Die Sovereign Maersk, mit 6.600 TEU 1 derzeit der Welt größtes
Containerschiff und ein Symbol für den Siegeszug des Containerverkehrs und mit ihm der multimodalen Transportverträge, läuft in ein Terminal des Hamburger Hafens ein. Die Kräne im Hintergrund werden die gesamte Ladung in etwas mehr als 24 Stunden zur Zwischenlagerung umschlagen und später auf tausende LKW und Eisenbahnwaggons verteilen. Den Titel als größtes Containerschiff wird sie nur für kurze Zeit innehaben. Noch im Jahr 2002 werden die Reedereien Hapag Lloyd und OOLC über andere Post Panamax 2 Schiffe mit 7.200 TEU verfügen. Die China Shipping Group hat bereits ein 9.800 TEU Suezmax 3 Schiff in Auftrag
gegeben, während Konstrukteure an Entwürfen von 15.000 und 18.000 TEU Malaccamax 4 Schiffen arbeiten. 5
1 Twenty-Foot-Equivalent; drückt die Ladungskapazität in der Anzahl der beförderbaren 20-Fuss ISO-Standard-Container aus.
2 Schiffe, deren Parameter eine Durchfahrt durch den Panamakanal nicht mehr erlauben: Länge über 295 m, Außenbreite über 32 m oder Tiefgang über 13,5 m; Quelle: European Reference Center for Intermodal Freight Transport.
3 Schiffe, deren Parameter eine Durchfahrt durch den Suez Kanal gerade noch erlauben; insbesondere darf der Tiefgang nicht 18 m übersteigen.
4 Schiffe, deren Parameter eine Durchfahrt durch die Straße von Malakka zwischen Malaysien und Sumatra gerade noch erlauben; dieses Kriterium ist von Bedeutung da Singapur einer der beiden wichtigsten Containerhafen ist; insbesondere darf der Tiefgang 21 m nicht übersteigen.
5 Choice Group, containerisation, www; die Nachteile dieser Entwicklung aufzeigend Times Publishing Ltd (Singapur), The Titanic of TEUs, www.
ii
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis viii
Abk ürzungsverzeichnis xii
Einleitung 1
Kausalit ät der transporttechnischen Entwicklungen
und des intensiven Wettbewerbs in der Transportwirt-
f ür die heutige Bedeutung des MT-Vertrags 2
Die Container-Revolution. 2
ITU- und RoRo-Verkehr 3
Auswirkungen dieser neuen Transporttechniken 4
Veränderte Vertragsgestaltung. 5
Die österreichische verladende Wirtschaft 7
Haftungsrechtliche Problematik der MT-Verträge 7
Ursache 1: Fehlende gesetzliche Regelung 8
Ursache 2: Allgemeine und spezifisch den MT be-
treffende Probleme des Internationalen
Privat -und Zivilprozessrechts 10
Eingrenzung des Themas der Arbeit 12
Teil 1 Grundlagen 14
1. Zu den Begriffen im Zusammenhang mit dem MT 15
A. Der MT-Vertrag 15
Sonderproblem : Kann ein Frachtvertrag mit
unbenanntem Beförderungsmittel ein MT-Vertrag
sein ? 19
Unimodaler Transport 20
B. Durchfrachtverkehr 21
C. Kombinierter Transport. 21
iv
D. Gebrochener bzw segmentierter Verkehr 21
E. RoRo-Verkehr und Huckepackverkehr 22
2. Rechtliche Einordnung von den an der Abwicklung
von Mten Beteiligten 23
A. Spediteur 24
Selbsteintretender Spediteur 25
Fixkostenspediteur. 26
Sammelladungsspediteur 26
B. Unterspediteur 28
C. Zwischenspediteur 28
D. Frachtführer 29
E. Unterfrachtführer 30
Samtfrachtf ührerschaft 30
F. Zwischenfrachtführer. 31
G. Teilfrachtführer 32
H. Makler und Handelsvertreter. 32
I. Umschlagbetriebe 34
Haftung des Terminal Operator 36
Haftung des Beförderers für Schäden während
des Güterumschlags. 37
3. Überblick über die für multimodale See-Straßen-
Transporte maßgeblichen Haftungsregeln der
unimodaler Sonderfrachtrechte 40
A. Straßenfrachtrecht - CMR. 40
B. Die Seefracht-Haftungsregimes der Welt 41
Haager Regeln 43
Visby Regeln 44
Hamburg Regeln 45
C. Österreichisches Seefrachtrecht 46
v
Teil 2 Die Haftung des MTO. 47
4. Gesetzlich geregelte Sondertatbestände 50
5. Rechtsnatur des MT-Vertrags. 52
6. Struktur der Haftung des MTO außerhalb der
gesetzlich geregelten Sonderfälle 58
1. Network-System mit Haftung nach dem strengsten
Teilstreckenrecht bei unbekanntem Schadensort
OGH -Lösung) 60
2. Gesamtbetrachtung 64
3. Anwendung von Seerecht bzw Vermutung für
Schadseneintritt auf der Seestrecke 65
4. Dual Capacity Approach. 66
5. Lehre vom gemischten Vertrag nach Koller 66
6. Haftungsquotelung nach Streckenanteilen 66
7. Offene Fragen und konkrete Merkmale der Rechtslage
nach den OGH-Entscheidungen. 69
A. Kollisionsrechtliche Anknüpfung mangels
Rechtswahl 69
B. Rechtswahl 75
C. Gleichbehandlung des multimodalen mit dem
segmentierten Transport. 75
D. Regressgleichlauf 76
E. Vermeidung von Konflikten mit zwingendem uni-
modalen Transportrecht. 78
F. Abstimmung der Sonderfrachtrechte auf die
transportmittelspezifischen Risken. 79
G. Formale Anwendungsvoraussetzungen unimodaler
Frachtrechte 79
H. Mehrheit von schadensträchtigen Teilstrecken 82
I. Güterumschlag 84
vi
J. Bestimmungen über die örtliche und internationale
Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Gerichts-
standsvereinbarungen in internationalen
Tansportrechtsübereinkommen.................... 87
Exkurs: Art 2 CMR ................................ 88
8. Über die verwendeten AGB.......................... 93
A. Allgemeine Österreichische Spediteur-Bedingungen
(AÖSp) ........................................ 94
1. Werden die AÖSp Vertragsbestandteil jedes
Beförderungsvertrags mit österreichischen
Spediteuren ? ................................ 94
2. Ist bei Ausstellung eines Standarddokuments
des MT zusätzlich zu dessen AGB von der Ver-einbarung der AÖSp auszugehen ? ............... 95
3. Gültigkeit der AÖSp im Network-System ......... 96
4. Wiksamkeit der Rechtswahl-und Gerichtsstands-
klausel in § 65 AÖSp.......................... 98
B. Negotiable FIATA Multimodal Transport Bill of
Lading (FBL 1992) ............................. 99
1. Haftungsregime ...............................100
2. Entspricht das Haftungsregime des FBL 1992 den
Anforderungen des OGH ?...................... 101
3. Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel ........ 103
C. Standarddokumente der BIMCO................... 104
1. Combicon Bill ............................... 104
2. Multidoc 95 und Multiwaybill 95 .............. 105
vii
Abkürzungsverzeichnis
aA andere Ansicht
ABGB
ADSp
AGB
AÖSp
ATS
BGB
BGBl
BGH deutscher Bundesgerichtshof
BIMCO
bzw CIM
CMI Comité Maritime International
COTIF Convention relative aux transports internationaux ferroviaires; Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr BGBl 1985/225 idF BGBl 1991/1
d deutsch
ders derselbe
dh das heißt
dies
EBG
ecolex
EGBGB
etc et cetera
EuGH Europäischer Gerichtshof
viii
EVÜ
ff und der, die folgenden
FN Fußnote
GBlÖ
GmbH
hA
Haag/Visby Regeln
Haager Regeln
hM
hrsg
HS
ICC
idR
IMCO
IMO
iSd
iSv
iVm
JBl
JN Jurisdiktionsnorm RGBl 1895/111
kg
km
leg cit
LFG
lit litera (Buchstabe)
lS
mE meines Erachtens
MT-Konvention
MTO
mwN
NJW
NRSp
OGH
OTIF
RdW
RGBl
RoRo Roll on Roll off
Slg
SVS
SZ
TranspR
TRG
ua
UN Vereinte Nationen
UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law
Unidroit
usw
va vor allem
vgl Visby Regeln
WA
zB zum Beispiel
x
Literaturverzeichnis
Selbständige Werke und Kommentare
Der Transportvertrag (1987) Basedow
US-amerikanisches Handels- und Wirtschaftsrecht 2 (1999) Elsing
ABGB Handkommentar für die Praxis VII (1978) Feil
Internationales Zivilprozessrecht 4 (2001) Geimer
in Schmidt [Hrsg], Münche ner Kommentar zum BGB II 3 (1994) Gottwald
Transport Law of the European Community (1991) Greaves
in Straub, Grosskommentar zum Handelsgesetzbuch V/2 3 (1982) Helm
CMR: Internationales Straßentransportrecht (1996) Herber
Seehandelsrecht: systematische Darstellung (1999) ders
xii
Rechberger / Simotta
Grundriß des österreichischen Zivilprozessrechts. Erkenntnisverfahren
5
Schlegelberger [Begründer]
Grundriss des österreichischen Wertpapierrechts² (1999) 90. Roth
Der kombinierte Verkehr im Recht der EU (1998) Thum
Abhandlungen in Zeitschriften und Festschriften
Das forum conveniens der Reeder im EuGVÜ, IPRax 1985, 133 Basedow
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Die Neuregelung des deutschen Transportrechts, NJW 1998, 3297 ders
Das in Österreich geltende Seehandelsrecht, RdW 1985, 202 Koch
Seehafenbilanz, Verkehr Spezial 2001/37A, 1 Müller
Haftungsprobleme beim Containerverkehr, TranspR 1990, 41 Thume
Veröffentlichungen auf Servern (Internet)
Zitierweise: Verfasser bzw Organisation, Titel, URL (sofern bekannt: Monat/Jahr der
Veröffentlichung)
Alle URL wurden am 28.1.2002 überprüft.
Im Text werden die URL weggelassen.
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Sonstige schriftliche Quellen
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Mündliche Quellen
Univ. Prof. Dr. Daphne-Ariane Simotta, Gespräch (1/2002)
Dr. Peter Hanns Csoklich, Vortrag anlässlich des Grazer Privatrechtlichen Dialogs (11/2001)
Dr. Veronika Kreßler (Geschäftführerin des Verladerkomitees bei der Wirtschaftskammer
Österreich), Gespräch (zuletzt 1/2002)
Hermann, Panalpina Welttransport GmbH, Graz, Gespräch (12/2001)
xvii
Einleitung
Seit 1966 die ersten Containerschiffe die Transatlantikroute befuhren und die Dauer eines Warentransports USA - Europa um vier Wochen verkürzten 1 , hat sich eine Entwicklung vollzogen, die den multimodalen Transport (im folgenden MT) von einer wirtschaftlichen und rechtlichen Randerscheinung 2 zu einem Zweig der Verkehrswirtschaft von überrage nder und ständig zunehmender Bedeutung gemacht hat. 3
Für die vorliegende Arbeit sind Transportverträge dann multimodal, wenn die vertragsgegenständliche Güterbeförderung durch eine Mehrzahl von Transportarten auszuführen ist, die unterschiedlichen Haftungsregimes unterliegen. Eine ausführliche Betrachtung des Begriffs folgt in Kap 1.A.
Als Multimodal Transport Operator (im folgenden MTO) wird im internationa len Sprachgebrauch der Auftragnehmer des MT-Vertrags bezeichnet. Aus der Definition des MT ist ersichtlich, dass der Vertragsgegenstand eine Güterbeförderung und nicht nur die Organisation einer solchen ist. Der MTO wird also als (vertraglicher, nicht unbedingt als ausführender) Beförderer tätig. Die Frage seiner Einordnung in die österreichische Rechtsordnung behandelt Kap 2.
1 Maersk Line, The Evolution of the Revolution in Containers, www.
2 Die Verknüpfung verschiedener Transportmittel durch einheitlichen Beförderungsvertrag lässt sich bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts zurückverfolgen; vgl Siegrist, Vorschläge zur Regelung der Haftung, Versicherung und Dokumentation im multimodalen Transport - unter Berücksichtigung amerikanischer Erfahrungen (1993) 60.
3 Wulfmeyer, Das niederländische Recht des multimodalen Transportvertrages: Eine Analyse seiner Eignung als Vorbild für den deutschen Gesetzgeber (1996) 3.
1
Kausalität der transporttechnischen Entwicklungen und des intensiven Wettbewerbs in der Transportwirtschaft für die heutige Bedeutung des MT-Vertrags
Die Container-Revolution
Die technischen Entwicklungen der letzten 35 Jahre in der Transportwirtschaft waren im wesentlichen durch die Container-Revolution 4 gekennzeichnet. 5 Sie ermöglichte es, unifizierte Ladungen von einem Transportmittel auf ein anderes fließbandartig zu übergeben. 6 Der Containerverkehr ist wirtschaftlich die mit Abstand wichtigste Erscheinungsform des MT.
60% des wertmäßigen Welthandelsvolumens werden im Containerverkehr abgewickelt. 7 Dazu kommt, dass sich dieses wertmäßige Welthandelsvolumen zu einem bedeutenden Teil aus dem Handel mit nicht containerisierbaren Gütern zusammensetzt (insbesondere Massengut 8 ). 9 Zieht man diesen Teil des Welthandels ab, gelangt man zu einem geschätzten Containerisierungsgrad von 90%. 10
Im Jahr 2000 wurden insgesamt rund 200 Millionen TEU 11 mit 2.500 Containerschiffen 12 und unzähligen LKW, Eisenbahnwaggons, Binnenschiffen und - zu einem geringeren Grad - auch Flugzeugen befördert. 13 Die Steigerungsraten zwischen 1985 und 2000 betru-
4 ZurContainer-Revolution Siegrist, Multimodaler Transport 29; Maersk Line, The Evolution of the Revolution in Containers, www; Washington Post, Malcolm McLean Dies; Revolutionized Shipping, www; Monday Memo, A Man Who Changed the World, www.
5 Wulfmeyer, multimodaler Transportvertrag 3.
6 Ebenroth / Fischer / Sorek, Haftungsprobleme im internationalen multimodalen Gütertransport - Ansatz einer Lösung durch Quotelung des Schadens nach Streckenanteilen, VersR 1988, 757.
7 Monday Memo, A Man Who Changed the World, www.
8 Schüttgut aller Art: Getreide, Kohle, Erz, Öl usw.
9 mwN Wulfmeyer, multimodaler Transportvertrag 4.
10 Teich, Containerized Shipping: Thinking Inside the Box, www; Monday Memo, A Man Who Changed the World, www; konkrete Zahlen liegen etwa vom Hamburger Hafen vor: 93,1 % Containerisierungsgrad; Hafen Hamburg, Güterumschlag im Hamburger Hafen, www; andere wichtige europäische Häfen erreichen zwischen 65 und 80 %; Juru informacijos centras (Litauen), Fresh throughput record consolidates Hamburg’s position as Germany’s leading universal port, www.
11 Twenty-Foot -Equivalent Unit; Ladungskapazität, die der eines 20-Fuss ISO-Standard-Containers entspricht; etwa 20 Tonnen Nutzlast.
12 Quelle: ISL-Shipping Statistics and Market Review No 4 - 2001; gefunden in Australische Regierung - Productivity Commission, Inquiry Report: International Liner Cargo Shipping - A review of Part X of the Trade Practices Act 1974, www, Seite 27.
13 Choicegroup, Containerisation, www.
2
gen etwa 9% jährlich. 14 2001 konnten allerdings konjunkturbedingt nur geringe Steigerungsraten erzielt werden. 15
Mit dem weltweiten Containerbestand könnte jedenfalls eine Wand aus je zwei übereinander gestapelten Containern errichtet werden, die die Erde in zwei gleich große Hälften teilte. 16
ITU- und RoRo-Verkehr
Neben dem Containerverkehr gibt es andere Formen des MT, deren Bedeutung ebenfalls im Zeitraum seit Beginn der Container-Revolution gestiegen ist.
Der Container ist nicht die einzige Ladungseinheit, die von unterschiedlichen Transportmitteln befördert werden kann. Insbesondere verfügen über diese Eigenschaften auch Wechselaufbauten, Sattelschlepper, Paletten 17 und im LASH-Verkehr 18 eingesetzte sog Leichter. Letztere sind unbemannte, nicht motorisierte Wasserfahrzeuge, die im Hinterland beladen werden und in Schubverbänden über Binnenschiffahrtsstraßen zur See verbracht werden, wo sie mit verschiedenen Mitteln speziell ausgerüsteter Seeschiffe an Bord genommen werden. 19 Alle diese Ladungseinheiten inklusive des Containers werden unter dem Begriff Intermodal Transport Units (ITU) zusammengefasst. 20
Neben dem ITU-Verkehr sind va die sog RoRo-Transporte 21 bedeutende Erscheinungs-formen des MT. RoRo- Trägerfahrzeuge befördern dabei auf einer Teilstrecke des Trans-ports andere Fahrzeuge mitsamt deren Ladung. Praktisch bedeutsam ist der Transport von Eisenbahnwaggons und Straßenfahrzeugen in RoRo-Schiffen sowie der Transport von Straßenfahrzeugen in speziell ausgerüsteten Niederflur-Eisenbahnwaggons 22 .
14 Vgl Australische Regierung - Productivity Commission, Inquiry Report: International Liner Cargo Shipping - A review of Part X of the Trade Practices Act 1974, www, Seite 51; Choicegroup, Containerisation , www.
15 Savvides, in Containerisation International, Box shipping on brink of ‘nightmare scenario’, www; ders, Capacity oversupply: 800,000 TEU and counting! www; PSA Corporation, PSA Handled 19 Million TEUs Globally in 2001 Despite Global Economic Slowdown, www.
16 Jansen, Modern Technologies and their effects, www.
17 Das sind Transportplattformen, auf der Stückgüter zu einer Ladeeinheit zusammengestellt werden.
18 Lighter aboard Ship.
19 Vgl Biebig in Schubert, Verkehrslogistik 517; Siegrist, Multimodaler Transport 17.
20 Vgl United Nations Economic Commission for Europe, Terminology on Combined Transport, Kap 4.1, www.
21 Roll on / Roll off; siehe Kap 1.E
22 Matthäi, Die Verkehrszweige im logistischen Dienstleistungsprozess am Markt in Schubert (Hrsg), Verkehrslogistik: Technik und Wirtschaft (2000) 151.
3
Auswirkungen dieser neuen Transporttechniken
Der bedeutendste Vorteil des ITU- und RoRo-Verkehrs ist die Vereinfachung und dramatische Beschleunigung des Güterumschlags. Während heute im konventionellen Stückgutverkehr eine Umschlagsleistung von 50 - 60 Tonnen pro Schiffsliegeplatz und Stunde erreichbar ist 23 , arbeiten moderne Container Terminals wie zB im Containerhafen Singapur durchschnittlich mit knapp der 30-fachen Geschwindigkeit. 24 Der Weltrekord, aufgestellt von einem der Singapur-Terminals, beträgt 229 TEU pro Stunde. 25 Die Bedeutung dieser Zahlen für die Effizienz des Transports wird ersichtlich, wenn man bedenkt, dass vor der Container-Revolution der Entlade- und Beladevorgang eines typischen Stückgutfrachters, der etwa 11.000 Tonnen Frachtgut befördern konnte, rund vier Wochen in Anspruch nahm, 26 während der Umschlag der gleichen Waren in modernen Containerhäfen in etwa 12 Stunden erledigt wäre. 27
Zu einer weiteren Verkürzung der Transportdauer kommt es im Containerverkehr durch eine beschleunigte Zollabfertigung. 28
Ähnliches gilt für den RoRo-Verkehr. RoRo-Schiffe bieten im Vergleich zum konventionellen Stückgutverkehr achtfach höhere Umschlagsleistungen. 29
Im Ergebnis haben diese Transporttechniken zu einer drastischen Reduktion der Kosten und der Transportdauer von Beförderungen unter Einsatz mehrerer Transportmittel geführt. Dadurch wurde der Überseehandel, für den es - abgesehen von teuren Luftbeförderungender Kombination verschiedenartiger Transportmittel bedarf, erst in dem heute gekannten Ausmaß wirtschaft lich rentabel. Der heute erreichte hohe Grad an internationaler Arbeitsteilung wäre ohne diese neuen Transporttechniken mE nicht möglich. Dies belegen die hohen Zuwachsraten des Welthandelsvolumens und - noch aussagekräftiger - des weltweiten Überseehandelsvolumens in den Jahren seit der Container-Revolution. In absoluten Zahlen stieg letzteres von rund 1,7 Mrd Tonnen im Jahre 1965 auf rund 5,4 Mrd Tonnen
23 Matthäi, aaO.
24 PSA Corporation (Hafen Singapur), PSA Achieves Outstanding Performance for 6,600-TEU Sally Maersk on her Maiden Call at Singapore, www.
25 PSA Corporation (Hafen Singapur), World's Largest Container Vessel "Sovereign Maersk" Calls at PSA, www.
26 Clulow, Multimodal Transport in South Africa, Dissertation, University of Cape Town, 1998.
27 Gerechnet mit 88 TEU / Stunde (Durchschnitt Singapur).
28 Container werden im Ursprungsland unter Zollaufsicht verschlossen und verplombt und erst beim Empfänger unter erneuter Zollaufsicht geöffnet, sodass sich die Kontrollen der Zollbehörden in den Transitländern auf den unbeschädigten Zustand der Plombe beschränken können; vgl Ebenroth / Fischer / Sorek, Haftungsprobleme, VersR 1988, 757; umfassende Darstellung der Vorteile des Containerverkehrs bei Siegrist, Multimodaler Transport 51ff.
29 400-500 Tonnen pro Stunde im Unterschied von 50-60 Tonnen pro Stunde; Matthäi in Schubert, Verkehrslogistik 151.
4
im Jahre 2000. 30 Damit werden die Zuwachsraten der weltweiten Produktion (also sozusagen des globalen Bruttoinlandsprodukts) bei weitem übertroffen.
Daneben haben die verbesserten Umschlagsleistungen dazu geführt, dass auch bei NichtÜbersee-Beförderungen bzw beim Vor- und Nachlauf der Überseebeförderungen der Einsatz einer Mehrzahl an Transportmittel güns tiger sein kann. Diese Entwicklung wird seitens der österreichischen Regierung und der EU gefördert, um durch die Nutzung der Kapazitäten der Schienen- und Binnenschiffahrtswege die Straßen zu entlasten. 31 Die Entlastung der Straßen ist zwar keineswegs gelungen 32 , aber die Beförderungsleistung des begleiteten und unbegleiteten RoRo-Transports Straße-Schiene ist kontinuierlich gestiegen. 33
Veränderte Vertragsgestaltung
Während die dargestellten Vorteile des ITU- und RoRo-Verkehrs kausal für die Herausbildung von Transportketten mit mehreren Transportmittel sind, führten weitere Veränderungen in der Transportwirtschaft zu einer Änderung der vertraglichen Beziehungen zw ischen dem Spediteur bzw Beförderer und dem Absender. Vor der Container-Revolution wurden üblicherweise über Vermittlung eines Spediteurs einzelne Frachtverträge mit den ausführenden Frachtführern abgeschlossen (sog segmentierter Verkehr 34 ). 35 Das Interesse der verladenden Wirtschaft ist hingegen auf Verträge gerichtet, bei denen der Transportunternehmer seinem Kunden gegenüber für die Organisation und Abwicklung der gesamten Beförderung verantwortlich ist. Die Frachtraten sollen wegen der Einfachheit auf Fixkosten basieren. 36
Im Schadensfall kann aufgrund des einheitlichen Vertrags dann ein im Inland ansässiger, einschätzbarer Schuldner in Anspruch genommen werden. Sofern diese Verträge österreichischem Recht unterliegen, kommt es aufgrund der üblichen Bestimmung der Frachtrate
30 Noch aussagekräftiger ist der Vergleich des Überseevolumens in Tonnenmeilen (1 Tonnenmeile = Beförderung eines Guts mit 1 Tonne Gewicht über eine Distanz von 1 Seemeile): Zwischen 1965 und 2000 ergab sich eine Steigerung von mehr als 400 % (von 5,5 auf 23 Billionen Tonnenmeilen); Flottenkommando der Deutschen Marine, Fakten und Zahlen zur maritimen Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland - Jahresbericht 2001, www, Seite 7; Verband für Schiffsbau und Meerestechnik, Entwicklung der Weltschiffahrt und des Weltschiffbaus 1999.
31 Thum, Der kombinierte Verkehr im Recht der EU (1998) 32ff.
32 Der Anteil der Straßenbeförderung Güterverkehrsaufkommen in der EU ist zulasten von Eisenbahnen und der Binnenschiffahrt kontinuierlich auf nunmehr 73 % (Stand: 1997) gestiegen. Quelle: EU-Kommission, Statistik abgedruckt in Wirtschaftskammer Österreich, Bundessektion Transport, Verkehr, Telekommunikation, Österreichs Verkehrswirtschaft in Zahlen (2000) 4.
33 Quelle: EU-Kommission; Statistiken abgedruckt in Wirtschaftskammer Österreich, Bundessektion Transport, Verkehr, Telekommunikation, Verkehrswirtschaft 38.
34 Siehe Kap 1.D.
35 Basedow, Der Transportvertrag (1987) 44.
36 Wulfmeyer, multimodaler Transportvertrag 3.
5
nach Fixkosten zur Anwendung von Frachtrecht. 37 Die Vertragspflicht erstreckt sich also auf die Durchführung der Beförderung. Der Auftragnehmer wird zum MTO.
Der Wunsch der verladenden Wirtschaft hat sich erfüllt. 38 ME waren insbesondere zwei Gründe dafür maßgeblich:
1. Unter den Container-Reedereien tobt ein Verdrängungswettbewerb. Die Steigerungsraten der Beförderungskapazitäten sind noch weitaus höher als die Steigerungsraten der Nachfrage. 39 Obwohl die Reedereien sehr effizient arbeiten, sind sie nur wenig profitabel. 40 Die Frachtraten sind seit vielen Jahren kontinuierlich gesunken und liegen heute nominell mehr als 10% tiefer als vor 10 Jahren. 41 Auf-grund dieser Konkurrenzsituation mussten die Reedereien dem Kunden durch das Anbieten von Haus- zu-Haus-Transporten zu Fixkosten entgegenkommen. 42 Sie übernahmen also neben der Seebeförderung auch den Vor- und/oder Nachlauf und wurden somit als MTO tätig.
2. Auch unter den landseitigen Spediteuren herrscht starker Wettbewerb und somit großer Preisdruck. Die Liberalisierung und Deregulierung im europäischen Binnenmarkt hat diese Entwicklungen verstärkt. 43 Die Haus-zu-Haus-Angebote der Reedereien bedrohten zudem ihren Markt. Sie reagierten auf diese Bedrohung, indem sie va Slot-Charterverträge 44 mit den Reedereien abschlossen und fortan als Non-Vessel-Operating-Carrier (NVOC), also Unternehmen, die selbst keine Schiffe besitzen, in Konkurrenz zu den Reedereien traten und ebenfalls Haus-zu-Haus-Transporte zu einem Fixkostensatz anboten. 45 Während Spediteure in den USA und Großbritannien heute mit der Abwicklung von etwa einem Drittel des Überseeaufkommens beauftragt werden, beträgt der Anteil in Deutschland etwa 75%. 46 In Ös-
37 SieheKap 2.
38 Heute werden Containertransporte zum ganz überwiegenden Teil auf Basis von MT-Verträgen durchgeführt; vgl Wulfmeyer, multimodaler Transportvertrag 4; dies gilt auch aus Sicht der österreichischen verladenden Industrie; vgl Regierungsvorlage 919 zu BGBl 1993/836; ebenso Keßler,V.,Geschäftsführerin des Österreichischen Verladerkomitees bei der Wirtschaftskammer Österreich, Telefonat 24.1.2002.
39 Savvides, in Containerisation International, Oversupply: 800,000 TEU and counting!, www.
40 Savvides, in Containerisation International Box shipping on brink of ‘nightmare scenario’, www; ders, Oversupply: 800,000 TEU and counting!, www; Australische Regierung - Productivity Commission, Inquiry Report, www, Seite 58.
41 Australische Regierung - Productivity Commission, Inquiry Report, www, Seite 57.
42 Dies, aaO.
43 Wulfmeyer, multimodaler Transportvertrag 4.
44 Charterverträge, die sich auf die Überlassung einer bestimmten Anzahl an Container-Stellplätzen (=Slots) beziehen; vgl Herber, Seehandelsrecht: systematische Darstellung (1999) 240.
45 Vgl Ramberg, Unification of the Law of International Freight Forwarding, www.
46 MwN Australische Regierung - Productivity Commission, Inquiry Report, www, Seite 57
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terreich werden wahrscheinlich Reedereiagenturen und Speditionen zu etwa gle ichen Teilen beauftragt. 47
Die österreichische verladende Wirtschaft
Das Überseeaufkommen der österreichischen Wirtschaft belief sich im Jahr 2000 auf etwa 9,7 Mio Tonnen (das entspricht einer Steigerung von 18% gegenüber dem Vorjahr), wobei etwa ein Drittel auf den Export entfiel. Zum überwiegenden Teil wird diese Transporte über Nordseehäfen abgewickelt (65%), wobei Rotterdam, Hamburg und Antwerpen (in dieser Reihenfolge) dominieren. Der restliche Teil (35%) wird fast ausschliesslich in Häfen der Adria, vorwiegend Koper und Triest, umgeschlagen. Aufgrund der großen Entfernungen insbesondere zu den Nordseehäfen (von Graz aus rund 1.100 km) überwiegt als Verkehrsträger beim Vor- bzw Nachlauf die Bahn vor LKW und Binnenschiff (zB Österreich-Antwerpen: 60% Bahn, 27% LKW, 13% Binnenschiff). 48 Auch in Österreich dominieren im Containerverkehr MT-Verträge. 49
Die haftungsrechtliche Problematik der MT-Verträge
Die Darstellung dieser Problematik ist die primäre Aufgabe der vorliegenden Arbeit.
Sie hat mE zwei Ursachen. Die erste ist dem MT-Vertrag bzw - wie man es sehen willdem unimodalen, weltweiten Transportrechtssystem 50 innewohnend und könnte nur durch eine internationale Konvention beseitigt werden. Die zweite Ursache ist durch den fast ausschließlich internationalen Charakter der MTe gekennzeichnet; es geht also um Probleme des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts.
47 Die Regierungsvorlage 919 zu BGBl 1993/836 geht unter Berufung auf eine Auskunft der Wirtschaftskammer von der überwiegenden Beauftragung ausländischer Reedereiagenturen aus; aA Keßler,V.,Geschäftsführerin des Österreichischen Verladerkomitees bei der Wirtschaftskammer Österreich, Telefonat 24.1.2002; sie geht „eher von der überwiegenden Beauftragung der Speditionen aus“.
48 Müller, Seehafenbilanz, Verkehr Spezial 2001/37A, 1; Hermann, Seefrachtabteilung der Panalpina Welttransport GmbH, Graz, Gespräch, 12/2001.
49 Hermann, Seefrachtabteilung der Panalpina Welttransport GmbH, Graz, Gespräch, 12/2001; Keßler,V., Geschäftsführerin des Österreichischen Verladerkomitees bei der Wirtschaftskammer Österreich, Telefonat 24.1.200; Regierungsvorlage 919 zu BGBl 1993/836 I Punkt 6.
50 Im Sinne von dem System aller in- und ausländischen nationalen und internationalen Transportrechtsquellen.
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Ursache 1: Fehlende gesetzliche Regelung
Der MT ist - abgesehen von einigen wenigen Sondertatbeständen 51 - weder durch ein in Kraft getretenes internationales Übereinkommen noch durch Normen der österreichischen Rechtsordnung geregelt. Zum überwiegenden Teil enthalten auch ausländische Rechtsordnungen keine Regelung. Ausnahmen stellen innerhalb Europas die niederländische 52 und seit 1998 auch die deutsche 53 Rechtsordnung dar. 54 Außerhalb Europas finden sich Regelungen in einigen lateiname rikanischen Rechtsordnungen 55 und seit kurzem auch in der Rechtsordnung der USA 56 .
Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der bestehenden - nationalen und internationalen - Sonderfrachtrechte erfolgt grundsätzlich nach der Art des Transportmittels. Diese Regelungen wurden durch Experten, die auf das jeweilige Beförderungsmittel spezialisiert waren, entwickelt. 57 Sie konnten die spätere verbreitete Kombination mehrerer Transportarten in einem einheitlichen Vertrag nicht vorhersehen. Die getrennte Entwicklung der Regelungen für die einzelnen Transportmittel führte zu einer großen Zersplitterung des Transportrechts. Es stehen keine allgemeinen Bestimmungen zur Verfügung, die unabhä ngig vom Transportmittel zur Anwendung gelangen könnten. Auch die §§ 425 ff HGB sind keine Auffangregeln, da nur Landtransporte (inklusive Eisenbahnbeförderungen; vgl § 453 HGB 58 ) und Transporte der Binnenschiffahrt (§ 26 BinnSchG) umfasst sind. Als kleinster gemeinsamer Nenner bleibt also nur der Grundtypus des Werkvertrags, dessen Regelung im ABGB aber die vielfältigen Probleme des MT von der Haftung bis zu den Beförderungsdokumenten keiner Lösung zuführen kann. 59
51 Diesen widmet sich Kap 3.
52 Wulfmeyer, multimodaler Transportvertrag 46ff.
53 Seit dem Transportrechtsreformgesetz (TRG) 1998; BGBl I 1588, berichtigt am 18.1.99 BGBl I 42; vgl ausführlich in Herber, Die Neuregelung des deutschen Transportrechts, NJW 1998, 3297.
54 Vgl Siegrist, Multimodaler Transport 157 (allerdings vor dem TRG 1998 verfasst).
55 Insbesondere Mexiko und Chile; außerdem regelt eine Vereinbarung des MERCOSUR den MT; diese Vereinbarung müssen die Vertragsstaaten in nationales Recht umsetzen; alle lateinamerikanischen Regelungen basieren auf den unten in Kap 8.B dargestellten UNCTAD/ICC-Rules; Basedow, Internationale multimodale Gütertransporte - Rechtsvergleichung, Einheitsrecht, Kollisionsrecht, in Lagoni (Hrsg) Seehandelsrecht und Seerecht: FS für Rolf Herber zum 70. Geburtstag (1999) 15 (20ff).
56 United Nations Economic Commission for Europe, Possibilities for Reconciliation and Harmonization of Civil Liability Regimes Governing Combined Transport, Punkt 12, www
57 Siegrist, Multimodaler Transport 1.
58 OGH 6.2.1975 SZ 48/11 = HS 9540.
59 Vgl Wulfmeyer, multimodaler Transportvertrag 5.
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Arbeit zitieren:
Robert Pfeiffer, 2002, Haftungsprobleme im multimodalen See-Straßenverkehr, München, GRIN Verlag GmbH
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