Ulli Boldt,B2/98
das BGB, wenn nicht der Geschäftsführervertrag etwas anderes vorsieht. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer zwar als Organ jederzeit abberufen werden kann, der Dienstvertrag dagegen kann vorzeitig nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Trotzdem gilt der Geschäftsführer nicht als abhängiger Arbeitnehmer; er wird als s.g. arbeitgeberähnliche Person bezeichnet. Dies wird aus der Stellung des Geschäftsführers als Organ gefolgert, wo er Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.
Dagegen ist der Geschäftsführer im
Innenverhältnis zwischen GmbH und ihm selbst den vertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerpflichten unterworfen. 1 Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, da er kein abhängiger Arbeitnehmer ist. So gelten für den Geschäftsführer nicht die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften; er unterliegt nur dem Schutz des Dienstvertragsrechtes des BGB. So kann der Geschäftsführer zum Beispiel nicht beim Arbeitsgericht gegen die GmbH klagen.
Ulli Boldt,B2/98
2.Sozialversicherung
Die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers ist ein der zentralen Fragen der Stellung des Geschäftsführers. Dies resultiert daraus, daß viele Geschäftsführer ausdrücklich sozialversicherungspflichtig sein wollen, andere dagegen auf die Sozialversicherungsfreiheit viel Wert legen.
Nach § 7 I SGB IV sind zunächst grundsätzlich alle Personen versicherungspflichtig, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Nach § 7 I SGB IV bedeutet dies das Leisten von abhängiger Arbeit. Diese Regelungen gelten auch für den GmbH-Geschäftsführer, auch wenn er gegenüber den Beschäftigen der GmbH Arbeitgeberfunktion ausübt. 2
Die steuerrechtliche Stellung des
Geschäftsführers hat hier auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung keinen Einfluß. 3
1 Rögler, S. 92
2 Tillmann/Winter, S. 266
3 Tillmann/Winter, S.267
Ulli Boldt,B2/98
Beim Fremdgeschäftsführer, der keinen Anteil an der GmbH hat, ist die Frage der Sozialversicherungspflicht leicht zu lösen. Da hier der Geschäftsführer lediglich gegen Entgelt für die fremden Interessen der Gesellschaft tätig ist, ist er auch von der GmbH sozial abhängig. Somit besteht für ihn eine Sozialversicherungspflicht.
Fraglich ist die Fragestellung beim
Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist. Hier hängt die Entscheidung, ob Sozialversicherungspflicht besteht, von verschiedenen Kriterien ab.
Wenn der Geschäftsführer mehr als 50% der Gesellschaftsanteile hält und dadurch maßgeblichen Einfluß auf die GmbH hat, ist er nicht sozialversicherungspflichtig. 1
Beim nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird er nur in Einzelfällen wie ein selbständiger Unternehmer behandelt. Da er über seine Beteiligung an der GmbH keinen maßgeblichen Einfluß auf die GmbH hat, kann möglicherweise sein maßgeblicher Einfluß aus
Ulli Boldt,B2/98
anderen Faktoren resultieren 2 . So sprechen zum Beispiel eine Alleinvertretungsvollmacht und ein spezielles Fachwissen für eine Stellung als Selbständiger. Die Betrachtung hierzu muß aus der vertraglichen Ausgestaltung im Geschäftsführervertrag folgen; zusätzlich müssen auch noch die gegebenenfalls davon abweichenden tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Sind im Vertrag konkrete Vorschriften zu der wöchentlichen Arbeitszeit und der Vergütung von Überstunden enthalten, deutet dies zunächst auf ein abhängiges Arbeitsverhältnis hin. Wenn der dagegen der Geschäftsführer seine Zeit frei einteilen kann und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist, deutet dies auf eine eher selbständige Tätigkeit hin. Unter Abwägung dies Kriterien muß eine Klärung der Sozialversicherungspflicht erfolgen. 1 Diese Klärung sollte bereits bei Gründung der GmbH erfolgen, da ansonsten fälschlicherweise Beiträge abgeführt werden oder nicht gezahlt werden. Im letzteren Fall könnte bei der Betriebsprüfung der Krankenkasse eine Pflicht zur Nachentrichtung der Beiträge für den Geschäftsführer mit erheblichen Beträgen bestehen.
1 Rögler, S. 92
2 Beck´sches Handbuch,Rz. 92+93
Arbeit zitieren:
Ulli Boldt, 2001, Der GmbH-Geschäftsführer - Ein Überblick, München, GRIN Verlag GmbH
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