Die Entscheidung des BGH geschieht durch eine Güter- und Interessenabwägung zwischen
• dem Persönlichkeitsrecht (fi Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 GG) des
Abgebildeten und
• dem Informationsinteresse der Allgemeinheit (fi Art. 5 GG).
Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Abgebildeten bzw. seinen Angehörigen! (≠ Abs. I: Beweislast liegt beim Publizierenden)
Eine Verletzung kann auch durch unzulässige Begleitumstände erfolgen, auch wenn das Foto alleine korrekt ist.
Konkret können folgende grundsätzliche Spielarten unterschieden werden:
1. Intim- und Privatsphäre: Die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) ist prinzipiell tabu, die
Privatsphäre (z.B. Familienleben, auch außerhalb der Privaträume, z.B. am Strand) ist in den meisten Fällen zu schützen. ABER: Fotos Prominenter in ihrer Sozialsphäre sind erlaubt! („wg. Leitbild- und Kontrastfunktion“)
2. Verletzung von Ehre und Ruf
3. Soziale Prangerwirkung
4. Wahrheitsschutz: ein unzutreffender Eindruck beim unbeteiligten Betrachter entsteht.
Verdachtsberichterstattung: Tatverdacht muss so stark sein, dass die Interessen der
Publikation die grundsätzliche Unschuldsvermutung überwiegen!
5. Entstellende Aufnahmen
6. Abbildung einer Leiche sind grundsätzlich zu intim, um veröffentlicht zu werden. Ausnahme: es existiert ein berechtigtes Informationsinteresse.
7. Geschäftsinteressen Dritter Veröffentlichung zu Werbezwecken (kommerziell + politisch) oder sonstiger Geschäftszwecken Dritter ist zu untersagen
8. Personengefährdung: Gefährdung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum
9. Rechtswidrige Bildnisherstellung: Wenn das Erstellen der Aufnahme alleine gesetzeswidrig war oder die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzt hat, wird die Weiterverwendung dieses Materials nicht gestattet. Der Betroffene hat Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der Fotos.
Quellen:
Branahl, Udo: Medienrecht. Eine Einführung. 3. überarb. Auflage. Wiesbaden 2000. Fricke, Ernst: Recht für Journalisten. Grundbegriffe und Fallbeispiele. Konstanz 1997.
Mesic, Amira: Das Recht am eigenen Bild. Entstehung, Entwicklung, Perspektiven. Ein Leitfaden für die Praxis. Berlin 2000.
Paschke, Marian: Medienrecht. 2. vollst. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Berlin 2001. Prinz, Matthias / Butz Peters: Medienrecht. Die zivilrechtlichen Ansprüche. München 1999. Wenzel, Karl Egbert: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung. Handbuch des Äußerungsrechts. 3. völlig neubearb. Auflage. Köln 1986. http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen
Arbeit zitieren:
Katrin Dirscherl, 2001, Unzulässige Bild- und Bildnisveröffentlichungen (§ 23 I KUG), München, GRIN Verlag GmbH
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