Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
Inhaltsverzeichnis
Seite :
1. Einleitung 1
2. Begriffsbestimmungen 2
2.1 Telekommunikation 2
2.2 Multimedia 3
3. Verfassungsrechtliche Grundlagen des
Telekommunikationsrechts 4
4. Postreform 4
4.1 Ausgangslage 4
4.2 Postreform I 5
4.3 Postreform II 5
4.4 Postreform III 5
5. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 6
5.1 Regelungsgegenstand 6
5.2 Zweck des TKG 6
5.3 Ziele der Regulierung 7
5.4 Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 7
5.5 Verordnungen zum TKG 8
6. Multimediarecht 8
6.1 Zielsetzung der Multimediagesetze
- Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)
- Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) 8
6.2 Gesetzgebungskompetenz 9
6.3 Differenzierung Teledienste und Mediendienste 9
7. Überwachung der Telekommunikation 11
7.1 Fernmeldegeheimnis 11
7.2 Rechtsgrundlagen zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses 11
7.2.1 Abruf im Einzelfall nach § 89 Abs 6 TKG 12
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7.2.2 Automatischer Abruf nach § 90 Abs. 1 TKG 12 7.2.3 §§ 100 a, b StPO 12
8. §§ 100 g, h StPO als Nachfolgeregelung des § 12 FAG 14 8.1 Problem und Ziel 14 8.2 Lösung 14
8.3 Unterschiede der §§ 100 g, h StPO zu § 12 FAG 15
8.4 Einzelne tatbestandliche Voraussetzungen 16
8.5 Anordnung nach § 100 h StPO 18 8.5.1 Grundsätzliches 18 8.5.2 Funkzellenabfrage 18
8.5.3 Auskunft über zukünftige Telekommunikationsverbindungen 19
9. Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) 19 9.1 Allgemeines 19
9.2 Warum ist eine Neufassung erforderlich? 20 9.3 Ziel der TKÜV 21
Anlagen:
Anlage 1: Jahresstatistik nach § 88 Abs. 5 TKG 1997-2000 I Anlage 2: Festnetzverbindungsminuten 1997-2001 II Anlage 3: Entwicklung des Verkehrsvolumens in Mobilfunknetzen III Anlage 4: Marktentwicklung Internet / Online IV Anlage 5: Haushalte mit Internet-Zugang V
Quellenverzeichnis VI
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Die Informations- und Kommunikationstechnik bestimmt in zunehmendem Maße das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in unserer modernen Welt. Mobilfunk, SMS, ISDN, Internet und E-Mail sind gängige Schlagworte in unserer Gesellschaft. Seit der Marktöffnung hat sich aber nicht nur der Informationsaustausch in der Wirtschaft, sondern auch das Kommunikationsverhalten der Bürger verändert. Konnten 1997 noch 178 Mrd. Verbindungsminuten im Festnetz registriert werden, so ist die Zahl mit Ablauf des Jahres 2001 auf rund 334 Mrd. Verbindungsminuten angestiegen, was eine Steigerung von 88 % bedeutet. 1
Seit Ende 1998 ist insbesondere ein deutlicher Anstieg bei Verbindungen zu Online-Diensten zu verzeichnen, auf die heute etwa jede vierte Festnetzminute entfällt. Gleichzeitig hat sich der Anteil der an das Internet angeschlossenen Haushalte in nur zwei Jahren verdoppelt. Das bedeutet, dass heute bereits jeder dritte Haushalt über einen direkten Zugang ins Internet verfügt.
Noch deutlicher wird das veränderte Kommunikationsverhalten im Mobilfunk, der frühere Prognosen inzwischen weit übertroffen hat. Derzeit sind deutlich mehr als 55 Mio. Mobiltelefonierer bei den Netzbetreibern registriert.
Wichtige ökonomische Voraussetzung für diese Entwicklung war die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in Europa. So waren die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1998 verpflichtet, die Netz- und Telefondienstmonopole aufzuheben und dem Wettbewerb zu öffnen. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte dieser Prozess schrittweise durch die Postreformen I bis III. Einen wichtigen Meilenstein in dieser Entwicklung bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996. 2
Am aktuellsten ist das Außerkrafttreten des § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) mit Wirkung zum 31.12.2001 und seine inhaltliche Fortsetzung in den §§ 100 g, h StPO sowie die Ablösung der Fernmeldeüberwachungsverordnung (FÜV) durch die Tele-kommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) 3 , die vom Bundeskabinett am 24.10.2001 beschlossen wurde.
1 Tätigkeitsbericht 2000 / 2001 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
vom Dezember 2001
2 Prof. Dr. Bernd Holznagel: Grundzüge des Telekommunikationsrechts, Verlag C.H. Beck Mün-
chen 2001 (Vorwort)
3 Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwa-
chung der Telekommunikation
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2. Begriffsbestimmungen
2.1 Telekommunikation
Ein einheitlicher Begriff der Telekommunikation besteht nicht. Vielmehr finden sich in den wissenschaftlichen Disziplinen unterschiedliche Begriffsbestimmungen. Im gegebenen Zusammenhang geht es allein um die Telekommunikation als Rechtsbegriff. Nach § 3 Nr. 16 TKG ist Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Der vormalige Begriff des Fernmeldewesens wurde im Zuge der Verfassungsänderung aus dem Jahre 1994 durch den Begriff der Telekommunikation ersetzt. Dieser Austausch der Begrifflichkeiten erfolgte mit Blick auf die international gebräuchliche Terminologie, ohne dass damit eine sachliche Änderung erfolgt ist. Der Begriff der Telekommunikation, der im Grundgesetz in Art. 73 Nr. 7 und Art. 87 f GG auftaucht, entspricht demnach dem Begriffsbild des Fernmeldewesens, das namentlich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine nähere Konturierung erfahren hat. Resümierend kann festgehalten werden, dass der Begriff der Telekommunikation im deutschen Recht entscheidend durch das Verfassungsrecht geprägt ist. Danach betrifft die Telekommunikation wie früher das Fernmeldewesen allein den rein technischen Vorgang der Signalübermittlung.
Unter Telekommunikation ist die körperlose Nachrichtenübertragung zu verstehen. Das Telekommunikationsrecht ist demnach rein technikbezogen. Die Regelung der durch Telekommunikation übermittelten Inhalte ist hingegen Gegenstand des inhaltsbezogenen Medienrechts.
Kurzum: Das Telekommunikationsrecht ist technikbezogen, das Medienrecht inhaltsbezogen. Beide Rechtsbereiche werden von der Sammelkategorie des Kommunikationsrechts erfasst. Das Kommunikationsrecht bildet den Oberbegriff für das Telekommunikations-und Medienrecht; es betrifft darüber hinaus aber auch das individualkommunikative Informationsrecht.
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2.2 Multimedia
Der Begriff Multimedia wird seit den 90er Jahren im wissenschaftlichen wie im öffentlichen Sprachgebrauch verstärkt verwendet und avancierte 1995 sogar zum "Wort des Jahres". Der hierbei beobachtbare durchaus inflationäre Gebrauch dieses modernen Aller-weltsworts bedingt eine extreme Ausweitung und Unschärfe seines Bedeutungshorizonts, so dass oft mehr Unklarheit als Klarheit darüber herrscht, was mit dieser Bezeichnung für ein "neues" Medium eigentlich gemeint ist. 4 Multimedia gleich multiple Medien? 5
Dieser erste, zwar nahe liegende aber triviale Erklärungsversuch wurde schon zu oft ver-worfen, als dass wir uns näher mit ihm beschäftigen sollten. Multimedia ist sicherlich mehr als die bloße Kopplung mehrerer Medien. Multimedia gleich multiple Medien plus Interaktivität?
Dieser Erklärungsversuch findet weitgehende Anerkennung. In einer etwas ausführlicheren Formulierung besagt er, dass Multimedia die Aspekte der Multimedialität und der Multimodalität in einem adäquaten digitalen Kontext umfasst.
Basis der Multimedialität sind die einzelnen Medien. Man unterscheidet hier die zeitunabhängigen Medien (Text, Grafik und Bild) sowie die zeitabhängigen Medien (Audio, Video und Animation). Zeitabhängig bedeutet in diesem Zusammenhang eine Änderung der dargestellten Information über der Zeit.
Die Multimodalität im Sinne der Definition von Multimedia ist geprägt durch die Begriffe Interaktivität, Parallelität und Multitasking. Interaktivität meint die Interaktion zwischen Eingabe und Ausgabe, genauer die Möglichkeit des Nutzers, die Medienpräsentation durch Eingaben zu unterbrechen bzw. zu steuern. Parallelität spricht die parallele und gleichzeitige Ausgabe mehrerer Medien sowie die simultane Eingabe von Daten über verschiedene Endgeräte (z.B. Maus, Tastatur, Mikrofon) an, während Multitasking den zeitlich parallelen Ablauf komplexer Prozesse meint.
4 W. Faulstich (1998): Grundwissen Medien, München (3. Auflage)
5 Dr. Manfred Heydthausen (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf): Multimedia - Der Versuch
einer Systematik, vom 22.05.2000 (Veröffentlichung im Internet)
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3. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Telekommunikationsrechts 6 Das nationale Telekommunikationsrecht besteht in erster Linie aus einfach-gesetzlichen Rechtsnormen; es findet sich zuvorderst im Telekommunikationsgesetz des Bundes und den auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen des Bundeswirtschaftsministeriums oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Dieses einfache Telekommunikationsrecht konkretisiert zum Teil verfassungsrechtliche Direktiven für die Ausgestaltung des Telekommunikationssektors. Es ist daher unverzichtbar, den verfassungsrechtlichen Rahmen für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen auszuleuchten.
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Telekommunikationssektors finden sich vor allem in dem Art. 87 f GG [Postwesen und Telekommunikation] und Art. 143 b GG [Um-wandlung der Deutschen Bundespost]. Diese Verfassungsbestimmungen sind das Ergebnis eines langen Entwicklungsprozesses, dessen zeitliche Stufen in den Postreformen I -II wieder zu finden sind.
4. Die Postreform
4.1 Ausgangslage
Das Post- und Fernmeldewesen wurde sowohl in Deutschland als auch in den meisten anderen europäischen Staaten als öffentliche Aufgabe des Staates im Rahmen der Da-seinsvorsorge angesehen.
Gemäß Artikel 87 Abs. 1 GG (alte Fassung) hatte der Bund nicht nur die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Bereich, sondern hatte auch die Verpflichtung für eine ausreichende Verfügbarkeit von Telefondiensten zu sorgen. Die Monopolstellung hierfür hatte die Deutsche Bundespost, die ein Sondervermögen des Bundes darstellte. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen waren für das Fernmeldewesen im Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) zu finden, wonach der Deutschen Bundespost das Errichten und Betreiben von Telekommunikationsnetzen gestattete wurde. Letztlich war hierdurch der Bund Anbieter sowie auch Regulierer der Telekommunikationsdienstleistungen. Die private Wirtschaft spielte - mit Ausnahme der Zulieferung von Endgeräten - in diesem Bereich keine Rolle. Auf Grund fortschreitender Entwicklung im Mikrotechnologiebereich sowie insbesondere der zunehmenden Internationalisierung war eine Reform des Post- und Fernmeldewesens zwingend erforderlich.
6 Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Universität Rostock): Skript zum Telekommunikationsrecht, Winter-
semester 2001/2002
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Insbesondere die USA übte handelspolitischen Druck auf die Regierungen der Europäischen Union aus, um in diesem Bereich zu einer Liberalisierung zu kommen. Auch die Europäische Union forderte den Abbau von Wettbewerbshindernissen, so dass in der Bundesrepublik das Monopol der Deutschen Bundespost schrittweise durch die Postre-formen I - III aufgehoben werden musste. 4.2 Postreform I (1989)
Dem Beschluss des EG-Ministerrats entsprechend, trat am 1. Juli 1989 das Poststrukturgesetz 7 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Deutsche Bundespost wurde in die drei Sparten Telekom, Postbank und Postdienst gegliedert, wobei der hoheitliche Bereich zunächst beim Bundesminister für Post und Telekommunikation (BMPT) verblieb. Auf der Netzebene behielt die Telekom ihr Monopol. Alle übrigen Dienstleistungen konnten fortan auch von privaten Anbietern durchgeführt werden.
Die Postreform I schuf die Voraussetzungen für eine Entstaatlichung und die Aufhebung des Monopols. 4.3 Postreform II (1994)
Mit der Postreform II 8 wurden die drei Postunternehmen in Aktiengesellschaften umge-wandelt. Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wurden von nun an als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die bisherigen DBP-Unternehmen und durch private Wettbewerber flächendeckend angeboten. Hierzu war eine Änderung des Artikels 87 GG erforderlich. Nach der neuen Regelung blieb der Bund für die hoheitlichen Aufgaben im Postwesen und bei der Telekommunikation zuständig (flächendeckende Sicherung, Standardisierung und Normierung, Funkfrequenzverwaltung, Genehmigungen für Funkanlagen und die Vorsorge für den Krisen- und Katastrophenfall). Die Postreform II beschränkte sich auf die Privatisierung und hatte an der Wettbewerbsstruktur nichts geändert. 4.4 Postreform III (1996)
Da das europäische Recht den vollständigen Wettbewerb in der Sprachtelefonie zum 1. Januar 1998 forderte, war die Postreform II von vornherein nur bis zum 31. Dezember
7 Gesetze zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost
(Poststrukturgesetz) vom 08.06.1989, BGBI. I, 1026.
8 Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz)
vom 27.06.1994, BGBI. I, 2325.
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1997 befristet. Durch das im Rahmen der Postreform III verabschiedete Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 9 wurden die verbleibenden Monopolrechte aufgehoben und die vollständige Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte vollzogen. Im Bereich des Sprachtelefondienstes legte das TKG für den 1. Januar 1998 die Aufhebung des Monopols fest. Um die Umsetzung des TKG zu gewährleisten, wurde die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit Sitz in Bonn mit Wirkung zum 01. Januar 1998 errichtet.
5. Das Telekommunikationsgesetz (TKG)
Auf einfachgesetzlicher Ebene wird das Deutsche Telekommunikationsrecht durch das TKG vom 25. Juli 1996 geprägt.
5.1 Regelungsgegenstand
Aus § 1 TKG geht zunächst der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes hervor. Rege-lungsgegenstand ist der Bereich der Telekommunikation.
Der Begriff der Telekommunikation im Sinne des TKG ist in § 3 Nr. 16 TKG legaldefiniert und wurde bereits unter 2.1 erläutert.
Der Begriff der Telekommunikationsanlagen, auf den § 3 Nr. 16 TKG Bezug nimmt, ist wiederum in § 3 Nr. 17 TKG definiert, wonach es sich um technische Einrichtungen oder Systeme handelt, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Telekommunikation erfasst also den Austausch von Informationen durch Transport über gewisse Entfernungen mit Hilfe von technischen Mitteln. Es handelt sich dabei also nur um die technische Seite des Übertragungsvorgangs. Die Inhalte der übertragenen Nachrichten unterfallen dagegen nicht dem Telekommunikationsbegriff 10 . Eine Telekommunikationsdienstleistung ist nach § 3 Nr. 18 TKG das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte.
5.2 Zweck des TKG
Der Zweck des TKG wird durch die §§ 1 und 2 TKG bestimmt. Danach soll durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation der Wettbewerb gefördert und flächendeckend
9 Telekommunikationsgesetz vom 25.07.1996, BGBI. I, 1120
10 Schuster: Beck TKG-Kommentar §1, Rn. 22
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angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet sowie eine Frequenzordnung festgelegt werden.
Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung wird durch § 2 Abs. 1 TKG als hoheitliche Aufgabe dem Bund zugewiesen.
Unter dem Begriff der Regulierung sind nach § 3 Nr. 13 TKG die Maßnahmen zu verstehen, die zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 TKG genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen geregelt wird. Weiterhin gehören dazu die Maßnahmen, die zur
Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden.
5.3 Ziele der Regulierung
Die Ziele der Regulierung sind in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 6 TKG aufgeführt. Der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG genannte Zweck der „Wahrung der Interessen der Nutzer“ ist der Kernpunkt der Regulierungsziele. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 - 6 TKG genannten weiteren Ziele dienen diesem übergeordneten Zweck als Mittel. Daher wird bisweilen von einer Zweck-Mittel-Pyramide 11 gesprochen.
Der Nutzerschutz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG als zentraler Regelungsgegenstand wird in vielen verschiedenen Punkten des Gesetzes erkennbar; so etwa in der Entgeltregulierung oder den Kundenschutzvorschriften. Gleichfalls hierzu zählen die Belange des Datenschutzes und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Der Begriff „Nutzer“ ist nicht mit dem Begriff ,,Endverbraucher" gleichzusetzen, da auch Telekommunikationsunternehmen Nutzer im Sinne des Gesetzes sein können. 5.4 Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) Gemäß § 66 TKG wurde die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft errichtet und nahm ihre Arbeit auf Grund des § 100 TKG mit Wirkung zum 01. Januar 1998 auf. Die RegTP hat die Aufgabe, die in § 2 Abs. 2 TKG niedergelegten Ziele in die Praxis umzusetzen. Zu diesem Zweck überwacht sie nach § 71 S. 1 TKG die Einhaltung des TKG, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, die hierzu ergangen sind. Insgesamt können drei Aufgabenkomplexe unterschieden
11 Schuster: Beck TKG-Kommentar, § 2, Rn. 5
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werden: Die Gestaltungsaufgabe in Form der Regulierung, die Schlichtungsaufgabe bei Streitigkeiten zwischen Telekommunikationsanbietern und die Überwachungsaufgabe. 12 Zur Ausübung ihrer im TKG niedergelegten Befugnisse kann sie z. B. nach § 72 TKG Auskünfte verlangen, Prüfungen durchführen oder auf richterliche Anordnung Durchsuchungen vornehmen. Innerhalb der Behörde entscheiden justizähnlich ausgestaltete und damit weitgehend unabhängige Beschlusskammern über die Vergabeverfahren, die Auferlegung von Universaldienstleistungen oder die Entgeltregulierung. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 TKG hat die Regulierungsbehörde den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vorzulegen. 13
5.5 Verordnungen zum TKG
Das TKG wird auch als Rahmengesetz bezeichnet, das sich auf die grundlegenden Entscheidungen beschränkt. Das TKG enthält eine Vielzahl von Ermächtigungsgrundlagen, Einzelheiten des gesetzlichen Rahmens in Rechtsverordnungen zu konkretisieren. Beispielhaft seien hier die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV), Telekommunikations-Lizenz-gebührenverordnung (TKLGebV) und Telekommunikations-Universaldienstleistungsver-ordnung (TUDLV) genannt.
6. Multimediarecht
6.1 Zielsetzung der Multimediagesetze
Seit dem 1. August 1997 sind die neuen Regelungen für Multimedia in Kraft. Der Bund erließ das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) 14 , die Länder verabschiedeten am gleichen Tag den Mediendienste-Staatsvertrag zur Regelung der gleichen Materie. Damit wurden erstmalig Vorschriften für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt versuchte das Rechtssystem die entstehenden Rechtsfragen durch Anwendung alter Regelungen zu beantworten, wodurch es allerdings vermehrt zu Rechtsunsicherheiten kam. Jedoch sah der Gesetzgeber
12 Prof. Dr. Bernd Holznagel: Grundzüge des Telekommunikationsrechts, Verlag C.H. Beck Mün-
chen 2001, § 5 RegTP
13 Unter http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/Bericht2001.pdf kann der Bericht
2000/2001 abgerufen werden.
14 Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
vom 22.07.1997, BGBl. I, 1870 - hierdurch wurden u. a. das Teledienstegesetz (TDG), Tele-
dienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und das Signaturgesetz (SigG) erlassen
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in den besonderen Voraussetzungen und Möglichkeiten der neuen Medien Risiken und Gefahren, die es zu regeln galt. Ziel der Regelungen war die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für eine geordnete Entwicklung des stetig wachsenden Marktes der Informations- und Kommunikationsdienste. Wichtige Regelungsziele im einzelnen waren somit die Klarstellung der Zugangsfreiheit, die Regelung der Verantwortlichkeit, sowie eine Erweiterung des Jugend-, Daten- und Verbraucherschutzes. Beide Gesetze, die auch als Internet-Gesetze bezeichnet werden, treffen keine Regelung über das Internet an sich. Dies ist aus der Natur der Sache nicht möglich. Geregelt werden sollen die Inhalte und die Rechtsstellung ihrer Anbieter.
6.2 Gesetzgebungskompetenz
Da sowohl Bund, als auch Länder Regelungskompetenz für den Multimediamarkt für sich behaupteten, wurden die Anbieter in zwei Kategorien unterteilt, die dann von den entsprechenden Gesetzen erfasst werden. So gilt das IuKDG für Teledienste gemäß § 2 Teledienstegesetz (TDG), die als individuelle und interaktive Abrufdienste definiert werden. Der Mediendienste-Staatsvertrag hingegen soll gemäß § 2 MDStV für Mediendienste gelten, die massenkommunikative Verteildienste sind.
Der Bund begründet seine Kompetenz damit, dass es hauptsächlich um wirtschafts- und wettbewerbsrechtliche Fragen geht (Art. 74 I Nr. 11 GG), um die Änderung des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Art. 74 I Nr. 1 GG) und um die Änderungen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Art. 74 I Nr. 7 GG).
Einen grundsätzlich anderen Ansatz bringen die Länder vor und behaupten, dass es sich bei den neuen Diensten um neue Erscheinungsformen der Rundfunkfreiheit und somit Medien handelt, für welche sie die Gesetzgebungskompetenz haben.
6.3 Differenzierung Teledienste und Mediendienste
Zwar sind die zentralen Regelungen der beiden Gesetze zumindest inhaltsgleich. Eine Unterscheidung von Mediendiensten und Telediensten lässt sich dennoch nicht vermeiden. Gerade im Hinblick auf die teilweise strengeren Regelungen des MDStV ist eine Differenzierung geboten. Zu beachten ist hierbei, dass Mediendienste unter den entsprechenden Voraussetzungen dem Rundfunk zuzuordnen sind und dann gemäß § 20 II
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Rundfunkstaatsvertrag 15 einer Zulassung bedürfen. Außerdem werden Regelungen der Landespressegesetze, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Gegendarstellung, nun auch auf Mediendienste angewandt. Solche Bestimmungen fehlen dem IuKDG. Nach § 2 I TDG sind Teledienste alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste , die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Diese Legaldefinition ist vor allem im Hinblick auf eine Unterscheidung von Mediendiensten im Sinne des MDStV eher unklar. Absatz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen: Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch)
Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle
Angebote zur Nutzung des Internet oder weiterer Netze
Angebote zur Nutzung von Telespielen
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit Nach § 2 I MDStV sind Mediendienste an die Allgemeinheit gerichtete Angebote von Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.
Auch hier erfolgt eine beispielhafte Aufklärung in Absatz 2, was unter der Formulierung des Absatz 1 zu verstehen ist: Fernseheinkauf
Verteildienste in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden
Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten und
15 vom 31. August 1991, in der Fassung des fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags, in Kraft
seit dem 1. Januar 2001
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Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden mit Ausnahme solcher Dienste, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen.
Die Abgrenzung der beiden Normen für Dienste, die nicht zu den aufgeführten Beispielen gehören ist denkbar unklar. Einziges erhebliches Kriterium scheint im IuKDG die Formulierung "für eine individuelle Nutzung" und im MDStV "an die Allgemeinheit gerichtete Angebote" zu sein.
Zum typischen Internetangebot, welches diese Gesetze ja regeln wollen, gehören jedoch in der Regel beide Merkmale. Homepages richten sich an die Allgemeinheit, der Seitenabruf erfolgt aber individuell durch den User.
7. Überwachung der Telekommunikation
7.1 Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG verankert und wird in § 85 TKG näher definiert. Danach unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation (z.B. Telefonate, Faxe, E-Mails) und ihre näheren Umstände. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf erfolglose Verbindungsversuche. Jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden.
7.2 Rechtsgrundlagen zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses
Die gesetzlichen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation sind sehr restriktiv. Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes 16 sowie des Außenwirtschaftsgesetzes kann bei Ermittlungen wegen bestimmter schwerer Straftaten die Überwachung der Telekommunikation einzelner Personen angeordnet werden. Gemäß § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist der Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet, technische Einrichtungen für die Umsetzung derartiger Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten. Die Vorkehrungen zur technischen und organisatori-
16 vom26.06.2001, BGBI. I, 1254
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schen Umsetzung dieser Verpflichtung sind in einer Rechtsverordnung - der Telekom-munikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) - zu regeln. 7.2.1 Abruf im Einzelfall nach § 89 Abs. 6 TKG
Nach § 89 Abs. 6 TKG haben die Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Sicherheitsdiensten diesen im Einzelfall eine Auskunft über alle Bestandsdaten 17 eines Anschlussinhabers zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zum Abruf berechtigten Stellen er-forderlich ist. Dies bedeutet, dass die dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Verbindungsdaten auf diese Weise nicht mitgeteilt werden können. Die Bestandsdaten unterliegen nicht dem Schutz des Art. 10 GG, sondern werden lediglich vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst. 7.2.2 Automatischer Abruf nach § 90 Abs. 1 TKG
Wahrend die Bestandsdaten nach § 89 Abs. 6 TKG im Einzelfall von den betroffenen Unternehmen direkt an die nachfragenden Stellen übermittelt werden, können die berechtigten Stellen nach § 90 TKG einen Teil der Bestandsdaten über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) auch im Wege eines automatisierten Abrufs erlangen. Der Verpflichtete muss dabei durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass ihm die Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können (§ 90 Abs. 2 S. 2 TKG). 18 7.2.3 §§ 100 a, b StPO
Nach § 100 a StPO darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation an-geordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer die in § 100 a Nr. 1 bis 5 genannten Straftaten (Katalogstraftaten) begangen hat, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet.
17 Legaldefiniert in § 2 Nr. 3 TDSV
18 Dieses Verfahren wurde in der Literatur äußerst kritisiert, da auf diese Weise auch Angriffe unbe-
fugter Dritter ohne Kenntnisnahme durch die Anbieter wesentlich erleichtert werden.
Beck TKG-Kommentar, § 90, Rn. 17: Darüber hinaus ist ein derartiges Verfahren auch technisch
schwer realisierbar, da die Anbieter einerseits sicherstellen müssen, dass ein automatisierter Abruf
möglich ist, andererseits aber die Funktionsfähigkeit dieser Abrufmöglichkeit nicht oder nur sehr
schwer überprüfen können.
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Weitere Voraussetzung ist, dass sonst „die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“.
Nach einem Ermittlungsrichterbeschluss des BGH 19 ist ein Mobilfunkbetreiber bei der Durchführung einer Überwachungsmaßnahme nach § 100 a StPO verpflichtet, neben den Daten die sich auf konkrete Telefonate beziehen, auch die Positionsdaten des Mobiltelefons, die unabhängig von einem Telefonat anfallen, an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
Es ist heute unstreitig, dass das Grundrecht des Fernmeldgeheimnisses nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern ebenso die näheren Umstände der Kommunikation umfasst; hierzu gehört insbesondere, ob und gegebenenfalls wann und wie zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist.
Als nähere Umstände der Telekommunikation stellen sich insbesondere die Verbindungsdaten dar. § 2 Nr. 4 TDSV definiert die Verbindungsdaten nunmehr ausdrücklich als „bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben“. Hierunter können, wie sich aus dem Begriff Bereitstellung deutlich ergibt, auch Daten fallen, die bereits im Vorfeld eines (potentiellen) Telefongesprächs erhoben werden. Die technisch bedingten Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilgeräte stellen derartige Verbindungsdaten dar. Sie erfüllen die Legaldefinition des § 3 Nr. 16 TKG, wonach Telekommunikation „der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprachen, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen“ ist.
Die Anordnung einer TKÜ-Maßnahme steht gem. § 100 b StPO grundsätzlich unter Rich-tervorbehalt, d. h. sie kann nur vom Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Staatsanwalt die Anordnung verfügen.
Der Große Senat des BGH 20 stellte in einer Entscheidung fest, dass der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG durch den Herrschaftsbereich des Betreibers des Fernmeldenetzes umgrenzt wird. Erfasst sind Nachrichten während des technischen
Übermittlungsvorgangs; der Grundrechtsschutz endet am Endgerät des Fernsprechteilnehmers, so dass das Mithören am Zweithörer nicht auf einen Eingriff beruht.
19 2 BGs 42/2001 vom 21.02.2001
20 BGHGSSt 42, 139 vom 13.05.1996 („Hörfalle“)
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8. §§ 100 g, h StPO als Nachfolgeregelung des § 12 FAG 21 8.1 Problem und Ziel 22
§ 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG), der es den Strafverfolgungsbehörden gestattete, von den verpflichteten Diensteanbietern Auskunft über Telekommunikationsverbindungen zu verlangen, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Strafverfolgung war es jedoch unverzichtbar, dass die Strafverfolgungsbehörden diese Auskünfte zu Ermittlungs- und Fahndungszwecken auch über diesen Zeitpunkt hinaus erhalten können.
Hierbei war allerdings zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsmaßnahme nicht nur in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG eingreift.
Das Verlangen, Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen, kann angesichts der mit der Digitalisierung des Telekommunikationsverkehrs einhergehenden Fülle abrufbereiter Daten auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nachhaltig beeinträchtigen. Im Übrigen wurden gegen die Vorschrift des § 12 FAG unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitserfordernisses verfassungsrechtliche Bedenken erhoben.
Aus diesen Gründen bedurfte es einer Nachfolgeregelung, die dem Schutz der betroffenen Grundrechte ebenso wie den Geboten der Rechtssicherheit und -klarheit und den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Belangen einer wirksamen Strafrechtspflege genügt. 8.2 Lösung
Die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten zu verlangen, wird aus systematischen Gründen in die Strafprozessordnung eingestellt. Die neuen §§ 100 g, 100 h StPO heben im Interesse wirksamen Grundrechtsschutzes die Anordnungsvoraussetzungen für den Auskunftsanspruch maßvoll an. Die Ermittlungsmaßnahme kann danach bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden. Handelt es sich bei der zu untersuchenden Tat um eine solche, die mittels einer Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes (zum Beispiel Telefon oder PC) begangen worden ist, kann Auskunft bereits dann verlangt werden, wenn Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen. Darüber hinaus werden die von den verpflichteten Diensteanbietern mitzuteilenden Informationen präzisiert und der Auskunftsanspruch insgesamt mit den Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung
21 Gesetz über Fernmeldeanlagen i. d. F. vom 03.07.1989 zuletzt geändert am 20.12.1999
22 Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.10.2001
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in den §§ 100 a, 100 b StPO harmonisiert. Insbesondere bedarf es in Zukunft in Fällen, in denen die Auskunftserteilung wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft an-geordnet worden ist, binnen einer Frist von drei Tagen der Bestätigung der Maßnahme durch den Richter. Im Interesse wirksamer Strafrechtspflege wird die Auskunftsanordnung über zukünftig gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten zugelassen. Die Neuregelung wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 befristet, weil auf der Grundlage gegenwärtig erstellter Gutachten bis dahin insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeugnisverweigerungsrechten ein den Besonderheiten aller heimlichen Ermittlungsmaßnahmen gerecht werdendes Gesamtkonzept erarbeitet werden soll. 8.3 Unterschiede der §§ 100 g, h StPO zu § 12 FAG
Die neuen §§ 100g, h StPO betreffen einerseits im Wesentlichen den Anwendungsbereich des auslaufenden § 12 FAG, weisen andererseits aber auch folgende Unterschiede auf:
a) Systematisch richtige Regelung in der Strafprozessordnung Aus systematischen Gründen wird die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten zu verlangen, in die Strafprozessordnung eingestellt.
b) maßvolle Anhebung der Anordnungsvoraussetzungen für den Auskunftsanspruch [§ 100 g Abs. 1 S. 1 StPO]
Die Ermittlungsmaßnahme kann danach bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden. Handelt es sich bei der zu untersuchenden Tat um eine solche, die mittels einer Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes (zum Beispiel Telefon oder PC) begangen worden ist, kann Auskunft bereits dann verlangt werden, wenn Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.
c) Präzisierung der durch die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen zu erteilenden Auskunft [§ 100 g Abs. 3 Nr. 1 - 4 StPO]
Der Auskunftsanspruch wird präzisiert und erfasst in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) diejenigen Verbindungsdaten, die grundsätzlich erhoben, verarbeitet (gespeichert) und genutzt werden dürfen.
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d) Zulassung einer Auskunftsanordnung über zukünftige Telekommunikationsverbindungen [§ 100 g Abs. 1 S. 3 StPO]
Ausdrücklich zugelassen werden zur Vermeidung sonst notwendigerweise in kurzen Zeitabständen zu wiederholender Auskunftsverlangen auch Auskunftsanordnungen über zukünftige Telekommunikationsverbindungen.
e) Harmonisierung des Auskunftsanspruchs mit den Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung in den §§ 100a, 100b StPO
Der Auskunftsanspruch wird insgesamt mit den Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung in den §§ 100a, b StPO harmonisiert. Insbesondere bedarf es in Zukunft in Fällen, in denen die Auskunftserteilung wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist, binnen einer Frist von drei Tagen der Bestätigung der Maßnahme durch den Richter. 8.4 Einzelne tatbestandliche Voraussetzungen
a) In § 100 g Abs. 1 S. 1 StPO werden ähnlich wie in § 100 a StPO, mit „bestimmten Tatsachen“ eine objektivierbare Verdachtslage, die sich auf eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ beziehen muss, verlangt. Die Erwähnung der in § 100 a S. 1 genannten Straftaten ist ausschließlich beispielhaft und soll die Anord-nungsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs lediglich weiter präzisieren, wodurch die erforderliche Flexibilität der Vorschrift erhalten bleibt.
b) Keine Straftaten von erheblicher Bedeutung werden verlangt, wenn es sich um Taten handelt, die mittels einer Endeinrichtung im Sinne des TKG begangen werden. Beispielhaft seien hier Telefonanrufe oder E-Mails mit beleidigendem Inhalt genannt, die auf andere Weise nicht aufklärbar wären.
c) Weiterhin besteht ein Anspruch auf Auskunft nach Abs. 1 nur, „soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist“. Diese Formulierung soll lediglich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspiegeln, da ein Eingriff in Art. 10 GG auf ein Mindestmass zu beschränken ist.
d) Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass Auskunft nur über Verbindungsdaten des Beschuldigten oder der sonstigen in § 100 a Satz 2 bezeichneten Personen verlangt wer-
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den kann. Dieser Personenkreis umfasst neben dem Beschuldigten Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
e) Abs. 1 S. 3 ermöglicht die Auskunft über Verbindungsdaten, die erst zukünftig aufgezeichnet und gespeichert werden. Auf Grund des § 12 FAG konnte nur Auskunft über vergangene Verbindungsdaten verlangt werden.
f) Abs. 2 regelt den Einsatz der schon nach § 12 FAG zulässigen „Zielwahlsuche“, die nur angeordnet werden darf, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre [vgl. Subsidiaritätsklausel aus § 100 a Abs. 1 Satz
1 StPO].
g) In Abs. 3 werden die Verbindungsdaten in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) abschließend aufgezählt. Verbindungsdaten können nur „im Falle einer Verbindung“ erhoben werden. Aus der Stellungnahme des Bundesrates 23 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung 24 geht hervor, dass der Bundesrat die Streichung der Formulierung „im Falle einer Verbindung“ durchsetzen wollte, um im Interesse einer effektiven Strafverfolgung die Standortkennung eines Mobiltelefons auch dann abzufragen, wenn es sich nur im Stand-by-Betrieb befindet. Die Bundesregierung stimmte diesem Vorschlag jedoch nicht zu, da auch auf Grund des § 12 FAG der Aufenthaltsort eines Beschuldigten in der Vergangenheit, beispielsweise zur Tatzeit, nicht feststellbar war. Dies folgt daraus, dass eine solche Kennung mit jedem Wechsel des eingeschalteten Mobiltelefons in eine neue Funkzelle „überschrieben“ und nicht gespeichert wird. Aus diesem Grund ist auch die Erstellung nachträglicher Bewegungsprofile ausgeschlossen. Soweit über zukünftige Telekommunikation die jeweils gespeicherte Standortkennung des betriebsbereiten Mobiltelefons vor ihrer Löschung mitzuteilen wäre, bedarf es einer Anordnung nach den §§ 100 a, b StPO, wobei dann erhöhte Anordnungsvoraussetzungen vorliegen.
23 Bundestags-Drucksache 14/7258 v. 01.11.2001
24 Bundestags-Drucksache 14/7008 v. 01.10.2001
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8.5 Anordnung nach § 100 h StPO 8.5.1 Grundsätzliches
§ 100 h StPO verweist auf den § 100 b Abs. 1, so dass die Maßnahme grundsätzlich nur durch einen Richter anzuordnen ist. Anders als nach § 12 FAG bedarf ein wegen Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft gestelltes Auskunftsverlangen wegen der Verweisung auf § 100 b Abs. 1 Satz 3 StPO künftig der Bestätigung des Richters binnen drei Tagen.
Durch den Verweis auf § 100 b Abs. 2 S. 1 StPO muss die Anordnung schriftlich ergehen. Nach Abs. 1 S. 1 muss die Anordnung den Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Anordnung richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten.
Analog zum § 100 b Abs. 2 S. 3 StPO sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen.
§ 100 h Abs. 2 StPO begründet die Unzulässigkeit einer Maßnahme sowie ein Verwertungsverbot in Bezug auf Erkenntnisse, die aus Verbindungen gewonnen werden, die durch Personen hergestellt wurden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht in Fällen des
§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 + 4 StPO unterliegen.
Abs. 3 begründet in Anlehnung an die Regelung in § 100 b Abs. 5 StPO ein Verwendungsverbot von „Zufallsfunden“ zu Beweiszwecken. 8.5.2 Funkzellenabfrage
Für den Fall, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt, genügt eine räumliche und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll, wenn andernfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Diese Ergänzung erfolgte auf Anregung des Bundesrates, da es gerade in der Praxis häufig darum geht, erst den Namen und die Anschrift des Betroffenen zu ermitteln. 25
25 dies entspricht auch der überwiegenden Rechtsprechung, - u. a. Ermittlungsrichter-Beschluss
des BGH vom 20. April 2001, 1 BGs 48/2001 zu § 12 FAG
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Die Anforderungen, die an die Bestimmtheit der räumlichen und zeitlichen Bezeichnung zu stellen sind, werden dabei insbesondere auch von der Schwere der Straftat und der Anzahl der möglicherweise betroffenen unbeteiligten Dritten abhängen. 26 8.5.3 Auskunft über zukünftige Telekommunikationsverbindungen Für den Fall der Auskunft über zukünftige Telekommunikationsverbindungsdaten ist die Anordnung gemäß § 100 b Abs. 2 S. 4 und 5 StPO auf höchstens 3 Monate zu befristen, wobei eine Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate zulässig ist. Nach § 100 b Abs. 4 StPO ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
9. Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) 9.1 Allgemeines
Auf Grund des § 88 Abs. 2 S. 2 TKG verabschiedete das Bundeskabinett am 24.10.2001 die neue TKÜV, die als Nachfolgeregelung die FÜV ersetzen soll. 27 Nach den Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes (G 10), der §§ 100 a, b StPO sowie des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Nach § 88 Abs. 1 TKG ist jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet, die technischen Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten. Die Vorgeschichte der TKÜV erstreckt sich bereits über mehrere Jahre. Den ersten Entwurf legte die konservativ-liberale Regierungskoalition im Frühjahr 1998 vor. Er wurde schon im Sommer desselben Jahres nach heftigen Protesten von Wirtschaftsverbänden und Datenschützern auf Eis gelegt. Einen zweiten, leicht entschärften Referentenentwurf veröffentlichte das Wirtschaftsministerium im Februar 2001. Auch er stieß auf lautstarke Kritik. Ende September, angesichts der Terroranschläge in den USA akzeptierte die Wirtschaft schließlich die nochmals überarbeitete Verordnung.
26 Gegenäußerung der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 14/7258 v. 01.11.2001
27 Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Hausarbeit wurde die TKÜV im Bundesgesetzblatt noch
nicht veröffentlicht.
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Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
Gemäß der TKÜV müssen Internet-Zugangsanbieter Surfer, die sich über Modem oder ISDN ins Netz einwählen, sowie Backbones nicht gesondert überwachen. Anbieter von Standleitungen oder anderen breitbandigen Anschlüssen wie DSL oder Kabel sind allerdings zur Vorhaltung von teuren Abhörboxen verpflichtet. Die Provider rechnen daher mit Kosten in mehrstelliger Millionenhöhe.
Die Verfasser des letzten Entwurfs gehen trotz der Ausnahmen davon aus, dass auf An-ordnung die Überwachung des gesamten Internetnutzungsverhaltens beim Betroffenen vollumfänglich möglich sein wird. Die Bundesregierung glaubt, dass die Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Nutzer im engen Rahmen der Verfassung bleiben. Bei der Erstellung der TKÜV, betont das Wirtschaftsministerium, sei besonderer Wert darauf gelegt worden, dass die Verpflichteten im Überwachungsfall nicht die Telekommunikation unbeteiligter Dritter erfassen dürfen. Ermittler dürfen beispielsweise keinen Zugriff auf die Telekommunikationsanlagen der Betreiber selbst haben. Die genauen Bestimmungen zur Umsetzung der TKÜV müssen noch in einer Technischen Richtlinie geregelt werden, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemeinsam mit der Wirtschaft erarbeiten soll.
Kritiker der Verordnung bezweifeln vor allem die Effizienz der beschlossenen Maßnahmen. Obwohl momentan bereits rund 4.000 Telekommunikationsverbindungen in Deutschland pro Tag überwacht werden, gibt es bis dato keinerlei Erfolgskontrolle. Ein vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebenes entsprechendes Gutachten lässt seit Jahren auf sich warten. 28 9.2 Warum ist eine Neufassung erforderlich? 29
Die FÜV wurde auf der Grundlage des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) erlassen. Das Telekommunikationsgesetz erfordert eine neue Rechtsverordnung. Dabei wird neben neuen verfahrensmäßigen Regelungen (Genehmigungs- und Abnahmeverfahren) insbesondere auch bestimmt, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine technischen Einrichtungen für die Überwachung vorzuhalten sind. Zudem ist die Verordnung an die Begriffe und Definitionen des Telekommunikationsgesetzes angepasst. Die auf dem TK-Markt tätigen Unternehmen brauchen klare und eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen.
28 Internetartikel nach Verabschiedung der TKÜV http://www.heise.de/newsticker/
29 Bundesministerium für Wirtschaft u. Technologie http://www.bmwi.de
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Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
Die TKÜV knüpft im wesentlichen an die bewährten Vorschriften der FÜV an und leistet zugleich die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften des TKG. Ziel der TKÜV ist es,
die Telekommunikationsanlagen zu benennen, deren Betreiber von der Verpflichtung freigestellt werden, Vorkehrungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten,
den übrigen Betreibern klare Vorgaben zur Verfügung zu stellen, welche Anforderungen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorzuhaltenden technischen Einrichtungen erfüllen müssen, damit insbesondere die zu überwachende Telekommunikation vollständig erfasst und eine Kopie davon der jeweils zuständigen berechtigten Stelle bereitgestellt werden kann,
den organisatorischen Rahmen aufzuzeigen, der für eine zuverlässige und zeitgerechte Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen und zur Nachprüfbarkeit evtl. Missbrauchsfälle einzuhalten ist,
die Telekommunikationsanlagen zu benennen, bei denen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bestimmte technische und organisatorische Vereinfachungen bei der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zulässig sind sowie den Rahmen dieser zulässigen Vereinfachungen aufzuzeigen,
das Fernmeldegeheimnis unbeteiligter Dritter zu schützen, insbesondere dadurch, dass einem Missbrauch der technischen Möglichkeiten wirksam entgegengetreten wird,
eine gleichmäßige Verwaltungspraxis für die Genehmigung nach § 88 Abs. 2 S. 1 TKG und die Abnahme nach § 88 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 TKG der technischen Einrichtungen sicherzustellen,
den nach § 88 Abs. 4 TKG verpflichteten Teilnehmernetzbetreibern aufzuzeigen, welche Anforderungen an die Anschlüsse der berechtigten Stellen gestellt werden und
die Einzelheiten zu der nach § 88 Abs. 5 TKG zu führenden Jahresstatistik festzulegen.
Die TKÜV schreibt keine konkreten technischen Lösungen für bestimmte Telekommunikationsanlagen vor. 30
30 Begründung zum Entwurf V 4-0 der TKÜV vom 27.09.2001
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Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
k. A.: keine Angaben, d. h. die Daten wurden von den Unternehmen nicht erfasst
1 Quelle: Tätigkeitsbericht 2000 / 2001der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
I
Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
* Das Verkehrsvolumen ist bis Ende 2000 auf insgesamt 283 Mrd. Minuten angewachsen.
Sowohl die Deutsche Telekom AG als auch ihre Wettbewerber partizipierten an den Ver-kehrszuwächsen. Bei annähernd linearer Fortschreibung des im 1. Quartal 2001 ermittel-
ten Verkehrs würde 2001 ein Jahresvolumen von 334 Mrd. Minuten resultieren. Insgesamt
entspräche dies einer Steigerung gegenüber 1997 um 88 %. Allerdings gibt es auch An-
zeichen, dass sich die Verkehrsentwicklung 2001 abflachen könnte, zumal unter anderem
Substitutionswirkungen des Mobilfunks zum Tragen kommen.
1 Quelle: Tätigkeitsbericht 2000 / 2001der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
II
Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
Entwicklung des Verkehrsvolumens in Mobiltelefonnetzen 1
Bei der Betrachtung der Entwicklung des Verkehrsvolumens im Mobiltelefondienst sind
sowohl bei dem aus Mobiltelefonnetzen abgehenden Verkehr als auch bei dem in Mobilte-lefonnetze gerichteten Verkehr starke Zuwächse festzustellen. Folgende Abbildung ver-deutlicht diese Entwicklung:
1 Quelle: Tätigkeitsbericht 2000 / 2001der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
III
Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
Das Segment der Internet- und Online-Dienste wies im Berichtszeitraum weiterhin ein
starkes Wachstum auf, was durch verschiedene Marktforschungsinstitute (z.B. GfK,
Infratest, ACNielsen, Forsa usw.) belegt wurde. Basierend auf diesen Angaben hat
sich die Anzahl der Internet-Nutzer innerhalb von zwei Jahren von rund 10 Mio. im Juli
1999 auf über 26 Mio. zum gleichen Zeitpunkt 2001 mehr als verdoppelt. Zum Jah-
resanfang 2002 ist sogar mit etwa 30 Mio. deutschen Internet-Surfern zu rechnen.
1 Quelle: Tätigkeitsbericht 2000 / 2001der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
IV
Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
Eine ebenso starke Zunahme hatten auch die privaten Internet-Zugänge zu verzeichnen.
So verdoppelte sich von Mitte 1999 bis Juli 2001 die Quote der Haushalte mit einem eige-
nen Zugang von 15 % auf über 30 %, d.h. jeder dritte Haushalt verfügt mittlerweile über
einen direkten Zugang ins Internet. 40
35
Haushalte mit Internet-Zugang in %
30
25
20
15
10
5
0
1997 1998 1999 2000 2001
Neben dem Wachstum bei den reinen Zugangs- und Nutzerzahlen war auch eine Steige-
rung bei der eigentlichen Nutzung festzustellen. Laut den Studien des Marktforschungsin-
stituts Jupiter MMXI hat sich die monatliche Internetnutzung von 6,5 Stunden im Juli 2000
innerhalb eines Jahres auf 12 Stunden Mitte 2001 verdoppelt.
Infolge der starken Inanspruchnahme wuchs das Verkehrsaufkommen vom Festnetz ins
Internet und machte einen zunehmenden Anteil in der Verkehrsstruktur aus. Betrug das
Internet-Verkehrsvolumen im Jahr 1999 am gesamten Telefonfestnetzminutenaufkommen
noch 11 %, so stieg es im Jahr 2000 auf 22 % an.
1 Quelle: Tätigkeitsbericht 2000 / 2001der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
V
Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989 Thomas Gustke
Quellenverzeichnis
Grundzüge des Telekommunikationsrechts:
Bernd Holznagel; Christoph Enaux; Christian Nienhaus - Rahmenbedingungen - Regulie-rungsfragen - internationaler Vergleich - erschienen im Verlag C. H. Beck München 2001
Homepage des Instituts für Informations-, Telekommunikations- u. Medienrechts von Prof.
Dr. Bernd Holznagel http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/
Beck’scher TKG-Kommentar: Wolfgang Büchner; Jörg Ehmer; Martin Geppert u. a., er-schienen im Verlag C. H. Beck München 2000
Telekommunikations- u. Multimediarecht, Beck-Texte im DTV, 3. Auflage 2001
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 73, 24. Dezember 2001, Gesetz zur Ände-
rung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (§§ 100 g, h StPO)
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101073f.pdf
Bundestags-Drucksache 14/7008 vom 01.10.2001 - Gesetzentwurf zu § 100 g StPO
Bundestags-Drucksache 14/7258 vom 01.11.2001 - Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zu § 100 g StPO
Stellungnahme des Strafrechtsausschusses des Deutschen-Anwalt-Vereins zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (§§ 100g, 100h StPO-E) - Nach-
folgeregelung zu § 12 FAG, Nr. 44/2001 http://www.ag-strafrecht.de/stellungnahmen.htm
Tätigkeitsbericht 2000 / 2001 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/Bericht2001.pdf
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Rostock, Skript Telekommunikationsrecht WS
2001/2002 http://www.uni-rostock.de/fakult/jurfak/Gersdorf/tk-recht/index.htm
Arbeitskreis für Rechtsfragen der Neuen Medien, Universität Osnabrück FB Rechtswis-senschaften, http://www.jura.uni-osnabrueck.de/studorg/ak-inet/start.htm
Erläuterungen zum IuKDG und Mediendienste-Staatsvertrag
http://www.internetrecht-info.de/archiv/multimge.htm
Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,
Sicherheit in der Telekommunikation http://www.bmwi.de/Homepage/Startseite.jsp
TKÜV und deren Begründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
http://www.bmwi.de/Homepage/Politikfelder/telekommunikation%20%26%20post/telekom
munikationspolitik/Rechtsgrundlagen.jsp
Homepage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)
http://www.regtp.de/
VI
Arbeit zitieren:
Thomas Gustke, 2002, Die Entwicklung des Telekommunikations- u. Multimediarechts seit 1989, München, GRIN Verlag GmbH
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