung, sondern auch in jüngerer Zeit hat sich vor allem die katholische Kirche in ihrer "Erklärung gegen Euthanasie" in der Kongregation für die Glaubenslehre von 1980 geäußert: "Das menschliche Leben ist die Grundlage aller Güter und zugleich die notwendige Quelle und Vorbedingung für alle menschliche Tätigkeit sowie auch für jegliches gesellschaftliches Zusammensein." Sie sieht das Leben als "fundamentales, unverlierbares und unveräußerliches Recht" an. 19 Auch die evangelische Kirche schreibt beispielsweise in der Landessynode von Westfalen 1986: "Wir erkennen, daß dem Menschen seine Würde von Gott beigelegt und darum unantastbar ist, ...". 20 Aus christlicher Sicht ist also eine Diskussion über Sterbehilfe gar nicht notwendig, da sie überhaupt nicht in Frage kommt, da das Recht auf Leben ein Grundpfeiler des menschlichen Zusammenlebens darstellt und das Lebensrecht eben unveräußerlich ist. Weder man selbst noch andere können über dieses von Gott gegebene Gut verfügen.
Vgl.: http://www.tu-berlin.de/presse/pi/2001/pi14.htm Stand: 10.9.01
18 Koch, Hans Georg: Der medizinisch assistierte Tod. In: Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, Freiburg, 1999, S. 311
19 Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, Freiburg, 1999, S. 398ff.
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5. Was wäre wenn...?
Obwohl es sich hier um einen Paragraphen des Strafgesetzbuches handelt, so hat sich doch die ganze Problematik dahingehend verlagert, daß es gar nicht so sehr um erlaubt und verboten geht, sondern vielmehr mehr um die Art und Weise der Entscheidungsfindung. Daher hätte auch die Änderung des § 216 StGB in unserer Gesellschaft und in unserer Kultur wohl Folgen, die wahrscheinlich gar nicht absehbar sind, doch die ersten möglichen Schritte einer gesellschaftlichen Veränderung kann man wohl vorzeichnen.
5.1. Wenn die Ausnahme zur Regel wird
Grundsätzlich besteht durch die Normierung eines Grenzfalls die Gefahr, und das ist unabhängig vom Inhalt und der Brisanz des Themas, daß der Weg für weitere Ausnahmen geebnet würde. Das heißt, wenn nur eine Ausnahme zugelassen würde, würde die nächste Ausnahmeanwärterin nicht mehr nur an der bisherigen Norm gemessen, sondern sie würde mit der bereits akzeptierten Ausnahme verglichen und an dieser gemessen. Die Hemmschwelle, die Norm zu durchbrechen - die ja im Prinzip bereits durch die erste Ausnahme durchbrochen ist - wird immer niedriger. Außerdem ist eine Beseitigung von sämtlichen Grenzfällen bei aller Normierung nicht möglich, da jede Norm sich durch Abgrenzung zu anderen definiert und es somit ein Wesenszug einer jeden Norm ist, Grenzfälle zu haben. Es wird immer normativ unlösbare Fälle geben, die durch überpositive Motive und Kriterien wie eben der Caritas gelöst werden müssen. Hierin gründet sich u.a. auch die Legitimation der Caritas. 21 Im konkreten Fall des § 216 StGB hieße dies, daß bei einer Zulassung der Tötung auf Verlangen im Einzelfall die Gefahr bestünde, daß ein Patient, der sich in einer solchen Situation befindet, sich moralisch verpflichtet fühlen könnte, seinen eigenen Tod zu erbitten. Dadurch könnte der Einzelne
- eventuell sogar die Gesellschaft - annehmen, daß man und insbesondere der Gesetzgeber über menschliches Leben verfügen dürfe. Doch die im
20 http://www.zeit-fragen.ch/AaRCHIV/ZF_36EU/T05.HTM 14.9.01
21 Buchheim, Hans: Beiträge zur Ontologie der Politik, München, 1993, S. 168
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Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens gilt uneingeschränkt, d.h. auch in der letzten Phase des Lebens, und steht der aktiven Sterbehilfe entgegen. 22
5.2. Wenn die Norm normal wird
Es ist kein Wunder, daß gerade in Deutschland sehr emotional über das Thema Sterbehilfe und Euthanasie diskutiert wird. Auch im Jahr 2001 hat man den Blick auf das Euthanasie-Programm der Nazis nicht verloren. Sterbehilfegegner fürchten, daß durch eine Normierung des Begriffs des "unwerten Lebens" in die objektive Beurteilung fällt und so dem nationalsozialistischem Begriff von lebensunwertem Leben näher rücken könnte. 23 Die damalige euphemistische NS-Propaganda verhalf durch ihre stetige Manipulation der Euthanasie - selbst ein Euphemismus - zur gesellschaftlichen Akzeptanz. Auch der Präsident der Bundesärztekammer Professor Jörg-Dietrich Hoppe sieht hierin eine besonders große Gefahr des Mißbrauchs. 24 Wenn die Tötung eines Menschen rechtlich erlaubt würde, auch wenn dies unter heftigen Protesten und sicher unter großem Medieninteresse passierte, so würde doch ein Prozeß der Gewöhnung und der Normalisierung eintreten. Um den strafrechtlichen Irrtumsbereich zu minimieren, darf es keine Kriterien aus sog. "allgemeinen Wertvorstellungen" geben. Wenn Ärzte sich in diesem individuell heiklen Bereich auf Normen verlassen müßten - oder könnten - liefen sie vielleicht Gefahr, unbewußt ihren heilenden Auftrag zu vernachlässigen und eventuell frühzeitig einen unheilbar Erkrankten aufzugeben. Der Einsatz bestmöglicher Palliativmedizin könnte zurückgehen, doch statt dessen müßte gerade dieser Bereich der Medizin gefördert werden, um eben das Verlangen nach einem "guten Tod" herunterzuschrauben. Denn hierin verbirgt sich die weitere Gefahr, daß eine Legalisierung möglicherweise auch auf lebensmüde Patienten einen fatalen Sog ausüben könnte, weil sie in einem schnellen Tod eine Lösung ihrer Probleme sehen könnten. Falls es sich andererseits um
22 Nickels, Christa, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung Nr. 66 vom 15.8.2000. In: http://www.bundesgesundheit.de/presse/2000/2000/66.htm Stand: 10.09.01
23 Buchheim, Hans: Beiträge zur Ontologie der Politik, München, 1993, S. 167
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"nicht-einwilligungsfähige" Personen handelt, würde die an Euthanasie gewöhnte Gesellschaft, also die Norm, entscheiden, wer noch leben darf und wer nicht. Aus dem Recht zu Leben könnte immer mehr eine Pflicht zu sterben werden.
5.3. Wenn Entscheidungsdruck die Schutzfunktion ersetzt Durch eine Lockerung oder Änderung des § 216 StGB bestünde eine reale und v.a. legale Handlungsalternative für alle Beteiligten. Insbesondere für den Patienten könnte hierdurch ein großer Entscheidungsdruck entstehen, da er eventuell die physische, psychische und auch finanzielle Belastung sich selbst und seinen Angehörigen nicht mehr zumuten will. Er müßte nun nicht mehr die schwere Entscheidung treffen, einen ärztlichen oder anderen Helfer eine illegale Handlung zuzumuten, sondern er müßte "nur" noch die Entscheidung an sich treffen, d.h. auch für den Patienten würde die Hemmschwelle niedriger.
Für den Arzt wiederum würde sich ein ganz anderes Berufsbild ergeben, und sein Heilauftrag würde sich verändern ebenso wie das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt. Bisher ist der Arzt bzw. der zum Töten bestimmte mit seiner Entscheidung von sittlicher und so existentieller Bedeutung geschützt. Denn die staatlichen Gesetze fordern nicht nur von ihren Bürgern etwas, sondern sie gewähren ihnen auch einen Schutz, so schützen sie ihn etwa vor sozialer Nötigung bei sittlichen Entscheidungen. Das heißt, daß jedermann das Recht hat, sich bei eben solchen Entscheidungen von sittlicher Bedeutung darauf zu beschränken, exakt das gesetzlich geforderte oder vorgeschriebene zu tun und keinen Deut mehr. Dies ist ein Prinzip des Rechtsstaates, nämlich daß niemand moralisch disqualifiziert werden darf, weil er sich an das Gesetz hält. 25 Hierdurch wird die Freiheit des individuellen Gewissens durch sozialen Druck geschützt. 26
24 http://www.aerztezeitung.de/docs/2001/07/23/135a0203.asp?cat=/magazin/sterbehilfe 14.9.01
25 Buchheim, Hans: Beiträge zur Ontologie der Politik, München, 1993, S. 163f.
26 Anders ist dies in totalitären Staaten. Man denke z.B. an die "geheimen" Wahlen in der DDR.
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5.4. Wenn das individuelle Gewissen vom Staat ersetzt wird Unabhängig von jeglichen positiv rechtlichen Bestimmungen, ist sowohl derjenige, der getötet werden will, als auch derjenige, der diesen töten soll, bisher seinem persönlichen Gewissen unterworfen. Der eine muß sich überlegen, ob ein solches Tötungsverlangen überhaupt erlaubt ist, der andere muß schließlich entscheiden, ob er jenem nachgibt. Auf beiden Seiten kann es von außen zu einem sozialen Gewissensdruck kommen, vor dem sie bisher durch den § 216 StGB geschützt werden, da dieses allgemeine Verbot objektiv und verbindlich ist. Dennoch bleibt für beide Seiten auch heute schon die Möglichkeit der absolut freien Entscheidung. Zum Beispiel kann ein Todgeweihter natürlich trotz des Paragraphen seinen Tod verlangen. Ebenso kann beispielsweise ein Arzt diesem Verlangen nachkommen. Freilich muß dieser dann mit der entsprechenden Strafverfolgung rechnen.
Bei einer Änderung oder Erweiterung des Paragraphen bestünde die Gefahr darin, daß sich das Verhältnis von Gewissen und Gesetzt umkehrt. Denn bisher mußte das Gewissen stärker sein als die gesetzliche Norm, um zu der Entscheidung zu gelangen, ein Leben zu beenden. Bei Änderung des § 216 StGB bestünde die Möglichkeit, daß ein bestehendes positives Recht das individuelle Gewissen dahingehend beeinflußt, überhaupt umgesetzt zu werden. Es würde also Teil der Gewissensbildung. Denn das Motiv des individuellen subjektiven Leids könnte überschattet werden von einer staatlichen Erlaubnis. Dies wiederum hieße, es käme zu einer Auswechslung der Motive und zwangsläufig zu einer der entscheidenden Kriterien.
6. Zusammenfassung und Meinung
Wenn Ärzte den Tod bringen, würde das sicherlich auch das Vertrauen in ihre Kunst und deren Integrität schaden. Die Bereitschaft der Gesellschaft, das Leben zu schützen, könnte hierdurch sinken. Vor allem der sogenannte "mutmaßliche Wille" des Patienten drohte durch eine zusätzliche Handlungsalternative, zu einem "mutmaßlichen Sterbewunsch" zu mutieren. Schlußendlich könnte auch eine Legalisierung der freiwilligen Euthanasie den Weg zur unfreiwilligen Euthanasie wenn nicht freimachen doch zu-
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mindest ebnen. Vor dem Hintergrund der deutschen Euthanasie-Erfahrungen sollte dies unbedingt verhindert werden. Insgesamt gesehen gibt es zu viele Gefahren, um sich in Deutschland auf ein Sterbehilfe-Gesetz einzulassen. Das Modell der Niederlande, zu dem man sich auch erst nach einer ca. 30 Jahre währenden Diskussion durchgerungen hat, kann hierzulande eigentlich nicht in Frage kommen. Nur weil es im Einzelfall vielleicht einfacher ist, ein trostloses Leben zu beenden statt dessen Trostlosigkeit, kann kein Argument für ein solches Gesetz sein. Scheinbar begründbare Ausnahmen könnten im Laufe der Zeit einen Wertewandel verursachen und ein nicht wünschenswertes soziales Klima schaffen, in dem der Arzt seine neue Handlungsbefugnis vielleicht bald als Handlungspflicht ansieht und der Bürger meint, selbst vor einer Tötung nicht mehr geschützt zu werden.
Es bleibt dennoch die vielgestellte Frage, was zu tun ist, wenn sämtliche pflegerischen Maßnahmen ausgeschöpft, wenn die ärztliche und die mitmenschliche Fürsorge an ihre Grenzen gestoßen sind. Niemand wird wohl bezweifeln, daß es seltene Extremfälle gibt, die die Euthanasiepraxis im Einzelfall vielleicht verzeihlich erscheinen lassen, eventuell sogar auch verständlich, doch das kommt keiner generellen moralischen Legitimierung gleich. Auch das in der Verfassung verankerte Grundrecht auf Selbstbestimmung kann moralisch nicht als Recht auf Unrecht ausgelegt werden.
Zusammenfassend bleibt zu sagen, daß derzeit strafrechtlich die aktive Sterbehilfe strafbar ist, daß aber bei der Auslegung der Verfassung Sterbehilfe in mancher Augen möglich scheint.
Meiner Meinung nach ist es in wenigen Extremfällen vielleicht menschlich zwar geboten, dem Sterbewunsch eines Todkranken nachzukommen, doch es darf von Gesetzes wegen niemals in Deutschland zu einer Erlaubnis der aktiven Sterbehilfe kommen, da ansonsten Tür und Tor geöffnet würde für ihren gleichzeitigen Mißbrauch. Und ein Mißbrauch wäre nicht zu vermeiden, denn da, wo es ein Gesetz gibt, gibt es - so zeigt es die Erfahrung - auch Gesetzeslücken.
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Literatur
Brunner, Bernhard: Die vorsätzliche Tötung im Strafrecht, Regensburg, 1998
Buchheim, Hans: Beiträge zur Ontologie der Politik, München, 1993
Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, Freiburg, 1999
Koch, Hans Georg: Der medizinisch assistierte Tod. In: Holderegger, Adrian (Hrsg.): Das medizinisch assistierte Sterben, Freiburg, 1999
Nickels, Christa, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung Nr. 66 vom 15.8.2000. In: http://www.bundesgesundheit.de/presse/2000/2000/66.htm Stand: 10.09.01
Trück, Thomas: Mutmaßliche Einwilligung und passive Sterbehilfe durch den Arzt, Tübingen, 2000
http://www.aerztezeitung.de/docs/2001/07/23/135a0203.asp?cat=/magazi n/sterbehilfe 14.9.01
http://www.dnoti.de/Report/rep1301.htm 10.9.01
http://www.einsichten.uni-muenchen.de/2000_1/einsichten_2000_1_32 _34.pdf 13.9.01
http://www.jura.uni-sb.de/CJFA/material/strafr_00_01/t_totdel.html 10.9.01
http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/sero/sterbe.html 10.9.01
http://www.tu-berlin.de/presse/pi/2001/pi14.htm Stand: 10.9.01
http://www.zeit-fragen.ch/AaRCHIV/ZF_36EU/T05.HTM 14.9.01
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Kris Peterssen, 2001, § 216 StGB - Darf der Gesetzgeber das "Töten auf Verlangen" erlauben?, München, GRIN Verlag GmbH
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§ 216 - Töten a.Verlangen.
Diskuss
Das Töten a.Verlangen muß vom Gesetzgeber, nicht wegen der NS-Vergangenheit sondern auch wegen des Vertrauens in die med.Werte, so restriktiv wie möglich behandelt werden. Letztl. ist das Leben christl. gesehen "Ein Geschenk Gottes". Es ist nicht disponibel und der Selbstmord ist ein Strafakt, der infolge von Autonomie nicht bestraft wird.
Noch Meinungen ...?
am Friday, February 10, 2006-