6.2 Benutzte Literatur 6.3 Weitere Hilfsmittel
1. Einleitung
1.1 Zielsetzung
Dem thematischen Rahmen dieser Arbeit: „Leibeigenschaft im deutschen Südwesten an der Wende vom Spätmittelalter zur Frühen Neuzeit. Der Fall St. Gallen 1559/1560“, soll durch eine einführende Darstellung der Leibeigenschaft in Europa und der leibherrschaftlichen Verhältnisse am Oberrhein im 16. Jahrhundert der Boden bereitet werden. Dies unter der primären Verwendung des Werks „Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter“ von C. Ulbrich und der Darstellungen von K. Andermann, P. Blickle und W. Trossbach 2 . Diese Ausführungen sollen als Basis für die eingehende Behandlung der Konstellation in der St. Galler Klosterherrschaft dienen. Es geht vorerst darum, die Rolle und die Ausprägung der Leibeigenschaft im Herrschaftsgebiet der Fürstabtei St. Gallen zu erörtern, wobei der Blick verstärkt auf die Sachlage des 16. Jahrhunderts und deren Ursachen gerichtet sein wird. Der Beschreibung dieser Thematik werden verschiedene Werke Walter Müllers zugrundegelegt 3 . Anhand der zu behandelnden Quelle „Schiedsspruch von Boten der Schir-morte über den Streit zwischen dem Kloster St. Gallen und dem Hof Rorschach und über die Leibeigenschaft der Gotteshausleute 4 “ vom 26. Januar 1559 geht es dann darum, die Wurzeln dieses zentralen leibherrschaftlichen Konflikts, seine Beschaffenheit und seine Wirkungen zu untersuchen. Es wird dabei die Frage gestellt - und in diesem Rahmen natürlich nur in Ansätzen beantwortet - inwiefern die von Ulbrich beschriebenen Funktionen der Leibeigenschaft 5 auf die Leibherrschaft des 16. Jahrhunderts im Hoheitsgebiet des Gallusklosters als ganz oder teilweise zutreffend erachtet werden können.
Im Folgenden ist die Arbeit dergestalt aufgebaut, dass anschliessend und einführend der Begriff der Leibeigenschaft näher zu fassen ist und verschiedene Deutungsansät-
2 S.Literaturverzeichnis.
3 S. ebd. 4 Vgl. Anm. 1
5 C. Ulbrich, Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter, Göttingen 1979, S. 286ff.
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ze für die südwestdeutsche Leibeigenschaft an der Schwelle zur Neuzeit aufgezeigt werden. In einem den Forschungsstand abhandelnden Teil geht es dann um Ausprägung und Funktion der Leibherrschaft in Europa, am Oberrhein und in der St. Gallischen Klosterherrschaft. Dem folgt die Behandlung der erwähnten Quelle und in einem Schlussteil der Versuch einer Antwort auf die gestellte Forschungsfrage.
1.2 Der Begriff „Leibeigenschaft“
Die Leibeigenschaft als Begriff war nicht seit jeher so negativ belastet, wie sie späterin der von Aufklärung und Liberalismus geprägten Diskussion - dargestellt werden sollte. Im 14. Jahrhundert entstanden, zeigt sich die Leibeigenschaft vorerst primär als Terminus der Rechtssprache 6 . Dem konkreten mittelalterlichen Denken entsprungen, bezeichnete er eine auf die Person (statt auf den Boden) bezogene Ahängigkeit 7 . In die Nähe der Sklaverei gerückt und somit einer Politisierung zugänglich gemacht, wurde das Wort erst durch die Übertragung auf ostelbische Verhältnisse 8 . Es konnte nun als Kampfbegriff gegen die sozialen Probleme der frühindustriellen Zeit dienen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts suchte die - durch die Umdeutung nicht wenig beeinflusste - rechts- und wirtschaftshistorisch orientierte Wissenschaft erneut eine Versachlichung des Ausdrucks Leibeigenschaft zu erreichen. Dies zentral durch den Versuch, verschiedene Formen auszudifferenzieren 9 . Es wurde in Deutschlands eine Unterteilung in drei Grossräume vorgenommen: 1. Ostelbien mit Gutsbetrieben, 2. Nordwestdeutschland mit vorherrschender Grundherrschaft und 3. der Südwesten als Gebiet der Leibeigenschaft 10 .
1.3 Die südwestdeutsche Leibeigenschaft - Bagatelle oder ernstzunehmende Last? Die westdeutsche Leibeigenschaft wird gemeinhin als Weiterentwicklung der mittelalterlichen Unfreiheit bezeichnet. Geographisch lokalisiert man sie in Schwaben, Franken, Rheinpfalz, Bayern, Westfalen, Niedersachsen, im Unterelsass und nicht
6 Ebd., S. 11, vgl. dort auch Anm. 3.
7 K. Andermann, Leibeigenschaft im pfälzischen Oberrheingebiet während des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für historische Forschung 17 (1990), S. 302. 8 C. Ulbrich, S. 12. 9 Ebd., S. 13. 10 Ebd., S. 13, vgl. dort auch Anm. 17.
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zuletzt in der nördlichen Schweiz 11 . Im Vergleich mit ostelbischen Verhältnissen wird sie als durchaus mildes Herrschaftsverhältnis beschrieben 12 . Das geht so weit, dass F. Lütge die Leibherrschaft als annähernd bedeutungslos darstellt 13 und sie als nichts mehr denn die Rechtsbasis für eine Abgabenerhebung deklariert 14 . Er führt dabei den Ansatz von Th. Knapp weiter, der für die südwestdeutsche Leibherrschaft der frühen Neuzeit zum Schluss kommt, sie sei nichts anderes gewesen, als „eine bsondere Art der Besteurung 15 “. Dies wird zumeist für die von ihm bezeichneten Periode als gültig angesehen 16 , die geschehene Übertragung auf das Spätmittelalter 17 wird jedoch vor allem durch die Konzentration der Bauernkriegsforschung auf ökonomische Aspekte relativiert 18 . Während sich W. Müller die in der frühen Neuzeit fortdauernde Auflehnung gegen die Leibherrschaft zentral mit ihrem Symbolcharakter aufgrund ideeller Motive erklärt 19 , verweist C. Ulbrich darauf, dass das Problem der Leibeigenschaft auch in der frühen Neuzeit zweifellos von weitergehender Bedeutung gewesen sei und der Widerstand nicht monokausal erklärt werden dürfe. Sie führt Forschungen von D. W. Sabean an, der - neben dem Hinweis auf politische Funktionskomponenten - aufzeigen konnte, dass zum Beispiel die von leibeigenen Bauern verlangten Todfallabgaben durchaus eine grosse wirtschaftliche Belastung waren 20 . Demgegenüber wird jedoch - ohne Bagatellisierungsabsichten - darauf hingewiesen, dass vor allem die Gesamtheit der Feudallasten drückend war, diese aber eben nicht uneingeschränkt auf das lebherrschaftliche Abhängigkeitsverhältnis zurückgeführt werden dürfen. Die Leibeigenschaft in Südwesdeutschland wird aus dieser Perspektive gerade mit der Begründung als „mild“ angesehen, dass die einzelnen herrschaftlichen Rechte auseinander fielen. Dies insofern zum Nutzen der Bevölkerung, als dass verschiedene Herren untereinander in Konkurrenz standen.
11 Ebd., S. 14, vgl. dort auch Anm. 19 und 20.
12 W. Trossbach, „Südwestdeutsche Leibeigenschaft“ in der frühen Neuzeit - eine Bagatelle?, in: Geschichte und Gesellschaft 7 (1981), S. 70 und K. Andermann, S. 283. 13 W. Trossbach, S. 71. 14 C. Ulbrich, S. 15. 15 Ebd., S. 14, vgl. dort auch Anm. 22.
16 P. Blickle, Agrarkrise und Leibeigenschaft im spätmittelalterlichen deutschen Südwesten, in: H. Kellenbenz, (Hg.), Agrarisches Nebengewerbe und Formen der Reagrarisierung im Spätmittelalter und 19./20. Jahr-hundert (Forschungen zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 21), Stuttgart 1975, S. 54. 17 C. Ulbrich, S. 15, vgl. dort auch Anm. 30. 18 K. Andermann, S. 282, vgl. dort auch Anm. 10, S. 283.
19 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute vom Spätmittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts (101. Neujahrsblatt) St. Gallen 1961, S. 14. 20 C. Ulbrich, S. 17, vgl. dort auch Anm. 42.
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Der Bauer im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Südwesten hatte in der Regel also mehrere Herren; da gab es den Grundherren (Rechte an Grund und Boden), den Ortsherren (Gebot und Verbot, niedere Gerichtsbarkeit) und den Terri-torial- oder Landesherren (Steuer- und Waffenrecht, oft Hoch- und Blutgerichtsbarkeit). Hinzu kamen weitere Herrschaftsrechte wie Kirchen- oder Zehntherrschaft 21 . So wird die Konzentration des Widerwillens auf die Leibeigenschaft - allerdings mit Blick auf das pfälzische Oberrheingebiet - erneut auf deren negativen Beigeschmack durch den als diskriminierend empfundenen Namen abgewälzt 22 . Im Folgenden sollen nun die Funktionen und Ausprägungen der Leibherrschaft und deren Entwicklung bis ins 16. Jahrhundert zuerst in stark verallgemeinerter Form für Europa, dann im Hinblick auf den deutschen Südwesten und schliesslich mit einem auf die Fürstabtei St. Gallen gerichteten Fokus näher erörtert werden.
2. Ausprägungen und Funktionen der Leibherrschaft
2.1 Grundsätzliche Ausprägung in Europa
W. Rösener fordert in seiner Arbeit über die Bauern im Mittelalter eine grundlegende Differenzierung. Für die mittelalterliche Hörigkeit gilt es zwischen grundherrschaftlichem Herreneigentum an Land und leibherrschaftlichen Herreneigentum an Menschen zu unterscheiden. Real meist verbunden und überlagert auftretend, ist die Leibeigenschaft im Mittelalter keine feststehende Grösse gewesen; sie hat vielmehr einige Wandlungen erfahren. So wird eine Unterscheidung zwischen den spätmittelalterlichen Leibeigenen und Eigenleuten einerseits und dem leibherrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis früher Unterworfenen andererseits unumgänglich
23
. P. Blickle bezeichnet als definitorische Merkmale der Leibeigenschaft die Abgaben im Todesfall, also Teile der „Verlassenschaft“ oder das Besthaupt (das beste Stück Vieh im Stall), dann gelegentlich jährlich wiederkehrende Rekognitionsabgaben in Form einer kleinen Steuer, weiter Frondienste zur Bewirtschaftung der adeligen oder kirchlichen Eigenwirtschaft und zuletzt beschränkte Freizügigkeit und die Einschränkung der Heiratsfähigkeit auf den Kreis der übrigen Leibeigenen des Leib-
21 K.Andermann, S. 283, vgl. dort auch Anm. 11.
22 Ebd., S. 303.
23 W. Rösener, Bauern im Mittelalter, München 4 1991, S. 215.
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herrn 24 . Der Kern der Leibeigenschaft besteht dementsprechend im Verfügungsanspruch des Herrn über den Arbeitsertrag und die Arbeitskraft seines Leibeigenen 25 . Die Wirkung der leibherrlichen und grundherrlichen Herrengewalt war diejenige, dass sie ihren Trägern nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine soziale und politische Machtposition verschaffte. W. Rösener stellt desweiteren die Tatsache ins Zentrum, „dass sich mit dem Herreneigentum an Land und Menschen häufig Gerichtsbefugnisse verbanden, die uns bei der Leibherrschaft als eine hausväterliche Disziplinargewalt und bei der Grundherrschaft als eine mit ihr in der Regel gekoppelte Gerichtsherrschaft begegnen 26 .“
Während im Hochmittelalter eine Lockerung der leibherrschaftlichen Verhältnissezu „Reallasten“ erstarrende Verpflichtungen, gesicherte Rechtsstellung und bessere Besitzverhältnisse, Geldrenten statt Frondienste, das heisst mehr Selbständigkeit und Rentabilität -, also eine zunehmende Verwischung des Unterschieds zwischen freien und unfreien Bauern beobachtet werden kann, führen die (agrar-) wirtschaftlichen und sozialen Krisenzustände im 14. und 15. Jahrhundert zu einer erneuten Veränderung der Agrarverfassung. In den ostelbischen Gebieten führte dies zur sogenannten „zweiten Leibeigenschaft“, zu verstehen in einem gutsherrlichen Sinn 27 (Erbuntertänigkeit und Gesindezwangdienst 28 ). In Südwestdeutschland wird von einer Intensivierung der feudalen Leibherrschaft gesprochen 29 . Die Reaktionen auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten fielen von einem Feudalherren zum anderen sehr unterschiedlich aus. Dies auch abhängig von den bereits bestehenden Machtstrukturen und -mitteln. Einige stellten höhere Abgabenforderungen - teilweise mitbegründet durch leibherrliches Recht -, welche jedoch häufig bloss die Grenzen der Leistungsfähigkeit und des Leistungswillens der Bauern aufzeigten. Dies wiederum schlug sich in einer gesteigerten Fluktuationsrate nieder. So blieb den Herren mit geringeren Machtmitteln, welche nicht in der Lage waren, diese Abwanderung zu unterbinden, oft nur der Erlass oder die Ermässigungen der Abgaben, zudem Diensterleichterun-
24 P.Blickle, Herrschaft, auf: Materialblatt 5 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002.
25 Ders., Freiheit, auf: Materialblatt 8 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002. 26 W. Rösener, Bauern, S. 215. 27 Ebd., S. 227. 28 P. Blickle, Materialblatt 5. 29 Ders., Agrarkrise und Leibeigenschaft, S. 54.
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gen und Besitzrechtsverbesserungen. Das Scheitern der Intensivierung der leibherrschaftlichen Massnahmen war in Westeuropa die Regel 30 . Dies unter anderem, weil die Eigenwirtschaft der adeligen und kirchlichen Herren zurückging - entgegengesetzt zur Entwicklung in Osteuropa 31 .
2.2 Funktionen der Leibherrschaft am Oberrhein
Zusammenfassend kommt W. Rösener für die leibherrschaftliche Konstellation im deutschen Südwesten zu folgendem Ergebnis: Die Leibherrschaft wurde primär im 14. Jahrhundert intensiviert, im 15. Jahrhundert dann erneut gelockert und hatte schliesslich „zu Beginn des 16. Jahrhunderts ihre frühere Bedeutung verloren 32 .“ Ähnlich beschreibt dies P. Blickle; er sieht die stärkste Ausprägung der südwestdeutschen Leibeigenschaft im 14. Jahrhundert, spätestens im 16. Jahrhundert sei sie sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich irrelevant geworden 33 . C. Ulbrich differenziert für den Oberrhein vier spätmittelalterliche Funktionen der Leibherrschaft. Zunächst wird sie als Instrument der Territorialpolitik bezeichnet. War die Leibherrschaft ursprünglich ein die Herrschaftsrechte aufsplitterndes Herrschaftsverhältnis, so lässt sich beim Aufbau des „territorium clausum“ die entgegengesetzte Funktion beobachten. Der Inhaber der leibherrlichen Rechte hatte die Möglichkeit, durch Kauf oder Tausch von Leibeigenen sein Gebiet zu bereinigen und „zu schliessen“. Neben dem Austausch oder Verkauf von Eigenleuten gab es auch den Weg, Eigenleute gegen Grundbesitz und Herrschaftsrechte auszutauschen 34 . Zweitens wird der Leibherrschaft ein expansives Moment zugesprochen. Dies aufgrund des Nachjagerechts. Bedeutete Leibherrschaft Freizügigkeit bei Weiterbestehen der leibherrlichen Rechte und Pflichten, konnte die Zahl der Abgaben und Dienst schuldenden Untertanen weit über das eigentliche Herrschaftsgebiet hinaus ausgedehnt werden 35 . Dabei spielt auch die Leibherrschaft als Einkommensquelle eine Rolle. Ulbrich verweist erneut darauf, dass eine wirtschaftlich geringe Bedeutung nur für die
30 W. Rösener, Bauern, S. 267ff.
31 P. Blickle, Materialblatt 5. 32 W. Rösener, Bauern, S. 269. 33 P. Blickle, Agrarkrise und Leibeigenschaft, S. 54. 34 C. Ulbrich, S. 286ff. 35 Ebd., S. 290ff.
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Neuzeit und nicht für das Spätmittelalter als gesichert angesehen werden kann 36 . Nicht zuletzt hatte die Leibherrschaft auch eine subsidiäre Funktion. Durch das Recht, die Mobilität der Eigenleute einzuschränken oder allenfalls zu unterbinden, erwies sich die Leibherrschaft als stabilisierendes Element für bestehende Herrschaftsverhältnisse. Ein gewisser Ermessensspielraum seitens des Leibherren blieb dabei auch in der Neuzeit bestehen. Das dynamische leibherrschaftliche Verhältnis konnte deshalb eine Mehrzahl von Funktionen einnehmen, also auch zur Abstützung anderer Herrschaftsrechte dienen 37 .
2.3 Leibherrschaft in der Fürstabtei St. Gallen
„Auch die Angehörigen der geistlichen Herrschaften, die Gotteshausleute, standen in der grundsätzlichen Spannung von Herrschaft und Freiheit 38 “, stellt Walter Müller, seinen Aufsatz über die St. Galler Gotteshausleute einleitend, fest. Anhand seiner Werke 39 soll nun die leibherrschaftliche Situation in der Fürstabtei St. Gallen eingehender erläutert werden.
a) Die Klosterherrschaft
Im achten Jahrhundert gegründet und der Benediktinerregel unterstellt, erlangte das Galluskloster 818 Immunität (wurde also mit seinen Hintersassen vom öffentlichen Gericht und von der Amtsgewalt des Grafen befreit) und den Rang eines Reichsklosters. Neben zersplittertem Grundeigentum kamen dem Stift auch Rechte an Personen zu. Allerdings definierte sich der zum Kloster gehörende Personenkreis primär durch den Grundbesitz. Dennoch vermochte die erwähnte Immunität Standesunterschiede zu verwischen. Dies unter anderem auch, weil die Unfreiheit als privates Rechtsverhältnis angesehen wurde und deshalb individuelle Lösungen (z.B. bezüglich der Nachkommen) möglich waren. So zeigen die Urkunden des ausgehenden Mittelalters nur noch spärliche und unsichere Hinweise auf ein Weiterbestehen ständischer Unterschiede. Als abgehobene Schicht (nicht im Sinne eines freien oder unfreien Standes allerdings) sind die Sonderleute zu bezeichnen. Deren Sonderstellung
36 Ebd., S. 294.
37 Ebd., S. 298f.
38 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 4. 39 S. Literaturverzeichnis.
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beruhte jedoch einzig auf der alleinigen Unterordnung unter die direkte Gerichtshoheit des Abtes, dem sie auch als einzigem Abgaben entrichteten 40 . Dessen Herrschaft stützte sich im Spätmittelalter auf zusammengewürfelte Rechtsansprüche, welche - in der Grund- und Leibherrschaft und der Immunität wurzelnd - auf der seit dem frühen 10. Jahrhundert bestehenden Gerichtshoheit beruhten. Dazu kam der Erwerb von Vogteirechten über freie Bauern. Unter Abt Ulrich Rösch erfolgten weitere Schritte hin zum späteren Klosterstaat. Er baute, sich von Fall zu Fall auf verschiedene Rechtstitel stützend, in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts schrittweise die Landeshoheit der Fürstabtei auf. Als er 1491 starb, hatte das Kloster die unbestrittene Landesherrschaft in der Alten Landschaft 41 und in der 1468 erworbenen Grafschaft Toggenburg inne. In Teilen bis ins 18. Jahrhundert wurden Elemente der mittelalterlichen Rechtsordnung, vor allem der Leib- und Grundherrschaft beibehalten. Diese legitimierten in der Neuzeit die Herrschaft mittels Polizeivorschriften 42 . Nach dem Aufbau des neuen Staates im 16. Jahrhundert bildete sich für die Untertanen ein Gotteshausmannsrecht im Sinne einer Staatszugehörigkeit nach Landesbürgerrecht aus 43 .
Seit dem hohen Mittelalter galt auf dem Gebiet des Klosters St. Gallen das Zinsgutsystem. Das fehlen der Bindung an die Scholle, also Freizügigkeit und die nie mit dem Grundbesitz verhafteten Abgaben des Todes wegen, zeigen die Verpflichtungen der Eigenleute dem Kloster gegenüber als persönliche und nicht gegenstandsbezogene Abhängigkeit. In sehr weit gezogenen Schranken (Verträge über gegenseitig freien Raub und Wechsel mit vielen geistlichen und weltlichen Herren) blieb das auf die Genossen beschränkte Heiratsrecht zentraler Bestandteil der leibherrschaftlichen Verhältnisse des St. Galler Klosters 44 .
b) Frondienste
Die Fronden sind laut W. Müller schon zu Anfang des 13. Jahrhunderts aus den klösterlichen Aufzeichnungen fast ganz verschwunden. Trotz der Tatsache, dass der Eigenbau des Klosters St. Gallen früh aufgehoben wurde, bestand die Forderung an die 40 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 4f. 41 Zur geographischen Ausdehnung s. Anhang A.
42 Ders., Landsatzung und Landmandat der Fürstabtei St. Gallen. Zur Gesetzgebung eines geistlichen Staates vom 15. bis zum 18. Jahrhundert, St. Gallen 1970, S. 246f. 43 Ebd., S. 247, vgl. dort auch Anm. 38.
44 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 5f.
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sanktgaller Gotteshausleute, immer noch vereinzelt Dienste wie etwa Fuhrleistungen zu erbringen, weiter 45 . Gesindezwang spielte früh keine Rolle mehr, im Gegensatz zu Kriegshilfe, welche auch in der Neuzeit noch gefordert wurde.
c) Rekognitionsabgaben
Die „Fastnachthenne“ ist in Quellen aus dem Herrschaftsraum des St. Galler Klosters „von alters her“ sehr präsent. Ihre Bedeutung war jedoch weniger eine fiskalischeda hatte sie nur geringes Gewicht - sondern lag vielmehr auf einer ideellen Ebene 46 . Sie musste jährlich und exklusiv an den Abt entrichtet werden. Dabei taucht sie in Quellen als allen Gerichtsgenossen (also allen - ohne Rücksicht auf Stand oder sonstige Zugehörigkeit - der Gerichtsherrschaft unterworfenen) auferlegt und häufiger noch als Pflicht aller Haushaltungen auf. Der Loskauf von dieser Pflicht durch eine einmalige Geldleistung ist teilweise belegt. Das Fastnachthuhn war leibherrlichen Ursprungs und behielt bis zum Ende des 18. Jahrhunderts den Charakter einer Rekognitionsabgabe für die Zugehörigkeit zum Verband der Gotteshausleute. Die Abgabe galt im Zweifelsfall als Indiz für die Fallpflicht 47 .
d) Abgaben von Todes wegen
Die Todfallabgaben werden nicht durchwegs auf die Unfreiheit zurückgeführt. In einer ersten Interpretation besass der Fall den Charakter eines Loskaufs vom umfassenden Erbrecht des Herrn und war auch eine Anerkennungsleistung für die Bindung an diesen, wird also durchaus als leibherrschaftlichen Ursprungs gesehen 48 . Andernorts wird ein Zusammenhang dieser Leistung mit der Schutzgewährung durch den Bezugsberechtigten herausgestrichen und die Unfreiheit als Wurzel ausgeschlossen. Demnach ist der Fall erst später und als Abschwächung des umfassenden Heimfallrechts auf unfreie Schichten ausgedehnt worden 49 . Laut W. Müller lässt das fehlende frühe Quellenmaterial eine Bestimmung des Ursprungs für das Herrschaftsgebiet des Klosters St. Gallen nicht zu. Dieses setzt erst im 13. Jahrhundert ein,
45 Ders., Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Weistumsforschung, St. Gallen 1964, S. 66f.
46 Ders., Landsatzung und Landmandat, S. 249. 47 Ders., Offnungen, S. 67f
48 Ders., Die Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte des sanktgallischen Klosterstaates (Rechtshistorische Arbeiten 1), Köln 1961, S. 11. 49 Ebd., S.12f.
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als die Todfallabgaben - „nach übereinstimmender Auffassung“ - auf allen abhängigen Schichten lasteten und als Kennzeichen ihrer Abhängigkeit galten 50 . In den sanktgaller Quellen erscheinen sowohl die Ausdrücke „Fall“ als auch „Lass“ oder „Geläss“. Ersteres hat seine Bedeutung aufgrund des Anlasses erhalten: des Todesfalls. Es bezeichnet die nach dem Tode zu leistende Abgabe. Am häufigsten und schon früh prägte sich in der Wortbildung das Merkmal aus, dass der Anspruch des Herrn auf das beste Stück Vieh, das Besthaupt, zielte. Der Gewandfall, also der Anspruch auf das beste Kleid der Verstorbenen, ist seit dem 13. Jahrhundert (selten zwar) bezeugt; er wurde Mitte des 15. Jahrhundert jedoch beseitigt. Seither steht Fall stets für das Besthaupt. Die ausdrückliche Betonung einer aus der Leibeigenschaft herrührenden Verpflichtung (als „Leibfall“, Bezeichnung schon früher bezeugt) erhielt er allerdings erst an der Wende zum 16. Jahrhundert 51 . Bezeichneten Haupt- und Gewandfall bestimmte Einzelstücke, so umschloss der Begriff Lass oder Geläss den darüber hinausreichenden Anspruch, sei es auf alle Fahrnis oder einen festen Teil davon. Die beiden Wörter stehen zwar für den eigentlichen Nachlass; in den Quellen werden sie jedoch ausnahmslos in der Bedeutung des dem Herrn zufallenden Erbteils verwendet. Das Kloster St. Gallen erliess Mitte des 15. Jahrhunderts dem Grossteil seiner Leute den über Besthaupt und Bestgewand hinausgehenden Herrenanteil. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich „vall und gläß“ als Sammelbegriff für alle Abgaben im Todesfall etabliert 52 .
e) Heiratsbeschränkung
Neben den Abgaben von Todes wegen sind die Ehehindernisse als weiteres Zeichen der persönlichen Unfreiheit zu bezeichnen. Im Verbot der Ungenossame (der Heirat mit Nicht-Genossen), gleichbedeutend mit der Beschränkung der freien Wahl des Ehepartners, lag ein empfindlicher Nachteil und eine schwere Last der seit dem Ende des Mittelalters im übrigen weitgehend gemilderten Unfreiheit. Gerade geistliche Herrschaften haben über das Mittelalter hinaus an der Leibherrschaft und allen ihren Folgen festgehalten, so auch an den erwähnten Heiratsbeschränkungen. Diese entsprangen zumeist der Auffassung, die dem Stift zugehörende Bevölkerung sei un-
50 Ebd.,S. 14.
51 Ebd., S. 5f. 52 Ebd., S. 7ff.
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veräusserlich und dem jeweiligen Prälaten „anvertraut“ 53 . Trotz allen Verboten und Strafen zeigte sich im ausgehenden Mittelalter auch eine stark gegenläufige Tendenz. Dies oft bedingt durch die engen verwandtschaftlichen Verhältnisse (u.a. Verschwägerung) innerhalb der Bevölkerung und durch die spätmittelalterliche Kombination von zunehmender Mobilität und dem Streubesitz der großen Grundherrschaften. Vom hohen Mittelalter an suchten geistliche und weltliche Herren nach Wegen, um die nachteiligen Folgen der zunehmenden ungenossamen Ehen einvernehmlich zu beheben oder wenigstens zu mildern 54 . Erste Massnahmen bezogen sich auf Einzelfälle. Zu lösen galt es dabei das Problem der Zugehörigkeit der Kinder; es wurde oftmals durch Verträge der Herren mit festgelegten Quoten oder gemeinsamem Besitz behoben 55 . Zu erwähnen ist auch der sogenannte Wechsel, von dem schon frühe Beispiele zeugen; dabei kam es unter den Leibherren zum Austausch vor allem der Frauen. Sie und ihre Kinder gehörten danach zum Rechtsverband des Ehemannes und dessen Leibherrn 56 . Über solche Einzelverträge hinaus, strebten viele Leib- und Grundherren auch nach einer umfassenden Bereinigung. Sie erreichten diese durch den Abschluss von gegenseitigen Verträgen über die Aufhebung der Ehebeschränkungen für alle ihre Leibeigenen. In hohem Masse dienten solche Vereinbarungen auch den Eigenleuten 57 . Das Kloster St. Gallen gehörte dabei einerseits dem Genos-sameverband der zwölfeinhalb Gotteshäuser im Bodenseeraum an; vom Spätmittelalter bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts ist in Quellen die Rede von „drizehenthalb“ durch Heiratsgenossame verbundene Gotteshäuser. Es scheint allerdings, dass die knapp gefassten vertraglichen Bestimmungen in der Praxis nicht genügten; sie wurden uneinheitlich ausgelegt und angewandt. Es folgten deshalb im 16. Jahr-hundert Zusatzabmachungen 58 . Andererseits war das Galluskloster auch in den (kurzlebigeren) Vertrag einiger Gotteshäuser variierender Zahl im alten Zürichgau eingebunden 59 .
53 W. Müller, Entwicklung und Spätform der Leibeigenschaft am Beispiel der Heiratsbeschränkungen. Die Ehegenosssame im alemannisch-schweizerischen Raum (Vorträge und Forschungen. Sonderband 14), Sigmaringen 1974, S. 41. 54 Ebd., S. 42. 55 Ebd., 43ff. 56 Ebd., 61ff. 57 Ebd., S. 67. 58 Ebd., S. 85ff. 59 Ebd., S. 70ff.
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f) Freier Zug
Die Freizügigkeit besassen die St. Galler Gotteshausleute zumindest seit dem 14. Jahrhundert. In häufigen Auseinandersetzungen mit dem Kloster während der beiden folgenden Jahrhunderte forderten sie dieses Freiheitsrecht immer wieder neu -und zumeist mit Erfolg - ein. Verschiedene Quellen bestätigen ausdrücklich den freien Zug in alle Reichstädte und -höfe, also überallhin, wo der Gotteshausmann nicht eigen werde. Dazu kam die Auflage, dass vor dem Wegzug die Schulden zu bezahlen waren und zudem hatte das Kloster auch das - „seit alters geübte“ - Recht des Nachjagens um Fall und Fastnachthenne, wovon sich die Eigenleute aber meist mit einer einmaligen Geldleistung befreien konnten. Gründend auf der Tatsache, dass im Mittelalter die Freizügigkeit als Wesensmerkmal der persönlichen Freiheit galt, leiteten die Gotteshausleute des Gallusklosters seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts aus dem Freien Zug und Wechsel die Bezeichnung als freie Gotteshausleute her 60 .
3. Der Fall St. Gallen 1559 und die Folgen 61
3.1 Der Stein des Anstosses
Von etwa der Mitte des 15. Jahrhunderts an zeigt sich im St. Galler Stift die Tendenz, die Gotteshausleute als leibeigen anzusprechen. Dies im Zuge der Schaffung eines territorial geschlossenen Fürstenstaates aus dem vormals locker zusammengewürfelten Gefüge von grund- und gerichtsherrschaftlichen Rechten durch Abt Ulrich Rösch und dessen unmittelbare Nachfolger 62 . Bereits im Spätmittelalter hatten sich die Standesunterschiede der Bevölkerung des klösterlichen Herrschaftsgebiets soweit verwischt, dass jeder Gotteshausmann genannt wurde, der in irgendeiner rechtlichen Beziehung zum Kloster stand. Unterscheidungen von frei und unfrei im Sinne der alten Geburtsstände sind nach W. Müller in dieser Zeit nicht mehr nachzuweisen 63 . Die verstärkte Forderung der uneingeschränkten Gewalt über die untertänigen Leute und die Betonung der persönlichen Abhängigkeit im Wort „Leibeigenschaft“ kam jedoch keiner eigentlichen Veränderung der Situation der Gotteshausleute gleich; die
60 W. Müller, Offnungen, S. 70.
61 Vgl. Anm. 1
62 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 10. 63 Ebd., S. 9f.
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tatsächliche Abhängigkeit oder Abgabenlast wurde in keiner Weise verstärkt. Vielmehr ging es darum, im Rahmen des Strebens nach einem einheitlichen Untertanen-verband die ideelle Seite der Herrschaftsausübung zu betonen. Die eigentliche Bedeutung war in dieser Hinsicht keine andere als die der Zugehörigkeit zum Verband der Gotteshausleute oder (und laut W. Müller besser) „Landesuntertänigkeit“ 64 . Die Gegentendenz bestand darin, dass - zeitgleich in der Mitte des 15. Jahrhunderts - verschiedene Gotteshausleute das Prädikat „frei“ zu beanspruchen begannen. Als „gefryt“ bezeichneten sich die sanktgaller Gotteshausleute unter anderem aufgrund der partiellen Befreiung von Todfallabgaben Mitte des 15. Jahrhunderts. Von anderen wiederum wurde dieses „gefryt“ sogar als Freiheit von der St. Gallischen Gerichtshoheit interpretiert, dementsprechend wurden Rekognitionsabgaben verweigert. Es zeigte sich auch der Versuch, sich in der Eigenschaft als freie Gotteshausleute auf das Reich zu stützen; als Folge ihres „anderen Herkommens“ betrachtete sich diese Gruppe als Glied des Reiches, nur von ihm gevogtet und nur ihm direkt zugehörig. Sie seien deshalb keine Eigenleute von St. Gallen sondern „fry gotzhuslüt“. Die Rorschacher machten 1558 dem äbtischen Anspruch auf Leibeigenschaft gegenüber - vergeblich allerdings - geltend, sie „sässen in einem freien Reichshof“. Sie führten an, dass ihre Vorfahren die Reichssteuer selber abgelöst hätten, deshalb seien sie freie Gotteshausleute und keinem Herren verpflichtet. Der freie Zug und Wechsel als Ursprung der Bezeichnung „fry“ wurde bereits angesprochen. Dies ist die mehrheitlich verwendete Argumentation - auch seitens der Äbte. So hob Abt Kaspar 1457 hervor, seine Leute würden „allain von irs frygen zugs und kainer ander sach wegen fryg gotzhuslüt» genannt. Nur: den freien Zug hatte die Stiftsbevölkerung schon lange vor der Erwähnung freier Gotteshausleute. W. Müller erklärt diese Tatsache primär mit dem Fehlen grundherrschaftlicher Hörigkeit. Die persönliche Abhängigkeit nahm der St. Galler überall hin mit sich, grundsätzlich hatte der Wegzug auf die Ansprüche des Leibherren keinen Einfluss 65 . Darauf gründet auch das erwähnte Nachjagerecht.
Der Streitfall, aus dem der zu behandelnde Schiedsspruch resultierte, entzündete sich an der Frage der Mannrechtsbriefe. Diese Dokumente wurden für Wegziehende
64 Ebd., S. 13f.
65 Ebd., S. 10ff.
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von der äbtischen Kanzlei oder vom zuständigen Dorfgericht ausgestellt und galten als Zeugnis ehelicher Geburt und des „Wohlverhaltens“. Ausserdem erklären sie zum Teil, der Inhaber sei ein freier Gotteshausmann; in anderen Fällen formulieren sie den Verzicht auf St. Gallische Untertänigkeit als Entlassung aus der Leibeigenschaft, beides ohne feststellbare Regel oder ersichtlichen Grund. Unter anderem auf-grund von fiskalischen Interessen - es ging um die Kontrolle der Wegziehenden um der späteren Einforderung des Falles willen - wollte der Abt die Ausstellung der Mannrechtsbriefe in seiner Kanzlei zentralisieren. Die Rorschacher leisteten Wider-stand. Sie bestritten einerseits die Rechtmässigkeit des Nachjagens um Fall und Henne und wehrten sich heftig gegen die Leibeigenschaft, welche ihnen der Abt aufzwingen wolle und welche eine „unerhörte Knechtschaft“ bedeute 66 . Auf den 16. Oktober 1558 wurde eine Verhandlung angesetzt. An die Rorschacher ging die Ermahnung, keine anderen Gemeinden aufzuwiegeln und bis zum angegebenen Datum keine Mannrechtsbriefe auszustellen. Sie missachteten ersteres und ihrer Bewegung schlossen sich zwölf weitere Gemeinden an 67 . Nach ergebnislosen Verhandlungen wurden deren Vertreter zu einer Audienz zum Statthalter und Rat in Zürich (mit Luzern, Schwyz und Glarus eidgenössischer Schirmort des Abtei St. Gallen) empfangen. Es kam zu einer Neuansetzung der Verhandlung in Rapperswil und als deren Resultat zum Schiedsspruch der vier Schirmorte vom 26. Januar 1559 68 .
3.2 Der Schiedsspruch der vier Schirmorte
Die richtenden Boten der Schirmorte 69 geben in dem vorliegenden Brief an die Konfliktparteien ihren Schiedsspruch bekannt. Einleitend schreiben sie, welche Punkte während der ersten Verhandlung nicht geklärt werden konnten. So die Gegenklage des Abts bezüglich der Weigerung der Gegenseite, seiner Anweisung, wegen ihrer Leibeigenschaft hätten sie „fäl un vassnachthennen zegeben“ zu folgen und die Verweigerung der äbtlichen Direktive, dass wer wegziehen wolle, sich eine Urkunde von der Klosterkanzlei ausstellen lassen müsse.
66 Ebd., S. 15.
67 Goldach, Steinach, Mörschwil, Tablat, Waldkirch, Wittenbach, Lömmenswil, Gaiserwald, Bernhardzell, Rotmonten, Berg und Straubenzell.
68 W. Müller, die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft, Anm. 1, S. 292. 69 Zürich: Ytelhans Thůmbysen vom Rat und Joanns Äscher, Stadtschreiber; Schwyz: Christoffel Schorno, Stadthalter; Glarus: Gilg Tschudi, Landammann; Luzern: Lux Ritter, Altschultheiss.
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Der Abt eröffnet die Verhandlung mit der Erläuterung seines Standpunkts. Es verhalte sich im klösterlichen Hoheitsgebiet auch mit der „eigenschaft der lüten“ so wie anderswo; diese stehe jeder hohen Obrigkeit zu, deswegen sollen die „gotzhuslüt“ wie seit jeher den Fall und die Fastnachthenne geben. Im Übrigen liege die Sache so, dass der Abt nicht nur Willens sei, „die gemeinen gotzhuslüth (...) bi iren friheiten, brief und siglen beliben zelassen, sonder darbi zeschützen und zeschirmen.“ Er führt weiter an, dass die von ihm geforderte Leibeigenschaft nicht mit der in anderen Gebieten zu verwechseln sei, sie bringe ihnen keine Verschlechterung ihrer Situation zum Beispiel bezüglich der Abgaben. Auf die Einwände gegen seine Mannrechtsbriefe reagiert er mit dem Hinweis, dass der freie Zug schon immer mit dem Zusatz „Doch das keiner in kein ordt zieche, do er eigen werden möge“ eingeschränkt gewesen sei, und nur dieses den fortlaufenden Schutz und Schirm gewährleiste. Daneben sei es schon immer so gewesen, dass wenn sich einer nicht „gütlich abgelöst“ habe, ihm dann um Fall und Henne nachgejagt worden sei. Die Vertreter der Gemeinden wenden ein, sie hätten sicher nichts gegen die althergebrachten Freiheiten, könnten aber auch nicht verstehen, dass „jetz ir gnediger herr von Sanct Gallen vermeinen welle, das siner gnad und dero gotzhus libeigene lüt sigen un sin söllen und namlich, das ein jeder under inen jerlich ein vassnachthůn und so einer absterbe, habe er veech, ross, rinder oder küe, das best houpt.“ Sie beklagen weiterhin, auch das Recht des Nachjagens sei „wider ir friheiten, löblich brüch und harkommen“, wobei sie auf das vom Abt vertraglich zugesicherte Recht pochen, ihre althergebrachten Verhältnisse beibehalten zu dürfen. Der Entgegnung „das solchs kein nüwerung, sonder von alter her also geprucht“ sei, folgen beiderseitige Hinweise auf verschiedene Dokumente, welche die vier Boten der Schirmorte schliesslich entgegennehmen und vor ihrem Urteil prüfen.
In ihrem Schiedsspruch verweisen sie darauf, dass die Gotteshausleute sich tatsächlich nicht als frei bezeichnen, sondern nur den freien Zug für sich beanspruchen dürften. Sie seien zum Schluss gekommen, dass die Einwohner der klagenden Gemeinden „dem gotzhus Sanct Gallen mit libeigenschaft zůgehörig sigen und sin söllen.“ Diese Leibeigenschaft sei aber so zu verstehen, dass nur das älteste männliche Haushaltsmitglied jährlich ein Fastnachtshuhn und bei seinem „tod und abgang“ das
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Besthaupt zu geben habe. Desweiteren wird bekannt gegeben, dass es mit dem Wegzug wie bisher gehalten werden soll, dass also „ein herr von Sanct Gallen und sin convent des nit vorsin, sonder dem und den selben söllichs zulassen und im abkouf zimlich und bescheidenlich halten“ sollen. Die Zentralisierung der Mannrechtsbriefausfertigung wird indirekt bestätigt. Die Boten geben bekannt, dass die von Rorschach zwar die Möglichkeit hätten, ihre Mannrechte von einem eigenen Schreiber zu Papier bringen zu lassen, dass dieses dann aber „under dem titel eins herren von Sanct Gallen beschriben und mit irs ammans insigel besiglet werden“ müsse. Die Kosten des Verfahrens tragen die Gemeinden, sie werden ihnen jedoch auf untertänige Bitte an den Abt hin gnädig nachgelassen.
3.3 Die Folgen
Als unmittelbare Reaktion auf das Urteil kam es zu Tumulten in Rorschach und Goldach („Rorschacher Putsch“). Diese blieben erfolglos und nachdem die Rädelsführer am 5. Juli 1559 bestraft worden waren, mussten sich die Gemeinden ihrer Drohungen wegen entschuldigen und versprechen, zum Ausdruck von Widerstand künftig immer den Rechtsweg zu beschreiten 70 .
Die langfristigen Folgen waren von grösserer Bedeutung; fortan ist nie mehr - wie in Quellen aus dem 15. und 16. Jahrhundert durchaus üblich - von freien St. Galler Gotteshausleuten die Rede, sie werden nun stets als Leibeigene bezeichnet 71 .
3.4 Die Bedeutung
Der vom Kloster nach dem Schiedsspruch von 1559 durchgesetzte Anspruch, seine Untertanen leibeigen zu nennen, brachte diesen realiter keine neuen Lasten ein, der Abt hatte - auch von auswärtigen Gotteshausleuten - schon früher Fastnachthenne und Fall gefordert und auch genommen. So bestand die einzige tatsächliche Neuerung darin, dass die Mannrechtsbriefe künftig immer (statt nur meistens, wie bis anhin) von der St. Galler Klosterkanzlei ausgestellt wurden und dass darin das Aus-
70 W.Müller, die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft, Anm. 1, S. 292.
71 Ebd., S. 293.
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scheiden aus dem Untertanenverband nun ohne Ausnahme als Entlassung aus einer vormaligen Leibeigenschaft bezeichnet wurde.
W. Müller folgend, kann die politische Bedeutung des Urteils als deutlich schwerwiegender bezeichnet werden: „Von nun an waren die Bewohner der Alten Landschaft ohne Zweifel und Widerrede der fast unbeschränkten Herrschaft ihres geistlichen Fürsten untertan. 72 “ Müller beharrt zudem auf dem „Makel“ der, wenn auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich bedingten, so doch ideellen Zurücksetzung, welche die Begrifflichkeit der Leibeigenschaft impliziere 73 .
4. Klosterherrschaft St. Gallen - leibherrschaftlicher Spezial- oder Normalfall? Beim Vergleich der leibherrschaftlichen Verhältnisse im Gallusstift und denjenigen, die von C. Ulbrich mit den vier Funktionen für den Oberrhein an der Wende zur frühen Neuzeit als typisch beschrieben wurden 74 , lassen sich sowohl Übereinstimmungen als auch einige Differenzen feststellen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die generell milde und an Abgabenlast und sonstigen
Leistungsforderungen schon früh reduzierte Leibeigenschaft des St. Galler Stifts als für das Gebiet am Oberrhein an der Wende zur frühen Neuzeit durchaus typisch bezeichnet werden darf.
Hinsichtlich der Leibeigenschaft als Einkommensquelle stimmen die Verhältnisse in der St. Galler Klosterherrschaft insofern mit denen anderer südwestdeutscher Herrschaften überein, als dass sich auch mit dem Rorschacher Schiedsspruch keine Erhöhung der Abgaben abzeichnet. Man könnte eine übereinstimmende Tendenz auch vermuten, wenn man die Ausdehnung der Leibeigenschaft mit dem Urteil von 1559 als Absicht, den Bereich der Abgabepflichtigen auszuweiten (wie dies andernorts zur Erschliessung grösserer Einnahmequellen geschah) auslegte. Diese Ansicht schient jedoch wenig legitim, wenn man bedenkt, dass durch eine frühe rechtliche Nivellierung und ausgeprägte Vereinheitlichung der Untertanenpflichten, welche Herrschaftsgebiet des St. Galler Klosters bestand, eine solche Intention ohne eigentlichen Nutzen gewesen wäre.
72 W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute, S. 18.
73 Ebd., S. 14. 74 C. Ulbrich, S. 280ff.
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Anders sieht es mit der Leibherrschaft als Instrument der Territorialpolitik aus. Das Ansprechen der Untertanen als Leibeigene begann im 15. Jahrhundert während der Herrschaftszeit von Ullrich Rösch; dem Abt also, der die Umformung des St. Galler Herrschaftsraums zum Territorialstaat energisch vorantrieb. So scheint die - nach dem Schiedsspruch von 1559 umfassende - Leibeigenschaft als Symbol einer geschlossenen Untertanenschaft wichtig. In die gleiche Richtung zielte die Durchsetzung der Beibehaltung des Nachjagerechts und der Kontrolle der Abwandernden. Die Erschwerung des freien Zugs zielt auf Kontinuität der Untertanen in einem terri-torial geschlossenen Gebiet und hat somit auch subsidiäre Funktionen. Mit dem Schiedsspruch von 1559 wurde die Leibeigenschaft zum dominierenden Untertanenverhältnis institutionalisiert. Nur: Der freie Zug wurde zwar eingeschränkt, jedoch nicht unterbunden, die Freizügigkeit blieb - auch nach 1559 - mit Beschränkungen erhalten. Auch dies scheint jedoch in der frühen Neuzeit keine Ausnahme zu sein; in der Realität vieler Herrschaften spielte das Recht zur Unterbindung der Mobilität der Bevölkerung eine kleine Rolle 75 .
Im Bestehen auf das Nachjagerecht ein expansives Moment zu sehen ist weniger plausibel als die Annahme, es sei darum gegangen, territorialherrschaftliche Ansprüche und das sich darin manifestierende Herrschaftsverhältnis durchzusetzen.
75 Ebd., S. 289.
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5. Anhang 76
Im 18. Jahrhundert zeigte die alte Landschaft folgendes Bild: Oberamt 1. Landeshofmeisteramt
umfassend das Hofgericht St.Gallen mit den Hauptmannschaften (Ortsgemeinden) Straubenzell, Gaiserwald, Bernhardzell, Wittenbach, Berg, Rotmonten und Lömenschwil;
ferner die 6 Niedergerichte Tablat, Muolen, Sommeri, Hagenwil, Hefenhofen und Roggwil (letztere 4 im Thurgau). 2. Rorschacheramt
bestehend aus 4 Niedergerichten: Rorschach (Reichshof samt den Hauptmannschaften Rorschacherberg, Grub, Altenrhein, Tübach, Eggersriet und Gaissau, letzteres rechts des Rheins im österreichischen Hoheitsgebiet), Goldach (mit den Hauptmannschaften Ober- und Untergoldach und Untereggen), Steinach und Mörschwil. Ferner lagen hier die Schlösser Wartensee und Sulzberg mit kleinen eigenen Gerichtsbezirken als Lehen des niederen Adels. 3. Oberbergeramtbestehend
aus den 7 Niedergerichten Gossau, Oberdorf, Andwil, Niederwil-Gebhardschwil, Oberarnegg-Neuandwil, Waldkirch und Sitterdorf (letzteres im Thurgau). 4. Romanshorneramt im Thurgau
umfassend die 5 Niedergerichte Romanshorn, Keßwil, Dozwil, Herrenhof und Zuben.
Unteramt
5. Wileramt
mit den 12 Niedergerichten Zuzwil, Lenggenwil-Thurstuden, Niederhelfenschwil, Zuckenriet, Niederbüren, Oberbüren, Schneckenbund (Bronschhofen-Rossrüti-
76 W.Müller, Einleitung, in: die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen. Die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft (2. Reihe, Bd. 1), bearbeitet von Walter Müller (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Abteilung XIV), Aarau 1974, S. XI
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Trungen), Thurlinden, Rickenbach, Berggericht (um Wuppenau), Hüttenswil und Wängi (letztere 4 ganz im Thurgau, Thurlinden zum Teil).
Ein namhafter Teil der Alten Landschaft gehörte nicht zur alten „äbtischen“ Grundherrschaft und wurde vom Gallusstift erst im letzten Drittel des 15. Jahrhunderts er-worben 77 .
77 W. Müller, Landsatzung und Landmandat, S. 161.
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6. Literaturverzeichnis
6.1 Benutzte Quelle
Schiedsspruch von Boten der Schirmorte über den Streit zwischen dem Kloster St. Gallen und dem Hof Rorschach und über die Leibeigenschaft der Gotteshausleute, in: die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen. Die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft (2. Reihe, Bd. 1), bearbeitet von Walter Müller (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Abteilung XIV), Aarau 1974, S. 292-308.
6.2 Benutze Literatur
Andermann, Kurt, Leibeigenschaft im pfälzischen Oberrheingebiet während des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für historische Forschung 17 (1990), S. 281-303.
Artikel „Leibeigenschaft“, in: Lexikon des Mittelalters (Bd. 5), München/Zürich 1991, Spalten 1845-1848.
Blickle, Peter, Agrarkrise und Leibeigenschaft im spätmittelalterlichen deutschen Südwesten, in: Kellenbenz, Hermann, (Hg.), Agrarisches Nebengewerbe und Formen der Reagrarisierung im Spätmittelalter und 19./20. Jahrhundert (Forschungen zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 21), Stuttgart 1975, S. 39-54. Artikel „Leibeigenschaft“, in: Erler, Albert und Kaufmann, Ekkehard (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (Bd. 2), Berlin 1978, Spalten 1761-1772. Müller, Walter, Die Abgaben von Todes wegen in der Abtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte des sanktgallischen Klosterstaates (Rechtshistorische Arbeiten 1), Köln 1961.
Ders., Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Weistumsforschung, St. Gallen 1964.
Ders., Einleitung, in: die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen. Die allgemeinen Rechtsquellen der alten Landschaft (2. Reihe, Bd. 1), bearbeitet von Walter Müller (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Abteilung XIV), Aarau 1974, S. IX-XXXII.
22
Ders., Entwicklung und Spätform der Leibeigenschaft am Beispiel der Heiratsbeschränkungen. Die Ehegenosssame im alemannisch-schweizerischen Raum (Vorträge und Forschungen. Sonderband 14), Sigmaringen 1974.
Ders., Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute vom Spätmittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts (101. Neujahrsblatt) St. Gallen 1961. Ders., Landsatzung und Landmandat der Fürstabtei St. Gallen. Zur Gesetzgebung eines geistlichen Staates vom 15. bis zum 18. Jahrhundert, St. Gallen 1970. Rösener, Werner, Bauern im Mittelalter, München 4 1991.
Ders., Agrarwirtschaft, Agrarverfassung und ländliche Gesellschaft im Mittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 13), München 1992. Schulze, Winfried, Einführung in die Neuere Geschichte, Stuttgart 3 1996. Trossbach, Werner, „Südwestdeutsche Leibeigenschaft“ in der Frühen Neuzeit - eine Bagatelle?, in: Geschichte und Gesellschaft 7 (1981), S. 69-90. Ulbrich, Claudia, Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter, Göttingen 1979.
6.3 Weitere Hilfsmittel
Blickle, Peter, Herrschaft, auf: Materialblatt 5 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002.
Ders., Freiheit, auf: Materialblatt 8 der Vorlesung „Europa in der frühen Neuzeit. Eine Einführung“ im Wintersemester 2001/2002.
Haberkern, Eugen und Wallach, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit, Tübingen/Basel 8 1995.
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Roman Widmer, 2002, Der Fall St. Gallen - Leibeigenschaft im deutschen Südwesten an der Wende vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag GmbH
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