Der Bundestag
Der Bundestag ist die Repräsentation des Bundesvolkes.
(Gegenbegriff: Identität – unmittelbare Demokratie, Volk trifft politische Entscheidun- gen selbst)
Die Abgeordneten werden oft „Volksvertreter“ genannt. Sie sind jedoch nicht Vertre- ter im Sinne des BGB.
A Rechte und Aufgaben
1. Autonome Rechte
Das Recht des Bundestages sich seine eigenen Organe zu wählen.
Solche Organe sind z. B. der Bundestagspräsident, Vizepräsident, Schriftführer usw. Ausführungen dazu gibt es in der Geschäftsordnung des Bundestages.
Das Recht Ausschüsse zu bilden.
Ausschüsse sind Hilfsorgane. Sie können also nie mehr Zuständigkeit haben als der Bundestag selbst.
Es gibt Pflichtausschüsse (obligatorische; Art. 45, 45a, 45c GG) und freiwillige Aus- schüsse (sonstige, fakultative, Finanzausschuss, Innenausschuss). Die Parlamentarische Kontrollkommission ist eine Art Fachausschuss. Weiterhin gibt es Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG).
Ein Zwitter zwischen Fach- und Untersuchungsausschuss sind Enquêtekommissio- nen. Dabei handelt es sich um Gremien, die sich mit komplizierten Sachverhalten auseinander setzen. Mitglieder sind hier nicht nur Parlamentarier sondern auch Ex- perten. Es gab beispielsweise Enquêtekommissionen zur Verfassungsreform und zu Frauenfragen. Ausführungen dazu gibt es nur in der Geschäftsordnung des Bundes- tages.
Abzugrenzen ist auch der Wehrbeauftragte (Art. 45b GG). Er wird auf 5 Jahre ge- wählt. Er soll den Grundrechtsschutz bei Soldaten überwachen. Insofern ist er eigen- ständig und somit kein Hilfsorgan.
Der Wehrbeauftragte ist auch zuständig für die parlamentarische Kontrolle. In diesem Fall ist er wieder Hilfsorgan und gegenüber dem Bundestag weisungsgebunden.
Das Recht sich selbst eine Geschäftsordnung
Art. 40 I GG
Nach h. M. handelt es sich bei der Geschäftsordnung des Bundestages um eine Sat- zung, deren Anwendung der Bundestag selbst entscheidet.
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2. Amtsbefugnisse des Bundestagspräsidenten
Leitungsgewalt in den Sitzungen
Der Bundestagspräsident hat das Recht Rügen und Ordnungsrufe zu erteilen. Er darf jemandem das Wort entziehen und Abgeordnete von der Teilnahme an Sitzungen ausschließen.
Funktionen im Zusammenhang mit der Bundestagsverwaltung
Dem Bundestagspräsidenten obliegt die Vollziehung des Haushalts des Bundesta- ges. Für die Beamten der Bundestagsverwaltung ist er die oberste Dienstbehörde.
Weitere
Nach Art. 40 II GG übt der Bundestagspräsident das Polizei- und Hausrecht im Bun- destag aus.
Im parlamentarischen Raum ist die Polizei nicht zuständig, es sei denn, sie wird berufen.
Der Bundestag unterhält zu diesem Zweck einen Ordnungs- und Streifendienst. Die- ser hat alle Befugnisse der Polizei.
(Verhaftungen à Art. 46 GG)
3. Rechte in der Gesetzgebung
Der Bundestag hat über jedes bei ihm eingebrachte Gesetz Beschluss zu fassen.
4. Mitwirkung bei der Bestellung von Bundesorganen
• Bundespräsidentenwahl
• Bundeskanzlerwahl
• Wahl der Verfassungsrichter (Art. 94 I 2 GG)
5. Haushaltsrecht
Recht auf Feststellung des Haushaltsplans. Geregelt in Art. 110 GG.
6. Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Der Bundestag kann durch kommentierende Beschlüsse Einfluss auf die Politik des Bundeskanzlers und der Bundesregierung nehmen. Bei diesen Missbilligungsbe- schlüssen handelt es sich um die Politik des Bundeskanzlers begleitende, schlichte Bundestagsbeschlüsse. Diese sind nicht verbindlich. Bei dauernder Nichtbeachtung durch den Kanzler kann dies aber im schlimmsten Fall den Sturz des Kanzlers nach sich ziehen.
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Nach Art. 43 I GG hat der Bundestag (Präsident) das Zitierungsrecht und das Inter- pellationsrecht. (Anordnung der Teilnahme an Sitzungen). Damit kann das Recht der Befragung wahrgenommen werden.
Weiterhin existiert das sog. Untersuchungsrecht. (Art. 44 GG) In der Geschichte war es das Recht des Parlaments gegen die Executive. Heute ist es eher die Waffe der Opposition gegen die Regierung. Dazu werden Untersu- chungsausschüsse gebildet.
Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse sind mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Gremien, die die Aufgabe haben, Sachverhalte, an deren Aufklärung ein öffentliches Interesse besteht, zu untersuchen, zu bewerten und dem Plenum dafür Bericht zu erstatten. Wie kommt ein Untersuchungsausschuss zustande ? Es ist ein Einsetzungsbeschluss erforderlich. Darin muss das Untersuchungs- oder Beweisthema enthalten sein. Das Thema muss genau begrenzt sein, da sich daraus auch die Zuständigkeitsbegrenzung ergibt.
Der Bundestag beschließt mit Mehrheit. Eine Minderheit von ¼ kann den Beschluss erzwingen. (Minderheitenschutz) Beschränkungen
• Gegenstand (Beweisthema)
• Keine Einmischung in die Angelegenheiten der Länder
• Gewaltenteilungsprinzip, d. h. keine Einmischung in die Angelegenheiten der Executive oder Judicative
• Öffentliches Interesse
Aufhebung/Beendigung
• Mit Vorlage des Berichtes beim Plenum
• Durch Aufhebungsbeschluss des Bundestages (durch Mehreheit – ¼ Minder- heit wichtig)
• Ablauf der Legislaturperiode (alle Ausschüsse des alten Bundestages erledi- gen sich)
Beweiserhebung/Tatsachenermittlung
• Sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung (stopp) – Art. 44 I 1 GG
• Verhaftungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen bedürfen einer richterli- chen Anordnung
• Erlass von Ordnungs- und Beugemaßnahmen ist zulässig (KEINE Beugehaft, nur Beugegeld)
• Der Ausschussvorsitzende fungiert als „Sitzungspolizei“
• Der Ausschussvorsitzende darf Eide abnehmen (h. M.)
• Notwendige Aussagegenehmigungen müssen erteilt werden (z. B. an Beamte)
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Merke: Die Akte des Untersuchungsausschusses sind nicht gerichtlich über-
prüfbar (Justiziabel).
B Zusammensetzung und Wahlrecht
Zählwert
Gleiche Wahl
Erfolgswert einer Stimme: Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments
Wahlsystem: beantwortet die Frage wie man die Stimmabgabe mit den zu vergebenden Mandaten verknüpft.
Mehrheitswahlsystem
2 Möglichkeiten:
Verhältniswahlsystem
In Deutschland gilt das Mischsystem: Von den derzeit 656 Mitgliedern des Bundesta- ges (ab 2002 nur noch 598) werden 328 in den Wahlkreisen direkt gewählt und die restlichen 328 ziehen über die Liste in den Bundestag ein. Die Erststimme gilt für den Direktkandidaten im jeweiligen Wahlkreis und die Zweitstimme der Landesliste. Der Bewerber im Wahlkreis wird nach Mehrheitswahlrecht bestimmt und für die Zweitstimme gilt das Verhältniswahlrecht. Maßgeblich ist die Zweitstimme.
Der Zweitstimmenanteil wird nach dem Niemeyer-Modus in Mandatszahlen umge- setzt:
Stimmzahl einer Partei x Gesamtzahl der Sitze im Bundestag Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
Bsp: Es sind 21 Sitze zu vergeben.
10.000 Stimmen für die Z- Partei
25.000 Gesamtstimmen
10.000 x 21 = 8, 4 also 8 Sitze ( wenn Sitze übrigbleiben werden sie nach
Grundsatz: verlangt wird nur der gleiche Zählwert einer Stimme und nicht der gleiche Erfolgswert. ( bei Verhältniswahlrecht muss der gleiche Er- folgswert beachtet werden. (BVerfG)
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In der BRD ist das Verhältniswahlreht maßgeblich und deshalb muss der Erfolgswert beachtet werden.
Die 5 % Klausel bewirkt einen ungleichen Erfolgswert => Einschränkung der „glei- chen Wahl“ , aber die bloße Tatsache der Durchbrechung bedeutet noch keine Ver- letzung! Eine Verletzung dieses Wahlgrundsatzes liegt erst dann vor, wenn die Durch- brechung nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden kann. è das Ziel der stabilen Regierung ist höher anzusiedeln als das Ziel der vollständi- gen Gleichheit der Erfolgswerte (Güterabwägung).
Unmittelbar ist die Wahl dann, wenn zwischen Stimmabgabe des Wählers und der Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weiter Instanz mit Entscheidungsbe- fugnissen eingeschaltet ist, z.B. Wählergremium oder nachträgliche Änderung der Liste.
Freiheit der Wahl: auf den Inhalt der Wahlentscheidung darf weder öffentlicher noch privater Zwang ausgeübt werden.
Geheimheit der Wahl: hat nur eine Funktion und zwar die Sicherung der Freiheit der Wahl.
Etwaige Wahlfehler z.B. nach § 12 BwahlG müssen erheblich sein, das heißt wenn sie möglicherweise die Sitzverteilung im Parlament beeinflussen könnten.
Fall
A ist Vorsitzender der AEP (Abendländische Erneuerungspartei). Er kandidiert im
Wahlkreis X (über 100.000 Wahlberechtigte). Gegen ihn kandidiert B von der SPD. Am Wahltag gewinnt B 70 % der Stimmen (sicherer Wahlkreis). A bekommt 9 %. Bundesweit erhält die AEP 3,1 %.
A trägt 4 Vorwürfe vor:
1. Im Wahlkreis X haben 20 seit längerer Zeit in Deutschland lebende Ausländer
gewählt.
2. In einem anderen Stimmbezirk sind 10 leere Stimmzettel dem B zugeordnet
worden.
3. A bemängelt die Gestaltung des Stimmzettels. Er wäre so gestaltet, dass er
und seine Partei benachteiligt werde.
4. Die AEP erhält bundesweit 3,1 % der Stimmen. A meint die 5 %-Sperrklausel
sei unzulässig.
Was kann A tun ?
Wahlprüfung nach Art. 41 I GG
Das Vorgehen des A im Rahmen einer Wahlprüfung müsste zulässig und begründet sein.
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Zulässigkeit
Ø § 2 Wahlprüfungsgesetz
1. Einspruch
• § 2 II Wahlprüfungsgesetz
3. Form
• Schriftform
4. Frist
• 2 Monate
Der Einspruch des A ist zulässig.
Begründetheit
Liegt ein Wahlfehler vor ? D. h. es müssen Vorschriften missachtet worden sein.
Allgemeinheit der Wahl
Vorschriften: Art. 38 GG – Wahlgrundsätze
§ 12 BWahlG – Auslandsdeutsche dürfen nicht wählen
Das Bundesverfassungsgericht geht im Grundgesetz vom deutschen Volke aus. (Präambel) Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vor.
Gleichheit der Wahl
Wahlrechtsgleichheit heißt gleicher Zählwert. (Grundsätzlich Auffassung des Bun- desverfassungsgerichtes) Nicht dagegen bedeutet es den gleichen Erfolgswert. Der gleiche Erfolgswert ist dann zu beachten, wenn man sich für das Verhältniswahl- system entschieden hat. (BVerfG) Das ist hier der Fall, da die Zusammensetzung des Parlaments primär an der Zweit- stimme hängt. Sperrklauseln sind daher bedenklich.
Die 5%-Hürde hat die Folge eines ungleichen Erfolgswertes, obwohl er beachtet werden muss.
Es liegt demnach eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl vor. Die bloße Tatsache der Durchbrechung des Grundsatzes bedeutet jedoch noch kei- ne Verletzung.
Eine Verletzung liegt erst dann vor, wenn für die Durchbrechung keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden können.
Vorliegend kommt es zu einem Zielkonflikt zwischen dem gleichen Erfolgswert und der Stabilität der Regierung, die durch die Sperrklausel gewährleistet werden soll. Es muss abgewogen werden.
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Der Gedanke der Stabilität hat wohl mehr Priorität als der des vollständig gleichen Erfolgswertes.
Chancengleichheit
Als Vorschrift könnte das Bundeswahlgesetz in Frage kommen.
§ 30 III BwahlG Die Frage ist, ob diese Vorschrift gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ver- stößt.
Wenn ein Einfluss besteht, wäre ein großer Verwaltungsaufwand damit verbunden diesen Einfluss auszugleichen. Es entsteht somit ein Missverhältnis zwischen Auf- wand und Nutzen.
§ 30 III BwahlG mag den Grundsatz der Chancengleichheit berühren, ihn aber wohl nicht verletzen.
Nach § 4 ParteienG ist Chancengleichheit erforderlich, sie darf jedoch auch in abge- stufter Form vorliegen.
Unmittelbarkeit der Wahl
Unmittelbar ist eine Wahl dann, wenn zwischen Stimmabgabe durch die Wähler und der Ermittlung der gewählten Abgeordneten keine weitere Instanz mit Entschei- dungsbefugnissen eingeschaltet ist.
Dieser Grundsatz ist hier ersichtlich nicht verletzt.
Freie Wahl
Auf den Inhalt der Wahlentscheidung darf weder öffentlicher noch privater Zwang ausgeübt werden.
Dies ist momentan in der BRD nicht der Fall und auch im vorliegenden Fall nicht ver- letzt.
Geheime Wahl
Die Geheimheit der Wahl hat nur eine Funktion. Dies ist die Sicherheit der freien Wahl.
Bei der Briefwahl kommt es demnach zu einem Zielkonflikt zwischen der allgemeinen und der geheimen Wahl. Doch die allgemeine Wahl soll den Vorrang haben. In diesem Fall ist auch dieser Grundsatz nicht verletzt.
Bezogen auf Art. 38 GG sind Wahlfehler nicht vorhanden.
Fehler nach dem Bundeswahlgesetz
§ 12 BwahlG Vorliegend haben Ausländer gewählt.
Es liegt ein Wahlfehler vor.
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§ 39 I Nr. 4 BwahlG Im Sachverhalt ist dargestellt, dass 10 leere Stimmzettel dem P zugeordnet wurden. Es liegt ein Wahlfehler vor.
Der Wahlfehler müsste erheblich sein. Erheblich ist ein Fehler dann, wenn er mögli- cherweise die Sitzverteilung im Parlament beeinflusst, d. h. wenn sich ohne den Feh- ler eine andere Sitzverteilung ergeben könnte. Dabei reicht die Möglichkeit allein aus.
Der Gegenkandidat des A hat 70 % der Stimmen erhalten. Ein anderes Ergebnis wä- re nicht entstanden.
Wahlfehler sind vorhanden, aber nicht erheblich.
Der Einspruch ist demnach zulässig, aber unbegründet.
C Abgeordnetenstellung und Parteien
Fall
Im Bundestag soll über eine Gesetzesvorlage abgestimmt werden, die für die P- Partei außerordentlich wichtig ist.
Die P-Fraktion hat beschlossen für das Gesetz zu stimmen. An diesem Beschluss sollen alle Fraktionsmitglieder gebunden sein. (Fraktionszwang) Es kommt zur Abstimmung.
X (Mitglied der P-Fraktion) stimmt gegen das Gesetz.
Die Fraktion erhebt Vorwürfe gegen X, er habe seine Abgeordnetenstellung miss- braucht. Im Wiederholungsfall wird dem X angedroht,
1. Ausschluss aus Partei und Fraktion
2. dadurch Verlust des Mandats
3. X habe vor seiner Aufstellung eine Erklärung unterschrieben, worin er für den
Fall eines Parteiausschlusses auf sein Mandat verzichte. Von dieser Erklärung werde Gebrauch gemacht.
Der Art. 38 ist nicht abänderbar wg. Art. 79 III iVm Art. 20 herzuleiten über das De- mokratieprinzip è Parlamentarismus è freies Mandat ist geschützt.
Ein mögliches Spannungsverhältnis zwischen Art. 38 und Art. 21 I ist über die Güter- abwägung zu lösen.
Rechtlich sind Parteien Vereine. Ausschlüsse sind möglich, müssen aber in sachli- cher Weise vor sich gehen und die elementaren Verfahrensregeln beachten vor al- lem bedarf es einen wichtigen Grundes. (§ 10 Parteiengesetz)
§ 10 Parteiengesetz:
Grundsätze: programmatische Entscheidungen der Partei zu wesentlichen Fragen der Politik.
Ordnung: Verpflichtung zu einer allerdings begrenzten Parteidisziplin; je außenwirksamer ein Verhalten eines Parteimitgliedes ist, desto stärker ist das Gebot zur Rücksichtnahme.
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Schwerer Schaden: erhebliche Einbuße des Ansehens oder Glaubwürdigkeit
Zwei Funktionen von Fraktionen:
• Den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit erleichtern
• Es den Mitgliedern des Bundestages erleichtern ihre Rechte wahrzunehmen
Auch bei einem Fraktionsausschluss ist ein wichtiger Grund notwendig (§ 10 Parteiengesetz analog anwendbar).
§ 46 I Nr. 4 BWahlG sieht einen Verzicht auf das Mandat vor, diese Erklärung kann nur ein Abgeordneter als Abgeordneter abgeben; bedingte Mandatsverzichtserklä- rungen sind unzulässig.
Art. 46 Indemnität (Abs. 1) und Immunität (Abs. 2-4)
Indemnität: Nichtverantwortlichkeit des Mitglieds des Bundestages für seine Handlungen im Bundestag. (gilt nicht für verleumderische Beleidigun- gen § 187 StGB). Auch wenn man nicht mehr MdB ist, kann man nicht mehr für Äußerungen als MdB belangt werden.
Immunität:
Fall:
A bewirbt sich um ein BT-Mandat, sein Konkurrent ist X. Auf dem Höhepunkt des
Wahlkampfes findest eine Podiumsdiskussion statt, bei der A dem X vorwirft er sei ein Risiko für die BRD, denn er habe mehrfach am Treffen rechter Politgruppen teil- genommen. X weist den Vorwurf zurück und stellt Strafantrag wegen übler Nachrede. Es gibt noch ein zweites Strafverfahren gegen A wegen eines Verkehrsdelikts.
A wird gewählt und fragt sich, ob er damit rechnen muss wegen der beiden Verfahren
bestraft zu werden.
Dem Strafantrag könnte die Immunität des A aus Art. 46 II entgegenstehen. Tatbestandsvoraussetzungen:
I A müsste Abgeordneter sein:
§ 45 Bundeswahlgesetz: • Wahl
• Annahme der Wahl
II es muss eine Straftat vorliegen: gemeint ist Krimminalunrecht (keine Ord- nungswidrigkeiten oder Disziplinarmaßnahmen)
III liegt eine Ausnahmeregelung vor?
Immunität ist nicht gegeben wenn der MdB auf frischer Tat ertappt wurde.
Fallen mitgebrachte Taten unter Art. 46 II?
Sinn der Immunität Funktionsfähigkeit des BT erhalten
è auch mitgebrachte Taten fallen unter Art. 46 II à Immunitätsschutz besteht
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Ziffer 5 der Geschäftsordnung des BT à politische Beleidigungen, siehe auch Ziffer 13 (vereinfachtes Verfahren) und Ziffern 5 und 11 (Ermessensrichtlinien).
Es besteht kein Rechtsschutz gegen die Aufhebung der Immunität. (herrschende Meinung)
Nach Verlust des Mandats kann man belangt werden, Verjährungsfristen ruhen während des Mandats.
Solange die Aufhebung der Immunität noch nicht erteilt ist, ermittelt die Staatsanwaltschaft weiter, hebt der BT die Immunität nicht auf, muss das Verfahren eingestellt werden.
Klausurrelevant: Spannung zwischen Art. 21 und Art. 38, Immunität , Wahlver- fahren
Senatssystem: entweder
Oder:
Bundesratsysten: die Mitglieder der Regierungen der Gliedstaaten sind im Bundes- rat. (BRD)
Zusammensetzung:
Art. 51 Gesamtzahl der Sitze: 69
Im Bundestag gibt es das freie Mandat und im Bundesrat ein imperatives Mandat (gilt nicht im Vermittlungsausschuss Art. 77 II S.3) Niemand darf gleichzeitig im Bundestag und im Bundesrat sein.
Autonome Rechte:
siehe Bundestag
Kontrollrechte:
Art. 53 Siehe Bundestag (außer Untersuchungsrecht!)
Befugnisse in der Gesetzgebung:
Art. 76 – 79, 80 II, 81
An der Bundesverwaltung beteiligt: Art. 37 I, 84, 85, 108 VII Wirkt an der Repräsentation des Bundes mit ( der Bundesratspräsident ist Stellvertre- ter des Bundespräsidenten)
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Präsidentenklage: Art. 61
Abstimmungen im Bundesrat (Klausur)
Stimmenthaltung ist keine abgegebene Stimme! Art. 52 III S. 1 è Mitgliedermehrheit (anders als der BT, der die einfache Mehrheit hat)
Art. 53a => Gemeinsamer Ausschuss (Notparlament): Mitglieder 48 (16 aus den Ländern (ein Drittel) und 32 aus dem BT (zwei Drittel)
Der Bundespräsident
(Art. 54)
Aufgaben:
1. Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BT
• Art. 39 III S. 3
• Art. 68
2. Wirkt bei der Regierungsbildung mit
• Art. 63, 64
3. Gesetzgebung
• Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82)
• Erklärt den Gesetzgebungsnotstand
4. Exekutivorgan
• Vertritt den Bund völkerrechtlich (Art. 59)
• Ernennt die Bundesbeamten (Art. 60 I)
• Begnadigungsrecht (Art. 60 II)
Das sogenannte Prüfungsrecht des Bundespräsidenten (Klausur) (Ausferti- gungsverweigerungsrecht)
a) Rechtmäßigkeitskontrolle
b) b) Zweckmäßigkeitskontrolle
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05.02.2001 Alle Organe haben die verfassungsmäßige Ordnung zu beachten, aber jedes für sei- nen Bereich bevorzugt.
Der Bundestag hat Einschätzungsvorrecht. Die anderen Verfassungsorgane haben (außer Bundesverfassungsgericht) diese Einschätzung wahrzunehmen, es sei denn, sie ist offensichtlich falsch.
Der Bundespräsident hat ein materielles Prüfungsrecht nur bei offensichtlicher Ver- fassungswidrigkeit. Das formelle Prüfungsrecht hat er uneingeschränkt. Gegenzeichnung
Auch: Kontrasignatur
Art. 58 GG Der Bundespräsident soll nichts tun dürfen, dass die Arbeit der Bundesregierung be- einträchtigt.
Freistellung von der persönlichen politischen Verantwortung für die Maßnahme. Mittelbare Bindung des Bundespräsidenten an das Parlament. (Bundestag) Gegenzeichnungspflichtig ist alles, was unmittelbare rechtliche Wirkung, aber auch alles was politische Wirkung herbeizuführen geeignet ist. Im Prinzip alle Amtshandlungen des Bundespräsidenten. Bei allem, was nicht als Rechtsakt zu bezeichnen ist (Reden...), kann der Bundespräsident zur Verantwor- tung gezogen werden. (Sogar durch Klage) Die Gegenzeichnung durch den Kanzler genügt in jedem Fall. Ausnahmen:
Aufzählung in Art. 58 S. 2 GG (nicht abschließend) Art. 60 II GG à Begnadigung (streitig, aber es ist das Recht, dass nur dem Staats- oberhaupt zusteht)
Die Bundesregierung
• Die Bundesregierung ist die Spitze der gesamten Bundesverwaltung.
• Er leitet die Verwaltungskörper des Bundes und überwacht die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder.
• Die Bundesregierung ist die treibende Kraft der gesamten Staatsführung.
• Er muss auf allen Gebieten des Staatslebens Probleme erkennen, aufzugrei- fen, Lösungen zu entwickeln und Maßnahmen zu treffen. Die Bundesregierung muss Lösungen zu den Maßnahmen formulieren und erlassen. Wenn die Zustimmung fehlt, kann er den Lösungsvorschlag dem zuständigen Organ unterbreiten.
Für die Regierungsgewalt gilt das parlamentarische Regierungssystem. à Abhängigkeit der Regierung vom Parlament (Auf den Kanzler beschränkt)
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Zusammensetzung Art. 62 GG
Die Regierung ist ein Organgefüge, eine Verbindung aus Kanzler, Ministern und der Regierung als Kollegium. (Kabinett) Sie wird zusammengehalten durch die Richtlinienkompetenz des Kanzlers und die bindenden Kabinettsbeschlüsse und durch die freiwillige Koordination.
Der Kanzler
Der Kanzler genießt eine vorgehobene Stellung. Er ist sozusagen „Herz und Hirn“ der Regierung.
• Nur der Kanzler wird vom Parlament gewählt (Art. 63 GG)
• Er bringt die Minister hervor (Art. 64 GG)
• Er übt die Richtlinienkompetenz aus. (Art. 65 GG)
• Mit ihm steht und fällt die gesamte Bundesregierung (Art. 69 II GG)
Staatssekretäre und Staatsminister gehören der Regierung nicht an.
Kompetenzen
Eingeteilt in 8 Aufgabengruppen
1. Aufgaben im Hinblick auf die Gesetzgebung
(Art. 76, 80 (RechtsVO), 113 GG)
2. Aufgaben im Hinblick auf die Bundesverwaltung (Leitung)
(Art. 87, 87a, 87b, 108 GG)
3. Aufgaben im Zusammenhang mit der Länderverwaltung, wenn die Länder die
Bundesgesetze ausführen (Art. 84 II-V, 85 II-IV, 37 I GG)
4. Aufgaben in der Finanzwirtschaft (Vorlage des Bundeshaushalts)
(Art. 110 II + III GG)
5. Aufgaben in der Außenpolitik
- Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen (Vertragsvorbereitung)
- Leitung des Auswärtigen Dienstes
6. Aufgaben in der Rechtssprechung
- Möglichkeiten verfassungsrechtlicher Streitigkeiten (Parteiverbotsverfahren)
7. Aufgaben im Hinblick auf Gestaltung von Organisationen (Organen)
(Art. 68, 64 GG)
8. Direkt Bürgerbezogene Aufgaben
Art. 26 II GG
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Aufgabenverteilung / Regierungsprinzipien Art. 65 GG
• Ressortprinzip (Art. 65 Satz 2 GG)
• Bundeskanzlerprinzip (Art. 65 Satz 1 GG)
• Kollegialprinzip / Kabinettsprinzip (Art. 65 Satz 3 GG)
Regierungsbildung
Art. 62 GG
Bestellung des Kanzlers (Art. 63 GG)
Wahlphase 1 (I und II)
- Vorschlag des Bundespräsidenten
- Wahl mit Mehrheit
Wahlphase 2
- Vorschlag des Bundestages
- Wahl durch den Bundestag (14 Tage Zeit)
Wahlphase 3
- Vorschlag des Bundestages
Bestellung der Minister
- Auf Vorschlag des Kanzlers
Regierungsende
Kanzlerende
• Rücktritt
• Tod
• Ablauf der Amtsperiode (mit konstituierender Sitzung des neuen Bundestages)
• Einbuße der rechtlichen Voraussetzungen
• Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG)
• Vertrauensfrage
Ministerende
(Art. 69 II GG)
• Durch Kanzlerende
• Durch Entlassung (Art. 64 II GG)
• Rücktritt, Tod, Verlust der rechtlichen Voraussetzungen
Regierungskrise
Konflikte zwischen Regierung und Parlament. Die Regierung hat das Vertrauen des Parlamentes verloren und das Parlament trägt die Arbeit der Regierung nicht mehr mit.
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Lösungen
1. Aus Sicht des Kanzlers
Der Kanzler kann die Vertrauensfrage (Art. 68 GG) stellen. Dies kann isoliert und in Verbindung mit einem Gesetz erfolgen. Wird das Gesetz vom Parlament abgelehnt, erlischt auch das Vertrauen.
Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen:
• Rücktritt
• Vorschlag auf Auflösung des Parlaments
• Passiv bleiben
Vorschlag auf Auflösung:
• Ermessen des Bundespräsidenten
à Bundespräsident gewinnt in Krisensituationen ein eigenständiges politisches Ge wicht.
2. Aus Sicht des Bundestages
Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG)
• Kanzlersturz durch Neuwahlen
Oder
• Schlichter Missbilligungsbeschluss
• Signalwirkung
• Keine rechtliche, nur politische Wirkung
Es gibt kein Recht auf Selbstauflösung des Bundestages.
Das Bundesverfassungsgericht
• Gab es in der Vergangenheit nicht
• Verfassungsgerichtsbarkeit erst seit 1949
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus:
2 Senaten („schwarzer“ und „roter“)
und
8 Richter je Senat (gesamt 16)
§ 14 – Zuständigkeit der Senate
§ 13 – Zuständigkeit allgemein (abschließend)
Sämtliche Richter werden gewählt und zwar je zur Hälfte vom Bundestag und Bun- desrat. (Art. 94 GG, §§ 4 ff BVerfGG)
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Sondervotum der überstimmten Richter à Sie können ihre Meinung mit dem Urteil veröffentlichen (Vom Supreme Court der
USA übernommen)
Im Notstandsfall darf die Arbeit des Bundesverfassungsgerichtes nicht beeinträch- tigt werden (Art. 115g GG) à Vorschriften dürfen nicht geändert werden (nur bei Zustimmung)
In bestimmten Fällen haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG)
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Die Gesetzgebung des Bundes
• Zuständigkeit
• Verfahren
• Rechtsverordnungen
1. Zuständigkeiten
Bei der Zuständigkeit wird immer die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit von Bund und Ländern getroffen.
Allgemeine Zuständigkeitsverteilung: Art. 30 GG à Die Länder sind zuständig.
Diese wird in Art. 70 GG wiederholt (staatliche Aufgabe in der Gestalt der Gesetzge- bung)
Es werden 3 Zuständigkeitsarten unterschieden:
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
1. Der Bund ist allein zur Gesetzgebung befugt. Die Länder sind es nur dann,
wenn der Bund sie gesetzliche dazu ermächtigt. Diese Ermächtigung muss an alle Länder gleichmäßig erteilt werden.
Für die Übertragung bedarf es keines Grundes. Diese Auffassung ist streitig. Das Bundesverfassungsgericht neigt dazu dies anzunehmen.
2. Soweit die Länder nach Art. 71 GG Gesetze erlassen, können sie in diesem
Bereich entgegenstehendes Bundesrecht außer Kraft setzen.
3. Wenn die Länder nach Art. 71 Gesetze hervorbringen, handelt es sich um
Landesrecht.
4. Die Ermächtigung in Art. 71 GG bezieht sich nur auf die Gegenstände des Art.
73 GG und auf Art. 105 I GG.
5. Bei Erlöschen der Ermächtigung werden die Landesregelungen unwirksam.
Beachte: Es gibt übertragungsfeindliche Gegenstände. à Art. 73 Nr. 1, 4 GG
Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes
Wesen: Art. 72 I GG
1. Die Länder haben Befugnisse zur Gesetzgebung, solange und soweit der
Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
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- Die Sperrwirkung beginnt ab der Verkündung des Gesetzes, nicht ab Inkrafttreten. (Streitig)
- Im Einzelfall kann aus dem Gebot der Bundestreue eine Vorverlegung der Sperrwirkung erfolgen. Dies geschieht z. B. dann, wenn das Lan- desgesetz dem Zweck des entstehenden Bundesgesetzes zuwiderlau- fen würde.
2. Die Länder sind gesperrt, wenn die bundesgesetzliche Regelung erschöpfend
ist. (Frage der Auslegung)
3. Ein für verfassungswidrig erklärtes, konkurrierendes Bundesgesetz löst keine
Sperrwirkung aus.
4. Art. 72 II GG
1. Behandelt das Gesetz einen Gegenstand aus dem Katalog ?
2. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ?
5. Art. 72 III GG
Der Bund hat ein konkurrierendes Gesetz erlassen. Das Gesetz war erforderlich und gültig.
Die Erforderlichkeit fällt weg.
à Das Gesetz bleibt gültig ! à Der Bund kann dieses Gesetz durch ein Landesgesetz ersetzen. (Rückholbefugnis der Länder)
Rahmenkompetenz
Art. 75 GG
Die Rahmenkompetenz ist mit der konkurrierenden Gesetzgebung verwandt. Sie ist keine Unterart.
1. Handelt es sich um einen Gegenstand der dem Bund zugewiesen ist ?
2. Liegt die Erforderlichkeit eines Rahmengesetzes vor ?
Der Bund kann grundsätzlich nur Vorschriften erlassen, die ausfüllungsfähig und aus- füllungsbedürftig sind. D. h. sie müssen auf Auslegung durch die Länder angelegt sein.
Beachte
Art. 75 II GG Beispiel für eine Vollregelung: § 3 Wasserhaushaltsgesetz
Art. 75 III GG
Anpassungspflicht der Länder
- eine Frist ist im Gesetz bestimmt
- ist keine Frist bestimmt, besteht trotzdem eine Anpassungspflicht à streitig
Art. 79 III GG
Zuständigkeitsregelung zur Änderung des Grundgesetzes.
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Fall
Der Bund erlässt ein Gesetz, indem geregelt wird, wer den Bund vor Gericht und bei Rechtsgeschäften vertritt.
Frage
Ist das Gesetz gültig.
Lösung
Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Zuständigkeit
Hat der Bund eine Zuständigkeit nach der ausschließlichen Gesetzgebungskompe- tenz ? (Art. 73 GG) Art. 73 GG enthält die wesentlichen Kompetenzen, aber nicht alle. à Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz ist es wohl nicht.
Hat der Bund eine Zuständigkeit nach der konkurrierenden Gesetzgebungskompe- tenz ? (Art. 72, 74 GG) Der Gegenstand des Gesetzes taucht im Katalog nicht auf. Art. 72 GG fällt demnach auch weg.
à Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ist es auch nicht.
Hat der Bund eine Rahmenkompetenz ?
à Nein, der Gegenstand ist auch in Art. 75 GG nicht zu finden
è è Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Ungeschriebene Zuständigkeit
Kraft Natur der Sache
1. Kraft Sachzusammenhang
Dabei handelt es sich eher um eine weitere Auslegung einer geschriebenen Zustän- digkeit.
Bsp.: Art. 74 I Nr. 11 GG – Zuständigkeit im Gewerbewesen à also auch Zuständig- keit in der Gefahrenabwehr in diesem Bereich
Es gibt also nur eine ungeschriebene Zuständigkeit
2. Kraft Natur der Sache
Diese ist gegeben, wenn die vorgesehene Regelung begriffsnotwendig nur einheitlich sein kann.
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Beispiele:
• Festlegung der Bundeshauptstadt
• Bundesorden
• Nationalhymne
• Nationalfeiertage
Vorkonstitutionelles Recht
Art. 123 ff GG
Vorkonstitutionelles Recht gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. (Nur materiell)
Partielles Bundesrecht
Art. 124 GG
Recht, das heute Rahmenrecht ist, gilt als Landesrecht. In Art. 123 und 124 GG wurde keine Aussage getroffen. à Art. 70 GG à die Länder sind zuständig.
Das Gesetzgebungsverfahren
Einleitungsverfahren
Gesetzesinitiative:
Art. 76 I GG Von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat
Die Gesetzesinitiative wird durch die Vorlage eines ausformulierten Gesetzesentwur- fes ausgeübt. (Parallelität möglich) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, dass sich das Gesetzgebungsorgan (Bundes- tag) mit der Vorlage befasst (= beraten + beschließen) und zwar innerhalb einer an- gemessenen Frist.
Art. 76 II GG – Verfahrensweg (Bundesregierung an Bundestag) Art. 76 III GG – Verfahrensweg (Bundesrat an Bundestag)
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Mitte des Bundestages
1 Abgeordneter reicht nicht aus. (Min. 34 - § 76 Geschäftsordnung des Bundestages)
Beachte
Reine Geschäftsordnungswidrigkeiten wirken sich niemals auf die Gültigkeit des Ge- setzes aus. Auch nicht eingehaltene Fristen wirken sich nicht aus.
Hauptverfahren
1. Bundestagsteil
3 Lesungen
Nach 1. Lesung à Weiterleitung an den zuständigen Ausschuss à zurück an den Bundestag
2. Lesung
• Einzelberatung des Gesetzes
3. Lesung
• Gesamtberatung
• Abschlussbeschluss
Sind es weniger als 3 Lesungen, wirkt sich das nicht aus. Dazu ist im Grundgesetz keine Regelung getroffen.
Auch ein Beschluss ohne Beschlussfähigkeit wirkt sich nicht aus.
Ermittlung der richtigen Mehrheit – Art. 77 i. V. m. Art. 42 II GG à Maßgebliche ist die einfache Mehrheit
2. Bundesratsteil
Wie der Bundesrat tätig wird, hängt davon ab, ob es sich um ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz handelt.
Einspruchsgesetz: - Der Bundestag kann den Bundesrat überstimmen. Zustimmungsgesetz: - Stimmt der Bundesrat dagegen, kommt das Gesetz nicht zu- stande.
Ein Gesetz ist nur dann ein Zustimmungsgesetz, wenn es das Gesetz ausdrücklich sagt.
Bsp.: Art. 29 VII, 79 II, 84 I + V, 85 I, 87 III, 87b I + II, 87c, 87d, 105 III, 106 IV + V, 107 I, 108 II GG
Beachte: Art. 84 I GG
Es gibt viel mehr Zustimmungsgesetze als man glaubt, aufgrund von Art. 84 I GG. Die Zustimmung muss ausdrücklich erklärt worden sein. (Art. 77 IIa GG)
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Abschlussverfahren
Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten.
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Formelles Prüfungsrecht – hat er Materielles Prüfungsrecht – umstritten (eher nicht)
Die Gegenzeichnung ist erforderlich.
Gibt es ein Gegenzeichnungsverweigerungsrecht ?
- Entspricht in etwa dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. (Hier Prüfungsrecht des Gegenzeichnenden) Reihenfolge
• Gegenzeichnung (eigentlich Wirksamkeitsvoraussetzungen)
• Ausfertigung
• Verkündung (Bundespräsident ordnet an – Verkündungsbefehl, in Berlin – Bundesdruckerei)
Gesetzgebungsnotstand
Mittel zur Bewältigung von Regierungskrisen. Art. 81 GG
2 Varianten
1. Variante
1. Vertrauensfrage gestellt – verneint
2. Bundestag nicht aufgelöst
3. Vorlage eingebracht, die die Bundesregierung als dringlich bezeichnet
4. Vorlage abgelehnt
5. Antrag durch Bundesregierung
6. Zustimmung des Bundesrates
7. Erklärung des Bundespräsidenten
2. Variante
1. Vertrauensfrage und Gesetzesvorlage
2. Vorlage abgelehnt
3. Vorlage eingebracht, die die Bundesregierung als dringlich bezeichnet
4. Vorlage abgelehnt
5. Antrag durch Bundesregierung
6. Zustimmung des Bundesrates
7. Erklärung des Bundespräsidenten
Art. 81 II GG
Gesetzgebungsnotstand erwirkt.
à Wiedereinbringen in den Bundestag à Auf den Bundesrat kommt es nicht mehr an
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Notstand
– Frist für 6 Monat.
– Nur ein mal in der Amtsperiode
– Wechselt der Kanzler in der Legislaturperiode, kann der neue wieder
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19.02.2001
- in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren entstanden. (Parlamentarisches Verfahren) Materielle Gesetze
- bezogen auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und Adressaten. à außenwirksame, abstrakt generelle Regelung
Formelles Recht
à gibt an, wie man Ansprüche durchsetzt. (Umgangsformen zwischen Gericht und Anspruchsteller) ZPO, VwGO Materielles Recht
à legt fest, welche Ansprüche man hat BGB, StGB Gesetze in nur formellem Sinne
Haushaltsgesetz, Ratifikationsgesetze (zu völkerrechtlichen Verträgen), Rechtsver- ordnungen
Rechtsverordnungen
Mit den Rechtsverordnungen wird das Gewaltenteilungsprinzip durchbrochen, weil sie durch die Executive hervorgebracht werden. Art. 80 GG Der Erlass von Rechtsverordnungen ist sowohl in formeller als auch in materieller Weise begrenzt.
Formelle Beschränkungen
• Rechtsverordnungen sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. à der Gesetzgeber entscheidet über den Umfang seiner Entmachtung
• Zu ermächtigen sind nur bestimmte Stellen à Bundesregierung (Kollegium, Art. 62 GG) à Bundesminister (auch mehrere gemeinsam möglich) à Landesregierungen (Wer Landesregierung ist, entscheidet sich nach der jeweili gen Landesverfassung)
• Die Ermächtigung zur Weiterübertragung (Subdelegation) ist möglich (Art. 80 I 3GG) à dazu ist wiederum ein Gesetz nötig (einzeln oder mit dem 1. Gesetz gemeinsam)
• Die Rechtsgrundlage ist im Gesetz anzugeben à Zitiergebot (Art. 80 I 3, 19 I GG) à Sinn: Rechtsklarheit
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Materielle Beschränkungen
Bestimmtheitsgebot
Art. 80 I 2 GG
1. Der Gesetzgeber muss selbst die Grundlinien festgelegt haben, wie eine bestimm-
te Materie per Verordnung zu regeln ist.
2. Der Gesetzgeber muss die Grenzen der Verordnungsregelung festsetzen.
3. Der Gesetzgeber muss angeben, welchem Zweck die Verordnung dienen soll.
(wichtigster Punkt)
1 – Inhalt – 2 – Ausmaß – 3 – Zweck
Aus dem Gesetz muss sich ergeben, welches Programm durch das Gesetz durchge- setzt werden soll. D. h. der Bürger muss bereits aus dem Gesetz erkenn können, welche Rechte und Pflichten auf ihn zukommen können.
Folge:
Eine Ermächtigung ist dann unbestimmt, wenn nicht vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird.
Je strenger die Regelung für den Bürger, desto strenger die Anforderung an die Be- stimmtheit.
• Nicht erlaubt sind gesetzesvertretende Verordnungen. Dabei handelt es sich um Verordnungen, die formelle Gesetze ändern oder aufheben.
• Möglich sind aber gesetzesabweichende Verordnungen.
Auf Satzungen ist Art. 80 GG nicht anwendbar. Auch nicht analog. Satzungen = Rechtsregeln, die von juristischen Person die öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Autonomie hervorgebracht werden.
Siehe auch Art. 70 LVerf NW.
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Fall
Der Bund erlässt ein Gesetz in dem folgendes geregelt ist:
Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung wird von sämtlichen Gewerbetrei- benden deren Jahrsumsatz eine Million übersteigt, eine Wissenschaftsförderungsab- gabe erhoben.
Nähere Bestimmungen erlassen die Finanzminister der Länder mit Zustimmung des Bundestages.
Aufgrund des Gesetzes erlässt der Finanzminister des Landes L eine entsprechende Rechtsverordnung.
A wird zur der Abgabe herangezogen.
Frage:
Ist der Bescheid zulässig ?
Lösung
Das Gesetz muss überprüft werden.
Die Ermächtigung erging an die Finanzminister der Länder. Gemäß Art. 80 GG kön- nen nur Landesregierungen ermächtigt werden. Es liegt also ein Verstoß gegen Art.
80 GG vor.
Innerhalb des Bundes können Bundesorgane zustimmen. Eine von einer ermächtig- ten Landesregierung hervorgebrachte Verordnung kann nicht von der Zustimmung durch ein Bundesorgan abhängig sein.
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Prüfung von Rechtsverordnungen (Schema)
I FORMELLE GÜLTIGKEIT (VERFASSUNGSMÄßIGKEIT)
1. Zuständigkeit
à aus dem ermächtigenden Gesetz zu entnehmen Subdelegationsverordnung – Art. 80 I GG Zitiergebot – Art. 80 I 3 GG
2. Erlassverfahren
Bundesregierung è wirksamer Beschluss (Mehrheit) Bundesminister è Ausfertigung Landesregierung è wirksamer Beschluss Zustimmungserfordernisse prüfen.
Verkündung ( i. d. R. im BGBl)
II MATERIELLE GÜLTIGKEIT
Ermächtigungsgrundlage à Art. 80 I 1 GG à ein Gesetz im formellen Sinne Ist dieses Gesetz gültig ?
1. Formelle Gültigkeit des Gesetzes
Zuständigkeit Verfahren
2. Materielle Gültigkeit des Gesetzes
z. B. Art. 80 I 2 GG – Bestimmtheit Entspricht die Verordnung dem Gesetz (Kann man sie auf das Gesetz zu- rückführen)?
Weitere Punkte Sind Grundrechte verletzt ? (Bei Gesetz und Verordnung überprüfen) à wenn ja, klassische Grundrechtsprüfung einschieben
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Die Verwaltung des Bundes
Art. 83 ff GG
1. Die Erlasskompetenz (Art. 70 ff GG) zieht die Ausführung(sregelung) nicht nach
sich. Diese ist aus Art. 83 ff GG zu entnehmen.
2. Art. 83 ff GG regeln im Wesentlichen 3 Fragen:
• Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.
• Art und Weise der Ausführung der Bundesgesetze.
• Organisation der Bundesverwaltung.
3. Die Art. 83 ff GG beziehen sich sowohl auf die Gesetzesvollziehende als auch die
nicht Gesetzesvollziehende Verwaltung; gleichgültig ob hoheitlich oder verwal- tungsprivatrechtlich.
4. Art. 83 ff GG à nur Verwaltung nicht Regierung
Verwaltungstypen
1. Bundeseigene Verwaltung
- die Bundesgesetze werden von Bundesbehörden ausgeführt. (Art. 87 GG)
- bundeseigener Vollzug von Bundesgesetzen
2. Bundesauftragsverwaltung
- Bundesgesetze werden durch die Länder im Auftrag des Bundes ausgeführt.
3. Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen
- Bundesgesetze werden durch die Länder als eigene Angelegenheiten ausgeführt. (Art. 84 GG)
4. Landeseigener Vollzug von Landesgesetzen
- Landesgesetze werden von den Ländern ausgeführt.
Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Verwaltungstätigkeit è hängen vom Verwaltungstyp ab Zu Typ 3 (Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen) Art. 84 GG (II – V)
- Absatz III – Rechtsaufsicht
- Informationsrecht (Schließt Aktenvorlage nicht ein)
- Absatz IV – Staatsrechtliche Mängelrügen Zu Typ 4 (Landeseigener Vollzug von Landesgesetzen)
- grundsätzlich keine
- nur in krassen Ausnahmefällen
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Zu Typ 2 (Bundesauftragsverwaltung)
- Art. 85 GG
- Rechts- und Fachaufsicht
Ungeschriebene Verwaltungszuständigkeiten des Bundes è Kraft Natur der Sache
Eine solche Zuständigkeit ist anzunehmen, wenn eine Angelegenheit vernünftiger Weise nur vom Bund verwaltet werden kann. à Strengerer Maßstab als bei der ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeit Bsp.: - Einbürgerung einer im Ausland lebenden Person
- „Deutsche Welle“
- Deutsche Lufthansa
Mischverwaltung ist unzulässig !
Ausnahme: Oberfinanzdirektion = sowohl Bundes –als auch Landesverwaltung. (Art. 108 IV GG)
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12.03.2001
Die Rechtsprechung des Bundes
Das Bundesverfassungsgericht ist immer und nur dann zuständig, wenn dies durch eine spezielle Kompetenzvorschrift angeordnet ist. Diese sind im Grundgesetz ver- streut.
Art. 93 GG und § 13 BVerfGG Enumerationsprinzip: Keine Generalklauseln sondern eine Anhäufung von Spezial- zuweisungen.
Verfahrensgrundsätze
1. Kein Anwaltszwang, es sei denn es findet eine mündliche Verhandlung statt.
(Meistens)
2. Anträge die das Verfahren betreffen, sind schriftlich zu stellen (§ 25 BVerfGG)
3. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher
Verhandlungen (§ 25 BVerfGG)
4. Die Wahrheitserforschung findet von Amts wegen statt, anders als im Zivilpro-
zess (§ 26 BVerfGG)
5. Sondervotum der überstimmten Richter (§ 30 II BVerfGG)
6. Die Entscheidungen ergehen als Urteile, wenn mündlich verhandelt worden
ist. Sonst sind es Beschlüsse. Die Masse sind Urteile, Beschlüsse sind eher die Ausnahme
Verfahrensarten
Normenkontrollen
2 Arten: Abstrakte und konkrete Normenkontrollen
I Die Abstrakte Normenkontrolle
Art. 93 I Nr. 2 GG und §§ 76 ff BverfGG
1. Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein
• Bundesregierung
• Landesregierung
• Bundestag
2. Gültigkeit von Recht (Jede Art von Rechtsnormen, auch Gewohnheitsrecht)
3. Es müssen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel vorliegen (Objektives Klar-
stellungsinteresse)
4. Schriftlicher Antrag (Keine Fristen)
II Konkrete Normenkontrolle
Art. 100 GG
1. Es muss ein Gericht mit der Sache befasst sein.
2. Es muss um die Gültigkeit eines Gesetzes gehen. Gemeint sind formell nachkon-
stitutionelle Gesetze (keine Rechtsverordnungen, Satzungen...), sie müssen also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sein oder vom nachkonstitutionel- len Gesetzgeber in seinem Willen aufgenommen sein (Änderungen).
3. Es muss auf die Gültigkeit der Vorschrift ankommen. (Entscheidungserheblich)
4. Das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein.
Die Organklage
Bei der Organklage entscheidet das Gericht die Streitigkeit selbst (§ 67 BVerfGG), sie steht im Vordergrund. Die Auslegung ist nur Vorfrage. (Art. 93 I Nr. 1 GG – immer prüfen)
Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Parteifähigkeit
Antragsteller und Antragsgegner müssen parteifähig sein. Art. 93 I Nr. 1 GG und § 63 BverfGG
Parteifähig sind Verfassungsorgane und Verfassungsorganteile. Diese müssen mit eigenen Rechten ausgestattet sein. Es genügt, dass sich das Recht aus der Ge- schäftsordnung ergibt. Es muss in der Organklage keine Rolle spielen.
Außerdem parteifähig in der Organklage sind auch die politischen Parteien als soge- nannte andere Beteiligte nach Art. 93 I Nr. 1 GG.
Parteien sind Vereine i. S. d. Privatrecht. (Privatrechtssubjekt) Aber sie sind auch Teilnehmer am Verfassungsleben.
Demnach sind Parteien nur andere Beteiligte, sofern es um ihre Verfassungsfunktio- nen geht.
Beispiele:
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2. Antragsrecht
§ 64 I BVerfGG Ø Rechte und Pflichten die verfassungsrechtlich übertragen sind. Ø Eigene Rechte und Pflichten des Antragstellers Ø Diese eigenen Rechte müssen verletzt oder unmittelbar gefährdet sein. Es kann sich um jede Beeinträchtigung der Rechtsausübung handeln, selbst wenn sie in der Vergangenheit liegt und schon abgeschlossen ist. Ø Durch Maßnahme oder Unterlassung des Antraggegners.
3. Schriftlicher und fristgerechter Antrag
Frist:
§ 64 III BVerfGG
6 Monate (Ausschlussfrist) à keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich
Entscheidungswirkungen beim Bundesverfassungsgericht
à bezogen auf Rechtsnormen Entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Gültigkeit von Rechtsnormen, gibt es 3 Möglichkeiten:
1. Nichtig
2. Unvereinbar mit dem Grundgesetz
3. Vereinbar mit dem Grundgesetz
Nichtig Ist die Norm verfassungswidrig, ist sie nichtig, d. h. sie darf nicht mehr angewendet werden. Dies gilt auch für die Vergangenheit. Folgen: Die Verwaltungsakte die darauf gestützt sind, sind von vornherein rechtswid- rig.
Unvereinbar mit dem Grundgesetz à siehe Gleichheitsverstöße (Art. 3 GG) Vereinbar mit dem Grundgesetz Werden Normen für vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten, ist dies oft das Ergeb- nis verfassungskonformer Auslegung.
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Artikel 14
Persönlicher Schutzbereich
„Wer wird geschützt?“
1. Grundrechtsfähigkeit
Alle natürlichen Personen und juristische Personen des Privatrechts sind geschützt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf Art. 14 GG beru- fen. Auf Rundfunkanstalten und Hochschulen ist Art. 14 GG ebenfalls nicht bezieh- bar.
à Sie können sich nur auf ihre speziellen Grundrechte, also Film- und Pressefreiheit bzw. Freiheit von Wissenschaft und Forschung, berufen. Ihr Eigentum ist darüber geschützt.
Kircheneigentum ist über Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 II WRV geschützt.
2. Grundrechtsmündigkeit
Bei Art. 14 GG fällt die Grundrechtsmündigkeit mit der Geschäftsfähigkeit zusam- men. (18 Jahre)
3. Drittwirkung
Es gibt keine Fälle von unmittelbarer Drittwirkung. Mittelbare Drittwirkung ist jedoch möglich. (Ausstrahlungswirkung, à siehe S1) Bsp.: Hausbesetzungen
Sachlicher Schutzbereich
„Was ist geschützt?“
1. Institutsgarantie
Geschützt ist die Rechtseinrichtung Eigentum. Es ist sichergestellt, dass es Eigentum in der Form des Privateigentums überhaupt gibt.
Privateigentum ist das sachenrechtliche Eigentum einerseits und darüber hinaus alle Fälle von Vermögensdispositionen, die für das privatwirtschaftliche Handeln unab- dingbar sind.
Bsp.: Pfandrecht (Belastung von Eigentum), Einklagbarkeit von Forderungen
2. Subjektives öffentliches Recht
Gemeint ist das subjektive öffentliche Recht des Einzelnen auf Freiheit von Eingriffen gegen das Eigentum.
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Eigentumsbegriff des Art. 14 GG Eigentum umfasst alles, was das einfache Recht in einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum definiert.
à à Wandelbarkeit des Eigentums Unter dieser Voraussetzung gehört folgendes zum Eigentum:
• Eigentum nach bürgerlichem Recht (sachenrechtliches Eigentum; § 903 BGB) Zum bürgerlich-rechtlichen Begriff gehört nicht nur das Sacheigentum sondern auch alle privatrechtlichen Vermögenswerte, Vermögensrechte und Vermögensgüter. (Vermögenspositionen) Auch der Besitz gehört dazu. Verfassungsmäßig besteht kein Unterschied zwischen Eigentum und Besitz.
• Erbbaurecht
• Urheber- und Patentrecht
Geschützt ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Darunter fällt der Betrieb mit all seinen Ausstrahlungen (Sachlicher Bestand des Be- triebes, also Grundstücke, Waren, Einrichtung und Forderungen die ein Betrieb hat) und die Geschäftsbeziehungen, der Kundenstamm. Grundsätzlich ist alles geschützt, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes ausmacht, allerdings nur, wenn der Inhaber darauf vertrauen darf. Bsp:
• Lagevorteile sind nicht geschützt
• Man ist nicht davor geschützt, dass sich eine Rechtslage ändert
Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. Geschützt sind immer nur bestimmte Vermögenspositionen.
Folge: Die Auferlegung staatlicher Geldleistungen ist an Art. 14 GG nicht zu messen. Öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen sind nur geschützt, wenn sie Eigentums- ähnlich sind.
Eigentumsähnlich sind Rechte, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen (Kapital- arbeit oder Arbeitskraft) des Einzelnen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen Geschützt ist also nichts, das nur staatlich gewährt wird. à Subventionen à Sozialhilfe à Arbeitslosenhilfe
Geschützt ist dagegen:
à Rente à Arbeitslosengeld
Staatliche Genehmigungen fallen darunter, wenn Vermögensdispositionen bereits getroffen sind und ein Vertrauensschutz besteht. Beamten-rechtliche Ansprüche folgen aus Art. 33 V GG – Alimentation)
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Umfang des Eigentums
Geschützt ist immer nur der vorhandene Bestand. Erwartungen, Chancen und Hoff- nungen sind nicht geschützt.
à Nur das Erworbene, nicht das Erwerben (das ist in Art. 12 GG geschützt)
Geschützt ist auch die Nutzung des Eigentums. (Verbrauchen, Veräußern). Das schließt natürlich auch das Recht auf Nichtgebrauch mit ein. Die Nutzung ist aber nur dann geschützt, wenn die jeweilige Handlung der Eigen- tumssphäre zuzuordnen ist.
Geschützt ist auch das Recht des Eigentümers seine Eigentümerinteressen im Ver- waltungs- oder Gerichtsverfahren effektiv zu vertreten und durchsetzen zu können.
Auch das Erbrecht ist durch Art. 14 GG geschützt.
Das Erbrecht enthält eine Institutsgarantie und eine Individualgarantie. Institutsgarantie
- es muss Erbrecht überhaupt geben.
• Testierfreiheit
• Den allernächsten Angehörigen (Ehegatten, Abkömmlinge) ist ein Teil des Nachlasses garantiert (Als Pflichtteilsrecht geregelt)
Bei Kinderlosen Erblassern bekommen die Eltern den Pflichtteil. Individualgarantie
Das subjektive Recht auf Freiheit von Eingriffen in die konkrete Erbrechtsposition.
Eingriffe
à Typen/Formen Schutzbereichsberührender Maßnahmen
1. Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I 2 + 14 II GG)
à müssen ohne Entschädigung hingenommen werden Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind die abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber, bezüglich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum zu verstehen sind.
(Alle Vorschriften die in Bezug auf Eigentum Rechte und Pflichten festlegen.)
Beispiele
1. Unternehmer ist bestrebt Profitmaximierung zu erzielen. (Normales wirtschaftliches
Interesse). Durch seine umweltgefährdeten Anlagen und die Überschreitung von Schadstoffwerten wird ihm ein Verbot ausgesprochen. Dieses Verbot stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
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2. Ein Grundstückseigentümer besitzt ein Mehrfamilienhaus und lässt sich die Nut-
zung durch Dritte bezahlen. (Miete) Es gibt sog. Kappungsgrenzen und Regelungen, wann und wie sehr die Miete erhöht werden darf.
Auch das stellt (nur) eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
3. Abbruchgebote nach dem BauGB sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
4. Veränderungssperren sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
5. Zutrittsrechte (an Seen, Seeufern) sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
6. Zweckentfremdungsverbote von Wohnraum (zu gewerblichen Zwecken) sind In-
halts- und Schrankenbestimmungen.
2. Enteignung
Enteignung ist eine Maßnahme die darauf abzielt, zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe konkrete Eigentumspositionen ganz oder teilweise zu entzie- hen.
Enteignung
Vollenteignung
brauchsrechten
Bei quantitativer Teilenteignung haben wir eine Verkürzung von Befugnissen, die rechtlich verselbständigt sind.
- Grunddienstbarkeiten sind rechtlich verselbständigt
Andere Einteilung
Definitionen
Legalenteignung
- Entziehung des Eigentums unmittelbar durch Gesetz. (Unangenehmer, da Verkür- zung des Rechtsschutzes)
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Administrativenteignung
- Enteignung aufgrund eines Gesetzes (Verwaltungsakt, Enteignungsbescheid)
Wenn eine Legalenteignung erfolgt ist, obwohl eine Administrativenteignung ausge- reicht hätte, ist das Gesetz unverhältnismäßig.
Sonstige Enteignungen
Sonstige sind Eigentumsbeeinträchtigungen durch nicht gezielten Rechtsakt. Diese sind nicht finaler/nicht absichtlicher Art.
oder Eigentumsbeeinträchtigungen rein faktischer Art.
Rechtfertigung/Zulässigkeit
I Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Voraussetzungen
1. Gültige Rechtsnorm (VV reichen nicht aus)
Es spielt keine Rolle auf welcher Stufe die Rechtsnorm angesiedelt ist. Auch un- tergesetzliche Normen reichen. (Rechtsverordnungen, Satzungen)
2. Verhältnismäßigkeit der Rechtsnorm
Besonderheit zur allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung: Zweck-Mittel-Relation (Angemessenheitsprüfung) Verfolgt werden kann nur ein Zweck, und zwar die Verwirklichung der Sozialbindung des Eigentums. Diese muss geeignet und erforderlich sein.
Angemessenheitsprüfung:
Grundsatz: Die Belastung des Eigentums muss in einem angemessenen Verhältnis zum Verfolgten Interesse stehen. (Abwägung)
3. Eigenart der betroffenen Eigentumsposition (Grund und Boden...)
Bei nicht vermehrbaren Gütern ist der staatliche Spielraum größer.
4. Bedeutung der Eigentumsposition (Funktion)
Handelt es sich um eine Position, die Macht über Dritte verleiht, kann sie im Rah men von Inhalts- und Schrankenbestimmungen vom Staat stärker eingeschränkt werden, als bei Positionen, die primär dazu dienen die persönliche Freiheit zu si- chern.
5. Der Gesetzgeber muss den Eingriff unter Umständen durch finanzielle Entschä
digung ausgleichen.
Bsp: Pflichtexemplare (Ablieferung durch Verleger, eine evtl. Unangemessenheit wird ausgeglichen)
6. Der Gesetzgeber muss den Eingriff unter Umständen durch Härteklauseln und
Übergangsvorschriften abfedern.
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7. Beachtung der Institutsgarantie (Äußerste Grenze von Inhalts- und
Schrankenbe- stimmungen)
II Bei Enteignungen
Voraussetzungen
1. Gesetzliche Grundlage (Förmliches Gesetz)
2. Beachtung des Gemeinwohls
3. Verhältnismäßigkeit
4. Entschädigungsregelung
à Keine Enteignung ohne Entschädigung Die Verbindung der Entschädigungsregelung mit dem Gesetz ist ein sog. „Junk tim“, daher ist Art. 14 III GG auch die sog. „Junktimklausel“
5. Beachtung der Institutsgarantie
III Sonstige
2 Fälle
1. Enteignende Eingriffe
Beispiel Das Schiff eines Hochseereeders liegt im Hafenbecken. Zum Verlassen dieses Ha- fenbeckens ist das Hochlassen einer Brücke nötig. Nun tritt ein Notfall ein, der dazu führt, dass die Brücke nicht hochgelassen werden kann. Der finanzielle Schaden des Reeders ist immens. Es liegt ein massiver Eingriff in die Eigentumsposition vor. Bekommt er Entschädigung? JA! Ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln beeinträchtigt eine Eigentumsposition auch Art. 14 GG.
Voraussetzungen für die Entschädigung
1. Eine Eigentumsposition muss beeinträchtigt sein.
2. Es muss eine Nebenfolge rechtmäßigen Verwaltungshandelns sein.
3. Die Beeinträchtigung muss unmittelbar sein.
4. Sonderopfer in Form einer übermäßigen Belastung
2. Enteignungsgleiche Eingriffe
Beispiel Auf einem Truppenübungsplatz gab es eine Verwechslung, bei der es zu einem Ü- bungsangriff auf einen Ort außerhalb es Übungsgebietes kam. Es liegt rechtswidriges Handeln vor.
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Folge: Vermögensnachteile
Voraussetzungen für die Entschädigung
1. Eine Eigentumsposition muss beeinträchtigt sein.
2. Hoheitliche Maßnahme
3. Unmittelbare Beeinträchtigung
4. Die hoheitliche Maßnahme muss rechtswidrig sein.
5. Unmöglichkeit der Abwendung der Beeinträchtigung durch Einlegung eines
Rechtsmittels.
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Arbeit zitieren:
Ellen Wiemers, 2000, Staatsorganisationsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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