- II -
Inhaltsverzeichnis
I. Abkürzungsverzeichnis III
1... Einleitung 1
2. Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland 2.1. Tarifautonomie als Grundelement des deutschen Tarifrechts 2.2. Historische Entwicklung 2
3. Rechtsquellen 3
4. Tarifparteien 3
4.1 Tariffähigkeit 4.2 Gewerkschaften 4.3 Arbeitgeberverbände 6
5. Tarifvertrag 6
5.1 Bestandteile 5.2 Arten 5.3 Funktionen 5.4 Geltungsbereiche 5.5 Tarifbindung 5.6 Beendigung eines Tarifvertrages 5.7 Allgemeinverbindlichkeit 5.8 Publizierung 13
6. Abschluss von Tarifverträgen 14
6.1 Schlichtung 14
6.2 Arbeitskampf 14
7. Fazit 15
II. Anhang IV
III. Literaturverzeichnis VI
- III -
I. Abkürzungsverzeichnis
Abs.
BetrVG BGB Bspw. DGB d.h.
f.
ff.
gem.
GG HandwO Hrsg.
i.V.m. Kap.
Nr.
o.J.
o.O.
Rn.
S.
SprAuG TVG Vgl.
- 1 -
1. Einleitung
Tarifverhandlungen stehen in der Regel im Fokus der Öffentlichkeit. Jahr für Jahr werden in Deutschland rund 8.000 Tarifverträge abgeschlossen. Insgesamt sind derzeit über 50.000 Tarifverträge in Kraft. Die Festlegung der Löhne und Arbeits- bedingungen ist für viele wirtschaftliche und gesellschaftliche Größen von Bedeu- tung. 1
Grundlage für die Entstehung von Tarifverträgen ist die rechtliche Ausgestaltung des Tarifrechts in Deutschland. Im Folgenden sollen die Rechtsgrundlagen und Elemente dieses Tarifrechts untersucht werden.
Die Arbeit ist in sieben Teile untergliedert. Nach der Einleitung und der Beschrei- bung von Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland in den Kapiteln 1 und 2 folgt in Kapitel 3 eine Beschreibung der Rechtsgrundlagen, auf die sich das deutsche Tarifrecht stützt. Kapitel 4 stellt die Tarifparteien als Akteure im Tarifrecht vor, Ka- pitel 5 beschreibt den Tarifvertrag. In Kapitel sechs folgt dann die Darstellung des Abschlusses eines Tarifvertrages sowie schließlich in Kapitel 7 ein Fazit sowie ein Ausblick auf künftige Entwicklungen des Tarifrechts.
2. Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland
2.1. Tarifautonomie als Grundelement des deutschen Tarifrechts
Neben dem Bundestag und der Bundesregierung nehmen in der Bundesrepublik Deutschland in zwei Bereichen der Wirtschaftspolitik weitere Akteure Anteil. So wird die Geldpolitik im Bereich der Europäischen Zentralbank geregelt, in der Lohnpolitik ist das System der Tarifautonomie verankert. 2
Darunter ist die Selbstverantwortung der Tarifparteien zu verstehen, Löhne, Ge- hälter oder sonstige Arbeitsbedingungen wie Wochenarbeitszeit oder Urlaub, un-
1 Vgl. Schnabel, S. 6.
2 Vgl. Schnabel, S. 7.
- 2 - abhängig vom Staat selbst in Tarifverträgen festzulegen. Die Festlegung dieser „Tarife“ haben dem Tarifvertrag seinen Namen gegeben. 3
2.2. Historische Entwicklung
Das Wesen des Tarifrechts in Deutschland entwickelte sich bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. In der Gewerbeordnung von 1869 wurde die Koaliti- onsfreiheit manifestiert, die die rechtliche Grundlage für die Gründung von Ge- werkschaften darstellte. 4 Der Buchdruckertarif von 1873 gilt als der erste bedeu- tende Tarifvertrag in Deutschland. 5
Das Bestreben, das Tarifvertragsrecht gesetzlich zu regeln, begann mit dem Juris- tentag von 1908. Erst mit dem „Stinnes-Legien-Abkommen“ vom 15.11.1918 je- doch wurden die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter anerkannt. Bereits kurze Zeit später wurde die „Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und ge- werblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschland“ gegründet, deren Satzung gemeinsam mit dem Abkommen die Grundlage für die Tarifvertragsordnung vom 23.12.1918 bereitete.
Mit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 wurde in Artikel 159 die Koalitionsfreiheit rechtlich gewährleistet. Artikel 165 garantierte den Tarifpar- teien die verfassungsrechtliche Anerkennung. 6 Bis 1933 wurden so zahlreiche Ta- rifverträge abgeschlossen, in deren Verhandlungen allerdings der Staat aufgrund häufiger Arbeitskonflikte oftmals schlichtend eingreifen musste. 7
Mit der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten wurden die Arbeitsbedin- gungen in der Zeit von 1933 bis 1945 staatlich definiert 8 und die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände aufgelöst. Nach der Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949 wurde das Tarifrecht im Tarifvertragsgesetz von 1949 neu manifestiert.
3 Vgl. BDA – Soziale Marktwirtschaft, S. 7.
4 Vgl. Schnabel, S. 8.
5 Vgl. AGV – Tarifautonomie, S. 2.
6 Vgl. Picker, S. 34.
7 Vgl. Schnabel, S. 8.
8 Vgl. AGV – Tarifautonomie, S. 3.
- 3 - Die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie sind seitdem im Grundgesetz gere- gelt. 9
3. Rechtsquellen
Originäre rechtliche Grundlage der heutigen Tarifautonomie in Deutschland ist die in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) von 1949 geregelte Koalitionsfrei- heit: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedin- gungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleis- tet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nich- tig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Arti- keln 12 a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht ge- gen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirt- schaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden“. Darüber hinaus ist die gesetzliche Konkretisierung dieser Tarifautonomie im Tarif- vertragsgesetz von 1949 manifestiert. Dieses besteht aus 15 Paragraphen und regelt unter anderem die Form und die Wirkung von Tarifverträgen.
4. Tarifparteien
Nach dem Tarifvertragsgesetz (§ 2 i.V.m. § 12 TVG) können auf Arbeitnehmersei- te nur Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen, nicht aber einzelne Ar- beitnehmer oder Betriebsräte, Tarifvertragsparteien sein.
Auf Arbeitgeberseite sind einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände und de- ren Spitzenorganisationen (§ 2 i.V.m. § 12 TVG) sowie Innungen und Innungsver- bände (§§ 54 Abs. 3 Satz 1, 82 Nr. 3, 85 Abs. 2 HandwO) als Tarifvertragspartei zulässig. 10
4.1. Tariffähigkeit
9 Vgl. Schnabel, S. 8.
10 Vgl. Brox, Kap. 9, Rn. 255ff.
Arbeit zitieren:
Dominik Risse, 2002, Das Tarifrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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