Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 1
I Aufgabenstellung und Zielsetzung 1
II Begriffsklärung 1
III Vorstellung der Urteile 2
B. Die Haftung der Internet-Service Provider 5
I zivilrechtliche Grundlagen 5
II strafrechtliche Grundlagen 6
III Haftungsgrundlagen nach IuKdG und MdStV 7
C. Kritik und alternative Betrachtungen 10
I Kritik zum TDG und MdStV 10
II Die E-Commerce Richtlinie der EU 11
III Resümee 13
Abkürzungsverzeichnis 16
Literaturverzeichnis 17
A.
I. Aufgabenstellung und Zielsetzung
Aufgabe dieser Arbeit ist die Darstellung der rechtlichen Haftungs-grundlagen für Internet-Service-Provider (ISP) in deren geschäftlichen Beziehungen. Grund für die staatliche Einflussnahme auf die Tätigkeit der Provider sind vor allem die mit dem Internet verbundenen Risiken, wie z.B. Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder Schutz persönlicher Daten. Die Aktivitäten der Provider stehen dabei durch deren Förderung bzw. Ermöglichung des technischen Zugangs in mittelbarem Zusammenhang mit möglichen Gesetzeskonflikten ihrer Nutzer. 1 Basis der Überlegungen ist dabei das sog. „Compuserve-Urteil“ des AG München sowie das Berufungsurteil des LG München. Diese Ent-scheidungen sollen die besondere Problematik der Haftung von ISP ver-deutlichen und auch als praktische Beispiele der richterlichen R echts-auffassung in Deutschland dienen. Im Ergebnis der Arbeit wird ange-strebt, die relevanten Rechtsquellen für eine mögliche Haftung von ISP in Deutschland, aber auch außerhalb der Landesgrenzen, systematisch darzustellen. Dabei sollen auch aktuelle Schwachpunkte der Gesetzge-bung Berücksichtigung finden.
II. Begriffsklärung
In den folgenden Ausführungen ist es erforderlich, dass für die hier eingesetzten Begriffe übereinstimmende Vorstellungen bestehen. Zu diesem Zweck sollen die wichtigsten Bezeichnungen definiert werden.
a) Internet-Service-Provider
Mit dieser Bezeichnung kennzeichnet man Provider, also Anbieter, die den Zugang zum Internet bereitstellen sowie auch insbesondere Datenangebote unterhalten, die regelmäßig auf den eigenen Rechnern des Providers gespeichert sind.
Diese können zum überwiegenden Teil nur von den Mitgliedern des Online-Dienstes abgerufen werden. Zu dieser Gruppe zählen u.a. AOL, CompuServe, T-Online oder MSN. 2 Damit unterscheidet er sich von anderen Providern wie dem
1 vgl. Riehmer/Hessler, 2000, S.49
2 Vgl. Lohse, W., 2000, S. 27
1
Acces-Provider, welcher nur den reinen Zugang zum Internet anbietet oder dem
Content-Provider, der lediglich eigene Inhalte anbietet.
b) Newsgroups
Newsgroups stellen virtuelle Nachrichten- und Diskussionsorte dar, die es
einzelnen Internetnutzern ermöglichen, Informationen bereitzustellen bzw
abzufragen. 3 Jeder User kann somit anonym Beiträge einstellen und einsehen, die
Kommunikation mit anderen Newsgroup-Nutzern erfolgt indirekt über das
jeweilige Forum, nicht direkt, wie etwa beim Chat. Auf-grund der Vielzahl der
Newsgroups ist eine Moderation, also eine Aus-wahl und Überprüfung der
Beiträge, eher die Ausnahme, da der Verwal-tungsaufwand nicht überschaubar ist
Diese Eigenschaft bedingt die meist unkontrollierte Einstellung der
Informationen, was im Verfahren gegen den CompuServe-Geschäftsführer Felix
Somm einen Teil der Anklage begründete
III. Vorstellung der Urteile des AG und LG München
a) Das Urteil des AG München
Der heute selbständige Felix Somm war bis 1997 Geschäftsführer bei
Compuserve Deutschland in Unterhaching bei München. Das inzwischen
von AOL übernommene Unternehmen stellte die Verbindung deutscher
Compuserve-Mitglieder mit den Computern der US-Zentrale her und
hat-te kaum Einfluss auf die gespeicherten Inhalte. Im November
1995 durchsuchten Polizisten die Compuserve-Geschäftsräume und
zeigten Somm Newsgroups aus den USA mit eindeutigen Namen wie
alt sex pedophilia oder alt sex incest Die amerikanische Compu
serve-Muttergesellschaft sperrte, auch infolge von Hinweisen Somms,
diese Newsgroups
Im Februar 1996 entschloss sie sich jedoch, die zuvor gesperrten
Newsgroups wieder den Nutzern zugänglich zu machen, wobei den
Nutzern ein kostenloses „Parental Control“ Softwaretool zur
Filterung der pornographischen Inhalte zur Verfügung gestellt wurde
Dami t vertrat Compuserve die Auffassung, alles Zumutbare getan zu
haben, den Zugang zu diesen Beiträgen für unter 18 jährige zu
verhindern
3 Vgl. Lohse, W , 2000 , 29
2
Im Mai 1998 fand schließlich das Hauptverfahren am AG München statt. Der vorsitzende Richter Hubbert sah es als erwiesen an, dass Somm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Compuserve Deutschland folgende Anklagepunkte zu verantworten habe:
1. Somm habe im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Compuserve USA, die pflichtwidrig die Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat, gehandelt. (objektiver Tatbestand nach § 184 Abs. 3 StGB)
2. Der Angeklagte soll pflichtwidrig versäumt haben, sich Kenntnis über die in der Liste jugendgefährdender Schriften befindlichen Spiele zu verschaffen und zu überprüfen, ob indizierte Spiele auf den Rechnern der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten wurden. (Tatbestand nach § 21 GjS)
Der Urteilsspruch erging zu Lasten des Angeklagten, der zu einer Haft-strafe von zwei Jahren auf Bewährung sowie Zahlung von 100.000 DM Geldstrafe verurteilt wurde. Verteidigung, aber auch Staatsanwaltschaft legten Berufung ein.
b) Die Entscheidung des LG München
Im Anschluß an dieses Urteil fand vom 15.-17. November 1999 die Berufungsverhandlung am LG München statt. Im Verlauf des Verfahrens wurden folgende Feststellungen des AG widerlegt:
Zu 1.) Der Vorwurf der Mittäterschaft sei nicht haltbar. Dazu fehle es dem Angeklagten an einer Tatherrschaft. Er habe keinen direkten Ein-fluss auf die Sperrmaßnahmen der Compuserve USA gehabt, sondern nur Empfehlungen abgeben können. Durch die wiederholte Aufforderung zu Sperrung der auf den Listen der Polizei angegebenen Gruppen habe er seine Einflussmöglichkeiten ausgereizt. Ferner fehle es an einem be-wussten und gewollten Zusammenwirken. Eine Strafbarkeit s cheidet da-her nach § 184 Abs. 3 StGB aus. Im Gegensatz zur Auffassung des AG vertrat die Strafkammer des LG die Meinung, dass Somm auch aufgrund des § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen sei.
Zu 2.) Hinsichtlich der indizierten Spiele sei Fahrlässigkeit zwar denkbar, jedoch sei auch in diesem Fall die Strafbarkeit durch § 5 Abs. 3 TDG ausgeschlossen.
3
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Nicky Lange, 2001, Der CompuServe Fall - Providerhaftung im Internet, Munich, GRIN Publishing GmbH
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