Inhaltsverzeichnis
1 Die bestehende Situation. 1
2 Arten regenerativer Energien 3
2.1 Der Energiebegriff. 3
2.2 Regenerative Energieformen. 4
2.2.1 Die Solare Strahlung 5
2.2.2 Die Windenergie 8
2.2.3 Die Wasserkraft. 10
2.2.4 Die geothermische Energie 11
2.2.5 Die Biomasse. 12
3 Die Rolle der regenerativen Energien auf dem europäischen Binnenmarkt 13
3.1 Die Ausgangsbedingungen. 14
3.2 Die Regeln der europäischen Einigungsverträge 16
3.3 Der Liberalisierungsprozess gesteuert durch EU-Richtlinien. 20
3.3.1 Erste Phase 20
3.3.2 Zweite Phase 21
3.3.3 Dritte Phase 23
3.3.4 Neuerungen zum Schwerpunktthema erneuerbare Energien 24
3.4 Das Marktkennzeichen: Dynamik. 29
4 Förder- und Anreizinstrumente 31
4.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ökosteuer. 31
4.2 Forcierende Instrumente. 31
5 Abschließende Bemerkungen. 35
II
1 Die bestehende Situation
Wer in den letzten Jahren den Energiemarkt beobachtet hat, muss feststellen, dass sein heutiger Zustand in vielen Punkten grundlegend verschieden ist von dem vor ein paar Jahren. Die Schaffung neuer Rahmenbedingungen führte zu Wettbewerb und dieser zu dramatischen Umstrukturierungen der Energiewirtschaft in ganz Europa. Eine Folge ist die Erreichung aller Verbrauchergruppen und die Möglichkeit der freien Wahl des Energieanbieters. Dahinter verbergen sich vielfältige Möglichkeiten, denn durch die Eigenbestimmung der Energieversorgung kann der Kunde je nach Interesse und Wissen seine „Lieblingsenergie“ wählen. Er kann Geld sparen oder auch mehr ausgeben oder am sinnvollsten: Energie sparen. Die mögliche Auswahl der Anbieter ist meist nicht mehr regional beschränkt, denn durch die Liberalisierung wurden europaweite Märkte geschaffen. Bisher national auftretende Unternehmen nutzen die Chance und dominieren international in überschaubarer Anzahl den Markt. Die Herausbildung von fast freiem Wettbewerb hat außerdem starke Strompreissenkungen zur Folge. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob diese Vorteile für den Kunden nicht durch die Belastung der steigenden Ökosteuer ausgeglichen werden. Denn der Staat besitzt nach wie vor regulierende Eingriffsmöglichkeiten und zwar genau dann, wenn es um die Preisbildung geht. Dominierend ist der Markt, doch erfolgen staatliche Eingriffe durch steuerliche Maßnahmen.
Die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes führt ökonomische Aspekte in den Mittelpunkt. Dabei dürfen jedoch Beschlüsse, die in Rio de Janeiro und Kyoto gefasst wurden, nicht aus den Augen verloren werden. Im Zentrum dieses möglichen Konfliktes steht die Energiepolitik. Ihre Aufgabe ist es, Vorgaben und Signale so zu setzen, dass die nach Profit strebende Energiewirtschaft strategische Entscheidungen gerade auch im Hinblick auf die Umwelt fällt. Die Energiepolitik hat mehrere Ziele. Auf der einen Seite muss sie die Versorgung der Bevölkerung sichern, dabei jedoch die Wirtschaftlichkeit nicht vernachlässigen. Auf der anderen Seite ist sie verpflichtet, umwelt- und klimaverträglich handeln zu lassen und Ressourcen zu schonen. Die Koordination dieser Ziele ist im Zuge der Liberalisierung und Internationalisierung unter Beachtung des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Das bestehende System in ökonomischer, sozialer und ökologischer Hinsicht funktionsfähig zu halten, kann durch die Sicherung guter Beziehungen zu den Energielieferanten, die Offenhaltung der nationalen Energiemärkte mit gleichzeitiger Option der Wahl der Energienutzung und des Energiebezugs unterstützt werden. Dabei sind
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Informationen über langfristige Auswirkungen der Energienutzung und Klarheit über den zu wählenden energiepolitischen Kurs Pflicht. 1
Ein Teil der verbindlichen Aufgaben der Politik befasst sich mit der Schonung von Ressourcen. Im späteren Teil der Arbeit soll geklärt werden, inwieweit die Politik in der Lage bzw. gewillt ist, diesen Aufgaben nachzukommen. Im Umgang mit Ressourcen wird nur allzu oft vergessen, wie wichtig nachhaltiges Handeln ist. Künftige Generationen sollten ebenso die Möglichkeit erhalten, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, wie die heutigen. Unterschieden werden nichterneuerbare und erneuerbare Ressourcen. Dass nichterneuerbare Ressourcen seit langer Zeit den dominierenden Anteil der Mittel zur Bedürfnisbefriedigung für sich in Anspruch nehmen, steht außer Frage. Unterstrichen wird dies durch folgende Tabelle, in der die Verteilung der Anteile der Primärenergieträgerverbräuche in den Jahren 1995 und 1999 vergleichend dargestellt wurden.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen - Vorläufige Angaben von 1999
Welche Möglichkeiten sich jedoch im Zusammenhang mit der Nutzung der erneuerbaren Ressourcen ergeben, scheint erst allmählich publik zu werden. Sie scheinen eine tatsächliche Alternative zu Kohle, Öl, Gas und Kernenergie.
Welche Arten regenerativer Energien unterschieden werden, wie sie genutzt werden können, wie ihre Positionen im europäischen Binnenmarkt bewertet werden können, inwieweit Förderprogramme hinsichtlich ihrer Nutzung bestehen und welche Impulse für die Wirtschaft entstehen, soll im Anschluss an die Erklärung grundlegender im Zusammenhang mit Energie verwendeter Begriffe dargestellt werden.
1 Vgl. Eckerle, K. u.a., Entwicklung der Energiemärkte, 1999, S. K-1.
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2 Arten regenerativer Energien
2.1 Der Energiebegriff
Energie 2 ist die Fähigkeit, physikalische Arbeit zu verrichten. In Anlehnung an Kaltschmitt und Marheineke 3 bedeutet dies die Fähigkeit des Systems, äußere Wirkungen zu erzeugen. Unterschieden werden mechanische (Bewegungs- oder kinetische Energie), Wärmeenergie (thermische Energie), elektrische Energie, chemische Energie, außerdem Strahlungsenergie und Kern- und Fusionsenergie. Die Arbeitsfähigkeit von Energie zeigt sich in der praktischen Anwendung durch Kraft, Licht und Wärme. Arbeitsfähigkeit chemischer Energie, Kern- und Fusionsenergie und Strahlungsenergie stellt sich erst durch Umwandlung in mechanische oder thermische Energie dar. Die angeführten differenzierten Formen von Energie bedürfen eines Energieträgers. Dieser Träger ist ein Stoff, der in der Lage ist, unmittelbar oder durch Umwandlungen Nutzen zu schaffen. Je nach Grad dieser Umwandlung werden
Unter der Primärenergie wird der nutzbare Energiegehalt der Energieträger und der Energieströme verstanden, die in der Natur vorkommen. Sie wurden noch nicht verändert, und aus ihnen können Sekundärenergie bzw. Sekundärenergieträger geschaffen werden. Zu den Primärenergieträgern zählen fossile Energieträger wie Steinkohle, Braunkohle, Erdöl und Erdgas und erneuerbare Energien wie Solarkraft, Windkraft, Wasserkraft, Gezeitenenergie und Erdwärme. Fossile Vorräte sind in evolutorisch langen Zeiträumen durch den Wechsel oder das Zusammenspiel biologischer und geologischer Prozesse entstanden und werden durch ihren Abbau aufgebraucht. Erneuerbare Energien dagegen sind nach menschlichem Ermessen unerschöpflich. Sie sind regenerationsfähig, erneuern sich ständig bzw. wachsen nach.
In technischen Anlagen entsteht aus Primärenergie Sekundärenergie. Sie existiert entweder in leistungsgebundener Form (Strom, Stadtgas, Fernwärme) oder in Form von Veredelungsprodukten (Benzin, Heizöl, Wasserstoff). Die Sekundärenergie kann weiter in
2 Energie wird in der Einheit Joule als Produkt von Zeit und Leistung gemessen. Ein Joule (J) entspricht einer
Wattsekunde (Ws), demnach enspricht 1 Kilojoule (kJ) 0,000278 Kilowattstunden (kWh).
3 Vgl. Kaltschmitt, M./Marheineke, T., Einführung und Aufbau, 1997, S. 8 ff.
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andere Sekundärenergie oder Endenergie umgewandelt werden und steht so dem Verbraucher zur Verfügung.
Als Endenergie wird die Energie bezeichnet, die der Verbraucher beziehen kann, z. B. das Heizöl im Keller oder der Strom in der Steckdose. Aus ihr wird dann Nutzenergie, wenn der Verbraucher sie zu der Befriedigung seiner Bedürfnisse nutzt, z. B. Wohnung erwärmen, Essen zubereiten oder Auto fahren.
Bei der Umwandlung von Energien treten immer Umwandlungs- und Verteilungsverluste auf. So kann beispielsweise Wärme, die bei der Erzeugung von Licht durch eine Glühlampe entsteht, nicht genutzt werden. Durchschnittlich wird etwa nur ein Drittel der Primärenergie genutzt. 4
2.2 Regenerative Energieformen
Nutzbare Energieströme entstehen aus drei differenzierbaren Primärquellen. Zum Ersten der Erdwärme, zum Zweiten der Gezeitenenergie und zum Dritten der Solarstrahlung. Durch die angesprochenen Umwandlungen entwickeln sich viele andere, völlig unterschiedliche Energieströme. So ist festzustellen, dass z. B. Windenergie und Wasserkraft der Sonnenenergie entstammende Formen der Energie sind. Die direkten oder indirekten Energieströme auf der Erde unterscheiden sich in erheblichem Maße hinsichtlich ihres räumlichen und zeitlichen Angebots und der Intensität ihres Aufkommens und sind somit nicht überall effektiv nutzbar. Im Folgenden soll auf
Grundlage der Darstellungen soll das Buch von Kaltschmitt und Wiese sein. In diesem findet sich eine Zusammenstellung von Arbeiten verschiedener Autoren unter verschiedenen
4 Vgl. auch Energie von A bis Z, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
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Aspekten, wie z. B. Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit oder Umwelteffekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien. 5
2.2.1 Die Solare Strahlung
Die Sonne ist als Zentrum unseres Planetensystems der der Erde nächstgelegene Stern. Durch das Licht und die Wärme der Sonne ist Leben auf der Erde überhaupt erst möglich. Die auf die Oberfläche treffende Energie ist um ein Vielfaches größer, als die von uns benötigte Energie. Schon in der Atmosphäre wird der Energiestrahl abgeschwächt und dabei teilweise in andere Energieformen umgewandelt. Die Energie der Sonne hat an der gesamten umgesetzten Energie auf der Erde einen Anteil von fast 100 %. 6 Die auf die Erdoberfläche treffende Strahlung wird empfangen und in nutzbare Energieformen umgewandelt. Technische Verfahren werden unterschieden in solarthermische Wärmegewinnung und photovoltaische Stromerzeugung.
Zunächst soll auf erstere eingegangen werden. Die solarthermische Wärmegewinnung wird in passive und aktive Solarenergienutzung geteilt.
Die passive Solarenergienutzung, auch als passive Solararchitektur bezeichnet, ist nicht immer eindeutig von der aktiven Solarenergienutzung zu trennen. Passive Nutzung der Solarenergie bedeutet, dass eine Umwandlung der Sonnenstrahlung in Wärme direkt durch die Gebäudestruktur, genauer durch durchscheinende Hüll- und massive Speicherbauteile erfolgt. Die Gebäudehülle wird als Kollektor und die Gebäudestruktur als Speicher genutzt, jedoch wird versucht, auf dazwischengeschaltete Wärmetransporteinrichtungen zu verzichten. 7 Die aktive Solarenergienutzung erfolgt durch Energiesysteme, die Wärme durch Nutzung der solaren Strahlungsenergie zur Verfügung stellen und bei denen Aufgaben der Energieaufnahme, Umwandlung und Speicherung nicht zwingend über das Gebäude oder einzelne seiner Teile übernommen werden. Das Energiesystem besteht aus einem Sammler für Strahlungsenergie, dem Kollektor, außerdem aus einem flüssigen oder gasförmigen Wärmeträgermedium, Leitungen zum Wärmetransport, einem Wärmespeicher, teilweise Pumpen zur Aufrechterhaltung des Wärmeträgerkreislaufes und notwendigen Mess- und Regeleinrichtungen. Unterschieden werden verschiedene Konzepte. So gibt es Anlagen ohne Umlauf, Naturumlaufanlagen und Zwangsumlaufanlagen. Weiterhin werden diese nach
5 Kaltschmitt, M./Wiese, A., Erneuerbare Energien, 1997.
6 Vgl. Wiese, A., Energiebilanz der Erde, 1997, S. 43.
7 Vgl. Wiese, A. u.a., Solarthermische Wärmenutzung, 1997, S.118 ff.
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offenen und geschlossenen Systemen differenziert. 8 Der detaillierte Aufbau und die genaue Funktionsweise der Konzepte sollen hier nicht weiter dargestellt werden, da es in dieser Arbeit vielmehr um deren mögliche Anwendungen in der Praxis gehen soll. Solarthermische Anlagen finden ihre günstigste Anwendung in Freibädern, da Nachfrage nach Wärme und Angebot von Strahlung einander bedingen. Es besteht die Möglichkeit, mit relativ einfach aufgebauten Anlagen eine ausreichende Beheizung zu gewährleisten. Des Weiteren finden sie Anwendung in dezentralen Kleinanlagen, um Warmwasser zu bereiten. Ein Problem ergibt sich jedoch daraus, dass zwar die Warmwassernachfrage über das Jahr gleichmäßig verteilt ist, die Raumwärmenachfrage jedoch mit dem Strahlungsangebot antikorreliert. Sind Maßnahmen getroffen worden, die Gebäuden mit einem geringen Heizwärmeverbrauch eine verbesserte Wärmedämmung zukommen lassen, so ist es technisch und ökonomisch sinnvoll, solare Nahwärmesysteme zu errichten, und so mehrere Verbraucher durch eine Anlage zu versorgen. Anwendungen finden solarthermische Systeme dort, wo Wärme auf relativ geringem Temperaturniveau gebraucht wird und zusätzliche Nachfrage mit vorhandenem Strahlungsangebot befriedigt werden kann. Zu den vorher genannten zählen außerdem Duschanlagen in Sportanlagen, Campingplätze, Krankenhäuser und auch Alten-und Pflegeheime.
Eine tatsächliche Nutzung der Solarenergie erfolgt heute in Gebäuden, die mit einer verlusthemmenden Wärmeschutzverglasung ausgestattet sind, über die Fenster, so dass die Wärmenachfrage zu 15 bis 20 % gedeckt werden kann. In Einfamilienhäusersiedlungen sind oft auch Wintergartenbauten zu finden, welche jedoch meist nur der Wertsteigerung und nicht einer möglichen Energieeinsparung dienen. In Deutschland ist festzustellen, dass eine passive Solararchitektur, also eine transparente Wärmedämmung durch die Fassadenfläche, eher selten anzutreffen ist.
Das Potential einer aktiven Nutzung der Solarenergie ist enorm, jedoch wird es bisher in Deutschland nur zur Schwimm- und Freibadbeheizung und zur Brauchwasserbeheizung im Haushalt genutzt. Ende 1995 gab es in Deutschland eine Gesamtkollektorfläche von etwa 1,5 Millionen m². 9
Die Kosten, die beim Bau transparent gedämmter Solarwärmesysteme entstehen, sind mit 600 bis 1.200 DM pro m² relativ hoch, jedoch bieten vereinzelt Hersteller den Bau wesentlich günstiger für cirka 350 DM pro m² an. Im Gegensatz zur Anschaffung fallen die jährlichen Betriebs- und Instandhaltungskosten mit 4 DM pro m² gering aus. Welche
8 Vgl. Wiese, A. u.a., a.a.O., S.124 ff.
9 Vgl. Wiese, A.. u.a., a.a.O., S.145 ff.
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Förderungsmöglichkeiten hinsichtlich der Investitionen existieren, soll später dargestellt werden.
Die mit dem Bau eines aktiven Solarenergienutzungssystems verbundenen Kosten können sehr differenziert ausfallen. Unter der Annahme, dass die Hälfte der Warmwassernachfrage eines 4-Personen-Haushaltes, also pro Tag 200 Liter mit einer Temperatur von 45° C, durch diese gedeckt werden soll, ist davon auszugehen, dass Aufwendungen in Höhe von 10.000 bis 12.000 DM anfallen. Im Gegensatz dazu fallen die Selbstbaukosten mit 6.000 bis 10.000 DM deutlich geringer aus. Sollen ein Nahwärmesystem errichtet werden, muss bei einer angestrebten Leistung von 40 % der Gesamtnachfrage nach Warmwasser mit Kosten von 500 bis 1.000 DM pro m² gerechnet werden. Geht es zusätzlich darum, vorhandene Räume zu beheizen, muss von Gesamtinvestitionen von 900 bis 1.100 DM pro m² ausgegangen werden. In dezentralen Systemen fallen jährliche Betriebs- und Instandhaltungskosten in Höhe von nur 80 bis 160 DM an. Für zentrale Systeme müssen für die jährlich anfallenden Kosten cirka 1 % der Investitionskosten eingeplant werden, also etwa 5 bis 11 DM pro m². Die mit dem Betrieb verbundenen Herstellungskosten schwanken je nach Anlage zwischen 18 bis 47 Pfennig pro kWh.
Wird die Entwicklungsperspektive der Solarenergienutzung betrachtet, so ist festzustellen, dass Technologiesprünge nicht zu erwarten sind, sondern eher einzelne Systemkomponentenverbesserungen, die zur Optimierung des Gesamtsystems und somit zu nachfolgenden Kostensenkungen führen. 10
Hinter der photovoltaischen Stromerzeugung verbirgt sich die direkte Umwandlung der Solarenergie in elektrische Energie. Die dazu notwendigen Solargeneratoren sind in beliebiger Leistung installierbar. So finden sie in Uhren, Taschenrechnern, Notrufsäulen, der Satellitenversorgung, Bojen oder z. B. auch Häusern Anwendung. Kennzeichnend ist die zeitabhängige Leistung. So ist die Nachfrage meist dann hoch, wenn die Leistung eher gering ausfällt, also im Winter. Festzustellen ist, dass diese Möglichkeit der Stromerzeugung in Deutschland bisher zu wenig genutzt wird. So waren Ende 1996 erst etwa 20 MW Leistung netzgekoppelt installiert. Eine Änderung brachte ab 1991 das 1.000-Dächer-Programm, in dem es darum ging, in der gesamten Bundesrepublik 2.000 Photovoltaikanlagen mit jeweils 1 bis 5 kW installierter Leistung auf Gebäudedächern kleiner Häuser privater Bauherren zu fördern. Neben diesen Kleinanlagen kam es zum Bau von Photovoltaikkraftwerken durch Energieversorgungsunternehmen. Die installierte Leistung beträgt beispielsweise am Neurather See 360 kW oder in Kobern-Gondorf 340 kW. Das größte Kraftwerk dieser Art
10 Vgl. Wiese, A. u.a., Solarthermische Wärmenutzung, 1997, S.167 ff.
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Europas befindet sich in Toledo in Spanien, wurde 1994 unter deutscher Beteiligung in Betrieb genommen und hat eine installierte Leistung von 1 MW.
Die mit der Errichtung verbundenen Kosten variieren je nach Größe. So kostet eine kleine Dachanlage mit einer Leistung von 1 kW cirka 15.000 DM. Eine größere Anlage mit einer Leistung von 20 kW kostet pro kW nur noch 10.000 DM. Die mit dem Bau eines Kraftwerkes verbundenen Aufwendungen betragen bei einer Leistung von 1.000 kW etwa 9.850 DM pro kW. Die Gestehungskosten betragen bei Dachanlagen 78 bis 138 Pfennig pro kWh und bei Kraftwerken 67 bis 80 Pfennig pro kWh. Die Technik ist trotz aller Fortschritte in der Nutzung durch ein großes Entwicklungspotential gekennzeichnet. So gilt als oberstes Ziel, Kosten zu reduzieren und somit diesen Strom preiswerter zu machen. Die technische Lebensdauer der Anlagen ist bereits auf einem sehr hohen Niveau. 11 Die direkte Nutzung solarer Strahlungsenergie durch solarthermische Wärmegewinnung oder photovoltaische Stromerzeugung ist mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. So sind Beeinträchtigungen des Klimas vernachlässigbar gering und Auswirkungen auf das Umfeld höchstens durch visuelle Änderungen zu erwarten. Vielmehr bietet die Nutzung eine Reihe von Vorteilen. So ist ihr eine wesentlich höhere Akzeptanz in der Bevölkerung im Vergleich mit der Nutzung fossiler Energien sicher. Die Energie wird im eigenen Land produziert, ist somit krisensicher und immer verfügbar. Kapital wird im eigenen Land investiert und verbessert die Handelsbilanz. Außerdem entsteht durch die Weiterentwicklung der Techniken ein starkes Exportpotential. 12
Durch die auf die Erde eingestrahlte Energie der Sonne entstehen teilweise andere Energieformen, so z. B. die Windenergie.
2.2.2 Die Windenergie
Die im Wind enthaltene Energie kann durch Windkraftkonverter nutzbar gemacht werden. Sie wandeln die kinetische Energie der strömenden Luftmassen um. Mit Hilfe des Rotors einer Windkraftanlage werden die Luftmassen gebremst und so in kinetische Energie des Rotors umgewandelt. Die Nutzbarmachung erfolgt nach dem Widerstands- oder dem Auftriebsprinzip. Die Bauformen von Windkraftanlagen sind sehr unterschiedlich. So können sie nach der Stellung der Rotorachse (horizontal oder vertikal), der Anzahl der Rotorblätter, der Schnellläufigkeit, der Rotordrehzahl u. a. Kriterien unterschieden werden.
11 Vgl. Kaltschmitt, M. u.a., Photovoltaische Stromerzeugung, 1997, S. 177 ff.
12 Vgl. Wiese, A.. u.a., Solarthermische Wärmenutzung, 1997, S. 159, auch Kaltschmitt, M. u.a., Photovoltaische
Stromerzeugung, 1997, S. 224 ff.
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Windkraftkonverter werden einzeln an bestimmten geeigneten Stellen, z. B. in reihenförmiger Anordnung, oder zu einer Gruppe zusammengefasst, z. B. in hintereinander liegenden Reihen, aufgestellt. 13 Kriterien für den Bau sind die örtlichen Gegebenheiten. So müssen die klimatischen Voraussetzungen und auch die örtliche Akzeptanz gegeben sein, denn Windkraftanlagen verändern das Landschaftsbild und können für naheliegende Gebäude Geräuschbelästigungen hervorrufen. Der Bau von Windparks in Mecklenburg-Vorpommern findet nur in vorher durch Gutachten festgelegten Eignungsräumen statt, so dass es zu Konzentrationen kommt und unkoordinierte Ansiedlungen vermieden werden. In diesem Bundesland werden über 10 % des Nettostromverbrauches durch Windstrom gedeckt. Nur in Schleswig-Holstein ist dieser Anteil mit über 13 % noch größer. Interessant ist auch, dass in Mecklenburg-Vorpommern erst 39 % der ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen bebaut sind und somit noch erhebliches Potential an möglicher Bebauungsfläche vorhanden ist. 14 Das in Deutschland vorhandene Windenergiepotential ist etwa drei- bis fünfmal so groß wie der Primärenergiebedarf, doch durch technische Grenzen nicht voll erschließbar. Ende 1996 betrug die durchschnittlich installierte Leistung einer Anlage 358 kW, die Gesamtleistung zum gleichen Zeitpunkt betrug etwa 1.546 MW. Die mit dem Aufbau verbundenen Kosten einer Windkraftanlage sind relativ hoch. So stehen bei einer Anlage mit der Leistung 270 kW Investitionen in Höhe von 527.000 DM an. Ist die Anlage 1.500 kW stark, entstehen Aufwendungen in Höhe von 2.850.000 DM. Die Betriebs-und Wartungskosten betragen bei der kleineren Anlage 7.200 DM pro Jahr und bei der größeren Anlage 67.500 DM pro Jahr. Die Stromgestehungskosten variieren je nach Volllaststunden und Windgeschwindigkeiten zwischen 6 und 12,2 Pfennig pro kWh. Zukünftig sind weitere technische Verbesserungen und damit verbundene Kostenreduzierungen zu erwarten. Konverter mit Leistungen von 1 MW und mehr werden sich durchsetzen. Die Grenzen werden dabei weniger durch die technischen Möglichkeiten der Konstruktion, sondern vielmehr durch infrastrukturelle Probleme hinsichtlich des Transports zum Aufstellungsort aufgrund der enormen Größe der Anlagenteile erreicht. Abhilfe könnten die nach langer Zeit weiterentwickelten Luftschiffe schaffen. Die Turmhöhe wird 100 Meter in der Regel übersteigen, die Lebensdauer wird zunehmen, und eine verbesserte Integration in das vorzufindende Landschaftsbild kann durch Erscheinungsbild-und Farbgestaltungsanpassung optimiert werden. 15
13 Vgl. Kaltschmitt, M. u.a., Stromerzeugung aus Windenergie, 1997, S. 239 ff.
14 Vgl. Windenergienutzung, Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern, 1999.
15 Vgl. Kaltschmitt, M. u.a., a.a.O., S. 281 ff.
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2.2.3 Die Wasserkraft
Neben Sonne und Wind zählt auch das Wasser zu den erneuerbaren Energiequellen. Es gilt, die im Wasser enthaltene potentielle Energie nutzbar zu machen. Sehr hilfreich ist dabei eine Wasserkraftanlage. Sie besteht aus einem Wehr, einem Einlaufbauwerk, gegebenenfalls einer Triebwasserleitung und einem Turbinenhaus mit dem Auslauf. Je nach Fallhöhe des Wassers werden Niedrigdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckanlagen unterschieden. Die Niedrigdruckanlagen sind Flusskraftwerke, also typische Laufwasserkraftwerke ohne Speicherung. Die Mitteldruckanlagen sind Stauwerke, die die Fallhöhe des Wassers von 20 bis 100 Meter nutzen. Die Hochdruckanlagen werden in Mittel- und Hochgebirgen gebaut, nutzen eine Fallhöhe von 100 bis maximal 2.000 Meter und sind meist mit einem Speicherbecken ausgestattet, welches das zugelaufene Wasser sammelt. Weiterhin unterschieden werden Kleinwasserkraftwerke mit einer Nennleistung von 300 bis 500 kW und Großanlagen mit einer Nennleistung von 2.200 bis 3.100 kW. Das Potential der Wasserkraft in Deutschland ist durch regional auftretende starke Differenzen geprägt. Während im Norden nur bedingt Möglichkeiten der wassertechnischen Stromerzeugung vorhanden sind, gibt es im Süden große Potentiale. So bilden Bayern und Baden-Württemberg zusammen mit über drei Viertel des Gesamtpotentials das Spitzengebiet der Bundesrepublik und somit einen Anteil von fast 5 % der Bruttostromerzeugung. 16 Davon ausgehend, dass vor über 2.000 Jahren Wasserräder erfunden wurden und so mechanische Energie bereitgestellt wurde, muss es selbstverständlich sein, Wasser heute so zu nutzen, dass Strom in erheblichem Maße gewonnen wird. Dabei fällt auf, dass es im Osten Deutschlands aufgrund der Topografie - Elbe und Oder haben wegen ihres geringen Gefälles keine Wasserkraftwerke - nur wenige Möglichkeiten zur Wasserkraftnutzung gibt. So entsteht eine starke Differenz zwischen der öffentlichen Stromversorgung durch Wasserkraft im westlichen Teil der Republik mit 5 % und im östlichen Teil mit nur 0,25 %. Die auftretenden Kosten beim Bau eines Kleinstwasserkraftwerkes mit einer Nennleistung von 50 kW betragen 900.000 DM, die laufenden Betriebskosten summieren sich auf 8.000 bis 32.000 DM pro Jahr und die Gestehungskosten betragen 19 bis 34 Pfennig pro kWh. Diese Kosten erhöhen sich für ein Kleinwasserkraftwerk (500 kW) auf 7.000.000 DM als Investitionskosten, Betriebskosten von jährlich 60.000 bis 120.000 DM und Gestehungskosten von 12 bis 17 Pfennig pro kWh. Für eine Großanlage (5.000 kW) müssen 49.000.000 DM Investitionskapital und 425.000 bis 850.000 DM für Betriebskosten
16 Vgl. Jorde, K. u.a., Stromerzeugung aus Wasserkraft, 1997, S. 297 ff.
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bereitgehalten werden. Die Gestehungskosten belaufen sich in diesem Fall auf 8 bis 11 Pfennig pro kWh.
Die heutigen Anlagen sind durch hohe technische Standards und hohe Lebensdauer gekennzeichnet. Veränderungen sind nur durch Weiterentwicklungen der Technik im Detail zu erwarten. Aufgrund der teilweise einschneidenden ökologischen Veränderungen auch im weiteren Kraftwerksumfeld, ist in Zukunft mit drastischen Umweltschutzauflagen zu rechnen, die die Gesamtinvestitionssumme ansteigen lässt.
2.2.4 Die geothermische Energie
Die Nutzung der geothermischen Energie, der unter der Erdoberfläche befindlichen Energie, ist unterhalb einer Tiefe von 10 bis 20 Meter sinnvoll. Erdschichten direkt unter der Oberfläche werden maßgeblich durch Strahlung, Wasser und Wärmeleitung des Gesteins beeinflusst, so dass eine Wärmenutzung dieses Bereiches nur dann möglich ist, wenn mit Hilfe eines Wärmetauschers und einer Wärmepumpe die entzogene Wärme auf ein entsprechendes Temperaturniveau gesteigert werden kann. Die Wärmepumpe nimmt dabei die Funktion eines „Aufwärmers“ ein. Sie nimmt Wärme mit einer bestimmten Temperatur auf und gibt sie unter Zuhilfenahme von Antriebsenergie auf einem höheren Niveau wieder ab. Unterschieden werden Elektrowärmepumpen, Verbrennungswärmepumpen und Absorptionswärmepumpen, die durch ihren Antrieb in der Lage sind, die den erdnahen Schichten entzogene Wärme zu Raumheizungszwecken zur Verfügung zu stellen. Es ist ebenfalls möglich, den Wärmepumpenbetrieb umzukehren, und somit eine Kühlung des Raumes zu erreichen. In den USA und Japan, wo Raumkühlung als Standard zu vielen Häusern dazuzählt, kommt es häufig zur Anwendung dieses Prinzips, denn der doppelte Gebrauch macht die kostspieligen Anlagen wirtschaftlich attraktiv. In Deutschland gab es Ende 1995 48.000 Wärmepumpen, die zusammen eine elektrische Leistung von cirka 320 MW aufwiesen. Von diesen waren 90 % mit einer durchschnittlichen Leistung von 6,6 kW in Wohnanlagen installiert. 17
Die mit einer Installation verbundenen Kosten belaufen sich bei einer Anlagengröße von 15 bis 30 kW auf 1.300 bis 2.200 DM pro kW. Die mit dem Betrieb verbundenen Gestehungskosten belaufen sich auf 11,6 bis 19,9 Pfennig pro kWh. Die Investition in eine Wärmepumpe ist heute empfehlenswert, da sie eine echte Alternative zu herkömmlichen Wärmeerzeugern ist. Nach dem jetzigen Stand der Technik ist die
17 Vgl. Lux, R. u.a., Oberflächennahe Erdwärmenutzung, 1997, S. 345 ff.
11
Wärmepumpe als ausgereiftes Produkt zu sehen, dass für die Zukunft definitiv Entwicklungspotential besitzt. Zur Raumkühlung eingesetzte Pumpen werden sich ebenfalls am Markt weiter etablieren und ihren Einsatz z. B. in Wohn- und Krankenhäusern, Schulen oder auch Hotels haben. 18
Ein weiteres energetisches Potential verbirgt sich in den Tiefenwässern. Durch eine Bohrung erfolgt eine Abgabe an den Verbraucher und über eine zweite Bohrung wird das Wasser wieder in die Tiefe geleitet. In Deutschland gab es 1996 etwa 38 MW installierte thermische Leistung. Eine großtechnische Nutzung begann 1984 mit einer Leistung von 5 MW in Waren an der Müritz. 1997 gab es deutschlandweit drei Heizwerke mit einer Gesamtleistung von 26 MW. Die jüngste Anlage wurde 1995 in Neustadt-Glewe mit 6,5 MW Erdwärme in Betrieb genommen. Durch sie ist eine Versorgung von 1.500 Haushalten und gewerblichen Kunden möglich.
Die Investitionen belaufen sich je nach Größe und verwendeter Systemtechnik der Geothermieanlagen auf 18.000.000 bis 32.000.000 DM. Jährliche Instand- und Wartungskosten sind in Höhe von etwa 30.000 bis 70.000 DM zu erwarten. Für den Verbraucher fallen je nach Anlage jährliche Gestehungskosten von 3 bis 22 Pfennig pro kWh an. 19
Zu einer vermehrten Anwendung hydrothermaler Systeme werden Umsetzungen von Pilot-und Demonstrationsprojekten führen, da durch sie Vorteile dieser Technik, Vertrauen in diese Technik, Akzeptanz und Anerkennung geschaffen werden. Die heute noch sehr hohen Kosten des Systems können durch Standardisierungen gesenkt werden. Weiterentwicklungen sind für weniger ausgereifte, umweltfreundliche und kostengünstige Wärmepumpen anzustreben, da ihre hohen Stromkosten den erbrachten Nutzwert oft übersteigen. Die Anlagen erreichen eine hohe Lebensdauer. Mit der Erschließung der Gebiete verbundene Risiken werden auf Unternehmen und öffentliche Hand verteilt, so dass die Erfolgsaussichten weiter steigen. 20 Als letzte hier dargestellte Nutzungsform regenerativer Energien soll hier auf die energetische Verwertung von Biomasse eingegangen werden.
2.2.5 Die Biomasse
Zur Biomasse zählen die in der Natur lebende Phyto- und Zoomasse, die aus ihnen resultierenden Rückstände und auch alle Stoffe, die durch eine technische Nutzung oder
18 Vgl. Lux, R. u.a., a.a.O., S. 367 ff.
19 Vgl. Kabus, F. u.a., Hydrothermale Erdwärmenutzung, 1997, S. 371 ff.
20 Vgl. Kabus, F. u.a., a.a.O., 1997, S. 400 ff.
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Umwandlung entstanden sind, z. B. Zellstoff, Papier, Alkohol oder auch Schlachthofabfälle. Generell kann eine Unterteilung in Primär- und Sekundärprodukte vorgenommen werden, wobei Primärprodukte durch direkte Sonneneinstrahlung entstehen, z. B. Pflanzenmasse. Sekundärprodukte werden dagegen durch Ab- oder Umbau von organischer Substanz in den höheren Organismen angereichert, z. B. in Tieren.
Die Aufarbeitung verfügbarer Biomasse kann durch verschiedene Umwandlungsformen geschehen. Grundsätzlich werden dabei drei unterschieden: die thermochemische, die physikalisch-chemische und die biochemische Umwandlung. Durch thermochemische Verfahren wird Biomasse bei hohen Temperaturen in Gase umgewandelt. Erfolgt die Verwendung von ölhaltigen Biomassen als Ausgangsmaterial, werden also Energieträger auf der Basis von Pflanzenölen hergestellt, handelt es sich um physikalisch-chemische Verfahren. Durch die biochemische Umwandlung kann Biomasse als End- oder Nutzenergie oder Sekundärenergieträger unter Zuhilfenahme von Mikroorganismen verwendet werden. 21
3 Die Rolle der regenerativen Energien auf dem europäischen Binnenmarkt
Ein Kernziel der Europäischen Union ist die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, durch die Verwirklichung des Binnenmarktes seit 1993 und durch die Einführung der einheitlichen Währung seit 1999.
Im Zuge des voranschreitenden europäischen Integrationsprozesses ist die Teilhabe der Elektrizität bei der Umsetzung dieses Ziels zu erörtern. Maßgeblich bei dieser Fragestellung sind jene verbindlich festgeschriebenen Rechtsnormen der EU, die gezielt auf die Liberalisierung der Strommärkte ausgerichtet sind, und deren Umsetzung in der Realität. Im ersten Teil der Untersuchung geht es grundlegend um die Stellung der Elektrizität in den Gründungsverträgen und die Darlegung der Kompetenzen der Europäischen Union. Der zweite Teil beleuchtet das Handeln der EU zur Erreichung des obengenannten Ziels, im Speziellen den Zeitablauf und die angewendeten Prinzipien der Politik. Um letztlich ein klares Bild von der Rolle der regenerativen Energien in diesem Kontext zu erhalten, wird in diesem Kapitel die Betrachtung auf die reinen Fakten, also das geltende Recht, beschränkt.
Doch vorab sollen die spezifischen Gegebenheiten des Stromsektors in Europa und die Besonderheit der Ware Energie betrachtet werden.
21 Vgl. Kaltschmitt, M./Stelzer, T., Energetische Nutzung von Biomasse, 1997, S. 499 ff.
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3.1 Die Ausgangsbedingungen
Strom kann von unterschiedlichen Primärenergieträgern hergestellt werden. Die Art der Stromerzeugung in den Mitgliedsländern hängt von der Verfügbarkeit dieser Energieträger, also von der Ausstattung mit Energieressourcen, ab. Für jedes Land ergibt sich somit eine unterschiedliche Zusammensetzung der Anteile der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsarten. Beispielsweise wird in Frankreich der Strom zu 76 % aus Kernenergie, zu 12 % aus Kohle und zu 12 % aus Wasserkraft und anderen Energieträgern erzeugt. Dagegen liegt in Griechenland der Schwerpunkt der Stromproduktion auf dem Energieträger Kohle, mit einem Anteil von fast 90 %. Der Anteil erneuerbarer Energien (Biomasse, Erdwärme, Wind, Sonne, Wasser) ist mit 13,5 % an der EU-Stromerzeugung relativ niedrig. 22
Quelle: IEA Monthly Electricity Survey, 1. Quartal 2000
Der Verbrauch ist in den letzten 25 Jahren kontinuierlich gestiegen, begründet zum einen durch das Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum, zum anderen durch den verstärkten Einsatz von Elektrizität als Substitut zu Öl. Hauptabnehmergruppen sind die Industrien, die in ihren Produktionsprozessen viel Energie verbrauchen, und die Haushalte. Elektrizität weist Besonderheiten auf. Strom kann nur begrenzt gespeichert werden. Dies bedingt, dass um die mengenmäßige Verfügbarkeit zu gewährleisten, der Bedarf in den Spitzenlastzeiten durch Vorhaltung von Kapazitäten in diesem Gleichgewicht erfolgen muss. Dadurch bedingt sind in Europa theoretische 35,2 GW freie Kraftwerksleistung installiert, 11,2 GW davon allein in Frankreich (6,6 GW in Deutschland). 23 Die Versorgungssicherung ist ein Kernelement der europäischen Elektrizitätspolitik, nicht zuletzt aufgrund der großen
22 IEA, Daten 1. Quartal 2000, in: Monthly Electricity Survey, May 2000, S. 1-18.
23 Baumann, R., Aktueller Stand des Wettbewerbs im europäischen Strommarkt, in: Elektrizitätswirtschaft,
98.Jg. (1999), Heft 23, S. 24 - die Datenangabe ist von 1997 unter dem Hinweis auf die Berücksichtigung von
verschiedenen Lastenbereichen und unterschiedlichen Aufgaben.
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wirtschaftlichen Bedeutung die Elektrizität für Industrie, Kommunikation, Beschäftigung und Lebensstandard hat.
Die Organisation der Elektrizitätswirtschaft im EU-Raum weist eine historisch gewachsene Besonderheit auf. Ihre Struktur wurde größtenteils durch die einzelnen Mitgliedstaaten monopolistisch gestaltet, die Stromversorgungsgebiete rechtlich und faktisch abgegrenzt, da man der Auffassung war, dass Wettbewerbsregeln nicht unbedingt der physikalischen Besonderheit von Strom, der Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie der hohen Kapitalintensität und den hohen Kosten beim Bau und Betreiben der technischen Anlagen, gerecht werden.
So ist beispielsweise die Elektrizitätswirtschaft Frankreichs verstaatlicht. Zwei öffentliche Gesellschaften, Electricitè de France und Gaz des France, beherrschen den gesamten Strom-und Erdgasmarkt und sind mit der Produktion, Übertragung, Verteilung, Einfuhr/Ausfuhr und dem Bau und Betrieb der Netze beauftragt. 24
Die weitgehend monopolistische Struktur und begrenzte Leitungskapazitäten bewirken, dass bislang wenig Energie über die Grenzen der Länder geleitet wurde. Sie behindern somit den freien Verkehr von Waren innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union. 25 Kern der Liberalisierung auf europäischer Ebene ist daher die Gewährleistung des Anspruchs auf Übertragungs- und Verteilnetzzugang für die Stromanbieter, um einen freien Stromverkehr zu ermöglichen. Mittlerweile sind Monopole im Umbruch, so sind z. B. in England die einstigen staatlichen Versorgungsmonopolisten privatisiert worden. Die Konzerne wurden sowohl vertikal, als auch horizontal getrennt und erhielten ihren eigenen Vertriebsbereich. Begleitet wurde der Prozess durch ein Aufsichtssystem, das durch Marktmacht-, Marktzutritts- und Preiskontrolle eine Reintegration verhinderte. Schrittweise wurde der Wettbewerb durch Zulassung neuer Marktteilnehmer und Verbot von Subventionen eingeführt. 26
Weiterhin bestehen erhebliche Strompreis- und Kostenunterschiede innerhalb der EU. Dies resultiert zum einen aus den oben erwähnten unterschiedlichen Anteilen der Energieträger, zum anderen entstehen sie durch die unterschiedlich ausgeprägten Umwelt-, Sicherheits- und Steuerbelastungen. Vor der Liberalisierung verursachte dies kein Problem da die Märkte voneinander abgeschottet waren. Werden die Marktgrenzen jedoch abgebaut, erhalten die
24 Vgl. o.V., Liberalisierung mit Mindeststandards, in: BKW, 51.Bd. (1999), Nr. 10, S. 20.
25 Vgl. Baumann, R., Aktueller Stand des Wettbewerbs im europäischen Strommarkt, in: Elektrizitätswirtschaft,
98.Jg. (1999), Heft 23, S. 24.
26 Vgl. Durach, W., Die Einführung kompetitiver Strukturen auf den Energiemärkten, 1. Aufl., Frankfurt a.M.
1996, S. 83-94.
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Länder im Wettbewerb einen Vorteil, in denen die geringsten Standards bestehen. 27 So sind zum Beispiel die Umweltschutzkosten und die Sicherheitsauflagen in Frankreich, aufgrund des hohen Anteils der Kernenergie, wesentlich geringer als die in Deutschland, gleichzeitig wurde die Kernenergie massiv durch zinsgünstige Darlehen und subventionierte Bauzinsen gefördert. 28
Gleichwohl sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Nebenkosten der Stromerzeugung ein wichtiges Instrument zur Förderung der Gewinnung von Elektrizität aus regenerativen Energien ist. Zum Beispiel sieht die niederländische Regierung seit 1996 eine Steuer in Höhe von 3,2 Pfennig für jede Kilowattstunde, die nicht aus regenerativen Energien produziert wird, vor. 29
Dieses System von Stützung der erneuerbaren Energien, die derzeit noch nicht konkurrenzfähig sind, und der Schaffung europaweiter gleichmäßig hoher Umweltstandards für herkömmlich produzierten Strom, wird eine Herausforderung bei der Schaffung eines Wettbewerbsmarktes sein.
Einen weiteren Kritikpunkt stellt die Ausnutzung ihrer beherrschenden Marktstellung durch die Elektrizitätsunternehmen, im Sinne von Quersubventionen, mit denen sie ihre Aktivitäten in wettbewerbsintensiveren Geschäftsfeldern subventionieren, dar. Alle hier dargestellten Kennzeichen des europäischen Energie- bzw. Elektrizitätssektors forcieren die Notwendigkeit, einen gemeinsamen einheitlichen institutionellen Rahmen zu definieren.
3.2 Die Regeln der europäischen Einigungsverträge
Auf europäischer Ebene wird Elektrizität in drei Gemeinschaftsverträgen geregelt. Zum einen wurde 1951 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für eine Dauer von 50 Jahren errichtet. Die Regelungen des EGKS-Vertrags sind, wie der Name besagt, auf die Produktionstätigkeit von Kohle und Stahl beschränkt. Es handelt sich somit um einen sektoralen, sachlich abgegrenzten Integrationsvertrag. 30
27 Vgl. Durach, W., a.a.O., S. 26-28.
28 Vgl. o.V., Liberalisierung mit Mindeststandards, in: BKW, 51.Bd. (1999), Nr. 10, S. 21.
29 Vgl. Briche, B., Die Elektrizitätswirtschaft in der Europäischen Union, 1. Aufl., Baden-Baden 1997, S. 21.
30 Vgl. Briche, B., a.a.O., S. 23.
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Zum Zweiten erfolgte 1957 die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Auch der EAG-Vertrag regelt nur einen Energiesektor, die Kernenergie. 31 Beide sektoralen Verträge sind auch heute noch bedeutsam, da Steinkohle und Kernenergie große Teile des Energiebedarfs in Europa decken. Dennoch wird Elektrizität durch diese energiebezogenen Gründungsverträge nicht ausreichend erfasst. Der dritte Gemeinschaftsgründungsvertrag, der EGV, ist umfangreicher und nicht auf spezielle Wirtschaftssektoren beschränkt. Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht 1993, insbesondere durch den Artikel 3 EGV Buchstabe `t`, zählt die Energiepolitik zur Aufgabe der europäischen Gemeinschaft, ohne dass jedoch ein spezielles Energiekapitel in den EGV eingefügt wurde. Der Energiesektor wird von den Vertragsbestimmungen, die die Waren- und Dienstleistungsfreizügigkeit, den Wettbewerb, die Umwelt, die Forschung, die Handelspolitik, die transeuropäischen Netze usw. betreffen, erfasst. Somit sind die Gründungsverträge EGKS und EAG, als lex specialis dem EVG gegenüberzustellen, der die allgemeinen Vorschriften für alle Energieträger beinhaltet, die nicht von EGKS und EAG erfasst werden. 32
Unstrittig ist, dass Energiepolitik und darin inbegriffen die Elektrizität, auf dem Weg zum vereinigten Europa eine große Relevanz besitzen: „Für die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung Europas wird die Energie eine wesentliche Rolle spielen. Die Kommission wird eine energiepolitische Diskussion, insbesondere über Versorgungsquellen von langfristig strategischer Bedeutung, führen.“ 33 Ziel ist die Verwirklichung eines Binnenmarktes für Strom. Bis auf die oben genannten zwei Ausnahmen, werden die verschiedenen Energiequellen jedoch nicht explizit in den Gemeinschaftsverträgen erfasst. Die in diesem Kontext zu beurteilenden regenerativen Energien nehmen daher auf dieser Ebene bei der Öffnung der nationalen Strommärkte keine Sonderstellung ein. Zur Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes, gemäß Artikel 14 EGV, verfügt die Union über vielfältige Instrumente. Keines jedoch mit ausschließlicher Orientierung auf den Energiesektor.
Die bedeutsamsten Artikel, die im Rahmen der Liberalisierung des Strommarktes Anwendung finden, sind der Artikel 83 I EGV, der sich auf Wettbewerbspolitik beschränkt, und der
31 Vgl. Briche, B., a.a.O., S. 23.
32 Vgl. Briche, B., a.a.O., S. 23 f.
33 Vgl. KOM (2000) 154 endg., Strategische Ziele 2000-2005, 09.02.2000, S. 11.
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Artikel 95 EGV, der weitergefasst auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes orientiert ist. 34
Diese Artikel stellen die Grundlage dar, auf die bindende Rechtsakte der Union, in diesem Fall elektrizitätsbezogene Richtlinien, gestützt wurden. Genannt seien hier nur:
• die Richtlinie des Rates Nr. 90/547 vom 29. Oktober 1990, über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze („Transit-Richtlinie“) 35 ,
• die Richtlinie Nr. 93/38 vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor 36 und
• die Richtlinie Nr. 96/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Dezember 1996 gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt betreffend (Richtlinie „Elektrizität“). 37
Diese Richtlinien enthalten genaue Vorschriften zur Schaffung neuer Strukturen auf dem zu erreichenden gemeinsamen Energiemarkt. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung auf nationaler Ebene zu treffen. Es werden Übergangsregelungen getroffen, Zeithorizonte abgesteckt und regelmäßige Berichte eingefordert, um die Vollendung der Integration zu ermöglichen. Beispielsweise benennen die Mitgliedsstaaten bis zum 19. Februar 1999 ein Unternehmen, dass für das Betreiben des Übertragungsnetzes, inklusive aller Rechte und Pflichten eigenverantwortlich zuständig ist. 38
Elemente, die eine Ausrichtung auf einen bestimmten Energieträger vermuten lassen, sind auch hier nicht beinhaltet. Allenfalls merkt der Rat der Europäischen Gemeinschaft in der Begründung der Transit-Richtlinie an: „Für die Energiepolitik gilt mehr noch als für alle anderen Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen, dass sie nicht allein mit Blick auf eine Verringerung der Kosten und die Ausübung des Wettbewerbs durchgeführt werden darf, sondern auch der Notwendigkeit Rechnung tragen muss, die Versorgungssicherheit und die Verträglichkeit der Energieerzeugungsverfahren mit der Umwelt zu gewährleisten.“ 39
34 Vgl. Briche, B., a.a.O., S. 26 u. 33 f.
35 ABl. Nr. L 313 v. 13.11.1990, S. 30 ff.
36 ABl. Nr. L 199 v. 09.08.1993, S. 84 ff.
37 ABl. Nr. L 27 v. 30.01.1997, S. 20 ff.
38 ABl. Nr. L 27 v. 10.01.1997, S. 26.
39 ABl. Nr. 313 v. 13.11.1990, S. 31.
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Weitere Rechtgrundlage, die für EG-Tätigkeit auf dem Elektrizitätssektor maßgeblich ist, ist Artikel 284 EGV in Verbindung mit Artikel 211 EGV, die die Kommission zur Einholung von Auskünften, die ihrer Aufgabenerfüllung dienen, ermächtigt. Durch die Sammlung von statistischen Daten und Berichten, ist eine Überwachung der Wettbewerbsorientierung des Stromsektors, z. B. durch Einführung einer Veröffentlichungspflicht für Strompreise, möglich. 40 Artikel 47 II ermächtigt den Rat, Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu erlassen, die Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit beseitigen. Zum Beispiel ist die Richtlinie „Elektrizität“ u. a. auf Artikel 47 (ehemals Artikel 57 II EGV) gestützt worden. 41 Artikel 83 EGV besagt, dass alle zu erlassenden energiebezogenen Rechtsakte, der Verwirklichung der in den Artikeln 81 und 82 (Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb) niedergelegten Grundsätze entsprechen müssen. 42 D. h. die Entwicklung des gemeinsamen Strommarktes kann nur in Richtung Liberalisierung erfolgen. Eingriffe, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen, sind grundsätzlich verboten und müssen aufgehoben werden.
Ziele des Umweltschutzes und der Umweltschutzmaßnahmen, u. a. „Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedslandes zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur der Energieversorgung erheblich berühren“ (Artikel 175 II EGV), sind in den Artikeln 174 EGV und 175 EGV beschrieben. Jedoch konkurrieren diese Artikel mit dem Artikel 94 EGV zur Errichtung des Binnenmarktes. Entscheidend ist hier der Primärzweck der zu erlassenden Rechtsvorschrift. Hat dieser Umweltschutzcharakter, so ist er auf die Artikel 174/175 EGV zu stützen. Ist ihr Zweck die Regelung des Binnenmarktes, findet Artikel 95 EGV Anwendung. Die Rechtsakte, die im Rahmen der Liberalisierung der Elektrizität erlassen wurden und auch werden, wirken sich hauptsächlich auf den Binnenmarkt aus, und sind somit auf rechtmäßig nicht auf die Artikel 174/175 EGV zu stützen. 43
Das derzeit geltende europäische Recht treibt folglich die Integration des Stromsektors hauptsächlich unter wettbewerbswirtschaftlichen und binnenmarktorientierten Gesichtspunkten voran. Der Hauptgrund für dieses Handeln ist in den allgemeinen Vorschriften des EVG zu sehen, denen der Energiesektor unterliegt, da ein spezielles Energiekapitel nicht enthalten ist. Die eingesetzten Mittel sind nicht rechtsschöpfend, sondern
40 Vgl. Briche, B., Die Elektrizitätswirtschaft in der Europäischen Union, 1. Aufl., Baden-Baden 1997, S. 25.
41 Vgl. Briche, B., a.a.O., S. 29 f.
42 Vgl. Briche, B., a.a.O., S. 30 f.
43 Vgl. Briche, B., a.a.O., S. 38.
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dienen ausschließlich zur Angleichung nationaler Vorschriften der Mitgliedsländer, die eine Beeinträchtigung des gemeinsamen Binnenmarktes darstellen.
3.3 Der Liberalisierungsprozess gesteuert durch EU-Richtlinien
Die Elektrizität ist für Europa von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Infolge der Zug um Zug deregulierten Märkte, bleibt auch der Energiemarkt nicht außerhalb der Bemühungen der europäischen Politik, mittels Angleichung der einzelstaatlichen Gesetze und Vorschriften, den Energiemarkt so umzugestalten, dass Effizienzpotentiale erschlossen werden können. Das Handeln der EU im Rahmen der Elektrizitätspolitik ergibt sich aus den EGV-Vorschriften selbst oder aus den schon erlassenen oder noch zu erlassenden elektrizitätsbezogenen Rechtsakten, wie Richtlinien oder Verordnungen. Zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Elektrizität haben sich die EG-Organe, unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen auf den Elektrizitätsmärkten der Mitgliedsländer, für einen stufenweise ablaufenden Integrationsprozess entschieden. Mit Hilfe von Schwellenwerten wird je nach Etappe die erforderliche Mindestmarktöffnung festgelegt. Die Schwellenwerte grenzen die Verbraucher, die frei ihren Stromanbieter wechseln können, von jenen ab, deren jährlicher Verbrauch unter dem Schwellenwert liegt. In Zahlen betragen die Schwellenwerte für die Jahre 1997-1999 40 GWh, ab 2000 20 GWh und ab 2003 9 GWh. Aus dem Teil der Verbraucher, die über dem Schwellenwert liegen, und dem Gesamtjahresverbrauch wird jährlich die EU-Gemeinschaftsquote ermittelt. Die Gemeinschaftsquote liegt für die erste Stufe bei 26,48 %, für Stufe zwei bei 28 % und für die dritten Stufe werden etwa 33 % erwartet. Die Quote wird von der EU als Mindestanforderung für die Mitgliedsländer gestellt. 44
3.3.1 Erste Phase
Der Grundstein für die Öffnung der Elektrizitätsmärkte wurde in dieser ersten Phase (1990-1991) gelegt. Sie ist durch zwei vom Rat erlassene Richtlinien geprägt. Die Richtlinie Nr. 90/547 vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen („Transit“ - Richtlinie) über große Netze führt das Durchleitungsprinzip zwischen Verbundunternehmen ein. Ziel ist es, den Handel zu fördern. Laut dieser Richtlinie werden
44 Vgl. Baumann, R., Aktueller Stand des Wettbewerbs im europäischen Strommarkt, in: Elektrizitätswirtschaft,
98.Jg. (1999), Heft 23, S. 20.
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die Verträge über den Elektrizitätstransit zwischen den Verantwortlichen der Netze ausgehandelt, gegebenenfalls mit den in den Mitgliedstaaten für Ein- und Ausfuhren von Elektrizität verantwortlichen Gesellschaften. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen treffen, die den Transit zwischen Hochspannungsnetzen auf ihrem Gebiet, somit die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität, erleichtern. Die Frist für den Erlass einzelstaatlicher Umsetzungsvorschriften war der 01. Juli 1991. Alle 15 Mitgliedsländer haben die Richtlinie umgesetzt.
Die Richtlinie Nr. 90/337 vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Gas- und Stromversorgungsunternehmen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) zweimal im Jahr die geltenden Preissysteme und die Verteilung der Endverbraucher mitteilen. Das SAEG veröffentlicht diese Daten in aggregierter Form und stellt so den Abnehmern alle notwendigen Informationen für Verhandlungen mit den Versorgungsunternehmen zur Verfügung. Die Richtlinie wurde mit Ausnahme von Spanien in nationales Recht umgesetzt.
3.3.2 Zweite Phase
Durch den Erlass der Richtlinie Nr. 96/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Binnenmarktrichtlinie „Elektrizität“), hat 1997 die zweite Phase begonnen. Diese Richtlinie beinhaltet gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -verteilung. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen, sowie den Betrieb der Netze. Demnach müssen Elektrizitätsunternehmen nach kommerziellen Grundsätzen betrieben und hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gleich behandelt werden. Die Mitgliedstaaten können ihnen öffentliche Dienstleistungspflichten bezüglich der Sicherheit, der Regelmäßigkeit, der Qualität und des Preises von Lieferungen auferlegen. Bisherige Exklusivrechte sind abzuschaffen, mit dem Ziel, mehr Marktteilnehmern den Zutritt zu ermöglichen und den Wettbewerb zu erhöhen. Es soll mehr Transparenz durch klar abgegrenzte Aktivitäten, getrenntes Management und Rechnungslegung vertikalintegrierter Elektrizitätsunternehmen hergestellt werden.
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Im Folgenden sind in der Richtlinie enthaltene Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur bevorzugten Nutzung einzelner Energieträger auferlegt werden können, aufgeführt: Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen können die Mitgliedstaaten zwischen einem - Genehmigungsverfahrenund/oder einem Ausschreibungsverfahren wählen. Bei der Auftragsvergabe oder Genehmigung können die Mitgliedstaaten vielfältige Kriterien festlegen, die auch den Aspekt der Art der Primärenergieträger erfassen (Artikel 5-6). Dem Betreiber des Übertragungsnetzes (Artikel 8 III), sowie dem Betreiber des - Verteilernetzes(Artikel 11 III), kann zur Auflage gemacht werden, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.
Ein Mitgliedstaat kann anweisen, dass bis zu 15 % pro Jahr zur Deckung des gesamten - einheimischenElektrizitätsverbrauchs, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen (Artikel 8 IV). Die Umsetzung der Richtlinie „Elektrizität“ sollte bis 19. Februar 1999 erfolgen. Mit dem Bericht der Kommission vom 4. Mai 1999 45 wird ein Überblick zum Stand der Umsetzung und zum Stand der Liberalisierung gegeben.
Demnach ist die Umsetzung in nationales Recht bei allen Mitgliedern, bis auf Luxemburg, erfolgt. Frankreich und Belgien müssen die zur Anwendung erforderlichen sekundären Rechtsakte noch verabschieden. In viele Staaten wird sogar über die Mindestanforderungen der Marktöffnung hinausgegangen. So hat die Umsetzung der Richtlinie dazu geführt, dass der Grad der Marktöffnung bereits bei zwei Drittel des EU Stromverbrauchs liegt. 46
45 KOM (1999) 198 endg., Bericht der Kommission über den Harmonisierungsbedarf , 04.05.1999, S. 2.
46 KOM (2000) 297 endg., Die jüngsten Fortschritte bei der Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarktes,
16.05.2000, S. 3.
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Quelle: KOM (2000) 297 endg., S.14
Des Weiteren wird auf die Bedeutung der erneuerbaren Energieträger im Harmonisierungsprozess hingewiesen, für die zumindest einige Vorschriften vereinheitlicht werden müssen, um eine Handels- und Wettbewerbsverzerrung für aus solchen Energieträgern erzeugten Strom zu verhindern.
Bei genauer Betrachtung der Umsetzung der Richtlinie „Elektrizität“ ist zu erkennen, dass zur Zeit noch nicht von einem einheitlichen Binnenmarkt für Strom gesprochen werden kann, sondern vielmehr von 15 unterschiedlichen nationalen Strommärkten. Auf eine vollständige Marktöffnung, also eine Gemeinschaftsquote von 100 %, ist die Richtlinie „Elektrizität“ nicht ausgelegt. 47
3.3.3 Dritte Phase
Die letzte Phase ist aufgrund der Erfahrungen der zweiten Phase festzulegen (Binnenmarktrichtlinie „Elektrizität“, Artikel 26) und wird durch den politischen Dialog und den Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip gekennzeichnet.
Die Liberalisierung der Elektrizitätsmärkte wird begleitet von vier beratenden Ausschüssen, deren Mitglieder Vertreter des Elektrizitätssektors, der Erzeugungs-, Transport- und
47 Vgl. Baumann, R., Aktueller Stand des Wettbewerbs im europäischen Strommarkt, in: Elektrizitätswirtschaft,
98.Jg. (1999), Heft 23, S. 20.
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Versorgungsunternehmen, der industriellen und privaten Verbraucher und der Mitgliedstaaten sind. Es soll ermöglicht werden, gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Elektrizität betreffende Fragen zu stellen, zum Zwecke der Vollendung der Realisierung ohne große politische Konflikte. Jeder Mitgliedstaat hat ein Konsultationsverfahren einzuführen, welches dies mindestens einmal im Jahr ermöglicht. Es ist trivial, dass bei derartig starken Auflösungen der innerstaatlichen Organisationen und Strukturen der Elektrizitätsmärkte, dem politischen Dialog eine unabdingbare Bedeutung für die Umsetzung des Artikels 14 EGV bzgl. des Stromsektors zukommt.
Trotz aller Fragen zur Energie, die auf europäischer Ebene diskutiert werden, bleibt die Energiepolitik hauptsächlich Angelegenheit der Mitgliedsstaaten. Das Subsidiaritätsprinzip stellt somit die Verantwortung der einzelstaatlichen Politik bei der Nutzung der Energieressourcen eindeutig heraus, um eine an geographische Ausstattung, wirtschaftliche und industrielle Situation angepasste nationale Politik zu ermöglichen. Die Ausübung der Gemeinschaftskompetenz im Energie- bzw. Elektrizitätsbereich ist beschränkt auf die Fälle, bei denen eine gemeinschaftliche Lösung zu besseren Ergebnissen im Vergleich zur Summe der Einzelpolitiken kommt. Der Umfang der europäischen Verantwortung ist damit unklar. Der Vorteil dieser unpräzisen Grundeinstellung liegt im Problem der Liberalisierung selbst, da den Mitgliedsländern eine gewisse Flexibilität gelassen werden muss, um eine reibungslose Anpassung zu ermöglichen.
Dass diese Anpassung Zeit braucht, ist erkennbar an dem Zeitpunkt für die Beratung neu zu ergreifender Maßnahmen. Ein Bericht zur weiteren Liberalisierung der Strommärkte wird die europäische Kommission dem Rat und dem europäischen Parlament im Februar 2006 48 vorlegen.
3.3.4 Neuerungen zum Schwerpunktthema erneuerbare Energien
Ausgehend von der unzureichenden Nutzung der Potentiale erneuerbarer Energieträger, der unterschiedlichen Marktöffnungsgrade der Strommärkte der einzelnen Mitgliedsländer und deren uneinheitlichen Förderprogrammen, sowie den hemmenden Markteintrittsbarrieren, hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt 49 erarbeitet. Dieser Vorschlag wurde im Mai dieses Jahres veröffentlicht.
48 Vgl. Baumann, R., a.a.O., S. 20.
49 KOM (2000) 279 endg., Richtlinienentwurf zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen, 10.05.2000, S. 2-15.
24
Dieser Richtlinienentwurf soll den Rahmen für einen erheblichen Anstieg der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen schaffen. Es werden zwei Hauptziele verfolgt. Erstens die Erreichung der Verpflichtung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um 15 % bis zum Jahr 2010, die die EU beim Klimagipfel in Kyoto eingegangen ist. Durch Anhebung des Anteils erneuerbarer Energien kann hier ein wichtiger Beitrag geleistet werden. Zweitens die Erhöhung des Anteils von derzeit 6 % auf 12 % am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU im Jahr 2010. Es wurde festgestellt, dass auf dem Sektor der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien noch weitgehende Potentiale erschließbar sind, die einen Anteil von mindestens 12 % politisch, wirtschaftlich und sozial vertretbar erscheinen lassen. Diese Berechnung stammt aus dem Weißbuch 50 über erneuerbare Energieträger, das der Rat im Mai 1998 begrüßt hat. Im Weißbuch wird der zwölfprozentige Anteil am Bruttoinlandsenergieverbrauch in einen spezifischen Anteil für den Verbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von 22,1 % umgerechnet. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Bildung einer kritischen Masse am Markt gefördert werden, damit erneuerbare Energien wettbewerbsfähig genug sind, um ihre Integration in den Binnenmarkt zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollen laut Richtlinienentwurf ihre Anteile am regenerativen Strom in Einklang bringen, um den Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Energiebilanz der Europäischen Union zu verdoppeln.
50 ABl. Nr. C 198 v. 24.06.1998, S. 1.
25
Die Kommmission gelangt zu der Auffassung, dass gegenwärtig für die Einführung einer gemeinschaftsweiten, einheitlichen Förderregelung mit Preisbestimmung durch Wettbewerb für Strom aus erneuerbaren Energiequellen keine ausreichende Basis besteht. Dennoch bleibt es Ziel, mittelfristig den Wettbewerb zwischen den Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, um so die Preise zu senken und den Marktanteil der regenerativen Energien zu erhöhen.
Es wird derzeit noch diskutiert, ob auf Gemeinschaftsebene eine verbindliche Vorgabe für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden soll, die für jeden Staat den zu erreichenden Anteil mittels Stichtag festlegt, oder ob weiterhin möglichst viel Flexibilität zugelassen wird, um je nach Mitgliedsland die beste Strategie zu ermöglichen. Unstrittig ist das Erfordernis der Vorgabe von Rahmenbedingungen, die mittels Richtlinie zu setzen sind.
26
Der Richtlinienentwurf sieht daher eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu folgenden Maßnahmen vor:
• Festlegung und jährliche Erfüllung von Zielen für den künftigen Inlandsverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Form eines kWh-Wertes oder des Anteils am Elektrizitätsverbrauch während der nächsten 10 Jahre. Diese Ziele müssen mit den oben genannten zwei Hauptzielen vereinbar sein.
• Jährliche Veröffentlichung der Ziele auf nationaler Ebene, sowie der zur Erfüllung dieser Vorgaben ergriffenen und zu ergreifenden Maßnahmen.
Die Kommission ermittelte, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Fördermechanismen anwenden. Beispiele sind Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen,erleichterungen oder -erstattungen und Zuschüsse zu den an den Erzeuger gezahlten Preisen. Die Preisstützungsregelung ist die meist verbreitete und wird, so erwartet die Kommission, auch mittelfristig noch notwendig bleiben. Es existieren zur Zeit zwei wesentliche Arten der angewendeten Preisstützungsmechanismen, die folgende Beispiele verdeutlichen sollen. In Deutschland gilt die sogenannte Festpreisregelung, d. h. es wird ein bestimmter Preis für Strom aus erneuerbaren Energieträgern festgesetzt, der von den Elektrizitätsunternehmen an die inländischen Erzeuger des regenerativen Stroms zu zahlen ist. In den Niederlanden wird das sogenannte Quotensystem bevorzugt. Dieses System beruht auf Preisfestsetzung im Wettbewerb zwischen den Erzeugern regenerativen Stroms um Fördermittel. Beide Methoden haben sich im Hinblick auf eine substantielle Zunahme des Stromanteils aus erneuerbaren Energiequellen als sehr erfolgreich erwiesen. Dennoch behindern sie die Entwicklung eines gemeinschaftsweiten Handels und Wettbewerbs zwischen den Lieferanten dieser Stromarten, da sie nur auf den Verkauf von Strom durch nationale Erzeuger an den nationalen Markt beschränkt sind. Dies stellt einen Widerspruch zum Ziel des einheitlichen Binnenmarktes für Strom dar.
Die Kommission schlägt deshalb zwei Konzepte zur Entwicklung eines gemeinschaftsweiten Marktes für erneuerbare Energien innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes vor. Das erste Konzept zeichnet sich dadurch aus, dass der Grundsatz für einzelstaatliche Regelungen der Fördermaßnahmen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin gilt, die Regelungen jedoch für ausländische Erzeuger geöffnet werden, d. h. es werden auch ausländische Erzeuger für den Handel im Inland zugelassen. Auf diese Weise entsteht zwar Wettbewerb, dennoch kommt es möglicherweise durch die parallele Anwendung vieler Regelungen zu Wettbewerbsverzerrung.
27
Die zweite Möglichkeit sieht vor, die einzelstaatlichen Fördermechanismen durch ein auf Gemeinschaftsebene gesteuertes und harmonisiertes Fördersystem zu ersetzen. Aufgrund der relativ geringen Erfahrungen mit den einzelnen Fördersystemen hat die Kommission beschlossen, keine einheitliche Regelung in die Richtlinie aufzunehmen, vielmehr soll die Zeit genutzt werden, Erfahrungen zu sammeln, um dann gegebenenfalls ein System für den gesamten Markt auszuwählen.
Um den Handel zuverlässig und praktikabel funktionieren zu lassen, sollen die Mitgliedstaaten ein System des Herkunftsnachweises („Zertifizierung“) einführen. Es wird festgestellt, dass Mechanismen benötigt werden, die es ermöglichen, den im Binnenmarkt gehandelten Strom zu kennzeichnen, um den Käufern Gewissheit über die Herkunft aus regenerativen Quellen zu geben. Der Richtlinienentwurf enthält keine spezifischen Verfahren.
Möglichkeiten geeigneter Zertifizierungsverfahren, die einsatzfähig wären, existieren bereits. So hat beispielsweise der VdTÜV (Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V.) die Vergabe eines Zertifikats bei Bereitstellung von Strom aus erneuerbaren Energien wie folgt geregelt.
Das Verfahren richtet sich an Erzeuger, Händler und Netzbetreiber. Zugelassen zur Stromproduktion sind Wasserkraftanlangen, Windkraftanlagen, Photovoltaik, Geothermie, Biomasse aus Anbau und Reststoffen von naturbelassenen Stoffen. Der Anbieter muss den Zubau von Erzeugungskapazitäten als Unternehmensziel deklarieren. Bereits bestehende Anlagen dürfen nicht mehr als 75 % der gelieferten Energie ausmachen. 51 Hinsichtlich der Vielzahl der konkurrierenden Anbieter, die zu Verwirrung bei den Endverbrauchern führen, und den üblicherweise höheren Preisen für saubere Elektrizität, halte ich es für sinnvoll eine einheitliche Regelung einzuführen, um so die Markttransparenz zu erhöhen und die Transaktionskosten der Nutzer zu senken. Ein einheitliches Label würde Vertrauen schaffen und den Anteil der regenerativen Stromerzeugung stärken. Der Richtlinienentwurf zur Förderung regenerativer Stromerzeugung bemängelt weiterführend die Verwaltungs- und Planungsverfahren, die potenzielle Erzeuger in der EU durchlaufen müssen. Die Kommission sieht darin einen Hauptgrund für die Verzögerung der Weiterentwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen. Die bestehenden Vorschriften zum Bau neuer Anlagen, wie sie in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgeschrieben wurden, sind hauptsächlich für Großprojekte entwickelt worden. Sie stellen
51 Vgl. Huwer, R., Wieviel Ökolabels braucht der Strommarkt?, in: Elektrizitätswirtschaft, 98.Jg. (1999), Heft
24, S. 30.
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daher für die Erzeuger regenerativen Stroms, die meist kleinerer Größenordnung sind, eine Belastung dar. Diese Disharmonie wurde erkannt und daraufhin entstanden folgende Vorschläge.
Die bestehenden Planungs- und Verwaltungsverfahren für potenzielle Stromerzeuger erneuerbarer Elektrizität sind zu überprüfen und es ist festzustellen, was gegebenenfalls getan werden kann, um die gesetzlichen Hemmnisse einer verstärkten Erzeugung abzubauen, wie z. B.
Einrichtung einer einzigen Annahmestelle für Genehmigungsanträge, - Koordinierungzwischen den beteiligten Verwaltungsstellen und Festlegung - vernünftigerFristen,
Einführung eines Eilverfahrens für Erzeuger regenerativer Energie, - ggf.Einrichtung von Mechanismen, wonach die Genehmigung automatisch als erteilt - gilt,wenn innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung durch die zuständigen Stellen zu einem Genehmigungsantrag nicht ergangen ist, spezifische Planungsleitlinien für Erneuerbare-Energien-Projekte, - Ausweisunggeeigneter Standorte für den Bau neuer Kapazitäten zur Stromerzeugung - ausregenerativen Energiequellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und Einführung von Schulungsprogrammen für das mit den Genehmigungsverfahren - befasstePersonal.
Trotz dieser vorgeschlagenen Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Fall das Subsidiaritätsprinzip gelten soll.
Das Dokument stellt einen längst erforderlichen Schritt in die richtige Richtung für die erneuerbaren Energieformen dar. Die europäische Kommission hat die Erfordernis für den Einsatz neuer umweltschonender Verfahren zur Sicherung des Energiebedarfs erkannt und zielkonform in das System der Europäischen Union integriert. Es wurden Schwächen und mangelnde Berücksichtigung, die bei der Liberalisierung der Strommärkte unbeachtet bleiben, durch die gemachten Erfahrungen korrigiert. Dennoch müssen auch diese Vorschläge erst umgesetzt werden. Wünschenswert wäre ein schnelleres und eindeutigeres regulierendes Eingreifen der EU in den Markt regenerativer Energien.
Es bleibt zu hoffen, dass die Dynamik, die der Markt für Stromerzeugnisse aus fossilen Brennstoffen erreichte, nicht mit derselben Dynamik die regenerativ produzierenden Erzeuger vom Markt verdrängt, wenn sie zukünftig dem vollen Wettbewerb ausgesetzt werden.
3.4 Das Marktkennzeichen: Dynamik
29
Vergleicht man den ursprünglichen Markt, mit seinem vor Wettbewerb geschützten Versorgungsstrukturen mit der jetzigen Situation, ist festzustellen, dass die Märkte vollkommen umstrukturiert und reorganisiert sind. Der Stromsektor stellt in der EU, mit einem Umsatz von 150 Mrd. € 52 , eine der wichtigsten Branchen dar. Der gewünschte Wettbewerb unter den Stromanbietern ist eingetreten. Neue Akteure, wie Handelsfirmen oder Broker, treten verstärkt auf den Markt. Besonders deutlich werden die Veränderungen anhand der sinkenden Preise erkennbar. Der hohe Liberalisierungsgrad lässt alle Stromverbraucher, vom Industrieunternehmen bis zum privaten Haushalt, davon profitieren. So sind in den Jahren zwischen 1996 und 1999 die Preise in der EU um durchschnittlich 6 % 53 zurückgegangen. In Deutschland beispielsweise, profitieren die Privaten Haushalte mit einer Durchschnittlichen Ersparnis von bis zu 30 % 54 von der Liberalisierung. Der Grenzüberschreitende Handel, als weiterer Schlüsselaspekt der Liberalisierung, hat sich ebenfalls weiterentwickelt. Der Gesamtumfang des gehandelten Stroms, der wenigstens eine Grenze überschritten hat, beträgt ungefähr 10 % 55 der gesamten Produktion in Europa. Strom wird dabei meist an zentralen Handelsplätzen gehandelt. An diesen Strombörsen kommt es zu Vertragsabschlüssen in standardisierter Form, beispielsweise nach Lieferzeiträumen und -mengen über Energie. Seit längerem existieren in England (Pool, seit 1990) und Skandinavien (Nordpool, seit 1993) erfolgreiche Strombörsen, weitere sind in Spanien und in den Niederlanden gefolgt. Das Handelsvolumen wächst von Jahr zu Jahr. So werden beispielsweise an der Amsterdam Power Exchange (APX) täglich von 8 Marktteilnehmern bis zu 10 GWh umgesetzt. 56 Auch in Deutschland werden in nächster Zukunft zwei Strombörsen etabliert, die EEX in Frankfurt am Main und die LPX in Leipzig. 57 Die EEX will sich dabei vorrangig auf das europäische Geschäft konzentrieren. Alle Strombörsen verzeichnen eine zunehmende Anzahl von Händlern. Strombörsen, die ausschließlich regenerative Energien handeln, existieren nicht. Dennoch sind regenerative Energien vertreten. Auch hier ist mit steigenden Anteilen der Marktumsätze zu rechnen.
52 KOM (2000) 297 endg., Die jüngsten Fortschritte bei der Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarktes,
16.05.2000, S. 2.
53 KOM (2000) 297 endg., Die jüngsten Fortschritte bei der Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarktes,
16.05.2000, S. 3.
54 Vgl. Donnerbauer, R., Vom Kampf um den Kunden, in: BKW, 52.Bd. (2000), Nr. 1/2, S. 12.
55 Vgl. Baumann, R., Aktueller Stand des Wettbewerbs im europäischen Strommarkt, in: Elektrizitätswirtschaft,
98.Jg. (1999), Heft 23, S. 24.
56 Vgl. Baumann, R., a.a.O., S. 22.
57 Vgl. Froning, S.,: Startpositionen im offenen Strommarkt, in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 49.Jg.
(1999), Heft 11, S. 760.
30
4 Förder- und Anreizinstrumente
4.1 Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ökosteuer
Den in Deutschland grundlegenden Rahmen zur Unterstützung der EU-weit umzusetzenden Maßnahmen bilden das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und die Einführung der Ökosteuer. Durch beide erfolgt eine direkte Förderung regenerativer Energien zum einen infolge von Vorschriften, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, aus erneuerbaren Energien hergestellten Strom direkt abzunehmen und zu vergüten 58 , und zum anderen aufgrund von Belastungen aller aus fossilen Energien gewonnenen Güter. 59 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wirkt hin zur deutlichen Erhöhung der Beiträge erneuerbarer Energien an der Stromversorgung und schreibt detailliert zu zahlende Mindestvergütungsbeträge vor. Regelmäßig aufgestellte Erfahrungsberichte sollen über den Stand der Markteinführungen und die Kostenentwicklungen informieren und gegebenenfalls eine Vergütungsanpassung nach sich ziehen. 60
Durch die stufenweise Einführung einer Ökosteuer werden mehrere Zwecke verfolgt. Einsparung von Energie und Förderung erneuerbarer Energien, beide direkt dem globalen Umweltschutz dienend, und die gleichzeitige Möglichkeit Arbeitsplätze zu schaffen, bilden eine sinnvolle Begründung den Weg der Ökosteuer zu gehen. Mineralölsteuer- und Stromsteuererhöhungen hinterlassen dabei für den Verbraucher deutliche Spuren. Von den Erhöhungen gleichzeitig befreit wird aus erneuerbaren Energien gewonnener Strom. Der so geschaffene Anreiz zur Nutzung des regenerativen Stroms wird durch die Tatsache, dass 200 Millionen DM pro Jahr aus den Stromsteuereinnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien genutzt wird, verstärkt. 61
4.2 Forcierende Instrumente
Den grundlegenden Rahmen unterstützend existieren Förderprogramme, die finanzielle Aufwendungen für den Anwender bei der Nutzung regenerativer Energien verkleinern. Oftmals sind diese allerdings nicht bekannt, so dass die verbreitete Nutzung und dauerhafte Etablierung erneuerbarer Energien schwer fällt. In dem 1994 veröffentlichten Bericht der
58 Vgl. Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, § 2 (1).
59 Vgl. Die Ökologische Steuerreform, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
60 Vgl. Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, §§ 3-12.
61 Vgl. Die Ökologische Steuerreform, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
31
Enquete-Kommission „Schutz der Erdatmosphäre“ wurde folgende Feststellung getroffen: „Grundsätzlich müssen keine neuen Instrumente entwickelt werden, um Hemmnisse abzubauen. Bisher vorgeschlagene oder schon durchgeführte Maßnahmen sollten hingegen aufgrund von Erfahrungen in Deutschland oder anderen vergleichbaren Ländern verbessert, breiter angewandt und in wirksamen Bündeln zusammengefasst werden.“
62
Oftmals mangelt es einfach an Aufklärung, an fehlenden Informationen über die gebotenen Möglichkeiten. Das langfristige Ziel, dass durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien erreicht werden soll, ist eine größere Nachhaltigkeit. Der Gedanke, dass zukünftige Generationen das Recht auf gleiche Möglichkeiten zur Gestaltung des Lebens, der Realisierung ihrer Vorstellungen haben, müsste unter normalen Umständen jedem Individuum, das zu den heutigen Generationen zählt, klar sein. In der Studie „Klimaschutz durch Nutzung erneuerbarer Energien“
63
werden verschiedene Thesen aufgestellt, die es zu berücksichtigen gilt, wenn durch einen Energieversorgungsumbau Nachhaltigkeit erreicht oder besser noch maximiert werden soll. In ihnen wird z. B. darauf hingewiesen, dass die erneuerbaren Energien nur dann in der Lage sind einen Beitrag zum Schutz des Klimas zu leisten, wenn Energie generell verstärkt rationell genutzt wird. Weiterhin wird ein Zeitraum bestimmt (2030-2050), in dem es zur Dominanz erneuerbarer Energien als wichtigste Quelle für die Stromerzeugung kommen wird. Besonders Nahwärmeversorgungen unterschiedlichster Größe werden sich durchsetzen und in Verbindung mit Erdgas die Wärmeversorgung sichern. Eine klare eher kurzfristige Zielsetzung wird auch durch die Verdoppelung der Anteile erneuerbarer Energien bis 2010 als minimale Voraussetzung der langfristigen Anforderungen gesetzt. Die erfolgreiche Teilnahme an den internationalen wachsenden Märkten für moderne Technologien der erneuerbaren Energiennutzung kann durch den Aufbau starker sich selbst tragender Märkte in der Heimat unterstützt werden.
64
Energietechnologien der Zukunft, die natürliche Ressourcen schonen, die Umwelt entlasten und das Klima schützen, werden durch eine Vielzahl von Maßnahmen gefördert. Die mögliche Nutzung hängt von jedem selbst ab. Eine Einteilung der unterstützenden Instrumente kann grundsätzlich in vier Gruppen erfolgen:
•
monetäre Instrumente,
62 Bericht: „Schutz der Erdatmosphäre“, Enquete-Kommission, 1994, S. 276.
63 Allnoch, R. u.a., Studie: Klimaschutz durch Nutzung erneuerbarer Energien, 1999.
64 Vgl. Allnoch, R.. u.a., a.a.O., S. 591.
32
Zu den monetären Instrumenten zählen finanzielle Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, also Finanzierungshilfen, Einspeisevergütungen oder Betriebskostenzuschüsse, des Weiteren mengenorientierte Förderinstrumente, wie Quotenvorgaben und außerdem Steuern auf konventionelle Energien bzw. deren Emissionen. Auch die freiwillige oder private Mittelbereitstellung zählt dazu. Die ordnungsrechtlichen Instrumente dienen der verbesserten Struktur der Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Vereinfachung der Investitionen in Systeme der Nutzung erneuerbarer Energien. Dieser Rahmen wird bspw. durch das Energiewirtschaftsrecht, die Energieeinsparverordnungen, das Mietrecht, verbesserte Genehmigungsverfahren u.a. gebildet. Anreize und Auflagen für den Einsatz der regenerativen Energien sind einsetzbar.
Die Maßnahmen der Information, Ausbildung und Schulung sollen alle Beteiligten und Interessierten aufklären und unterrichten, ihren Wissensstand erhöhen. Dazu zählen verbesserte Beratungs- und Informationsmaterialien, intensive Fortbildungen für Ausführende und Genehmigungsbehörden, Ausbildung an Schulen und Hochschulen, Ausstattung und Umrüstung öffentlicher Gebäude und Aufklärungsinitiativen.
Die flankierenden Instrumente betreffen die Intensivierung der technischen Förderung, eine erhöhte Exportförderung und stärkere Einbindung in die Entwicklungszusammenarbeit, eine Datenbasisverbesserung und auch die bessere Vermarktung mit Nutzung von Börsen und Zertifizierung von Anlagen. 65
Viele dieser Möglichkeiten werden bereits eingesetzt, einige sind geplant und warten auf ihre Anwendung. 1997 wurden die Technologien mit insgesamt 747 Millionen DM gefördert. Dabei fielen
Steigerungen für die darauffolgenden Jahre sind zu erwarten.
Die Förderung der Systemtechnologien zur Nutzung erneuerbarer Energien erfolgt aus den bereits genannten Gründen der größeren Nachhaltigkeit, aber eben auch aufgrund der mit
65 Vgl. Allnoch, R.. u.a., a.a.O., S. 286 ff.
66 Vgl. Allnoch, R.. u.a., a.a.O., S. 295.
33
ihnen verbundenen hohen Kosten. Im September 1999 startete das Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien, welches eine Unterstützung von Privatpersonen, freiberuflich Tätigen, kleinen und mittleren Unternehmen und auch Energiedienstleistern genau dann vorsieht, wenn diese Investitionen in Solarkollektoren, mit regenerativ erzeugtem Strom betriebene Wärmepumpen, Wasserkraftanlagen, Biomasseanlagen, Biogasanlagen, Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie, Photovoltaikanlagen in Schulen oder Energiesparmaßnahmen in Altbauten in Verbindung mit Solarkollektoren und Wärmepumpen tätigen wollen. 67 Die dafür eingeplanten öffentlichen Mittel belaufen sich jährlich auf 200 Millionen DM und bilden zusammen eine Summe von einer Milliarde DM bis zum Jahr 2003. Unterschieden werden Zuschüsse oder verbilligte Darlehen. So werden Solarkollektoren entsprechend der errichteten Kollektorfläche und der Art der Anlage mit 125 DM bis 325 DM pro m² gefördert. Der Förderhöchstbetrag beträgt für eine Einzelanlage 250.000 DM. Wärmepumpen werden durch einen Höchstbetrag von 20.000 DM pro Anlage gefördert. Wasserkraftanlagen erzeugten 1998 etwa 16 Milliarden kWh Strom und bildeten somit den Spitzenbeitrag der Versorgung durch erneuerbare Energien. Die Förderung ist für kleinere Wasserkraftwerke möglich und richtet sich nach installierter Leistung, und ob die Investition in eine neue oder in eine stillgelegte Anlage getätigt wird. Für eine Neuerrichtung gibt es 1.500 DM pro kW und für eine Reaktivierung oder Erweiterung unter Beachtung einer Stillstandszeit von wenigstens 3 Jahren 600 DM je kW. Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse werden dann gefördert, wenn sie besonders hohen Umweltanforderungen gerecht werden. Die Förderhöchstzulage beträgt dann 1.500.000 DM. Für Biogasanlagen sind Förderhöchstbeträge je nach Größe von 38.000 DM bis 300.000 DM zu erwarten. Im Falle der Investition in Anlagen zur Nutzung oberflächenferner Geothermie werden höchsten 2.000.000 DM pro Anlage gezahlt. Die Unterstützung der photovoltaischen Anlagen in Schulen erfolgt durch einen Festbetrag von 6.000 DM. Privatpersonen und Freiberufliche erhalten verbilligte Darlehen über das 100.000 Dächer-Solarstrom-Programm seit Januar 1999. Eine andere Möglichkeit nachhaltig zu handeln, resultiert aus der Einsparung von Energie. Die Energieeinsparung an Gebäuden ist durch die Dämmung von Dächern und Außenwänden, durch neue Fenster u.a. möglich. Unter den Bedingungen, dass gleichzeitig ein Solarkollektor oder eine mit regenerativer Energie betriebene Wärmepumpe installiert wird, das Gebäude vor 1995, also vor dem Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung, errichtet wurde, und dass beim Einbau eines Niedertemperatur-Heizkessels oder Brennwertkessels der ausgetauschte älter als 10 Jahre sein muss, sind Förderungen möglich. Sie hängen von dem
67 Vgl. Erneuerbare Energien, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, 1999, S. 2.
34
Förderbetrag für den Kollektor oder die Wärmepumpe ab, und übersteigen 20 % der Investitionssumme nicht. 68
Es existiert eine Reihe weiterer Förderprogramme, wie z. B. Zuschussprogramme der Europäischen Kommission, in deren Mittelpunkt auch umweltfreundliche Energiesysteme einschließlich erneuerbarer Energiequellen stehen. Seit der Liberalisierung des Strommarktes entwickeln sich verstärkt Institutionen, die bei der Finanzierung aufwendiger aber sinnvoller, die Nachhaltigkeit unterstützender Projekte helfen können. Die Individuen müssen einen sie informierenden Weg gehen, um die vorhandenen Möglichkeiten konsequent zu nutzen.
5 Abschließende Bemerkungen
Die regenerativen Energien befinden sich im wahrsten Sinne des Wortes im Spannungsfeld der Elektrizitätsmärkte. Der Liberalisierungsgrad ist sehr hoch. Der Stromsektor Europas zählt weltweit zu den am weitesten geöffneten Märkten und die Entwicklung wird weiter vorangetrieben. Positiv für die erneuerbaren Energiequellen ist das allemal, denn nun ist es möglich, dass die Verbraucher, die regenerativen Strom beziehen wollen, dazu die Möglichkeit haben. Negativ für die regenerativen Energien ist auf der anderen Seite, dass ihre Gegenspieler, die herkömmlichen Energieformen, durch Wettbewerb verbilligt wurden und so ihre Marktanteile festigen konnten.
Im Hinblick auf zukünftige Generationen sind ehrgeizige Ziele aufgestellt worden. Man hat sich international geeinigt, auf mittelfristige Sicht die herkömmlichen Energieträger zu ersetzen. Dass diese Ziele nicht dem freien Wettbewerb überlassen werden können ist trivial. Die Politik setzt aufgrund dessen schon heute Rahmenbedingungen. Für die regenerativen Energien sind aus heutiger Beurteilungssicht für uns zwei Szenarien denkbar. Der Strommarkt entwickelt sich zu einem vollkommenen Markt mit vollkommener Konkurrenz. Um ein weiteres Bestehen regenerativer Energien in diesem Fall sicherzustellen, ist es notwendig, die heutigen Hemmnisse, vor allem die zu hohen Gestehungskosten, abzubauen und im gleichen Zuge nichtregenerative Energieträger für die Stromproduktion zu verteuern. Im anderen Fall kommt es zur Entwicklung zweier voneinander getrennter Teilmärkte. Der eine geschützt durch gesetzliche Regelungen und gestützt durch finanzielle Förderungen und der andere mit freiem Wettbewerb. Die nachhaltigste Entwicklung ist unserer Ansicht nach der erste Fall.
68 Vgl. Erneuerbare Energien, a.a.O., S. 3 ff.
35
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