Gleichheit als Grundidee des Rechts (Der Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbote, Fördergebote)


Seminararbeit, 2003

27 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


GLIEDERUNG

A. DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ:
I) Entstehungsgeschichte
1. Die Wurzeln bei den Philosophen und Stoikern
2. Die Idee der qualitativen Gleichheit und quantitativen Gleichheit
3. Der Einfluss nach Deutschland
II) Freiheit und Gleichheit
1. Gemeinsamkeiten der Rechtsideen
2. Kontraste und Konflikte
3. Konsequenzen in der Praxis

B. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ:
I) Rechtsanwendungs- und Rechtssetzungsgleichheit
II) Die Gleichheit der Menschen
III) Gerechtigkeitspostulat
IV) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
1. Diskriminierungsverbote, Diskriminierungsgebote, Diskriminierungserlaubnisse
2. Willkür- Formel
3. Neue Formel

C. DISKRIMINIERUNGSVERBOTE:
I) Allgemeine Diskriminierungsverbote, Art 3 III GG
1. Besonderes Diskriminierungsverbot/ (Fördergebot) „Behinderung“
2. Besonderes Diskriminierungsverbot „Geschlecht“
II) Erweiterung des Diskriminierungsverbots „Geschlecht“- allgemeine Gleichberechtigung, Art. 3 II GG

D. FÖRDERGEBOTE:
I) Frauenförderung, Art. 3 II 2 GG
1. Entstehungsgeschichte
2. Fortschritte
3. Einführung in die Verfassung
II) Förderung von Ehe und Familie, Art. 6 I G

SCHLUSSWORT

A. DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ ART. 3. ABS. 1 GG

I) ENTSTEHUNGSGESCHICHTE

Damit wir die Bedeutung der Gleichheit als Grundidee des Rechts einsehen können, müssen wir uns zuerst fragen in welchem Zusammenhang dieser Gedanke überhaupt aufgeworfen wurde. Es besteht folglich die Möglichkeit, seinen heutigen Ausdruck im Recht nach zu vollziehen. Der erste Schritt zur Erkenntnis ist Erfahrung.

Die ursprüngliche Einführung des Gleichheitssatzes in eine deutsche Verfassung ist im Verhältnis zur Stammesgeschichte des Menschen extrem jung[1] ! Die Idee der Gleichheit wurde erstmals in Deutschland in die Frankfurter Grundrechte der Paulskircher Verfassung von 1849 einbezogen[2].

1. Die Wurzeln bei den Philosphen und Stoikern

Im antiken Griechenland fand die Komplexität des Gleichheitsbegriffs zuerst Ausdruck[3]. Insbesondere Aristoteles beschäftigte sich mit der Idee der Gleichheit[4]. Es galt unter Anknüpfung an den Gerechtigkeitsgedanken „gleiches gleich und ungleiches ungleich“ zu behandeln[5].

Philosophen und Stoiker, Griechenlands sowie Roms vertieften sich in diesen Gedanken der Gleichheit. Allgemein wurde zur Idee der Gleichheit unter einer quantitativen (homoios) und qualitativen Gleichheit (isos) unterschieden[6].

2. Die Idee der qualitativen Gleichheit und quantitativen Gleichheit

Die quantitative Gleichheit ist von einem generalisierenden Gedanken ausgegangen, der seinen Ursprung im christlichen Abendland fand[7]. Es wurden demnach alle als Gottesebenbild formal oder mathematisch gleich gesehen[8]. Grundlage war also nur die Menschenwürde sowie die Gabe der Vernunft des Einzelnen[9]. Durch die Stoa wurde dann aus dem Naturgesetz[10] derselbe Gedanke in die positive Rechtsordnung und in die Politik eingeführt[11]. Es wurde nach dem großen Postulat der Vernunft und der Wesensgleichheit der Einzelnen, große Emphase auf Machtbegrenzung der Herrscher gesetzt[12]. Die Sklaverei wurde abgelehnt[13].

Auf der anderen Seite fand der qualitative Gleichheitsgedanke im Mittelalter seinen Exzess. Nach der Sicht Platos wurde zur Einordnung der Bürger in gesellschaftliche Funktionen, streng nach Charakter und Leistungsfähigkeit differenziert[14]. Es wurden strenge Hierarchien im Gemeinwesen Griechenlands gebildet[15]. Durch die Ständegesellschaften waren nur die Mitglieder eines bestimmten „Standes“ einander gleich[16]. Eine objektive Rechtsordnung existierte so gut wie gar nicht. Viel mehr wurde auf die „Einzelfallgerechtigkeit“ abgestellt[17]. Dies hatte zu einem Defizit der Rechtsssicherheit[18] geführt. Die „Staatsgewalt“, durch die Macht der Fürsten und Adeligen, war in Folge dieser Einzelbetrachtungen in der Ständegesellschaft in unvorstellbaren Maße dezentralisiert[19].

3. Der Einfluss nach Deutschland

Allerdings bewirkte die französische Revolution im 18 Jh. einen enormen Wandel in Europa[20]. Seit dem ad hoc Ruf nach „egalite“ und der Überwindung des Absolutismus[21] hat sich auch in Deutschland die Idee der Gleichheit der Bürger „vor dem Gesetz[22] “ verankert[23]. Die Gleichheitsforderung verwirklichte sich demgemäß zunächst gegen die ständische Ordnung[24]. 1848 wurde auch die Wahlrechtsgleichheit bei der Nationalversammlung eingeführt[25]. In Folge des nationalsozialistischen Unrechtregimes wurde 1949 im GG der Schwerpunkt gegen Gruppendiskriminierungen (v.a. der Rasse) gesetzt[26]. Die Würde des Menschen hat insbesondere seit dem Ausdruck gefunden[27]. Im GG sind nicht mehr wie früher nur Deutsche, sondern alle Menschen vor dem Gesetz gleich[28]. Der Herrenchiemseer Verfasungskonvent in 1949 ließ jedoch den umfangreichen Katalog sozialer Gleichheitsforderungen der WRV aus. Stattdessen konstituierte er das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG[29] in der Verfassung.

II) FREIHEIT UND GLEICHHEIT:

Da die Vorstellung der Freiheit im Recht und ihre Handhabung in der Verfassung uns ziemlich bekannt ist, kann eine nähere Einsicht in die Gleichheit als Grundidee des Rechts durch den Vergleich zur Freiheit erleichtert werden. Hierdurch werden auch der materielle Gehalt sowie die Reichweite des Gleichheitsgrundsatzes deutlicher[30].

1) Gemeinsamkeiten der Rechtsideen

In der geschichtlichen Entwicklung steht die Freiheit mit der Gleichheit parallel nebeneinander[31]. Sie wurden beide als Leitideen nach der Französischen Revolution in Deutschland aufgenommen[32]. Entsprechend des Gleichheitsgedankens wurde Freiheit zuerst als Privileg des Bürgers (nicht nur der Geistlichkeit/ des Adels) gesehen. Dann begründete es ein Schutzrecht gegen staatliche Willkür und schließlich bezog sich dieser Anspruch auch auf soziale und wirtschaftliche Bedingungen Not zu überwinden[33]. Nach dem Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1945, wurde der gleiche Wert der menschlichen Würde besonders geschätzt. Es sollte jeder den Freiheit sschutz vom Staat genießen können[34]. Die Strebungen nach Freiheit sowie der Gleichheit finden demnach ihre Wurzeln im Bewußtsein der Menschenwürde des Einzelnen[35].

Gleichheit und Freiheit sind abhängig von einander[36]: Es muß die Freiheit geben, anders sein zu dürfen, und es muß gleiche Teilhabe gewährleistet sein um die Freiheit zu befriedigen[37]. Erst durch die Beachtung des Gleichheitssatzes, dürfen berechtigte Ungleichbeahndlungen vorgenommen werden. Somit wird die Freiheit gegeben „anders sein zu können“[38]. Oberstes Ziel des Gleichheitssatzes sei nach dem BVerfG die Maximierung von Freiheitsrechten[39]. Das bedeutet u.a., er gebietet den Bürgern gleiche Entfaltungsmöglichkeiten, nach dem Gedanken des Art. 2 I GG. Dies lässt sich beispielhaft am freien Zugang zu den Gerichten zeigen. Hierbei ist der Staat verpflichtet durch Art. 3 I GG,

„über die formale Rechtsgleichheit hinaus, Chancengleichheit[40] für Bedürftige, etwa durch Beratung- und Prozeßkostenhilfe, herbeizuführen[41] “.

Es besteht auch eine Chancengleichheit der Parteien[42] aus Art. 21 I 2, i.V.m. Art 38 I GG. Demnach werden grundsätzlich allen Parteien die gleichen Voraussetzungen zu den Wahlen gewährt. Es werden Ausnahmen einer formalen Gleichbehandlung vorgenommen, soweit sich eine Partei bereits seine Chance für die Wahlwerbung erarbeitet hat[43]. Außerdem ergibt sich das Mehrheitsprinzip im Wahlrecht ( Art. 38 I i.V.m. Art 3 I GG) auch aus einem Zusammenspiel von Freiheit und Gleichheit[44]. Jede Stimme hat den gleichen Wert, und jeder hat auch die Freiheit sich an der Zusammensetzung der Regierung aktiv zu engagieren[45].

Bei Interessenkollisionen aufgrund Freiheitsrechte, ist es auch das Prinzip der Gleichheit, welches diese gegenseitig abgrenzt und ausgleicht. So ist jedermann „rechtlich gleich“ und verfügt über dasselbe Maß an Freiheit[46]. Folglich existiert Freiheit nur aufgrund das Prinzip der Gleichheit.

2. Kontraste und Konflikte

Der Widerspruch besteht im Vergleich ihrer abstrakt formalen Betrachtung: Freiheit ist individualistisch und absolut, also nicht relativ, nicht sozial, nicht vergleichend[47]. Daraus resultiert auch ein inneres Spannungsverhältnis in der Wirklichkeit:

„Wenn in einem Gemeinwesen alle gleich sind oder sein sollen, gibt es keine Freiheit, anders sein zu können. Wenn in einem Gemeinwesen alle frei sind oder sein sollen, gibt es keine Gleichheit, weil sich alle unterschiedlich entwickeln[48] “.

Jedesmal wenn eine Ungleichheit ausgeglichen werden muss, wird eine Freiheit beschränkt[49]. Deswegen dürfen Ungleichbehandlungen besonders dann nicht grundlos sein, wenn sie die Freiheit eines anderen berühren[50]. Eine zu hohe Forderung an Gleichheit schließt Freiheit aus[51]. Gleichheit findet also seine Grenze in der Freiheit des einzelnen[52]. So steht die Ellenbogenfreiheit des Stärkeren mit der Chancengleichheit des Schwächeren in Konflikt. Um diesen gegenläufigen politischen Forderungen Rechnung zu tragen muß gerechter Weise genug Schutz an die Schwachen, und ausreichend Spielraum an die Starken gelassen werden. Dies wird durch einen Balanceakt zwischen den beiden Extremen[53] durch den Normanwender überwältigt[54]. Zum Beispiel wird durch die Anwendung des Sozialstaatsprinzips Art. 20 I 1 GG i. V. m. Art. 3 I GG zum Zwecke des Bewußtseins und der Integration des Staates[55] bei Steuerabgaben die Freiheit der Reichen begrenzt. Dies führt zu einer Ergebnisgleichheit[56]. Der „Leistungsstaat“ darf zur Angleichung der Verhältnisse der Bürger aber keinesfalls zu einer „Entliberalisierung“ führen[57]. Die Übertragung der Gleichheit auf den sozialen und wirtschaftlichen Bereich muss auch für jeden einen Anreiz zum Aufstieg sowie eine Chance zum Wettbewerb bewahren[58]. Eine Egalisierung der Lohne persönlicher Leistungen, würde hiergegen z.B. verstoßen. Durch ein egalisierendes Bildungssystem, welches die persönlichen Bildungsqualifikationen ignoriert würde der nationale Bildungsstandard tief sinken[59] ! Die Freiheit zur Entfaltung der Persönlichkeit muss also- bei allem Respekt zur Solidarität bezüglich des Schwächeren- erhalten bleiben[60]. Insgesamt kann man erkennen:

„die Gleichheit muß eine Gesellschaftsordnung bedeuten, die nicht zur Nivellierung führt, die aber allen gleiche Chancen gibt, ihre persönlichen Anlagen zu entwickeln...[61]

Umgekehrt, darf die Freiheit des einzelnen auch nicht absolut sein. Sie muß innerhalb jener bestimmten Freiheit, allgemein sein[62]. Nur so kann jeder an ihr teilhaben[63]. Ansonsten würde auch die Gleichheit mißachtet sein[64]. Freiheit findet also seine Grenzen in der Gleichheit[65]. Die Schranken – Schranke der Grundrechte darf nach Art. 19 I GG auch nur durch ein Gesetz dass den Gedanken des Gleichheitssatzes entspricht existieren[66].

3. Konsequenzen in der Praxis

Ist die Freiheitsbegrenzung zugleich eine Ungleichbehandlung für den Bürger[67], wird der Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht nur geprüft, wenn gerade der Gleichheitsverstoß das charakteristisch Ungerechte der staatlichen Maßnahme ist[68]. Wenn zum Beispiel ein Hebammengesetz erlassen wird, nachdem Frauen zu diesem Beruf zugelassen sind, Männer aber nicht, ist es für einen Mann zwar schon ärgerlich, daß er zu dem Beruf nicht zugelassen wird[69]. Weitaus bedauerlicher ist es aber, daß es andere gibt die in den Job dürfen. Gerade diese Ungleichbehandlung wird ein Bewerber als ungerecht empfinden.[70]

Der praktische Unterschied zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten besteht darin, daß man sich auf letzteren nur berufen kann, wenn der Staat bereits gehandelt hat („du darfst nicht nehmen“). Der Gleichheitssatz repräsentiert somit primär einen objektiven Rechtssatz[71]. Dagegen kann man ein Freiheitsrecht auch subjektiv, als ein Schutzrecht gegen hoheitliches Handeln beanspruchen („du darfst nicht hindern“)[72].

[...]


[1] C. P. von Maldeghem, S. 25.

[2] M. Gubelt in: v. Münch/Kunig, GG, I, Art. 3 I, S. 219.

[3] A. Bleckmann, S. 4; A. Arndt, S.179 (179).

[4] H. Schröder, S, 1.

[5] M. Rümelin, S. 15.

[6] W. Heun, in: Dreier, GG, I, Art. 3, S. 231.

[7] A. Bleckmann, S. 7.

[8] M. Rümelin, S. 8, 9; G. Oestreich, S. 14.

[9] P. Martini, S. 139; W. Heun,, in: Dreier, GG, I, Art. 3, S. 231; W. Böckenförde, S. 39.

[10] K. Hesse, AöR 77 (1951) S. 167 (199) ; Das göttliche Naturgesetz, mit Gott als Herrscher, bestimmte den Einzelnen zur Einhaltung der Vernunft mit der er durch Gott begabt war.

[11] G. Oestreich, S.12 insbesondere der griechische Politiker und Jurist Cicero setzte sich hierfür ein; dies auch in

K. Hesse, AöR 77 (1951) S. 167 (199) ; E. Stein/ G. Frank, Rdnr. 391 sowie in B. Pieroth, Jura 1984, S. 568 (571): In Nordamerika trugen Samuel Puffendorf und Christian Wolff, diesen Wandel ebenso bei.

12 W. Böckenförde, S. 39.

13 G. Oestreich, S. 14, M. Sachs, Die Grenzen des Diskriminierungsverbots, S. 152- 155, dies setzte sich in diversen Ländern zwischen Ende17., Anfang 18. Jh durch.

[14] W. Böckenförde, S. 38; B. Pieroth, Jura 1984, S. 568 (570) vgl. Tübinger Vertrag (1514) in Deutschland.

[15] C. P. von Maldeghem, S. 25.

[16] J. Braun, S. 92,

[17] B. Pieroth, Jura 1984, S. 568 (570) .

[18] R. Zippelius, S. 21, zum Problem der Rechssicherheit durch Einzelfallgerechtigkeit und Billigkeitsentscheidungen.

[19] A. Bleckmann, S. 6, 7 sowie W.Schaumann, S. 21.näher zu den Rechtbeziehungen und Souveränität in der Ständegesellschaft.

[20] Ch. Starck in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Art. 3 I , S. 51 (52); W. Böckenförde, S. 40, wobei ganz ursprünglich die Menschenrechte in den amerikanischen Verfassungen aufgenommen wurden

[21] H. Schröder, S. 1.

[22] Zu dessen konkreten Bedeutung, näher unter B.

[23] M. Sachs, Die Grenzen des Differenzierungsverbots, S. 94; C. F. Menger, Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, S. 12.

[24] S. Huster, S. 25; E. Stein/G. Frank, Rdnr. 391; B. Pieroth, Jura 1984, S. 568 (575).

[25] W. Heun in: Dreier, GG, I, Art. 3, S. 231 (233).

[26] W.Heun in: Dreier, GG, I, Art. 3, S. 231 (234).

[27] Vgl. unten C. I)

[28] K. Hesse, AöR 109 (1984), S. 174 (183).

[29] C. Paehlke- Gaertner in: UlmbachClemens, GG, I, Art. 3, S.244.

[30] M. Kloepfer, S. 45.

[31] K. Hesse, Ausgewählte Schriften von Hesse, S. 233 (233).

[32] B. Pieroth, Jura 1984, S. 568 (576).

[33] H-S. Cho, S. 12,14.

[34] A. Arndt, Gedanken zum Gleichheitssatz, S. 179, (182- 184).

[35] M. Kriele, S. 129 (146); G. Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz 1959, S. 17.

[36] R. Stettner, BayVBl. 1988, S. 545 (551).

[37] C.Gusy, NJW 1988, S. 2505 (2507).

[38] A. Arndt, Gedanken zum Gleichheitssatz, S. 185.

[39] BVerfGE 12, 281 (296).

[40] P. Kirchhof, S. 2345 (2355, 2356).

[41] A. Söllner. S. 9.

[42] Vgl. auch Chancengleichheit im Bildungssystem bei Prüfungen: Ch. Starck in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Art. 3 I Rdnr. 37, 38.

[43] B. Pieroth/B. Schlink, S. 111, 112.

[44] F. Schoch, DVBl. 1988, S. 863 (871).

[45] G. Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz 1959, S. 19, 20.

[46] G. Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz 1959, S. 23.

[47] H- S. Cho, S. 12.

[48] C. P. Graf von Maldeghem, S. 34.

[49] M. Kloepfer, S. 46.

[50] P. Martini, S. 230.

[51] I. Sundbom, S. 21.

[52] G.Leibholz, In Führung und Bildung in der heutigen Welt, S. 255, 260.

[53] F. Schoch, DVBl. 1988, S. 863 (872).

[54] R. Stettner, BayVBl. 1988, S. 545 (551).

[55] F. Schoch, DVBl. 1988, S. 863 (873).

[56] S. Huster, Rechte und Ziele, S. 23.

[57] G.Leibholz, In Führung und Bildung in der heutigen Welt, S. 258, 259.

[58] G.Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz 1959, S. 21, es soll jedem die Verwirklichung seiner Individualität zustehen, trotz des Gleichheitsprinzios.

[59] R. Zippelius, VVDStRL 47, S. 7 (18), M. Kloepfer, S. 44.

[60] R. Zippelius, VVDStRL 47, S. 7 (17, 19).

[61] I. Sundbom, S. 23.

[62] M. Kloepfer, S. 48.

[63] R. Stettner, BayVBl. 1988, S. 545 (551).

[64] I. Sundbom, S. 22, 23.

[65] G. Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz 1959, S. 22, 23.

[66] R. Stettner, BayVBl. 1988, S. 545 (551).

[67] M. Kloepfer, S. 51.

[68] F. Schoch, DVBl. 1988, S. 863 (872).

[69] BVerfGE 9, 338 (338).

[70] H. Braunschneider, S. 245.

[71] A. Bleckmann, S. 50, 54.

[72] M. Sachs, DÖV 1984, S.411 (413).

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Gleichheit als Grundidee des Rechts (Der Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbote, Fördergebote)
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (FB Rechtwissenschaften)
Veranstaltung
Seminar
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2003
Seiten
27
Katalognummer
V10695
ISBN (eBook)
9783638170529
Dateigröße
637 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gleichheit, Grundidee, Rechts, Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbote, Fördergebote), Seminar
Arbeit zitieren
Leily Hosseini (Autor:in), 2003, Gleichheit als Grundidee des Rechts (Der Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierungsverbote, Fördergebote), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10695

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