§ §
Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
EINLEITUNG. 3
1 Die Insolvenzordnung (InsO) 4
1.1 Begriff des Insolvenzrechts. 4
1.2 Die Insolvenzrechtsreform 4
1.3 Inkrafttreten. 4
1.4 Ziele. 5
1.5 Eröffnung des Verfahrens, Voraussetzungen. 5
2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren. 6
2.1 Anwendungsbereich 6
2.2 Die einzelnen Stufen des Verfahrens 6
2.2.1 Der außergerichtliche Einigungsversuch 7
2.2.1.1 Geeignete Personen oder Stellen. 7
2.2.1.2 Der Plan. 7
2.2.1.2.1 Abweisung des Plans. 7
2.2.1.2.2 Zustandekommen des Planes 8
2.2.1.2.3 Wirkungen des Plans 8
2.2.1.2.4 Der Antrag. 9
2.2.1.3 Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. 9
2.2.1.4 Vereinfachtes Insolvenzverfahren. 9
2.2.1.5 Die Wohlverhaltensperiode/Restschuldbefreiung. 10
2.2.1.5.1 Versagungsgründe. 10
2.2.1.5.2 Obliegenheiten 11
2.2.1.5.3 Deckung der Mindestvergütung 11
2.2.1.5.4 Ausgenommene Forderungen 11
2.2.1.5.5 Abschluss des Verfahrens 11
2.2.1.5.6 Wirkung der Restschuldbefreiung. 11
3 Hindernisse, Hürden, Stolpersteine. 12
3.1 Die Kosten des Verfahrens. 12
3.2 Dauer des Verfahrens 13
3.3 Vorrang von Abtretungen. 13
LITERATURVERZEICHNIS 14
ANHANG. 15
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
Einleitung
Die am 01.01.1999 in Kraft getretene neue Insolvenzordnung sollte es u. a. erleichtern, Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu sanieren und fortzuführen, so die Zahl der Unternehmenspleiten zu verringern und Privatleuten, Freiberuflern sowie Kleingewerbetreibenden nach einer "Wohlverhaltensperiode" von sieben Jahren durch Erlass der Restschulden wieder die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben ermöglichen. In dieser Hausarbeit werde ich der Frage nachgehen, ob die reformierte Insolvenzordnung diesen Anforderungen genügt. Dabei beschränke ich mich auf die Betrachtung des Verbraucherinsolvenzverfahren, da die Einbeziehung der Regelinsolvenz den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Im 1. Kapitel erläutere ich kurz den Begriff des Insolvenzrechts, beschreibe die Änderungen durch die Insolvenzrechtsreform, kläre Ziele und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens.
Im 2. Teil werde ich das Verbraucherinsolvenzverfahren näher erläutern, um an die Inhalte des Vorlesungsskripts anzuknüpfen. Dabei werde ich eingehend die Stufen des Verfahrens darstellen. In Kapitel 3 lege ich die Hindernisse des Verbraucherinsolvenzverfahrens wie z.B. Kosten und Dauer des Verfahrens dar. Im Anhang findet sich eine Tabelle, die übersichtlich die Unterschiede zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren darstellt. Des weiteren füge ich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei.
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
1 Die Insolvenzordnung (InsO)
1.1 Begriff des Insolvenzrechts 1
Im Unterschied zur Liquidation droht im Fall einer Insolvenz das Vermögen der Gesellschaft (bzw. einer Einzelperson) zu verfallen. Eine Liquidation erfolgt, wenn die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft abzuwickeln, ohne dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Das Insolvenzrecht umfasst damit alle gesetzlichen Normen, die den Austritt einer Gesellschaft bzw. eines Einzelunternehmers aus dem Markt regeln, wenn die Interessen der Gläubiger in Gefahr geraten. Dabei wird im Unterschied zur Einzelzwangsvollstreckung das gesamte Vermögen ,,von dem Insolvenzbeschlag erfasst". 2
Weitere insolvenzrechtliche Regelungen finden sich - außer in der am 05.10.94 verabschiedeten Insolvenzordnung - in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Sozialgesetzbuch (SGB III).
1.2 Die Insolvenzrechtsreform
Am 01.01.1999 trat das neue Insolvenzrecht in Kraft. Es löst damit die Konkurs- und Vergleichsordnung der alten Bundesländer sowie die Gesamtvollstreckungsordnung, die in den neuen Bundesländern nach 1990 weiterhin galt, ab.
Gründe für diese Reform waren die Vereinheitlichung der Konkursordnungen in Ost und West sowie die Mängel der im Jahre 1879 in Kraft getretenen Konkursordnung: So wurden etwa ¾ aller Verfahren wegen Massearmut gar nicht erst eröffnet. 3 1998 wurden demnach 73,5 % aller beantragten Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt. Die Zahl der beantragten Konkursverfahren hat sich zwischen 1960 und 1990 fast verfünffacht, zwischen 1960 und 1998 mehr als versechsfacht.
Das Verbraucherkonkursverfahren wurde Teil der Insolvenzordnung. Die Vorschläge der Schuldnerberater, den Verbraucherkonkurs in einem eigenen Gesetz zu regeln, da das Verfahren für Verbraucher viel zu kompliziert und zu teuer sei, fanden kein Gehör. Am 18.10.1994 erfolgte die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.
1.3 Inkrafttreten
Ursprünglich war das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.02.1997 vorgesehen, auf Druck einiger Bundesländer wurde dieser Termin nach einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses auf den 01.01.1999 verschoben. Es wurde befürchtet, der Ansturm der Schuldner auf die Gerichte würde die öffentlichen Kassen zu sehr belasten. Aufgrund dieser ,,Verschiebung" wurde u. a. die ,,Altfall-Regelung" getroffen, die eine Verkürzung der ,,Wohlverhaltensperiode" von sieben auf fünf Jahre beinhaltet.
1 Vgl. Obermüller, M., Hess, H.: InsO. Eine systematische Darstellung des neuen Insolvenzrechts, Heidelberg 1999, S. 2-3.
2 Ebenda, S. 2
3 Bork, R., Einführung, in: Insolvenzordnung. Synopse: Insolvenzordnung und Konkursordnung (Auszug), München 1995., S. 9
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
1.4 Ziele
Vorrangiges Ziel der Insolvenzordnung ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Erst an zweiter Stelle geht es um eine Restschuldbefreiung: ,,Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien." (§ 1 Abs. 2 Insolvenzordnung)
1.5 Eröffnung des Verfahrens, Voraussetzungen
Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen juristischer wie natürlicher Personen eröffnet werden (§ 11, Abs. 1 Insolvenzordnung). Es wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind nicht nur die Schuldner, sondern auch die Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Zur Eröffnung des Verfahrens muss ein Eröffnungsgrund vorliegen (§ 16 Insolvenzordnung). ,,Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit" (§ 17 Abs. 1). Im zweiten Absatz wird die Zahlungsunfähigkeit definiert: Der Schuldner, der seine fällig gewordenen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, ist zahlungsunfähig. Anzunehmen ist dieses, wenn er die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung). Bestimmte Umstände können für eine Zahlungseinstellung sprechen, wie Aufgabe des Geschäftsbetriebes, Nichtzahlung von Energielieferungen, Löhnen und Gehältern, Krankenkassenbeiträgen, Steuern. In der Regel sollten mehrere Indizien zusammentreffendas Nichtabführen von Steuern ist z. B. alleine noch kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit. Kommen jedoch Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hinzu, ist eine Zahlungsunfähigkeit eher anzunehmen. 4
Auch drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Eröffnungsgrund sein, allerdings nur dann, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt (§ 18 Abs. 1). Er droht, zahlungsunfähig zu werden, wenn er seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen kann (§ 18 Abs. 2).
Überschuldung gilt nur bei juristischen Personen als Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 19 Insolvenzordnung).
4 Vgl. Obermüller, M., Hess, H., a. a. O., S. 29-30
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren
In den §§ 304 ff Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt, das ich im folgenden skizzieren werde.
2.1 Anwendungsbereich
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann von natürlichen Personen beantragt werden, die keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 304 Abs. 1). In Abs. 2 wird die geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit definiert: Sie ist dann geringfügig, ,,wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Dies trifft auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zu sowie auf Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen und nicht überwiegend kaufmännisch tätig sind (z. B. Freiberufler).
2.2 Die einzelnen Stufen des Verfahrens
5 Quelle: http://www.creditreform.de/angebot/analysen/0011/02.php
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
2.2.1 Der außergerichtliche Einigungsversuch
Der Schuldner hat beim Antrag auf Eröffnung des Verfahrens eine Bescheinigung einer ,,geeigneten Person oder Stelle" über das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern vorzulegen. Diese darf nicht älter als sechs Monate sein und muss auf der Grundlage eines Planes erfolgt sein (§ 305 Abs. 1, Nr. 1 Insolvenzordnung).
2.2.1.1 Geeignete Personen oder Stellen
Welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind, wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 305 Abs. 1, Nr. 1 Insolvenzordnung können die Länder dies bestimmen. Dabei sollen die Stellen anerkannt werden, die eine qualifizierte Schuldnerberatung anbieten können. Allein aufgrund ihres Berufes gelten Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare als geeignete Personen nach § 305 Abs. 1, Nr. 1 Insolvenzordnung.
2.2.1.2 Der Plan
Der außergerichtliche Einigungsversuch hat auf der Grundlage eines Planes, z. B. eines Zahlungs- oder Tilgungsplanes zu erfolgen. In dem Plan ist die Regulierung der Schulden zu regeln. Dabei kann von den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Schulden abgewichen werden (§ 217 Insolvenzordnung).
Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§§ 219 ff Insolvenzordnung). Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 219 Abs. 2 Insolvenzordnung). Im gestaltenden Teil sind sodann die Regelungen aufzunehmen, die festlegen, wie die Schulden reguliert werden sollen, wer auf wie viel verzichten soll und ob bzw. inwieweit der Schuldner auch nach Ablauf des Plans noch haftet. Der Schuldner hat bei der Ausgestaltung dieses Planes völlig freie Hand. Der außergerichtliche Einigungsversuch wurde dem gerichtlichen Verfahren vorangestellt, da man hoffte, dadurch viele Verfahren ohne Einschaltung der Gerichte zu lösen und so Gerichtskosten einzusparen. Außergerichtliche Einigungsversuche scheitern in der Regel, wenn der Schuldner im Falle des Scheiterns nicht die Möglichkeit hat, das gerichtliche Verfahren zu beantragen und die Gläubiger dieses wissen bzw. vermuten.
2.2.1.2.1 Abweisung des Plans
Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn
die Vorschriften über Recht zur Vorlage und Inhalt des Planes nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer Frist nicht behebt ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat
die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Planes zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
2.2.1.2.2 Zustandekommen des Planes
Innerhalb einer Gruppe ist dem Plan zugestimmt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowohl nach Köpfen als auch nach Summe zustande kommt (§ 244 Insolvenzordnung). Anders als beim Schuldenbereinigungsplanverfahren gibt es hier also kein automatisches Zustimmen bei Nichtantwort. Stimmen von Gläubigern, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen, werde nicht gezählt. Findet eine Abstimmung mangels Beteiligung nicht statt, so kann naturgemäß auch keine Mehrheit zustande kommen. Somit wäre der Plan also gescheitert.
Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden
die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat
Eine angemessene Beteiligung der Gläubiger einer Gruppe im Sinne § 245 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung liegt vor, wenn nach dem Plan
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruches übersteigen
weder ein Gläubiger, der ohnen einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern einer Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt als diese Gläubiger.
Somit kann also ein Plan auch gegen den Willen von Minderheiten der Gruppen zustande kommen. Dabei kann es durchaus sein, dass in diesen Gruppen wiederum mehr Gläubiger sind, als in den Gruppen, die zugestimmt haben. Es kann also auch ein Plan gegen die Mehrheit der Gläubiger zustande kommen.
2.2.1.2.3 Wirkungen des Plans
Kommt der Plan zustande, so gelten die darin enthaltenen Regelungen für und gegen alle Beteiligten (§ 254 Insolvenzordnung). Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Zur Überwachung der Erfüllung des Plans kann ein Insolvenzverwalter bestellt werden (§§ 260 ff Insolvenzordnung). 6
6 http://www.ass-ma.de: Das Insolvenzplanverfahren
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
2.2.1.2.4 Der Antrag
Kommt kein Vergleich mit den Gläubigern zustande, erfolgt der nächste Schritt: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird beantragt. Dem Antrag ist die Bescheinigung der geeigneten Stelle (s. o.) über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches beizufügen, ein ausgefülltes Vermögens-, ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie ggfs. ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Antrag ist formlos zu stellen.
2.2.1.3 Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
Auch ein Schuldenbereinigungsplan ist dem Antrag beizufügen. Dessen Gestaltung unterliegt, wie auch die des außergerichtlichen Einigungsversuches, keinen besonderen Anforderungen. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die darin enthaltenen Regelungen den Gläubigerinteressen entsprechen sollen, unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, und dass diese zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen sollten (§ 305 Abs. 1 Insolvenzordnung). Bis zur Entscheidung über den Plan ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 306). Das Gericht verschickt den Plan an die Gläubiger. Diese haben Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einem Monat darauf zu reagieren. Geben sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt dies als Zustimmung. Stimmen alle Gläubiger zu, hat der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (§ 308 Insolvenzordnung).
Hat dem Plan mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt und betragen die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzt werden (§ 309 Insolvenzordnung).
2.2.1.4 Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Das Verfahren zur Aufnahme des Antrages zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wieder aufgenommen, wenn eine Zustimmungsersetzung nicht möglich ist (§ 311 Insolvenzordnung). Bei der Eröffnung des Verfahrens wird ein Treuhänder bestimmt, der die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt (§ 313 Abs. 1 Insolvenzordnung). Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden (§ 174 Insolvenzordnung).
Im vereinfachten Verfahren wird, anders als im Regelinsolvenzverfahren, das einen Berichtstermin vorsieht, nur ein Prüftermin bestimmt (§ 312 Abs. 1 Insolvenzordnung), indem die Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft werden (§ 176 Insolvenzordnung). 7 Nach dem Prüftermin können Barmittel, die eventuell in der Insolvenzmasse vorhanden sind, an die Insolvenzgläubiger verteilt werden (§ 187 Insolvenzordnung).
Sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist, erfolgt die Schlussverteilung (§ 196 Insolvenzordnung). Zusammen mit der Zustimmung zur Schlussverteilung legt das Insolvenzgericht den Schlusstermin fest. Dabei werden die Schlussrechnung des
7 Zur Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren siehe Anhang
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
Insolvenzverwalters erörtert, können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden und die Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse entscheiden (§ 197 Abs. 1 Insolvenzordnung).
2.2.1.5 Die Wohlverhaltensperiode/Restschuldbefreiung
Ein für Schuldner besonders wichtiger Aspekt ist die Möglichkeit, von den Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden, die durch die Verwertung der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren nicht erfüllt werden konnten. Die Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen erlangen (§ 286 Insolvenzordnung). Restschuldbefreiung wird nur gewährt, wenn diese ausdrücklich beantragt wurde (§ 287, Abs. 1 Insolvenzordnung). Dem Antrag ist eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von sieben Jahren 8 an den Treuhänder abgetreten werden. Im Schlusstermin entscheidet das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 Insolvenzordnung).
2.2.1.5.1 Versagungsgründe
§ 290 Insolvenzordnung führt die Tatbestände auf, die, auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, zum Versagen der Restschuldbefreiung führen können:
8 Bei ,,Altfällen" fünf Jahre, s. Art. 107 EGInsO
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
2.2.1.5.2 Obliegenheiten
Wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Obliegenheiten verletzt, versagt ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung (§ 296 Insolvenzordnung). Zu den Obliegenheiten zählen (§ 295 Insolvenzordnung): Ausübung
einer angemessenen Erwerbstätigkeit
Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft an den Treuhänder Angabe eines Wechsels der Beschäftigungsstelle oder des Wohnsitzes, Keine Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger - Zahlungen sind nur an den
Sollte der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausüben, müssen seine Zahlungen an den Treuhänder in der Höhe denen entsprechen, die er bei Eingehung eines angemessenen Dienstverhältnisses leisten müsste.
2.2.1.5.3 Deckung der Mindestvergütung
Auf Antrag des Treuhänders wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn dessen Mindestvergütung nicht gedeckt ist (§ 289 Insolvenzordnung).
2.2.1.5.4 Ausgenommene Forderungen
In § 302 Insolvenzordnung sind die Forderungen aufgeführt, die von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Diese können also nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung weiterhin geltend gemacht werden: Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder)
2.2.1.5.5 Abschluss des Verfahrens
Nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 Insolvenzordnung). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 300 Abs. 3 Insolvenzordnung).
2.2.1.5.6 Wirkung der Restschuldbefreiung
Die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger, auch derer, die ihre Forderungen nicht angemeldet hatten, können gegenüber dem ,,restschuldbefreiten Schuldner" nicht mehr geltend gemacht werden. Die Forderung erlöscht jedoch nicht. Sie wird zu einer Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist.
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
3 Hindernisse, Hürden, Stolpersteine...
Der von einigen erwartete Ansturm auf die Insolvenzgerichte blieb aus. Im 1. Halbjahr 2001 wurden einer Untersuchung der Creditreform e. V. 9 zufolge in Deutschland lediglich 6.000 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Zahl der überschuldeten Haushalte beträgt Schätzungen zufolge über 2 Millionen 10 .
Ist das Verbraucherinsolvenzverfahren in der jetzigen gesetzlichen Fassung geeignet, Überschuldung abzubauen, wenngleich es auch im Einzelfall eine deutliche Entlastung für den Schuldner darstellen kann? Eine Antwort auf diese Frage und die Darstellung darüber was der Gesetzgeber plant, werde ich im nun folgenden Abschnitt anhand einiger ausgewählter Punkte darlegen.
3.1 Die Kosten des Verfahrens
Schuldner verfügen in der Regel bei Antragsstellung nicht mehr über die notwendigen Mittel, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Reserven sind oft restlos aufgebraucht. Viele haben bereits jahrelange Lohnpfändungen erduldet und sind durch die Vollstreckungsversuche der Gläubiger ,,kahlgepfändet".
9 www.creditreform.de
10 http://www.bma.bund.de/de/sicherung/armutsbericht/ARBBericht01.pdf: Lebenslagen in Deutschland. Der erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung
11 Quelle: http://www.creditreform.de/angebot/analysen/0011/01.php
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§ § Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren
Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken und kann er auch keinen Vorschuss leisten, so weist das Insolvenzgericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird von den meisten Gerichten abgelehnt, so dass dem überwiegenden Teil der Schuldner der Gang in das gerichtliche Verfahren verwehrt bleibt. Auch ergibt sich die absurde - und vor allem ungerechte - Situation, dass es alleine vom Wohnort des Schuldners, d. h. vom Gerichtsbezirk, in dem er wohnt, abhängt, ob er Prozesskostenhilfe erhält oder nicht.
Günter König, Richter am Landgericht Oldenburg, veröffentlicht auf der Homepage des OLG Oldenburg eine umfassende Umfrage zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren. 12 Demnach wohnen annähernd 80 % der Bevölkerung in Gerichtsbezirken, in denen für das eröffnete Verfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden auf ca. 1.000 € geschätzt.
3.2 Dauer des Verfahrens
Die Dauer des Verfahrens mit fünf (Altfall) bzw. sieben Jahren ist zu lang bemessen. Kaum jemand kann einen Zeitraum von sieben Jahren überblicken. In der amerikanischen Vergleichsordnung ist ein Zeitraum von lediglich vier Jahren vorgesehen. Das entspräche auch in etwa der Planungsperiode privater Haushalte. Zudem ist die Gesamtdauer des Verfahrens im Gesetz nicht geregelt, d. h. vom Antrag auf Eröffnung des Verfahrens bis zum Beginn der ,,Wohlverhaltensperiode" vergehen u. U. mehrere Jahre. Messner/Hofmeister 13 haben aufgrund eines hypothetischen Zeitplanes eine Dauer von zehn Jahren errechnet.
3.3 Vorrang von Abtretungen
Aufgrund des Druckes der Banken, die ihre Kredite größtenteils durch Abtretungsvereinbarungen sichern, wurde eine Sonderregelung geschaffen. Demnach gelten Lohnabtretungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Jahre lang weiter (§ 114 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Das bedeutet, dass der Gläubiger mit der ältesten gültigen Lohnabtretung das gesamte pfändbare Einkommen des Schuldners einziehen kann. Dies hat zur Folge, dass weder die Kosten des Treuhänders in dieser Zeit gedeckt sind noch die Kosten des Verfahrens aus der Masse gedeckt werden können.
12 http://www.OLG-Oldenburg.de: Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren
13 Messner, O., Hofmeister, K., Endlich schuldenfrei - Der Weg in die Restschuldbefreiung. München, 1998, S. 185-188
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Literaturverzeichnis
Bork, R., Einführung, in: Insolvenzordnung. Synopse: Insolvenzordnung und Konkursordnung (Auszug), München 1995
Messner, O., Hofmeister, K.: Endlich schuldenfrei - Der Weg in die Restschuldbefreiung. München, 1998
Obermüller, M., Hess, H.: InsO. Eine systematische Darstellung des neuen Insolvenzrechts, Heidelberg 1999 Online-Quellen:
http://www.ass-ma.de/selbstaendige/synopse.pdf: Synopse
http://www.berlin.de/Land/SenArbSozFrau/lageso/insolv_set.html: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Verbraucherinsolvenz http://www.creditreform.de
http://www.forum-schuldnerberatung.de/infos/inf0012.htm: M. Schütz: Die quantitative Entwicklung der Verbraucherinsolvenzverfahren in 2000 http://forum-schuldnerberatung.de/selbstst/regelinso/insoplan.htm
http://www.forum-schuldnerberatung.de/rechtspr/inso/kosten.htm: Kosten des Insolvenzverfahrens http://www.forum-schuldnerberatung.de/veroeff/v0004.htm: Das unendliche Insolvenzverfahren http://www.OLG-Oldenburg.de: König, G.: Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren
Arbeit zitieren:
Marlis Moritz, 2001, Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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