Gleichermaßen ist der sogenannte faktische Geschäftsführer 3 betroffen. Dabei handelt es sich um eine Person, die tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft führt, ohne als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen zu sein. Als faktischer Geschäftsführer gilt auch derjenige, der als Geschäftsführer bestellt, aber nicht wirksam bestellt worden ist. Die völlige Verdrängung des formellen Geschäftsführers aus seiner Position seitens des faktischen Geschäftsführers ist dabei nicht notwendig. 4 Strafrechtliche Haftungsrisiken bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht bleiben hier unberücksichtigt.
II. Insolvenzreife und Entstehen der Insolvenzantragspflicht
1. Insolvenzgründe
a. Allgemeines
Nach der ab 1.1.1999 geltenden Insolvenzordnung unterscheidet man drei Insolvenzgründe: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit. Wobei drohende Zahlungsunfähigkeit nicht zur Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers führt, sondern berechtigt ihn lediglich dazu 5 .Besonders wichtig ist es für die Geschäftsführer, den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife zu ermitteln, da die Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung und für verbotene Zahlungen an den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung anknüpft 6 .
b. Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 1 InsO gegeben, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit bezieht sich also auf die fälligen und begründeten Verbindlichkeiten, dabei spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger diese auch einfordert.
Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist dem Verhalten des Schuldners zu entnehmen. Zahlt eine GmbH nur noch geringfügige Beträge an einige Gläubiger oder
3 OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112, 113; Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 7; Rowedder, GmbHG, § 64 Rn.11
4 Kübler, ZGR 1995, 481, 502
5 Uhlenbruck, GmbHR 1999, 313, 317
6 Bremer, GmbHR 2002, 257, 257
2
zeigt anders durch konkludentes Verhalten oder ausdrückliche Erklärung, dass Zahlungen nicht mehr erfolgen werden, so hat die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt.
Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung abzugrenzen 7 . Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Liquidität des Unternehmens durch z.B. verspätete Zahlungseingänge oder unerwartete Ausgaben gestört wird, kann aber dann kurzfristig überwunden werden. Der Gesetzgeber der InsO hat auf die Merkmale der „Dauerhaftigkeit“ und der „Wesentlichkeit“ verzichtet 8 , aber für die Abgrenzung zwischen der Zahlungsunfähigkeit und der vorübergehenden Zahlungsstockung bleiben diese Elemente immer noch von Bedeutung: Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Illiquidität wird die Frist zwischen 2 und 4 Wochen angenommen 9 , hinsichtlich der Wesentlichkeit ist nach überwiegender Meinung eine Unterdeckung von 5% erforderlich, um die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen 10
c. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 InsO vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird also angenommen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt unvermeidbar ist 11 .
d. Überschuldung
aa. Begriff und Feststellung
Nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 InsO die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Geschäftsführer Auflösungswerte anzusetzen.
7 Lutter, ZIP 1999, 641, 642
8 Uhlenbruck, GmbHR 1999, 313, 319f
9 Bremer, GmbHR 2002, 257, 258; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 5
10 Bremer, GmbHR 2002, 257, 258
11 Uhlenbruck, GmbHR 1999, 313, 317
3
Ergeben sich aus der Jahres- bzw. einer Zwischenbilanz Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens, so muss ein Überschuldungsstatus aufgestellt werden.
Zunächst ist aber mit Hilfe einer sorgfältig und sachkundig erstellten Fortführungsprognose zu beurteilen, ob das Unternehmen noch überlebensfähig ist 12 .
Bei positiver Fortbestehungsprognose ist das Vermögen mit Fortführungswerten anzusetzen; ist sie negativ, müssen die Vermögenswerte unter Liquidationsgesichtspunkten zu ihren Veräußerungswerten angesetzt werden 13 .
Kommt nach beiden Methoden heraus, dass das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt, ist das Unternehmen überschuldet. Keine Überschuldung liegt vor, wenn die Liquidationsbilanz positiv ist. Bei den negativen Werten in der Liquidationsbilanz, aber der positiven Fortführungsbilanz, hängt die Beurteilung davon ab, ob eine Fortführung den Umständen nach wahrscheinlicher als die Liquidation ist 14 .
bb. Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose gehört zu den wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft und hat eine besondere Bedeutung für seine Haftung.
Eine Fortführung muss objektiv erfolgsversprechend sein. Von dem Geschäftsführer werden begründete Anhaltspunkte verlangt, die aufgrund gewissenhafter, sachkundiger Prüfung aller wesentlichen Umständen die positive Fortbestehungsprognose rechtfertigen 15 . Der BGH 16 hat hierbei aber dem Geschäftsführer einen gewissen Beurteilungsraum zugebilligt.
2. Insolvenzantragspflicht
Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, hat der Geschäftsführer gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
12 Lutter, ZIP 1999, 641, 643
13 Uhlenbruck, GmbHR 1999, 313, 321
14 Lutter/Hommelhoff, GmbHG,§ 64 Rn.10; Kallmeyer, GmbHR 1999, 16; Lenz, GmbHR 1999, 283
15 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn.11
16 BGHZ 126, 181
4
Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafterversammlung, oder eine einstimmige Weisung, die Gesellschaft fortzuführen, entlastet den Geschäftsführer von der Insolvenzantragspflicht nicht 17 . Auch Zustimmung aller gegenwärtig bekannten Gläubiger entbindet den Geschäftsführer von dieser Pflicht nicht, da die Vorschrift den Rechtsverkehr insgesamt schützt 18 .
Zur Antragstellung ist jeder einzelne Gesellschafter verpflichtet, unabhängig von der Tätigkeitsaufteilung in der Gesellschaft, auch der „faktische Geschäftsführer 19 . Ebenso ein im Ausland wohnender Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH im einzelnen unbekannt waren.
Die Antragspflicht besteht auch, wenn schon ein Gläubiger der Gesellschaft die Insolvenzeröffnung beantragt hat 20 . Anders ist es , wenn lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt: in diesem Fall sind die Geschäftsführer auch alle zusammen und nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Deshalb ist es für die Geschäftsführer sehr wichtig, zwischen der Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden 21 . Durch die Nichteinbeziehung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in die Antragspflicht des § 64 Abs. 1 sollten freie Sanierungen in der Krise nicht erschwert werden 22 . Auch im Fall der Masselosigkeit entfällt die Antragspflicht nicht. Ob das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, entscheidet allein das Insolvenzgericht 23 .
Die Insolvenzantragspflicht entsteht mit dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife, und sie besteht fort, solange die Insolvenzgründe vorliegen 24 oder bis diese beseitigt werden 25 .
Die im § 64 Abs. 1 GmbHG genannte Dreiwochenfrist, in der spätestens der Antrag zu stellen ist, besteht seit 1931. Innerhalb dieser Frist soll die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft bzw. ernsthafte Sanie- 17 Scholz/Schmidt,GmbHG, § 64 Rn. 4; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 42; Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 12
18 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 22
19 hier P. I (Einführung)
20 Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 11
21 Lutter, ZIP 1999, 641, 642
22 Haas, NZG 1999, 373
23 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 15
24 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 16
25 Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 6; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 26
5
rungsversuche stattfinden, setzt aber dabei dem Ermessen der Geschäftsführer eine äußerste Grenze 26 .
Ist bereits vor Ablauf dieser Frist abzusehen, dass jegliche Sanierungsmaßnahmen erfolglos bleiben, so darf die Dreiwochenfrist nicht ausgeschöpft werden. Der Insolvenzantrag ist in diesem Fall sofort zu stellen 27 . Umstritten ist, in welchem Zeitpunkt diese Frist beginnt. Nach h. M. ist es der objektiver Eintritt der Insolvenz und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon 28 . Nach anderer Meinung 29 soll diese Frist schon in dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Geschäftsführer die Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erkennen müsste. Auch bei der Amtsniederlegung kann sich der Geschäftsführer der Haftung nicht entziehen, es sei denn, die Dreiwochenfrist noch nicht lief. Erfolgt die Amtsniederlegung nach Eintritt der Insolvenz, muss der Geschäftsführer seine Nachfolger bzw. die verbliebenen Geschäftsführer zur Insolvenzantragstellung veranlassen 30 .
III. Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG
1. Allgemeines
Gemäß § 64 Abs.2 haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für die Zahlungen, die er entgegen den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes infolge der unterlassenen Insolvenzantragsstellung geleistet hat.
Dabei geht es um den Zeitraum zwischen dem Beginn der Dreiwochenfrist und der Antragstellung 31 . In dieser Zeit ist der Geschäftsführer verpflichtet, die künftige Masse ordnungsgemäß zu verwalten 32 , sie vor einer Kürzung und damit auch vor Quotenschmälerungen der Gläubiger zu schützen 33 . Diese Vorschrift schützt also indirekt, über die Wiederauffüllung des Gesellschaftsvermögens, die Gesellschaftsgläubiger 34 .
2. Masseschmälernde Zahlungen
26 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 13
27 BGHZ 75, 96, 111
28 Kübler, ZGR 1995, 481, 497; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 26
29 Wimmer, NJW 1996, 2546, 2547; Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 18
30 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 23; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 42
31 Wimmer, NJW 1996, 2546, 2551; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 30
32 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 31
33 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 10;
34 Goette, DStR 1998, 1308, 1310
6
Der Begriff der Zahlungen i. S. v. § 64 Abs. 2 GmbHG wird weit ausgelegt. Dazu dient jede Minderung des Gesellschaftsvermögens, der kein Gegenwert gegenüber steht. Dazu gehören z. B. Begleichung und auch Eingehung von quotenschmälernden Verbindlichkeiten, ein Schuldanerkenntnis, ein Schuldversprechen oder ein Vereinbarungsdarlehn, ein Warenkredit, die Nichtkündigung eines Dauerschuldverhältnisses 35 . Nach dem BGH-Urteil 36 vom 29.11.1999 ist auch der von dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH veranlasste Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH grundsätzlich als eine zur Ersatzpflicht führende „Zahlung“ zugunsten der Bank zu qualifizieren, denn dadurch würde ein einzelner Gläubiger (die Bank) bevorzugt behandelt und alleine den Barbetrag erhalten, der ansonsten zur Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stünde.
3. Zulässige Zahlungen
Die Geschäftsführer können die Ersatzpflicht nur dann vermeiden, wenn sie jede Zahlung im Hinblick darauf prüfen, ob die Zahlungen ausnahmsweise nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG zulässig sind.
Als zulässig gelten solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, Zahlungen, die nicht zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse führen. Dazu gehören Zahlungen, bei vollwertiger Gegenleistung oder solche, die erforderlich sind, um den so-fortigen Zusammenbruch der Gesellschaft zu verhindern, oder die Sanierungsmaßnahmen nicht zu gefährden, z. B. Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Telefonrechnungen, Miete, Herausgabe von Vorbehaltswaren an den Lieferanten 37 .
4. Verschulden
Der Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG setzt Verschulden des Geschäftsführers voraus. Fahrlässige Unkenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft reicht aus, auf die positive Kenntnis kommt es nicht an 38 , sondern auf die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Den Geschäftsführer trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er trotz der Erfül-
35 Scholz/Schmidt,GmbHG, § 64 Rn. 24
36 BGHZ 143, 184
37 Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 15; Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 26, 27, 30
38 Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 16
7
lung seiner Überwachungs- und Sorgfaltspflichten die Insolvenzreife nicht kannte und auch nicht kennen konnte 39 .
Mangelnde Sachkenntnisse oder Tätigkeitsverteilung in der Gesellschaft entlasten die Geschäftsführer nicht. Auch kann der Geschäftsführer nicht entgegenhalten, der Insolvenzverwalter habe pflichtwidrig die Empfänger der Zahlung nicht auf Rückgewähr in Anspruch genommen 40 .
5. Umfang des in das Gesellschaftsvermögen zu leistenden Schadensersatzes
Der Umfang des von dem Geschäftsführer zu leistenden Ersatzanspruches nach § 64 Abs. 2 GmbHG entspricht der Masseschmälerung, die er durch „verbotene“ Zahlungen der Masse zugefügt hat. Das Gesellschaftsvermögen muss also wieder auf diejenige Höhe gebracht werden, die es hätte, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig den Insolvenzantrag gestellt und diese Zahlungen nicht mehr getätigt hätte. Fließt also in das Gesellschaftsvermögen keine gleichwertige Gegenleistung, muss der volle Betrag ersetzt werden, ist die Gegenleistung niedriger, so haftet der Geschäftsführer in der Höhe der Differenz zu seiner Zahlung, dabei ist zu beachten, dass die Gegenleistung in dem Vermögen noch wertmäßig enthalten sein muss. Wenn eine Verbindlichkeit beglichen wird, so ist die Insolvenzquote abzuziehen, die dieser begünstigte Gläubiger erhalten hätte 41 .
6. Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigt aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist die GmbH selbst. Im Fall der Insolvenzeröffnung ist dieser Schadensersatzanspruch im Interesse der Masse durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen 42 . Da die Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG dem Gläubigerschutz dienen, kann die Gesellschaft auf sie nicht verzichten und sich auch nicht vergleichen 43 . Im Fall der masselosen Insolvenz sind die Ersatzansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG der Pfändung durch einen Gesellschaftsgläubiger zugänglich, so BGH in seinem Urteil 44 vom 11.9.2000.
39 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 33
40 BGHZ 131, 325
41 Wimmer, NJW 1996, 2546, 2551
42 Goette, DStR 1998, 1308, 1311; Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 14
43 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 35
44 BGH GmbHR 2000, 1149
8
IV. Haftung gegenüber Dritten
1. Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 2 GmbHG
a. Allgemeines
Hat der Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft die Insolvenzantragspflicht 45 des § 64 Abs.1 GmbHG verletzt, so ist er gemäß § 823 Abs. 2 BGB gegenüber den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet. Es wird zwischen den Altgläubigern und Neugläubigern unterschieden. Altgläubiger sind diejenigen, deren Forderungen bereits vor der Insolvenzreife der Gesellschaft begründet waren.
Neugläubiger sind diejenigen, die ihre Forderungen nach dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, erlangen. Jedoch müssen die entsprechenden Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein 46 .
b. Rechtsprechungsentwicklung
Bis 1958 war § 64 Abs. 1 GmbHG nicht als Schutzgesetzt anerkannt. Der BGH hat in seinem Urteil 47 vom 16.12.58 entschieden, dass § 64 Abs. 1 GmbHG ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger ist. Dabei sollten die Alt- und Neugläubiger gleichermaßen geschützt werden- nur gegen die Schmälerung der Insolvenzmasse. Alle Gläubiger haben demnach nur den einheitlich errechneten „Quotenschaden“ ersetzt bekommen 48 . Diese Entscheidung hat der BGH auch in späteren Urteilen bestätigt.
Erst 1994 hat BGH diese den Schutzbereich des § 64 auf den Gesamtgläubigerschaden begrenzende Rechtsprechung aufgegeben 49 . In seinem Urteil 50 vom 6.6.1994 den Ausgleich des vollen- nicht durch den Quotenschaden begrenzten- Schadens zugebilligt, der dadurch entsteht, dass sie überhaupt in Rechtsbeziehungen zu einer konkursreifen GmbH getreten sind. Den individuellen Schaden haben also die Neugläubiger neben dem Quotenschaden bekommen.
45 hier P.II 2 (Insolvenzantragspflicht)
46 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 40
47 BGHZ 29, 100
48 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 38
49 Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 36 II, s. 1083f
50 BGHZ 126, 181
9
Das hat sich mit dem BGH-Urteil 51 vom 30.3.1998 geändert. Der BGH hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, einen Quoten- oder sonstigen Schaden der Neugläubiger wegen schuldhaft verspäteter Insolvenzantragstellung gegen den Geschäftsführer geltend zu machen: es bestehe kein einheitlicher Quotenschaden der Neugläubiger, deren individueller, für den Konkursverwalter gar nicht durchschaubarer, Schaden habe mit einer Verkürzung der Haftungsmasse nichts zu tun.
c. Umfang des zu ersetzenden Schadens
aa. Quotenschaden der Altgläubiger
Durch die Insolvenzantragspflicht soll das im Zeitpunkt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorhandene Vermögen der Gesellschaft für die quotenmäßige Verteilung an die Gläubiger erhalten bleiben. Demnach haftet der Geschäftsführer gegenüber den Altgläubigern für den Schaden, den sie durch Verringerung oder Wegfall der Quote infolge des verspäteten Insolvenzantrags erlitten haben 52 . Die exakte Berechnung des Quotenschadens ist sehr schwierig, daher kann dieser Schaden nach § 287 ZPO geschätzt werden 53 . Bei der Berechnung des Quotenschaden ist nicht bloß aus der Masseverkürzung auszugehen, vielmehr müssen die fiktive und die tatsächliche Quote gegenübergestellt werden.
Für den Vergleich der fiktiven und der tatsächlichen Quote ist jeweils auf das in diesen Zeitpunkten effektiv verfügbare, d.h. verteilungsfähige und werthaltige Vermögen der Gesellschaft einerseits und auf das in diesen Zeitpunkten zu bedienende Forderungsvolumen abzustellen 54 . Gedanklicher Bezugspunkt des Quotenschadens ist der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzantragspflicht 55 .
Der Quotenschaden, ausgedrückt in einem Prozentsatz, ergibt sich dann aus der Differenz zwischen der im Wege der Simulation des rechtzeitig eröffneten Insolvenzverfahrens konkret ermittelten fiktiven Quote und der im realen Insolvenzverfahren tatsächlich erzielten Quote 56 .
51 BGHZ 138, 211
52 BGHZ 29, 100;Trude, GmbHR 1959, 112, 113
53 Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 21
54 Dauner-Lieb, ZGR 1998, 617, 623
55 Dauner-Lieb, ZGR, 1998, 617, 618
56 Dauner-Lieb, ZGR, 1998, 617, 627
10
bb. Individueller Schaden der Neugläubiger
Die Forderungen der Neugläubiger entstehen nach dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Die Neugläubiger haben also einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ersatz des Schadens, der ihnen entstanden ist, weil sie mit einer konkursreifen GmbH kontrahiert haben. Sie sind also so zu stellen, als wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre 57 . In diesem Fall hätten die Neugläubiger von der Insolvenz der Gesellschaft Kenntnis gehabt und keinen Vertrag mit ihr geschlossen.
Der BGH hat den Neugläubigern den Ersatz des negativen Interesses zugebilligt 58 . Das negative Interesse ist grundsätzlich nicht mit der Höhe der ausgefallenen Forderung gleichzustellen. Hierbei wird nur der objektiver Wert der Leistung berücksichtigt, aber kein Gewinn, es sei denn der Neugläubiger kann beweisen, dass er für seine Leistung anderwärtig den gleichen Preis erhalten hätte 59 . Geht es um eine marktgängige Ware zu einem Marktpreis oder Mietverträge durch gewerbliche Vermieter, so muss der Gläubiger keinen Nachweis für ein mögliches Drittgeschäft erbringen 60 .
cc. Keine Ungleichbehandlung
Der Schaden der Altgläubiger wird also anders als der, der Neugläubiger berechnet. Die Ungleichbehandlung der Gläubiger liegt jedoch nicht vor, denn beide Gläubigergruppen bekommen den Schaden ersetzt, den sie jeweils durch die von dem Geschäftsführer verursachte Insolvenzverschleppung, erlitten haben 61 : bei dem Altgläubiger ist es der Quotenschaden, der durch die Masseschmälerung begründet wird, bei dem Neugläubiger der individueller Schaden, der auf der verspäteter Antragstellung beruht.
d. Verschulden und Beweislast
Die Haftung wegen Insolvenzverschleppung setzt immer Verschulden des Geschäftsführers voraus, wobei fahrlässige Unkenntnis von der Insolvenzreife der GmbH genügt. Für die Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 64
57 Haas, NZG 1999, 373, 376
58 BGHZ 126, 181
59 Haas, NZG 1999, 373, 376
60 Wimmer, NJW 1996, 2546, 2548
61 Bork, ZGR 1995, 505, 517
11
Abs. 1 GmbHG reicht die Erkennbarkeit aus 62 , es sei denn, der Geschäftsführer beweist, dass das Erkennen der Insolvenzreife trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unmöglich, und die Fortführung der Gesellschaft aus damaliger Sicht gerechtfertigt war 63 .
Die Gläubiger haben die Insolvenzverschleppung und darauf beruhenden Schaden zu beweisen, wobei das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht maßgebend ist. Wenn es aber die Gefährdung der Forderung für den Gläubiger erkennbar war, kann der Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB gemindert sein 64 .
e. Geltendmachung
aa. Quotenschaden der Altgläubiger
Der Quotenschaden kann von den einzelnen Altgläubigern während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, sondern wird gemäß § 92 InsO als Gesamtschaden von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht 65 , weil die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-standene Gesamtschäden in die Masse fallen und der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubigergesamtheit (Altgläubiger) dienen sollen 66 . Dabei müssen die Ansprüche der Gläubigern dem Insolvenzverwalter zu diesem Zweck nicht abgetreten werden 67 .
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, so sind die Altgläubiger selbst für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zuständig 68 . BGH hat am 11.9.2000 entschieden 69 , dass der Ersatzanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG im Fall ihrer masselosen Insolvenz der Pfändung durch einen Gesellschaftsgläubiger zugänglich ist.
bb. individuelle Schäden der Neugläubiger
62 Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 23; Kübler, ZGR 1995, 481, 497
63 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 38
64 Kübler, ZGR 1995, 481, 501;Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 39
65 Haas, NZG 1999, 373, 378
66 Hess, InsO, § 92 Rn. 17
67 Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 43
68 Schmidt, ZGR 1996, 209, 224
69 BGH GmbHR 2000, 1149
12
Nach dem BGH-Urteil 70 vom 30.3.1998 ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Schaden der Neugläubiger geltend zu machen: der Quotenschaden kommt nun bei einem Neugläubigern nicht mehr in Frage, weil sein Schaden nichts mit der Masseschmälerungen zu tun hat und das negative Interesse kann nur der jeweilige Neugläubiger selbst beurteilen, wobei er auch nicht mehr auf die Buchführung der Gesamtschuldnerin angewiesen ist 71 .
Die Neugläubiger können ihren Schaden auch während eines Insolvenzverfahrens geltend machen, müssen aber nach § 255 BGB im Gegenzug ihre infolge der Insolvenz entwertete Forderung gegen die Gesellschaft an den in den Anspruch genommenen Geschäftsführer abtreten 72 , weil die tatsächlich erzielte Quote auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet wird.
2. Haftung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB
a. Allgemeines
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen für die Gläubiger auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Geschäftsführer in Betracht. Dabei werden zwei Fälle unterschieden: Vertreterhaftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens und wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses.
Die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) ist aus dem Gedanken von Treu und Glauben entwickelt worden 73 und ist seit dem 1.Januar 2002 im BGB geregelt.
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB werden für den Anspruch auf Schadensersatz ein Schuldverhältnis und Pflichtverletzung vorausgesetzt. Ein solches Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht gemäß § 311 Abs. 2 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Grundsätzlich wird das schädigende Verhalten des Vertreters gemäß §§ 31, 278 BGB dem Vertretenen zugerechnet. Eine Ausnahme regelt § 311 Abs. 3 BGB. Demnach kann auch ein Dritter (in diesem Fall der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH) für das Verschulden bei Vertragsschluss haften,
70 BGHZ 138, 211
71 Eyber, NJW 1994, 1622, 1624
72 Haas, NZG 1999, 373, 378f.
13
wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragschluss erheblich beeinflusst. Das wirtschaftliche Interesse des Geschäftsführers am Vertrag wird im § 311 Abs. 3 BGB nicht genannt, kann aber auch wie früher seine Eigenhaftung begründen 74 .
b. Unmittelbares wirtschaftliches Interesse
Um das unmittelbare wirtschaftliche Interesse anzunehmen, muss der Vertreter, wirtschaftlich betrachtet, gleichsam in eigener Sache tätig werden und als eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein 75 , wenn er selbst ein erhebliches Eigeninteresse am Vertragschluss hat und aus dem Vertrag eigenen Nutzen erstrebt 76 . Medicus 77 behandelt noch folgende denkbare Beispiele: das unmittelbare wirtschaftliche Interesse kommt in Betracht, wenn das Vertretergeschäft auf die Beseitigung von Schäden zielt, deren Ersatz der Vertretene von ihm fordern könnte, oder wenn der Geschäftsführer die von dem Verhandlungspartner zu versprechende Leistung pflichtwidrig an sich selbst statt an die Gesellschaft leisten will.
Die Eigenhaftung wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses wird nicht schon durch das allgemeine Interesse des Geschäftsführers am Erfolg seiner Gesellschaft begründet 78 . Auch die maßgebliche Beteiligung an der GmbH reicht für die Haftung nicht aus 79 . BGH lehnt auch ab, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse anzunehmen, weil der Geschäftsführer zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Vermögen zur Verfügung gestellt hat 80 .
Es müssen weitere Umstände vorliegen, um das vertretungsrechtliche Repräsentationsprinzip zu durchbrechen, denn ein mittelbares Interesse wird der Geschäftsführer immer haben 81 .
c. Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens
Ein Geschäftsführer nimmt bei Vertragsverhandlungen nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch. Ein besonderes persönliches Ver-
73 Ballerstedt,AcP 151 (1950/51), 501, 502
74 Palandt, BGB, Einl v § 241 Rn. 63
75 Palandt, BGB, § 276 Rn. 93
76 BGHZ 126, 181
77 Medicus, FS Steindorf 1990, 726 f.
78 Palandt, BGB, § 276 Rn. 93
79 BGHZ ZIP 1986, 26, 29
80 BGHZ 126, 181
14
trauen kann man nur dann annehmen, wenn der Geschäftsführer „durch die Überzeugung seiner Worte, die Zuverlässigkeit seiner Persönlichkeit den Dritten bewegt, den Erklärungen so festen Glauben zu schenken, dass er seine Disposition darauf einstellt“ 82 , wenn die Erklärungen des Geschäftsführers im Vorfeld einer Garantiezusage abgegeben werden 83 , wenn er eine zusätzliche persönliche Gewähr gibt, die für den Willensentschluss des Geschäftspartners bedeutsam ist 84 . Insbesondere wird persönliches Vertrauen dann begründet, wenn diese Erklärung aufgrund der Anfrage des Geschäftspartners stattfindet und nicht der wahren Sachlage entspricht, oder wenn zwischen dem Geschäftsführer und dem Verhandlungspartner persönliche Verhältnisse bestehen, wie z. B. Verwandtschaft, ebenso wenn der Geschäftsführer gleichzeitig als persönlicher Berater, z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Anlageberater, tätig ist 85 .
Um die Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zu bejahen, muss also der Geschäftsführer seine eigene Sachkunde, Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Geltung gebracht und damit eine eigene Pflicht verletzt haben 86 .
3. Haftung gemäß § 826 BGB
Im Einzelfall könnte der Geschäftsführer wegen einer sittenwidrigen Schädigung in Anspruch genommen werden. Dieser deliktische Anspruch setzt Vorsatz voraus. Vorsatz ist zu bejahen, wenn dem Geschäftsführer bewusst war, dass ein Schaden eintreten könnte und er dies billigend in Kauf genommen hat 87 . Das wäre dann der Fall, wenn der Geschäftsführer genau weißt, dass die Gesellschaft insolvent, und die Befriedigung des Neugläubigers aus dem Gesellschaftsvermögen unmöglich ist, klärt aber den Vertragspartner bei den Vertragsverhandlungen darüber nicht auf 88 .
81 Bork, ZGR 1995, 505, 508
82 Ballerstedt, AcP 151 (1950/51), 501, 510
83 BGHZ 126, 181, 189
84 Müller, ZIP 1993, 1531, 1534
85 Wimmer, NJW, 2546, 2550
86 Medicus, GmbHR 1993, 533, 537
87 Grunewald, ZGR 1986, 580, 602
88 Kübler, ZGR 1995, 481, 485f.
15
In dem Urteil 89 vom 26.6.1989 hat der BGH die sittenwidrige Schädigung der Bundesanstalt für Arbeit durch Konkursverschleppung bezüglich bezahlten Konkursausfallgelds bejaht.
Für eine sittenwidrige Schädigung reicht gewissenloses und leichtfertiges Handeln des Geschäftsführers 90 .
Allerdings wird der Schädigungsvorsatz sehr schwer nachzuweisen sein und relativ selten gelingen 91 . Ein Schädigungsvorsatz liegt schon dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer die Krise als überwindbar betrachten dürfte. Auch vor Ablauf der Dreiwochenfrist kann eine sittenwidrige Schädigung nicht bejaht werden 92 .
V. Zusammenfassung
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung wurde durch die Rechtsprechungsentwicklung seit dem Urteil von 1994, das den Neugläubigern einen Anspruch auf den vollen Ersatz seines individuellen Schadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG zubilligt, deutlich verschärft. Andererseits haben die Ansprüche aus dem Verschulden bei Vertragsschluss und aus der sittenwidriger Schädigung in der Praxis an Bedeutung verloren 93 .
Ein Zusammenbruch der Gesellschaft entfaltet auch gleichzeitig ein großes Risiko für das Privatvermögen des Geschäftsführers. Dafür haben jetzt die Gläubiger einen effektiveren Schutz.
Ende der Bearbeitung Lüdenscheid, den 03.06.2002
Svetlana Schiltz
89 BGHZ 108, 134
90 Wimmer, NJW 1996, 2546, 2549
91 Medicus, GmbHR, 1993, 533, 538
92 Grunewald, ZGR 1986, 580, 599
93 Scholz/Schmidt, GmbHG, § 64 Rn. 49
16
Ballerstedt, Kurt Zur Haftung für culpa in contrahendo bei Geschäftsabschluss durch Stellvertreter, AcP 151 (1950/51), 501ff.
Bork, Reinhard Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen verspäteten Konkursantrags, ZGR 1995, 505ff.
Bremer, Jürgen Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH, GmbHR 2002, 257ff.
Danner-Lieb, Barbara Die Berechnung des Quotenschadens, ZGR 1998, 617ff.
Eyber, Klaus U. Aktivlegitimation des Konkursverwalters vei Wegfall des „Quotenschadens“, NJW 1994, 1622ff.
Goette, Wulf Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Rechtsprechung des BGH, DStR 1998, 1308ff.
Grunewald, Barbara Die unbeschränkte Haftung beschränkt haftender Gesellschafter für die Verletzung von Aufklärungspflichten im vorvertraglichen Bereich, ZGR 1986, 580ff.
Haas, Ulrich Fragen zur Insolvenzverschleppungshaftung des GmbH-Geschäftsführers, NZG 1999, 373ff.
Hess, Harald (Hrsg.) Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1: InsO, 1. Auflage, 1999
17
Kallmeyer, Harald Good will und Überschuldung nach neuem Insolvenzrecht, GmbHR 1999, 16ff.
Kübler, Bruno M. Die Konkursverschleppungshaftung des GmbH-Geschäftsführers nach der „Wende“ des Bundesgerichtshofes-Bedeutung für die Praxis, ZGR 1995, 481ff.
Lenz, Tobias Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt im Überschuldungsstatus, GmbhR 1999, 283ff.
Lutter, Marcus Zahlungseinstellung und Überschuldung unter der neuen Insolvenzordnung, ZIP 1999, 641ff.
Lutter/Hommelhoft Kommentar zum GmbH-Gesetz, 15. Auflage, Köln 2000
Medicus, Dieter Die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 1993, 533ff.
Ders. Zur Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Festschrift Steindorf 1990, 725ff.
Müller, Gerd Zur Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus culpa in contrahendo und aus § 64 Abs. 1 GmbHG, ZIP 1993, 1531ff.
Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, München 2002
18
Rowedder Kommentar zum GmbH-Gesetz, 3. Auflage 1997
Schmidt, Karsten Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, Köln, Bonn, München 1997
Scholz/Schmidt Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Auflage 1995
Trude, P. Anmerkung zum Urteil des BGH v. 16.12.58- VI ZR 245/57- BGHZ 29, 100, GmbHR 1959, 112f.
Uhlenbruck, Wilhelm Die Bedeutung des neuen Insolvenzrechts für GmbH-Geschäftsführer (I), GmbHR 1999, 313ff.
Wimmer, Richard Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, NJW 1996, 2546ff.
19
Arbeit zitieren:
Svetlana Schiltz, 2002, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Risiken im Insolvenzfall des Kreditnehmers unter Berücksichtigung des ...
Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung
Seminararbeit, 34 Seiten
Das Lead User-Konzept im Innovationsmanagement - Problemfelder und L...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 29 Seiten
Methoden der stillen Sanierung
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Seminararbeit, 29 Seiten
Nachhaltiges Personalmanagement als Chance in einer sich wandelnden Ar...
Pädagogik - Berufserziehung, Berufsbildung, Weiterbildung
Studienarbeit, 41 Seiten
Die Bedeutung der Kompetenz am Beispiel der Personalentwicklung
Pädagogik - Berufserziehung, Berufsbildung, Weiterbildung
Hausarbeit, 31 Seiten
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hausarbeit, 16 Seiten
Untreue zum Nachteil einer GmbH durch den Geschäftsführer, insbesonder...
Seminararbeit, 39 Seiten
Das UN-Kaufrecht - Hat es Vorzüge im internationalen Warenverkehr?
Seminararbeit, 34 Seiten
Eigentümerdominierte Unternehmen, Eine Best-Case-Study
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 26 Seiten
Die steuerlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten des Geschäftsführe...
Profiskalische Lösungen der Re...
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Diplomarbeit, 77 Seiten
Private Equity - Die Entwicklung des Private Equity Marktes in Deutsch...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit (Hauptseminar), 27 Seiten
Aufbau einer erfolgreichen Markenpersönlichkeit
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hausarbeit (Hauptseminar), 48 Seiten
Die Haftung bei Insolvenzverschleppung
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Seminararbeit, 25 Seiten
Volkswirtschaftliche Auswirkungen von Private Equity
VWL - Makroökonomie, allgemein
Hausarbeit (Hauptseminar), 24 Seiten
Analyse eines Familienunternehmens - eine empirisch und theoretische S...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit, 47 Seiten
Strafbarkeits- und Haftungsgefahren der Beteiligten im Falle einer Ins...
Seminararbeit, 32 Seiten
Rechtliche Risiken und Handlungsmöglichkeiten für Kreditinstitute bei ...
Masterarbeit, 57 Seiten
Svetlana Schiltz hat den Text Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung veröffentlicht
Svetlana Schiltz hat einen neuen Text hochgeladen
Carl-Christian Köppl hat den Text Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung kommentiert
Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Ges...
Zugleich ein Beitrag zum ultim...
Dietmar Höffner, Friedrich-Christian Schroeder
Die Vermeidung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulde...
mit Checklisten und Lösungen z...
Hermann Pump, Herbert Fittkau
GmbH-Geschäftsführer: ABC der Haftungsrisiken
Die 100 größten Haftungsrisike...
Roland M. Bäcker, Hagen Prühs
Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den GmbH-Geschäftsf...
Geschäftsführer in der Haftung...
Thomas Jost
Stefan Moravec
Kleiner inhaltlicher Fehler.
Es hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen, der den Leser eventuell verwirren koennte.
Im zweiten Absatz des Abschnittes "2. Insolvenzantragspflicht" heisst es im ersten Satz: "Zur Antragstellung ist jeder einzelne Gesellschafter verpflichtet, ...". Schon aus dem Kontext ergibt sich, dass hier eigentlisch statt "Gesellschafter" "Geschaeftsfuehrer" geschrieben stehen muesste. Meines Wissens besteht die Antragspflicht fuer Gesellschafter nicht, da sie naturgemaess nicht den gleichen tiefen Einblick in das laufende Geschaeft haben (koennen) wie ein Geschaeftsfuehrer.
am Wednesday, July 02, 2003-
Anonym
Ziemlich gut.
Es werden - trotz leichter Rechtschreibfehler -
viele wesentliche Sachfragen beantwortet.
Sehr hilfreich für die Praxis. Vielen Dank.
Rechtsanwalt X
am Sunday, March 14, 2004-
Carl-Christian Köppl
Streit wird verschwiegen.
Zwar ist nach Meinung des BGH § 64 Abs. 1 GmbHG Schutzgestz im Rahmen des § 823 II BGB, dennoch ist dies in der Literatur nicht unumstritten (vgl. z.B. Altmeppen, Insolvenzverschleppungshaftung Stand 2001, ZIP 2001, 2201 - 2211; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des
Insolvenz verfahrens über das Vermögen der GmbH,
NJW 1999, 673 - 681). MMn gehört eine Auseinandersetzung mit dieser Meinung, die eine solche Außenhaftung aus § 823 II iVm § 64 Abs. 2 GmbHG ablehnt, wenigstens aber ein Hinweis in einer Fußnote auf sie, auf jeden Fall in eine derartige Hausarbeit, auch wenn es eine Mindermeinung ist.
am Tuesday, February 15, 2005-