1. EINLEITUNG
Der Historiker Werner Rösener meint 1992, das nun endlich mit der alten „Vorstellung vom geschichtslosen Bauern“ 1 zu brechen sei, da diese den Blick auf Wandlungen in Dorf- und Bauerntum versperrten.
Der Überblick über die agrarhistorischen Phänomene des Mittelalters wird vorrangig durch die unterschiedliche Quellenlage und die differenzierte schriftliche Überlieferung erschwert. Von großer Bedeutung vor allem für die Wirtschaftsgeschichte sind die schriftlichen Quellen der mittelalterlichen Grundherrschaft als dominierende Organisations-, Sozial- und Wirtschaftsform des lange Zeit vorwiegend agrarisch geprägten Mittelalters, wenngleich diese in Form, Inhalt und Aussagewert äußerst verschieden zu betrachten sind.
Die von der Grundherrschaft hervorgebrachten Bestandaufnahmen - die Urbare – besitzen hier einen bedeutenden Quellenwert, sofern in diesen konkrete Angaben zum Güterbesitz und zu den Wirtschaftserträgen zu finden sind.
Die Urbarforschung –besonders des Frühmittelalters – erfährt in den letzten Jahrzehnten eine gesteigerte Beachtung. Diese Arbeit wird sich vorrangig mit der neueren Forschung zu frühmittelalterlichen - speziell: karolingischen - Urbarialaufzeichnungen beschäftigen. Verweise auf frühere wichtige Arbeiten sind wegen ihrer Bedeutung für die gegenwärtige Forschung wichtig und werden deshalb auch in geringem Maße vorgenommen.
Die ältesten, mir bekannten Arbeiten datieren aus den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts 2 und vom Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts. 3 Die neueste Arbeit, deren ich habhaft werden konnte, ist ein Beitrag von Hägermann 4 von 1997.
Den Zeitrahmen für diese Arbeit setzt das Frühmittelalter als geschichtswissenschaftlicher Begriff. Ausgehend vom Thema beschäftigt sich der Hauptteil der Arbeit mit dem Zeitalter der Karolinger, welches im allgemeinen von 751/768 5 bis 911 6 datiert wird.
Als neuere Forschung wird der Zeitraum ab etwa 1978 betrachtet. 7
Die Arbeit stellt die Aussagen der Forschung zu den der Gliederung zu entnehmenden Themen einander gegenüber, vergleicht und kritisiert an angebrachten Stellen.
1.1. Zum Begriff „Urbar“
Das aus dem Althochdeutschen stammende Wort bezeichnet ein zinsbringendes Grundstück. Die Herkunft lässt sich aus dem Verb ‚urberan’ erschließen, welches mit „hervorbringen“ oder „Ertrag bringen“ übersetzt wird.
Als ein Urbar bezeichnet man ein Verzeichnis von Grundstücken und Einkünften, die einer Grundherrschaft angehören bzw. dieser zustehen. 8
Ebenso tauchen die Wörter „Polyptychon“, „Inventare“, „Lagerbücher“ u.a. in der Forschung auf. 9
1 W. Rösener, Agrarwirtschaft, Artikel „Agrarverfassung und ländliche Gesellschaft im Mittelalter“. In: Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Bd. 13, München 1992, S. 3.
2 K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Untersuchungen über die Entwicklung der materiellen Kultur des platten Landes aufgrund der Quellen zunächst des Mosellandes, 3 Bde., Leipzig 1885/86. 3 G. Seeliger, Forschungen zur Geschichte der Grundherrschaft im früheren Mittelalter. In: Hist. Vierteljahresschrift 8 (1905), S. 305ff.
4 D. Hägermann, Artikel „Urbar“. In: Lexikon des Mittelalter, Bd. 8, München 1997, Sp. 1286-1289. 5 751 Beginn der Regierung Pippins / 768 Beginn der Regierung Karls des Großen 6 911 Tod von Ludwig dem Kind 7 L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft im 9. Jahrhundert (Beihefte der Vierteljahrsschrift für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Bd. 66), Wiesbaden 1978, S.26f. 8 D. Hägermann, Artikel „Urbar“. In: Lexikon des Mittelalter, Bd. 8, München 1997, Sp. 1286-1289. 9 Allgemein zur Quellengattung der Urbare und Güterverzeichnisse: W. Metz, Zur Geschichte und Kritik der frühmittelalterlichen Güterverzeichnisse Deutschlands. In: Archiv für Diplomatik 4 (1958), S.183 - 206.
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Es sind derartige Besitzverzeichnisse auch aus merowingischer Zeit erhalten, im eigentlichen Sinn als Urbare jedoch erst in der karolingischen Zeit bekannt.
2. DIE FORSCHUNG ZUR ENTSTEHUNG DER URBARE
2.1. Ursprung der Urbare in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft
Will man die Entstehung der Urbare betrachten, ist, wie Schulze 10 meint, die Grundherrschaft als Wirtschaftsform des Mittelalters von großer Bedeutung, da sie die Grundlage von Herrschaft, Kirche und Kultur wurde und die wirtschaftliche Basis für weltliche und geistliche Führungsschichten bildete. 11 Die Grundherrschaft gilt in Allgemeinen als das bekannteste Phänomen der mittelalterlichen Herrschaftsordnung und der Agrarverfassung. Viele meinen, dass aufgrund des Bekanntheitsgrades dieses Begriffes die Umstände der Entstehung und Entfaltung der Grundherrschaft weitegehend erforscht sei. Vielmehr ist jedoch zu beobachten, dass gerade dieser Begriff im Hinblick eben auf Ursachen und Entwicklung desselben in der Geschichtswissenschaft mehr denn je diskutiert wird. Begünstigt durch zahlreiche überarbeitete und neue Editionen von Güterverzeichnissen konnten neue Kenntnisse über die Güterverwaltung des Mittelalters und hier im besonderen des Frühmittelalters gewonnen werden.
Grundherrschaft meint die „Herrschaft über Menschen, die auf einem bestimmten Grund und Boden ansässig sind“. 12 Die Grundherrschaft als Kernelement der mittelalterlichen Agrarverfassung geht nach Schulze trotz ihrer eigentlichen Ausprägung auf zwei Wurzeln zurück.
Zunächst die Entfaltung grundherrlicher Verhältnisse in spätantiker Zeit, die von den einfallenden Franken übernommen wurde. Durch eine unzureichende Quellenlage ist die zweite Wurzel, die Agrarverfassung der Germanen, nur schwer zu fassen. 13 Reese meint, dass die These einer germanischen Grundherrschaft bereits widerlegt werden konnte, ohne jedoch hierfür nähere Angaben zu treffen. 14 Aus allen Schriftquellen ist jedoch eine bereits abgestufte soziale Gliederung erkennbar, die eine Herrschaft über Personen bezeugt.
Aus der Notwendigkeit einer effektiven Organisation und Verwaltung entwickelte sich im Laufe des 7. und 8. Jahrhunderts das Villikationssystem als besondere Form der mittelalterlichen Grundherrschaft. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass im Zentrum der grundherrliche Fronhof (curtis) mit den von ihm abhängigen Bauernhufen (mansi) steht, wie Kötzschke 15 schon 1958 feststellte.
Die gelegentlich auftretende Meinung, welche die Villikationsverfassung als einheitliches System des Frankenreiches betrachtet, ist inzwischen von einer differenzierteren Betrachtung abgelöst worden. Der Wirtschaftshistoriker Inama-Sternegg 16 meinte zunächst, die dramatische „Ausbildung großer Grundherrschaften“ habe der Entwicklung in der Karolingerzeit eine entscheidende Wende
10 H. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 1, Stuttgart 1985.
11 Vgl. W. Rösener, Artikel „Grundherrschaft“. In: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, München 1989, Sp. 1739 – 1750.
12 H. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 1, Stuttgart 1985, S.99. 13 Vgl. H. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 1, Stuttgart 1985, S. 8f. 14 L. Kuchenbuch, Grundherrschaft im früheren Mittelalter (= A. Reese, U. Uffelmann (Hg.), Historisches Seminar, Bd. 1), Idstein 1991, S. 11.
15 Als Hufe betrachten wir die Normalausstattung einer vom Fronhof abhängigen, dennoch selbständigen Bauernstelle mit Hofstatt, Ackerland und Nutzungsrecht.
16 K. Th. von Inama-Sternegg, Deutsche Wirthschaftsgeschichte, Bd. 1, Leipzig 1879, 345ff.
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bedeutet, die bis ins Hochmittelalter nachzuvollziehen sei, was Lamprecht 17 schon wenig später mit der Bemerkung – die auch im Titel erkennbar ist - sich doch auf regionalgeschichtliche Eigenheiten zu konzentrieren, verwarf. Hier bahnte sich ein Weg an, der auch heute noch begehbar ist, die Verbindung von Soziologie und Geographie mit der Geschichte.
Begünstigt wurde demnach die Verbreitung der klassischen Grundherrschaft höchstwahrscheinlich in Gebieten mit guten geographischen Bedingungen in Zusammenhang mit einer Bevölkerungsexpansion, Siedlungsverdichtung und umfassenden Rodungsaktivitäten. 18 Bezüglich der Herrschaftsträger unterscheidet die wissenschaftliche Forschung im wesentlichen drei Hauptarten, bei denen die klassische Form der Grundherrschaft hauptsächlich vertreten war: Zunächst die königliche Grundherrschaft, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung und ihrer Größe eine Vorrangstellung einnahm sowie die adelige Grundherrschaft, die in der Karolingerzeit eine bedeutende Vermehrung erfuhr, was ihr eine wichtige Rolle für die frühmittelalterliche Wirtschafts-und Sozialgeschichte einbringt.
Weiter spielen geistliche Grundbesitzungen eine Rolle, da ein nicht zu verachtender Teil des Grund und Bodens unter dem Einfluss von Klöstern und anderen kirchlichen Institutionen stand.
2.2. Urbare als unentbehrliche Verwaltungsform zur Organisation des anwachsenden
Besitzes im Frühmittelalter
Im Verlauf der Bevölkerungszunahme und des daraus folgenden wachsenden Bedarfs an Nahrungsmitteln wurde der Getreideanbau (Dreifelderwirtschaft) zu Lasten der Viehwirtschaft ausgeweitet. 19 Die Ausdehnung vor allem des kirchlichen Grundbesitzes geht auf Landschenkungen zurück, wobei Königsschenkungen einen Großteil der Grundherrschaftszunahme ausmachten, doch auch Gläubige verschenkten oftmals ihr Land in der Hoffnung auf ewiges Seelenheil.
Die Klöster und Bistümer konnten ihre gesellschaftlichen und religiösen Funktionen nur durch Grundbesitz erlangen, der im frühen Mittelalter die alleinige Einkunftsquelle bedeutete.
Stellvertretend für diese Entwicklung soll hier die Gründungsgeschichte des Kloster Werden an der Ruhr stehen, wie sie von Kötzschke 20 nachgezeichnet wird.
Demzufolge erhielt der Bischof von Münster, Liudger, von König Karl seit 792 den Auftrag, die kirchlichen Lehen in Westsachsen auszuweiten und zu festigen. Dazu erwarb er 796 Land und Anteile an einem Wald an der Ruhr nebst Nutzungsrechten und der Berechtigung zum Fischen. 799 tätigte er dann den wichtigsten Erwerb. Der adelige Landeigentümer Hludwin überschrieb an die „[...] Reliquien des Heilnads und zu Händen Liudgers den ganzen dort gelegenen Teil seines Erbguts.“ 21 Im Laufe der Zeit tauschte und kaufte Liudger Ländereien, so dass er genug Landbesitz zum Bau einer Kirche und zur Gründung einer Klosteranlage erhielt. Nach diesen Gewinnen expandierten die zugehörigen Länderein weiter. So erhielt das Kloster von Karl dem Großen den Königshof Friemersheim a.d. Ruhr mit 119 abhängigen Höfen. Außerdem kamen Besitzungen in Westfalen und Friesland sowie Weinanbaugebiete am Mittelrhein zum Werdener Besitz hinzu.
Solche und ähnliche Entwicklungen sind auch bei anderen Klöstern nachweisbar.
Vor allem die kirchlichen Grundherrschaften nahmen im Frühmittelalter die Rolle von Großgrundbesitzern an.
17 K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Untersuchungen über die Entwicklung der materiellen Kultur des platten Landes auf Grund der Quellen zunächst des Mosellandes 1-3, o.O. 1885/86, Nd. 1960.
18 Vgl. W. Rösener, Agrarwirtschaft, Artikel „Agrarverfassung und ländliche Gesellschaft im Mittelalter“. In: Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Bd. 13, München 1992, S. 10ff.
19 G. v. Below, Geschichte der deutschen Landwirtschaft des Mittelalters, Stuttgart 1966, S. 41ff. 20 R. Kötzschke, Die Urbare der Abtei Werden a.d. Ruhr, (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, Bd. 20, Rheinische Urbare. Sammlung von Urbaren und anderen Quellen zur Rheinischen Wirtschaftsgeschichte, Bd. 4, II. Einleitung und Register), Bonn 1958, S. CCVI – CCVIII.
21 R. Kötzschke, Die Urbare der Abtei Werden (wie Anm. 20), S. CCVI.
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Um die wachsenden verwaltungstechnischen Aufgaben zu meistern, begannen die Mönche, ihren gesamten Besitz und vor allem die ihnen zustehenden Leistungen der auf diesem Land lebenden Menschen, schriftlich festzuhalten. Diese Abgaben bestanden nicht nur aus materiellen Gütern, sondern waren u.a. auch mannigfaltige Arbeitsleistungen für den Grundherrn.
Die Höhe der Abgaben und Dienstleistungen waren nach Meinung Kötzschkes bisher schriftlich in sogenannten Rödeln fixiert, die wohl aus spätantiken Katastern, Heberollen oder Zinslisten hervorgingen. 22 In diesem Zusammenhang entstanden die ersten Urbare, die Aufzeichnungen über alle Berechtigungen und Leistungsansprüche der Grundherren beinhalteten. Diese sind zuerst in kirchlichen Grundherrschaften nachweisbar und verbreiteten sich später auch in weltlichen Villikationen.
In der Forschung wird diskutiert, ob Urbare im Bezug zu ihrer Rechtsgültigkeit als Mittel „[...]grundherrschaftliche(r) Politik[...]“ anzusehen sind, also Ansprüche des Grundherrn widerspiegeln oder ob sie „[...] die wirtschaftliche und soziale Realität[...]“ im jeweiligen Moment darstellen, was wohl heute eher angenommen wird. 23 Welche Veränderungen schlagen sich nun in der Forschung nieder?
In den allgemeinen Darstellungen neueren Datums werden die zeitlichen Pole der Veränderungen mit Begriffen wie „Ausbreitung“, und „Ausweitung“ als Beginn sowie „Strukturwandel“ bzw. „Umgestaltung“ als Ende der Epoche klassifiziert. 24 Kuchenbuch sieht bei derartigen Bezeichnungen das Risiko, dass „die“ Grundherrschaft Bezeichnungen für „ihr“ Handeln und Wirken als „geschichtsmächtige Instanz“ benötige. 25
3. DIE FORSCHUNG ZUR TECHNISCHEN UMSETZUNG VON
URBARANFERTIGUNGEN IM FRÜHMITTELALTER
Für diese Erscheinung treten in der Literatur die Begriffe „Urbarisierung“ und „pragmatische Schriftlichkeit“ auf. 26 Die Sachlichkeit, mit der die Niederschrift der Abgaben praktiziert wurde, wird in der kritischen Ausgabe von Schwab 27 detailliert beschrieben. Auch er nennt als Vorläufer der Urbare die früheren Traditionsbücher und Rödel, welche von den Mönchen zusammengefasst und weiterentwickelt worden sind. Im Gegensatz zu Traditionsbüchern, in der in Urkundenform nur die Besitzänderungen festgehalten waren, wurden in den Urbaren die Einnahmen (die Wirtschaftsgrundlagen des Klosters) verzeichnet.
Nach Meinung Schwabs lässt sich am Beispiel des Prümer Urbars, welches wohl um 893 entstand und in einer Abschrift aus dem Jahr 1222 und in zwei weiteren Abschriften aus dem 13. bzw.
14. Jahrhundert überliefert ist, viel über die Vorgehensweise der Mönche bei der Erstellung des
Verzeichnisses ablesen.
Der Autor der Edition geht davon aus, dass systematisch Geistliche zu den einzelnen Höfen geschickt wurden, um Informationen über deren Dienste, Abgaben und Erträge zu sammeln.
Die eingebrachten Informationen hielten sie in Einzelurbaren fest, welche dann im Kloster geordnet und in bestimmter Form schriftlich fixiert wurden. Das Gesamturbar war dann in mehrere Kapitel gegliedert, denen ein bestimmter Hof oder eine Gegend mit kleineren Höfen zugeteilt wurden. Der Turnus der Kapitel war bestimmt von der Nähe der Höfe zum Kloster. Darunter waren wieder die wichtigsten und ertragsreichsten zuerst aufgeführt.
22 R. Kötzschke, Die Urbare der Abtei Werden a.d. Ruhr, (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, Bd. 20, Rheinische Urbare. Sammlung von Urbaren und anderen Quellen zur Rheinischen Wirtschaftsgeschichte, Bd. 4, II. Einleitung und Register), Bonn 1958, S. CCVI.
23 H.-W. Goetz, Proseminar Geschichte: Mittelalter, Stuttgart 2 2000, S. 204.
24 Vgl. W. Rösener, Bauern im Mittelalter, München 1985 25 L. Kuchenbuch, Grundherrschaft im früheren Mittelalter (wie Anm. 14), S. 44f.
26 J. Becker-Dillingen, Quellen und Urkunden zur Geschichte des deutschen Bauen, Berlin 1935, S. 565. 27 I. Schwab, Das Prümer Urbar (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde, Bd. 20, Rheinische Urbare. Sammlung von Urbaren und anderen Quellen zur rheinischen Wirtschaftsgeschichte, Bd. 5), Düsseldorf 1983.
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Zu Beginn eines Kapitels stand nach Schwab der Name der jeweiligen Örtlichkeit, dem eine geographische Einordnung, die Aufzählung der Abgabepflichtigen und die genaue Zuordnung ihrer Abgaben und Dienste 28 folgte.
Jedoch lässt sich diese formale Gliederung für die Urbarialaufzeichnungen des Frühmittelalters nur bedingt verallgemeinern.
Als Gegenbeispiel will ich weltliche Verzeichnisse wie die königlichen Brevia Exempla anführen, die meistens nur Inventaraufzählungen beinhalten. Unter den weltlichen Güterverzeichnissen sticht das sogenannte Lorscher Reichsurbar wiederum als Ausnahme heraus. Dort werden einzelne Königshöfe beschrieben. Dabei folgt auf eine Aufzählung des Sallandes und der Größe der einzelnen Flächen (Wiesen, Weinberge, Ackerland) ein Verzeichnis der freien und unfreien Hufe sowie deren Dienstbelastungen. Es folgt eine Zusammenfassung aller Königshöfe und den aus ihnen zu beziehenden Abgaben und Diensten. 29
Im Vergleich zu Urkunden wurde bei der Anfertigung der Urbare auf jegliche formelhafte Beglaubigungsmittel verzichtet. Es gibt also keinen formal einheitlichen Aufbau für die frühmittelalterlichen Güterverzeichnisse.
Gemein ist den Urbaren lediglich die Art des Inhalts und die zumeist sehr gewissenhafte Ausführung in lateinischer Sprache.
4. DIE FORSCHUNG ZUM NUTZEN DER FRÜHMITTELALTERLICHEN URBARE
Als Ergebnis der Aufnahmen hatten die Abteien nun ein aktuelles Verzeichnis vorliegen, in dem sachlich fundiert jeglicher Besitz des Klosters sowie - von zentraler Bedeutung - alle Einnahmen, die aus dem Grundbesitz und den abhängigen Bauern hervorgingen, schriftlich festgehalten waren.
Ab dem 9. Jahrhundert wurde diese von den kirchlichen Institutionen entwickelte Methode auch verstärkt von weltlichen Grundherrschaften übernommen.
Dies ist nicht zuletzt den Vorteilen zu verdanken, den diese Methode mit sich brachte.
Zunächst boten die Verzeichnisse die Möglichkeit der Beweissicherung von Leistungen und Abgaben auch über längere Zeit. Auch in unsicheren Zeiten konnte so der Überblick über den Besitz gewahrt bleiben, womit die Angewiesenheit auf die mündliche Überlieferung entfiel. Als Beispiel sei dazu noch einmal das Prümer Urbar angeführt, welches laut Kuchenbuch zur Zeit der ersten Normannenplünderung 882 begonnen wurde und nach dem zweiten Einfall der Normannen 892 beendet wurde. 30
Des Weiteren gewann man mit der erhaltenen Übersicht wirksame Möglichkeiten der Verwaltung. Trotz der Vergrößerung des zu verwaltenden Besitzes verringerte sich der verwaltungstechnische Aufwand, an dem vorher mehrere Personen beteiligt waren und der nun von einem überblickt und bewältigt werden konnte.
Mit der Vereinfachung der Verwaltung ging ebenso eine Verfestigung der Forderungsrechte des Grundherren einher. Obwohl in den Urbaren keine rechtlichen Vorgänge aufgezeichnet wurden, dienten die zugehörigen Urkunden als Nachweis für die beschriebenen Zustände.
Im Frühmittelalter genossen besonders Bistümer und Abteien das königliche Privileg der Immunität. In diesem Fall war es königlichen Vertretern verboten, das Immunitätsgebiet zu betreten. Weder Gerichtstage durften in dem Gebiet abgehalten noch deren Einwohner für den Kriegsdienst
28 Hierzu gehören u.a. Vieh, Vieherzeugnisse, Forst- und Holzerzeugnisse, Ackerbauerzeugnisse aber auch Arbeitsleistungen wie Wach- und Hütedienste, Fuhrdienste, Handarbeiten und Bier brauen. 29 Vgl. W. Metz, Beobachtungen zum Lorscher Reichsurbar. In: Deutsches Archiv für die Erforschung des Mittelalters Bd. 14 (1958), S. 471 – 481.
30 Vgl. L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherrschaft im 9. Jahrhundert (Beihefte der Vierteljahrsschrift für Wirtschafts- und Sozialgeschichte Bd. 66), Wiesbaden 1978, S. 26f.
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rekrutiert werden. Die Klöster besaßen innerhalb ihrer Grundherrschaft nach Verleihung der Immunität eine eigene Gerichtsbarkeit. Diese Vorteile wurden in Urkunden fixiert und bezogen sich dann auch auf den in den Urbaren genau definierten klösterlichen Besitz.
Henning meint in seiner Arbeit, dass sich nicht zuletzt wegen dieser Bedeutungsgewinnung der Urbare „[...] gerade im kirchlichen Bereich zugleich ein breites Feld für Fälschungen[...]“ 31 eröffnete.
Im Zuge der Entwicklung und Ausbreitung der klassischen Grundherrschaft entstanden die Güter- und Einkünfteverzeichnisse zuerst in kirchlichen Grundherrschaften aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Situation. Durch die inhaltliche Betonung wirtschaftlicher Verwaltungsmaßnahmen bildeten sich die Urbare zu einer instrumentellen Größe der Grundherren heraus. Diese Entwicklung vollzog sich hauptsächlich in der karolingischen Zeit.
In der Eigenschaft, die mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte mit Namen, Größe und geographischer Einordnung über Generationen hinweg festzulegen, wurden sie auch in weltlichen Villikationen zu Verwaltungszwecken übernommen.
Hägermann 32 stellt heraus, dass die deduktiv vorgenommene Typologisierung der urbarialien Aufzeichnungen kaum der Vielfalt derselben gerecht würde, wobei seiner Meinung nach entscheidende Ansätze zur näheren Bestimmung der Entstehungsumstände getroffen werden müssten. Ebenfalls widerspricht er der älteren Auffassung, dass die Verzeichnisse allgemeingültige Aussagen zur Wirtschafts- und Agrarverfassung des Frühmittelalters geben könnten. Exemplarisch führt er die Verzeichnisse des ostfränkisch-sächsischen Raums an, die seiner Meinung nach einfachere Wirtschaftsstrukturen widerspiegeln.
In betreffendem Aufsatz hinterfragt Hägermann auch ziemlich tiefgehend bereits editierte Verzeichnisse, wobei er auf die neuesten und seiner Meinung nach nicht kritisierbaren Editionen verzichtet. 33 Meiner Meinung nach ist es dennoch fragwürdig, ob hier ein Schlussstrich gezogen werden kann.
Im folgenden werde ich die Quellenlage der Urbare sowie Stand und Aufgaben der frühmittelalterlichen Urbarforschung näher beleuchten.
5. ZUR QUELLENLAGE DER FRÜHMITTELALTERLICHEN URBARE
Rösener meint im Vorwort seines Werks, nachdem im deutschsprachigen Raum die Erforschung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft in den letzten Jahrzehnten vernachlässigt worden sei, erfahre sie gegenwärtig eine gesteigerte Bedeutung. 34 Nach älteren Arbeiten von Seeliger 35 , Caro 36 und Lütge 37 , den kommentierten Polyptychoneditionen von Guérard 38 und den methodisch bahnbrechenden Studien von Perrin und Dollinger befindet sich nach Hägermann die Urbarforschung in einer „Renaissance“ 39 .
31 F.-W. Henning, Deutsche Wirtschafts- und Sozialgeschichte im Mittelalter und in der frühen Neuzeit (=Handbuch der Wirtschafts- und Sozialgeschichte Deutschlands, Bd. 1), Paderborn 1991, S. 50. 32 D. Hägermann, Quellenkritische Bemerkungen zu den karolingerzeitlichen Urbaren. In: W. Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter, Göttingen 2 1993, S. 73 33 Er nennt hier vor allem die Polyptycha von St-Germain-des-Prés, S.Remi de Reims, Montiérender und S.Victor in Marseille. (D. Hägermann, wie Anm. 32, S. 47) 34 W. Rösener, Zur Erforschung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft. In: W. Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 2 1993, S. 9.
35 G. Seeliger, Forschungen zur Geschichte der Grundherrschaft im früheren Mittelalter. In: Historische Vierteljahresschrift 8 (1905), S. 305ff.
36 G. Caro, Beiträge zur älteren deutschen Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte, Leipzig 1905. 37 F. Lütge, Die Agrarverfassung des frühen Mittelalters im mitteldeutschen Raum vornehmlich der Karolingerzeit, Jena 1937.
38 S. Germain-des-Prés ; S. Maur-des-Fossés ; S. Pierre de Chartres ; S. Remi de Reims, Paris 1844ff. 39 D. Hägermann, Anmerkungen zum Stand und den Aufgaben frühmittelalterlicher Urbarforschung. In: Rheinische Vierteljahrsblätter: Mitteilungen des Instituts für Geschichtliche Landeskunde der Rheinlande, Bd. 50 (1986), Bonn, S. 32.
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Insbesondere sei laut Hägermann der Zeit vom 7. bis 10. Jh., die eine Vorstufe der hochmittelalterlichen Expansionsphase Europas darstelle, große Bedeutung beizumessen. Seiner Meinung nach seien die Urbare, Inventare und Traditionsnotizen Elemente eines Datenkranzes mittels dessen wirtschaftliche, demographische, soziale und politische Faktoren einer vergleichenden Betrachtung unterzogen werden können. 40 Der Autor misst in diesem Zusammenhang der Studie von Kuchenbuch zur Sozialstruktur der Familia der Abtei Brünn 41 die Bedeutung eines Meilensteins bei.
Neben allgemeinen Übersichten von Lütge, Abel, Henning und anderen zur Agrar- und Grundherrschaftsentwicklung 42 im Frühmittelalter haben sich deutsche Historiker der Nachkriegszeit mit der Grundherrschaftsstruktur in abgegrenzten Gebieten oder mit allgemeinen Problemen der frühmittelalterlichen Grundherrschaft beschäftigt. 43
Ein Diskussionspunkt in der Forschung der letzten Jahre ist die Entstehungsart sowie der Sprachstil der Urbartexte. Hägermann meint, dass es unerlässlich sei, zu unterscheiden, ob die Texte eine Totalaufnahme anstreben oder nur eine teilweise Übersicht über bestimmte Wirtschaftselement darstellen, etwa genaue Besitzbestimmungen oder Abgabenleistungen! 44 An gleicher Stelle sagt er, die von Metz vorgenommene Einteilung in einfache Hubenlisten, Inventare, einfache Heberollen und Polyptichen 45 den komplexen Inhalten der Urbartexte nicht gerecht werde und gleichzeitig mögliche Interpretationen reduziere. 46
Weiter gibt die Frage nach der Geschlossenheit besonders der karolingischen Grundherrschaften und Villikationen Anlass zur Diskussion.
Nach Rösener 47 ging schon K. Th. von Inama-Sternegg 48 von einer Geschlossenheit der karolingischen Grundherrschaften aus. An der Tatsache, dass Rösener in seiner Arbeit auf Inama-Sternegg zurückgreift, lässt sich die Bedeutung auch der älteren Forschung für die frühmittelalterlichen Urbare erkennen.
Die Urbare sind neben den Urkunden die wichtigsten Hauptquellen zur Erforschung der Grundherrschaft.
Nach Rösener 49 lassen sich (wie auch Hägermann 50 fordert) Haupturbare, welche die Besitztümer einer ganzen Grundherrschaft aufzeichnen von Teilurbaren unterscheiden, die lediglich eine Gruppe der Güter einer Grundherrschaft schriftlich fixiert haben.
40 D. Hägermann, Anmerkungen zum Stand (wie Anm. 39), S.33.
41 L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft (wie Anm. 30).
42 F. Lütge, Agrarverfassung (wie Anm. 37); W. Abel, Geschichte der deutschen Landwirtschaft vom frühen Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert (=Deutsche Agrargeschichte 2), Stuttgart 2 1967; F.-W. Henning, Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft in Deutschland 1, Paderborn 1979.
43 Zu grundsätzlichen Fragen der frühmittelalterlichen bzw. mittelalterlichen Grundherrschaft: H.K. Schulze, Grundherrschaft. In: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte Bd. 1, 1971, Sp. 1824 – 1842 (mit Lit.); Zur Begriffsgeschichte des Terminus’ ‚Grundherrschaft’: K. Schreiner, Grundherrschaft. Entstehung und Bedeutungswandel eines geschichtswissenschaftlichen Ordnungs- und Erklärungsbegriffs. In: H. Patze (Hg.), Die Grundherrschaft im späten Mittelalter Bd. 1 (Vorträge und Forschungen 27), 1983, S. 11 – 74. 44 D. Hägermann, Quellenkritische Bemerkungen zu den karolingerzeitlichen Urbaren. In: W. Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter, Göttingen 2 1993, S. 48.
45 W. Metz, Zur Geschichte und Kritik der frühmittelalterlichen Güterverzeichnisse Deutschlands. In: Archiv für Diplomatik. Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde Bd. 4 (1958), Graz, S. 188ff.
46 D. Hägermann, Quellenkritische Bemerkungen (wie Anm. 44), S. 49 47 W. Rösener, Grundherrschaft im Wandel. Untersuchungen zur Entwicklung geistlicher Grundherrschaften im südwestdeutschen Raum vom 9. bis 14. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 102), Göttingen 1991, S. 34.
48 K. Th. v. Inama-Sternegg, Wirtschaftsgeschichte 1, 1909 2 , S. 419.
49 W. Rösener, Grundherrschaft im Wandel (wie Anm. 47), S. 62 50 D. Hägermann, Quellenkritische Bemerkungen (wie Anm. 44), S. 48
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Im folgenden will ich einen Überblick über die wichtigsten Urbartexte der karolingischen Epoche 51 geben.
Für den südwestdeutschen Raum sind vor allem die Urbare der Abteien Weißenburg und Maursmünster zu nennen, die gute Einblicke in die Struktur der frühmittelalterlichen Grundherrschaft in diesem Raum geben. 52 Für die Karolingerzeit sind aus den wichtigen Abteien St. Gallen und Reichenau keine Urbare überliefert, nach Rösener kann jedoch die reiche Urkundenüberlieferung von St. Gallen als „[...] wichtige Ergänzung zu den frühen Güterverzeichnissen von Weißenburg und Maursmünster [...]“ 53 angesehen werden. Zum Verzeichnis von Weißenburg meint allerdings Kuchenbuch, dass es nur in einer nachlässigen Kopie aus dem 13.Jh. existiere. 54
Ebenso das Inventar des Klosters Staffelberg 55 – als wichtiger Teil der Brevium Exempla – muss aufgrund seiner Beschreibung einer klassischen Grundherrschaft im Augsburger Bistum in Betracht gezogen werden.
Als die bedeutendsten erhaltenen Güterverzeichnisse für den deutschen Raum nennt Kuchenbuch das der Abtei Werden (um 900), das Prümer Urbar (893) 56 sowie das von Lorsch (vor 830). 57 Besonders das Prümer Urbar hebt Rösener wegen seiner „[[...] detaillierten Aussagen zu vielen Apsekten der frühmittelalterlichen Grundherrschaft [...]“ 58 hervor.
Die Urbarialquellen des Lorscher Klosters stellen vorwiegend Inventare und Hubenlisten des 9. und
10. Jahrhunderts dar. Während Kuchenbuch das in den Urbarialquellen enthaltene Urbar vor 830
datiert 59 , weist Staab auf eine Entstehung zwischen 830 und 850 hin. 60 Ferner müssen auch die Urbaraufzeichnungen des Klosters Fulda genannt werden. 61
Aus dem kernfränkischen Raum muss man vor allem die Polyptichen der Klöster St.Germaindes-Prés, St. Remi in Reims und St. Bertin beachten.
Rösener kennt in seiner Arbeit von 1991 (2.Auflage) 62 noch nicht die neueste Edition des Polyptichons von St. Germain-des-Prés, die 1993 erschienen ist. 63 Interessant ist hier, dass sich der Herausgeber Hägermann bereits 1986 für eine neue Edition der seiner Meinung nach „textkritisch veraltet(en) und [...] kaum noch greifbar(en) [...]“ 64 Ausgabe des Textes von Guérard 65 und Longnon 66 aussprach.
51 Klar ist hier die Zeit von 751 (Inthronisation Pippins) bis 911 (Tod Ludwigs des Kindes). 52 Neue Edition von Ch. Dette (Hg.), Liber Possessionum Wizenburgensis, 1987, S. 95-160. 53 W. Rösener, Grundherrschaft im Wandel. (wie Anm. 47), S. 64f.
54 Vgl. L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft (wie Anm. 30), S. 28.
55 Monumenta Germaniae Historica Capit. 1, hg. V.A. Boretius, 1883, Nr. 32, 128.
56 Neue Edition von I. Schwab, Das Prümer Urbar (wie Anm.27).
57 Vgl. Klaus Verhein, Studien zu den Quellen zum Reichsgut der Karolingerzeit: I. Capitulare de Villis, Capitulare Ambrosianum, Brevium Exempla, Urbar des Reichsgutes aus Lorsch, Urbar des Reichsgutes in Rätien. In: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters Bd. 10 (1953/1954), S.313-394. 58 W. Rösener, Grundherrschaft im Wandel. (wie Anm. 47), S. 65.
59 L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft (wie Anm. 30), S. 28.
60 F. Staab, Aspekte der Grundherrschaftsentwicklung von Lorsch vornehmlich aufgrund der Urbare des Codex Laureshamensis. In: W. Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter, Göttingen 1 1989, S. 285ff.
61 Vgl. dazu U. Weidinger, Untersuchungen zur Grundherrschaft des Klosters Fulda in der Karolingerzeit. In: W. Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter, Göttingen 1989. S. 247ff. 62 W. Rösener, Grundherrschaft im Wandel (wie Anm. 47) 63 D. Hägermann (Hg.), Das Polyptychon von Saint-Germain-des-Prés. Studienausgabe, Köln u.a. 1993 64 D. Hägermann, Anmerkungen zum Stand (wie Anm. ,39), S. 34f.
65 B. Guérard, Polyptyque de l’abbé Irminon de Saint-Germain-des-Prés ou dénombrement des manses, des serfs et des revenues sous la règne de Charlemagne, 2 Bde, Paris 1844.
66 A. Longnon, Polyptyque de lábbaye de Saint-Germain-des-Prés rédigé au temps de l’abbé Irminon, 2 Bde, Paris 1886-95.
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Nach Meinung von Elmshäuser und Hedwig 67 steht die von Ganshof vorgenommene Edition des Polyptichons von Saint-Bertin am Anfang einer weiteren Reihe von Editionen der letzten Jahrzehnte. 68
Die Polyptichen von St. Remi de Reims und Saint-Pierre des Lobbes wurden so von Devroy 69 herausgegeben, und dem folgten Herausgaben des Prümer Urbars von Schwab 70 und allgemeine Darstellungen von Kuchenbuch. 71
Aus dem belgischen Raum kommen die fragmentarisch erhaltene Inventaraufzeichnung von St. Bavo in Gent, entstanden etwa um 800, dazu. 72
Das lediglich in einer Abschrift überlieferte Polyptichon der Abtei von Montierender 73 (vor 845) stellt nach Kuchenbuch eine „[...] Quelle von einmaliger stilistischer und inhaltlicher Geschlossenheit [...]“ 74 dar.
Die urbariale Überlieferung kann auch durch eine Anzahl weiterer Quellen ergänzt werden, welche ebenso bedeutendes Material der frühmittelalterlichen Agrar- und Verfassungsgeschichte darstellen. Häufig in enger Verbindung mit Urbaren stehen die Hofrechte, Dinghofrödel, Offnungen und Weistümer hoch- und spätmittelalterlicher Zeit und dienen der Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der hörigen Bauern in den einzelnen Grundherrschaften und Villikationen. 75
Außerdem müssen neben den oben genannten Materialien ebenso andere Rechts- und Wirtschaftsquellen sowie allgemeine Geschichtsquellen unterschiedlichster Herkunft in die historische Forschung einbezogen werden, soweit sie Aufschluss über die Struktur und Entwicklung der Agrarverfassung geben können. 76
6. AUFGABEN DER KÜNFTIGEN URBARFORSCHUNG
Eine Auswahl der Forschungsthesen ist nicht einfach, da die wissenschaftliche Diskussion auf dem Gebiet der Urbarforschung in den letzten Jahrzehnten sehr zugenommen hat. Die im folgenden aufgeführten Fragen sollen repräsentativ für den Diskussionsstand sein.
6.1. Neue Methoden – Auf dem Weg zur EDV
Die Urbare und Polyptichen stellen je nach Zweck und Form ihrer Erstellung eine enorme Datenmenge dar, die aufgrund des Umfangs für den Historiker mit traditionellen Aufnahme- und Interpretationsmethoden kaum noch fassbar ist. So weist Hägermann 77 schon 1986 auf die Möglichkeit
67 K. Elmshäuser / A. Hedwig, Studien zum Polyptychon von Saint-Germain-des-Prés, Köln u.a. 1993, S. 25. 68 F.-L. Ganshof, Le polyptyque de l’abbaye de Saint-Bertin (844-859). Edition critique et commentaire, Paris 1975.
69 J.P. Devroy, Le polyptyque et les listes de cens de l’abbaye de Saint-Remi de Reims (IX e -XI e siècles). Edition critique, 1984 ; ders., Le polyptyque et les listes de biens de l’abbaye de Lobbes (IX e -XI e siècles), 1986. 70 I. Schwab, Das Prümer Urbar (wie Anm. 27).
71 L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft (wie Anm. 30).
72 A. Verhulst, Das Besitzverzeichnis der Genter Sankt-Bavo-Abtei von ca. 800. In: Frühmittelalterliche Studien 5 (1971), S. 193 – 234.
73 Edition von C.-D. Droste, Das Polptichon von Montierender. Kritische Edition und Analyse, 1988. 74 L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft (wie Anm. 30), S. 31.
75 Zum Verhältnis von Urbar und Weistum: H. Ott, Weistumsforschung, 1977; Zu Weistümern allgemein vgl. ferner D. Werkmüller, Die Weistümer: Begriff und Forschungsauftrag. In: R. Hildebrandt, U. Knopp (Hg.), Brüder-Grimm-Symposion zur historischen Wortforschung, 1986, S. 103 – 112.
76 Vgl. W. Rösener, Grundherrschaft im Wandel (wie Anm. 47), S. 68f.
77 D. Hägermann, Anmerkungen zum Stand (wie Anm. 39), S. 52f.
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einer elektronischen Datenaufnahme mittels EDV hin, die er besonders im Rahmen der statistischen Datenanalyse des „Statistical Package for the Social Sciences“ – SPSS – sieht. 78
SPSS ist ein umfangreiches Computerprogramm zur statistischen Analyse von Daten. 79
Das von Hägermann geforderte System wird heute schon angewendet, vor allem im Bereich der Sozialwissenschaften. Er sieht mehrere Vorteile darin:
So können allgemeine Thesen nicht mehr nur aus der einzelnen Betrachtung einer Quelle, sondern aus der Betrachtung des Gesamttableaus gewonnen werden.
Der Datenkranz biete für die frühmittelalterliche Urbarforschung die Möglichkeit, allgemeine Aussagen anhand der erhobenen Daten nachzuprüfen.
Enorm wichtig sind für ihn die Erfassung der äußeren Rahmenbedingungen: 80
- zuverlässige Ortsidentifikationen,
- Bestimmung der Bodenqualität und der klimatischen Verhältnisse,
- Untersuchungen über die Verkehrswege und der logistischen Möglichkeiten sowie
- Aussagen über die Beziehung bzw. Anbindung an regionale und überregionale Märkte,
um nur eine Auswahl zu treffen.
Ebenso können seiner Meinung nach die grundlegenden Bestandteile des Villikationssystems untersucht werden: der zentrale Wirtschaftshof (mansus indominicatus) und die einzelnen Wirtschaftseinheiten (mansi, hospitia, manselli, accolae u.a.) 81
Eine Untersuchung der Herrenhöfe müsste vor allem
- den Gebäuden und Anlagen,
- den Arbeitsgeräten,
- den Vorräten,
- Maßen und Gewichten sowie
- der gewerblichen Produktion
gelten, während sich eine Betrachtung der hörigen Bauernhöfe auf
- die Anzahl und Relation zueinander,
- Status, Zahl und Geschlecht der Familienmitglieder,
- die Mehrfachbesetzung und Teilung des mansus sowie
- die Ausstattung der Höfe und Viehhaltung erstreckt.
Aus den genannten Spezialuntersuchungen ergeben sich nun Möglichkeiten, die jeweilige Grundherrschaft nach übergreifenden Gesichtspunkten zu beurteilen. Es können Summen zur Gesamtpersonenzahl, aller landwirtschaftlicher Nutzflächen in verschiedenen Abhängigkeiten sowie der Gesamterträge gebildet werden.
Im Zuge einer Auswertung dieser Tableaus sind weitere Merkmale der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Karolingerzeit ermittelbar.
In dieser Zeit gelang dem Villikationssystem durch die Überwindung des älteren Gutsbetriebes die Anbindung an regionale bzw. interregionale Märkte. Durch die folgende Zunahme des Geldumlaufs,
78 P.Beutel / W. Schumboe, SPSS 9. Statistik-Programm-System für die Sozialwissenschaften, Stuttgart, New York 4 1983.
79
Eigenössische Technische Hochschule Zürich – Seminar für Statistik, SPSS-Beschreibung.
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die mit einer wachsenden Mobilität des Besitzes sowie der Auflösung der Wechselbeziehung des Status’ innerhalb der Grundherrschaft einherging, kam es zu einer Ablösung von Arbeitsleistung durch Geldäquivalente und zu tatsächlichen Pachtverhältnissen, die „ [...]der komplexen Verschachtelung zwischen Herrenhof und dezentralen Einheiten [...] vielfach schon im 10. Jahrhundert ein Ende bereiteten.“ 82
6.2. Entstehung und Verbreitung der Grundherrschaft
Bei der Betrachtung der Urbarforschung muss man sich mit dem Begriff „Grundherrschaft“ auseinandersetzen, was in dieser Arbeit auch schon geschehen ist. Man muss sich jedoch klarmachen, das der Terminus „Grundherrschaft“ einen modernern historischen Ordnungsbegriff darstellt. In den Quellen des Früh- und Hochmittelalters ist er nicht zu finden. Zwar werden die Erscheinungsformen in den einzelnen Gebieten festgehalten, jedoch fehlt der abstrakte Begriff der Grundherrschaft.
Erst seit dem 13. bzw. 14. Jahrhundert sind in den Quellen Begriffe wie „dominus fundi“ und das Übersetzungswort „Grundherr“ zu finden. Nach Schreiner befindet sich der früheste urkundliche Beleg in einer schlesischen Urkunde 83 von 1227, der abstrakte Begriff Grundherrschaft ist aber erst im
16. Jahrhundert nachweisbar. 84
In der älteren deutschen Rechts-, Verfassung- und Wirtschaftsgeschichte wurde der Begriff der Grundherrschaft als eine aus dem Besitz von Grund und Boden abgeleitete Herrschaft über die dort ansässigen Personen betrachtet, woraus sich die weit verbreitete Anschauung einer durch Freiheit und Gleichheit geprägten germanischen Sozialverfassung ergab, welche erst durch die Vermehrung der wirtschaftlichen Macht bei wenigen Großgrundbesitzern zerstört wurde. 85
A. Dopsch wies dann darauf hin, dass die grundherrliche Gewalt nicht einfach aus dem Grundbesitz abgeleitet werden könne. 86 Wie später M. Weber 87 suchte auch R. Kötzschke 88 die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der mittelalterlichen Grundherrschaft zu berücksichtigen. Unter Grundherrschaft verstand Kötzschke im rechtlichen Sinn einen „[...] Komplex von Rechten, die auf der rechtlichen Verfügungsgewalt über Grund und Boden, [...], beruhten [...]“ 89 woraus sich seiner Meinung nach ein „[...] rein persönliches Abhängigkeitsverhältnis [...]“ 90 ergab.
Die neuere Forschung meint nach Jahren der Kontroversen, dass sich die Konzentration von Grundbesitz in den Händen sowohl geistlicher als auch weltlicher Grundherren in unterschiedlichen Formen vollzog. Freie Bauern sind nicht selten durch Zwang und Gewalt mächtiger Nachbarn veranlasst gewesen, sich in grundherrliche Abhängigkeit zu begeben. 91
In der späten Karolingerzeit nahm dann die Tendenz zur Ausbreitung der geistlichen und weltlichen Herrschaftsgüter zu und die Grundherrschaft wurde zur vorherrschenden Ordnung, was wiederum zu verbesserten Verwaltungsmethoden beitrug, die zur verstärkten Anfertigung von Güterverzeichnissen führten. Der klassische Typ der älteren Grundherrschaft war vor allem bei königlichen und kirchlichen
82 D. Hägermann, Anmerkungen zum Stand (wie Anm. 39), S. 58.
83 Schlesisches Urkundenbuch (971-1230). Hrsg. von der Historischen Kommission für Schlesien. Bearbeitet v. H. Appelt, 1971, Nr. 281, S. 207.
84 K. Schreiner, Grundherrschaft. Entstehung und Bedeutung eines geschichtswissenschaftlichen Ordnungs- und Erklärungsbegriffs. In: H. Patze (Hg.), Die Grundherrschaft im späten Mittelalter 1, 1983, S. 11-74. 85 K. Th. von Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte 1, 1906 2 , S.81ff.
86 A. Dopsch, Herrschaft und Bauer in der deutschen Kaiserzeit, 1939, S. 5.
87 Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie (Studienausgabe), Tübingen 5 1972.
88 R. Kötzschke, Allgemeine Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters, Jena 1924..
89 R. Kötzschke, Allgemeine Wirtschaftsgeschichte (wie Anm. 88), S. 222f.
90 R. Kötzschke, Allgemeine Wirtschaftsgeschichte (wie Anm. 88), S. 223.
91 Vgl. W. Rösener, Artikel Bauernfreiheit. In: Lexikon des Mittelalters, Bd. 1, München 1980, Sp. 1605f.
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Großgrundbesitzungen zu finden und wurde dementsprechend in den Güterverzeichnissen und Urkunden dieser Grundherrschaften festgehalten. 92
6.3. Weitere Forschungsfelder 93
Zur Ergänzung der bis hier genannten Forschungsthemen soll noch eine kurze Auflistung weiterer Fragen erfolgen, um am Ende noch eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit zu geben:
Die Geschichtswissenschaft beschäftigt sich ebenso mit den semantischen Bedeutungen der Macht-, Herrschafts-, Sozial- und Wirtschafts-„wörter“. Weiter wird die genaue Beschreibung der Felder grundherrlicher Praxis und lokaler Bräuche und Gewohnheiten betrachtet.
Die Bedeutung der Kernfamilie sowie das grundherrliche Maßwesen sind ebenso Forschungsthemen wie das Verhältnis zwischen Grund- und Zehntherrschaft und die begriffliche Fassung sowie Bedeutung und Veränderung der familia. Ferner ist letztlich der Anteil der Grundherrschaften an der frühen Marktentwicklung, an der Dorfbildung sowie an der Aufsaugung der freien Bauern Teil der historischen Urbarialforschung.
7. ZUSAMMENFASSUNG
Die bis heute überlieferten Urbare der Karolingerzeit sind für die wissenschaftliche Forschung bedeutende Quellen. Die dort festgehaltenen wirtschaftlichen Verhältnisse bieten dem Historiker quasi eine Arbeitsgrundlage in den verschiedensten Teilbereichen.
Die Urbare (= systematische Verzeichnisse des Bestandes wie der Abgaben und Leistungen der grundherrschaftlichen Besitzungen) sind diejenigen Quellen, in denen uns die Organisation des Großgrundbesitzes am unmittelbarsten entgegentritt. Gerade in der Karolingerzeit steht dabei die klassische" zweigliedrige Form der Fronhofs oder Villikationsverfassung im Mittelpunkt. Diese Organisationsform findet sich sowohl beim Königsgut als auch in geistlichen Grundherrschaften vereinzelt auch bei den wesentlich kleineren adligen Grundherrschaften.
Eine Vielzahl der Güterverzeichnisse sind nur in Abschriften erhalten , die manchmal 300 Jahre später angefertigt wurden, wodurch die Originalschriften überarbeitet und der formale Aufbau verändert worden ist.
Dies erschwert die Rekonstruktion des Textes und eine genaue Darstellung der ökonomischen Verhältnisse in den frühmittelalterlichen Grundherrschaften.
Auch sind nach Meinung mancher Historiker die in den Urbaren verzeichneten Güter und Einkünfte nur als „’Soll’-Statisiken“ zu betrachten, über deren Zweck nur spekuliert werden könne. 94 Jedoch können die Zusätze der späteren Kopisten auch eine Forschungshilfe sein, da dort oftmals Begriffe erklärt werden, die schon zu Zeiten der Kopisten nicht mehr geläufig waren.
Es ist herauszustellen, dass sich gerade die Urbarforschung mit der Ganzheit einer Lebens- und Betriebsform auseinandersetzt und so bedeutende Beiträge zur „[...]Interdisziplinarität in der Mediävistik [...]“ 95 leistet, da sie wirtschaftliche 96 , soziale, technische 97 , wirtschaftspolitische u.a. Erscheinungen behandelt.
92 Vgl. W. Rösener, Grundherrschaft im Wandel (wie Anm. 47), S. 40f.
93 L. Kuchenbuch, Grundherrschaft im frühen Mittelalter, Idstein 1 1991, S.233ff.
94 Vgl. L. Kuchenbuch, Bäuerliche Gesellschaft (wie Anm. 30), S. 32.
95 D. Hägermann, Anmerkungen zum Stand (wie Anm. 39), S. 58.
96 Vgl. zu den Verkehrswegen K.H. Ludwig, Zu den Schriftquellen des Mittelalters und der frühen Neuzeit. In: Deutsches Schiffahrtsarchiv 9 (1986).
97 Vgl. zum Wasserkrafteinsatz K.H. Ludwig, Zur Nutzung der Turbinenmühle im Mittelalter. In: Technikgeschichte 53 (1986), S. 35ff.
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Urbare stellen also für die gegenwärtige Wissenschaft wichtige Quellen dar.
Hans-Werner Goetz wies auf der Internationalen Tagung des IVGEM im September 1999 darauf hin, dass in letzter Zeit eher theoretisch-abstrakte Diskussionen zur Entstehung der Grundherrschaft die eigentlich zu berücksichtigenden nationalen Traditionen in den Hintergrund drängen würden. Dennoch sei neben „Trends zur intensiven Urbarforschung“ eine Abwendung von herrschaftlichen Gesichtpunkten hin zu wirtschaftlich dominierten Ansätzen zu beobachten. 98
Nicht zuletzt wegen der nachweisbaren existenten Fälschungen sollten sie trotzdem mit Vorsicht betrachtet werden, was ein Zitat des Caesarius zeigt, der das Prümer Urbar kopierte:
"Es ist festzustellen, dass 329 Jahre verflossen sind seit Abfassung bzw. Anlage des alten Buches bis zu dem Tage seiner Erneuerung im Peterstal, ferner dass in einer so langen Zeit viele Wälder ausgerodet, viele Gehöfte erbaut, Zehnten erweitert worden sind. [...] Auch ist zu bemerken, dass die Besitzungen der Prümer Kirche in verschiedenen Provinzen weit und breit zerstreut liegen. Deswegen möchte sich niemand wundern, dass einzelne Besitzungen und Lehen in diesem Buche nicht erwähnt werden. Wer nämlich mit größter Sorgfalt nach ihnen forscht, wird viele Besitzungen bzw. Lehen, die in diesem Buch nicht enthalten sind, finden können." 99
98 Abstract zu, Vortrag von H.-W. Goetz, Frühmittelalterliche Grundherrschaft und ihre Erforschung im europäischen Bereich. < http://www.geschichte.hu-berlin.de/ivgem/veranstaltungen/europatagung/goetz.htm> Rev.2001-05-24 99 Übersetzung von J. Becker-Dillingen. In: J. Becker-Dillingen, Quellen und Urkunden zur Geschichte des deutschen Bauern, Berlin 1935, S. 566.
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(1986).
K.H. Ludwig, Zur Nutzung der Turbinenmühle im Mittelalter. In: Technikgeschichte 53 (1986), S. 35ff.
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