L I T E R A T U R V E R Z E I C H N I S
Beier, Friedrich-Karl/Götting, Horst-Peter/Lehmann, Michael/Moufang, Rainer Urhebervertragsrecht, Festgabe für Gerhard Schricker zum 60. Geburtstag; Verlag C. H. Beck München; 1995 (zitiert: Schricker-FS)
Dietz, Adolf
Das primäre Urhebervertragsrecht in der Bundesrepublik Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: legislatorischer Befund und Reformüberlegungen; Schriften zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht; Band 7; J. Schweitzer Verlag München; 1984 (zitiert: Dietz)
Dittrich, Robert
Woher kommt das Urheberrecht und wohin geht es? Wurzeln, geschichtlicher Ursprung, geistesgeschichtlicher Hintergrund und Zukunft des Urheberrechts; Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz; Band 7; Manz Verlag Wien; 1988 (zitiert: Dittrich)
Fohrbeck, Karla/Wiesand, Andreas Johannes
Der Autorenreport; Rowohlt Verlag Reinbek; 1972 (zitiert: Fohrbeck/Wiesand)
Gamm, Otto-Friedrich Freiherr von/Dittrich, Robert/Ulmer, Eugen
Neuordnung des Urhebervertragsrechts? Vortragsveranstaltung vom 21. und 22. Mai 1976; Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln; Verlag C. H. Beck München; 1977 (zitiert: Ulmer-Vortrag)
Haertel, Kurt/Schiefler, Kurt
Urheberrechtsgesetz und Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten: Textausgabe mit Verweisungen und Materialien; Carl Heymanns Verlag Köln Berlin Bonn München; 1967 (zitiert: Haertel/Schiefler)
Hillig, Hans-Peter
Urheber- und Verlagsrecht: Textausgabe mit einer ausführlichen Einführung und einem Sachverzeichnis; Deutscher Taschenbuch-Verlag (C. H. Beck) München; 8. Auflage 2001 (zitiert: Hillig)
2
Kasten, Jürgen 1 VDD -Stellungnahme zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes; 2000; abrufbar unter http://www.drehbuchautoren.de/Script/texte0200.php (zitiert: VDD)
Maaßen, Wolfgang/Seiler, David/Weise, Bernd
Gemeinsame Stellungnahme der Verbände BFF, Freelens, BVPA und PYRAMIDE gegenüber dem Bundesministerium der Justiz zur Reform des Urhebervertragsrechts; 1999; abrufbar unter http://www.fotorecht.de/publikationen/stellung2.html (zitiert: Fotorecht)
Nordemann, Wilhelm
Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz; in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991; S. 1 ff. (zitiert: Nordemann)
Olenhusen, Albrecht Götz von
Die Reform des Urhebervertragsrechts; in Zeitschrift für Rechtspolitik 2000; S. 526 ff. (zitiert: Olenhusen)
Schack, Haimo
Urheber- und Urhebervertragsrecht; Mohr Siebeck Tübingen; 2. Auflage 2001 (zitiert: Schack)
Schimmel, Wolfgang
Die Pläne der Bundesregierung zu einer gesetzlichen Regelung des Urhebervertragsrechts: Ein Beitrag aus der Sicht von Journalisten und Schriftstellern; in Zeitschrift für Urheber und Medienrecht 2001; S. 289 ff. (zitiert: Schimmel)
Schimmel, Wolfgang
Stellungnahme der Industriegewerkschaft Medien zur Reform des Urhebervertragsrechts; 1999; abrufbar unter http://www.urheberrecht.org/UrhGR-2000/download/stellungsnahmen/uvr1_nov.pdf (zitiert: IG Medien)
Schricker, Gerhard
Urheberrecht zwischen Industrie- und Kulturpolitik; in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1992; S. 242 ff. (zitiert: Schricker)
Ulmer, Eugen
1 Verband Deutscher Drehbuchautoren
3
Gutachten zum Urhebervertragsrecht insbesondere zum Recht der Sendeverträge; Deutscher Bundes-Verlag Bonn; 1977 (zitiert: Ulmer)
Urheberrecht: Kommentar
Herausgeber: Schricker, Gerhard; Verfasser: Dietz, Adolf; Gerstenberg, Ekkehard; Götting, Horst-Peter; Haß, Gerhard; Katzenberger, Paul; Krüger, Christof; Loewenheim, Ulrich; Melichar, Ferdinand; Reinbothe, Jörg; Rojahn, Sabine; Schricker, Gerhard; Unger-Sternberg, Joachim von; Vogel, Martin; Wild, Gisela; Mitarbeiter: Rudloff, Cornelia; Thum, Dorothee; Verlag C. H. Beck München; 2. Auflage 1999 (zitiert: Bearbeiter in Schricker)
4
G L I E D E R U N G
0. Vorspann 7
1. Interessenlagen 7
1.1. Urheber 7
1.2. Kulturverwerter 9
1.3. Allgemeinheit 10
2. Probleme 10
2.1. Vertragsfreiheit 10
2.2. Vertragslaufzeiten 11
2.3. Unübertragbarkeit des Urheberrechts 11
2.4. Vertragsanpassung nach § 36 UrhG 12
2.5. Film, Funk und neue Medien 12
2.6. Tarifverträge 13
2.6.1. Rundfunk 13
2.6.2. Zeitungen 13
2.7. Tendenz zur Einmalvergütung 13
2.8. Mindestvergütungen 14
2.9. Rechtsverletzungen 14
2.10. Kartellrecht 14
2.11. Zusammenfassung 15
3. Reformen 16
3.1. Gutachten von E. Ulmer, 1977 16
3.1.1. Kartellrechtliche Vorschläge 16
3.1.2. Änderungen des Filmrechts 17
3.1.3. Gesetz über Sendeverträge 17
3.1.3.1. Transparenz des Vertragsverhältnisses 18
3.1.3.2. Befristung des ausschließlichen Senderecht 18
3.1.3.3. Grenzen der Übertragung von Nutzungs-
rechten zuaußerrundfunkmäßigen Zwecken 18
3.1.3.4. Sendepflicht 19
3.1.3.5. Vergütung 19
3.1.3.6. Gewährleistung 19
3.1.3.7. Enthaltungspflicht 20
3.1.3.8. Rückruf 20
3.2. Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz von W. Nordemann,1991 20
5
3.2.1. Vergütung 21
3.2.2. Lösung vom Vertrag 22
3.2.3. Weitere Regelungen 22
4. Auswirkungen der Reformvorschläge 23
6
S E M I N A R A R B E I T
0. Vorspann
Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern beschlossen. Es wurde ausgefertigt, am 28.03.2002 im Bundesgesetzblatt verkündet 2 und wird am 01.07.2002 in Kraft treten. Dem ging ein zäher Streit voraus, der nicht nur parteipolitisch motiviert war. Das Ergebnis wird vor allem von Autorenvereinigungen wie P.E.N. oder SV für verbesserungsbedürftig gehalten. Das resultiert natürlich erstens aus der komplizierten Materie und zweitens aus gewachsenen unterschiedlichen Interessenlagen.
1. Interessenlagen
Das Urheberrecht betrifft verschiedene Gruppen, die oft entgegengesetzte Interessen haben. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, diese zu wichten und gerecht auszugleichen.
1.1. Urheber
Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer eines Werkes, das beispielsweise ein Text, ein Film, ein Radiofeature sein kann. Gemäß § 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in dessen Nutzung. Der Gesetzgeber hat die urheberrechtlichen Befugnisse in Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 - 14 UrhG), Verwertungsrechte (§§ 15 - 24 UrhG) und sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27 UrhG) eingeteilt. Der Urheber kann also die ihm durch die Auschließlichkeitsrechte eingeräumte Entscheidungsfreiheit zur Wahrung seiner urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen und als vermögenswertes Recht einsetzen 3 . Problematisch ist jedoch, daß der Urheber das volle Risiko künstlerischen Schaffens trägt. Ein Werk entstehen zu lassen bedarf vielmals eines langen Prozesses, in dem Ansätze und Umsetzungen verworfen werden, weil sie den Ansprüchen des Künstler nicht gerecht werden. Zudem kommt häufig vor, daß Urheber am Markt
2 BGBl. I 2002, S. 1155 ff.
3 Schack, Rn. 12
7
vorbei produzieren. Sie richten sich eher nicht nach Nachfrage und Trends, sondern setzen ihre Gedanken nach eigenem Geschmack um in der Hoffnung, daß andere dies schätzen werden. Die zeitliche Verschiebung von Angebot und Nachfrage ist für das Urheberrecht typisch. Beispielsweise sind Wolfgang Amadeus Mozart, Vincent van Gogh, Camille Claudel oder Egon Schiele als freie Künstler verarmt gestorben, ihre Werke haben erst später wirklich und nachhaltig Weltruhm erlangt. Das Urheberrecht richtet sich nach dem freischaffenden Urheber, nicht nach dem Arbeitnehmerurheber, da 4 . bei letzterem der Arbeitgeber den Großteil der Risiken übernimmt Es muß dafür sorgen, daß der Urheber an den finanziellen Früchten beteiligt wird, die andere aus der Nutzung seines Werkes ziehen. Jedoch kann es nicht gewährleisten, daß der Urheber Käufer oder Lizenznehmer findet. Viele freischaffende Urheber leben deshalb 5 und sind sozial schutzbedürftig. Das unter dem Existenzminimum
typische Jahreseinkommen selbständiger Urheber und ausübender Künstler liegt zwischen 10.000 und 15.000 € bei hohen beruflichen 6 . Die Relation zwischen gezahlten Vergütungen und Belastungen
Belastungen durch die Arbeit stimmt nicht. Deshalb besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Das Interesse des Urhebers besteht darin, an seinem Werk so viele Nutzungsrechte wie möglich zu behalten, um sie so vorteilhaft wie 7 . Für Fotografien zum Beispiel sind zur möglich einsetzen zu können
Zeit circa 90 gängige Verwendungsmöglichkeiten bekannt, darunter Nutzung durch Vervielfältigung in Print- und digitalen Medien, Online-Nutzung, Nutzung im Fernsehen und für Ausstellungen, Vorführungen oder Messen. Die Nutzungsfrequenz eines Fotos kann innerhalb von 8 . Es 10 Jahren bei durchschnittlich 25 bis 100 Verwendungen liegen liegt demnach nicht im Interesse eines Urhebers, einem Verwerter die Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt für ein pauschales Honorar einzuräumen.
1.2. Kulturverwerter
4 Dittrich, S. 208
5 Fohrbeck/Wiesand, S. 261 6 Schimmel, S. 290 7 Nordemann, S. 2 8 Fotorecht, S. 1
8
Die Verwerter wollen ein Werk vervielfältigen, veröffentlichen und öffentlich wiedergeben. Dazu benötigen sie Lizenzen, die sie unmittelbar beim Urheber oder mittelbar von einer
Verwertungsgesellschaft erwerben. Eine Verwertungsgesellschaft, wie GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst, ist kraft § 11 WahrnG verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Die Verwerter haben, wenn der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz. Ausnahme hiervon ist die Zwangslizenz in § 61 UrhG zugunsten von Tonträgerherstellern. Ohne Anspruch müssen sich die Verwerter also der privatautonomen Entscheidung der Urheber beugen.
Die Werkverwerter müssen sich folglich um den vertraglichen Erwerb von Nutzungsrechten kümmern, was sie als Hindernis betrachten. Sie hätten lieber gesetzliche Lizenzen, also die sanktionierte Erlaubnis, die Verwertungshandlung ohne Zustimmung des Urhebers 9 . vornehmen zu dürfen
Weiterhin besteht das Interesse der Verwerter darin, möglichst viele Nutzungsrechte möglichst billig zu erwerben, um das Werk umfassend zu verwerten. Inzwischen verfügen die größeren Medienkonzerne da über zahlreiche Möglichkeiten. Ein Roman wird beispielsweise nicht nur als Buch herausgebracht, sondern auch als Hörbuch. Vielleicht dient es auch als Vorlage für einen Film, der dann im Kino, im Fernsehen und auf Videokassette erscheint. Da der Erfolg eines Werkes jedoch nicht vorhersehbar ist, wollen die Verwerter sich zunächst für die geplante Verwertung ein (Haupt-)Nutzungsrecht einräumen lassen. Da sie jedoch hoffen, daß die Kulturkonsumenten Gefallen an dem Werk finden, sich dieses also als gewinnbringend herausstellt, wollen sie sich auch alle anderen
Verwertungsmöglichkeiten sichern, bestenfalls nicht durch Zeit, Inhalt oder Verbreitungsgebiet begrenzt.
1.3. Allgemeinheit
Im Interesse der Allgemeinheit liegt ein reichhaltiges Kulturangebot. Daraus ergeben sich Schranken, aber auch ein Schutzgrund des
9 Schack, Rn. 13
9
10 Urheberrechts . Art. 5 GG gewährleistet die Meinungs-, Informations, Wissenschafts- und Kunstfreiheit. Ideen, Erkenntnisse und Informationen dürfen nicht monopolisiert werden, weil sonst die kulturelle Freizügigkeit im Austausch und in der Weiterentwicklung 11 von Gedanken aufhören würde .
2. Probleme
Da sich die Interessen im Umgang mit geistigem Eigentum nicht gleichen, muß man Kompromisse eingehen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß einige Interessen schützenswerter sind als andere. Bei Verträgen wird eine Gleichberechtigung der Vertragsparteien angestrebt. Dies ist aber im Urhebervertragsrecht nicht der Fall. Die Verwerterseite ist
professionell überlegen geschafft, dies auszugleichen. Im folgenden werden Defizite in unterschiedlichen Bereichen und deren Auswirkungen aufgezeigt.
2.1. Vertragsfreiheit
Im Bereich des deutschen Urhebervertragsrechts herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das Urheberrecht enthält neben den besonderen, weitgehend dispositiven Regelungen für
Verlagsverträge im Verlagsgesetz (VerlG) vom 19.06.1901 im fünften Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 09.09.1965
lediglich allgemeine Bestimmungen zur Gestaltung und zur Beendigung von Nutzungsverträgen, die ebenfalls weitgehend dispositiver Natur sind. Im günstigsten Fall kann ein Vertrag ein Mittel sein, einen angemessenen Interessenausgleich zu erreichen. Dies hat jedoch ein Gleichgewicht der Kräfte zur Bedingung. Wenn das nicht gegeben ist, kann die unbegrenzte Vertragsfreiheit zu Ergebnissen führen, die zu den Grundforderungen der Gerechtigkeit 13 . Im Urhebervertragsrecht hat die in Widerspruch stehen
Vertragsfreiheit oft zur Folge, daß zum Nachteil des Urhebers meist durch Formularverträge vom Gesetz abgewichen wird.
10 Schricker, S. 246
11 Schack, Rn. 166 12 BVerfGE 75, 108 (109) 13 Ulmer, Nr. 6
10
2.2. Vertragslaufzeiten
Beispielsweise ist der Verleger gemäß § 5 I 1 VerlG grundsätzlich nur zu einer Auflage berechtigt. Heute sieht die typische Vertragsgestaltung jedoch eine Rechtseinräumung für alle Auflagen 14 . Der Urheber hat und Ausgaben bis zum Ablauf der Schutzfrist vor also vor diesem Zeitpunkt prinzipiell keine Chance, den Vertrag zu beenden. Die Ausnahmen bilden hier die außerordentliche Kündigung, wenn sich der Verlag einer Pflichtverletzung schuldig macht und das Rücktrittsrecht gemäß § 17 S. 3 VerlG, wenn der Verleger keine Neuauflage wagt. Da nach § 64 UrhG das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod z.B. des Autors erlischt, ergeben sich sehr lange Vertragslaufzeiten. Der Urheber ist quasi dauerhaft gebunden und hat keine Möglichkeit das Vertragsverhältnis von sich aus zu beenden.
2.3. Unübertragbarkeit des Urheberrechts
In § 29 S. 2 UrhG wurde normiert, daß das Urheberrecht nicht übertragen werden kann. Die Schutzwirkung dieser Bestimmung wird jedoch regelmäßig unterlaufen, indem dem Urheber sämtliche bekannten wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten durch Vertrag entzogen werden. Außerdem ist es möglich, daß ein Urheber seine höchstpersönlichen Rechte zur Wahrnehmung überträgt. Dies widerspricht nicht dem Umstand, daß das Urheberrecht nicht übertragen werden kann.
Die Zweckübertragungsregel aus § 31 V UrhG soll dazu dienen, die 15 . Nutzungsrechte soweit wie möglich beim Urheber bleiben zu lassen In der Praxis hat sie jedoch nur dazu geführt, daß in Verträgen über die Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts die Rechtekataloge umfangreicher wurden. Folglich hat ein Urheber nach
Vertragsabschluß faktisch kein wirtschaftlich verwertbares Recht mehr.
2.4. Vertragsanpassung nach § 36 UrhG
Die Schutzbestimmung des § 36 I UrhG, der einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt, wenn die dem Urheber versprochene
14 IG Medien, S. 2f.
15 Schricker in Schricker, § 29 Rn. 4
11
Gegenleistung in grobem Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, hat sich nicht bewährt. Das liegt zum einen daran, daß die Vertragsgestaltung nur nachträglich korrigiert werden kann. Der Urheber muß also in solch einem Fall bereit sein, einen Rechtsstreit zu führen. Damit ist das erhebliche Risiko verbunden, die Zusammenarbeit mit einem Vertragspartner zu verlieren. Dies hemmt den Urheber dann, sein Recht aus § 36 I UrhG auszuüben. 16 den § 36 Problematisch ist weiterhin, daß die herrschende Meinung UrhG als einen gesetzlichen Anwendungsfall der Lehre über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage betrachtet, und es demnach nicht ausreicht, daß nachträglich e in grobes Mißverhältnis entsteht. Zusätzlich wird verlangt, daß dieses Mißverhältnis unerwartet eingetreten sein muß. Mit einer solchen Interpretation mindert man den Schutz eines Urhebers, der sehenden Auges aufgrund seiner schwachen Verhandlungsposition einen 17 Vertrag mit geringem Honorar abgeschlossen hat .
Bei sogenannten Bestsellern, also Werken, die wirtschaftlich schnell großen Erfolg bringen, ist eine Vertragsanpassung nach § 36 I UrhG möglich. Bei Longsellern, das heißt Werken, die auf längere Sicht konstant gute Erträge einbringen, zeigt sich jedoch ein weiteres Defizit. Der Vertragsanpassungsanspruch wird in diesen Fällen gemäß § 36 II UrhG verjährt sein.
2.5. Film, Funk und neue Medien
Eine gesetzliche Grundlage der Vertragsgestaltung für Film, Funk und neue Medien besteht bisher nicht. In diesen Branchen stützt man sich auf Vertragsformulare und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Ausnahme bilden Tarifverträge, die es zum Beispiel bei einigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gibt. D arin werden die
vertraglichen Beziehungen zwischen Sender und freien Mitarbeitern geregelt, was zu einer relativ angemessenen Vertragsgestaltung führt.
2.6. Tarifverträge
16 BGHZ 115, 63 (66)
17 Schack, Rn. 966
12
2.6.1. Rundfunk
Diese Tarifverträge gelten für Hausproduktionen, nicht jedoch wenn 18 die Sender Auftragsproduktionen erstellen . Für einige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten und die Privatsender existieren keine 19 . Tarifvereinbarungen
2.6.2. Zeitungen
Freie Mitarbeiter bei Zeitungen sollen nach dem zwischen der IG Medien und dem Deutschen Journalistenverband (DJV) sowie dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) geschlossenen Tarifvertrag für freie Journalisten bezahlt werden. Dies wird mehrheitlich umgangen, indem der in § 2 TVG enthaltene Begriff „hauptberuflich freie Journalisten“ eng ausgelegt wird. Das hat zur Folge, daß Personen mit nur geringen Nebenerwerbsquellen nicht nach Tarif bezahlt werden. Ein weiteres Manko ist, daß der Tarifvertrag in einigen Regionen nicht gilt oder daß Verleger beispielsweise in Ostdeutschland die Tarifverbindlichkeiten gekündigt haben.
2.7. Tendenz zur Einmalvergütung
Es zeichnet sich eine Tendenz ab, daß Verwerter zunehmend Buy- 20 out-verträge mit Urhebern schließen . Buy-out-Verträge beschränken
den Autoren auf eine einmalige pauschale Vergütung, für die sie dem Verwerter alle denkbaren Nutzungsrechte an einem Werk einräumen. Der Gesetzgeber wollte gerade diese Lage z.B. durch die Verhinderung der Übertragung aller Rechte und durch Beteiligung der Autoren an Neuauflagen vermeiden.
2.8. Mindestvergütungen
Gesetzliche Mindestvergütungen sieht das UrhG nur dort vor, wo das Verbotsrecht eingeschränkt ist. Die Festschreibung von
Vergütungssätzen im Gesetz hat sich als abträglich erwiesen, weil sie 21 und seit 1985 fixiert sind. Im Regelfall teilweise deutlich zu niedrig
verpflichtet sich der Verwerter, dem Urheber eine Vergütung zu
18 VDD, S. 7
19 Schricker-FS, S. 35 20 IG Medien, S. 4 21 BT-Drs 14/3972, S. 24
13
zahlen. Ob und wie hoch diese gezahlt wird, richtet sich nicht nach dem Gesetz, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Wenn keine Nachfrage besteht und etwa ein Lyriker seine Gedichte trotzdem gedruckt sehen will, muß er dem Verleger sogar einen Druckkostenzuschuß zahlen.
2.9. Rechtsverletzungen
Bei Rechtsverletzungen hat ein Urheber gemäß § 97 I UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, letzteren jedoch in der Regel nur in Höhe der üblichen Lizenzgebühr. Dies ist jedoch beispielsweise für Fotografen problematisch. Digitaltechnik und die Vernetzung von Computern im Internet ermöglichen beliebige Veränderungen, schnelle Vervielfältigung und eine kostengünstige 22 . weltweite Verbreitung von Aufnahmen ohne Qualitätsminderungen Dies können die Urheber in der Regel nicht kontrollieren. Die widerrechtliche Verletzung ist demnach weitgehend ohne Risiko. Wird sie entdeckt, droht dem Täter nur die Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. § 97 UrhG bietet in diesen Fällen also quasi einen Anreiz zur Umgehung von Vertragsabschlüssen.
2.10. Kartellrecht
Kollektive Interessenwahrnehmung ist möglich durch gemeinsame Wahrnehmung der Rechte in Verwertungsgesellschaften, durch Abschluß von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektiven 23 . Vereinbarungen über Vertragsnormen, -richtlinien oder -muster Problematisch ist jedoch, inwieweit das Recht gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eingreift. Tarifverträge werden durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht betroffen. Für Verwertungsgesellschaften besteht eine
Sonderregelung in § 30 nF GWB, wonach die §§ 1 und 14 nF GWB keine Anwendung finden (Vor Dezember 1999 regelte § 102 a aF GWB die Freistellung der Verwertungsgesellschaften von den §§ 1 und 15 aF GWB.). Ein Defizit tritt jedoch bei den selbständigen Urhebern auf, die nicht unter § 12 a Tarifvertragsgesetz (TVG) fallen , also nicht arbeitnehmerähnlich sind. Da sie im Sinne des GWB
22 Fotorecht, S. 1
23 Ulmer, Nr. 12
14
unternehmerisch tätig sind, verstoßen gegen die Macht der Verwerter gerichtete Absprachen grundsätzlich gegen § 1 GWB. Ihnen ist es auch nicht möglich, mit ihren Auftraggebern bzw. ihren Verbänden Richtlinien z.B. über Honorare zu vereinbaren, denn dann würden sie gegen § 14 nF GWB (§ 15 aF GWB) verstoßen.
2.11. Zusammenfassung
Grundsätzlich ergeben sich in allen Bereichen Verträge mit sehr langer Laufzeit, keine Beendigungsmöglichkeiten der vertraglichen Bindung durch Urheber und ausübende Künstler, umfassende Rechtseinräumungen und die Tendenz, s ämtliche Leistungen wo 24 möglich mit einer einmaligen Vergütung abzugelten . Der
Gesetzgeber hat eine Beteiligung des Urhebers am Ertrag 25 , und auch die Rechtsprechung folgt dieser Ansicht 26 . beabsichtigt
Eine solche Beteiligung ist jedoch nicht immer gegeben. Die Vertragspraxis weicht oft stark von dem ab, was der Gesetzgeber beabsichtigte. Die gesetzlichen Regelungen kommen meist nur noch zum Tragen, wenn versäumt wurde, die üblichen Formularverträge der Rechtsbeziehung zugrunde zu legen. Von Tarifverträgen wird oft abgewichen. Aus dem Fakt, daß Urheber Verträge zu solch ungünstigen Konditionen abschließen, läßt sich schließen, daß ein strukturelles Ungleichgewicht besteht. Defizite waren dem Gesetzgeber schon 1965 bekannt. Aus diesem Grund wurden immer wieder Reformen angestrebt, deren wichtigste im folgenden vorgestellt werden.
3. Reformen
3.1. Gutachten von E. Ulmer, 1977
Eugen Ulmer ist vom Bundesministerium der Justiz beauftragt worden, das Gutachten zum Urhebervertragsrecht insbesondere zum Recht der Sendeverträge zu erstellen. Schon in der Begründung zum Urheberrechtsgesetz
Urheberheberrechtsgesetz Urhebervertragsgesetz zu ergänzen, das für alle Vertragstypen auf
24 IG Medien, S. 4
25 BT-Drs IV/270 S. 28 26 BGHZ 13, 115 (118)
15
27 . Ulmer dem Gebiet des Urheberrechts vorschriften enthalten soll“ sah eine Gesamtregelung aber angesichts der unterschiedlichen Interessenlagen bei den verschiedenen Typen von Urheberverträgen 28 . kaum für durchführbar an
Neben dem allgemeinen Teil des Urhebervertragsrechts, der in den §§ 31 ff. UrhG niedergelegt ist, gibt es besondere Regelungen im Verlagsgesetz. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern wie Dänemark, Frankreich oder Italien, die auch für den Aufführungsvertrag und den Sendevertrag Regelungsmodelle 29 haben , ist in Deutschland nur der Verlagsvertrag geregelt. Ulmer hat in seinem Gutachten den Schwerpunkt auf eine Regelung des Sendevertrags gelegt.
3.1.1. Kartellrechtliche Vorschläge
Im ersten Teil seiner dreigeteilten Arbeit beschäftigt sich Ulmer mit dem Urhebervertragsrecht im allgemeinen. Hier kritisiert er die kartellrechtlichen Behinderungen der Urheber in der kollektiven 30 . Er schlägt daraufhin vor, kollektive Durchsetzung ihrer Rechte
Vereinbarungen über Einzelverträge von Urhebern und ausübenden Künstlern ebenso wie die Wahrnehmung der Rechte durch Verwertungsgesellschaften und die Tarifvertragspartner von Vorschriften des GWB, namentlich die §§ 1 und 15 aF GWB, freizustellen und damit den Abschluß von Kollektivvereinbarungen zu 31 ermöglichen . Ulmer knüpft somit an die Ausnahmeregelung für Verwertungsgesellschaften des § 102a aF GWB bzw. § 30 nF GWB an. Diese Freistellung wird dadurch erleichtert, daß
Verwertungsgesellschaften unter Fachaufsicht des Patentamtes stehen. Dem Gedanken der Fachaufsicht könnte dadurch Rechnung getragen werden, daß die Gesamtvereinbarungen dem Deutschen 32 . Patentamt vorzulegen sind
3.1.2. Änderungen des Filmrechts
27 Haertel/Schiefler, S. 100
28 Ulmer, S. 42 29 Dietz, S. 101 ff., 116 ff. 30 Ulmer, Nr. 13 31 Ulmer, Nr. 32ff. 32 Ulmer-Vortrag, S. 39
16
Im zweiten Teil über visuelle und audiovisuelle Medien und Werke schlägt Ulmer Änderungen des Filmrechts vor. Er unterscheidet zwischen Vorführfilmen, Fernsehfilmen und Videogrammen. Als Videogramme, die als dritte Filmart infolge der technischen Entwicklung hinzugekommen ist, bezeichnet Ulmer Filme, deren 33 Kopien zur Veräußerung an die Allgemeinheit bestimmt sind . § 88 I
UrhG zählt Nutzungsrechte auf, die im Zweifel ausschließlich eingeräumt werden, wenn der Urheber einem anderen gestattet, sein 34 diese Werk zu verfilmen. Bei Videogrammen soll laut Ulmer Vermutung für die Einräumung ausschließlicher Rechte entfallen. Weiterhin ist es sein A nliegen, für Wiederholungs- und Übernahmesendungen eine klare, eindeutige Vereinbarung sowie die 35 Zahlung einer angemessenen Vergütung sicherzustellen .
3.1.3. Gesetz über Sendeverträge
Im dritten und längsten Teil des Gutachtens behandelt Ulmer das Recht der Sendeverträge. Er weist darauf hin, daß eine gesetzliche Regelung des Sendevertragsrechts sich nicht auf einen einheitlichen Sachverhalt stützen kann. Deshalb geht er differenziert vor und unterscheidet zwischen der vertragsrechtlichen Behandlung von Haupturhebern einerseits und Nebenurhebern andererseits, zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern und zwischen angestellten Urhebern, arbeitnehmerähnlichen Personen und rechtlich
selbständigen Urhebern und ausübenden Künstlern. Die Regelung des Sendevertrags soll durch obligatorische und dispositive Regelungen erfolgen. Zwingend soll beispielsweise die Befristung eines ausschließlichen Senderechts sein, dispositiv etwa die Frage, ob eine einmalige Ausstrahlung oder Wiederholungssendungen erlaubt werden.
3.1.3.1. Transparenz des Vertragsverhältnisses
Ulmer mißt der Transparenz des Vertragsverhältnisses besondere Bedeutung bei. Sie soll durch Formerfordernisse erreicht werden. Er schlägt vor, die Wirksamkeit des Sendevertrags von der Schriftform
33 Ulmer, S. 49
34 Ulmer, S. 53 35 Ulmer, Nr. 107
17
36
abhängig zu machen . Außerdem soll die Hervorhebung besonders wichtiger Vertragsklauseln als Hauptbestimmungen für ausreichende
37
Transparenz sorgen. Dies könnte z.B. für den räumlichen Umfang
38
der Rechtseinräumung, für die Gestattung von
und die Zeitdauer Wiederholungs- und Übernahmesendungen des Übersetzungsrechts abstrahlende Satelliten 3.1.3.2. Befristung des ausschließlichen Senderechts Ulmer schlägt vor, die Einräumung eines ausschließlichen 42 Senderechts zu befristen . Die ausschließliche Sendebefugnis soll nach Ablauf von zwei Jahren seit der Erstsendung, spätestens aber fünf Jahre nach Vertragsabschluß bzw. Ablieferung des Werkes entfallen. Es soll vereinbart werden können, daß dem Sendeunternehmen nach Erlöschen des ausschließlichen ein einfaches Senderecht verbleibt.
3.1.3.3. Grenzen der Übertragung von Nutzungsrechten zu außerrundfunkmäßigen Zwecken
Im wesentlichen ergibt sich aus der Natur der Sache, welche
43
. Verwertung Rundfunkzwecken d ient und welche nicht Außerrundfunkmäßige
Wiedergabevorrichtungen beispielsweise durch Videogramme, Kinofilme oder Schallplatten, soll gesondert vereinbart werden und zusätzlich zu einer angemessenen 44 Vergütung verpflichten .
3.1.3.4. Sendepflicht
Die Abnahme eines Werkes verpflichtet das Sendeunternehmen nicht automatisch zur Sendung. Ulmer schlägt in seinem Gutachten jedoch
36 Ulmer, Nr. 91
37 Ulmer, Nr. 101 38 Ulmer, Nr. 102 39 Ulmer, Nr. 107 40 Ulmer, Nr. 145 41 Ulmer, Nr. 88 42 Ulmer, Nr. 103 43 Ulmer, Nr. 109 44 Ulmer, Nr. 123
18
vor, da eine Pflicht vorzusehen und dem Sendeunternehmen nur das Recht vorzubehalten, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung nicht nur des Ausarbeitungshonorars, sondern auch eines Honorars für die Erstsendung, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erklären, daß und warum es sich nicht zur Sendung in der Lage 45 . sieht
3.1.3.5. Vergütung
Ulmer befürwortet Vorschriften hinsichtlich der Wiederholungs- und Übernahmeregelungen mit dem Inhalt, daß in der Regel eine Pflicht 46 zur Zahlung einer zusätzlichen Mindestvergütung vorgesehen ist . Er
schlägt weiterhin in Anlehnung an § 36 I UrhG vor, daß der Urheber oder der ausübende Künstler einen Anspruch auf Abänderung der Honorarvereinbarung haben soll, wenn die Vereinbarung offenbar zu seinem Nachteil von den für vergleichbare Werke oder Darbietungen üblichen Vereinbarungen abweicht oder wenn sie sonst offenbar 47 . unbillig ist
3.1.3.6. Gewährleistung
Urheber haben allgemeiner Übung entsprechend grundsätzlich ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden dafür einzustehen, daß durch die Verwertung ihrer Werke keine Rechte Dritter verletzt werden. Ulmer 48 . Dem Sendeunternehmen soll die Sorge will diese Haftung mildern
für den Erwerb der zur Verwertung erforderlichen Rechte obliegen, wenn es den Urheber verpflichtet, das urheberrechtlich geschützte Werk eines anderen zu bearbeiten oder anderweitig zu benutzen und die Zustimmung des anderen Urhebers dazu erforderlich ist. Wenn Eingriffe in andere als Urheberrechte in Betracht kommen, soll eine Gewährleistungspflicht des Urhebers entfallen, wenn er das Sendeunternehmen darauf hinweist.
3.1.3.7. Enthaltungspflicht
Ulmer schlägt vor, die Möglichkeit einer Enthaltungspflicht auf unveröffentlichte Werke zu beschränken. Diese Pflicht soll einen
45 Ulmer, Nr. 168
46 Ulmer, Nr. 166 47 Ulmer, Nr. 166b 48 Ulmer, Nr. 136f.
19
Monat nach Erstsendung, bei einer Serie nach Erstsendung der letzten Folge, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablieferung des 49 . Werkes erlöschen
3.1.3.8. Rückruf
Urheber sollen das Senderecht wegen Nichtausübung nach angemessener Frist zurückrufen können. Die Maximalfrist von fünf Jahren, die § 41 IV UrhG vorsieht, ist Ulmer zu lang. Er schlägt vor, die Maximalfrist für den Hörfunk auf zwei, fürs Fernsehen auf drei Jahre festzusetzen. Fristen bei Werken überwiegend tagesaktuellen 50 Charakters sollen wesentlich kürzer bemessen werden . Im Falle
eines Rücktritts darf den Urheber keine Entschädigungspflicht treffen. Außerdem soll er die vom Sendeunternehmen erhaltenen Honorare nicht zurückzahlen müssen und fällige Vergütungsansprüche 51 . behalten
3.2. Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz von W. Nordemann,
1991
Im Gegensatz zu Ulmer hat Wilhelm Nordemann mit seinem 52 keine bereichsspezifischen Vorschlag für ein Urhebervertragsgesetz Regelungen für einen Vertragstyp vorgeschlagen. Nordemanns Entwurf stellt eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes dar, der die Rechtsbeziehungen zwischen Urheber und Verwerter verbessern und damit sicherstellen soll, daß Erstgenannte finanziell angemessen an 53 . den Einkünften beteiligt werden Nordemanns Anregungen konzentrieren sich, was das
Urhebervertragsrecht betrifft, vor allem auf die §§ 31, 32, 36, 39, 40 und 41 UrhG, die die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten betreffen, § 78 UrhG seines Entwurfs, der die Anwendbarkeit der §§ 32 und 40 seines Vorschlags auf die Rechte ausübender Künstler vorsieht und § 132 des Entwurfs, der eine Übergangsregelung für Altverträge enthält. Im Wesentlichen will er damit eine angemessene Entlohnung für jede Nutzung der Werke und die Kontrolle der
49 Ulmer, Nr. 140
50 Ulmer, Nr. 170 51 Ulmer, Nr. 175 52 Nordemann, S. 1ff. 53 Nordemann, S. 2
20
angemessenen Vergütung garantieren, das Recht des Urhebers, den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen oder nach einem längeren Zeitraum aufzulösen, einführen und Bedingungen und Schranken der Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken setzen.
Nordemann sieht in seinem Vorschlag diese Regelungen als zwingendes Recht vor, um zu verhindern, daß der wirtschaftlich 54 stärkere Verwerter ihre Abbedingung durchsetzt .
3.2.1. Vergütung
Nach § 32 IV des Entwurfs soll dem Urheber und ausübenden Künstler ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung zustehen. Ein solcher Anspruch würde gemäß § 40 I des Entwurfs auch bei Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken existieren. Soweit für eine Nutzung keine Vergütung vereinbart oder diese nicht angemessen ist, müssen sich Urheber und Inhaber des Nutzungsrechts über die Vergütung einigen. Nach § 32 IV des Entwurfs soll die Nutzung des Werkes ohne Einigung nur dann zulässig sein, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts den unstreitigen Teil der geforderten Vergütung gezahlt oder zugunsten des Urhebers hinterlegt hat. Der Begriff der angemessenen Vergütung soll sich nach der Verkehrsübung 55 bestimmen und gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar sein .
Für gesetzliche Vergütungsanprüche sieht Nordemann in § 32 VII seines Entwurfs die Einführung einer Abtretung zugunsten der Verwertungsgesellschaften vor, jedoch nur zum Zwecke der gemeinsamen Verwertung.
§ 36 UrhG, der dem Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt, wäre nach den in § 32 des Entwurfs vorgeschlagenen Regelungen überflüssig. Deshalb plant Nordemann, diesen Paragraphen zu streichen.
In § 39 III des Entwurfs will er deutlich machen, daß zulässigerweise vorgenommene Änderungen durch den Inhaber des Nutzungsrechts die Vergütungsansprüche des Urhebers nicht berühren.
54 Nordemann, S. 3
55 Nordemann, S. 7
21
3.2.2. Lösung vom Vertrag
Nordemann gewährt in § 32 V seines Entwurfs beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, langfristige Nutzungsverträge nach Ablauf von 30 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung soll das Nutzungsrecht erlöschen.
Weiterhin sieht Nordemann in § 41 I des Entwurfs ein Recht des Urhebers zum Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts bei objektivem Mißerfolg wegen unzureichender oder mangelnder Ausübung vor. Vom Rückrufsrecht soll der Urheber gemäß § 41 IV des Entwurfs bereits nach Ablauf von vier statt zur Zeit von fünf Jahren Gebrauch machen können, da die Ausübung im voraus nicht länger ausgeschlossen werden kann. Die in § 41 VI UrhG verankerte Entschädigungspflicht will Nordemann streichen.
3.2.3. Weitere Regelungen
Die §§ 31 IV und V UrhG, also die Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten und die Zweckübertragungsregel finden sich in Nordemanns Vorschlag unverändert in den §§ 32 II und III wieder. In den §§ 89 und 92 seines Entwurfs will er die Rechtsstellung der Filmurheber und der ausübenden Künstler im Verhältnis zum Filmproduzenten verbessern. Da Kollektivvereinbarungen zwischen Urheber-und Künstlerverbänden einerseits und Verwertervereinigungen
andererseits an Bedeutung gewinnen und eine Basis darstellen, die ihnen eine angemessene Vergütung sichert, schlägt Nordemann eine 56 Freistellungsklausel im GWB vor . Er möchte § 102 a aF GWB durch
einen Absatz IV ergänzen, in dem normiert wird, daß die §§ 1 und 15 aF GWB keine Anwendung auf Urheberverträge zwischen diesen Vereinigungen finden.
4. Auswirkungen der Reformvorschläge
Die Vorschläge Ulmers haben Auswirkungen auf verschiedene Tarifverträge gehabt. Beispielsweise wurde sein Vorschlag zur
56 Nordemann, S. 3
22
Befristung in den „Tarifvertrag über die Urheberrechte der arbeitnehmerähnlichen Personen des WDR“ vom 14.09.1981 aufgenommen, nicht jedoch im „Tarifvertrag für auf Produktionsdauer
57
berücksichtigt, der eine
Beschäftigte des WDR“ vom 19.12.1989 zeitlich uneingeschränkt Rechtseinräumung vorsieht Gutachten hat die Debatte zur Reform des Urhebervertragsrechts wesentlich geprägt, ohne daß jedoch in der Folgezeit wesentliche rechtspolitische Anstrengungen unternommen wurden, aus den Vorschlägen tatsächlich eine Urheberrechtsnovelle oder gar ein
59
. Auch Nordemanns Vorschlag Urhebervertragsgesetz zu gestalten führte nicht zu einer rechtspolitischen Aktion in Richtung eines 60 Das Folgende ist bekannt - siehe Vorspann. Urhebervertragsrechts.
57 Hillig, S. 143
58 Schricker-FS, S. 35 59 Olenhusen, S. 526 60 ebd.
23
Arbeit zitieren:
Susanne Kreft, 2002, Defizite des bisherigen Urhebervertragsrechts und Reformansätze bis zum "Professorenentwurf", München, GRIN Verlag GmbH
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