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Inhalt
1. Einleitung
2. Geistiges Eigentum und Kartellrecht in Deutschland
2.1. Rechtlicher Rahmen des geistigen Eigentums
2.1.1. Der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums
2.1.2. Die Voraussetzungen zum Erhalt des Schutzes
2.1.3. Die Ausschließlichkeitsrechte und seine Rechtsfolgen
2.2. Rechtlicher Rahmen des Wettbewerbs- und Kartellrechts
2.2.1. Der Schutzgegenstand und Schutzzweck des Kartellrechts
2.2.2. Die Systematik der Wettbewerbsbeschränkungen
2.3. Die Schnittstelle zwischen geistigem Eigentum und Kartellrecht
3. Geistiges Eigentum und Kartellrecht in der Europäischen Union
3.1. Rechtlicher Rahmen des geistigen Eigentums
3.2. Rechtlicher Rahmen des Kartellrechts
3.2.1. Der Schutzgegenstand und Schutzzweck des Kartellrechts
3.2.2. Die Systematik der Wettbewerbsbeschränkungen
3.2.3. Der Art. 28 EGV in der Wettbewerbsordnung
3.3. Die Schnittstelle zwischen geistigem Eigentum und Kartellrecht
4. Vergleich der Schnittstellengestaltung zwischen Deutschland und der
Europ äischen Union unter Berücksichtigung ökonomischer
Gesichtspunkte
4.1. Die ökonomischen Gesichtspunkte der Schnittstellengestaltung
4.2. Vergleich der Schnittstellengestaltung zwischen Deutschland und
der Europäischen Union
5. Schluss
6. Literatur- und Quellenverzeichnis
7. Anhang
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1. Einleitung
In den letzten 20 Jahren hat ein grundlegender Wandel in der Umwelt der Unternehmen statt-gefunden. Die herkömmlichen Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital verlieren immer mehr an Bedeutung und werden durch Informationen und Wissen substituiert. Der vierte Produktionsfaktor „Wissen“ wird in dem Bestreben von Unternehmen strategische Wettbe-werbsvorteile zu erlangen immer wichtiger. Eine grundlegende Eigenschaft von strategischen Wettbewerbsvorteilen und deren Umsetzung in Produkten ist, dass der Wettbewerb diese nicht imitieren kann. Durch Schutzrechte an den dahinter stehenden Ideen, versuchen Unternehmen ihre Produkte vor der Nachahmung zu schützen und eine daraus resultierende überlegende Position am Markt zur Abschöpfung der Konsumentenrente zu nutzen. Doch wie viel Schutz dieses geistigen Eigentums ist dazu nötig? Wie müssen Schutzrechte, Wettbewerbsrecht und deren Schnittstelle gestaltet sein, um ein volkswirtschaftlich optimales Ergebnis zu erreichen? Der Deutsche und Europäische Gesetzgeber versuchen durch ihre Gesetzgebung und Rechtssprechung dieses Optimum zu erreichen.
Thema dieser Arbeit ist die Darstellung, wie diese Schnittstelle zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und dem Kartellrecht nach deutschem und europäischem Recht gestaltet ist und ein Vergleich unter ökonomischen Gesichtspunkten.
Dazu stelle ich in Kapitel zwei und drei jeweils den rechtlichen Rahmen des Schutzes des geistigen Eigentums, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kartellrechts und die Schnittstelle zwischen diesen dar. In Kapitel vier erörtere ich die ökonomischen Aspekte dieser Schnittstelle und zeige eventuelle Unterschiede und deren Auswirkungen auf.
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2. Geistiges Eigentum und Kartellrecht in Deutschland
2.1. Rechtlicher Rahmen des geistigen Eigentums
Nach der herrschenden Meinung umfasst der Begriff des geistigen Eigentums die Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts 1 . Diese werden oft auch als Immaterialgüterrechte bezeichnet 2 .
Unter den Immaterialgüterrechten lassen sich die folgenden Rechtsnormen zusammenfassen 3 :
- Patentgesetz (PatG)
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Geschmacksmustergesetz (GeschMG)
- Markengesetz (MarkenG)
- Sortenschutzgesetz (SortenSchG)
- Halbleiterschutzgesetz (HlschG)
- Urheberrechtgesetz (UrhG)
Die Literatur zählt oft auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) als Rechtsnorm zum Schutz des „geistigen Eigentums“ 4 . Ich klammere das UWG bewusst von der Definition des geistigen Eigentums aus, da die Unterschiede in Schutzgegenstand und -zweck zu den oben genannten Rechtsnormen sehr groß sind. Das UWG schützt kein subjektives Recht, Rechtsgut oder Ausschließlichkeitsrecht, sondern ganz allgemein die unternehmerische Tätigkeit im Wettbewerb 5 .
1 Jänich, V.: Geistiges Eigentum - Eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum, Tübingen 2002, S. 183; Hubmann, H./Götting, H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 1.
2 Hubmann, H./Götting, H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 1.
3 ebd., S. 2-6.
4 ebd., S. 5.
5 Chrocziel, P.: Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. Auflage, München, 2002, S. 157; Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 5.
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2.1.1. Der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums
Obwohl der Schutzgegenstand der einzelnen Rechtsnormen unterschiedlich ist, lassen sich einige verallgemeinernde Aussagen über den diesen machen.
Einheitlicher Schutzgegenstand der oben genannten Gesetze sind geistige Leistungen auf gewerblichem Gebiet und damit verbundene Interessen 6 .
Das heißt, das Immaterialgüterrecht schützt die Zuordnung des aus einer Idee oder schöpferischen Prozesses entstandenen wirtschaftlichen Wertes zu einer natürlichen oder juristischen Person. Dabei schützt es nicht primär den materiellen Ausgang und die Tätigkeit an sich, sondern dessen immaterielles Leistungsergebnis.
Die Literatur unterscheidet zwei grundlegende Typen von Schutzgegenständen: zum einen den Schutz von Immaterialgütern an sich und der Schutz von den damit verbundenen Interessen 7 .
Geschütze Immaterialgüter sind Schöpfungen ästhetischer Natur, Schöpfungen technischer Natur, Schöpfungen persönlich-geistiger Natur, Werbeleistungen und Leistungen unternehmerischen Handelns.
Vom Immaterialgüterrecht geschützte Interessen sind private Interessen gewerblicher Natur, persönliche Interessen und auch öffentliche Interessen 8 .
Da ein immaterielles Gut erst durch seine Realisierung in einem materiellen Gegenstand wahrgenommen werden kann, schützen das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtschutz deshalb sekundär auch materielle Güter 9 .
6 Chrocziel, P.: Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. Auflage, München 2002, S. 9 - 10; Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 49 - 50, S. 62 -63.
7 Chrocziel, P.: Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. Auflage, München 2002, S. 9 - 14; Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 49 - 61.
8 ebd.
9 Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 63.
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2.1.2. Die Voraussetzungen zum Erhalt des Schutzes
Die Voraussetzungen zum Erhalt eines Schutzes sind für jede Rechtsnorm spezifisch geregelt. Allgemein lässt sich aber sagen, dass es sich bei den durch den Schutz erfassten Rechten um Formalrechte handelt. In unterschiedlichen formalen Verfahren prüfen die jeweils zuständigen Institutionen spezielle sachliche Schutzvoraussetzungen und erteilen oder verneinen den Schutz. Verallgemeinernd prüfen die Institutionen die Neuheit des zu schützenden Gutes und inwiefern die Schöpfung eine geistige Leistung erfordert hat 10 .
2.1.3. Die Ausschließlichkeitsrechte und seine Rechtsfolgen
Obwohl sich die aus dem Schutz des geistigen Eigentums entstehenden Rechte für die einzelnen Rechtsnormen unterscheiden, lassen sich diese jedoch verallgemeinern: Dem Berechtigten werden durch den Gesetzgeber absolute Rechte zugesprochen.
Positiver Inhalt dieses absoluten Rechts sind Verwertungsrechte an dem geschützten Gut. Das heißt, die Möglichkeit das Gut zu besitzen, herzustellen und in den Verkehr zu bringen 11 . Der negative Inhalt des absoluten Rechts gibt dem Berechtigten die Möglichkeit zur Abwehr der Benutzung des geschützten Gutes durch andere und des Schutzes von persönlichen ideellen Interessen. 12 Dies geschieht in der Ausübung eines Unterlassungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs und durch Ansprüche nach dem Produktpirateriegesetz.
10 Ilzhöfer, V.: Patent-, Marken- und Urheberrecht, 5. Auflage, München 2002, S. 10.
11 Hubmann, H./Götting H.-P.: Gewerblicher Rechtschutz, 6. Auflage, München 1998, S. 63-64.
12 ebd.
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2.2. Rechtlicher Rahmen des Wettbewerbs- und Kartellrechts
Das Wettbewerbsrecht der BRD begründet sich auf zwei verschiedenen Gesetzen: zum einen auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), zum anderen auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 13 . Nach Rittner kann das UWG passend als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet werden, das mit dem GWB zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne zusammengefasst wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das UWG eine in der Hierarchie unter dem GWB stehende Rechtsnorm ist. GWB und UWG existieren gleichberechtigt nebeneinander. Sie stehen in einem Zusammenhang, aber nicht in Konkurrenz zueinander 14 .
Der Schwerpunkt dieser Arbeit im deutschen Recht liegt auf der Betrachtung des GWB, da das UWG ein lauteres Verhalten im Wettbewerb sicherstellt, welches das GWB als selbstverständlich voraussetzt und somit auf diesem aufbaut.
2.2.1. Schutzgegenstand und Schutzzweck des Kartellrechts
Wenn man die Ziele, bzw. den Schutzzweck des Deutschen Wettbewerbsrechts definieren möchte, stellt sich zunächst die Frage, wie dieses Wettbewerb und die daraus resultierenden Zielen definiert.
Im Laufe der Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften haben sich verschiedenste Theorien was Wettbewerb ist, wie dieser funktioniert und was dessen Ziele sind, herausgebildet 15 . Insofern müsste sich das deutsche Wettbewerbsrecht auf eine oder mehrere dieser Theorien stützen und versuchen einen in diesen Theorien entworfenen idealtypischen Wettbewerbszustand als zu Ziel haben.
Das deutsche Wettbewerbsrecht begründet sich allerdings nicht auf einer dieser Theorien 16 . Das übergeordnete Ziel lässt sich nicht in einer positiven Definition, einem optimalen oder idealtypischen Wettbewerb erklären.
13 Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 1; Vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001; Herdzina, K.: Wettbewerbspolitik, 5. Auflage, Stuttgart 1999.
14 Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 1.
15 Vgl. Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, Kapitel 1.
16 Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 116 - 119; Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 165; Emmerich, V.: Kartellrecht, 9. Auflage, München 2002, S. 10; Lange, K.-W.: Handbuch zum deutschen und europäischem Kartellrecht, Heidelberg 2001, S. 43.
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Das Ziel des deutschen Wettbewerbsrechts definiert sich vielmehr im Sinne einer negativen Definition. Schutzzweck ist danach der Schutz des tatsächlichen und potentiellen Wettbewerbs gegen künstliche Beschränkungen 17 . Seine Aufgabe ist es, die Privatautonomie so weit einzuschränken, dass sich diese nicht selber aufhebt. 18
Aus dieser Definition heraus ist nun zu bestimmen, was genau der Schutzgegenstand und die künstlichen Beschränkungen sind?
Die Literatur diskutiert zwei kontroverse Meinungen zum Schutzgegenstand. Dieser kann zum einen der Wettbewerb an sich als Institution (Insitutionenschutz), zum anderen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Individualschutz) des einzelnen sein. Nach der aktuell herrschenden Meinung sind sowohl Institutionenschutz, als auch Individualschutz Gegenstand des Wettbewerbsrechts. 19
2.2.2. Die Systematik der Wettbewerbsbeschränkungen
Die vom GWB erfassten künstlichen Beschränkungen lassen sich in folgende 3 Kategorien einteilen 20 :
1. Verhandlungsstrategien
2. Behinderungsstrategien
3. Konzentrationsstrategien
1. Verhandlungsstrategien beinhalten horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, die durch rechtsgeschäftliche Gründe, wie Kartellverträge, Kartellbeschlüsse oder sonstige Verträge oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen und deren Ausnahmen regeln die §§ 1-
13. Vertikale Beschränkungen erfassen die §§ 14-18. 21
17 Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 165; Rittner, F.: Wettbewerbs-und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 115 - 118; Lange, K.-W.: Handbuch zum deutschen und europäischem Kartellrecht, Heidelberg 2001, S. 43.
18 ebd.
19 Rittner, F.: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 5. Auflage, Heidelberg 1995, S. 119; Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 81.
20 Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 169-175.
21 Schmidt, I.: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage, Stuttgart 2001, S. 169-175.
Arbeit zitieren:
Bert Morhenne, 2002, Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Schutzes des geistigen Eigentums in der Europäischen Union., München, GRIN Verlag GmbH
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