Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe
Von
Stefanie Hofmann
Pädagogik LK 12.1
bei
Herr Hartmann
2000-12-20
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Gesetzliche Grundlagen der JGH
III. Die Arbeit der JGH in der Theorie I. Die Einschaltung der JGH II. Hilfe für
den Jugendlichen/Heranwachsenden III. Beratungsgespräche IV. Hilfe für das
Gericht V. Der Bericht
IV. Die Theorie in der Praxis - Problematik der praktischen Arbeit
V. Fazit
I. Einleitung
In der folgenden Facharbeit werde ich die Arbeit der JGH in ihren wichtigsten Zügen darstellen. In meinen Ausführungen beziehe ich mich auf Wissen, welches ich auf verschiedenen Wegen gesammelt habe. Ein Teil geht auf meine Erfahrungen während meines Praktikums bei dieser Einrichtung zurück. Ein anderer Teil stützt sich auf Gespräche mit fachkundigen Personen. Der dritte Teil meines Wissens stammt aus Büchern zu diesem Thema, und auch im Internet habe ich einige Informationen diesbezüglich gefunden. Dieses Material habe ich durchgearbeitet und auf seine Relevanz geprüft. Danach habe ich eine Gliederung der Arbeit erstellt und mein gesammeltes Material den einzelnen Punkten zugeordnet. Aufgrund dieses Überangebotes an Material und der Komplexität des Themas muss ich einige interessante Punkte leider auslassen. Ich habe die Absicht, zunächst die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der JGH aufzuführen. Als nächstes beschreibe ich die Arbeit der Jugendgerichtshelfer wie sie mir theoretisch vorgestellt wurde. Im dritten Teil der Arbeit zeige ich die Probleme auf, die in der Praktischen Arbeit auftreten. Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit soll auf dem Vergleich zwischen der Theorie und der Praxis liegen.
II. Gesetzliche Grundlagen der JGH
Die Jugendgerichtshilfe ist eine durch das Jugendgerichtsgesetz
vorgeschriebene Pflichtaufgabe des Jugendamtes. Sie wird im Zusammenwirken mit
den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt1. Ihre Tätigkeit richtet sich danach
,,junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und
dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen" (§1 KJHG)2.
Die Ahndungen jugendlicher Straftaten können bei gleichen oder ähnlichen
Verbrechen unterschiedlich sein. Dies ist durch das JGG begründet. Es
berücksichtigt ganz besonders die Person des Straftäters und wird daher auch, im
Gegensatz zum tatorientierten Erwachsenenstrafrecht, als ein täterbezogenes
Recht3 bezeichnet. Die Ahndung einer Tat soll für den Straftäter einen für ihn
individuellen, erzieherischen Charakter haben, daher ist die zentrale Aufgabe
der JGH dem Richter die seelische, geistige und charakterliche Eigenart des
Täters näher zu bringen, an dieser Stelle muss betont werden, dass die JGH aber
eine von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht unabhängige Einrichtung
ist.
Sie soll dem Richter helfen dem Jugendlichen/Heranwachsenden ein gerechtes
Urteil zukommen zu lassen. Dieser Aufgabenbereich wird im JGG näher erläutert:
,,Die Vertreter der JGH [ welche in der Regel Diplom-Sozialpädagogen sind ]
bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im
Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck
die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung
und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu Maßnahmen, die zu ergreifen
sind"(§38 JGG)4.
Der zu betreuende Personenkreis der JGH besteht aus Jugendlichen (nach §1 II JGG
sind dies Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit noch
nicht erreicht haben)5 und Heranwachsenden (Personen (§1 II JGG), die volljährig
sind und das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben)4.Bei letzteren hat der
Jugendgerichtshelfer mit ausführlicher Begründung dazu Stellung zu nehmen, ob
Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden sollte. Dabei hat
er zu prüfen, ob der Heranwachsende in seiner Reife noch einem Jugendlichen
gleichsteht, oder ob Art und Motive der Tat jugendtypische Züge aufweisen (§105
JGG)6.
Das Gesetz weist der JGH eine Doppelfunktion zu, die sich auch in der
Arbeitsbezeichnung Jugendgerichtshilfe wiederspiegelt: Hilfe für das Gericht
(Kapitel III.IV.) und Hilfe für den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden (Kapitel
III.II.).
III. Die Arbeit der JGH in der Theorie
III.I. Einschaltung
Die JGH wird tätig, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft ihr Bescheid
über die Anzeige eines Jugendlichen / Heranwachsenden gibt. Sie wird auch aktiv,
falls sie Auskunft über Diversion (Verfahrenseinstellung auf Grund des
Bagatellecharakters einer Straftat, wie beispielsweise bei ,,Schwarz fahren").
In beiden Fällen nimmt die JGH telefonisch oder schriftlich mit dem Straftäter
(bei Jugendlichen werden auch die Eltern benachrichtigt) Kontakt auf und lädt
ihn zu einem Beratungsgespräch (Näheres dazu in Kapitel III.III.) ein. Mit der
schriftlichen Einladung erhält der Jugendliche noch eine Kurzbroschüre (siehe
Anhang) über die JGH, in der extra betont wird, dass die JGH ,,eine von Polizei,
Staatsanwaltschaft und Jugendgericht unabhängige Einrichtung"7 ist. Diese
,,Unabhängigkeitserklärung" hat folgende Bewandtnis: In der Vergangenheit hat
sich gezeigt, dass viele Jugendliche Hemmungen hatten, sich an die JGH zu
wenden, da sie irrtümlicherweise (auf Grund der Bezeichnung) vermuteten, sie
würde mit dem Jugendgericht zusammenarbeiten.
III.II. Hilfe für den Jugendlichen
Die JGH soll dem Jugendlichen / Heranwachsenden, der als Klient bezeichnet
wird, während des gesamten Verfahrens Hilfestellung leisten. Der Klient hat die
Möglichkeit mit dem Jugendgerichtshelfer Beratungsgespräche zu führen (Näheres
dazu in Kapitel III.III.). Der Jugendgerichtshelfer hat Ansprechpartner für
verschiedenste Probleme zu
sein und hilft, wo er nur kann. Er könnte z.B. versuchen gemeinsam mit dem
Jugendlichen einen Arbeitsplatz zu finden oder bei der Suche nach einer eigenen
Wohnung helfen8.. Es ist auch möglich, dass er ihn weiter zu anderen
Einrichtungen des Jugendamtes leitet Wenn der Klient beispielsweise Probleme mit
seiner Familie hat kontaktiert der Jugendgerichtshelfer die Sozialarbeiter der
Sparte ,,Hilfe für Familie und Erziehung" oder bei Drogensucht vermittelt er den
Klienten auf seinen Wunsch hin zur Drogenberatungsstelle, und beauftragt diese
Einrichtungen dem Jugendlichen zu helfen.
Des weiteren hat der Jugendgerichtshelfer die Aufgabe seinen Klienten bei
Gericht zu begleiten, wenn dieser es wünscht. Er kann seinen Klienten dort auch
beraten, z.B. wenn es darum geht, ein Urteil zu akzeptieren. (weiteres in
Kapitel III.IV.).
Nach dem Ende der Hauptverhandlung steht der Jugendgerichtshelfer dem
Jugendlichen/Heranwachsenden weiter zur Verfügung. Er hilft dem Jugendlichen,
falls dieser nicht mit den durch den Richter verhängten Auflagen oder Weisungen
zurecht kommt oder jene nicht ableistet (siehe Kapitel III.IV.).
Die JGH ist bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens als Ansprechpartner für
den Jugendlichen präsent.
III.III. Beratungsgespräche
Ein Beratungsgespräch findet meistens zu einem vereinbartem Termin statt. Zu
Beginn eines jeden Gesprächs lässt der Jugendgerichtshelfer verlauten, dass die
Äußerungen des Klienten zu seiner Tat freiwillig sind.
Im Beratungsgespräch wird der Jugendliche/Heranwachsende auf seinen Wunsch hin
über seine Möglichkeiten aufgeklärt, z.B. ob das eingeleitete Verfahren gegen
ihn eingestellt werden kann, oder was er tun kann, damit sein Urteil möglichst
milde ausfällt. Er wird über seine Rechte und Pflichten informiert.
Der Jugendgerichtshelfer verhält sich freundlich und versucht mit dem Straftäter
zu sympathisieren. Er möchte zu Gunsten des Jugendlichen/Heranwachsenden eine
Vertrauensbasis aufbauen. Nur so ist es dem Jugendgerichtshelfer möglich die
Persönlichkeit, die Probleme des Jugendlichen/Heranwachsenden und so die
tieferen Ursachen eines sozialen Fehlverhaltens zu erforschen und anschließend
im Jugendhilfebericht (siehe Kapitel III.V.) dem Jugendrichter näher zu bringen
und damit zu erreichen, dass der Straftäter ein gerechtes Urteil erfährt. Ein
wichtiger Inhalt des Beratungsgesprächs ist also die Erforschung der
Persönlichkeit des Klienten. Dies geschieht auch oft erst nach mehreren
Gesprächen mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden und gelegentlich werden auch
andere Personen, wie Eltern oder Lehrer um Gespräche gebeten, damit die Lage des
Straftäters von allen Seiten beleuchtet werden kann.
Bei Diversion ist das Beratungsgespräch notwendig, um vom Klienten die näheren
Umstände und die Motivation der Tat zu erfragen, welche, ebenso wie einige Daten
zur Person in einem kurzen Bericht festgehalten werden. Mit dem Klienten werden
auch eventuelle Ahndungsmöglichkeiten besprochen, die desgleichen im Bericht
aufgeführt werden.
Beratungsgespräche führt der Jugendgerichtshelfer auch gelegentlich mit Eltern
durch, falls diese auf Grund der Straftat ihres Kindes überreagieren.
III.IV. Hilfe für das Gericht
Die JGH leistet dem Jugendgericht Hilfe, indem sie die Persönlichkeit des
Straftäters untersucht und diese sozialpädagogisch bewertet und die Ergebnisse
im Bericht darstellt. Der Jugendrichter hat so die Möglichkeit ein Urteil zu
sprechen, welches dem täterorientierten Jugendstrafrecht nachkommt.
Des weiteren erfüllt die Beurteilung eines Heanwachsenden eine Hilfestellung.
Das Gericht hat somit die Entscheidungsgrundlage, ob der Straftäter nach dem
Erwachsenenstrafrecht oder nach dem Jugendsttrafrecht verurteilt wird.
Die Jugendgerichtshelfer bieten dem Gericht ebenfalls eine Hilfe, indem sie
kontrollieren, ob, die durch den Jugendrichter verhängten Weisungen oder
Auflagen vom Straftäter erfüllt werden.
III.V. Der Bericht
Der Jugendgerichtshilfe-Bericht ist das wichtigste Element zur
Entscheidungsfindung in Bezug auf die Sanktionsform9.Er ist das pädagogische
Kernstück des Verfahrens und enthält u.a. wichtige Ergebnisse aus dem Gespräch
mit dem Klienten. Unter diese fallen Angaben zu den persönlichen Daten des
Täters, wie Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Nationalität
und die genaue Anschrift. Erweiterte Personalien, wie gesetzlicher Vertreter,
Name und Vorname der Eltern, Geburtsname der Mutter, Namen und Geburtsdaten der
Geschwister und deren Berufe, sowie Anschriften. Ebenfalls ist ein wichtiger
Inhalt des Berichts, die zuvor im Beratungsgespräch mit dem Klienten erörterte
Familiensituation, bezüglich der Wohnsituation, der Familienmitglieder, der
Berufssituation der Eltern, der materiellen Verhältnisse. Eine Trennungs-,
Scheidungssituation und die Sorgerechtsregelungen werden auch berücksichtigt.
Des weiteren wird eine ,,Anamnese" erstellt, die die wichtigsten Phasen der
persönlichen Entwicklung beinhaltet und sich auf die Vergangenheit bezieht.
Hierbei werden insbesondre Ereignisse festgehalten, die sich auf die aktuelle
Situation des Klienten auswirken. Informationen zum persönlichen Werdegang, zur
gesundheitlichen Entwicklung, zur Entwicklung und Auswirkung von Bindungen im
sozialen Umfeld, so wie Auskünfte über Fremdunterbringungen, Kindergarten und
Schulbesuche und Ausbildungsgänge werden im Bericht aufgenommen. Ein weiterer
Punkt der dem Jugendrichter durch den Bericht erläutert werden soll, ist die
aktuelle Situation des Jugendlichen/Heranwachsenden, die häufig Einfluss auf die
angeklagte Tat hat. Dabei wird Auskunft über die aktuelle Beziehung des Klienten
zu Angehörigen und Personen seines Umfeldes, die eigenen Perspektiven und die
Lebensplanung, die Ausbildungsziele, das Freizeitverhalten und den
Freundeskreis, so wie über die finanzielle Lage des Täters gegeben. Soweit der
Klient bereit war, können auch Angaben zu seiner Einstellung zur Tat gemacht
werden, seine Äußerungen werden dann so genau wie möglich wiedergegeben, damit
seine Gefühlsebene dem Richter deutlich wird. Die Vorgeschichte der Tat, die
Ursachen , der äußere Ablauf, die Begleitumstände, die psychische Grundstimmung,
die Motive, die Auseinandersetzung mit der Tat, die Konsequenzen aus subjektiver
Sicht des Klienten, die Ängste und Befürchtungen als auch die Schuldeinsicht des
Jugendlichen/Heranwachsenden können in den Bericht aufgenommen werden.
Diesen Informationen, die Aufschluss über die Persönlichkeit des Straftäters
geben, folgt eine Einschätzung der Persönlichkeit, eine sozialpädagogische
Beurteilung, die auf subjektiven Erkenntnissen, Erfahrungen und Wertungen des
Jugendgerichtshelfers beruht. Aus der Beurteilung muss der Aspekt der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit hervorgehen, und bei Heranwachsenden muss
der Jugendgerichtshelfer eine Stellungnahme bezüglich des anzuwendenden Rechts
formulieren. Unter Berücksichtigung der Einschätzung der Persönlichkeit des
Klienten verfasst der Jugendgerichtshelfer einen Ahndungsvorschlag, der ,,das
Resumée aus den vorangegangenen sozialpädagogischen Ermittlungen"10 ist.
IV. Die Theorie in der Praxis - Problematik der praktischen Arbeit
Auch wenn die im vorangehenden Teil erklärten Aufgaben der JGH in der Theorie
vernünftig und durchführbar erscheinen, so sieht es in der Praxis doch oft
anders aus. Ein möglicher Grund dafür ist eine Unterbesetzung der Stellen und
eine daraus resultierende und sich negativ auf die theoretisch vorgesehene
Aufgabenwahrnehmung auswirkende Problematik: Zeitmangel. Dieser Zeitmangel der
einzelnen Jugendgerichtshelfer hat zur Folge, dass sich dieser nicht umfassend
mit jedem einzelnen seiner Klienten beschäftigen kann und die individuelle
Betreuung eines Jugendlichen/Heranwachsenden und damit die Hilfe für jenen nicht
im geforderten Maße geleistet werden kann. So wird die Arbeit des
Sozialarbeiters erschwert und dieses kann sich negativ auf das Verhältnis zum
Straftäter auswirken. Das bedeutet im Klartext, dass sich kaum eine
Vertrauensbasis zwischen dem Klienten und dem Jugendgerichtshelfer bilden kann.
Aufgrund des fehlenden Vertrauens kann der Betreuer den
Jugendlichen/Heranwachsenden nicht im vollen Umfang unterstützen und der
Straffällige wird sich ihm nicht so weit öffnen wie es zum Erstellen eines
vollständigen Persönlichkeitsbildes nötig ist. Für den
Jugendlichen/Heranwachsenden ist es oft wichtig, dass ihm jemand zuhört und
seine Probleme versteht. Auch dieses kann oft nicht in vollem Maße geleistet
werden. Wie bereits in Kapitel III.II. erwähnt, besteht eine weitere Aufgabe des
Sozialarbeiters darin den Jugendlichen im Bezug auf die Urteilsannahme zu
beraten. Mangelndes Vertrauen seitens des Jugendlichen kann dazu führen, dass
der Jugendliche sich nicht auf den Rat seines Betreuers einlässt und somit einen
Fehler begeht. Das Problem der Unterbesetzung kann man folgendermaßen
zusammenfassen: Die Unterbesetzung an Angestellten bei der JGH führt also zu
einem Zeitmangel der einzelnen Mitarbeiter was ein fehlendes Vertrauen des
Klienten zum Sozialarbeiter zufolge hat. Vertrauen ist jedoch ein wichtiges
Bindeglied im Verhältnis zwischen dem Jugendgerichtshelfer und dem
Jugendlichen/Heranwachsenden ohne das die Arbeit des Sozialarbeiters sehr
erschwert ist.
Ein anderes Problemfeld der Jugendgerichtshelfer neben der Arbeit mit den
Straftätern stellt die Zusammenarbeit mit dem Gericht dar. Probleme entstehen
schon bei der Benachrichtigung der JGH. So kann es hierbei der Fall sein, dass
die Sozialarbeiter erst bescheid bekommen wenn ein Gerichtstermin unmittelbar
bevorsteht. In einem solchen Fall bleibt dem Mitarbeiter der JGH oft nicht mehr
genug Zeit, um ein Beratungsgespräch einzuleiten und so ist es ihm nicht möglich
dem Richter ein Persönlichkeitsbild des Angeklagten vorzulegen.
Doch auch wenn der Jugendgerichtshelfer sich mit dem
Jugendlichen/Heranwachsenden ausführlich befasst hat und dem Richter ein
ausführliches Persönlichkeitsbild des Angeklagten vorlegt, muss das nicht
zwangsläufig bedeuten, dass der Richter auch wirklich auf die pädagogischen
Konzepte des Jugendgerichtshelfers (Täter-Opfer-Ausgleich, Gruppenarbeit, etc.)
eingeht. So sagte mir einer der Jugendgerichtshelfer, dass der Richter als
endgültiger Entscheidungsträger oft zu konservativ sei, und den pädagogischen
Charakter der Maßnahmen nicht anerkennt und auf veraltete Mittel wie
Sozialstunden und Jugendarrest zurückgreift. So kann man sagen, dass die Arbeit
des Jugendgerichtshelfers durch fehlende Durchsetzungsmöglichkeiten vor Gericht
gehemmt wird.
V. Fazit
Da mir die Information gegeben wurde, dass Einleitung und Fazit zusammen den
Inhalt der Arbeit in Kurzform wiedergeben sollen, und ich mich auf diese
Aufgabenstellung jetzt beziehe, gelingt mir dieses nicht ohne mich zu
wiederholen.
Aus dem Kapitel III.I. ,,Die Einschaltung der JGH" lässt sich erkennen, dass die
Behörden die Jugendgerichtshilfe benachrichtigen sollen. Dieses ist aber leider
häufig erst zu spät der Fall, und so kann der Jugendgerichtshelfer seine Arbeit
nicht wie gewünscht ausüben. Im Teil III.II. ,,Hilfe für den Jugendlichen"
steht, dass der Jugendgerichtshelfer sich mit den Problemen auseinandersetzen
und ihn beraten soll. Auch hier treten aus den oben genannten Gründen
Schwierigkeiten auf, da der Jugendgerichtshelfer sich nicht richtig mit dem
Jugendlichen/Heranwachsenden befassen kann. Dieses Problem lässt sich auch auf
Kapitel III.III. ,, Beratungsgespräch" und auf Kapitel III.VI. ,,Der Bericht"
übertragen. In Bezug auf Kapitel III.IV. ,,Hilfe für das Gericht" lässt sich
sagen, dass es aufgrund von Zeitmangel des einzelnen Sozialarbeiters, zu
Problemen wie schlechte Persönlichkeitsberichte führen kann, die dann dem
Richter nicht, wie in der Theorie vorgesehen, als Hilfe für eine pädagogisch
wertvolle Urteilsfindung dienen kann. Ein anderes Problem, das vor Gericht
auftreten kann, ist, dass der Richter nicht, wie in der Theorie gewünscht auf
die Vorschläge des Sozialarbeiters eingeht. Zusammenfassend lässt sich erkennen,
dass starke Unterschiede zwischen den theoretischen Ausführungen über die Arbeit
der JGH und der Praxis herrschen können, die Theorie also nicht immer mit der
Praxis im Einklang ist.
An dieser Stelle möchte ich meine Meinung bezüglich der Aufgabenstellung,
eine Facharbeit zu verfassen, äußern. Zunächst einmal hatte ich Probleme mich an
die ,,Richtlinien" zu halten. Dies ist hauptsächlich dadurch begründet, dass
viele Lehrer, die ich um Informationen gebeten habe, z.B. in Bezug auf die
richtige Art Fußnoten zu setzen oder die richtige Art zu zitieren, mir nicht
,,genau" sagen konnten, wie dies zu handhaben sei. Ich empfinde es auch als
problematisch, wenn verschiedene Lehrer mir unterschiedliche Antworten auf die
gleichen Fragen geben.
Des weiteren habe ich zu bemängeln, dass die Terminierung der Facharbeit sehr
ungünstig war, nämlich genau in den Klausurwochen. Auch sehe ich nicht ein,
warum die Facharbeit eine Klausur ersetzen muss. Der Zeitaufwand für das
Erstellen dieser Arbeit ist wesentlich höher, als für die Vorbereitung auf eine
Klausur, zumal der Klausurstoff ebenfalls gelernt werden muss. Folglich hatte
ich einen doppelten Arbeitsaufwand. Durch meine Facharbeit sind mir also
lediglich vier Stunden Klausur ,,erspart" geblieben, wobei dies nichts im
Vergleich zum Zeitaufwand für diese Arbeit bedeutet. Dies ist im Großen und
Ganzen die Kritik an diesem (hier in Nordrhein-Westfahlen leider noch nicht
wieder abgeschafften) Projekt.
Literaturverzeichnis
· www.ladendiebstahl.de/Jugendgerichtshilfe.htm
· Broschüre der JGH Herten
· www.landkreis-regen.de/aktuelles/pressestelle/1998/1998_10_06_1.html
· Wilbrand, Irene/Unbehend, Dorothea: Praxisleitfaden für die
Jugendgerichtshilfe. Fallorientierte Arbeitshilfe. München: Beck, 1995
· Brießmann, Ermin: Strafrecht und Strafprozess von A-Z. 7.Auflage. München:
Beck, 1996 (=Beck Rechtsratgeber im dtv)
· Weyel, Frank H.: Hilfe statt Knast. Jugend vor Kriminalität schützen. München: Beck, 1999 (=Beck-Rechtsberater im dtv)
1 www.ladendiebstahl.de/Jugendgerichtshilfe.htm
2 Broschüre der JGH Herten
3 www.landkreis-regen.de/aktuelles/pressestelle/1998/1998_10_06_1.html
4 Wilbrand/Unbehend (1995: S.2)
5 Brießmann (7. Aufl., 1996: S.146-154)
6 Brießmann (München, 7. Aufl., 1996: S.146)
7 Brochüre der JGH
8 Die folgenden Informationen stützen sich auf Weyel (München, 1999: S. 109/110)
9 Die folgenden Informationen stützen sich auf Wilbrandt/Unbehend (München, 1995: S. 23-31)
10 Wilbrand / Unbehend (München, 1995: S. 30)
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Janina
applaus.
ich finde dieser text erklärt umfassend die arbeit eines/r jugnedhelfers/in. ich wollte mir informationen zu diesem thema raussuchen da ich überlege, diesen beruf später mal zu ergreifen. der text deckt sich mit meine anderen informationen und ist leicht verständlich geschrieben. man bekommt ein relativ genaus bild von dieser art der arbeit und weiß somit worauf man sich einstellen muss. da hier keinen statistiken angeben wurden wie in anderen texten, ist dieser bericht zeitlos, was ein weiterer pluspunktist.
zusammenfassend kann ich daher sagen das dies ein guter, detailierter, informierender und verständlicher text ist.
on Tuesday, December 28, 2004-