1. Einführung in das Referatsthema
Es gibt kaum einen wirtschaftlichen Vorgang, an dem der Staat nicht finanziell beteiligt ist. Beim Kauf einer Tüte Salz, einer Schachtel Zigaretten, eines Biers oder einer Tankfüllung Benzin steht er unsichtbar im Hintergrund und kassiert seinen Anteil. Das Halten eines Autos belegt er mit Kraftfahrzeugsteuer, vom Vermögen erhebt er Vermögenssteuer, vom Grund und Boden Grundsteuer, die Einkünfte unterliegen der Lohn- oder Einkommensteuer, jeder Umschlag von Waren und Leistungen ist mehrwertsteuerpflichtig. Die Aufzählung lässt sich beliebig fortführen, sie sollte allerdings für einen ersten Einblick genügen. Es wäre nicht übertrieben von einem Steuer- und Abgabendickicht zu sprechen, durch dass der Laie ohne fachmännische Hilfe schwerlich hindurchfindet.
Wir hoffen nun im Folgenden dieses Dickicht in seinen Grundzügen etwas klarer werden zu lassen.
2. Rückblick in die deutsche Steuergeschichte
„Der Ursprung der Steuern reicht in die Anfänge menschlichen Zusammenlebens zurück. Wo gemeinschaftliche Bedürfnisse erwachen, sind Mittel zu ihrer Befriedigung erforderlich“ (Bundesministerium der Finanzen 1986, S.10). Bei den Steuern des Alten Reiches (in der Zeit bis ca. 500 n. Chr.) handelte es sich um freiwillige Abgaben -„jährliche Ehrenabgaben an den Fürsten“. 1
Auch im Mittelalter (bis etwa 1500 n. Chr.) spielten sie zunächst eine untergeordnete Rolle; es waren vielmehr „die privatwirtschaftlichen Einnahmen aus den Domänen, d.h. aus den hauptsächlich land- und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und die Einnahmen aus den Regalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, von herausragender Bedeutung. (Häuser 1977, S.30).
Bereits unter Karl dem Grossen nahmen die früher freiwilligen Abgaben Pflichtcharakter an und ab dem 11. Jh. gab es wiederholte Versuche deutscher Könige zur Einführung allgemeiner Reichssteuern.
Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen Einzelstaaten des Deutschen Bundes zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmenden Masse von Forderungen aus der Wirtschaft begleitet wurden. In dieser Zeit des „klassischen Liberalismus“ hat sich der heutige Steuerstaat herausgebildet, allerdings sind seither vielfältige Änderungen im Steuersystem eingetreten.
Durch die Finanznot nach dem 1. Weltkrieg musste das Steuerrecht grundlegend umgestaltet werden. Dies zeigte sich in der Weimarer Verfassung von 1919 durch erhebliche Stärkung der Steuerkompetenz des Reiches und in der Erzbergerschen Finanzreform von 1919/20 in einer einheitlichen Reichsfinanzverwaltung sowie einem einheitlichen Steuerrecht, das in seinen Grundzügen bis in die Zeit der BRD erhalten blieb.
Während des 2. Weltkriegs war die Steuergesetzgebung von drastischen Steuererhöhungen geprägt, die erst nach der Währungsreform von 1948 abgeschwächt wurden. Durch das Bonner Grundgesetz von 1949 wurden die Steuerkompetenzen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden neu geregelt.
Seit den 50er Jahren ist die Steuergeschichte der BRD untrennbar mit der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft verknüpft, die eine Harmonisierung der nationalen Abgaben anstrebt.
Heute spielen die Steuern in allen Industriestaaten eine überragende Rolle im System der öffentlichen Einnahmen.
3. Überblick über das Steuersystem Deutschlands
1 Der Rückblick der deutschen Steuergeschichte i. F.: Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1986, S. 10-19
2
In den folgenden Punkten werden wir einen kleinen Blick in das deutsche Steuersystem geben. Wir werden Ihnen erläutern durch welche Arten von Abgaben der Staat seine Einnahmen erzielt, wie die Steuern unterteilt sind, wozu er diese verwendet, was das momentan geltende Recht bezüglich der Steuern ist und was die Steuerhoheit bedeutet.
3.1. Steuern im System der öffentlichen Einnahmen
Bund, Länder und Gemeinden sollen Güter zur Befriedigung kollektiver Bedürfnisse bereitstellen, so beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Ausbildung, soziale Sicherung, Freizeit und Verteidigung. Welche Bedürfnisse und in welchem Umfang befriedigt werden, entscheiden die Parlamente. Sie bewilligen die Ausgaben des Staates und beschließen über die Abgaben der Arbeitnehmer, Haushalte und Unternehmen an den Staat.
Welche Einnahmen der Staat hat, wozu er diese verwendet und welche Arten von Steuern es gibt, wird in den nächsten Punkten dargelegt.
3.1.1. Die Einnahmequellen des Staates
Die Abgaben sind für die öffentliche Hand die wichtigsten Einnahmequellen, aber keinesfalls sind sie die einzigen, wie das unten angeführte Schaubild zeigt.
• Steuern: Sie dienen zur Deckung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfs. Steuern sind Zwangsabgaben, wie beispielsweise Lohnsteuer oder Mehrwertsteuer, die vom Staat ohne direkte Gegenleistung erhoben werden. Steuern können nur von öffentlich- rechtlichen Körperschaften erhoben werden und nur dann, wenn hierfür ein entsprechendes Steuergesetz vorliegt. 2
• Steuerliche Nebenleistungen: Sie unterscheiden sich von den Steuern in der Hinsicht, dass der Zweck ihrer Erhebung nicht zur Einnahmenerzielung dient. Mit ihrer Erhebung wird vielmehr das Ziel verfolgt, die betroffenen Personen zu einem Tun beziehungsweise zu einem Unterlassen zu veranlassen, wie beispielsweise die Festsetzung einer Geldstrafe bei Steuerhinterziehung. 3
• Beiträge: Dies sind Abgaben, die der Staat dann erhält, wenn die betreffende Person einen dauerhaften Vorteil aus einer Nutzung einer öffentlichen Einrichtung erhält. Sie werden unabhängig von der Inanspruchnahme des Vorteils erhoben. Hierzu zählen unter anderem Straßenanliegerbeiträge eines Grundstückeigentümers oder Beiträge zur Sozialversicherung. 4
• Gebühren: Sie sind Abgaben, die in einem direkten Zusammenhang mit einer erbrachten oder noch zu erbringenden Leistung einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft, beispielsweise einer Verbandsgemeinde, stehen. Gebühren können erhoben werden für eine besondere Leistung der Verwaltung, beispielsweise Gebühren für Ausstellung eines Reisepasses oder für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen, wie zum Beispiel die Nutzung eines Schwimmbades. 5
2 Vgl. Schneeloch, 1994, S. 6-7
3 Vgl. Schneeloch, 1994, S. 7
4 Vgl. Schneeloch, 1994, S. 7
5 Vgl. Schneeloch, 1994, S. 7
3
• Andere Einnahmenquellen: Neben öffentlichen Abgaben bezieht der Staat auch Finanzmittel aus öffentlichen Betrieben, wie Verkehrsbetriebe, Versorgungsbetriebe etc, und durch Aufnahme von Krediten, hierzu zählen unter anderem Anleihen und Kommunaldarlehen. Des weiteren fließen beispielsweise Gewinne der Bundesbank in den Haushalt des Staates. 6
3.1.2. Einteilung der Steuern
Die wesentlichen Einteilungsarten von Steuern sind die Einteilung nach dem Besteuerungstatbestand, nach der Hauptbemessungsgrundlage, nach direkten und indirekten Steuern, nach der Besteuerung von Personen und Sachen sowie nach der Steuerhoheit. 7
Die Einteilung nach dem Besteuerungstatbestand unterscheidet zwischen 1. Besitzsteuern, wie z. B. die Vermögens- oder Grundsteuer, 2. Verkehrssteuern, „die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen“ (Schneeloch 1994, S.13), beispielsweise die Umsatz- und Grunderwerbssteuer, 3. Verbrauchssteuern, wozu u. a. die Mineralölssteuer gehört und 4. Zölle die bei der Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet erhoben werden.
Die Einteilung nach der Hauptbemessungsgrundlage gliedert sich in Ertragssteuern (wie z.B. Einkommens- und Gewerbeertragssteuer) , Substanzsteuern, die „nach einer im Gesetz näher definierten (Vermögens-) Substanz“ (Schneeloch 1994, S.13) bemessen werden (beispielsweise die Vermögens- und Erbschaftssteuer) und Verkehrsteuern. Die Differenzierung zwischen direkten und indirekten Steuern ist personenabhängig. Dabei spricht man von direkter Belastung (durch z. B. Einkommens- oder Vermögenssteuer), wenn es sich bei Steuerzahler und wirtschaftlich Belasteten um dieselbe Person handelt. Bei der indirekten Belastung ist der Steuerzahler ein anderer als der tatsächlich Belastete, auf den -wie z. B. bei der Umsatzsteuer (MwSt.)- die Belastung über den Verkauf von Waren abgewälzt wird. Das Einteilungskriterium nach der Besteuerung von Personen oder Sachen unterscheidet zwischen Personen- und Sachsteuern. Die Personensteuer bezieht sich auf die persönliche Leistungsfähigkeit, wie z. B. die Einkommenssteuer und die Körperschaftssteuer. Bei Sachsteuern handelt es sich „um alle Steuern, die nicht an die Leistungsfähigkeit von natürlichen oder juristischen Personen, sondern in irgendeiner Form an Sachen anknüpfen“ (Schneeloch 1994, S. 14), wie beispielsweise die Real- und die Verkehrsteuern.
Das Einteilungskriterium nach der Steuerhoheit unterscheidet zwischen Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Gemeinschaftssteuern und bezieht sich auf die Gesetzgebungs-, die Ertrags- und die Verwaltungshoheit.
3.1.3. Die wichtigsten Steuerarten
Trotz der Vielfalt von Steuerarten (Stromsteuer, Lotteriesteuer, Grunderwerbssteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Getränkesteuer, etc) kommt der Hauptteil der Staatseinnahmen nur aus wenigen Steuerquellen. Die Haupteinnahmen erzielt der Staat durch die Umsatzsteuer (ca. 268.2 Milliarden) sowie der Lohn- und Einkommensteuer (ca. 261.7 Milliarden DM). Beide Steuerarten lassen sich auf eine Gesamtsumme von mehr als einer halben Billion Mark beziffern. Die nächst größeren Quellen sind die Mineralölsteuer mit einem Volumen von rund 71 Milliarden DM, Gewerbesteuer (ca. 52,9 Milliarden DM) und die Körperschaftssteuer (ca. 43,7 Milliarden DM). Fügt man diese fünf Haupteinnahmequellen zusammen, so hat man schon vier- fünftel des gesamten Steueraufkommens, dass 1999 insgesamt 886 Milliarden Mark betrug. 8 Im folgenden werden vier der fünf Steuerarten näher erläutert.
• Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer auch umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt, ist eine Steuer des täglichen Lebens. Sie wird grundsätzlich auf alle Wahren, Güter und Dienstleistungen erhoben. Sie ist eine der wichtigsten Steuern des Staates. 1999 erhielt die Staatskasse rund 268 Milliarden DM durch die Umsatzsteuer. 9 Im Gegensatz zur Einkommensteuer spielt bei der Mehrwertsteuer die persönliche Leistungsfähigkeit keine Rolle, die Verbraucher bezahlen diese immer, egal ob arm oder reich.
6 Vgl. Grill/ Reip/ Goebel, 1993, S. 208
7 Die Einteilung der Steuern i. F.: Vgl. Schneeloch, 1994, S.12-18
8 Vgl. Finanzen und Steuern, 2000, S. 17
9 Vgl. Finanzen und Steuern 2000, S. 7
4
Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer 16%. Es gibt allerdings wichtige Güter, nämlich die des täglichen Lebens, wie zum Beispiel Katzenfutter oder eine Zeitung, auf die eine Mehrwertsteuer von 7% erhoben wird und einige Leistungen, auf die keine Umsatzsteuer fällig wird. Die unten angeführte Tabelle soll dies verdeutlichen:
Für einige andere Waren wie Mineralöl, Versicherungen, Tabak, Strom oder Alkohol werden außer der Umsatzsteuer noch spezielle Steuern erhoben die in zu den Verbrauchssteuern zählen.
Nicht nur der „Ottonormalverbraucher“ zahlt die Mehrwertsteuer, sondern auch die Unternehmen. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass der Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer dem Finanzamt in Rechnung stellen kann, sofern er nachweist, dass die gekaufte Ware für seinen Betrieb benötigt wurde. 10
• Einkommensteuer: Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die auf Einkünfte natürlicher Personen erhoben wird. Ihr unterliegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Beispiele:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Gewinne aus Handelsbetrieben im Sinne des HGB, beispielsweise eine - Kapitalgesellschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie zum Beispiel ein Rechtsanwalt.
-
Wichtigist, dass das Einkommen je nach Höhe verschieden besteuert wird. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem entsprechenden Einkommensteuertarif.
So bezahlt ein Single, der weniger als 13.500 DM oder ein verheiratetes Paar das weniger als 27.000 DM jährlich verdient keine Steuern, dies wird als steuerfreies Existenzminimum, beziehungsweise Grundfreibetrag bezeichnet. Wer das steuerfreie Existenzminimum überschreitet zahlt nun Steuern. Die Besteuerung nimmt mit steigendem Einkommen relativ zu. Der Eingangssteuersatz beträgt 22,9% und der Höchste liegt bei 51%, die so genannte Progressionszone. Der Spitzensteuersatz liegt derzeit bei 51%, das heißt wer als Single 114.696 DM oder als Verheiratete 229.392 DM und mehr verdient, wird mit dem Höchststeuersatz belastet. 12
• Die Gewerbesteuer: Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder Gewerbebetrieb der in Deutschland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn, vermehrt durch bestimmt Hinzurechnungen (beispielsweise Zinserträge) und vermindert um bestimmt Abrechnungen (wie zum Beispiel Abschreibungen). Das Gewerbekapital ist der Einheitswert des gewerblichen Betriebes, ebenfalls vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Abrechnungen.
• Die Körperschaftssteuer: Sie ist eine Steuer, die auf Einkommen juristischer Personen erhoben wird. Ihr unterliegen insbesondere die Gewinne der Kapitalgesellschaften und die Gewinne der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Körperschaftssteuer trifft wirtschaftlich gesehen die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft beziehungsweise die Mitglieder einer Genossenschaft. Die ihnen zustehenden Gewinnanteile werden in der Gesellschaft besteuert. Der Anteilseigner erhält mit seiner Dividendengutschrift eine Steuergutschrift für entrichtete Körperschaftssteuer, die die
10 Vgl. Finanzen und Steuern 2000, S. 7
11 Vgl. Grill/ Reip und Goebel 1993, S. 211
12 Vgl. Finanzen und Steuern 2000, S. 9
5
Gesellschaft auf seinen Gewinn geleistet hat. Jeder Anteilseigner bekommt seine Dividende zuzüglich Steuergutschrift nach einem individuellen Steuersatz versteuert. 13
Das Körperschaftssteuergesetz unterscheidet zwischen ausgeschütteten Gewinnen (Besteuerung von 30%) und einbehaltenen Gewinnen (Besteuerung von 40%). 14
3.2. Begriff der Steuern nach geltendem Recht
Nach § 3 I AO sind Steuern „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den eine Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.“ Somit müssen folgende fünf Tatbestandsmerkmale gegeben sein: 1. Es muss sich um eine einmalige oder laufende Geldleistung handeln, die
2. von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (z. B. Bund, Länder oder Gemeinden) durch einen hoheitlichen Akt auferlegt wird.
3. Die Steuerzahlungen dürfen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates darstellen. 4. Die Geldleistungen müssen der Erzielung von Einnahmen dienen.
5. Es muss ein materiell-rechtlicher Tatbestand erfüllt sein, an den ein Gesetz der Steuerpflicht knüpft.
3.3. Die Steuerhoheit
Unter der Steuerhoheit versteht man die Gesetzgebungshoheit, die Ertragshoheit und die Verwaltungshoheit. Sie sind nach deutschem Recht unterschiedlich auf die drei Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden verteilt.
• Gesetzgebungshoheit: Grundsätzlich haben nach Art. 70 I GG die Länder das Recht zur Gesetzgebung, sofern nicht im Grundgesetz an anderer Stelle dem Bund das Gesetzgebungsrecht verleiht wird. Neben den ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder und des Bundes gibt es noch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Das bedeutet, dass die Länder solange und soweit von der Gesetzgebungsbefugnis gebrauch machen können, solange der Staat dies nicht tut. Diese Kompetenz ist in Art. 72 II GG geregelt. 15
Im Bereich der Besteuerung hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis lediglich bei den Zöllen und den Finanzmonopolen. Die Länder haben eine alleinige Gesetzgebungsbefugnis nur in den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Somit lässt sich erkennen, dass für die übrigen Besteuerungen eine konkurrierende Gesetzgebung erforderlich ist. Der Bund hat bei der Besteuerung weitgehendst seine Gesetzgebungskompetenz ausgenutzt. Alle wichtigen Steuergesetze sind Bundesgesetze. Die Länder haben die ihr verbleibende Gesetzgebungsbefugnis in soweit ausgenutzt, dass sie den Landkreisen, Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Befugnis zur Normsetzung übertragen hat. 16
• Die Ertragshoheit: Dies bedeutet, das Recht auf das Steueraufkommen, welches in unterschiedlicher Weise geregelt wird. Unterscheidbar ist das Recht in das Trennsystem, das Verbundsystem und in unterschiedliche Kombinationen von Trenn- und Verbundsystem. Bei der Anwendung des Trennsystems wird das Steueraufkommen aus jeder einzelnen Steuerart ausschließlich einer bestimmten Gebietskörperschaft zuerkannt. Beispiel:
Dem Trennsystem nach steht dem Bund die Einnahmen aus Zöllen und den Kapitalverkehrssteuern zu. Den Ländern stehen unter anderem die Vermögenssteuer und die Kraftfahrzeugssteuer zu und den Gemeinden die Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) und Hundesteuer. Die wichtigsten Steuern, nämlich die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer sind Gemeinschaftssteuern, für sie gilt das Verbundsystem. 17
13 Vgl. Grill/ Reip und Goebel 1993, S. 214
14 Vgl. Finanzen und Steuern 2000, S. 31
15 Vgl. Schneeloch 1994, S. 16
16 Vgl. Schneeloch 1994, S. 16
17 Vgl. Schneeloch 1994, S. 16/ 17
6
• Die Verwaltungshoheit: Sie beinhaltet das Recht die Steuern zu verwalten. Die Verwaltung wird durch die Bundesfinanzbehörde, Landesfinanzbehörde und Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände übernommen. Der Bund verwaltet mit Hilfe der Bundesfinanzbehörden zum Beispiel die Zölle und die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern. Die Länder können die Verwaltung der Steuern, die den Kommunen zu fließt ganz oder teilweise diesen übertragen. 18
4. Am Vorgang der Besteuerung beteiligte Personen und Institutionen
Am Besteuerungsvorgang beteiligt sind die betroffenen Personen (Steuerpflichtige, Steuerschuldner und Steuerzahler), Beteiligte des Staates (Finanzbehörden), der steuerberatende Beruf und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit. 19 Als Steuerpflicht bezeichnet man „die Verpflichtung eines Steuerschuldners zur Steuerzahlung“ (Schneeloch 1994, S19). Sie beinhaltet die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen sowie bestimmte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Steuerpflichtige sind vor allem natürliche Personen, juristische Personen und Zusammenschlüsse natürlicher und juristischer Personen. Steuerschuldner ist jeder, der durch Tatbestandsverwirklichung steuerpflichtig wird. Steuerzahler beschreibt denjenigen, der die entstandene Steuerschuld begleichen muss.
Im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) ist der Aufbau der Finanzverwaltung geregelt. Die Bundesfinanzbehörden verwalten die Zölle und Verbrauchssteuern und werden vom Bundesfinanzminister geleitet; die Landesfinanzbehörden (unter der Leitung von Landesministern bzw. Finanzsenatoren) verwalten die Besitz- und Verkehrsteuern und somit die wichtigsten Steuerarten. Die Finanzverwaltung des Bundes und des Landes steht unter Aufsicht der Oberfinanzdirektion, welche wiederum vom Oberfinanzpräsidenten (der zugleich auch Bundes- und Landesbeamter ist) geleitet wird. Die örtlichen Behörden (Hauptzoll-und Finanzämter) sind für die einzelnen Steuerfälle zuständig. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) regelt die Finanzgerichtsbarkeit des Steuerrechts.
Durch den Zuwachs an Komplexität und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts im Laufe der Zeit ist damit der Umgang für den Normalbürger immer komplizierter geworden, sodass fachliche Hilfe durch einen steuerlichen Berater immer mehr gebraucht wird.
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben nach § 33 StBerG die Aufgabe, ihre Auftraggeber (Mandanten) in ihren steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten“ (Schneeloch 1994, S.23). Neben Steuerberatern können auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften zu Steuerhilfeleistungen bevollmächtigt sein. Sie gehören zur Berufsgruppe der Freiberufler und unterliegen strengen Berufspflichten, wie u. a. der Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit. 20
5. Durchführung der Besteuerung
Die Durchführung der Besteuerung gliedert sich in drei aufeinander folgende Verfahren: das Ermittlungs-, das Festsetzungs-und das Erhebungsverfahren.
Im Ermittlungsverfahren werden die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (sog. Besteuerungsgrundlagen), die für die Steuerbemessung von Bedeutung sind, ermittelt. 21
Dabei braucht das Finanzamt die Unterstützung von anderen Behörden (wie dem Einwohnermeldeamt) und des Steuerpflichtigen selbst, der einer Vielzahl von Mitwirkungspflichten unterliegt. 22 Die so ermittelten Besteuerungsgrundlagen werden anschließend in einem Steuerbescheid, in dem „die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag“ (Schneeloch 1994, S.35) angegeben und der Steuerschuldner bezeichnet wird, durch das Finanzamtes festgelegt (Festsetzungsverfahren). Zu
18 Vgl. Schneeloch 1994, S. 17/ 18
19 Erklärung des Besteuerungsvorgangs i. F.: Vgl. Schneeloch, 1994, S.19-27
20 Vgl. § 57 StBerG
21 Vgl. § 88 Abs.1 AO
22 Vgl. § 90 Abs.1 AO
7
unterscheiden davon ist der Feststellungsbescheid, der keinen Steuerbetrag enthält, sondern nur bestimmte Besteuerungsgrundlagen gesondert darlegt. Feststellung und Festsetzung erfolgt immer in einem Bescheid. Das anschließende Erhebungsverfahren regelt das Vorgehen zur Erhebung der Steuerschuld und „dient der Erfüllung der Steueransprüche des Fiskus“ (Schneeloch 1994, S.36).
Weiterhin gibt es für das Finanzamt die Möglichkeit durch ein Vollstreckungsverfahren zwangsweise die Steuerschulden zu erlangen, falls ein Steuerschuldner seiner Steuerpflicht nicht nachkommt.
Der Steuerpflichtige hat das Recht sich durch ein Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren gegen Maßnahmen des Finanzamtes zu wehren. Diese „dienen dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen“ (Schneeloch 1994, S.37) und zeigen sich beispielsweise in der Überprüfung eines Steuerverwaltungsaktes auf seine Rechtsmäßigkeit durch Einspruch, Beschwerde oder Klage des Betroffenen.
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 23 können ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren zur Folge haben, wobei der Unterschied darin besteht, das eine Straftat (wie z.B. Steuerhinterziehung) vorsätzlich und eine Ordnungswidrigkeit (wie z.B. Steuerverkürzung) lediglich grob fahrlässig begangen wird.
6. Rechtsquellen, Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung und
Schrifttum
Da ohne eine gesetzliche Grundlage nicht besteuert werden kann, gibt es Rechtsquellen der Besteuerung (Steuergesetze). Wesentliche Gesetze sind die Abgabenordnung (AO), die Finanzgerichtsordnung (FGO), das Bewertungsgesetz (BewG) und diverse Einzelsteuergesetze.
Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung Durchführungsverordnungen zu den einzelnen Gesetzen erlassen, die -wie die Steuergesetze selbst- allgemein verbindlich sind. 24
Ferner sind Verwaltungsvorschriften für Unklarheiten in der Gesetzesanwendung und Organisation der Verwaltung zuständig. Sie werden vom Landesminister erlassen und besitzen allein für die Verwaltung Verbindlichkeit. In der Rechtsprechung werden Entscheidungen vom Finanzgericht oder Bundesfinanzgericht (den sog. Steuergerichten) getroffen, die allerdings nur für den jeweils zu entscheidenden Einzelfall Gültigkeit haben. 25 Durch das Schrifttum (u. a. Fachzeitschriften und Kommentare) bekommen die am Vorgang der Besteuerung beteiligten Personen wichtige steuerrechtliche Kenntnisse vermittelt. Sie zeigen neben aktuellsten Entwicklungen auch Lösungen zu Steuerrechtsfällen auf.
7. Steuern im Zusammenhang gesehen
- Steuernund Wirtschaft:
Im Rahmen der Fiskalpolitik dienen die Steuernahmen zur Einflussnahme auf den privaten Konsum und die private
23 Vgl. §§ 369-412 AO
24 Ausführung i. F.: Vgl. Schneeloch 1994, S.28. 32
25 Vgl. § 110 I FGO
8
-Steuern und Globalisierung:
8. Ergebnisthesen
1. Durch das Dickicht des Steuersystems entstehen
„Schlupflöcher“
die von Firmen und Großverdiener immer wieder ausgenutzt werden. 2. Durch eine Vereinfachung des Steuersystems, insbesondere der Einkommensteuer, könnte die Produktivität, der Arbeitsmarkt und die Steuererträge belebt werden. Für Firmen wäre der Standort Deutschland wieder interessanter,
3. Deutschland bleibt hierbei auf der Strecke, weil die Abgaben zu hoch sind. Somit entstehen Verluste für den Staat den dieser auf den „Normalbürger“ umlegt, so beispielsweise durch Erhöhung der Einkommensteuer. 4. Soziale Gerechtigkeit bleibt bei der Globalisierung auf der Strecke. Sie müsste politisch und theoretisch neu durchdacht werden, weil ansonsten die Konkurrenzfähigkeit verloren geht. D. h. durch unsere Auffassung von Sozialer Gerechtigkeit blockieren wir die Neuansiedlung von Firmen, die notwendige Arbeitsplätze schaffen würden.
26 Vgl. Bartling/ Luzius 2000, S. 240
27 Vgl. Beck 1999, S. 17
9
9. Literaturliste
- Bartling,Hartwig/ Luzius, Franz: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre. Einführung in die
der Höhe: Dr. Max Gehlen 1993, 12. überarbeitete Auflage.
-Häuser, Karl: Abriss der geschichtlichen Entwicklung der öffentlichen Finanzwirtschaft. In: Neumark, Fritz (Hrsg.): Handbuch der Finanzwissenschaft Band 1. Tübingen: 1977, 3. Auflage.
-Klüsner, Ewald/ Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Unsere Steuern von A- Z. Reihe: Bürgerinformation. Wuppertal 1986, 8. Auflage.
-Schneeloch, Dieter: Besteuerung und betriebliche Steuerpolitik. München: Franz Vahlen 1994,
10
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Yvonne Zepp, 2001, Grundzüge des deutschen Steuersystems, München, GRIN Verlag GmbH
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