1. Vorwort -2-
Diegesetzliche Rentenversicherung stand und steht in den nächsten Jahren vor erheblichen strukturellen Problemen.
Vor allem bedingt durch den demographischen Wandel und einer damit verbundenen Alterung der Gesellschaft wird das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern immer ungünstiger.
Steigenden Ausgaben in der Rentenversicherung stehen nicht im gleichen Maße steigende Einnahmen gegenüber. Um das umlagefinanzierte Rentensystem zu erhalten müssen Maßnahmen getroffen werden, damit dieses Defizit ausgeglichen werden kann.
Im Rahmen des Rentenreformgesetzes 2001 sind Maßnahmen beschlossen worden, die dieses auch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten garantieren sollen. Wesentlich ist dabei, daß das derzeitige Rentenniveau nicht mehr beibehalten werden kann. Dieses sinkt bis zum Jahre 2030 um mehrere Prozentpunkte. Die dadurch entstehende Versorgungslücke soll durch den staatlich geförderten Ausbau der privaten Vorsorge entgegengewirkt werden. So ist ein Kernelement der Rentenreform die Einführung einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Ergänzung der gesetzliche Rentenversicherung, die in ihrem umlagefinanzierten System erhalten bleibt. Es stellt sich die Frage, ob die beschlossenen Maßnahmen ausreichen werden, um die Finanzierung des gesetzlichen Rentensystems zu sichern? Auf jeden Fall nimmt die Bedeutung der privaten Vorsorge immer mehr zu.
1. Vorwort -3-
DieseAusarbeitung soll einen Überblick über die Möglichkeiten einer Privatrente verschaffen und wie der Staat diese fördert (Stichwort „Riester-Rente“). Dazu wird im ersten Teil eine allgemeine Übersicht über das bestehende Rentensystem gegeben und dessen Probleme bei der zukünftigen Finanzierung besprochen.
Desweiteren sollen die Auswirkungen der Rentenreform gezeigt werden und warum es nötig wird, eine private Vorsorge auf- und auszubauen. Im zweiten Teil wird detailliert auf die Möglichkeiten einer privaten Vorsorge und „Riester-Rente“ eingegangen.
Es wird die Funktionsweise der sogenannten „Riester-Rente“ erklärt und für wen sie alles in Betracht kommt.
Zusätzlich werden noch die unterschiedlichen Vorsorgeprodukte aufgezeigt. Im abschließenden Fazit wird eine Gesamtbetrachtung der Rentenreform mit der privaten Altersvorsorge vorgenommen und die Notwendigkeit der privaten Vorsorge dargestellt.
2.1. Alterssicherung in Deutschland -4-
Das Rentensystem inder Bundesrepublik Deutschland beruht auf der Leitvorstellung des „3-Säulen-Modells“:
Die 1. Säule und die sicherlich wichtigste ist das öffentlich-rechtliche Alterssicherungssystem.
Der Staat legt hierbei die Leistungen und Ansprüche durch Gesetz fest. Die Träger sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Innerhalb der 1. Säule wird nochmals unterschieden zwischen der „Gesetzlichen Rentenversicherung“ (GRV), die für die meisten Berufstätigen und Rentner in Frage kommt, der „Beamtenversorgung“ (BV), der „Alterssicherung der Landwirte“ (AdL) und den „Berufsständischen Versorgungswerken“ (BSV). Die 2. Säule ist die betriebliche Altersversorgung. Diese hat den Zweck einer Zusatzversorgung zu dem öffentlich-rechtlichen Rentensystem. Bei der betrieblichen Altersversorgung wird unterschieden zwischen der „Betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte in der Privatwirtschaft“ (BAV) und der „Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst“ (ZÖD), welche für Angestellte im öffentlichen Dienst (keine Beamte) zuständig ist. Die 3. Säule ist die private Altersvorsorge. Dieser kommt einen immer höheren Stellenwert zu, was auch durch die Rentenreform von 2001 deutlich wird. Hierauf wird im 2. Teil der Ausarbeitung genauer eingegangen.
2.1. Alterssicherungssicherung in Deutschland -5-
Gewichtungder Einkommensverteilung auf die 3 Säulen:
70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0%
Zu beachten ist noch, daß die 2. und 3. Säule freiwillige Vorsorgemaßnahmen sind. Diese sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und sollen die gesetzliche Rentenversicherung lediglich ergänzen.
2.2. Organisation, Versicherte und Leistungen der „GRV“ -6-
Diegesetzliche Grundlage der „Gesetzlichen Rentenversicherung“ (GRV) bildet das „Sechste Sozialgesetzbuch“ (SGB VI) Die GRV ist in 3 Zweige gegliedert: 1. Die „Arbeiterversicherung“ (ArV). Deren Träger sind die Landesversicherungsanstalten. 2. Die „Angestelltenversicherung“ (AnV). Deren Träger ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) 3. Die „Knappschaftliche Rentenversicherung“ (KnRV). Diese ist zuständig für Beschäftige im Bergbau u.ä..
Die ersten beiden Zweige sind für einen Großteil der Bevölkerung zuständig. Es besteht eine Versicherungspflicht für alle mehr als geringfügig beschäftigen Arbeiter und Angestellten, für Auszubildende, für Selbständige bestimmter Berufsgruppen und für Personen in bestimmten Tätigkeiten (z.B. Kindererziehung, Wehr- u. Zivildienst). Darüber hinaus besteht ein Versicherungsrecht für nahezu alle Bevölkerungsgruppen.
Um eine Rente zu beziehen, müssen bestimmte Leistungsvoraussetzungen gegeben seien 1 : 1. Erfüllung persönlicher Voraussetzungen: Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (Altersrente), volle oder teilweise Erwerbsminderung (Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit), Tod des versicherten Familienangehörigen (Renten wegen Todes) 2. Erfüllung bestimmter Mindestversicherungszeiten („Wartezeiten“) 3. evtl. Erfüllung bestimmter besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen 4. evtl. Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen bzw. Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
1 Tabelle A2, Arbeitsblätter „Probleme und Alternativen der Sozialpolitik“, Dr. Bernd Reef, GH Kassel 2002
2.2. Organisation, Versicherte und Leistungen der „GRV“ -7- Renten werdengeleistet als: - Renten wegen Alters
- Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit (Invalidität) - Renten wegen Todes
Für die Höhe der Rente sind folgende vier Faktoren maßgebend: - die aus der Höhe des versicherten Entgelts sich ergebenden Entgeltpunkte - der Rentenzugangsfaktor, der Abschläge bei vorgezogenem Versicherungsbeginn bzw. Aufschläge bei hinausgeschobenen Rentenbeginn bewirkt.
- der Rentenartfaktor, der sich je nach Rentenart unterscheidet - der aktuelle Rentenwert: dieses ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters entspricht, die aus dem Beitrag für ein Durchschnittsentgelt für ein Kalenderjahr berechnet wird. 2 Dieser beträgt für den Zeitraum 1.7.2001 -30.6.2002 in den alten Ländern 49,51DM. (Für den Zeitraum 1.7.2000 -30.6.2001 betrug er in den alten Bundesländern 48,58DM und in den neuen Bundesländern 42,26DM 3 )
Berechnung des aktuellen Rentenwerts 4 :
Jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bis zum 1. Juli 2010 nach der Formel:
AR t = AR t-1 x
2 „Die Rente“, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bonn 1999, S.112
3 „Alterssicherungsbericht 2001“, Drucksache des Deutschen Bundestags, 14. Wahlperiode, S.31
4 Arbeitsblätter „Theorie und Praxis der SP 4.10“, Dr. Bernd Reef, GH Kassel 2002
2.2. Organisation, Versicherte und Leistungen der „GRV“ -8-
Fürdie Zeit nach dem 1.Juli 2010 nach der Formel BE t-1 90% - RVB t-1 - AVA 2009 AR t = AR t-1 x x . BE t-2 90% - RVB t-2 - AVA 2009 AR = Aktueller Rentenwert
BE = Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer RVB = durchschnittlicher Beitragssatz in der GRV im betreffenden Kalenderjahr AVA = Altersvorsorgeanteil, steigt von 0,005 in 2002 in den folgenden Jahren jeweils um 0,005 an, bis er in 2009 den Wert 0,04 erreicht hat
Die monatliche Rente ergibt sich dann nach folgender Rentenformel: Monatsrente = Summe der Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert
2.3. Die Finanzierung der GRV -9-
DieGRV wird im sogenannten Umlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, daß die Einnahmen eines Jahres die Ausgaben desselben Jahres decken. Dabei geschieht die Finanzierung der GRV zum Großteil aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, die jeweils die Hälfte der Beiträge tragen, und zum anderen aus Bundeszuschüssen, also allgemeinen Steuermitteln. Im Jahr 2001 wurden mittlerweile 31% der Rentenausgaben durch Bundeszuschüsse gedeckt, um den Beitragssatz von 19,1% (9,55% Arbeitnehmeranteil und 9,55% Arbeitgeberanteil) für das Jahr 2001 zu erreichen.
Die umlagefinanzierte GRV steht zur Zeit vor erheblichen Finanzierungsproblemen. Diese und deren Gründe können am folgenden einfachen 2-Generationen-Modell („Overlapping generations model“) erläutert werden:
Annahmen: - In jeder Periode t leben zwei Generationen, die Rentner A t und die
Grafik: Funktionsweise des Umlageverfahrens im 2-Generationen-Modell
2.3. Die Finanzierung der GRV -10- Tabelle:
2-Generation-Modell (Zahlenwerte sind nur Beispielwerte zur Verdeutlichung der Funktionsweise, die nicht den realen Verhältnissen entsprechen.)
Folgerung:
Die umlagefinanzierte GRV hat, wie man sehen kann, ein strukturelles Problem. Da die abhängig Beschäftigten einer Periode durch ihre Rentenversicherungsbeiträge die Rentner derselben Periode finanzieren, setzt sie eine gewisse Kontinuität der Bevölkerungentwicklung voraus. Wenn aber z.B. ein geburtenstarker Jahrgang in Rente geht und nicht entprechend mehr Beitragszahler nachkommen, entsteht eine Finanzierungslücke (bei „Rentnerquotient“ > 1 in Beispielrechnung).
Da sich das Zahlenverhältnis in Zukunft immer ungünstiger entwickelt und immer mehr Rentner von vergleichbar weniger Beitragszahlern finanziert werden müssen, entsteht ein Ungleichgewicht in der Finanzierung.
2.3. Die Finanzierung der GRV -11-
DasErfordernis, daß die Gesamtausgaben eines Jahres die Gesamteinnahmen desselben Jahres genau decken müssen, kommt in folgender „Budget-Gleichung“ zum Ausdruck: 5
Gesamtausgaben eines Jahres = Gesamteinnahmen eines Jahres A t x R t = E t x L t x b t
b t = A t x R t / E t x L t = R t /L t x A t /E t mit: A t = Rentner der Periode t E t = Erwerbstätige der Periode t R t = Durchschnittliche Pro-Kopf-Rente in Periode t L t = Durchschnittlicher Pro-Kopf-Lohn in Periode t b t = Beitragssatz in Periode t R t /L t = relatives Rentenniveau in Periode t A t /E t = „Rentnerquotient“ in Periode t
Das relative Rentenniveau zeigt das Verhältnis der durchschnittlichen Pro-Kopf-Rente und des durchschnittlichen Pro-Kopf-Lohns.
Der „Rentnerquotient“ zeigt das Verhältnis zwischen Rentnern und Erwerbstätigen einer Periode.
5 Arbeitsblätter „Probleme und Alternativen der Sozialpolitik“, Dr. Bernd Reef, GH Kassel 2002
2.4. Probleme der Alterssicherung -12-
Galtdie 57er Rentenreform bei Ihrer Entstehung noch als „Jahrhundertreform“, so haben sich doch die wirtschaftlichen und demographischen Rahmenbedingungen seit 1957 erheblich geändert.
Vor allem der demographische Wandel stellt die Rentenversicherung vor erhebliche Finanzierungsprobleme.
Aufgrund niedriger Geburtenraten und steigender Lebenserwartung altert die Bevölkerung Deutschlands und anderer Industrienationen immer mehr. Die Fertilitätsrate Deutschlands gehört weltweit zu den niedrigsten mit einer Geburtenrate von 1,36 Kindern pro gebärfähiger Frau. Bestandserhaltend wäre eine Geburtenrate von 2,1 Kindern pro gebärfähiger Frau 6 .
6 Unterrichtsmaterialien „Probleme und Alternativen der Sozialpolitk“, Dr. Bernd Reef, GH Kassel 2002
2.4. Probleme der Alterssicherung -13-
Hinzukommt, daß die Menschen heute wesentlich später in das Berufsleben eintreten als früher. Der längeren Lebenserwartung zum Trotz ist das Renteneintrittsalter im Vergleich zu früher gesunken. Insgesamt hat sich die Beitragszeit verkürzt und die Rentenbezugsdauer verlängert.
Dieses ist in der nachfolgenden Tabelle anschaulich dargestellt: Tabelle: Problemdaten für die Rentenversicherung 7
Erschwerend wirkt sich heute noch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung aus. Durch das jetzige niedrige Wirtsschaftswachstum und die damit verbundene hohe Arbeitslosigkeit muß die Rentenversicherung einen weiteren Ausfall von Beitragszahlern verkraften.
Das zahlenmäßige Verhältnis von Erwerbstätigen zu Rentnern hat sich in den vergangenen 40 Jahren von etwa 3:1 auf fast 2:1 verschoben. Zur Zeit kommen bereits 43 Rentner auf 100 Erwerbstätige, was einem Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern von 2,33 entspricht (entspricht einen „Rentnerquotienten“, also das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern von 0,43).
Diese Tendenz wird sich in Zukunft weiter fortsetzen. Prognosen gehen davon aus, daß im Jahr 2030 auf 100 Erwerbstätige 60 bis 70 Rentner kommen werden, was einem „Rentnerquotienten“ von 0,7 entsprechen würde bis hin zu einem Quotienten von 1 (Differenz begründet durch unterschiedliche Modellannahmen).
7 Otto Kaufmann, Peter A. Köhler, „Die neue Alterssicherung“, 1. Auflage 2002, S.22
2.4. Probleme der Alterssicherung -14-
Tabelle:Indikatoren der Bevölkerungsstruktur (Alterslastquotient u. Rentnerquotient)
a) Wohnbevölkerung in Deutschland (Deutsche und Ausländer)
Grafik: Verhältnis Rentner zu Beitragszahler von 2001 bis 2030 (abgeleitet aus obiger Tabelle)
80
70
60
50
40
30
20
10
0
2001 2005 2010 2015 2020 2025 2030
8 „Anhänge zum Nationalen Strategiebericht Alterssicherung 2002“, Drucksache d. Deutschen Bundestags, S.14
9 Discussion paper 35: „Reform der GRV durch die Einführung einer Zusatzrente auf Kapitalbasis “,
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
2.4. Probleme der Alterssicherung -15-
Der „Rentnerquotient“ wirdalso in Zukunft weiter steigen. Dadurch entstünde eine große Finanzierungslücke zwischen Rentenausgaben und Beitragseinnahmen bei gegebenen Rentenniveau, wenn man die beabsichtigten zukünftigen Beitragssätze zugrunde legt. Dies läßt sich einfach anhand der Budget-Gleichung von Seite erklären, aus der wir folgende Gleichung abgeleitet haben: Beitragssatz = relatives Rentenniveau x Rentnerquotient Eine Steigerung des Rentnerquotienten hat zwangsläufig zur Folge, daß entweder das relative Rentenniveau bei konstanten Beitragssatz sinkt oder daß der Beitragssatz bei stabilen relativen Rentenniveau steigt. Auch eine Heraufsetzung des Rentenalters, wie durch die Reform von 2001 in den nächsten Jahren beabsichtigt, kann dem nicht in ausreichenden Maße entgegenwirken.
Dieses Finanzierungsdefizit in der GRV soll mit der Rentenreform von 2001 behoben werden.
3. Die Rentenreform 2001 -16-
Die Rentenreformvon 2001 soll helfen, die wachsenden Probleme der GRV zu beheben.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden das Altersvermögensgesetz (AvmG) und das Altersvermögensergänzungsgesetz (AvmEG).
Gegenüber der „alten“ Rente gibt es einige Änderungen, die hier kurz dargestellt werden.
Zunächst werden die Änderungen bei der Erwerbminderungsrente (3.1), der Hinterbliebenensicherung (3.2) und die Einführung der Grundsicherung (3.3) referiert werden.
Die wohl wichtigste Änderung , die Änderung der Rentenanpassungsformel und die staatliche Förderung einer zusätzlichen Altersvorsorge werden in Kapitel 3.4 dargestellt werden.
3.1. Reform der Erwerbsminderungsrenten
Bei den Erwerbsminderungsrenten hat es vor allem eine wichtige Änderung gegeben. Hierbei handelt es sich um den Wegfall der Rente wegen Berufsunfähigkeit. In Zukunft kann diese nicht mehr beantragt werden, da es nur noch 2 Renten für den Risikofall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gibt. Diese beiden Renten sind die „volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente“. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt u. a. voraus, daß man nicht mindestens 6 Stunden am Tag einer Tätigkeit nachgehen kann. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält man dagegen, wenn man nicht mehr in der Lage ist, mindestens 3 Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und wenn man bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt.
3.1. Die Rentenreform 2001 -17-
Die Rentewegen teilweiser Erwerbsminderung fällt relativ niedrig aus, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit besteht und so auch nur ein Teil des weggefallenen Einkommens ersetzt werden muss. Wenn jedoch auf dem Arbeitsmarkt kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der unter den Bedingungen der teilweisen Erwerbsminderung ausgeübt werden kann, so hat der Antragssteller Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er ja auf Grund der Beschaffenheit des Arbeitsmarktes voll erwerbsgemindert ist. Dieser Sachverhalt wird von der Rechtsprechung als „konkrete Betrachtungsweise“ bezeichnet.
Der Rentenartfaktor beträgt bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5, bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0. Hier gibt es jedoch im Einzelfall Abschläge (z.B. wenn der Antragssteller das 63. Lebensjahr noch nicht erreicht hat). Diese Abschläge werden jedoch im Rahmen der Vertrauens- und Bestandsschutzes erst schrittweise eingeführt.
Generell ist ein Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderung möglich bzw. aufgrund des Rentenniveaus auch nötig.
Bei den Erwerbsminderungsrenten gibt es ein kompliziertes Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen. Dies möchten wir hier an dieser Stelle nicht näher ausführen. Generell kann jedoch festgehalten werden, dass ein Hinzuverdienst i.H. von 325 € weder der Rente wegen voller noch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entgegensteht.
3.2. Die Rentenreform 2001 -18-
3.2.Änderungen bei der Hinterbliebenensicherung
Bei der Riester-Reform hat es auch weitreichende Änderungen in Bezug auf die Hinterbliebenensicherung gegeben. Diese Änderungen sollen jedoch wie auch die danach folgende Erläuterung der Grundsicherung sehr knapp beschrieben werden um schneller auf das Thema der privaten Altersicherung zu sprechen kommen zu können, da es sich hierbei ja um das in den Medien bezeichnete „Herzstück der Rentenreform 2001“ handelt.
Bei der Hinterbliebensicherung haben sich durch die Rentenreform 2001 vor allem folgende Änderungen ergeben:
1. Ein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente besteht nun erst nach einer Ehezeit von mindestens einem Jahr. Durch diese Änderung schließt der Gesetzgeber, ähnlich wie im Beamtenrecht, aus, dass durch sogenannte „Versorgungsehen“ Rentenansprüche begründet werden können. 2. Der Rentenartfaktor wird von 60 % bzw. 0,6 auf 0,55 gesenkt, was eine Senkung der Hinterbliebenenrente zur Folge hat. 3. Durch Kindererziehungsleistungen kann diese Niveausenkung jedoch aufgefangen werden. Das „Gesetz zur Verbesserung der Hinterbliebenensicherung“ sieht eine Erhöhung der Entgeltpunkte bei Kindererziehung vor.
So können für die Erziehung des ersten Kindes die Entgeltpunkte um 0,1010 pro Monat gesteigert werden. Für weitere Kinder jeweils um 0,5555 pro Monat. Pro Kind werden jedoch max. 36 Monate Kindererziehung anerkannt. Durch diese Entgeltpunktzuschläge kann ein/e Hinterbliebene/r mit einer durchschnittlichen Rente die in Punkt 2 angesprochene Kürzung bereits mit der Erziehung von 2 Kindern wieder vollständig ausgleichen. Die Erhöhung der Rente ist jedoch maximal bis zur Höhe der Rente des Verstorbenen möglich.
Wer keine Kinder hat, bei dem ist ein Auffangen bzw. eine Abmilderung der Niveausenkung jedoch nicht möglich.
3.2. Die Rentenreform 2001 -19-
4.wurden neue Möglichkeiten des Rentensplittings, also der Aufteilung der Rentenansprüche zwischen den Eheleuten ermöglicht. 5. Die kleine Witwen-/Witwerrente wurde auf 2 Jahre begrenzt. Nach Ablauf der kleinen Witwen-/Witwerrente, die eine maximale Laufzeit von 24 Monaten hat, kann unter bestimmten Vorraussetzungen die große Witwen/Witwerrente beantragt werden.
Gewährt wird diese „große“ Rente, wenn der verbliebene Ehepartner nach ein Kind unter 18 Jahren erzieht, das 45. Lebensjahr erreicht hat oder erwerbsgemindert ist. Ob die große Witwen-/Witwerrente gewährt wird, hängt jedoch auch zusätzlich noch vom Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögenseinkommen des verbliebenen Ehepartners ab.
Überschreiten die Einkommen des verbliebenen Ehepartners eine bestimmte Grenze, so verliert er den Anspruch auf die Hinterbliebenensicherung.
3.3. Grundsicherung
Bei der Grundsicherung handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung. Sie ist also strenggenommen kein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, aber die Grundsicherung ist ebenfalls Teil der Rentenreform 2001 und wird deshalb in dieser Hausarbeit kurz erwähnt:
Mit Hilfe der Grundsicherung soll Armut im Alter verhindert werden. Bei dieser Armut handelt es sich insbesondere um die sogenannte „verschämte Altersarmut“, die dadurch entsteht, dass ältere Menschen zum Teil aus Scham oder aufgrund der Befürchtung, der Staat könnte die unterhaltsverpflichteten Kinder zur Verantwortung ziehen, nicht die für sie notwendigen Sozialleistungen beantragen. Bei der Grundsicherung wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gewährt, ohne dass es einen Rückgriff auf eventuelle unterhaltsverpflichtete Kinder gibt (wenn deren Verdienst jährlich unter 100.000 € liegt).
3.4. Die Rentenreform 2001 -20-
Anspruchauf die neu eingeführte Grundsicherung haben:
- Personen, ab dem 65. Lebensjahr,-
- undPersonen ab dem 18. Lebensjahr, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und diese Minderung höchstwahrscheinlich in der Zukunft nicht behoben werden kann.
3.4. Änderung der Rentenanpassungsformel
Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Rentenanpassungsformel. Um die Auswirkungen der verschiedenen Determinanten nachzuvollziehen, ist es zunächst wichtig, die Zusammenhänge zwischen Beitragssatz, Rentenniveau und Renterquotient zu erkennen. Diese lassen sich am besten durch die „Budget-Gleichung“ aus dem Abschnitt „Finanzierung der GRV“ weiter oben in diesem Text darstellen und erläutern. Zur besseren Übersicht ist diese hier nochmals augeführt: „Budget-Gleichung“: A t + R t = E t x L t x b t
Nach der „Budget-Gleichung“ hängt der Beitragssatz von der Höhe des Rentenniveaus und des Rentnerquotienten ab.
Daraus folgt bei steigendem Rentnerquotienten, daß entweder der Beitragssatz steigen muß, wenn das Rentenniveau konstant bleiben soll, oder aber das Rentenniveau sinken muß, um die Beitragssätze stabil zu halten.
3.4. Die Rentenreform 2001 -21-
Dadie Belastungen der Löhne und Gehälter durch Sozialbeiträge und Steuern in Deutschland bereits sehr hoch sind und ein weiterer Anstieg der Versicherungsbeiträge aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht erwünscht ist, folgt daraus eine Absenkung des relativen Rentenniveaus in den nächsten Jahren. Nach dem Willen der Bundesregierung soll der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 nicht über 20% und bis zum Jahr 2030 nicht über 22% steigen. Um dies zu erreichen, soll das Netto-Rentenniveau (Netto-Rente eines fiktiven Eckrentners mit 45 Beitragsjahren, in denen er den Durchschnittslohn verdient hat, geteilt durch das Netto-Durchschnittsentgelt) von derzeitig 70% des Netto-Entgeltes abgesenkt werden.
Dafür gibt es eine neue Rentenanpassungsformel, die den Anstieg der Renten bis zum Jahr 2030 gegenüber der alten Rentenberechnung verringert. Die nettolohnbezogene Rentenanpassung vor der Reform ist ersetzt worden von der „modifizierten Bruttoanpassung“. Änderungen der Rentenversicherungsbeiträge sowie beim Aufwand für die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge wirken nun in der Form auf die „modifizierte Bruttoanpassung“ ein, daß ein Anstieg der Beitragssätze das Rentenniveau automatisch weiter absinken läßt. Berechnung des aktuellen Rentenwerts nach der nettolohnbezogenen Anpassung (seit 1992 bis 30.6.2001) vor der Rentenreform 2001:
AR t = AR t-1 x
BE t-2 - RQ t-1 - NQ t-2 AR = Aktueller Rentenwert
BE = Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer RQ = Rentennettoquote (Nettorente = Bruttorente - KV,Pfl.Vers.-Beitrag d. Rentner) NQ = Nettoquote für Arbeitsentgelt nach VGR
3.4. Die Rentenreform 2001 -22-
Berechnung desaktuellen Rentenwerts nach der „modifizierten Bruttoanpassung“: Jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bis zum 1. Juli 2010 nach der Formel:
AR t = AR t-1 x
BE t-2 100 - RVB t-2 - AVA t-2
Für die Zeit nach dem 1.Juli 2010 nach der Formel BE t-1 90 - RVB t-1 - AVA 2009 AR t = AR t-1 x x . BE t-2 90 - RVB t-2 - AVA 2009
RVB = durchschnittlicher Beitragssatz in der GRV im betreffenden Kalenderjahr AVA = Altersvorsorgeanteil, steigt von 0,005 in 2002 in den folgenden Jahren jeweils um 0,005 an, bis er in 2009 den Wert 0,04 erreicht hat Bei der nettolohnorientierten Anpassung wurde die durchschnittliche Arbeitnehmerbelastung mit Steuern berücksichtigt, d.h. bei steigender Steuerlast sinkt NQ und die Rentenanpassung fällt geringer aus, wohingegen bei sinkender Steuerlast NQ steigt und die Rentenanpassung höher ausfällt. Bei der „modifizierten Bruttoanpassung“ erfolgt keine Berücksichtigung der Steuerbelastung der Arbeitnehmer.
Da wir bereits eine hohe Steuerlast haben und in Zukunft Steuersenkungen zu erwarten sind, würden diese nach der alten Berechnungsformel die Rentenanpassung höher ausfallen lassen. Dies ist nach der neuen Formel nicht mehr der Fall.
3.4. Die Rentenreform 2001 -23-
Zusätzlichwird der durchschnittliche Beitragssatz der GRV berücksichtigt. Steigt dieser an, so hat dies wiederum eine Dämpfung des aktuellen Rentenwerts zur Folge. Der Altersvorsorgeanteil sorgt ebenfalls für eine Abschlag der bis zum Jahre 2009 ansteigt. Ab 2009 wird durch die Senkung der 100 in der Formel auf 90 eine weitere Absenkung erreicht.
Realistische Schätzungen gehen davon aus, daß das Netto-Rentenniveau auf unter 64% im Jahre 2030 fallen wird. Die offizielle Zahl der Bundesregierung von 68% kommt nur durch eine Änderung der Berechnungsweise des Nettolohns und die Einbeziehung der unterstellten Privatvorsorge in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens zustande (untenstehende Tabelle). Wahrscheinlich werden die Renten im Jahre 2030 aber um fast 8 Prozentpunkte niedriger liegen (ohne die private Vorsorge), als sie nach der alten Berechnungsgrundlage vor der Reform betragen hätten.
10 Dirk Hoeren: „Die neue Rente“, Hamburg 2002, S. 18
4. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -24-
Einweiterer Kernpunkt der Rentenreform 2001 ist die staatliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge der Versicherten ab 2002 durch Zulagen und steuerliche Vorteile durch einen Sonderausgabenabzug. Um dem Ziel der Rentenversicherung Rechnung zu tragen, den während des Erwerbsleben erreichten Lebensstandard finanziell zu sichern, ist künftig der eigenverantwortliche Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge unerläßlich. Durch diese staatlich geförderte private und freiwillige Vorsorge soll die entstehende Rentenlücke im Vergleich zur alten Rechtslage ausgeglichen werden. Dieser Teil der Rentenreform 2001 wird oft auch als „Riester-Rente“ bezeichnet. Wie wir schon weiter vorne besprochen haben, wird das Rentenniveau der Zukunft wesentlich niedriger als das heutige Rentenniveau sein. Die rot-grüne Bundesregierung hat zur Stabilität der Beiträge (bis 2010 nicht über 20%, bis 2030 nicht über 22%) einen Rückgang im Rentenniveau durchgesetzt. Dieser Rückgang der Rente in der Zukunft muss jedoch aufgefangen werden, damit das Rentenniveau und somit auch der Lebensstandard der älteren Menschen in der Bundesrepublik nicht zu stark abrutscht und so zu viele Menschen in Armut geraten könnten. Inwiefern eine verstärkte Armut im Alter jedoch als möglich erachtet wird und aus diesen Gründen die Grundsicherung für Menschen ab 65 Jahren vom Gesetzgeber beschlossen wurde, möchten wir hier nicht näher erläutern. Fest steht jedenfalls, dass die Lücke in der Rentenversicherung geschlossen werden muss und das dies mit Hilfe einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge geschehen soll. Diese private kapitalgedeckte Vorsorge bedeutet also sozusagen „Sparen für das Alter“.
An dieser Stelle möchten wir jedoch noch kurz erwähnen, dass dieses „Ansparen für das Alter“ nicht obligatorisch ist, d.h. es besteht kein Zwang für die in Deutschland erwerbstätigen Personen sich bei dieser Altervorsorge zu beteiligen.
4.1. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -25-
Weiterhinmöchten wir erwähnen, dass die staatliche Förderung nicht nur auf die freiwillige private Altersvorsorge beschränkt ist, sondern dass auch die betriebliche Altersvorsorge gefördert werden kann. Hier werden ebenso wie bei der privaten Altersvorsorge nicht alle fünf möglichen Arten gefördert, sondern nur die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge in Form der Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds. Dies ist jedoch nicht Bestandteil dieser Hausarbeit, so dass wir in den nächsten Kapiteln nur auf die private kapitalgedeckte Altersvorsorge und den dazugehörigen Förderungsmöglichkeiten eingehen werden. 4.1. Wer kann ansparen?
Ansparen kann eigentlich grundsätzlich jeder, der die dafür notwendigen finanziellen Mittel hat. Bei der im Rahmen der Rentenreform 2001 beschlossenen kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge handelt es sich jedoch nicht nur um eine bestimmte Sparmöglichkeit für das Alter, der man nachgehen kann oder nicht, sondern man hat eventuell als Ansparer die Möglichkeit, in den Genuss einer staatlichen Förderung zu kommen.
Das Besondere an dem freiwilligen Teil der Altersvorsorge ist also eine staatliche Zulage, die einem das Sparen für das Alter erleichtert. Wer wird gefördert?
Es wird jedoch nicht jeder gefördert, der freiwillig für das Alter anspart, also einen Vertrag über eine private Altersvorsorge abschließt.
Generell fördert der Gesetzgeber mit der Zulage nur die Personen, die nicht freiwillig von der Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind. Dies sind also die Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. In der Regel der Fälle handelt es sich bei den Pflichtversicherten um Arbeitnehmer, also abhängig Beschäftigte.
4.1. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -26-
Personen,die nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, erhalten (von Ausnahmen abgesehen) auch nicht die Zulage vom Staat, da sie sich für ihr Alter ja nicht über die staatliche Rentenversicherung absichern müssten, sondern auch eine andere Art der Vorsorge wählen könnten und somit nicht zwangsläufig von der Niveauabsenkung betroffen sind. Ebenso wie freiwillig Versicherte werden auch Personen, die überhaupt keinen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung haben, nicht gefördert (z.B. Beamte). Angestellte des öffentlichen Dienstes können mittlerweile auch die staatliche Förderung erhalten, da die Zusatzversorgung für die Beschäftigten in eine Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz umgewandelt worden ist. Wie oben bereits erwähnt gibt es auch Ausnahmen, so dass teilweise Personen die staatliche Zulage erhalten, ohne eigentlich förderberechtigt zu sein. Ist zum Beispiel ein Ehepartner nach der Gesetzeslage förderfähig, so kann auch der nicht förderfähige Ehepartner die Zulage erhalten, obwohl er ja nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Einen genaueren Überblick über den zulagenberechtigten Personenkreis gibt die folgende Übersicht 11 :
„Folgende Personen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und somit berechtigt, die Zulagenförderung für die private kapitalgedeckte Vorsorge für ein Altersvermögen, eine sogenannte „Riester-Rente“ zu beantragen: - alle Arbeitnehmer und die sog. scheinselbständigen Arbeitnehmer, - die in § 2 SGB VI genannten Gruppen von Selbständigen, - Kindererziehende ohne Einkommen für Kindererziehungszeiten, - Nichterwerbstätige Pflegepersonen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, - Wehr- und Zivildienstleistende,
- Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld,
11 Otto Kaufmann, Peter A. Köhler: Die neue Altersicherung, 1. Auflage, 2002, Seite 62
4.1. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -27-
- Beziehervon Vorruhestandsgeld,
- Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (der frühere 630,00 DM-Job, nunmehr 325,00 €-Job) ausüben und zusätzlich zu den pflichtigen Arbeitgeberbeiträgen eigene Rentenversicherungsbeiträge entrichten, also auf die mögliche Versicherungsfreiheit verzichten und sich rentenversichern.“ Ebenfalls berechtigter Personenkreis:
Auch Landwirte, die in ihrem Altersicherungssystem pflichtversichert sind, haben Anspruch auf die steuerliche Förderung, sowie Arbeitslose, denen nur deshalb keine Leistung vom Arbeitsamt erhalten, weil ihnen keine Zahlung aufgrund der gesetzlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen zusteht. Sozialhilfeempfänger gehören grundsätzlich nicht zum förderberechtigten Personenkreis. Sie profitieren jedoch dahingehend von der privaten Altersvorsorge, dass das über den Vorsorgevertrag angesparte Vermögen ebenso wie bei der Arbeitslosenhilfe nicht als verwertbares Vermögen definiert ist und somit den Anspruch auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe nicht revidieren kann. Was muss zur Förderung noch erfüllt werden ?
In diesem Abschnitt wird noch kurz darauf hingewiesen, dass zum Erhalt der Förderung noch mehr als die Zugehörigkeit zum zulagenberechtigten Personenkreis erfüllt sein muss.
Damit Personen die Zulage erhalten, müssen sie in der Bundesrepublik Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, und auch der abgeschlossene Vertrag sowie der Anbieter des Vertrags müssen bestimmte Merkmale aufweisen. So muss der Vertrag z.B. von der Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sein. Hierauf gehen wir in einem späteren Abschnitt noch ein. Zuerst möchten wir jedoch die Höhe der staatlichen Zulage erläutern.
4.2. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -28-
4.2.Die Höhe der staatlichen Zulage
Die Höhe der staatlichen Zulage ist nicht immer gleich. Sie richtet sich u.a. nach dem in die Versicherung eingezahlten Betrag. Dieser Betrag hängt jedoch auch noch vom Einkommen ab.
Die staatliche Zulage ist jedoch in der Höhe beschränkt. Sie beträgt zum Beispiel im Jahr 2002 maximal 38 € als Grundzulage je Erwachsenen und 46€ als Kinderzulage je Kind. Diese Beträge steigen in den kommenden Jahren aber kontinuierlich an.
Im folgenden soll geklärt werden, wann jemand Anspruch auf den maximalen Förderbetrag hat und wie hoch die Fördersätze in den folgenden Jahren sind. Die Höhe der Zulage hängt vom Betrag des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens ab. So muss man z.B. im Jahr 2002 1% seines Arbeitseinkommens in die private Förderung einzahlen, damit man den höchsten Fördersatz erhält. In den 1% ist allerdings die Zulage schon enthalten. Die Einzahlung muss also mit der staatlichen Förderung 1% des Einkommens betragen.
Beispiel: Ein Single hat ein beitragspflichtigen Vorjahreseinkommen von 30.000 €. Für das Jahr 2002 muß er also 1% von 30.000 € ansparen. Dies wären 300 €. Darin enthalten ist allerdings schon die Zulage von 38 €. Effektiv müßte er also 262 € in seinen Sparvertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
Ist dies der Fall, so erhält man die volle Förderung, ist dies nicht der Fall, so wird die Förderung gekürzt.
Die Kürzung erfolgt proportional zur Verringerung der Einzahlung. Die Höchst-Zulage steigt in den Jahren von 2002 bis 2008 von 38 € auf 154 €. Auch die einzuzahlenden Prozentsätze steigen von 1% des Einkommens bis auf 4% des Einkommens im Jahr 2008.
4.2. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -29-
Diegenauen Prozentzahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Einzuzahlende Summen in den Jahren ab 2002 zum Erhalt der höchsten Förderung:
Zusätzliche Zulagen für Familien
Bei der privaten kapitalgedeckten Rente profitieren insbesondere noch Familien, da vom Staat zusätzliche Zulagen für Kinder gezahlt werden. Daraus folgt, dass die von Versicherten einzuzahlenden Beträge niedriger ausfallen, da die maximal einzuzahlenden Prozente des Einkommens zum Erhalt der höchsten Förderung die Förderbeträge ja schon enthalten.
Die neue „Riester-Rente“ enthält also zusätzliche soziale Ausprägungen, da z.B. kinderreiche Familien durch die Kinderzulage weniger an den Vertragsanbieter zu zahlen haben und später trotzdem die „volle Riester-Rente“ erhalten. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der Kinderzulage. Auch diese ist proportional zu den eingezahlten Beträgen. Die maximale Höhe erhält man ebenso wie in bei der Grundzulage, wenn Zulage und Eigenbeitrag die erforderlichen 1, 2, 3 oder 4% betragen.
Weiterhin sollte noch erwähnt werden, dass vom Staat nicht „belohnt“ wird, wenn die Familien ein Kind bekommen, sondern dass die Erziehungsleistung der Eltern honoriert wird. Die Kinderzulage wird also nur gezahlt, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, was i.d.R. maximal bis zum 27. Lebensjahr des Kindes gezahlt wird.
4.2. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -30-
Die maximalenFörderbeträge werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Maximale Förderbeträge ab 2002:
Mindesteigenbeitrag
Zum Erhalt der maximalen Zulage muss ein bestimmter Betrag vom versicherungspflichtigen Einkommen an den Vertragsanbieter abgeführt werden. Dieser Betrag besteht aus dem sogenannten Eigenbeitrag und der staatlichen Förderung.
Der Betrag ist ein prozentualer Anteil des Einkommens. In den Jahren 2002 bis 2003 muss der Betrag (Eigenbeitrag + staatliche Zulage) zum Beispiel mindestens 1 % des Einkommens sein.
Bei höheren Einkommen (> 52.500 €/Jahr) müssen jedoch nicht mehr als 525 € abgeführt werden (in 2002/2003). Man spricht in einem solchen Fall vom maximalen Mindesteigenbetrag.
Eine genaue Darstellung dieser Beträge kann der folgenden Tabelle entnommen werden 12 :
12 Otto Kaufmann, Peter A. Köhler, Die neue Alterssicherung, 1. Auflage, 2002, Seite 82
4.2. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -31-
Diessind auch die maximalen Beträge, die im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgabenabzug förderungsfähig sind (also 525€ im Jahr 2002 = 1% von 52.500€). Sockelbetrag
Vom Gesetzgeber wurde weiterhin ein Sockelbetrag festgelegt. Dieser Sockelbetrag muss mindestens eingezahlt werden, damit der Ansparer überhaupt einen Teil der staatlichen Förderung erhält.
Dies ist auch der Fall, wenn der Sockelbetrag höher ist als der normalerweise einzuzahlende Mindesteigenbeitrag (insbesondere bei 325 € - Beschäftigungen!). Die Sockelbeträge lauten 13 :
13 Dirk Hoeren, Die neue Rente, Ratgeber für eine sichere Zukunft, 1. Auflage, 2002, Seite 27
4.2. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -32- Sonderausgabenabzug
Jeder Versicherte, der einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann seinen Versicherungsbeitrag (eigene Einzahlungen und Riester-Zulage) voll als Sonderausgaben absetzen. Dadurch kann es zu einer Steuerersparnis kommen, vor allem bei Besserverdienenden und Kinderlosen, die höher ist, als die erhaltene Riester-Zulage. Ist dies der Fall, so schreibt das Finanzamt diese Differenz dem Versicherten im Steuerbescheid gut. So kann es sich für viele Versicherte lohnen, mehr Geld als für die volle Zulage nötig in die Versicherung einzuzahlen, um einen höheren Steuervorteil herauszubekommen. Steuerfreiheit
Die Beiträge und anfallenden Zinsen unterliegen einer nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet die Beiträge, die bei der privaten Zusatzversorgung eingezahlt werden und die Zinsen darauf, sind zunächst steuerfrei. Dafür werden aber nach Beendigung der Einzahlungsphase, also mit Beginn der Auszahlungsphase, die monatlichen bzw. teilweise einmaligen Leistungen voll versteuert.
Ob dies positiv oder negativ für den einzelnen Arbeitnehmer ist, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden, da es von den persönlichen Voraussetzungen des Rentenbeziehers abhängt.
4.3. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -33-
4.3.Riester-Verträge
Bis jetzt sind die Voraussetzungen geklärt, die vom Ansparer zu erfüllen sind. Als nächstes möchten wir noch knapp skizzieren, welche Voraussetzungen vom Anbieter der Vorsorgeverträge zu erfüllen sind und welche Merkmale ein Vertrag aufweisen muss, damit er zertifiziert werden kann. Voraussetzungen der Anbieter
Damit bestimmte Verträge gefördert werden, müssen sie zertifiziert werden. Damit ein Vertrag dieses Zertifikat überhaupt erhalten kann, muss der Anbieter z.B. hinsichtlich der Rechtsform oder seines Haftungskapitals bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die folgenden Zeilen zeigen, von welchen Unternehmen Verträge zertifiziert werden können 14 :
- „Lebensversicherungsunternehmen und Kreditinstitute, die jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sowie Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, - Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der europäischen Richtlinie über die Lebensversicherung 15 sowie Kreditinstituten im Sinne anderer europarechtlicher Vorschriften,
- inländischen Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums, die aber bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes haben, können dennoch Anbieter sein, wenn sie
14 Otto Kaufmann, Peter A. Köhler, Die neue Alterssicherung, 1. Auflage, 2002, Seite 67
15 Richtlinie 92/92/EWG des Rates vom 10. November 1992
4.3. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -34-
-andere vom Gesetz genannte Vorraussetzungen über ihren Tätigkeitsbereich und hinsichtlich der Solvenzaufsicht erfüllen, - ein Anfangskapital in Höhe von mindestens 730.000 € nachweisen, - die Gelder unter den Bedingungen des Vorsorgevertrags bei Kreditinstituten oder in Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds anlegen.“ Anforderungen an die Anlageform
Damit man als Ansparer die staatliche Förderung erhält, muss der Vertrag zertifiziert werden. Es werden also nicht alle Verträge gefördert, sondern nur Verträge, die bestimmte Merkmale aufweisen und somit als förderungsfähig eingestuft werden können.
Die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Förderfähigkeit eines Vorsorgevertrages werden anhand der folgenden Übersicht dargestellt 16 :
- Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers o Möglichkeit von Entnahmen für eigengenutzte Immobilien - Garantie der Einzahlungen o ohne Beiträge für das Risiko der Erwerbsminderung - Garantie einer lebenslangen mindestens gleichbleibenden Leibrente - Garantie der Zahlung im Fall der Vereinbarung eines Auszahlungsplans (Investmentfonds, Banksparplan) - Möglichkeit der ergänzenden Hinterbliebenensicherung - Ausschluss besonderer risikoträchtiger Anlagen - Gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten - Informationspflichten
16 Otto Kaufmann, Peter A. Köhler, Die neue Alterssicherung, 1. Auflage, 2002, Seite 75
4.4. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -35-
4.4.Welche Vorsorgeprodukte werden angeboten?
Wie der Überblick zeigt, muss der Vertrag insbesondere eine lebenslange Leistung mit Beginn der Auszahlungsphase, sowie den Erhalt der eingezahlten Leistungen (abzüglich der Abschluss- und Vertriebskosten) garantieren. Die Versicherungsunternehmen bieten verschiedene Finanzprodukte an, die alle die in der Übersicht angegebenen Merkmale erfüllen. Aufgrund der Fülle können in dieser Hausarbeit natürlich nicht alle Vertragsarten vorgestellt werden, wobei sich teilweise die Verträge nur minimal unterscheiden.
Wir beschränken uns daher in dieser Hausarbeit auf die Angabe der 3 Grundtypen der privaten geförderten Altersvorsorge. Es gibt folgende Grundtypen:
- private Rentenversicherung und Kapitalisierungsprodukte - Banksparplan mit Zinsansammlung oder mit kostenfreier Anlage der Zinserträge in Investmentfonds - Investmentfonds (in- oder ausländische) Desweiteren gibt es auch Mischformen der 3 Grundtypen Bei der privaten Rentenversicherung handelt es sich um eine klassische Versicherung, bei der sich der Anbieter dazu verpflichtet, ab einem bestimmten Zeitpunkt regelmäßige Zahlungen (Renten) zu leisten. Bei dieser Variante legen die Versicherer die Beiträge der Kunden (einschließlich Riester-Zulage) und die damit erwirtschafteten Überschüsse konservativ an (z.B. in Rentenpapieren). Diese Rentenpolicen sind daher in ihrer zukünftigen Wertentwicklung relativ sicher, bringen aber vermutlich nicht die beste Rendite.
Diese Anlageform ist für alle geeignet, die Wert auf Sicherheit legen und/oder nur noch wenig Zeit bis zur Rente haben.
(beachte: normale Lebensversicherungen mit Auszahlung einer bestimmten Summe zu einem vorbestimmten Zeitpunkt sind nicht förderungsfähig).
4.4. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -36-
EineVariante sind Rentenversicherungen mit begrenztem Fondsanteil. Hierbei wird ein Teil der erwirtschafteten und eventuell auch der eingezahlten Beträge in Investmentfonds angelegt.
Je nach Anteil steigt hierbei das Risiko, aber auch die Höhe der zu erwartenden Renditen. Für jüngere Sparer sind Rentenversicherungen mit hohem Fondsanteil die wahrscheinlich vielversprechendere Alternative, wenn sie das Geld langfristig liegen lassen können und somit eventuelle Kurseinbrüche an den Börsen langfristig aussitzen können. Im schlimmsten Fall sind nur die eingezahlten Beträge garantiert.
Je näher das Auszahlungsdatum rückt, um so mehr wird von den Versicherern in Rentenpapiere umgeschichtet, um das Risiko von ungünstigen Kursen zum Auszahlungszeitpunkt zu minimieren.
Beim Banksparplan werden die auszuzahlenden Beträge vorher von dem Versicherten auf ein Bankkonto eingezahlt und vermehren sich dort durch Zinsen. Werden die Zinsen in Investmentfonds angelegt, so werden sie vor Beginn der Auszahlung wieder dem Bankkonto gutgeschrieben, damit die monatlichen Zahlungen nicht durch einen Wertverlust der Anteile im Investmentfond unter die vom Versicherungsunternehmen zugesagte Grenze fallen.
Banksparpläne eignen sich für Anleger, die ihr Geld zunächst sicher parken wollen und sich die Riester-Förderung dennoch nicht entgehen lassen wollen, z.B. wenn sie in naher Zukunft vorhaben, ein Eigenheim zu kaufen oder zu bauen. Bei der Einzahlung der Beiträge in Investmentfonds gibt es bestimmte Bestimmungen, aufgrund derer sehr weitgehende Spekulationen nicht zulässig sind und das Altersvermögen somit geschützt ist. Dennoch ist es eine geeignete Anlageform für Anleger, die eine möglichst hohe Rendite erzielen wollen und das erhöhte Risiko in Kauf nehmen können.
Auf lange Sicht ermöglichen Aktienfonds bisher die höchsten Renditen aller in Frage kommenden Anlageformen. Für sie gilt das Gleiche wie für die Rentenversicherungen mit hohem Fondsanteil. Den höheren Renditechancen steht ein erhöhtes Risiko gegenüber. Entwickeln sich die Finanzmärkte schlecht und
4.5. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -37-
werfendie Aktienanteile keine Gewinne ab, so bleiben für die Anleger im ungünstigsten Fall nur die garantierten eingezahlten Beiträge. Sollte der Vertrag vorzeitig gekündigt werden, sind auch diese nicht mehr garantiert. Bei Beginn der Rentenzahlungen können die Anleger wählen, ob sie ihre monatliche Rente aus einer Versicherung oder einem Fondsentnahmeplan beziehen wollen. Ab dem 85. Lebensjahr wird die Rente auf jeden Fall aus einer Rentenversicherung bezahlt.
Hat sich der Fondsanteil gut entwickelt, hat der Anleger die Möglichkeit, sich ein Fünftel des angesparten Vermögens bei Beginn der Rente auszahlen zu lassen. Bei allen Anlageformen ist es möglich, einen Teil des Kapitals für das Risiko der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verwenden.
4.5. Sonderfall der Förderung selbstgenutzten Wohnungseigentums
Wie die folgende Grafik 17 zeigt, können mit Hilfe der „Riester-Verträge“ auch Eigenheime, also Immobilien, Eigentumswohnungen finanziert werden.
17 Otto Kaufmann, Peter A. Köhler, Die neue Alterssicherung, 1. Auflage, 2002, Seite 72
4.5. Private Altersvorsorge // „Riester-Rente -38-
Versichertehaben die Möglichkeit, für den Bau oder Kauf eines Eigenheims aus ihrem Vertrag 10.000€ bis 50.000€ auszuleihen. Fondssparpläne sind bei der Finanzierung nicht so günstig, da sie, wie oben erwähnt, wertmäßig größeren Schwankungen ausgesetzt sind.
Banksparpläne eignen sich hier am Besten, da das angesparte Kapital flexibel entnommen werden kann. Bis zum Beginn der Rentenzahlungen muß dieser Betrag allerdings wieder zurückgezahlt sein.
Diese Möglichkeit beruht auf einer Sonderregelung und wäre ohne sie nicht möglich. Warum, wird durch den Verweis auf die Merkmale, die der Vertrag zu erfüllen hat, deutlich:
In der Übersicht über die Voraussetzungen zur Förderfähigkeit ist enthalten, dass das Geld nicht vor Renteneintritt ausgezahlt werden darf und das sich das Versicherungsunternehmen zur Zahlung einer wiederkehrenden und nicht zur Zahlung einer einmaligen Zahlung verpflichten muss. Durch die im Zusammenhang mit der Wohnungseigentumsförderung existenten Sonderregelung wird dies auch sichergestellt, da das für die Altersvorsorge angesparte Kapital nur befristet vorweggenommen wird. Vor Beginn der Auszahlungsphase muss der gesamte Betrag wieder vom Versicherten in den Vertrag eingezahlt werden. Auf diese Weise kann der wieder eingezahlte Betrag anschließend für die Rentenzahlungen verwendet werden, und der Vertrag erfüllt auch bei dieser Variante die Bedingung der lebenslangen Auszahlung des eingezahlten Kapitals.
5. Fazit -39-
Indiesem letzten Abschnitt wollen wir noch mal eine Gesamtbetrachtung der Rentenreform 2001 mit der privaten Altersvorsorge vornehmen, uns mit einigen kritischen Fragestellungen auseinandersetzen und die Reform abschließend beurteilen.
Eine der ersten Fragestellungen wäre zum Beispiel, ob sich die Rentenreform von den in der Vergangenheit insgesamt stattgefundenen 11 Rentenreformen bzw. Änderungen bei der gesetzlichen Rente maßgeblich unterscheidet oder ob die neue Reform nur schon wieder ein „Tropfen auf den heißen Stein“ ist. Die neue Rentenreform unterscheidet sich auf der einen Seite deutlich von den vorhergegangenen Änderungen, weil sie eine erstmals eine Komponente einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge enthält.
Auf der anderen Seite beinhaltet aber auch diese Rentenreform nur eine kurz- bis mittelfristige Beseitigung der Finanzierungsschwierigkeiten der gesetzlichen Rente, also der im Umlageverfahren finanzierten Rente. Schon am 15. Mai 2001 titelte die Frankfurter Allgemeine Zeitung „Das Ablaufdatum ist absehbar“. Mit dieser Überschrift war jedoch keinesfalls das neue Kinoprogramm der Rhein-Main-Metropole gemeint, sondern die von der Bundesregierung angedachte Rentenreform.
Der wissenschaftliche Berater des „Deutschen Instituts für Altersvorsorge“ (DIA), Prof. Meinhard Miegel, verdeutlichte in dem Artikel der FAZ, dass die gesetzliche Rente trotz der neuen Rentenreform nicht finanzierbar sei und wies daraufhin, dass es in Zukunft eine Deckungslücke von bis zu 20 Prozentpunkten geben könne. Dies ist in den Berechnungen der Bundesregierung nicht der Fall. Der Grund liegt in den dort angefertigten Berechnungsszenarien. Diese Szenarien beinhalten einen starken Rückgang der Arbeitslosigkeit auf nur noch 3 Prozent im Jahr 2025. Viele Wirtschaftsfachleute gehen jedoch von anderen Daten aus. So stellt Prof. Meinhard Miegel den Berechnungen der Bundesregierung zwei DIA-Gutachten entgegen, bei denen mit realistischeren Wirtschaftsdaten das zukünftig Rentenniveau berechnet wurde. Es liegt in diesen Gutachten nicht bei 67 %, sondern im Jahr 2030 bei lediglich 50 Prozent.
5. Fazit -40-
Ineinem solchen Fall werden die gesetzliche Rente und die von Riester angedachte private Altersvorsorge zusammen wahrscheinlich nicht mehr zur Finanzierung eines zufriedenstellenden Lebensstandards ausreichen.
Die Folge der Berechnungen der Bundesregierung wird sein, dass der „Wunsch und die Wirklichkeit“, wie „Die Welt“ am 28.08.2002 titelte, nicht übereinstimmen. Auch andere Ökonomen kommen zu ähnlichen Ergebnissen. So rechnet der Wirtschaftweise Rürup, dass die Sozialbeitrage stärker ansteigen als von der Bundesregierung vorgesehen 18 (... oder dass das Rentenniveau abgesenkt werden muss).
Die Schlagzeilen aller namhaften Tageszeitungen in Deutschland verdeutlichen, dass auch die Riester-Reform nur eine Reform auf Zeit sein wird, der bald weitere Reformen folgen werden.
Doch wie eben bereits erwähnt unterscheidet sich die Reform von allen vorherigen Reformen durch die Komponente der „privaten Altersvorsorge“. Mit der Rentenreform 2001 wird die gesetzliche Rente - wie schon im vorhergehenden Teil beschrieben - heruntergefahren, weil davon ausgegangen wird, dass die Pflichtversicherten eigenverantwortlich handeln und selbst Geld für das Alter ansparen. Dies war bekanntlich bei keiner Rentenreform in der Vergangenheit der Fall. Doch ein beachtlicher Teil geht dadurch auch davon aus, dass die Generationengerechtigkeit bei der Rentenreform nicht gewährleistet ist 19 . So zahlt zum Beispiel die zur Zeit arbeitende Generation die jetzigen Renten und muss noch einen Teil ihres Einkommens (bis zu vier Prozent) für ihre eigene private Rente zurücklegen, weil die umlagefinanzierte in dem Maße gekürzt wird. Natürlich könnte man dem entgegenhalten, dass ein derartiges Ansparen nicht obligatorisch ist. Spart der jetzige Beitragszahler jedoch nicht privat an, so besteht für ihn die Gefahr, die Grundsicherung beantragen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist ein Ansparen in gewisser Weise jedoch schon „obligatorisch“.
18 Die Welt, 27.08.2002
19 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20. Oktober 2000
5. Fazit -41-
Diese „Generationenungerechtigkeit“ wirdjedoch durch die staatliche Zulage abgemildert. Der heutige Erwerbstätige wird durch die Zulage in seiner Eigenvorsorge entlastet. Von einem Austragen der Rentenreform auf dem Rücken der jüngeren Generation kann daher eigentlich nicht gesprochen werden. Außerdem wäre ein Hinauszögern der privaten Vorsorge überhaupt nicht im Interesse der jüngeren Generation, weil dies ihren späteren Lebensstandard negativ beeinflussen würde.
Das die Interessen der heutigen Beitragszahler berücksichtigt wurden, wird jedoch nicht nur daran deutlich, sondern auch vor dem Hintergrund, dass es ohne Rentenreform und Einführung der privaten Altersvorsorge in einigen Jahren zu einem so starken Beitragsanstieg gekommen wäre (oder einer starken Absenkenung des rel. Rentennniveaus), der für die jetzigen Beitragszahler zu einer sehr großen und eventuell nicht zu bewältigenden Belastung geworden wäre. Weiterhin kommt hinzu, dass man bei kapitalgedeckten Renten mit einer höheren Rendite rechnen kann bzw. bisher konnte 20 , und es somit für den Beitragszahler wahrscheinlich vorteilhafter ist, privat anzusparen, als das Umlageverfahren so zu belassen wie es ist und mehr Beiträge in dieses System zu zahlen. Diese Aussage ist allerdings mit Vorsicht zu geniessen, da sich diese Werte auf die Vergangenheit beziehen und nicht zwangsläufig für die Zukunft gelten, wie die Turbulenzen an den Finanzmärkten in den vergangenen zwei Jahren gezeigt haben. Auch für die jetzigen Rentner und die rentennahe Generation ist die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von Nachteil. Da sie nicht mehr in der Lage sind die Niveauabsenkung durch private Vorsorge auszugleichen, ist die jetzige Höhe ihrer Renten im Rahmen des Bestandsschutzes gesichert.
20 laut DISCUSSON PAPER von Günter Buttler und Ingo Klein; Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-
Nürnberg, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
5. Fazit -42-
Kritischsehen wir jedoch, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur privaten Altersvorsorge gibt. So wurde das Entstehen einer Gruppe von Menschen, die nicht vorsorgen und so im Alter auf staatliche Fürsorgeleistungen angewiesen sind, nicht verhindert. Dies ist unserer Meinung nach ein eindeutiges Versäumnis von Seiten der Politik, dessen gravierendes Ausmaß bei der Betrachtung von aktuellen Statistiken deutlich wird. So hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) durch eine bei „Emnid“ in Auftrag gegebene Studie zum Beispiel herausgefunden, dass erst 55% der Bundesbürger gezielt Vermögen ansparen. 21 Das heißt, dass bis zu 45% der Bundesbürger später auf Einkommensbeihilfen angewiesen seien könnten. Warum eine derartige Regelung nicht verabschiedet wurde, ist vor allem vor dem Hintergrund der insgesamt erlassenen Regelungen nicht verständlich. Bei anderen Detailfragen setzt der Gesetzgeber nämlich aus Sicherheitsgründen nicht auf den sogenannten „mündigen Bürger“. Warum er dies bei der Entscheidung, ob privat angespart wird, tut, kann nicht geklärt werden.
Nicht auf dem Weltbild des „mündigen Bürgers“ basiert zum Beispiel die Regelung über die Förderung der privaten Altersvorsorge. Es werden nämlich nur Vorsorgeprodukte gefördert, bei denen mindestens das eingezahlte Kapital am Beginn der Auszahlungsperiode zur Verfügung steht.
Solche Regelungen sind jedoch nicht unbedingt negativ zu sehen, obwohl sie den Ansparer bei der Wahl der Vorsorgeprodukte einschränken und scheinbar nicht eigenverantwortlich handeln lassen.
Wir sind uns an dieser Stelle auch durchaus der weiteren Problematik dieser Regelungen bewusst. Eine Förderung von Vorsorgeprodukten mit höherem Risiko würde eventuell auch eine deutlich höhere Rendite für den Versicherten bedeuten und somit eventuell eine im Alter wesentlich bessere Absicherung. Allerdings muß der Sicherheit der Geldanlage einen höheren Stellenwert beigemessen werden.
21 Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29. Oktober 2001
5. Fazit -43-
Vordem Hintergrund der zur Zeit durch die Medien geisternden Schreckensmeldungen über die risikoreichen Anlagen auf dem Kapitalmarkt kann eine solche Regelung durchaus verstanden und auch als positiv erachtet werden. In der Welt am Sonntag war am 16.09.2001 in dem Artikel „Die Risiken wurden bagatelisiert“ zu lesen, welche Risiken der Kapitalmarkt aufweisst. Weiterhin schilderte sogar die wirtschaftfreundliche und wirtschaftlich liberaler eingestellte Zeitschrift „Financial Times Deutschland“ in ihrem Leitartikel vom 25.07.2002, dass sich risikoreiche Anlageformen nicht gut zur Altersvorsorge eignen. Dies wird auch anhand von Beispielen amerikanischer Rentner deutlich, die durch die schlechte Lage auf dem Finanzmarkt im Rentenalter wieder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden.
Im ersten Teil dieser Hausarbeit wurde durch die Darstellung der demographischen Entwicklung deutlich, dass eine schrittweise Rückführung der gesetzlichen, umlagefinanzierten Rente und der Aufbau einer kapitalgedeckten Vorsorge eigentlich unausweichlich sind.
In diesem Abschnitt haben wir dargestellt, dass man positives wie auch negatives an dem Rentenpaket der Bundesregierung finden kann. Es ist nicht perfekt und scheint auch nicht der „große Wurf“ zu sein, wie Peter Hahne in „Der Welt“ vom 23.09.2000 treffend formuliert.
Fest steht jedoch, dass das Reformpaket ein Schritt in die richtige Richtung weist, indem es die Probleme erkennt und erste Lösungsansätze aufzeigt. In wie weit diese auf Dauer Bestand haben, ist jedoch nicht abzusehen. Die Verankerung eines kapitalgedecktem Teils im deutschen Rentensystem ist ein Schritt, der versucht, das zukünftige Ungleichgewicht zwischen Rentnern und Beitragszahlern auszugleichen und somit die Belastungen der Beitragszahler in Grenzen zu halten und Auszahlungen an spätere Rentner in ausreichendem Maße zu garantieren.
Quellennachweis -44-
- „Dieneue Alterssicherung“, Otto Kaufmann / Peter A. Köhler, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden Baden 2002 - „Die Rentenreform 2001“, Reinhold Schnabel, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Köln 2001 - „Die neue Rente“, Dirk Hoeren, Econ Ullstein Verlag München und BILD Hamburg 2002 - „Die Deutschen und ihr Geld“, Bernd Katzenstein / Markus Jähnig, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Köln 2001 - „Reformvorschläge zur gesetzlichen Alterssicherung in Deutschland“, Symposium im Wissenschaftszentrum Bonn, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Köln 1998
- „Die Zukunft der Alterssicherung in den Industriestaaten“, Willi Leibfritz, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 1998 - „Die private Rente“, Bernhard, Karl und Norbert Kuntz, dtv - Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1992 - „Rentenversicherung und Kapitalbildung“, Michael Bräuninger, Physica-Verlag, Heidelberg 1998
- „Die Rente“, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bonn 1999 - Stiftung Warentest „finanz test“, verschiedene Ausgaben 2001 und 2002 - „Deutsches Institut für Altersvorsorge (DIA)“, diverse Arbeitsblätter - „Alterssicherungsbericht 2001“, Drucksache des deutschen Bundestags 14. Wahlperiode - „Anhänge zum nationalen Strategiebericht Alterssicherung“, Drucksache des deutschen Bundestags 14. Wahlperiode - „Rentenreform 2001“, Bundesversicherunsanstalt für Angestellte - „Informationen zur politischen Bildung“, Bundeszentrale für polit. Bildung - diverse Informationen: bfa.de, bma.de, dia-vorsorge.de, onvista.de u.a. - diverse Arbeitsblätter „Probleme und Alternativen der Sozialpolitik“, Bernd Reef, GhK Kassel 2002
- Discussion paper 35/2000 „Reform der GRV durch die Einführung einer Zusatzrente auf Kapitalbasis “, G.Buttler u. I.Klein, Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg,
Arbeit zitieren:
Torsten Berge, 2002, Riester-Rente - Private Altersvorsorge, München, GRIN Verlag GmbH
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