I
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis II
1 Einleitung 1
2 Liquiditätsrisiken bei Kreditinstituten 1
3 Die wichtigsten Regelungen des Grundsatzes II 2
3.1 Rechtliche Grundlagen 2
3.2 Bestimmung der Zahlungsmittel 3
3.3 Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen 3
3.4 Kennzahlen zur Beurteilung der Liquidität 4
4 Kritik am Liquiditätsgrundsatz 5
4.1 Vernachlässigung wesentlicher Zahlungsströme 5
4.1.1 Laufende Zahlungen 5
4.1.2 Zahlungsströme aus derivativen Geschäften 6
4.2 Vernachlässigung bestimmter Liquiditätsrisiken 6
4.2.1 Terminrisiko 6
4.2.2 Refinanzierungsrisiko 7
5 Erfahrungen im Bankenplanspiel 8
6 Zusammenfassung 8
Literaturverzeichnis 9
Verzeichnis verwendeter Rechtsquellen 11
II
Abkürzungsverzeichnis
BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen BAnz. Bundesanzeiger BGBl. Bundesgesetzblatt ESZB Europäisches System der Zentralbanken GS Grundsatz KWG Kreditwesengesetz
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Laufzeitbänder im Grundsatz II 3
Abbildung 2: Komponenten der Zahlungsmittel und -verpflichtungen 4
1
1 Einleitung
Dem Liquiditätsrisiko bei Kreditinstituten wird von aufsichtsrechtlicher Seite mit dem Grundsatz II (GS II) des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) begegnet. In dieser Arbeit werden die wichtigsten Regelungen dieses Grundsatzes dargestellt. Weiterhin wird versucht zu beurteilen, ob damit den vielfältigen Liquiditätsrisiken in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.
Dazu werden zunächst im folgenden Kapitel die Liquiditätsrisiken definiert und in drei verschiedene Klassen eingeteilt. Das Kapitel 3 ist dann der Darstellung der wichtigsten Vorschriften des Liquiditätsgrundsatzes gewidmet. Mit der in der Literatur geübten Kritik an diesem Grundsatz beschäftigt sich das Kapitel 4. Schließlich folgen die Erfahrungen des Autors mit der Liquiditätsproblematik in dem virtuellen Bankenplanspiel „boss Bankmanagement-Game“, das im dieser Arbeit zugrunde liegenden Seminar behandelt wird.
2 Liquiditätsrisiken bei Kreditinstituten
Der Begriff Liquidität (oder Zahlungsfähigkeit) bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, jederzeit seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. 1 Für Kreditinstitute ist - wie für alle Unternehmungen - die Liquidität von existentieller Bedeutung und damit eine streng einzuhaltende Nebenbedingung 2 , die besagt, daß zu jedem Zeitpunkt gelten muß:
Kassenbestand + Einzahlungen ≥ Auszahlungen. 3
Liquiditätsrisiken ergeben sich folglich aus Asynchronitäten zwischen Mittelzu- und -abflüssen, die vor allem in der von den Banken betriebenen Transformation der Kapitalbindungsfristen, aber auch in der Giralgeldschöpfung 4 sowie der Unsicherheit über Kundendispositionen begründet
1 Vgl. WITTE (1995), S. 1381 und ADRIAN/HEIDORN (2000), S. 675
2 Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2000), S. 595
3 Vgl. SÜCHTING/PAUL (1998), S. 474
4 Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2000), S. 595
2
sind. 5 Man unterscheidet im wesentlichen drei Arten von Liquiditätsrisiken: das Refinanzierungsrisiko, das Abrufrisiko und das Terminrisiko. 6 Unter dem Refinanzierungsrisiko (auch als Substitutionsrisiko oder passivisches Liquiditätsrisiko bezeichnet) versteht man die aus der Fristentransformation resultierende Gefahr der fehlenden Anschlußrefinanzierung bei dem vertragsgemäßen und planmäßigen Abzug kürzerfristiger Passiva. Mit dem Abrufrisiko wird das Risiko eines unerwartet hohen Liquiditätsabflusses durch Inanspruchnahme von Kreditzusagen oder Abzug von Einlagen bezeichnet, wobei dies zwar vertragskonform, aber überplanmäßig geschieht.
Beim Terminrisiko handelt es sich hingegen um die Gefahr vertragsinkonformen Verhaltens: Zum einen können Zins- und Tilgungszahlungen verspätet eintreffen (Terminrisiko im engeren Sinne, aktivisches Liquiditätsrisiko), zum anderen kann es zu Einlagenabzügen vor Fälligkeit kommen, denen sich die Bank nicht entziehen kann (Prolongationsrisiko). Das letztere Risiko wird aber auch häufig zum Abrufrisiko gezählt. 7
3 Die wichtigsten Regelungen des Grundsatzes II
3.1 Rechtliche Grundlagen
Nach der Generalnorm des § 11 S. 1 KWG müssen die Institute „ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist.“ Das BAKred stellt nach § 11 S. 2 KWG Grundsätze auf, nach denen es beurteilt, ob ein Institut dieser Vorschrift für den Regelfall genügt. Dieser Grundsatz II wurde mit Wirkung vom 01.07.2000 neu gefaßt, wobei man sich an EU-Richtlinien orientiert hat. 8 Er gilt für alle Institute nach § 1 Abs. 1b KWG (mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 GS II genannten), d. h. sowohl für Kreditinstitute, die Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 KWG betreiben,
5 Vgl. BÜSCHGEN (1998), S. 899
6 Vgl. zu den folgenden Definitionen BÜSCHGEN (1998), S. 900
7 Vgl. z. B. SCHIERENBECK (1994), S. 464
8 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 23; REINICKE (2000), S. 66 und zu Abweichungen BAKRED (1998), S. 3
3
als auch für Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG) 9 , nicht jedoch für Institutsgruppen 10 .
3.2 Bestimmung der Zahlungsmittel
Die Zahlungsmittel werden ebenso wie die Zahlungsverpflichtungen nach ihrer Restlaufzeit in vier Laufzeitbänder (siehe Abbildung 1) eingeteilt (§ 2 Abs. 1 GS II).
Abbildung 1: Laufzeitbänder im Grundsatz II (Quelle: ADRIAN/HEIDORN (2000), S. 677)
Die anrechenbaren Zahlungsmittel sind in § 3 GS II abschließend aufgezählt. Dabei wird zwischen der Liquidität 1. Klasse mit Bargeld bzw. unmittelbar in Bargeld transformierbaren Aktiva 11 (einschließlich erhaltenen Kreditzusagen), die unabhängig von der Restlaufzeit dem 1. Laufzeitband zuzuordnen sind, und der Liquidität 2. Klasse, deren Komponenten je nach Restlaufzeit zugeordnet werden, unterschieden. 12 Eine Übersicht über die einzelnen Bestandteile ist der Abbildung 2 (nächste Seite) zu entnehmen. Wertpapiere können nur dann als Liquidität 1. Klasse gelten, wenn sie marktgängig sind und wie Umlaufvermögen nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden. Sie sind mit dem jeweiligen Marktwert anzusetzen, wobei für Fondsanteile nur 90% des Rücknahmepreises berechnet werden. 13 Einzelwertberichtigte Forderungen mit aktuellen Leistungsstörungen bleiben unberücksichtigt. 14
3.3 Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen
9 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 26
10 Vgl. BAKRED (1998), S. 5
11 Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2000), S. 355
12 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 25
13 Vgl. REINICKE (2000), S. 67
14 Vgl. HARTMANN-WENDELS/WENDELS (1999)
4
Den Zahlungsmitteln stehen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber, die in
§ 4 GS II aufgeführt sind. Dazu gehören zunächst die grundsätzlich ganz oder teilweise täglich abrufbaren Mittel, die der Bank aber nach der Bodensatztheorie tatsächlich überwiegend längerfristig zur Verfügung stehen. 15 Dem diesen Posten immanenten passivischen Abrufrisiko wird im 1. Laufzeitband mit empirisch ermittelten Anrechnungsquoten 16 Rechnung getragen, die Zuschläge für die wahrscheinliche Volatilität enthalten 17 . Dabei werden auch Eventualverbindlichkeiten und Kreditzusagen berücksichtigt. 18
Außerdem gehören zu den Zahlungsverpflichtungen solche mit fester Laufzeit oder Kündigungsfrist, die nur einem eingeschränkten Abrufrisiko unterliegen 19 und den jeweiligen Laufzeitbändern zuzuordnen sind. Die verschiedenen Komponenten und Anrechnungssätze sind in Abbildung 2 aufgelistet.
Abbildung 2: Komponenten der Zahlungsmittel und -verpflichtungen (Quelle: HOFMANN/WERNER (1999), S. 26 mit Änderungen)
Wertpapierpensions- und -leihegeschäfte werden nach dem Bruttoprinzip behandelt, d. h. daß die einzelnen Forderungen und Verpflichtungen separat ausgewiesen werden. 20
15 Vgl. ADRIAN/HEIDORN (2000), S. 678
16 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 26
17 Vgl. RIXEN (1999), S. 250
18 Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2000), S. 357 f.
19 Vgl. BAKRED (1998), S. 19; nach der in dieser Arbeit verwendeten Definition ist dies eigentlich ein Terminrisiko, da es in vertragsinkonformem Verhalten besteht.
20 Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1998b)
5
3.4 Kennzahlen zur Beurteilung der Liquidität
Für jedes Laufzeitband müssen die Institute an jedem Monatsultimo eine Kennzahl nach folgender Formel berechnen: Zahlungsmittel im Laufzeitband j
Kennzahl j = Das BAKred beurteilt jedoch die Zahlungsfähigkeit ausschließlich nach der Liquiditätskennzahl für das 1. Band. Diese muß nach § 2 Abs. 2 GS II mindestens 1 betragen. Bei einer erheblichen oder wiederholten Unterschreitung wird vermutet, daß die Liquidität nicht ausreicht. In diesem Fall kann das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen wegen unzureichender Liquidität nach
§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG (Ausschüttungssperre, Kreditsperre) verhängen. Das BAKred kann Sonderverhältnisse negativ oder positiv berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 S. 3 GS II).
Dagegen werden für das 2.-4. Laufzeitband Beobachtungskennzahlen ermittelt, die lediglich nachrichtlichen Charakter haben und einen Eindruck über die Fristentransformation im kurzfristigen Bereich vermitteln sollen. 22 Dabei können Liquiditätsüberschüsse in das jeweils folgende Laufzeitband übertragen werden. Werte unter 1 können auf strukturell bedingte Refinanzierungsschwierigkeiten hinweisen. 23
Die Meldung erfolgt auf den dafür vorgesehenen Formblättern 24 an die Deutsche Bundesbank (§ 10 GS II).
4 Kritik am Liquiditätsgrundsatz
4.1 Vernachlässigung wesentlicher Zahlungsströme
4.1.1 Laufende Zahlungen
Der Grundsatz II orientiert sich vor allem an der Bilanz 25 und damit an Zahlungsströmen, die aus Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren. Da-
21 Vgl.
22 Vgl. zu alledem BAKRED (1998), S. 10 f.
23 Vgl. GRELCK/RODE (1999), S. 68
24 DEUTSCHE BUNDESBANK (1998a)
25 Vgl. SPÖRK/AUGE-DICKHUT (1999), S. 182
6
gegen werden noch nicht fällige Zinszahlungen 26 und Zahlungen des Betriebsbereichs - wie z. B. Lohn und Gehalt oder Miete - völlig vernachlässigt, obwohl diese relativ genau planbar sind. 27
4.1.2 Zahlungsströme aus derivativen Geschäften
Als weitreichendste Schwäche des Liquiditätsgrundsatzes wird die Nichtberücksichtigung derivativer Geschäfte gesehen, die häufig ein Vielfaches der Bilanzsumme eines Instituts ausmachen. 28
Bei bedingten Termingeschäften (Optionen) wirken lediglich die Zahlungen beim Abschluß dieser Geschäfte wie z. B. Optionsprämien liquiditätsmindernd bzw. -erhöhend. Dies führt zu einem Fehlanreiz: Einerseits erhöhen vereinnahmte Prämien aus Short-Geschäften die Liquiditätskennzahl, obwohl sich die Risikosituation verschlechtert. Andererseits vermindern gezahlte Optionsprämien die Kennzahl, obwohl sich die Risikosituation verbessert haben könnte, z. B. weil mit der Long-Position Kursabsicherung (Hedging) betrieben wurde. 29 Dieser Mißstand könnte durch die Einbeziehung der entsprechenden Zahlungswirkungen relativ unkompliziert behoben werden. 30
Aber auch bei unbedingten Termingeschäften (Futures, Forwards) kann sich ein unzutreffendes Bild der Liquiditätslage ergeben, wenn sich der Kassakurs deutlich vom vereinbarten Terminkurs entfernt. Durch diese Differenz ergeben sich Liquiditätswirkungen, die sich ohne weiteres in das Schema des Grundsatzes II integrieren ließen. 31
In diesem Bereich sind also Änderungen in Sicht. Die Begründung, Derivate aus Vereinfachungsgründen nicht einzubeziehen 32 , dürfte angesichts der hohen Bedeutung dieser Finanzinnovationen langfristig kaum haltbar sein.
4.2 Vernachlässigung bestimmter Liquiditätsrisiken
4.2.1 Terminrisiko
26 Vgl. auch REINICKE (2000), S. 67
27 Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2000), S. 359
28 Vgl. SPÖRK/AUGE-DICKHUT (1999), S. 182
29 Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2000), S. 359
30 Vgl. SPÖRK/AUGE-DICKHUT (1999), S. 183
31 Vgl. SPÖRK/AUGE-DICKHUT (1999), S. 182 f.
32 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 28
7
Bei den Regelungen des Liquiditätsgrundsatzes steht die Begrenzung des kurzfristigen Abrufrisikos deutlich im Vordergrund, dem durch Zuschläge bei den Anrechnungssätzen im 1. Laufzeitband Rechnung getragen wird. 33 Demgegenüber bleibt das Terminrisiko weitgehend unberücksichtigt. 34 Vielmehr geht das BAKred von der Prämisse einer normalen Geschäftstätigkeit (Going-concern-Annahme) aus. 35
Das aktivische Terminrisiko spielt nur insoweit eine Rolle, als einzelwertberichtigte Forderungen mit aktuellen Leistungsstörungen gar nicht und solche ohne aktuelle Leistungsstörungen vermindert um die jeweilige Wertberichtigung als Zahlungsmittel angerechnet werden. 36 Eine allgemeine Vorsorge
- etwa in Form von Pauschalwertberichtigungen - findet jedoch nicht statt. Das Prolongationsrisiko wird vollkommen vernachlässigt. Das BAKred behauptet: „Auf Grund der fest gegebenen Fälligkeiten oder Kündigungsfristen ist ein vorzeitiger Abruf der Gelder ausgeschlossen. Die Zeitpunkte und die Beträge der anfallenden Auszahlungen stehen mithin fest.“ 37
4.2.2 Refinanzierungsrisiko
Während auf der einen Seite die Meinung vertreten wird, das Refinanzierungsrisiko werde auch im 1998 neu geregelten Grundsatz II berücksichtigt 38 , spricht auf der anderen Seite doch einiges dafür, daß dieses nur noch eine untergeordnete Bedeutung hat 39 . Es wird angenommen, „daß bei einem solventen und ertragsstarken Institut im allgemeinen keine unüberbrückbaren Hindernisse für die Sicherstellung der mittel- und langfristigen Refinanzierung bestehen“ 40 . Trotzdem sollen strukturelle Refinanzierungsschwierigkeiten im kurzfristigen Bereich über die Beobachtungskennzahlen erkannt werden. 41 Es bleibt allerdings unklar, welche Maßnahmen das BAKred in einem solchen Fall ergreifen könnte. Außerdem werden solche Schwierigkeiten im längerfristigen Bereich nicht erkannt und somit ein star-
33 Vgl.
34 Vgl. GRELCK/RODE (1999), S. 68
35 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 24 f.
36 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 26
37 BAKRED (1998), S. 10
38 Vgl. BAKRED (1998), S. 3; ähnlich äußern sich auch GRELCK/RODE (1999), S. 68
39 Vgl. SPÖRK/AUGE-DICKHUT (1999), S. 181
40 BAKRED (1998), S. 2
41 Vgl. BAKRED (1998), S. 3
8
ker Anreiz zu erhöhter Fristentransformation gegeben. Die Annahme erscheint deshalb zumindest langfristig fragwürdig. 42
5 Erfahrungen im Bankenplanspiel
Dieser Arbeit liegt ein Seminar zugrunde, in dem das virtuelle Bankenplanspiel „boss Bankmanagement-Game“ behandelt wird. Nachstehend sollen die Erfahrungen des Autors mit dem Liquiditätsgrundsatz in diesem Spiel skizziert werden:
Es hat in den ersten Runden nie Probleme mit der Einhaltung des neuen Grundsatzes II gegeben. Sowohl die Liquiditätskennzahl als auch die Beobachtungskennzahlen lagen jeweils deutlich über 1. Allerdings weichen die Laufzeitbänder des Spiels erheblich von denen im Grundsatz II ab 43 , so daß sich daraus keine Rückschlüsse auf die Realität ziehen lassen. Statt dessen stellte sich heraus, daß die Unsicherheit über das Erreichen der Planvolumina auf der Passivseite eher die Erfüllung der Mindestreserveverpflichtung beeinträchtigt.
6 Zusammenfassung
Bei der Beurteilung aufsichtsrechtlicher Normen zur Begrenzung von Liquiditätsrisiken sollte man beachten, daß eine genaue Prognose wegen der Unsicherheit und wegen des hohen organisatorischen Aufwands nicht möglich ist und ein Idealzustand daher nicht verwirklicht werden kann. 44 Auch kann eine gesetzliche Regelung eine funktionierende bankinterne Liquiditätssteuerung nicht ersetzen. 45
In dieser Arbeit wurde gezeigt, daß der geltende Liquiditätsgrundsatz wesentliche Zahlungsströme und Liquiditätsrisiken vernachlässigt. Vor allem im Bereich derivativer Geschäfte gibt es Verbesserungsmöglichkeiten und Handlungsbedarf. Weitere mögliche Änderungen im Rahmen einer eventu-
42 Vgl.
43 Vgl. BOROSCH/SCHIERENBECK (2001), S. 60
44 Vgl. HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2000), S. 359
45 Vgl. RIXEN (1999), S. 251
9
ellen Neuregelung sind die Einhaltung des Grundsatzes auf konsolidierter Basis sowie Mindestanforderungen an die Liquiditätssteuerung. 46
46 Vgl. HOFMANN/WERNER (1999), S. 28
10
Literaturverzeichnis
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Verzeichnis verwendeter Rechtsquellen
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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen: Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute, vom 20. Januar 1969 (BAnz. Nr. 17), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BAnz. Nr. 232)
1
Jan Bierbüße Matr.-Nr.: [entfernt]
Darstellung und Diskussion des Liquiditätsgrundsatzes für Kreditinstitute
Thesenpapier
1. Die Liquidität, d. h. die Fähigkeit, jederzeit seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, ist für jedes Unternehmen eine streng einzuhaltende Nebenbedingung.
2. Bei Kreditinstituten unterscheidet man zwischen folgenden Liquiditätsrisiken:
a) Refinanzierungsrisiko: die aus der Fristentransformation resultierende Gefahr der fehlenden Anschlußrefinanzierung bei dem vertragsgemäßen und planmäßigen Abzug kürzerfristiger Passiva
b) Abrufrisiko: vertragskonformer, aber unerwartet hoher Liquiditätsabfluß durch Inanspruchnahme von Kreditzusagen oder Abzug von Einlagen
c) Terminrisiko: vertragsinkonformes Verhalten; entweder verspätete Zins- und Tilgungszahlungen (Terminrisiko i.e.S., aktivisches Liquiditätsrisiko) oder Einlagenabzüge vor Fälligkeit, denen sich die Bank nicht entziehen kann (Prolongationsrisiko)
3. Dem Liquiditätsrisiko bei Kreditinstituten wird von aufsichtsrechtlicher Seite mit dem Grundsatz II des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) begegnet. Er gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, aber nicht für Institutsgruppen.
4. In diesem Grundsatz werden die Zahlungsmittel und -verpflichtungen in vier Laufzeitbänder eingeteilt:
- täglich fällig bis zu einem Monat
- über einem Monat bis zu drei Monaten
- über drei Monate bis zu sechs Monaten
- über sechs Monate bis zu zwölf Monaten
5. Zu den anrechenbaren Zahlungsmitteln zählen als Liquidität 1. Klasse Bargeld, unmittelbar in Bargeld transformierbare Aktiva und erhaltene unwiderrufliche Kreditzusagen, die unabhängig von der Restlaufzeit in das 1. Laufzeitband einzustellen sind. Die als Liquidität 2. Klasse geltenden übrigen Komponenten gehören je nach Restlaufzeit in das 1.-4. Band.
6. Den Zahlungsmitteln stehen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber. Die grundsätzlich täglich abrufbaren Mittel werden im 1. Laufzeitband mit empirisch ermittelten Anrechnungsquoten, die einen Volatilitätszuschlag enthalten, gewichtet, da der Bodensatz dem Institut tatsächlich längerfristig zur Verfügung steht. Alle anderen Verpflichtungen werden je nach Restlaufzeit eingestellt.
7. Das BAKred beurteilt die Zahlungsfähigkeit ausschließlich nach der Liquiditätskennzahl, die sich aus dem Quotienten der Zahlungsmittel und -verpflichtungen des 1. Laufzeitbandes ergeben. Analog zur Liquiditätskennzahl sind für die anderen Bänder Beobachtungskennzahlen zu bil- den, die lediglich nachrichtlichen Charakter haben.
2
8. Der Liquiditätsgrundsatz vernachlässigt wichtige Zahlungsströme wie noch nicht fällige Zinszahlungen, Zahlungen des Betriebsbereichs und Zahlungsströme aus derivativen Geschäften. Vor allem letztere sollten wegen ihrer hohen Bedeutung einbezogen werden.
9. Beim Grundsatz II steht die Begrenzung des kurzfristigen Abrufrisikos eindeutig im Vordergrund. Terminrisiko und Refinanzierungsrisiko wer- den dagegen nur unzureichend berücksichtigt.
1
Folie 1
= Fähigkeit eines Unternehmens, je- seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu
können
streng einzuhaltende Nebenbedingung
besondere Bedeutung für
Kreditinstitute
2
Fristentransformation
(Transformation der Kapitalbindungs-
Unsicherheit über Kundendispositio-
nen
3
Folie 2
vertragsinkonformes vertragsgemäßer vertragsgemäßer,
planmäßiger Einlagenabzug,
1. Terminrisiko i.e.S.
verspätete Zins- und aber unerwartet hoch aber fehlende
Anschlußrefinanzierung
2. Prolongationsrisiko
Grund:
Fristentransformation
Prolongationsrisiko auch häufig zum Abrufrisiko gezählt
liquiditätswirksame Erfolgsrisiken
(z. B. Zinsänderungsrisiko, Ausfallri-
siko)
4
Folie 3
Grundlage: § 11 KWG
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
eines Instituts für den Regelfall
1. Bestimmung der Zahlungsmittel
2. Bestimmung der
Zahlungsverpflichtungen
5
3. Einteilung in 4 Laufzeitbänder:
- täglich fällig bis 1 Monat (j=1)
- über 1 Monat bis zu 3 Monaten
(j=2)
- über 3 Monate bis zu 6 Monaten
(j=3)
- über 6 Monate bis zu 12 Mona-
ten (j=4)
6
Folie 4
4. Berechnung der Kennzahlen
(eine Kennzahl pro Laufzeitband)
Zahlungsmittel im Laufzeitband j
Kennzahl j =
5. Meldung an die Deutsche Bundes-
und Weiterleitung an das BAKred
6. Beurteilung der Liquiditätslage des
Instituts
ausschließlich anhand der Kenn- für das
1. Laufzeitband (Liquiditätskenn-
≥ Kennzahl 1 1
Kennzahlen 2 bis 4 nur nachricht-
(Beobachtungskennzahlen)
7
Folie 5
7. Konsequenzen bei erheblicher oder
wiederholter Unterschreitung:
§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG
Maßnahmen wegen unzureichen- Liquidität
- Ausschüttungssperre
- Kreditsperre
Arbeit zitieren:
Jan Bierbüße, 2001, Darstellung und Diskussion des Liquiditätsgrundsatzes für Kreditinstitute, München, GRIN Verlag GmbH
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