Seite
6 Verlust der Staatsangehörigkeit 18 6.1 Verlust der Staatsangehörigkeit durch Millitärdienst im Ausland 18 6.2 Verlust der Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb im Inland 19 6.3 Aufgabe der Staatsangehörigkeit 20 7 Mehrstaatigkeit 20
8 Gesetzliche Änderungen im Bereich der Mehrstaatigkeit 21 9 Fazit 21
Lexikon zur Einbürgerung (Glossar) 23 Literaturverzeichnis 25
II
Abbildungsverzeichnis Seite
Abbildung 1: Ausländer im Bundesgebiet seit 1960
Abbildung 2: In Deutschland geborene ausländische Bevölkerung
Abbildung 3: Eingebürgerte Personen nach Bundesländern
Abbildung 4: Einbürgerung nach Nationalitäten
III
Abkürzungsverzeichnis
AuslR Ausländerrecht Bev. Bevölkerung BVerwG Betriebsverfassungsgesetz GG Grundgesetz EU Europäische Union MStÜbK. Mitgliedstaatsüberkeinkommen RuSTG Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz StAG Staatsangehörigkeitsgesetz WPflG Waffenpflichtgesetz
IV
1 Einleitung
In den letzten Jahren waren Diskussionen zur Staatsbürgerschaft bzw. doppelten Staatsbürgerschaft und Fragen nach neuen Integrationsformen für Ausländer häufig Themen in Nachrichten, Politik und Zeitgeschehen.
Diese Arbeit soll einen Beitrag zum besseren Verständnis von Einbürgerungsverfahren leisten.
Im zweiten Kapitel wird auf die Funktion der Staatsbürgerschaft eingegangen, in Kapitel drei werden die Begrifflichkeiten näher erläutert. Das Herz dieser Arbeit beschäftigt sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und der Einbürgerung.
So wie man die Staatsbürgerschaft erwirbt kann man sie auch verlieren. In Kapitel 7 wird kurz zur Mehrstaatigkeit eingegangen. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht war längst überfällig. Das in seinen Grundzügen seit 1913 bestehende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ leitete die Eigenschaft, Deutscher zu sein, von der Abstammung ab. Ausländer konnten nur Deutsche werden, wenn sie die eng formulierten Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllten - lange Zeit nur nach dem Ermessen der Behörden. An eine umfangreiche Einbürgerung war nicht gedacht, und bis heute ist die Zahl der Einbürgerungen im Vergleich zu anderen europäischen Ländern gering.
Mit dem neuen deutschen Staatsangehörigkeitsrecht wird das bisherige veraltete Gesetz modernisiert und an den europäischen Standart angepasst.
Kern der Reform ist die Ergänzung des traditionellen Abstammungsprinzips durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Dies erleichtert den in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern die Identifizierung mit Ihrem Heimatland Deutschland. Sie erhalten die Chance, als Deutsche unter Deutschen aufzuwachsen.
1
Die entscheidende Reform des neuen Staatsangehörigkeitsrechts ist die Ergänzung um das Geburtsrecht: In Deutschland geborene Kinderausländischer Eltern, die dauerhaft hier leben, werden deutsche Staatsbürger. 1
Im neuen Gesetz wird ein weiteres wichtiges Integrationsangebot verankert: die Verkürzung der Einbürgerungsfrist für die seit langem in Deutschland lebenden Ausländer.
Wer auf Dauer in Deutschland leben will, muss die Verfassung und die Rechtsordnung achten. Ebenso selbstverständich ist das Erlernen der deutschen Sprache. Integration gelingt nur, wenn der Wille dazu auf beiden Seiten - bei den Deutschen und den in Deutschland lebenden Ausländern - vorhanden ist.
1.1 Allgemeines
„Staatsangehörigkeit setzt den Staat voraus und ist mit diesem untrennbar verbunden. Ohne das Zuordnungsobjekt Staat kann es keine Angehörigen an den Staat geben.“ 2
„Umgekehrt ist die Existenz eines Staates ohne eigene Staatsangehörige nicht denkbar. Der Staat wird nach traditioneller Auffassung neben den Elementen des Staatsgebiets und der Staatsgewalt durch das Staatsvolk konstituiert, das rechtlich erfasst werden muss.“ 3
1.2 Nationalität
„Der Begriff der „Nationalität“ ist schwieriger einzuordnen, weil er eine ambivalente Bedeutung hat.
Im völkerrechtlichen und diplomatischen Sprachgebrauch wird der Begriff der „Nation“, auf den sich „Nationalität“ bezieht, häufig als Synonym für „Staat“ gebraucht.“ 4
„Der Begriff der „Nationalität“ bezeichnet jedoch im heutigen Sprachgebrauch eine von der Nation verschiedene soziale Gruppe. Unter einer „Nationalität“ wird eine „ethisch“ oder sprachlich bestimmte Minderheit innerhalb eines größeren Staatsverbandes, d.h. eine Volksgruppe oder eine nationale Minderheit verstanden.“ 5
1.3 Einwanderung in Deutschland
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht spiegelt zum Ersten Mal auch die gesellschaftliche Wirklichkeit in der Bundesrepublik wider. 6 Deutschland ist schon längst zum Einwanderungsland geworden. Seit in den 60er und 70er Jahren Arbeitskräfte aus anderen Staaten ins Land geholt wurden und ihren Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Wohlstand leisteten, ist die Bundesrepublik für sie und ihre Familien längst Heimat geworden.
2 Die Funktion der Staatsbürgerschaft
„Die Staatsbürgerschaft entscheidet über die Rechte und Pflichten, die man in der Bundesrepublik hat - das Recht zu wählen, einen freien Beruf auszuüben oder die Verpflichtung zum Wehrdienst oder Zivildienst. Was für die meisten von uns selbstveständlich ist, ist es für einen anderen Teil der Bevölkerung nicht.
Über sieben Millionen Menschen leben in Deutschland, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben. Viele von ihnen sind als Arbeitnehmer oder Flüchtling nach Deutschland gekommen, als Familienmitglieder nachge-
zogen, hier geboren und aufgewachsen. Längst haben sie als Arbeitnehmer und Unternehmer, als Steuerzahler, Rentner, Studierende oder Auszubildende ihren Platz in der deutschen Gesellschaft gefunden. Aus „Ausländern“ sind längst „Inländer“ geworden - oft noch ohne deutschen Pass. Diese Kluft gesellschaftlicher Wirklichkeit und rechtlicher Zugehörigkeit soll mit dem neuen Staatsbürgerrecht schließen helfen. Wer dauerhaft zu dieser Gesellschaft gehört, soll auch die gleichen Rechte und Pflichten haben. Ich bin sicher, dass dies ein Schritt ist, unsere Gesellschaft fairer, toleranter und gerechter zu gestalte.“ 7
Abb. 1: Ausländer im Bundesgebiet seit 1960 (Stand: 31.12.2000)
Quelle: Statistisches Bundesamt, zitiert nach [http://www.bundesauslanderbeauftragte.de/daten/infos.htm], 15.04.2002
3 Bestimmung der Begrifflichkeiten 3.1 Ausländer
Wenn man eine Arbeit zur Einbürgerung schreibt, dann stößt man unverweigerlich auf die Frage, wer sich denn einbürgern lassen möchte. Die Antwort: Ausländer. Aber wer ist das nun genau?
Juristisch gesehen ist diese Frage leicht zu beantworten; Ausländer ist jeder, der nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt in dem er/sie lebt.
So schreibt z.B. der belgische Gesetzgeber: „Ausländer sind alle Personen, die nicht nachweisen können, dass sie die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.“
Aber „Ausländer“ sein bedeutet nicht nur formal eine Person in einer anderen Staatsangehörigkeit zu sein, sondern auch „sozial“ gesehen wird er als „Fremder“ - überspitzt gesagt als Eindringliche - betrachtet, dem alleine schon aufgrund dieser Tatsache mit Misstrauen begegnet wird. Jedes Jahr werden in Deutschland 100.000 Kinder geboren, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Sie wachsen hier auf und kennen das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oft nur von Ferienreisen. Sie sind Hamburger, Berliner oder Münchener, sie sprechen schwäbisch, kölsch oder hessisch.
5
Von den mehr als sieben Millionen Ausländern, die in Deutschland leben und arbeiten, ist ein Drittel schon länger als 30 Jahre hier, die Hälfte mindestens zehn Jahre. Sie sind hier zu Hause. Sie sollen Bürgerinnen und Bürger des Gemeinwesens werden - Staatsbürger mit allen Rechten und Pflichten. 8
3.2 Deutsche
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ 9
„Wenn wir definieren, wer Deutscher ist und wer nicht, sei erst mal einmal vorangestellt, dass, wenn hier in Deutschland die Rede ist, unterschieden werden muss zwischen „Deutschland als Vaterland“ durch seine Geschichte und Kultur charakterisiert und Deutschland als Staat, der seinen Staatsbürgern …die gleichen Rechte garantiert und die gleichen Pflichten auferlegt, oder: der Kulturbegriff Deutschland (Kulturnation) und der Rechtsbegriff Deutschland (Staatsnation).“ 10
3.3 Deutschstämmige
„Dann gibt es noch diejenigen, mit denen wir die Sprache und Kultur teilen, aber nicht das Vaterland. Ich meine die Deutschstämmigen etwa in Rumänien oder der ehemaligen Sowjetunion. Sie sind nicht deutsche
Staatsbürger und nicht unsere Mitbürger, aber sie stehen uns näher als andere im Ausland.“ 11
3.4 Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs-und Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetztes in seiner jeweiligen geltenden Verfassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwebung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 geregelt.
4 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 4.1. Deutsch durch Geburt
Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, braucht sich im seine Staatsangehörigkeit wenig Gedanken zu machen. Für ihn ist selbstverständlich, seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der Eltern zu haben. Das ist das so genannte „Abstammungsprinzip“. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ändert an diesem Prinzip nichts Wesentliches. 12 Es funktioniert nach folgendem Grundsatz:
Ein Kind wird mit der Geburt Deutscher oder Deutsche, wenn wenigstens ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist. Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. Allerdings wird das Kind in vielen Fällen mit der Geburt zugleich die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elterneils er-
werben. Das Kind besitzt dann mehrere (zwei) Staatsangehörigkeiten. Es entsteht Mehrstaatigkeit.
4.2 Ergänzung des Geburtsrechtes durch das Abstammungsprinzip
Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsrecht. Viele Staaten haben es bereits in Ihrem Recht verankert.
Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort. Wenn ein Kind in Deutschland geboren wird, ist es zukünftig automatisch mit der Geburt Deutche oder Deutscher, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Abb. 2: In der BRD geborene ausländische Bev. (Stand: 31.12.2000)
8
Quelle: Statistisches Bundesamt, zitiert nach [http://www.bundesauslaenderbeauftrage.de/daten/infos.htm],15.04.20 02
4.3 Voraussetzungen
• Einer der Elternteile muss sich mindestens seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten
• Eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen
Liegen diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vor, wird von zusätzlichen Anträgen abgesehen.
Das in der BRD geborenes Kind wird automatisch Deutsche oder Deutscher.
4.4 Optionsmodell
Das Optionsmodell gilt nicht für Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, wenn ihre Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten hatten.
9
Es gilt für Kinder, deren Eltern Ausländer sind, die aber mit der Geburt unter den genannten Voraussetzungen Deutsche geworden sind (Geburtsrecht), wenn sie mit der Geburt gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben. Bis zum 23. Lebensjahr müssen sich diese Kinder nach dem Optionsmodell entscheiden, ob sie ausschliessslich deutsche Staatsbürger sein wollen.
Gehört das Kind zu dieser Gruppe passiert folgendes, wenn das Kind volljährig ist:
Die Behörden weisen es darauf hin, dass es sich nach dem Optionsmodell zu seiner Staatsangehörigkeit erklären muss und erläutern ihrem Kind das gesamte Verfahren.
Das Kind kann sich entscheiden, die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten. Die deutsche verliert es dann aber. Hat das Kind bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahrs keine Erklärung abgegeben, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit. Will das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss es grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Hierbei kann es gewisse Ausnahmen geben:
• Das nicht Möglichsein nach dem Recht des anderen Staates, die Staatsangehörigkeit aufzugeben
• Vorhandensein von bestimmten Umständen, die es nicht zumutbar machen, die andere Nationalität aufzugeben
In solchen Fällen ist es nicht möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten. Hierbei gelten auch dieselben Gründe, die bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Anspruchseinbürgerung Anwendung finden.
10
Dazu muss aber spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag gestellt werden, damit die Behörde die Beibehaltung der bisherigen Staatangehörigkeit erlaubt.
5 Einbürgerung 5.1 Definition
Unter Einbürgerung versteht man das Erwerben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragstellung. Anders als beim Geburtsrecht tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch ein, sondern es muss ein Antrag gestellt werden. 13 Man findet in dem Wort Einbürgerung auch das Wort „Bürger“ und daran kann man die eigentliche Bedeutung gut verdeutlichen: Der Ausländer soll ein Bürger mit allen Rechten und Pflichten im „neuen“ Land werden. 14
5.2 Voraussetzungen
Der Anspruch auf Einbürgerung hat ab dem 1. Januar 2000 folgende wesentlichen Voraussetzungen: • Acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland Diese Voraussetzung erfüllt man, wenn der Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland liegt und wenn man im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist.
• Der Lebensunterhalt muss für denjenigen und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bestritten werden können
Die Voraussetzung gilt jedoch nicht, wenn noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet ist. Ferner wird eine Ausnahme gemacht, wenn man Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe braucht. Ohne den Grund dafür selbst zu vertreten zu müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos wird, die mit dem persönlichen Verhalten nichts zu tun hat.
• Er/Sie muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für die Einbürgerung nicht erforderlich. Nach dem Entwurf der Verwaltungs-vorschrift hat man ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wenn man im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden auf Deutsch zurecht findet und man - entsprechend dem Alter und Bildungsstand - ein Gespräch auf Deutsch führen kann. Dazu gehört, dass Lesen von Texten des alltäglichen Lebens verstehen und mündlich wiedergeben können.
Ein Diktat oder das Schreiben eines Aufsatzes wird die Einbürgerungsbehörde daher nicht verlangen. Man kann ausreichende Deutschkenntnisse auch durch Unterlagen nachweisen. Es reicht aus, wenn das Zertifikat über Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat oder vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung) besucht hat.
Weiterhin wird der Hauptschulabschluss oder wenigstens ein gleichwertiger Schulabschluss auch als ausreichend für die Kenntnisse über die Deutsche Sprache anerkannt.
12
Wenn man diese Nachweise nicht vorlegen kann, kann die Einbürgerungsbehörde die Sprachkenntnisse selbst überprüfen. Dazu kann man zu einem Gespräch eingeladen werden, in dem auch ein Text (z.B. ein Zeitungsartikel) Thema sein kann.
• Er/Sie darf sich keiner Straftat schuldig gemacht haben und deswegen verurteilt sein
Sollte gegen diesen Bürger ermittelt werden, muss die Einbürgerungsbehörde mit der Entscheidung über den Antrag warten, bis die Ermittlung abgeschlossen und möglicherweise eingestellt ist oder das Gericht entschieden hat.
Eine Einbürgerung wegen einer schweren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Nach gewissen Fristen - abhängig von der Straftatwerden solche Straftaten aber wieder aus dem Bundeszentralregister gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.
Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung nicht im Wege.
• Er/Sie muss sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Sie ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes. In ihr sind einige Prinzipien besonders geschützt. Das sind zum Beispiel die Menschenrechte, die Volkssouverenität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf Opposition.
Man muss sich zu diesen Prinzipien bekennen und sich erklären, dass man nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen hat.
13
Muss die Behörde annehmen, dass man verfassungsfeindlich war und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet hat, kann man nicht deutscher Staatsbürger werden.
• Er/Sie muss seine alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben
Das neue deutsche Recht soll wie bisher Mehrstaatigkeit auch bei der Einbürgerung weitgehend vermeiden. Das heißt, die alte Staatsbangehörigkeit soll nicht bestehen bleiben, wenn man durch Einbürgerung Deutsche oder Deutscher wird. Dies geschieht auf zwei Wegen: der Verlust und die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit.
Abb. 3: Eingebürgerte Personen im Jahr 2000 nach Bundesländern (Veränderungen gegenüber 1999 in %)
14
Quelle: Statistisches Bundesamt, zitiert nach [http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/daten/infos.htm], 15.04.2000
15
Abb. 3: Einbürgerungen nach Nationalitäten (Stand: 31.12.2000)
Quelle: Statistisches Bundesamt, zitiert nach
[http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/daten/infos.htm], 15.04.2000
5.3 Regelanspruch für Ehegatten
Ehepartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch („soll“) auf Einbürgerung, d.h. die Einbürgerung kann - liegen die Voraussetzungen vor - nur in Ausnahmefällen versagt werden.
Die Einbürgerung kann etwa verweigert werden, wenn die Ehe gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung geplant ist. Auch so genannte Scheinehen begründen keinen Anspruch auf Einbürgerung. Darunter werden Ehen verstanden, die keine familiäre Lebensgemeinschaft sind, sondern nur geschlossen wurden, um ausländerrechtliche Vorteile zu haben.
16
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind für Ehepartner von Deutschen:
• Er/Sie muss einen Antrag stellen
• Es darf kein Ausweisungsgrund etwa wegen begangener Straftaten gegen diesen vorliegen
• Er/Sie muss eine Wohnung oder eine andere Unterkunft haben
• Er/Sie muss sich und seinen Angehörigen zu ernähren imstande sein, also keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe beziehen Das heißt, dass man sich und seine Familie grundsätzlich aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen versorgen kann. Bei Ehepartner reicht es natürlich aus, wenn der Unterhalt der Familie durch einen Ehepartner gesichert wird. Kann man seinen Unterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. Arbeitslosen- oder Sozialhilfe) sichern, ist eine Einbürgerung daher nicht möglich. Anders als bei der Anspruchseinbürgerung können die Behörden hier keine Ausnahmen machen. 15
5.4 Regelungen bei Bürgern der EU
Auch für Unionsbürger gelten die Regeln über die Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Unionsbürger verfügen regelmäßig über eine Aufenthaltserlaubnis - EG. Verlangt das Gesetzt, dass eine Aufenthaltserlaubnis vorhanden sein muss, reicht natürlich auch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus.
Ferner kann bei Unionsbürgern in bestimmten Fällen Mehrstaatigkeit hingenommen werden.
5.5 Regelungen für Staatenlose
Staatenlos ist man, wenn kein Staat nach seinem eigenen Recht als seinen Staatsangehörigen ansieht.
Das man Staatenlos ist, weißt man den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach. Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose im Grundsatz das gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber.
Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit. Deshalb müssen diese auch keine aufgeben. 16
Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch, liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden. Der Anspruch hat folgende Voraussetzungen:
• Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein
• Er/Sie muss in Deutschland geboren sein
Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung (Territorialprinzip).
• Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben
Dies setzt regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung voraus. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Einzelfall auch der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ausreichen.
• Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden
• Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein
5.7 Kosten der Einbürgerung
Grundsätzlich sind pro Person 255 Euro zu bezahlen. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 55 Euro zu bezahlen. Werden minderjährige ohne ihre Eltern - z.B. nach dem Anspruch für die in Deutschland geborene Kinder - eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255 Euro. 17
6 Verlust der Staatsangehörigkeit
Das bedeutet, dass der Staat, dem man bisher angehörte, diesen nicht mehr als seinen Bürger ansieht, wenn man sich anderswo einbürgern lässt. Dann braucht man gar nichts weiter zu tun, wenn man sich in Deutschland einbürgern lässt.
Außerdem wird die Deutsche Behörde verlangen, dass man eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust beibringt.
6.1 Verlust durch Militärdienst im Ausland
Mit dem neuen Verlustgrund des feiwilligen Eintritts in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband (§ 28 StAG), etwa eine Polizeisondertruppe, wird nur eine sehr begrenzte Fallgestaltung betroffen. Es muß sich nämlich um einen deutschen Mehrstaater handeln, der freiwillig, also ohne gesetzliche oder sonstige Verpflichtung handelt, keine Zustimmung nach § 8 WPflG erhalten hat und auch nicht aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zur Dienstleistung berechtigt ist. Außerdem muß es sich um den Verband des Staats seiner weiteren Staatsangehörigkeit handeln. Aus welchen Gründen Söldner in Drittstaaten nicht eingezogen sind, ist weder im Gesetzgebungsverfahren erwähnt noch sonst ersichtlich. 18
6.2 Verlust durch Antragserwerb im Inland
Ein theoretisch wie praktisch wichtiger Schritt zur Verhinderung vor Mehrstaatigkeit bildet die Erweiterung des Verlustgrundes des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund Antrags auf Inlandsfälle. Während bisher die deutsche Staatsangehörigkeit infolge Erwerbs einer weiteren Staatsangehörigkeit auf Antrag hin nur verliert, wer im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 25 RuStAG) oder bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutsch-land die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des MStÜbk. erwirbt. (Art. 1 MStÜbk.), tritt der Verlust künftig ohne Rücksicht auf den Lebensmittelpunkt und die Zugehörigkeit des anderen Staates zum Kreis der Vertragsstaaten des MStÜbk. ein (§ 25 StAG). Damit wird vor allem der ständigen Praxis türkischer Staatsangehöriger und Behörden der Bo-
den entzogen, nach der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit und der Einbürgerung in Deutschland sogleich die Wiedereinbürgerung in der Türkei vorzunehmen. 19
Diese seit vielen Jahren geübte Verfahrensweise hat zum Entstehen von Mehrstaatigkeit in sicher fünfstelliger Größenordnung beigetragen, ohne dass die früheren Bundesregierungen oder der Gesetzgeber hiergegen eingeschritten wären. Vereinzelte Versuche, die ebenso offensichtliche wie ärgerliche Hintergehen der deutschen Rechtsauffassung von der Notwendigkeit nicht zu dulden, oft Rücknahme der Einbürgerung zu begegnen, waren oft zum Scheitern verurteilt. 20
6.3 Aufgabe der Staatsangehörigkeit:
Man muss sich an die Behörden des anderen Staates wenden, damit die andere Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung nicht bestehen bleibt. Meistens reicht dafür keine einfache Erklärung. Viele Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der Auslandsvertretung zu stellen ist. Sollte man bestimmte Voraussetzungen der einen Regelung nicht erfüllen, muss das nicht in jedem Fall eine Einbürgerung verhindern. Möglicherweise kann man nach anderen Vorschriften doch noch deutscher Staatsbürger werden.
7 Mehrstaatigkeit
In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen gelten wie bisher, wenn die Staatsangehörigkeit
nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten aufgegeben werden kann. Neue oder erweiterte Ausnahmen gelten unter anderem:
• Für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt
• Für anerkannte Flüchtlinge
• Bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit und
• Bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art
8 Gesetzliche Änderungen im Bereich der Mehrstaatigkeit Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes sah § 29 RUStAG vor, dass ein Deutscher, der eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, diese dann grundsätzlich verliert, wen er seinen Wohnsitz im Ausland hatte. In den Inlandsfällen trat hingegen kein Verlust ein, wenn eine andere Staatsangehörigkeit erworben wurde. Diese Regelung hat heute ihren Sinn und Zweck verloren. Wenn Mehrstaatigkeit generell vermieden werden soll, macht es keinen Sinn, Fälle von diesem Grundsatz auszunehmen, nur weil die andere Staatsangehörigkeit im Inland erworben wurde. 21
Künftig soll der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unabhängig davon eintreten, ob eine andere Staatsangehörigkeit im Inland oder Aus-land erworben wurde. Dabei soll allerdings ausweislich der Gesetzbegründung in mehr Fällen als bisher durch Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung, die vor Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit beantragt
werden muss, Mehrstaatigkeit hingenommen werden (die bisherige Praxis in diesem Bereich war äußerst restriktiv).
Wichtig ist auf jeden Fall der Hinweis, dass durch die Neuregelung keine Änderung in Fällen eintritt, in denen vor Wirksamwerden der Reform eine andere Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet zulässigerweise erworben wurde. Die Neuregelung gilt erst ab 1.1.2000.
9 Fazit
Allgemein kann man sagen, dass ein erster und wichtiger Schritt zu einer neuen Integrationspolitik die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts war. Die Gesetzgeber traten Tatsachen Rechnung, dass durch dauerhafte Niederlassungen und die gestiegenen Zahlen der im Land geborenen Migrantenkinder immer mehr Menschen trotz fremder Staatsangehörigkeit zu Inländern werden.
In anderen EU-Ländern wie z.B der Niederlande wurde ein idealer Weg gefunden. Die Möglichkeit nach 5 Jahren sich einbürgern zu lassen wird geboten.
Man sollte sich in der EU zusammensetzen und Fragen nach der einheitlichen Regelung zur Einbürgerung klären.
Die Reform, die in jeweiligen Ländern durchführt, sind sicher nur ein erster Schritt in die richtige Richtung, denn es kann nicht nur das Ziel sein, eine gut strukturierte und faire Rechtslage zu haben, sondern die Gesetzgeber müssen auch Möglichkeiten - ob nun finanziell, pädagogischer oder fördernder Art - finden, damit Ausländer auch eine Chance haben, den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Besonders innerhalb der Sprachförderung könnten auch die Sozialpädagogen eine entscheidende Rolle spielen, da sie in vielen Gemeinden erste Ansprechpartner für die Ausländer sind.
23
Lexikon zur Einbürgerung 22 Abstammungsprinzip
Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils durch Geburt. Der Fachbegriff für diesen Erwerb der Staatsangehörigkeit ist „ius sanguinis“. Anspruchseinbürgerung
Ein Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten Voraussetzugen erfüllt. Durch die Herabsetzung der Fristen bei der Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz besteht nunmehr bereits nach acht Jahren Aufenthalt in Normalfall ein solcher Anspruch. Aufenthaltsberechtigung
Sicherster Aufenthaltstitel, der immer unbefristet erteilt wird. Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird auf Antrag erworben. Anders als beim Geburtsrecht tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hier nicht automatisch ein, sondern es muss ein Antrag gestellt werden. Einwanderung
Mit der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer vor über 40 Jahren beginnt die neuere Geschichte der Bundesrepublik als „Einwanderungs-land“. Was ursprünglich als vorübergehender Aufenthalt zu Arbeitszwecken geplant war, führte zur inzwischen selbstverständlichen Tatsache der Einwanderung. Geburtsrecht
Mit diesem Begriff wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Geburt in Deutschland bei Kindern ausländischer Eltern bezeichnet. Fachbegriffe, die hierfür verwendet werden, sind unter anderen „ius soli“, Bodenrecht, Geburtsprinzip Ius sanguinis
Lateinisch: Recht des Blutes Recht, das die Staatsangehörigkeit von Eltern ableitet Ius soli
Lateinisch: Recht des Bodens, Landes Recht, das die Staatsangehörigkeit vom Geburtsort/- land ableitet. Mehrstaatigkeit
Mit diesem Begriff ist gemeint, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt. Mehrstaatigkeit ist bereits jetzt in Deutschland keine Sicherheit: Schätzungen von zwei Millionen Mehrstaatern aus. Sie kann aus einer Vielzahl von Günden entstehen, zum Beispiel bei Kindern aus binationalen Ehen. Kinder aus binationalen Ehen
Kinder von Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben zumeist die Staatsangehörigkeit beider Elternteile, sie fallen nicht unter das Optionsmodell. Straftaten
Bewerber, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, werden nicht eingebürgert. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen sind ausgenommen. Verfassungstreue
25
Bei der Einbürgerung wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-land.
Literaturverzeichnis
I. Bücher:
Dahm, G., Völkerrecht, Bd. 1, Stuttgart 1958 Grawert, R., Staat und Staatsagenhörigkeit, Berlin 1973 Hagedorn, H., „Wer darf Mitglied werden?“, Opladen, 2001 Veiter, T., Nation als Rechtsbegriffe…, Köln, 1984 Lichter, M., Der Staatsangehörigkeitsbegriff im Wandel der Zeit, 1956
II. Zeitschriften und Zeitungen:
Renner, A., „Was ist neu am neuen Staatsangehörigkeitsrecht?“, in: Zeitung für Ausländerrecht (ZAR), 4/99, S.160
Schröder, S., „Ich bin Deutscher.“ Was heisst das?, in: Die Zeit, Nr. 4, 22.01.1993, S.36
Schröder, S., Renaissance der Nationalen, in: Die politische Meinung, 37/3, 1992, S.90-95
26
III. Sonstige Veröffentlichungen: Art. 116 GG Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen (Hrsg.), 2. überarbeitete Auflage, Januar 2000 [http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/themen/staats.stm], 15.04.2002
[http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/daten/infos.htm]. 15.04.2002
[http://www.einbuergerung.de/einb_kurz.htm], 15.04,2002 [http://www.einbuergerung.de/einb_lexi.html], 15.04.2002
IV. Informationsgespräche/Interviews:
Informationsgespräch mit Frau Kindling, U., Stadtverwaltung Moes, Ausländerbeauftragte, 08.05.2002 Telefon-Interview mit Frau Kindling, U., Stadtverwaltung Moers, Ausländerbeauftragte, 13.05.2002
27
Arbeit zitieren:
Peter Cornelius, Bayram Bas, 2002, Einbürgerung/Staatsangehörigkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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