Aus der Kombination der Internationalität mit der Anonymität ergeben sich zahlreiche Probleme; der nationale Gesetzgeber ist überfordert, will er im Alleingang das Böse aus der Welt, insbesondere aus dem Internet schaffen.
Die Problematik wird deutlich, wenn ein deutsches Amtsgericht den Geschäftsführer eines Internetproviders wegen Zugänglichmachens von Kinderpornographie, die von Servern in den USA abrufbar ist, verurteilt. Es zeigt sich: das Internet schürt Ängste. Die Schnelligkeit und globale Verfügbarkeit aller je eingespeisten Informationen bricht mit allen Vorstellungen über national oder international kontrollierbares Verhalten.
Der Autor behandelt den CompuServe-Fall. Nach kurzer Einleitung mit Bezug auf die deutsche Rechtslage behandelt die Arbeit Europarecht und Völkerrecht. Das Urteil des Amtsgerichts München wird vor diesem Hintergrund kritisiert.
Tobias Bräutigam promoviert in Helsinki zum rechtsvergleichenden Verwaltungsrecht und unterrichtet mehrere Kurse an der juristischen Fakultät Helsinki.
Inhaltsverzeichnis
DER COMPUSERVE-FALL: EUROPARECHTLICHE UND VÖLKERRECHTLICHE ÜBERLEGUNGEN
EINLEITUNG
I. Auftakt
II. Einschränkung des Themas
III. Aufbau
A) DAS URTEIL
B) KRITIK AM URTEIL DES AG MÜNCHEN
I. Vorbemerkung
II. Die Kritik im Einzelnen
1. Betreffend der Anwendung des TDG
a) Das Teledienstegesetz im Überblick
b) Verkennung der Differenzierung zwischen § 5 II und § 5 III TDG durch das AG München
2. Betreffend technischer Details
a) Standleitungen gibt es nicht,
b) Möglichkeiten der Sperrung oder der Filterung
3. Probleme der Anwendung des StGB
a) Problem: Unterlassen und Garantenstellung
b) Strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, nicht einer Firma
III. Würdigung
C) Europarechtliche Erwägungen
I. Einleitung
II. Europäisches Recht im weiteren Sinne: Die europäische Menschenrechtskonvention
III. Europäisches Recht im engeren Sinne: Das Recht der Union
1. Kompetenz der EU
2. Regelungen
a) Vorschriften zum Schutz der Jugend und der Menschenwürde
b) Providerhaftung: Die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie zum E-commerce)
aa) Einleitung
bb) Überblick über die Richtlinie
cc) Grund für die Richtlinie:
3. Fazit:
D) VÖLKERRECHTLICHE ERWÄGUNGEN SOWIE ERWÄGUNGEN ZUM INTERNATIONALEN STRAFRECHT
I. Internationales Strafrecht
1. Begriff
2. Welches Recht ist anwendbar nach deutschem internationalen Strafrecht? Welche Prinzipien gelten?
a) Weltrechtsprinzip
b) Territorialitätsprinzip
c) Ubiquität
3. Ergebnis
II. Völkerrecht
1. Begriff und Problemaufriß
2. Relevante Quellen des Völkerrechts für den Fall
a) Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts
aa) Free Flow of Information
bb) Interventionsverbot
b) Allgemeine völkerrechtliche Verträge
aa) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN von 1948
bb) Art. 19 des Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBRP)
cc) Ergebnis:
c) Völkerrechtliche Abkommen im Bereich der Kommunikation
d) Bestrebungen zur internationalen Regulierung des Internets
3. Ergebnis:
SCHLUßFOLGERUNG: FORDERUNG EINER INTERNATIONALEN REGELUNG
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die juristische Einordnung des "CompuServe-Falls" und hinterfragt, inwiefern nationale deutsche Urteile den Herausforderungen globaler digitaler Kommunikation gerecht werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kritik an der strafrechtlichen Bewertung von Internet-Providern sowie der Analyse europarechtlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen, um die Notwendigkeit internationaler Regelungen aufzuzeigen.
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internet-Providern und Geschäftsführern.
- Rechtliche Differenzierung bei der Providerhaftung (TDG).
- Europarechtliche Standards für Informationsfreiheit und Haftung im E-Commerce.
- Völkerrechtliche Einordnung und Lösungsansätze für globale Netz-Regulierungen.
Auszug aus dem Buch
A) Das Urteil
Am 28. 05. 1998 verurteilte das AG München den Geschäftsführer der CompuServe Deutschland GmbH, Felix Somm, wegen Zugänglichmachens von pornographischen Schriften gemäß § 184 III Nr. 2 StGB in 13 Fällen, begangen in Mittäterschaft zu CompuServe USA sowie in drei Fällen wegen fahrlässigem Verstoß gegen das GjS zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragten hingegen einen Freispruch.
Die Verurteilung stützte sich auf die Tatsache, daß auf News-Servern von CompuServe USA Newsgroups mit kinderpornographischem Inhalt abrufbar waren. Über CompuServe Deutschland, eine 100%-ige Tochter von CompuServe USA, war es möglich, auch von Deutschland auf diese Gruppen zuzugreifen. Dabei beschränkte sich CompuServe Deutschland darauf, den Kunden den Netzzugang zu vermitteln; während der eigentliche Nutzungsvertrag mit CompuServe USA abgeschlossen wurde.
Auf einen Hinweis Ende 1995, wobei die Staatsanwaltschaft 282 Foren ausdrücklich nannte (z.B.: alt.sex.pedophilia), wurden diese Foren zunächst von CompuServe USA gesperrt. Einige Monate später wurden die meisten der gesperrten Newsgroups aber wieder freigegeben, nachdem eine besondere Kinderschutzsoftware kostenlos an alle Abonnenten von CompuServe abgegeben worden war. Die Staatsanwaltschaft hielt dies für nicht ausreichend. Den Ermittlungsbehörden gelang es in der Folgezeit in einigen der genannten Foren erneut harte Pornographie abrufen zu können. Die zunächst erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft stützte sich vor allem auf zwei Punkte: Zum einen wurde Herrn Somm als damaligen Geschäftsführer von CompuServe Deutschland vorgeworfen, nichts gegen die Zugangsmöglichkeit auf die amerikanischen Newsgroups unternommen zu haben und somit Kinderpornographie zugänglich gemacht zu haben. Zum andern monierte die Staatsanwaltschaft, daß in den von CompuServe USA bereit gehaltenen Spieleforen die aus Gründen der Gewaltverherrlichung bzw. Verherrlichung des Nationalsozialismus von der Bundesprüfstelle als jugendgefährdend eingeordneten Spiele, abrufbar waren.
Zusammenfassung der Kapitel
DER COMPUSERVE-FALL: EUROPARECHTLICHE UND VÖLKERRECHTLICHE ÜBERLEGUNGEN: Einführung in die Bedeutung und Herausforderungen des Internets für das Recht.
EINLEITUNG: Darstellung der Ausgangslage, der Relevanz des Internets und der methodischen Einschränkung auf den CompuServe-Fall.
A) DAS URTEIL: Erläuterung der Sachverhaltsgrundlagen und des Urteils des AG München gegen den Geschäftsführer von CompuServe Deutschland.
B) KRITIK AM URTEIL DES AG MÜNCHEN: Analyse der Fehler in der Anwendung des Teledienstegesetzes (TDG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie der technischen Verkennungen des Gerichts.
C) Europarechtliche Erwägungen: Prüfung europarechtlicher Vorgaben, insbesondere der EMRK und der neuen EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr.
D) VÖLKERRECHTLICHE ERWÄGUNGEN SOWIE ERWÄGUNGEN ZUM INTERNATIONALEN STRAFRECHT: Untersuchung der Anwendbarkeit des internationalen Strafrechts und der völkerrechtlichen Grundlagen bei der Internetregulierung.
SCHLUßFOLGERUNG: FORDERUNG EINER INTERNATIONALEN REGELUNG: Zusammenfassende Forderung nach einem internationalen Abkommen zur einheitlichen Regulierung globaler Kommunikationsnetze.
Schlüsselwörter
CompuServe-Fall, Internet-Provider, Haftung, Providerhaftung, Strafrecht, Teledienstegesetz, Jugendpornographie, Völkerrecht, Europarecht, Meinungsfreiheit, grenzüberschreitender Datenverkehr, internationale Regulierung, Cyberspace, Informationsfreiheit, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristischen Problemstellungen, die aus der grenzüberschreitenden Natur des Internets entstehen, am Beispiel des strafrechtlichen Vorgehens gegen den Geschäftsführer der CompuServe Deutschland GmbH.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der strafrechtlichen Providerhaftung, der Anwendung des Teledienstegesetzes, den europarechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Dienste sowie den völkerrechtlichen Anforderungen an die Regulierung von Inhalten im Internet.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, warum eine nationale strafrechtliche Verurteilung in einem global vernetzten System oft an technische und juristische Grenzen stößt, und die Notwendigkeit für internationale, harmonisierte Regulierungsansätze zu begründen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre durch die Analyse von Gesetzestexten (TDG, StGB), nationaler Rechtsprechung und völkerrechtlicher Verträge sowie einen Rechtsvergleich der Providerhaftung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Kritik am Urteil des AG München, eine europarechtliche Analyse der Haftungsprivilegierung durch EU-Richtlinien und eine völkerrechtliche Untersuchung zur globalen Zuständigkeit.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wesentlichen Begriffe sind Providerhaftung, Cyberspace, internationales Strafrecht, Völkerrecht und die Regulierung illegaler Internet-Inhalte.
Was ist das zentrale Problem des Ubiquitätsprinzips im Internet laut Autor?
Der Autor warnt davor, dass eine unbeschränkte Auslegung des Ubiquitätsprinzips dazu führen könnte, dass deutsche Internetinhalte nach den Moralvorstellungen jedes beliebigen Staates weltweit beurteilt werden könnten, was die Rechtssicherheit untergräbt.
Warum hält der Autor die Argumentation des AG München für inkonsequent?
Der Autor kritisiert, dass das Gericht einerseits eine Haftungsprivilegierung nach § 5 III TDG verneint, aber dennoch § 5 II TDG für anwendbar hält, indem es die Firmenstrukturen von Mutter- und Tochtergesellschaft in unzulässiger Weise vermischt.
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- Tobias Bräutigam (Author), 2000, Der CompuServe-Fall: Europarechtliche und völkerrechtliche Überlegungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10567