I. Notwendigkeit eines Anhangs
Externe Bilanzadressaten erwarten aus dem Jahresabschluss die Vermittlung eines
• den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
• der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage
des Unternehmens (§ 264 (2) HGB).
Den geforderten „true and fair view“ können Bilanz und GuV alleine allerdings nicht vermitteln. Dafür gibt es im wesentlichen drei Gründe:
1. komprimierte Darstellung von Vermögen, Schulden und Periodenerfolg
2. Bindung an gesetzliche Vorschriften
• Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
• Dominanz des Vorsichtsprinzips
3. fehlender Zukunftsbezug des Jahresabschlusses
Folge:
Der Empfänger des Jahreabschlusses kann nur näherungsweise erkennen, ob das Unternehmen optimistisch oder pessimistisch bilanziert hat und damit ggf. falsche Zukunftseinschätzungen zugrunde legt.
Um die Diskrepanz zwischen diesem Informationsbedarf und dem
Informationsangebot durch Bilanz und GuV zu überbrücken, schreibt § 264 (1) HGB Kapitalgesellschaften vor, einen Anhang zu erstellen. Der Mindestumfang der Berichterstattung im Anhang ist in den §§ 284 und 285 HGB geregelt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, freiwillige Zusatzangaben zu machen. Ziel eines Anhangs ist es somit, den bilanzpolitischen Nebel zu lichten und den Einblick in die Ertragslage zu verbessern.
Im Anhang sollen die Zahlen zur Bilanz sowie der GuV verbal erläutert sowie bestimmte, im Gesetz vorgesehene Daten über das Unternehmen und seine Organe aufgenommen werden. Der Anhang muss vollständig und verständlich formuliert sein, es genügt nicht nur auf Paragraphen zu verweisen.
Der Anhang zu Bilanz und GuV Seite 2/7
II. Aufstellungspflicht
Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften, für Genossenschaften sowie für sonstige publizitätspflichtige Unternehmen gibt es einige Erleichterungen, bei Genossenschaften auch ein paar Ergänzungen hinsichtlich der Pflichtangaben im Anhang.
Größenmerkmale von Kapitalgesellschaften
Es müssen jeweils zwei der drei aufgeführten Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen vorliegen, um die entsprechenden Rechnungslegungspflichten auszulösen.
Der Anhang zu Bilanz und GuV Seite 3/7
III. Inhalt des Anhangs
§ 284 (1): „In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der GuV vorgeschrieben sind oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die GuV aufgenommen wurden.“
Grundsätzlich ist im Anhang zu unterscheiden zwischen:
• Pflichtangaben (Angaben, die ausschließlich im Anhang dargestellt werden müssen)
• Wahlpflichtangaben (Angaben, die entweder in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang darstellt werden können)
Pflichtangaben nach § 284 (2) HGB
HGB Inhalt der Vorschrift Kapitalgesellschaften Klein Mittel Groß
§ 284 (2) Nr. 1 Angabe der Bilanzierungs- und ja ja ja
Bewertungsmethoden für Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 284 (2) Nr. 2 Angaben zur Umrechnung von ja ja ja Fremdwährungsposten
§ 284 (2) Nr. 3 Angabe und Begründung von Änderungen ja ja ja der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie gesonderte Darstellung des Einflusses von Bewertungsänderungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
§ 284 (2) Nr. 4 Ausweis erheblicher Bewertungsunterschiede nein ja ja
bei den Vorräten mit Gruppen- oder Verbrauchsfolgebewertung zu den letzten Börsen- oder Marktpreisen
§ 284 (2) Nr. 5 Angaben über die Einbeziehung von ja ja ja
Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten
Der Anhang zu Bilanz und GuV Seite 4/7
Wahlpflichtangaben nach § 285 HGB
HGB Inhalt der Vorschrift Kapitalgesellschaften Klein Mittel Groß
§ 285 Nr. 1a Angabe des Gesamtbetrages der ja ja ja
bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren
§ 285 Nr. 1b Angabe des Gesamtbetrages der ja ja ja
gesicherten Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten
§ 285 Nr. 2 Aufgliederung der in Nr. 1 verlangten
Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten, sofern das nicht in der Bilanz geschieht
§ 285 Nr. 3 Angabe bedeutsamer sonstiger finanzieller
Verpflichtungen, die nicht passivierungspflichtig oder nach § 251 HGB als Haftungsverhältnisse angabepflichtig sind, mit dem Gesamtbetrag und mit besonderem Vermerk derjenigen gegenüber verbundenen Unternehmen
§ 285 Nr. 4 Aufgliederung der Umsatzerlöse nach
i.V.m. § 286 (2) Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten bei erheblichen Unterschieden, soweit dies nicht mit erheblichen Nachteilen für die Gesellschaft verbunden ist § 285 Nr. 5 Angabe des Ausmaßes der Auswirkungen
von steuerlichen Bewertungsfreiheiten und Rücklagen gem. den §§ 254, 280 (2) und 273 auf das Jahresergebnis sowie die zukünftigen steuerlichen Belastungen
§ 285 Nr. 6 Angabe der Ertragsteuern, die auf das
ordentliche und außerordentliche Ergebnis entfallen
§ 285 Nr. 7 Angabe der durchschnittlichen
Beschäftigungszahl nach Gruppen
§ 285 Nr. 8a Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
gem. § 275 (3) Angabe des Materialaufwands gegliedert nach § 275 (3) Nr. 5
§ 285 Nr. 8b Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ja ja ja
gem. § 275 (3) Angabe des Personal-aufwandes gegliedert nach § 275 (2) Nr. 6
Der Anhang zu Bilanz und GuV Seite 5/7
HGB Inhalt der Vorschrift Kapitalgesellschaften Klein Mittel Groß
§ 285 Nr. 9a Angabe der Gesamtbezüge aktiver und
und 9b i.V.m. § früherer Organmitglieder sowie Angabe des 286 (4) Betrages der gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen für ehemalige Organmitglieder und deren Hinterbliebene, soweit sich durch diese Angaben nicht die Bezüge eines Organmitgliedes feststellen lassen § 285 Nr. 9c Angabe der Vorschüsse und Kredite einschl. ja ja ja
Zinssätze und wesentlicher Bedingungen und Tilgungen. Eingegangene Haftungsverhältnisse gegenüber Organmitgliedern
§ 285 Nr. 10 Angabe der Namen und Vornamen aller ja ja ja
Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates mit Benennung der Vorsitzenden, beim Aufsichtsrat auch des Stellvertreters
§ 285 Nr. 11 Angabe aller wesentlichen Beteiligungen mit ja ja ja i.V.m. § 286 (3) Darstellung der Anteile, des Eigenkapitals (i. S.1 S. von § 272) und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres (vgl. aber Einschränkungen in § 286 (3)
§ 285 Nr. 12 Angabe und Erläuterung nicht gesondert
ausgewiesener sonstiger Rückstellungen bei nicht unerheblichem Umfang
§ 285 Nr. 13 Angabe der Gründe für eine „nur“ planmäßige ja ja ja
Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes, wenn § 255 HGB angewendet wird
§ 285 Nr. 14 Angabe von Namen und Sitz des ja ja ja
Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten bzw. kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt und Angabe des Ortes, wo Konzernabschlüsse ggf. erhältlich sind
Der Anhang zu Bilanz und GuV Seite 6/7
IV. Freiwillige Zusatzangaben
Durch freiwillige Zusatzinformationen versuchen viele Kapitalgesellschaften, ihr Ansehen bei den Bilanzadressaten zu verbessern. Diese freiwillige Zusatzinformationen können im Anhang, im Lagebericht oder im Geschäftsbericht enthalten sein. Grundsätzlich in Frage kommen zum Beispiel zusätzliche Angaben:
• über Risiken der künftigen Geschäftstätigkeit
• zu Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert von Vermögensgegenständen
• zu Rückstellungen
• zu unrealisierten Gewinnen
• zu Investitionsintensität, -notwendigkeit und -richtung
• zu Kennzahlen und Kennzahlensysteme
• zu Wertschöpfungsrechnungen
• zu Kapital- und Substanzerhaltungsrechnungen
• zu Prognoserechnungen
V. Literaturverzeichnis
Handelsgesetzbuch (HGB), 39. Auflage, dtv 2002,
Scheffler, Ebergard: Bilanzen richtig lesen; 4. Auflage, München 1998,
Schierenbeck, Henner: Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre; 15. Auflage, Oldenbourg 2000,
Wöhe, Günter: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; 20. Auflage, München 2000,
www.steuernetz.de, „Fachinfo zum Anhang“, Verlagsgruppe Praktisches Wissen, Offenburg 2002.
Der Anhang zu Bilanz und GuV Seite 7/7
Arbeit zitieren:
Bettina Muth, 2003, Der Anhang zu Bilanz und GuV, München, GRIN Verlag GmbH
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