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Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 2
Einleitung 3
1. Grundlagen der Jahresabschlusspolitik 4
1.1 Begriff der Jahresabschlusspolitik 4
1.2 Aktionsparameter der Jahresabschlusspolitik 4
1.3 Objekte der Jahresabschlusspolitik 6
1.4 Ziele der Jahresabschlusspolitik 6
2. Möglichkeiten der materiellen Jahresabschlusspolitik im
Einzel - und Konzernabschluss 7
2.1 Allgemeine Regelungen 7
2.1.1 Bewertung nach dem Framework 7
2.1.2 Bestimmung der Anschaffungs- und Herstellungskosten 7
2.1.3 Beizulegender Zeitwert (fair value) 8
2.1.4 Erzielbarer Betrag (recoverable amount) 8
2.2 Immaterielle Vermögensgegenstände 9
2.3 Sachanlagevermögen 9
2.4 Leasinggeschäfte 10
2.5 Vorratsvermögen 10
2.6 Rückstellungen 11
2.7 Latente Steuern 12
2.8 Langfristige Auftragsfertigung 13
3. Möglichkeiten der Jahresabschlusspolitik ausschließlich im
Konzern -Jahresabschluss 15
3.1 Grundkonzept nach IAS 15
3.2 Autonome Konzernabschlusspolitik 15
3.3 Einbeziehung von Tochterunternehmen 18
3.4 Wahlrecht bei Gemeinschaftsunternehmen 18
3.5 Abschlusspolitik im Rahmen der Kapitalkonsolidierung 18
3.6 Grundsatz der Wesentlichkeit 19
3.7 Fremdwährungsumrechnung 20
4. Konzernabschlusspolitik der technotrans AG 22
Einleitung
Der seit einigen Jahren erkennbare Trend zur Inanspruchnahme der internationalen Kapitalmärkte und die damit verbundene Entwicklung global agierender Konzerne hat das Bedürfnis nach einer Harmonisierung der Rechnungslegung stark erhöht. Gerade im Kampf der Unternehmen um neue Kapitalquellen und Märkte ist die Vergleichbarkeit, der den Abschlussadressaten zur Verfügung gestellten Informationen, zu einer existenziellen Frage geworden. 1 Das International Accounting Standards Committee (IASC), als private Organisation mit der Harmonisierung der Rechnungslegung befasst, hat durch seine International Accounting Standards (IAS) international große Beachtung gefunden.
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit den Möglichkeiten der Jahresabschlusspolitik im Rahmen des Konzern-Jahresabschlusses nach IAS. Dabei werden die Aktionsparameter der Jahresabschlusspolitik sowohl für den Einzel-und
Konzernabschluss, als auch nur für den Konzernabschluss dargestellt. Auf die Betrachtung sachverhaltsgestaltender
Maßnahmen vor dem Bilanzstichtag wird verzichtet, da ihr Umfang den Rahmen dieser Arbeit übersteigen würde und sie in den meisten Fällen für den Betrachter nicht sichtbar werden. Ebenfalls werden formelle Gestaltungen nicht thematisiert. Die Betrachtung ist ausschließlich auf materielle Möglichkeiten der
Jahresabschlusspolitik gerichtet. Im Verlauf der Arbeit wird weiterhin auf die wesentlichen abschlusspolitischen Gestaltungsparameter eingegangen, die im Konzernabschluss der technotrans AG Eingang gefunden haben.
1 Vgl. Hayn, S., 1994, S. 713; Goebel, A., 1994, S. 2457.
1. Grundlagen der Jahresabschlusspolitik
1.1 Begriff der Jahresabschlusspolitik
Von Politik spricht die betriebswirtschaftliche Literatur häufig „im Falle bewussten Handelns und Gestaltens im Hinblick auf die Ziele der Unternehmung“ 2 . Damit könnte die Jahresabschlusspolitik als eine bewusste und zielgerichtete Ausnutzung
jahresabschlusspolitischer Aktionsparameter im Rahmen der gesetzlichen Normen verstanden werden. Der von vielen Autoren verwendete Begriff der Bilanzpolitik, der synonym für
Jahresabschlusspolitik benutzt wird, kann die eigentlichen Möglichkeiten nicht vollkommen darstellen, da nicht nur die Bilanz, sondern sämtliche Elemente des Jahresabschlusses (financial statement) Ansatzpunkte für die Abschlusspolitik bieten. Ein Verlassen des legalen Bereiches wird als
Jahresabschlussfälschung bezeichnet.
1.2 Aktionsparameter der Jahresabschlusspolitik
Für die Systematisierung der Jahresabschlusspolitik gibt es zwei zentrale Ansatzpunkte. Wird die Politik mittels Beeinflussung der Sachverhaltsdarstellung betrieben, handelt es sich um
Jahresabschlusspolitik im engeren Sinne. 3 Als Aktionsparameter werden Wahlrechte und Ermessensspielräume unterschieden. Im Falle der Sachverhaltsgestaltung wird von einer
Jahresabschlusspolitik im weiteren Sinne gesprochen. 4 Eine Erkennbarkeit der Maßnahmen ist für den externen Betrachter schwierig oder unmöglich.
Wahlrechte liegen dann vor, wenn an einen gegebenen Tatbestand mindestens zwei verschiedene, eindeutig fixierte, einander ausschließende Normenfolgen anknüpfen und der Abschlussersteller bestimmt, welche von ihnen eintritt. 5
2 Vgl. Bieg, H., 1993, S. 97.
3 Vgl. Kußmaul, H./Lutz, R., 1993b, S. 399.
4 Vgl. Kußmaul, H./Lutz, R., 1993b, S. 399.
5 Vgl. Ruhnke, K./Schmidt, M./Seidel, T., 2001, S. 657
Ermessensspielräume ergeben sich, da der Normengeber zwar Rechnungslegungsvorschriften erlassen hat, aufgrund einer nicht zu beseitigenden oder nicht beseitigten Ungenauigkeit sich aber vorliegende ökonomische Sachverhalte nicht eindeutig unter eine Rechnungslegungsnorm subsumieren lassen oder die
Handlungsanweisungen einer Vorschrift nicht scharf umrissen sind, so dass die konkrete Ausgestaltung der in der Norm geforderten Rechnungslegungskonsequenzen im Ermessen des
Jahresabschlusserstellers liegt. 6
Innerhalb der Ermessensspielräume kann zwischen Verfahrens- und Individualspielräumen unterschieden werden. Dabei bieten die Verfahrensspielräume eine Wahlmöglichkeit zwischen
unterschiedlichen standardisierten Vorgehensweisen im Rahmen der Rechnungslegung. Sie können auch als faktisches Wahlrecht werden. 7 bezeichnet Als Beispiel sind die
„Bewertungsvereinfachungsverfahren“ zu nennen. Individualspielräume ergeben sich hingegen nicht aus bestimmten Verfahren, sondern aus der Unvollkommenheit des Wissens. Da dem Abschlussersteller meist nur unvollkommene Informationen über die gegenwärtige Lage und die zukünftige Entwicklung vorliegen, ergibt sich daraus ein subjektiver Spielraum zur Beurteilung der Sachverhalte. 8 Beispiele sind die Schätzung von Nutzungsdauern für Anlagegegenstände bei Zeitabschreibung oder die Beurteilung der Höhe von Rückstellungen bei deren Bildung. Die Trennung zwischen Verfahrens- und Individualspielräumen ist nicht immer klar , da individuelle Schätzwerte teilweise als Parameter in Verfahrenspielräume eingehen, so beispielsweise bei der Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Zeitabschreibungsmethode.
Bei der Betrachtung der Wirkungsrichtung der Aktionsparameter ist eine Einteilung der Jahresabschlusspolitik in eine materielle und eine
6 Vgl. Marettek, A., 1976, S. 515.
7 Vgl. Kußmaul, H./Lutz, R., 1993b, S. 401
8 Vgl. Kußmaul, H./Lutz, R., 1993b, S. 401.
formelle Ausprägung möglich. Die materielle Jahresabschlusspolitik zielt vornehmlich auf die Beeinflussung des ausgewiesenen Jahresergebnisses, die formelle hingegen beeinflusst die äußere Form, insbesondere die Gliederung, den Ausweis und damit die Struktur, sowie die Erläuterungen. 9
1.3 Objekte der Jahresabschlusspolitik
Als Objekte einer Jahresabschlusspolitik kommen alle Bestandteile des Jahresabschlusses (financial statement) in Betracht. 10 Als Bestandteile ergeben sich aus den IAS: 1. Bilanz (balance sheet), 2. Gewinn- und Verlustrechnung (income statement), 3. Ausweisspiegel der erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen (statement of non-owner movements in equity),
4. Cash-Flow-Rechnung (cash flow statement) und 5. Anhang (notes to the financial statements).
1.4 Ziele der Jahresabschlusspolitik
Allgemein versucht die Unternehmung die Verhaltensweisen und Entscheidungen der Abschlussadressaten mit Hilfe der
Jahresabschlusspolitik in ihrem Sinne zu beeinflussen. 11 Ausgehend von der Informationsfunktion des Jahresabschlusses fordern Fachkreise einen Wechsel vom bisherigen Financial Accounting zum Business Reporting, bei dem zur Erhöhung der Transparenz und Vergleichbarkeit vorhandene Wahlrechte abzuschaffen sind. 12 In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass IAS-Abschlüsse auch ein Instrument der Investor-Relation-Politik, insbesondere unter dem Aspekt des mittlerweile weit verbreiteten shareholder-value-Gedankens, sein können. 13
9 Vgl. Kußmaul, H./Lutz, R., 1993b, S. 400; Peemöller, V., 1993, S. 169.
10 Vgl. Scheren, M., 1993, S. 61.
11 Vgl. Kußmaul, H./Lutz, R., 1993a, S. 344.
12 Vgl. Schmalenbach-Gesellschaft, 2001, S. 160.
13 Vgl. Pellens, B., 1999, Vorwort.
2. Möglichkeiten der materiellen Jahresabschlusspolitik im Einzel- und Konzernabschluss
2.1 Allgemeine Regelungen
2.1.1 Bewertung nach dem Framework
Das Framework identifiziert für IAS-Abschlüsse eine Reihe von Bewertungskategorien: 14 1. Historische Kosten (historical costs) 2. Tageswert (current cost) 3. Veräußerungswert (realisable value) 4. Barwert (present value) Ein gewisser Ermessensspielraum kann sich für den
Abschlussersteller in sofern eröffnen, dass wenn in den IAS kein spezifischer Bewertungsmaßstab angegeben ist, die Auswahl, einer den Grundsätzen der IAS gehorchenden Kategorie, in seinem Ermessen liegt. Die obige Auswahl ist allerdings nicht erschöpfend, da in einzelnen IAS weitere Bewertungsmassstäbe, wie beispielsweise der beizulegende Zeitwert (fair value) oder der erzielbare Betrag (recoverable amount), herangezogen werden. 15
2.1.2 Bestimmung der Anschaffungs- und Herstellungskosten Anschaffungs- und Herstellungskosten werden in IAS 16.6 definiert. Nach der Benchmark-Methode des IAS 23 scheidet die Aktivierung von Fremdkapitalkosten grundsätzlich aus. Nimmt das Versetzen eines Vermögenswertes (asset) einen längeren Zeitraum in
Anspruch (= qualifying asset) 16 , bietet die alternativ zulässige Methode allerdings ein explizites Wahlrecht, die Fremdkapitalkosten, die dem Erwerb oder der Herstellung des Vermögenswertes direkt zugerechnet werden können, in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren. 17 Allerdings sind im Anhang
14 Vgl. IASC, Framework 1989, F.99 ff.
15 Vgl. Coenenberg, A., 2000, S. 111.
16 Vgl. IAS 23.4.
17 Vgl. IAS 23.11, Wagenhofer, A., 1999, S. 109 ff.
spezifische Angaben zur angewandten Methode zu machen. 18 Auch ist das Unternehmen verpflichtet, die einmal gewählte Methode für alle qualifizierten Vermögensgegenstände gleich anzuwenden. Ein Spielraum für weiteres Ermessen existiert deshalb nicht. 19
2.1.3 Beizulegender Zeitwert (fair value)
In den International Accounting Standards ist in einigen Bereichen die Bewertung zum ‚fair value’ vorgesehen.
Als Grundlage dient hier die Definition, die IAS 16.6 bzw. IAS 22.8 für den beizulegenden Zeitwert enthalten. Als gängiges Basisinstrument wird hier der Marktwert herangezogen, für den der IAS 16 einige Leitlinien enthält. Bei Gegenständen, für die es keinen liquiden Markt gibt und damit auch kein Marktwert ermittelt werden kann, sind die fortgeführten Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen. 20 Wie IAS 16 ausführt, beruht aber gerade dieser Marktwert auf Schätzungen, die einen Ermessensspielraum eröffnen. Je weniger liquide der entsprechende Markt, desto größer ist der Spielraum. Zwar wird das Ermessen durch die Bewertung mit den Wiederbeschaffungskosten, durch das Hinzuziehen eines Gutachters und durch die damit verbundenen Offenlegungspflichten 21 eingeschränkt, ein Spielraum verbleibt dennoch.
2.1.4 Erzielbarer Betrag (recoverable amount) Der erzielbare Betrag entspricht dem höheren Betrag aus
Nettoveräußerungswert und Nutzwert eines Vermögenswertes. Der Nettoveräußerungspreis (net selling price) entspricht jenem Betrag, den das Unternehmen durch Veräußerung am Abschlussstichtag realisieren könnte und der Nutzwert wird durch die Cash-Flows bei Weiterverwendung des Gegenstandes im Unternehmen
repräsentiert. 22 Der erzielbare Betrag dient dazu, einen eventuellen
18 Vgl. IAS 23.29.
19 Vgl. Interpretation SIC-2.
20 Vgl. IAS 16.31.
21 Vgl. IAS 16.64.
22 Vgl. IAS 36.5; sowie ausführlich in Wagenhofer, A., 1999, S. 116 ff.
Abwertungsbedarf im Rahmen einer außerplanmäßigen Abschreibung zu ermitteln.
2.2 Immaterielle Vermögensgegenstände
So ist in IAS 38 die zwingende Regelung zur Aktivierung von Entwicklungskosten immaterieller Vermögenswerte enthalten, welche ist. 23 an bestimmte Bedingungen geknüpft Durch die
Interpretationsbedürftigkeit der entsprechenden Kriterien eröffnet sich dem Abschlussersteller ein impliziter Ermessensspielraum, ob Entwicklungskosten aktiviert werden oder nicht. Eine Argumentation für oder gegen die Aktivierung von Entwicklungskosten kann vom Rechnungslegenden regelmäßig gefunden werden. Unterbleibt ständig eine Aktivierung, muss dem Management allerdings die Frage gestellt werden, weshalb Aufwendungen verbucht werden, obwohl es zu keinem wahrscheinlichen zukünftigen Nutzen kommt. 24
2.3 Sachanlagevermögen
Sachanlagen werden zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bilanzierung mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Hier ergeben sich kaum Probleme bei der Beurteilung. Allerdings sind Sachanlagen mit einem gewissen individuellen Spielraum ausgestattet, der es bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermöglicht, die Ausgaben zum bisherigen Buchwert des Gegenstandes hinzuzufügen, wenn die Kriterien in IAS 16.23 ff. erfüllt werden. Ansonsten sind sie sofort als Aufwand zu verrechnen.
Für die Folgebewertung eröffnet IAS 16.28 f. dem Abschlussersteller ein explizites Wahlrecht, indem dieser zwischen der Benchmark-Methode (benchmark treatment) und der alternativ zulässigen Methode (allowed alternative treatment) wählen kann. Der Unterschied der Methoden liegt in der Bewertung zu historischen Kosten abzüglich der planmäßigen und außerplanmäßigen
23 Vgl. IAS 38.45.
24 Vgl. Fuchs, M., 1997, S. 130.
Abschreibungen bei der Benchmark-Methode einerseits, sowie der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) abzüglich der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen bei der alternativ zulässigen Methode andererseits. Diese
Bewertungsmethode heißt auch Neubewertung (revaluation). 25
2.4 Leasinggeschäfte
Bezüglich der Zurechnung von Leasinggegenständen wird nach IAS zwischen Finanzierungsleasing (finance lease) und Operating-Leasing (operating lease) unterschieden. Entscheidend bei dieser Zuordnung ist die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasingnehmer oder Leasinggeber. 26 So sind in IAS 17.8 eine Reihe von Kriterien enthalten, die das Finanzierungsleasing darstellen und damit eine Abgrenzung ermöglichen sollen. Allerdings lässt das Vorliegen einer dieser Bedingungen u.U. auch eine Klassifikation als Operating-Leasing zu, sofern eine angemessene Argumentation gefunden werden kann. 27 Da die Aufzählung aber als ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Einteilung gilt, ist eine sehr hohe Anforderung an abweichende Argumentationen zu stellen, was diesen
Ermessensspielraum stark einschränkt.
2.5 Vorratsvermögen
Die Bewertung des Vorratsvermögens unterliegt in den IAS dem strengen Niederstwertprinzip, d.h., wenn der realisierbare Veräußerungserlös (net realizable value) niedriger als die Anschaffungs- und Herstellungskosten ist, muss zwingend eine außerplanmäßige Abschreibung auf diesen niedrigeren Wert folgen. 28 Eine Ausnahme existiert in IAS 2.29 für Vorräte, die in ein Endprodukt eingehen, dessen voraussichtlicher Verkaufspreis
25 Vgl. Wagenhofer, A., 1999, S. 129.
26 Vgl. Coenenberg, A., 2000, S. 202.
27 Vgl. Fuchs, M., 1997, S. 169.
28 Vgl. IAS 2.6 und 2.25.
oberhalb seiner Herstellungskosten liegt. 29 Damit ist der Abschlusspolitik im Vorratsvermögen ein Spielraum eröffnet. Die Bewertung hat grundsätzlich einzeln zu erfolgen, kann aber durch Sammelbewertungsverfahren für gleichartige, austauschbare und in großer Stückzahl vorliegende Vorratsgegenstände versehen werden. 30 Diese Verbrauchsfolgeverfahren geben dem
Abschlussersteller ein explizites Wahlrecht zwischen zwei Benchmark-Methoden, FIFO oder Durchschnittspreisverfahren, und der alternativ zulässigen Methode, LIFO. Bei der Anwendung von LIFO sind die Angabepflichten in IAS 2.36 zu beachten, was den bilanzpolitischen Spielraum dieses Wahlrechtes berechenbar macht.
2.6 Rückstellungen
Eine Rückstellung ist definiert als eine Verbindlichkeit mit unsicherem zeitlichen Eintritt oder unsicherer Höhe. 31 Dabei ist sie passivierungspflichtig, wenn die Bedingungen in IAS 37.14, 1. gegenwärtige Verpflichtung, 2. Ressourcenabfluss wahrscheinlich (probable) und 3. zuverlässige Schätzung des Betrages, kumulativ erfüllt sind.
Die Verpflichtung muss entweder rechtlich oder wirtschaftlich durchsetzbar sein, so dass sich das Unternehmen ihr faktisch nicht mehr entziehen kann. Gerade die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit, die auf einem früheren Verhalten oder der bisherigen Politik des Unternehmens basiert und damit eine Erwartung gegenüber Dritten ausgelöst hat, bietet einen Ermessensspielraum für die Beurteilung eines Vorliegens einer wirtschaftlichen Verpflichtung und überlässt im Zweifel dem Abschlussersteller, ob er eine Verpflichtung für zwingend notwendig hält. 32 Bei Unsicherheit über das Vorliegen einer Verpflichtung sollen mehr Hinweise dafür als dagegen sprechen, d.h. die Wahrscheinlichkeit für das Bestehen muss größer als 50 Prozent
29 Vgl. Coenenberg, A., 2000, S. 224.
30 Vgl. IAS 2.20.
31 Vgl. IAS 37.10.
32 Vgl. Wagenhofer, A., 1999, S. 194 f.; Fuchs, M., 1997, S. 207.
sein. Auch die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses muss mit mehr als 50 Prozent gegeben sein. Die zuverlässige Ermittlung der Verpflichtung kann mit Hilfe von Schätzungen realisiert werden und schränkt die Verlässlichkeit des Abschlusses nicht ein. 33 Neben den Ermessensspielräumen im Rahmen des Bilanzansatzes ergeben sich auch Probleme bei der Bewertung. Die Bewertung erfolgt mit dem besten Schätzwert (best estimate). 34 Die Ermittlung dieses Wertes liegt in den Händen der Unternehmensleitung und bietet damit einen erstklassigen Weg, Abschlusspolitik zu betreiben. Rückstellungen sind abzuzinsen und mit dem Barwert zu passivieren, wenn der Zinseffekt wesentlich ist. 35 Davon kann bei allen langfristigen Rückstellungen ausgegangen werden. Die Ermittlung des Zinsfußes zur Abzinsung bietet unter Umständen einen Individualspielraum bei der Berücksichtigung von Marktrisiken. 36
Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Gestaltungsmöglichkeiten bleibt festzustellen, dass in den IAS eine Reihe von Angabepflichten fixiert sind, die ggf. die Tendenz der Jahresabschlusspolitik erkennen lassen.
2.7 Latente Steuern
Ein wichtiger Ansatzpunkt für die materielle Jahresabschlusspolitik kann wohl in der Berücksichtigung der tax assets gesehen werden. So kann ein latenter Steueranspruch nach IAS 12.34 für ungenutzte steuerliche Verlustvorträge (tax losses) und noch nicht genutzte Steuergutschriften (tax credits) zu aktivieren sein, als es wahrscheinlich ist, dass der Betrag durch das Vorliegen steuerpflichtiger Gewinne (taxable profits) genutzt werden kann. 37 Die dazu nötige Gewinnprognose basiert aber gerade auf einer subjektiven Einschätzung der zukünftigen Erträge durch das
33 Vgl. IAS Framework F.86 ff.
34 Vgl. IAS 37.36 ff.
35 Vgl. IAS 37.45 ff.
36 Vgl. Wagenhofer, A., 1999, S. 204.
37 Vgl. Fuchs, M., 1997, S. 216.
Management und wird durch den Einsatz sachverhaltsgestaltender Maßnahmen noch erschwert. Der Abschlussersteller kann also innerhalb eines Individualspielraumes für die Gewinnprognose, der ihm von den IAS gegeben wird, die Höhe und den Ansatz der aktivierbaren latenten Steuern bestimmen. Durch die Anforderung in IAS 12.56 an jedem Bilanzstichtag eine Überprüfung und wenn notwendig eine Anpassung über Zuschreibungen oder
außerplanmäßige Abschreibungen der entsprechenden Posten durchzuführen, ergibt sich die Möglichkeit den Ermessensspielraum erneut zu nutzen. 38
2.8 Langfristige Auftragsfertigung
In der Regel werden langfristige Fertigungsaufträge nach der Percentage of Completion-Methode abgebildet. 39 Ist das Ergebnis eines derartigen Auftrages zuverlässig schätzbar, sind die damit verbundenen Kosten bzw. Umsätze entsprechend dem
Fertigstellungsgrad erfolgswirksam zu erfassen. Aus diesem Grunde ist ein Verfahren zur zuverlässigen Messung des heranzuziehen. 40 Fertigstellungsgrades Diese Vorschriften
beinhalten einige Möglichkeiten der Jahresabschlusspolitik. So sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes und der Kosten Prognosen anzustellen, die Ermessens- bzw. hier Individualspielräume eröffnen. 41 Der Spielraum geht sogar soweit, dass es dem Abschlussersteller möglich wird, durch geforderte Anpassungen aufgrund neuer Erkenntnisse, mehrmals den geschätzten Gesamtgewinn und damit auch den Periodengewinn zu beeinflussen. Ein weiterer Ansatzpunkt für die Jahresabschlusspolitik eröffnet sich bei der Feststellung des Fertigstellungsgrades. Es wird ein Verfahrensspielraum bei der Auswahl des zuverlässigsten Verfahrens eingeräumt. Eine Auswirkung der abschlusspolitischen
38 Ebenda, S. 218.
39 IAS 11.22 ff.
40 Vgl. IAS 11.30.
41 Vgl. Pellens, B., 1999, S. 450 f.
Maßnahmen ist allerdings nicht uneingeschränkt gegeben, sondern nur bis zum Abschluss des Auftrages. „Die Regelungen zeigen, dass die PoC-Methode im erheblichen Umfang auf Prognosen und dem subjektiven Schätzermessen des Bilanzierenden basiert. ... Das Ausmaß der vorzeitigen Teilgewinnrealisierung nach IAS 11 und des bilanzpolitischen Spielraums auf Grund des (im übrigen kaum überprüfbaren) Schätzermessens wird deshalb im wesentlichen davon abhängen, welchem Maß an Zuverlässigkeit bei den diversen Schätzungen zugrunde gelegt wird. IAS 11 enthält nur wenige konkrete Hinweise, um das Ermessen zu binden (und faktische Wahlrechte auszuschließen).“ 42 Damit befindet sich der Abschlussersteller in einem
Spannungsverhältnis zwischen Anwendung und Nicht-Anwendung der PoC-Methode, das ganz stark von der Frage beeinflusst wird, ob die verwendeten Prognosen als hinreichend zuverlässig eingestuft werden können. Damit ist es ihm mehr oder weniger freigestellt, eine Teilgewinnrealisierung vorzunehmen oder überzeichnet dargestellt, kann er mit einer Veränderung seiner Einschätzung und dem verbundenen Methodenwechsel den Gewinn erfolgswirksam verschwinden und entstehen lassen.
42 Richter, M., 1996, S. 150 f. zitiert nach Fuchs, M., 1997, S. 235.
3. Möglichkeiten der Jahresabschlusspolitik ausschließlich im Konzern-Jahresabschluss
3.1 Grundkonzept nach IAS
Das Grundkonzept des Konzernabschlusses nach IAS unterscheidet sich kaum von der HGB-Stufenkonzeption. So basiert der Konzernabschluss auf der Einheitstheorie 43 , sowie auf dem Weltabschlussprinzip 44 .
So unterscheiden die IAS grundsätzlich nicht zwischen Einzel- und Konzernabschluss, sondern es sind alle Standards auf alle Abschlüsse anzuwenden. 45
Die nach IAS gültige Stufenkonzeption unterscheidet die Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen, die
Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen, die Equity-Methode bei assoziierten Unternehmen, die Bilanzierung nach IAS 39 sowie die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. 46 International wird der Konzernabschluss im Vergleich zum Einzelabschluss als wesentlich informativer angesehen, was dazu geführt hat, dass ein Grossteil der Unternehmen in ihrem Geschäftsbericht nur noch den Konzernabschluss darstellt. 47
3.2 Autonome Konzernabschlusspolitik
Gemäß IAS 27, in dem es um die Konsolidierung von Tochterunternehmen geht, sind für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (uniform accounting policies) anzuwenden. Sollte eine Anwendung bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nicht möglich sein, was eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit darstellt, sind die Tatsache sowie die Anteile an den Posten, auf die abweichende Regeln angewendet
43 Vgl. IAS 27.9.
44 Vgl. IAS 27.11.
45 Vgl. IAS 1.2.
46 Vgl. Ruhnke, K./Schmidt, M./Seidel, T., 2001, S. 657
47 Vgl. Wagenhofer, A., 1999, S. 297.
wurden, anzugeben. 48 Auch IAS 28, auf assoziierte Unternehmen (associates) bezogen, kennt die Anwendung einheitlicher accounting policies. Allerdings sind hier nur angemessene Anpassungen der Abschlüsse durchzuführen. Bei Unmöglichkeit der Anpassung ist dieser Umstand allgemein anzugeben. Was allerdings mit einer angemessenen Anpassung gemeint ist, wird nicht erklärt. Schon aus dem Wortlaut und aus dem Fehlen der einfachen
Anpassungsmöglichkeit wird deutlich, dass die Einbeziehung von Tochterunternehmen strenger zu handhaben ist, als die der associates, was ein Stück weit auch der geringeren Bedeutung innerhalb des Konzernabschlusses geschuldet ist. 49 Die Unmöglichkeit von Anpassungen unterliegt ebenfalls hohen Anforderungen, so dass ein Verzicht aufgrund von
Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht dazu gehört. Dies ist mit einer strengen Auslegung der übergeordneten Grundsätze „Materality“ und „Balance between Benefit and Cost“ gleichzusetzen. Für Gemeinschaftsunternehmen, als dritte Gruppe von
Unternehmensverbindungen, äußert sich IAS 31 nicht zu einheitlichen accounting policies. Unter dem Grundsatz der Vergleichbarkeit müssen aber auch hier Anpassungen erfolgen, da in Verbindung mit der Quotenkonsolidierung auf IAS 27 und in Verbindung mit der Equity-Methode auf IAS 28 verwiesen wird. Die Quotenkonsolidierung ist hier als Benchmark-Methode ausgewiesen, weshalb die strengeren Maßstäbe aus IAS 27 anzuwenden sind. Auch die Anwendung der Equity-Methode als allowed alternative treatment kann keinen geringeren Anforderungen unterliegen, da wir denselben wirtschaftlichen Sachverhalt betrachten. 50 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden enthalten, wie unter Abschnitt 1.2 bereits dargestellt, Wahlrechte und
Verfahrensspielräume. Eine Ausübung von Wahlrechten hat konzerneinheitlich zu erfolgen, Verfahrensspielräume hingegen sind
48 Vgl. IAS 27.21.
49 Vgl. Fuchs, M., 1997, S. 249.
50 Vgl. Fuchs, M., 1997, S. 250.
individuell zu beurteilen. Ist die Entscheidung für ein spezielles Verfahren nicht mit Individualspielräumen verbunden, sind Anpassungen sicherlich erforderlich, beispielsweise bei der Entscheidung für permanentes oder periodenorientiertes LIFO. Wenn die Verfahrensweise allerdings mit einem Individualspielraum verknüpft ist, muss keine Anpassung erfolgen, da
Individualspielräume nicht unter den Begriff der einheitlichen Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden fallen. Dem
Abschlussersteller des entsprechenden Einzelabschlusses liegen in der Regel bessere Erkenntnisse vor, um den Individualspielraum auszufüllen. Das Ersetzen des Ermessens der einen Person durch das einer anderen erscheint wenig sinnvoll. Gehen Individualspielräume allerdings als Parameter in
Verfahrensspielräume ein, ist die Anpassung sinnvoll, da es sich, wie bei Abschreibungsdauern im Sachanlagevermögen, um ein und denselben wirtschaftlichen Sachverhalt handelt. Letztlich wird klar , dass die Grenzen zwischen Verfahrens- und Individualspielraum nicht klar gezogen werden können und damit immer auch eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Die Frage nach einer autonomen Abschlusspolitik der Konzernleitung kann deshalb nicht klar beantwortet werden. Vor dem Hintergrund einer Handelsbilanz II - Erstellung, auf die IAS 27.22 anspielt, ist eine autonome Konzernabschlusspolitik grundsätzlich möglich, wenngleich sie durch die Verwendung einheitlicher Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden eingeschränkt wird. So gehen Individualspielräume grundsätzlich für die Konzernabschlusspolitik verloren, wobei eine Weiterführung in Verbindung mit Verfahrenspielräumen möglich ist. Verfahrenspielräume können einer erneuten Beurteilung im Konzernabschluss unterliegen und abgeändert werden. Neben Wahlrechten, die im Konzern neu ausgeübt werden können, bilden damit die Verfahrensspielräume allgemein und verknüpft mit Individualspielräumen, die
Aktionsparameter der Konzernabschlusspolitik.
3.3 Einbeziehung von Tochterunternehmen
Ein Konsolidierungswahlrecht für Tochterunternehmen könnte bestehen, wenn es sich um einen unwesentlichen Sachverhalt handelt. Dabei darf der „true and fair view“ des Abschlusses nicht verletzt werden. Er steht damit auch in einem Spannungsverhältnis zum Wirtschaftlichkeitsprinzip. Als Einbeziehungsalternativen kämen die Anwendung von IAS 39 und die Bilanzierung zu Anschaffungskosten mit Niederstwerttest in Frage. 51 IAS 39.1a ist allerdings recht interpretationsbedürftig, so dass es einer Auslegung bedarf, ob Tochterunternehmen grundsätzlich nicht unter IAS 39 fallen. Bei einem positiven Urteil ist Rückgriff auf den IAS 1.20 ff. zu nehmen, der dem Management die Auswahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden überlässt. Die Erfüllung des „true and fair view“ dürfte zwar am besten durch IAS 39 und nicht durch Bilanzierung zu Anschaffungskosten erfüllt werden, dem Management wird aber gewisser Spielraum zugestanden.
3.4 Wahlrecht bei Gemeinschaftsunternehmen
Für die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss existiert ein explizites Wahlrecht. Zum einen können sie laut der Benchmark-Methode quotal konsolidiert werden, zum anderen bietet die alternativ zulässige Methode die Möglichkeit zum Einbezug „at equity“. So weist IAS 31 auf Ähnlichkeiten der Quotenkonsolidierung mit der Vollkonsolidierung hin. Die Equity-Methode bezeichnet hier eine spezifische Bewertungsmethode und keine Form der Konsolidierung.
3.5 Abschlusspolitik im Rahmen der Kapitalkonsolidierung
In IAS 22 werden allgemein Unternehmenszusammenschlüsse behandelt. Dabei werden verschiedene Formen von
Unternehmenszusammenschlüssen, wie Unternehmenserwerbe bzw. Akquisitionen und Interessenzusammenführungen,
51 Vgl. Ruhnke, K./Schmidt, M./Seidel, T., 2001, S. 660
unterschieden. 52 Da die Interessenzusammenführungsmethode (pooling of interests method) eher eine Sonderstellung einnimmt und bei der letzten Überarbeitung von IAS 22 nur aufgrund starker Proteste amerikanischer Unternehmen nicht abgeschafft wurde, wird im Rahmen dieser Arbeit nicht auf diese Form des Unternehmenszusammenschlusses eingegangen. IAS 22 regelt die Bilanzierung nach der Erwerbsmethode (purchase method).
Einer der größten Ermessensspielräume im Rahmen der Konzernabschlusspolitik ergibt sich im Rahmen der Umbewertung der Bilanzposten. Die Vermögensgegenstände und Schulden werden bei der Kapitalkonsolidierung anteilig oder vollständig mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet, d.h. es findet eine Aufdeckung und Verteilung der stillen Reserven bzw. Lasten statt. 53 Die Feststellung der Werte erfolgt regelmäßig durch Schätzen. In IAS 22 finden sich einige Bereiche in denen die Schätzproblematik zu gravierenden Ermessensspielräumen in Form von individuellen Entscheidungen führt. 54
3.6 Grundsatz der Wesentlichkeit
Die zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises geschaffenen IAS 27, 28 und 31 kennen keine expliziten Einbeziehungswahlrechte. Eine Anwendung dieser Vorschriften kann bei Unwesentlichkeit aber unterbleiben. Der im Vorwort angegebene Grundsatz, auf den jeder IAS verweist, wird allerdings nicht näher präzisiert. Auch das Rahmenkonzept der IAS hält keine quantitativen Grenzwerte zur Beurteilung bereit. Informationen gelten als wesentlich, sofern ihre Nichtveröffentlichung oder unzutreffende Darstellung die
Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen können. 55 Daher muss die Entscheidung über die Wesentlichkeit regelmäßig im Einzelfall getroffen werden.
52 Vgl. IAS 22.9.
53 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, 2000, S. 236
54 Vgl. IAS 22.39.
55 Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., 2000, S. 500.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Beurteilung der Unwesentlichkeit auf Basis aggregierter Werte zu erfolgen hat, so dass der Effekt für die Jahresabschlusspolitik letztlich relativ gering sein dürfte. 56
3.7 Fremdwährungsumrechnung
Als Methode zur Fremdwährungsumrechnung wird nach IAS die Methode der funktionalen Währung vorgeschrieben. 57 Danach werden die ausländischen Teilbetriebe in integrierte Teileinheiten und wirtschaftlich selbständige Teileinheiten (foreign entities) untergliedert. Die Klassifikationskriterien in IAS 21.26 lassen in der Regel keine Spielräume zu. Allerdings wird in selbigem Standard eingeräumt, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend ist und es so in Grenzfällen zu Ermessensentscheidungen kommen kann. Dabei ist immer im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes abzuwägen, wie der Individualspielraum für die Klassifikation der foreign operations ausgenutzt wird. Je nach Einstufung der ausländischen Aktivitäten wird bei selbständigen Teileinheiten die modifizierte
Stichtagskursmethode und bei integrierten Teileinheiten die Zeitbezugsmethode angewendet. 58 Auf die Verfahrensweisen innerhalb der Methoden soll hier nicht eingegangen werden, es erfolgt lediglich ein Herausstellen von Ansatzpunkten für die Abschlusspolitik.
So lassen die IAS Durchschnittswerte für die Umrechnung bestimmter Geschäftvorfälle zu, die dem Abschlussersteller einen eröffnen. 59 Verfahrensspielraum Die Tragweite dieser
abschlusspolitischen Maßnahme ist allerdings durch den übergeordneten Grundsatz der Wesentlichkeit begrenzt, da die Umrechnung zu Durchschnittskursen ein reines
Vereinfachungsverfahren ist, das die Aussagekraft des Abschlusses nicht wesentlich beeinflussen darf.
56 Vgl. Fuchs, M., 1997, S. 264.
57 Vgl. Wagenhofer, A., 1999, S. 337
58 Vgl. IAS 21.27.
59 Vgl. IAS 21.29 für integrierte Teileinheiten, sowie IAS 21.31 für selbständige
Teileinheiten.
Im Rahmen der Umrechnung des Firmenwertes und der aufgedeckten stillen Reserven der ausländischen Teileinheit ergibt sich ein weiterer Verfahrensspielraum, der sich durchaus als faktisches Wahlrecht bezeichnen lässt. 60 So können die im Zuge der Konsolidierung oder Equity-Bewertung entstandenen Posten entweder als Vermögensgegenstände und Schulden der ausländischen Teileinheit betrachtet und, diesen gleich, umgerechnet werden oder sie werden als Vermögensgegenstände und Schulden des Mutterunternehmens betrachtet und als solche schon in der Konzernabschlusswährung oder als nicht-monetäre Posten mit dem Kurs zum Zeitpunkt des Erwerbs umgerechnet. 61 Abschlusspolitisch ist eine Beeinflussung der Umrechnungsdifferenzen und damit eine Rückwirkung auf die entsprechende Eigenkapitalposition, sowie ggf. auf das Ergebnis möglich. Durch eine Angabepflicht in IAS 21.45 wird die Gestaltung sichtbar und verliert teilweise ihre Wirkung.
60 Vgl. Fuchs, M., 1997, S. 275.
61 Vgl. IAS 21.33.
4. Konzernabschlusspolitik der technotrans AG Eine Betrachtung der Abschlusspolitik anhand eines
Jahresabschlusses gestaltet sich insofern schwierig, als dass es gerade das Ziel der abschlusspolitischen Maßnahmen ist, nicht entdeckt zu werden, um den Abschlussadressaten in seiner Entscheidungsfindung zu beeinflussen. Da es ohne entsprechendes Hintergrundwissen schwierig ist, die Wirkungsrichtungen derartiger Maßnahmen zu bestimmen, soll im folgenden Abschnitt nur eine Nennung der Instrumente erfolgen. Die technotrans AG hat von dem Wahlrecht zur vorherigen Anwendung eines Standards, in diesem Fall des E 68, gemacht und ist damit der Empfehlung des IASC gefolgt. Der beizulegende Zeitwert für den Anteil der Akquisition der Ryco Graphic Manufactoring Inc., der in Aktien der technotrans AG bezahlt wurde, unterliegt keinem Ermessensspielraum für dessen Ermittlung, da die technotrans-Aktien am Neuen Markt gehandelt werden. Der Handel in diesen Papieren kann als ausreichend liquide angesehen werden.
Der verbliebene aktive Unterschiedsbetrag bzw. Geschäfts- und Firmenwert ist abhängig von der Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, deren Ermittlung Ermessensspielräume birgt. Auch die Einschätzung der
voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer unterliegt dem Urteil des Managements. Schon vor dem Hintergrund der Verschmelzung der Ryco auf die technotrans america inc. und dem damit verbundenen Verlust des Namens, scheint die Nutzungsdauer recht lang gewählt. Die Abschreibungen werden damit über einen möglichst großen Zeitraum verteilt und belasten das Ergebnis nicht so stark. Ermessensspielräume bei der Einstufung der ausländischen
Gesellschaften als foreign entities und das Wahlrecht zur Umrechnung der Aufwendungen und Erträge mit dem Jahresdurchschnittskurs wurden genutzt.
Das Wahlrecht zur Vorratsbewertung nach der Benchmark-Methode wurde dahingehend genutzt, dass das Durchschnittsverfahren zur Anwendung kam.
Im Bereich der Geschäfts- und Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung hat man relativ lange und unterschiedliche Nutzungsdauern gewählt, die auf die Nutzung des Ermessens schließen lassen.
Die zur Aktivierung von Entwicklungskosten erforderlichen Ansatzkriterien wurden abschlusspolitisch dahingehend verwendet, dass ein großer Teil der Entwicklungskosten sofort als Aufwand verbucht und nicht aktiviert wurde.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Abschlusspolitik liegt in dem anhängigen Patentrechtsstreit. Durch die stärkere Gewichtung des Vorsichtsprinzips in der Handelsbilanz musste dort eine Rückstellung gebildet werden. Im IAS-Abschluss wurde das Ermessen des Vorstandes und seiner Berater dahingehend ausgelegt, dass es zu keiner Erfüllung der Bedingungen zum Ansatz einer Rückstellung kam.
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Christian Schwarck, 2001, Möglichkeiten der Abschlusspolitik im Rahmen des Konzern-Jahresabschlusses nach IAS, München, GRIN Verlag GmbH
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