Das Franchise - Konzept
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlagen und Begriffe des Franchise-Konzepts 4
1.1 Definition „Franchise“ 4
1.2 Historischer Bezug 4
1.3 Gegenwart und Zukunft 5
2. Merkmale und Abgrenzung 5
2.1 Dauerschuldverhältnisse 5
2.2 Lizenzen 6
2.1 Entgelte 6
2.3 Vertriebspflichten 6
2.4 Vertragshändler 7
2.5 Handelsvertreter 7
2.6 Kommissionsagentursysteme 8
2.7 Lizenz- und Know-how Verträge 8
2.8 Filialsysteme 9
2.9 Genossenschaften 9
3. Scheinselbständigkeit 10
4. Vorteile des Franchise-Gebers 11
4.1 Finanzierungsfragen 11
4.2 Finanzierungsrisiko 12
4.3 Nachfrageorientierte Erschließung der Märkte 12
4.4 Delegierte Motivation 13
5. Vorteile des Franchise-Nehmers 13
5.1 Risikomindernde Entwicklungsphasen 13
5.2 Nutzung der Marktkenntnisse eines etablierten Unternehmens 14
5.3 Werbe- und Verkaufsförderprogramme 14
5.4 Einkaufsvorteile 15
5.5 Nutzungsrechte von Marken 15
6. Einschränkungen für den Franchise-Geber 15
7. Einschränkungen für den Franchise-Nehmer 16
7.1 Vorgefertigtes Unternehmenskonzept 17
7.2 Dispositionsspielraum 17
8. Das Franchise-Paket in der Praxis 18
9. Der Franchise-Vertrag 21
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Das Franchise - Konzept
10. Die wesentlichen Bestimmungen des Franchise-Vertrags im Einzelnen 22
10.1 Präambel 22
10.2 Die Gewährung der Franchise-Rechte 22
10.3 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 22
11. Mindestabnahmepflicht 23
11.1 Zahlungen und Gebühren 23
11.2 Laufzeit und Kündigung 24
11.3 Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung 24
11.4 Beendigung des Vertrages 25
11.5 Anspruch auf Verlängerung des Franchise-Vertrags 25
12. Quellenverzeichnis 26
13. Abbildung 27
14. Erläuterung 27
15. Anhang 27
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Das Franchise - Konzept
1. Grundlagen und Begriffe des Franchise-Konzepts
1.1 Definition „Franchise“
„Franchising“ ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmer auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses.
Das System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsanteilige Leistungsprogramm der Systempartner durch ein Weisungs- und Kontrollsystem zur Sicherung eines systemkonformen Verhaltens.
Das Leistungsprogramm des Franchise-Gebers ist das Franchise-Paket (siehe Seite 14 ff.); es besteht aus einem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, der Gewährung von Schutzrechten, der Ausbildung des Franchise-Nehmers und der Verpflichtung des Franchise-Gebers, den Franchise-Nehmer aktiv und laufend zu unterstützen und das Konzept ständig weiter zu entwickeln. Der Franchise-Nehmer ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Er hat das Recht und die Pflicht, das Franchise-Paket gegen Entgelt zu nutzen. Als Leistungsbeitrag liefert er Arbeit, Kapital und Information. 1
1.2 Historischer Bezug
Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Franchise“, welches der französischen Sprache entstammt, sagt für seine heutige Bedeutung wenig aus. In Frankreich verstand und versteht man unter „Franchisen“ noch heute in erster Linie die Befreiung von Zöllen und Steuern.
Im weiteren Verlauf, namentlich im 17. und 18. Jahrhundert, wurde das Wort sowohl in Frankreich als auch in Großbritannien und später in den Vereinigten Staaten in einer Erweiterung seiner Bedeutung als Einräumung eines Privilegs verstanden, welches Könige bzw. der Staat an zuverlässige Persönlichkeiten vergaben, denen damit ein monopolartiges Recht erteilt wurde, gegen Entgelt eine im staatlichen Interesse liegende Produktion oder der Handel mit gewissen Erzeugnissen zu betreiben.
In der späteren Bedeutung des Wortes handelt es sich dann im angelsächsischen Bereich um die Bewilligung einer Erlaubnis, in kommerzieller Weise die Rechte zu benutzen, die einem anderen zustehen. Auch in Frankreich hat das Wort Franchise
1 vgl.: Alles über Franchising, Hrsg.: Deutscher Franchise-Verband e.V. April 1999
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neben seiner ursprünglichen Bedeutung den kommerziellen Charakter eines Nutzungs- und Vertriebsrechts erhalten. 2
Als „Franchising“ bezeichnet man heute international die Vertriebsmethode als solche. 3
1.3 Gegenwart und Zukunft
In den USA gründen jährlich weit über 300.000 Bürger mit Hilfe des Franchise-Gedankens ihr eigenes Unternehmen. Aus diesem Gedanken entstand unter anderem die Fast-Food-Kette „McDonald`s“, sowie die Videothekenkette „Blockbuster“.
Aktuell gibt es in Deutschland 1.115 Franchise-Systeme mit 35.802 Franchise-Nehmern, die 1998 zusammen einen Umsatz von 22 Mrd. € erwirtschafteten . 4
In den Branchen des Handwerks, des Handels und im Dienstleistungssektor wird langfristig mit erheblichen Anteilen am Gesamtumsatz gerechnet. Im technischen Facheinzelhandel, beispielsweise in Branchen der Elektrogeräte, der Computer- und Unterhaltungselektronik, darf damit g erechnet werden, daß die Zukunft ganz den Franchise-Systemen gehört. 5
2. Merkmale und Abgrenzung
2.1 Dauerschuldverhältnisse
Zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer besteht ein vertraglich vereinbartes Dauerschuldverhältnis über den Vertrieb von Waren u nd/oder Dienstleitungen. Die vertragliche Regelung ist auf längerfristige Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen, den Franchise-Partnern, ausgelegt. Es wird durch dieses Verhältnis nicht die Einmaligkeit, beispielsweise ein Kauf (Kaufvertrag), zeitlich limitiert definiert, sondern die Methode, über einen vereinbarten Zeitraum Pflichten und Rechte in einem partnerschaftlichen, arbeitsteiligen System mit festen, definierten Regeln zu übernehmen.
2 vgl.: Emmons: The American Franchise Revolution, New Post Beach, 1970 Seite 13
3 vgl.: Skaupy, Walther: Franchising, 2. Auflage, Vahlen Verlag, 1995, Seite 1
4 vgl.: Franchising in Zahlen und Fakten, Hrsg.: Deutscher Franchise-Verband e.V. April 1999
5 vgl.: Arnold, Jürgen: Das Franchise-Seminar, 2. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, Oktober 1997, Seite 5
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2.2 Lizenzen
Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer - ähnlich wie im Warenzeichenlizenz- oder in einem Know-how-Vertrag - Nutzungsrechte auf Schutzrechte (z.B. Benutzung von Namen bzw. Logo, Gebrauchsmustern, Patenten) hinsichtlich der Vermarktung des Franchise-Gegenstandes. Diese Nutzungsrechte werden in Form von Erfahrungs-, Betriebs- und Geschäfts-Know-how - sowie allgemeiner laufender betrieblicher Unterstützung während der Etablierungs- und laufenden Nutzungsphase ergänzt.
2.1 Entgelte
Als Gegenleistung im partnerschaftlichen Franchise-System entrichtet der Franchise-Nehmer ein Entgelt. Dieses Entgelt wird bei vielen Franchise-Systemen in einer kombinierten Form vereinbart: zum einen durch Zahlung eines einmaligen Betrages zu Beginn der Franchise-Geschäftsbeziehung; damit sollen Aufwendungen für Einmalleistungen, Know-how-Übertragung und Kosten, die mit der
Erstinbetriebnahme des Gewerbeobjektes entstehen, abgegolten werden, zum Zweiten in Form eines laufenden Entgeltes, das in der Regel am Umsatz oder Rohertrag orientiert ist.
Dieses Entgelt kann monatlich oder quartalsweise pauschal erhoben und mit den tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Bezugsgrößen verrechnet oder aber in der Kalkulation und damit bei der Abrechnung jedes Warenbezuges berücksichtigt werden.
2.3 Vertriebspflichten
Der Franchise-Nehmer unterliegt Vertriebspflichten. Er setzt die Waren und/oder Leistungen nach vom Franchise-Geber vorgegebenen Richtlinien mit gewissen Kontrollrechten zu dessen Gunsten auf eigenes Risiko, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ab.
Als selbständiger Gewerbetreibender obliegen ihm - neben den Pflichten aus dem Franchise-Vertrag - die Beachtung und Einhaltung aller in den gesetzlichen Normen beschriebenen Vorschriften, wie sie für jeden nicht an einem Franchise-System angeschlossenen Selbständigen Gültigkeit haben.
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2.4 Vertragshändler
Der Vertragshändler verkauft Produkte eines bestimmten Sortiments an Endkunden. Dieses Sortiment orientiert sich an einem Vertag, den der Hersteller der Produkte mit dem Vertragshändler schließt. Hinsichtlich der Corporate Identity (siehe Erläuterung), Form und Durchführung etc. wird der Händler wohl Empfehlungen des Herstellers berücksichtigen, steht aber keineswegs in einer Verpflichtung.
Abgrenzung zum Franchise:
Gegenüber dem Vertragssystem ist Franchising durch ein strafferes Management-, Organisations-, sowie Marketing- und Werbekonzept gekennzeichnet. Einerseits werden Weisungs- und Kontrollrechte des Franchise-Gebers vorgegeben, andererseits aber Unterstützung und Betreuung des Franchise-Nehmers durch den Franchise-Geber vereinbart - Kennzeichen, die bei üblichen Vertragshändlersystemen fehlen oder nicht in der im Franchise-Modell vorgesehenen umfangreichen Form zu finden sind.
2.5 Handelsvertreter
Handelsvertreter ist, wer als Selbständiger - Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Der Vertreter hat Anspruch auf Provision aus allem von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Geschäften. Er erzielt keinen Gewinn aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis.
Abgrenzung zum Franchise:
Franchise unterscheidet sich vom Handelsvertretersystem oder Handelsmakler durch die Tatsache, daß die Franchise-Nehmer zwar auch als selbstständige Kaufleute aktiv sind, jedoch keine Geschäfte im Namen eines Dritten abschließen (§ 84 HGB) 6 ,
sondern ausschließlich Geschäfte für eigene Rechnung und auf eigenes Unternehmerrisiko eingehen.
6 vgl.: Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts, 2. Auflage, Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Stand 1.8.1998
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Alexander Heger, 1999, Das Franchise-Konzept, Munich, GRIN Publishing GmbH
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