Gliederung
Thema 8: "Die Entwicklung der 'senatus consulta' zur Rechtsquelle"
Seite
I) Der Begriff. 1
II) Quellen. 2
1) urkundlich überlieferte Schriften. 2
2) Akten des römischen Senats ("acta senatus") 3
3) weitere aufschlußreiche Quellen. 3
a) die römische Staatszeitung. 3
b) andere Ratsprotokolle. 4
4) inhaltliche Regelungen. 4
III) Wichtige Senatsbeschlüsse. 6
1) SC de Bacchanalibus (186 v. Chr.) 6
2) SC Velleianum (auch Vellaeanum 46 n. Chr.) 10
3) SC Macedonianum (70 n. Chr.) 12
IV) Ausführung der Senatsbeschlüsse. 14
1) Einfluß auf die Magistrate. 14
2) rechtliche Bindungswirkung. 15
a) Wortlautargument. 15
b) "senatus auctoritas" 15
c) Zwangsmittel. 16
3) Zwischenergebnis. 17
V) chronologische Entwicklung. 17
1) zur Königszeit. 17
2) klassische Republik. 18
3) Prinzipat und Dominat. 18
VI) Zusammenfassung / Konklusion. 20
II
Literaturverzeichnis
Die Verfassung der Römischen Republik
Paderborn, München, Wien, Zürich 1995
(zit.: "Bleicken, Verf. d RR")
Christ, Karl Römische Geschichte - Einführung, Quellenkunde, Bibliographie
3. Auflage
Darmstadt 1980
(zit.: "Christ, Röm.G")
Christ, Karl Die Römer
2. Auflage
München 1984
(zit.: "Christ, Die Römer")
(zit.: "Hausmaninger, Röm. PrivatR")
Coniuratio impia. Die Unterdrückung der Bacchanalen als Beispiel
Der altsprachliche Unterricht - Antike Religion
Jahrgang XXVIII, Heft 2, März 1985, S 22 ff
(zit.: "Heilmann, Coniuratio impia ")
Heuss, Alfred Römische Rechtsgeschichte
2. Auflage
Braunschweig 1964
(zit.: "Heuss, Röm. RG")
Kaser, Max Römische Rechtsgeschichte
2. Auflage
Göttingen 1986
(zit.: " Kaser, Röm. RG")
(zit.: " Kaser, Röm. PrivatR")
Kunkel, Wolfgang Römische Rechtsgeschichte
12. Auflage
Köln Wien 1990
(zit.: "Kunkel, Röm. RG")
Liebs, Detlef Römisches Recht: ein Studienbuch
3. Auflage
Göttingen 1987
(zit.: "Liebs, Röm. R")
Forschungen zum Römischen Recht (Kaser, Kreller, Kunkel)
Zur Geschichte des senatus consultum Velleianum
Köln, Graz 1957
(zit.: "Medicus, SC Velleianum")
Sieber, Heinrich Römisches Verfassungsrecht
Lahr 1952
(zit.: "Sieber, Röm. VerfR")
Söllner, Alfred Einführung in die römische Rechtsgeschichte
4. Auflage
München 1989
(zit.: "Söllner, Einf. Röm. RG")
Aufstieg und Niedergang der römischen Welt (I Bd. 2) - von den
Anfängen Roms bis zum Ausgang der Republik S.3 ff
(zit.: "Bearbeiter in Aufstieg und Niedergang I Bd.2")
Die Quellen des römischen Rechts
(zit.: "Wenger, Quellen d. röm. R")
Thema 8:
"Die Entwicklung der 'senatus consulta' zur Rechtsquelle"
I) Der Begriff
In der folgenden Abhandlung wird versucht, die Entwicklung der Senatsbeschlüsse zur Rechtsquelle der römischen Republik darzustellen. Dazu scheint es zunächst geboten, auf die Stellung des Senats und die begriffliche Herleitung des Wortes "senatus consultum" zurückzublicken. 1 Die Versammlung und Leitung des Senats erfolgte durch kompetente Magistrate, d.h. von denen, die das Versammlungsrecht inne hatten ( ius senatus habendi), z.B. Diktatoren, Konsuln, Prätoren, Volkstribune usw. Das Versammlungsrecht schloß die Leitung und auch das Recht, den Verhandlungsgegenstand / Antrag ( relatio) vorzutragen (referre ad senatum), mit ein. Demnach bedeutet "senatum consulere" = den Senat (bzgl. der Vorlage) konsultieren bzw. um Rat fragen. 2 Somit bedeutet der eigentliche Senatsbeschluß [ senatus consultum (SC, auch SCC)] wortwörtlich auch nur ein Ratschlag des Senats.
Weiterhin ist zur Bezeichnung der einzelnen SC zu sagen, daß sie zunächst n ach dem Inhalt, später nach dem Namen des Antragstellers erfolgte. Dies gilt jedoch nicht als offizielle Benennung sondern lediglich als durch den Brauch römischer Juristen bzw. der heutigen Literatur entstanden. 3 Eine rechts- historische Betrachtungsweise der Senatsbeschlüsse und deren rechtliche Bindungswirkung kann nicht ohne Berücksichtigung der historischen Umstände erfolgen. Die Behandlung des Senatsbeschlusses ist sehr umstritten. Nach der h. M., die sich auf die positive Rechtslehre (Th. Mommsen) des 19.Jahrhunderts stützt, bedeutet der Senatsbeschluß an sich nichts. Er ist nur Beratungsergebnis der Senatsverhandlung. Man versucht dieses Ergebnis anhand des Wortlautargumentes zu beweisen, SC hieße nichts anderes als Ratschlag des Senats. Weiterhin sollen der Wortlaut und die Formulierung einzelner Beschlüsse"die Magistrate sollten so und so verfahren, wenn es ihnen so gut scheine" (si iis videatur) - darauf hinweisen, daß den Beschlüssen an sich keine verfassungsrechtlich verankerte Verbindlichkeit zu entnehmen ist. 4 Dieses Ergebnis erscheint jedoch als zu eng betrachtet. Die Senatsbeschlüsse begleiten das römische Privatrecht und Staatsrecht wesentlich. 5 Eine a. A. (z.B. Kunkel bzw. Heuss) 6 meint, die reine Textanalyse sei zu eng ausgelegt. Der Wortlaut sei zunächst nicht in jedem Beschluß gleich. Dies ließe somit nicht auf eine allgemeingültige Wortlautregelung schließen. Der Wortlaut an sich sei eher
1 s.a. Themen 1, 2 .
2 Bleicken, Verf. d. RR, Seite 88 .
3 Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 381 .
4 Bleicken, Verf. d. RR, Seite 95 f .
5 Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 381 .
6 Kunkel in Aufstieg und Niedergang I Bd.2 , Seite 13 ff .
1
nur als gebräuchliche Höflichkeitsfloskel im Magistratenverkehr zu betrachten. 7 Ferner sprechen einige Rechtshistoriker den Senatsbeschlüssen eine direkt bindende Wirkung zu. 8
Um das Problem im Hinblick auf die Entwicklung der Beschlüsse und deren Eigenschaft als Rechtsquellen zu behandeln, ist im Folgenden nicht nur der normative Gehalt einzelner Beschlüsse, sondern ferner auch die Bindung der Magistrate und des Volkes an die Beschlüsse (Verhältnis: Senat - Magistrat -Volk) Gegenstand der Untersuchung.
II) Quellen
Für eine Quellenanalyse ist zunächst zwischen Primärquellen (die Originale, Beschlüsse a n sich) und Sekundärliteratur (Literatur über Literatur / Quellen) zu unterscheiden. Leider sind uns keine primären Quellen erhalten geblieben. Um so aufschlußreicher sind hingegen zeitgenössische Sekundärschriften. Um sich die Bedeutung der Senatsbeschlüsse und deren Rechtsquellencharakter zu vergegenwärtigen, sollen hier zwei klassische Rechtswissenschaftler erwähnt sein. Der Hochklassiker Gaius schreibt in seinen Institutionen .... 9 Institutionen des Gaius 1, 2:
Auch der Spätklassiker Papinian nimmt die Senatsbeschlüsse in den Digesten als Teil des geltenden Rechts auf ...... 10 Papinian in D 1, 1, 7 pr:
Diese Quellen sollen als Beweis dienen. Wer sonst kann die klassische römische Republik und deren Rechtssystem besser verstehen als zeitgenössische Rechtsgelehrte. Zu beachten ist jedoch, daß entgegen Mommsen nicht vom rein positiven Rechtsbegriff ausgegangen wird.
1) urkundlich überlieferte Schriften
Weitere aufschlußreiche Quellen sind die urkundlich überlieferten Schriften, namentlich Erz- und Steininschriften, Inschriften in Bronzetafeln / auch Papyrus. Diese sind jedoch nicht das Original selbst, sondern die nach der dem Arbeiter gegebenen und aus dem Archivexemplar abgeschriebene Vorlage. 11 Diese Quellen
7 Kunkel in Aufstieg und Niedergang I Bd.2 , Seite 15 .
8 Kunkel in Aufstieg und Niedergang I Bd.2 , Seite 21 .
9 s.a. Folie 1, Hausmaninger, Röm. PrivatR, Seite 68.
10 s.a. Folie 1, Hausmaninger, Röm. PrivatR, Seite 68.
11 Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 382 .
2
sind oft nur bruchstückhaft erhalten geblieben. Dadurch daß die Bruchstücke
teilweise zweisprachig (griechisch und lateinisch) erhalten sind, läßt sich der
Inhalt / das Wesen der S chriften gut ergänzen und zusammenfassen. Man weiß,
da ß sämtliche SC archiviert und dann unter Zeugen (den Senatoren) in ein
qu ästorisches Urkundenbuch eingetragen wurden. Die Beschlüsse wurden in
Jahresb änden zusammengefaßt und in Staatsarchiven (z.B. im Saturntempel)
hinterlegt. Von dort konnten dann bei Bedarf Abschriften entnommen werden. 12
2) Akten des römischen Senats ("acta senatus")
Auch die Vorgänge in den Senatsverhandlungen selbst wurden protokolliert. 13 Die
Protokolle der Senatsverhandlungen an sich wurden in ein Protokollbuch ( acta
senatus) verzeichnet. Dieses Protokollbuch ist vom Beschlußbuch, in dem
lediglich die Beratungsergebnisse enthalten sind, zu unterscheiden. Aber auch
keine dieser Sammlungen aus der klassischen Republik ist bis heute erhalten
geblieben. 14 Lediglich ein Dokument der Kaiserzeit - ein Protokoll über die
Sitzung des römischen Senats unter Kaiser Valentinian III von 438 n. Chr., dessen
Verhandlungsgegenstand der "Codex Theodosianus" darstellte - bringt uns durch
die genaue Schilderung des Ablaufs der Senatsverhandlung das Bild des Hergangs
einer Senatsverhandlung etwas näher. 15 Dieses Protokoll kann jedoch nur der rein
formellen Erkenntnisgewinnung dienen, da es zum Ausgang der stolzen
Senatstradition datiert wird. 16
3) weitere aufschlußreiche Quellen
Aufgrund der lückenhaft bzw. gar nicht erhalten gebliebenen Schriftstücke über
die Senatsverhandlungen scheint es geboten, auch andere Quellen für die formelle
Erkenntnisgewinnung in die Betrachtung mit einzubeziehen.
a) die römische Staatszeitung
Es wurden beispielsweise unter Cäsar im ersten Konsulat Senatsprotokolle ( acta
senatus) in der römischen Staatszeitung veröffentlicht. Dadurch wurden private
Abschriften und eine gewerbliche Verbreitung ermöglicht. Unter Augustus wurde
dies jedoch wieder abgeschafft, da es sich nicht bewährt hatte.
Als "journalistische Einrichtungen" der römischen Staatszeitung sind die populi
diurna acta zu nennen. Seit Cäsar bis ins 3. Jh. wurden hier Berichte über wichtige
Staatsangelegenheiten , Senatsbeschlüsse, Amtshandlungen, Prozesse, Vorgänge in
der kaiserlichen Familie und Tagesneuigkeiten verschiedener Art veröffentlicht. 17
Auch hier zeigt sich wiederum der gewichtige Einfluß der senatorischen
Stellungnahme und der Aktivitäten des Senats.
12 Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 388
13 Bleicken, Verf. d. RR, Seite 90
14 Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 388
15 ausführlich Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 389
16 zum Verlust der Funktion und Machtposition siehe unter V - chronologische Entwicklung.
17 Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 389
3
b) andere Ratsprotokolle
Um sich eine annähernd genaue Vorstellung von der Form der Senatsprotokolle machen zu können, werden hier noch einige andere erhalten gebliebene Quellen genannt. Man kann davon ausgehen, daß diese einen ähnlichen / vergleichbaren Aufbau hatten. Wenger 18 nennt z.B. Gemeindeakten und Protokolle der Gemeinderäte ( acta ordinis); Protokolle von Priesterkollegien ( commentarii und libri pontificium), kirchliche Akten der Konzilien und Synoden usw. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend und hat somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es können jedoch gerade aus solchen Quellen Erkenntnisse über die üblichen formellen Prinzipien der von Formalismus geprägten klassischen Republik gewonnen werden.
4) inhaltliche Regelungen
Will man die inhaltlichen Regelungen der Senatsbeschlüsse zusammenfassen oder kategorisieren, so ist zunächst zu sagen, daß die Zuständigkeiten des Senats schwer faßbar sind. Daher erscheint eine abschließende Aufzählung wohl nicht möglich. Man kann sagen, daß sich der Senat g rundsätzlich mit alledem beschäftigte, was die allgemeine Staatsleitung anbetraf. 19 Zunächst stellten die Senatsbeschlüsse Fallrecht und konkrete Maßnahmenbeschlüsse dar. Die Beschlüsse wurden erst im Verlaufe der Zeit abstrakter, genereller. Als Beispiel 20 konkreten Fallrechts sei der nachfolgende Beschluß über die Philosophen und Redekünstler von 161 v. Chr. 21 genannt.
... Es handelt sich hier also um ein konkretes Aufenthaltsverbot für einen eingeschränkten Personenkreis, das auf eine bestimmte Stadt bezogen ist. Auch richtet sich die Ausführung des Beschlusses an einen bestimmten Prätor. Gerade
18 Wenger, Quellen d. röm. R, Seite 390 ff .
19 Bleicken, Verf. d. RR, Seite 93 f .
20 s.a. Folie 1.
21 Liebs, Röm. R, Seite 42 .
4
Arbeit zitieren:
Dr. Veit Busse-Muskala, 2000, Entwicklung der 'senatus consulta' zur Rechtsquelle, München, GRIN Verlag GmbH
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