1 EINLEITUNG. 3
1.1 Thema der Seminararbeit. 3
1.1 Inhaltlicher Aufbau. 3
2 SACHVERHALT. 4
2.1 Geplante Fusion zwischen GE und Honeywell. 4
2.1.1 Zeitlicher Ablauf der geplanten Fusion. 4
2.1.2 Firmenportrait General Electric. 5
2.1.3 Firmenportrait Honeywell. 5
3 INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT. 6
3.1 Allgemeines. 6
3.2 Auswirkungsprinzip. 6
3.2.1 Auswirkungsprinzip in den USA. 7
3.2.2 Auswirkungsprinzip in Europa. 7
4 BEURTEILUNG DURCH DAS DEPARTMENT OF JUSTICE. 8
4.1 Gesetzeslage. 8
4.1.1 Allgemeines. 8
4.1.2 Sherman Antitrust Act, 15 .US.C §§ 1-7. 9
4.1.3 Clayton Act, 15 .US.C. §§ 12-27, 29 .US.C. §§ 52-53. 9
4.2 Der Fall GE/Honeywell aus Sicht der US-amerikanischen Behörden. 10
4.3 Kritik am europäischen Fusionskontrollverfahren durch GE. 10
5 BEURTEILUNG DURCH DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION. 11
5.1 Gesetzeslage. 11
5.1.1 Wettbewerbsregeln (Artikel 81 - 86 EGV) 11
5.1.2 Der Artikel 82 EGV. 12
5.1.3 Die Verordnung Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) 12
5.2 Die relevanten Märkte. 14
5.2.1 Die relevanten Märkte für Flugzeugtriebwerke und verwandte Märkte. 14
5.2.2 Der Markt Triebwerke für große kommerzielle Verkehrsflugzeuge. 15
5.2.3 Der Markt Triebwerke für große Regionalverkehrsflugzeuge. 15
5.2.4 Der Markt Triebwerke für Firmenflugzeuge. 16
5.2.5 Der Markt Avionikbauteile und Flugzeugelektronik. 16
5.2.6 Der Markt Triebwerkstarter. 16
5.2.7 Der Markt kleine Marine Gasturbinen. 17
5.3 Untersagung der Fusion und deren Begründung. 17
5.3.1 Ursachen für die Bedenken der Europäischen Kommission. 17
5.3.2 Gemischte Produktbündelung (Mixed Bundling) 18
5.3.3 Marktausschluss durch Marktanteilsverschiebung. 19
5.3.4 Mögliche Zusagen von GE. 20
6 FAZIT. 21
7 LITERATURVERZEICHNIS. 22
2
1 Einleitung
1.1 Thema der Seminararbeit
Diese Seminararbeit im Rahmen der Seminarveranstaltung „Wettbewerbstheorien“ des Lehrstuhls für Zivil- und Wirtschaftsrecht der Universität Kaiserslautern befasst sich mit dem Thema „transatlantische Divergenzen im Fall General Electric (GE)/ Honeywell“. In der Seminararbeit werden die Gründe dargestellt, warum die Wettbewerbsbehörden in Europa und in den USA zu divergierenden Ergebnissen im Fusionskontrollverfahren des GE/Honeywell-Zusammenschlusses gekommen sind. In Zeiten der Globalisierung mit Absatzmärkten weltweiter Größenordnung, ist eine immer engere Zusammenarbeit von Behörden aus verschiedenen Teilen der Erde erforderlich. Auch bekommt die Rechtsharmonisierung zwischen den einzelnen Staaten eine immer größere Bedeutung. Das vorliegende Thema ist aktuell und relevant, weil GE/Honeywell der erste Fall seit Bestehen der EU-Fusionskontrolle ist, in welchem die Europäische Union den Zusammenschluss zwischen zwei US-amerikanischen Unternehmen verboten hat, obwohl er vorher von den USamerikanischen Wettbewerbsbehörden freigegeben worden war. Auf eine Untersuchung der Ergebnisse anderer transatlantischer Wettbewerbsbehörden neben denen der USA, wie z.B. die der Behörden Kanadas oder der Behörden von Staaten des südamerikanischen Kontinents, wird bewusst verzichtet, weil sie weniger relevant sind und weil es den Umfang der Seminararbeit sprengen würde.
1.1 Inhaltlicher Aufbau
Um den Lesern dieser Arbeit die Problemstellung näher zu bringen, wird im zweiten Kapitel der Sachverhalt der geplanten Fusion zwischen GE und Honeywell dargestellt. Erst wird der zeitliche Ablauf der Ereignisse in Zusammenhang mit der geplanten Fusion erläutert und ein kurzes Firmenportrait beider Fusionspartner gegeben. Im Hauptteil der Seminararbeit, ab dem dritten Kapitel, geht es zuerst um die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden, dann um das Auswirkungsprinzip. Um die Gründe für die divergierenden Entscheidungen besser verstehen zu können, wird zu Beginn des vierten und des fünften Kapitels, jeweils ein Überblick über die Gesetzeslage bezüglich Unternehmenszusammenschlüssen in den USA und in der Europäischen Union gegeben. Um die transatlantischen Divergenzen zu erfassen, wird im zweiten Teil des vierten Kapitels der Fall aus Sicht der US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden erläutert und im zweiten und dritten Teil des fünften Kapitels der Fall aus Sichtweise der Europäischen Kommission dargestellt. Nach dem Hauptteil wird eine kurze Zusammenfassung über die Ergebnisse der Seminararbeit gegeben.
3
2 Sachverhalt
2.1 Geplante Fusion zwischen GE und Honeywell
2.1.1 Zeitlicher Ablauf der geplanten Fusion
Am 22. Oktober 2000 treffen GE 2000 Merger Sub, Inc. und Honeywell International Inc. eine Vereinbarung, die eine Fusion von GE 2000 Merger Sub, Inc. und Honeywell vorsieht 1 . GE 2000 Merger Sub, Inc. ist eine vollständige Tochtergesellschaft von GE. Durch diese Vereinbarung würde das Unternehmen Honeywell zu einer vollständigen Tochtergesellschaft von GE.
Am 05. Februar 2001 wird gemäß Artikel 4 Fusionskontrollverordnung (FKVO) bei der Europäische Kommission angemeldet, dass GE zugestimmt hat, das gesamte Aktienkapital von Honeywell zu erwerben. Somit übernimmt GE die Kontrolle über Honeywell, im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 lit. b) FKVO 2 .
Am 01. März eröffnet die Kommission das Prüfverfahren nach Artikel 6 Abs. 1 lit. c) FKVO, wegen ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt 3 .
Am 02. Mai 2001 veröffentlicht das Departement of Justice (DOJ), dass eine prinzipielle Einigung zwischen GE, Honeywell und dem DOJ bezüglich der geplanten Fusion besteht. Als Auflagen werden Veräußerungen der Sparte Motoren für Militärhubschrauber und die Zulassung einer weiteren Wartungsfirma für kleine Flugzeugtriebwerke genannt 4 . Am 16. Mai 2001 informiert das Canadian Competition Bureau die beiden Unternehmen, dass es keine Schritte vornehmen wird, um der geplanten Fusion im Wege zu stehen 5 . Am 03. Juli 2001 erklärt die Europäische Kommission nach Artikel 8 Abs. 3 FKVO die Fusion zwischen GE und Honeywell unvereinbar mit dem Wettbewerb und verbietet ihre Durchführung 6 .
Am 12. September 2001 reichen GE und Honeywell jeweils Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 03. Juli 2001 beim Europäischen Gerichtshof ein. Als Gründe werden vorgebracht, dass es sich bei den Feststellungen der Kommission um schwere Tatsachenirrtümer handelt, dass die Entscheidung auf unzureichenden wirtschaftlichen Analysen gestützt sei und dass die Verteidigungsrechte von GE/Honeywell verletzt wurden 7 .
1 Kommission, Entscheidung vom 03.07.2001, Fall Nr. COMP/M.2220, General Electric/Honeywell, S. 2
2 ABl. C 46/6 vom 13.02.2001
3 ABl. C 74/6 vom 07.03.2001
4 DOJ Presseerklärung vom 02. Mai 2001, http://www.usdoj.gov/atr/public/press_release/2001/8140.htm
5 Patterson, in Antitrust Magazine vom 12.11.2001, S. 1
6 Kommission, Entscheidung vom 03.07.2001, Fall Nr. COMP/M.2220, General Electric/Honeywell, S. 2
7 ABl. C 331 vom 24.11.2001, T-209/01 und T-210/01, S. 23 ff.
4
2.1.2 Firmenportrait General Electric
General Electric (GE) ist ein weltweit agierender weit diversifizierter Mischkonzern, der in vielen Produktfeldern aktiv ist. Zu den Hauptproduktfeldern gehören Flugzeugtriebwerke, Transportsysteme, Industriesysteme, Energieerzeugungssysteme, Kunststoffprodukte, Lichtsysteme, medizinische Systeme, Haushaltsgeräte, Medien (Rundfunk und Fernsehen durch NBC), Finanzdienstleistungen, Software und Internetdienstleistungen.
Zur besseren Größenvorstellung des Konzerns seien hier die wichtigsten Kennzahlen genannt 8 . Der Konzernumsatz im Jahr 2000 betrug 129853 Millionen US $, im Jahr 2001 125913 Millionen US $. Davon Umsatz im Jahr 2000 in der EU 24144 Millionen US $, im Jahr 2001 23878 Millionen US $. Der Jahresüberschuss (Net Earnings) im Jahr 2000 betrug 12735 Millionen US $, 13684 Millionen US $ im Jahr 2001. Im Jahr 2000 waren 223000 Menschen bei GE angestellt, 219000 im Jahr 2001. GE ist das Unternehmen mit der größten Marktkapitalisierung der Welt. Die Marktkapitalisierung am 01.06.2001 betrug 480 Milliarden US $ 9 .
2.1.3 Firmenportrait Honeywell
Honeywell ist ein diversifiziertes Technologieunternehmen und ging 1999 aus dem Zusammenschluss von AlliedSignal und Honeywell hervor. Auch diese Fusion wurde bereits von der Europäischen Kommission untersucht. Am 01. Dezember 1999 erklärte die Europäische Kommission diesen Zusammenschluss als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt 10 . Das neue Honeywell bietet Produkte und Dienstleistungen in folgenden Bereichen an: Produkte aus dem Bereich Luftfahrt, wie z.B. Avionikbauteile, Flugzeuglandungssyteme und Turbinen; Produkte der Automations- und Regelungstechnik, wie z.B. Industriesysteme, Sicherheits- und Feuerüberwachungssysteme; Hochtechnologiematerialien, wie z.B. Nylon, elektronische Materialien und Spezialchemie; Außerdem Produkte aus dem Bereich Transport und dem Bereich Energiesysteme.
Die wichtigsten Unternehmenskennzahlen 11 sind: Der Konzernumsatz im Jahr 2000 betrug 25023 Millionen US $, im Jahr 2001 23662 Millionen US $. Im Jahr 2000 arbeiteten 125000 Menschen für Honeywell, im Jahr 2001 waren es 115000. Der Jahresüberschuss im Jahr 2000 betrug 1659 Millionen US $, im Jahr 2001 war ein Jahresfehlbetrag von 99 Millionen US $ erwirtschaftet worden.
8 GE Annual Report 2001, S. 42 ff.
9 Giotakos, Competition Policy Newsletter, Number 3, October 2001, S. 6
10 Kommission, Entscheidung vom 01.12.99, ABl. L 152/1 vom 07.06.2001, Fall Nr. COMP /M.1601, AlliedSignal/Honeywell, S. 1
11 Honeywell Annual Report 2001, S. 25 ff.
5
3 Internationale Zuständigkeit
3.1 Allgemeines
Bei der geplanten Fusion zwischen GE und Honeywell, stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden. Da es sich um zwei Unternehmen mit Sitz in den USA handelt, sind auf den ersten Blick die US-amerikanischen Behörden namentlich das Department of Justice (DOJ) und die Federal Trade Commission (FTC) zuständig. In Zeiten der Globalisierung handelt es sich bei vielen Produkten um weltweite Märkte. Dies ist auch bei vielen Produkten der Flugzeugindustrie der Fall. Deshalb sind vor allem die Auswirkungen einer Fusion auf die relevanten Märkte zu untersuchen. Dies führt zwangsläufig zu Kompetenzüberschneidungen, die im ungünstigsten Fall zu divergierenden Entscheidungen führen können, wie der Fall GE/Honeywell gezeigt hat.
Auf US-amerikanischer Seite wird die Zuständigkeit europäischer Wettbewerbsbehörden bei Auswirkungen auf den Europäischen Markt anerkannt 12 . Als Beispiel sei hier die Fusion zwischen der Boeing Company und der McDonnel Douglas Corporation aufgeführt. Die Fusion wurde von Wettbewerbsbehörden beiderseits des Atlantiks untersucht und genehmigt. Vorangegangen war aber eine breit angelegte Diskussion, die teilweise auch unter politischem Einfluss stand. Auch in diesem Fall wurde die Fusion zuerst von dem DOJ genehmigt. Die Europäische Kommission äußerte schwere Bedenken bezüglich der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 13 . Die drei Hauptkritikpunkte waren die Marktmacht des entstehenden Gemeinschaftsunternehmens mit einem Marktanteil von 70% auf dem Markt für große kommerzielle Verkehrsflugzeuge, eine Kundenbasis von nun 84% des Weltmarktes und die Gefahr, dass Exklusivabnehmerverträge zwischen dem Flugzeugbauer und den Fluglinien geschlossen werden. Letztendlich wurde die Fusion auch von die Europäische Kommission genehmigt 14 .
3.2 Auswirkungsprinzip
Im Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der „Positive Comity“ -Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln, haben die beiden Parteien vereinbart zusammenzuarbeiten, sobald es im Gebiet einer Partei zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kommt, die sich auf die Belange der anderen Partei beziehen. Dieses Abkommen zwingt die Wettbewerbsbehörden beiderseits des Atlantiks zu einer engen Zusammenarbeit. Die Anwendung des Auswirkungsprinzips wird z.B. in Artikel 1 Abs. 2 lit. b) deutlich. Dort steht sinngemäß, dass nur diese Wettbewerbsbehörde tätig werden soll, in dessen Gebiet es zu wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen kommt, sofern die
12 Leary, A comment on merger enforcement in the United States and the European Union, S. 1
13 Luz, 32 GWJILE 155, 1999 -The Boeing McDonnell Douglas Merger
14 Kommission, Entscheidung vom 30.07.1997, ABl. L 336/16 vom 08.12.1997
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Arbeit zitieren:
Christian Hornbach, 2002, Transatlantische Divergenzen im Fall General Electric/Honeywell, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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Grundfragen des Internationalen Kartellrechts unter Berücksichtigung d...
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