Literaturverzeichnis
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(zit. Brenzel) 2. Brenzel, Jürgen Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit -Unternehmensform und Rechtsstruktur im Wandel, Karlsruhe, 1975
(zit. Breuer) 3. Breuer, Claudia Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit versus Versicherungs-Aktiengesellschaft: Eine vergleichende Strukturanalyse der Rechtsformen, Dissertation, Limburg, 1999
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II
(zit. Hübner) 14. Hübner, Ulrich Strukturunterschiede zwischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Versicherungs-Aktiengesellschaft (AG), in: Frankfurter Vorträge zum Versicherungswesen (Heft 13), 1986, S. 5 ff.
(zit. Hüffer AktG) 15. Hüffer, Uwe Aktiengesetz, 3. Auflage, München, 1997
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26. Steding, Rolf Gesellschaftsrecht, 1. Auflage, Baden-Baden, 1997
Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/ Dresden, 1998
1988)
IV
Gliederung
A. Gesellschaftsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. 1
I. Was ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)? 1
II. Erscheinungsformen: kleiner und großer VVaG. 1
1. großer VVaG 1
a) Strukturunterschiede zur AG 1
b) Angleichung in der Praxis. 2
c) Sind zwei Rechtsformen noch nötig? 2
2. kleiner VVaG 3
III. Überblick über anwendbares Recht 3
1. Normen des VAG 3
2. Normen des BGB 4
3. Normen des HGB 4
4. Normen des AktG 4
IV. Entstehung des VVaG 4
V. Überblick über die historische Entwicklung. 5
B. Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch
oberste Vertretung und Innenhaftung der Organe? 6
I. Die Organe des VVaG. 6
1. Vorstand 6
2. Aufsichtsrat 7
3. Oberstes Organ. 8
a) Aufgaben 8
b) Abgrenzung zur Hauptversammlung der AG. 9
c) Zusammensetzung 9
aa) Mitgliedervollversammlung 10
bb) Mitgliedervertretung 10
(1) Urwahlsystem. 10
(a) Funktionsweise. 10
(b) Probleme 11
(2) Einspruchsprinzip. 11
(a) Funktionsweise. 11
(b) Rechtmäßigkeit. 11
(c) Probleme 11
(3) Kooptation. 12
(a) Funktionsweise. 12
(b) Rechtmäßigkeit. 12
(c) Probleme 14
cc) Zwischenergebnis: Mangels Alternativen Kooptation sehr verbreitet. 15
dd) Alternativmöglichkeiten - Denkanstöße. 16
(1) Mischsystem. 16
(2) Bestimmung durch außenstehende Institutionen. 16
(3) Bestimmung durch Los 16
(4) genaue Satzungsbestimmungen 16
V
C. Schlussfolgerung...........................................................................................................22
Anmerkung:
Wegen der strikten Unterteilung in Absätze und Überschriften, ist es mir leider nicht gelungen die Arbeit auf 20 Seiten zu beschränken. Ich habe mich allerdings dazu entschlossen die Aufteilungen aufgrund der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit beizubehalten.
VI
Thesenpapier
A. Einführung
B. Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch oberste Vertre-
Vortragsbegleitung.doc Seite 3
A. Gesellschaftsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
I. Was ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)?
Versicherungsunternehmen können gem. § 7 I VAG nur in bestimmten, hierfür zugelassenen Rechtsformen geführt werden. Der VVaG ist eine solche besondere Unternehmensform im Bereich der Versicherungswirtschaft. 1 Der VVaG stellt dabei ein Versicherungsunternehmen in Form eines rechtsfähigen Vereins dar. Ein rechtsfähiger Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung. 2 Der Vereinszweck des VVaG ist naturgemäß die Versicherung seiner Mitglieder. Etliche Versicherungen sind in Deutschland in der Rechtform des VVaG organisiert. Einige bekannte Beispiele sind HUK-Coburg, Signal/Iduna, HDI, DEVK, Hannoversche Leben, Barmenia. 3
Privatversicherungen können sogar nur auf zweierlei Basis aufbauen: auf schuldrechtlicher, dann in der Rechtsform der AG, oder auf mitgliedschaftlicher Basis, dann in der Rechtform des VVaG. 4 Im ersten Fall schließt ein Versicherungsnehmer mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag. Dieser ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Versicherer gegen Prämienzahlung ein Risiko übernimmt. 5 Dagegen liegt dem VVaG der Gedanke zugrunde, die Deckung von Einzelrisiken nicht einem letztlich auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen zu überlassen, sondern durch Zusammenfassung der Kräfte einer Großzahl von Risikoträgern in einem Verein, die Einzelrisiken auf alle Mitglieder zu verteilen und damit in der Gemeinschaft selbst zu decken. 6 Es tun sich demnach Rechtssubjekte zusammen, um ihre Risiken zu teilen und Schadensfälle aus einer gemeinsamen Kasse zu decken. 7 Der VVaG beruht dabei auf dem Gedanken der genossenschaftlichen Selbsthilfe. 8 Einfach ausgedrückt herrscht im VVaG das Prinzip: „Alle für einen, einer für alle“ 9 . Die Rechtform des VVaG ist somit geprägt vom Grundsatz der Gegenseitigkeit 10 : Jedes Mitglied ist zugleich Versicherer und Versicherungsnehmer. Dies beinhaltet, dass jedes Mitglied in zweifacher Relation zu seinem Verein steht; zum einen bestehen die vereinsrechtlichen Beziehungen, zum anderen das Versicherungsverhältnis. 11
II. Erscheinungsformen: kleiner und großer VVaG
Der VVaG tritt in zwei Formen auf: Der gesetzliche Regelfall, der große VVaG und der in
§ 53 VAG normierte, mit gewissen Erleichterungen ausgestattete, kleine VVaG.
1. großer VVaG
a) Regelfall ist nach Gesetz und wirtschaftlichem Stellenwert der große VVaG (Prämienvolumen von ca. 12-15 Mrd. DM) 12 . Abzugrenzen ist dieser hauptsächlich von der Versicherungs-AG. Grundlage des VVaG ist das Gegenseitigkeitsprinzip, das die, zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes, starke Mitgliederstellung und das Gemeinschaftsgefüge ge-
1 http://www.versicherungsunternehmensrecht.de;Fahr/Kaulbach VAG, § 7, Rn. 1; Steding GR, Rn. 465; Großfeld in: Peiner, 107; Farny, 631. (156)
2 Kraft/Kreutz GR, J, II., 1. (297); Schmidt GR, § 24, I., 1. (563);
3 weitere Beispiele in Mitgliederliste bei http://arge-vvag.de
4 Schmidt GR, § 42, I., 1. (1273); Steding GR, Rn. 466; Merdausl, 3; Breuer, 1; Hübner, 5
5 Schmidt GR, § 42, I., 1. (1273 f.) Steding GR, Rn. 466
6 Steding GR, Rn. 465
7 Schmidt GR, § 42, I, 1. (1274)
8 Schmidt GR, § 42, I, 1. (1274); Steding GR, Rn. 466; Heidelbach, 23; Merdausl, 3
9 Farny VW 1975, 90 (92); Weigel in: Prölss VAG, § 15, Rn. 10
10 Grunewald GR, 2.Teil, G., Rn.1; Farny, 632. (159); Kaulbach in: Fahr/Kaulbach VAG, § 15, Rn.2: Weigel in: Prölss VAG,
§ 15, Rn. 8; Merdausl, 4
11 Merdausl, 4; Heidelbach, 27
12 Lüer VersR 2000, 407 (409)
1
währleistet. Mitglied- und Versichertenstellung sind im VVaG dauerhaft und unlösbar gekoppelt. 13 Die Versicherungs-AG dagegen ist am Erwerbsprinzip ausgerichtet, d.h. sie setzt ihr Kapital zur Produktion und zum gewinnorientierten Verkauf von Versicherung ein. 14 Mitgliedschaft und Versichertenstellung fallen hier nur ausnahmsweise zusammen. Die Versicherungs-AG ist somit im Gegensatz zum VVaG ein von den Versicherten organisatorisch unabhängiges Unternehmen. Träger des Unternehmens sind nicht die Versicherungsnehmer als Mitglieder, sondern die Aktionäre, die nicht an einer Versicherung, dafür aber an Gewinnen interessiert sind. 15 Die Versicherungs-AG verkauft Versichertenschutz gegen Entgelt, um an der Versicherung für die Aktionäre zu verdienen. 16
b) Diese Strukturunterschiede zwischen VVaG und AG sind allerdings oft nur theoretischer und rechtsdogmatischer Art. In der Praxis wirkt sich der Unterschied vielfach so wenig aus, dass viele Versicherte nicht bemerken, ob sie bei einer AG oder einem VVaG versichert sind. 17 Dafür gibt es verschiedene Gründe: Zunächst gibt es auch beim VVaG mittlerweile, sofern die Satzung das zulässt, gem. § 21 II VAG Nichtmitglieder, die trotzdem gegen Entgelt Versicherungsschutz erhalten. Auch die gleichermaßen bestehende Staatsaufsicht unterstützt diese Angleichungstendenz. Denn jede Aufsichtsbehörde über private Unternehmen muss, wenn sie nicht ungerechtfertigt Wettbewerbsvorteile für eine Unternehmens-form schaffen will, nach möglichst einheitlichen Grundsätzen vorgehen. 18 Vor allem führte aber der Wettbewerb zu einer Angleichung beider Rechtsformen. 19 Beide Rechtsformen veränderten ihre Versicherungsbedingungen infolge des Wettbewerbs, um vergleichbare Konditionen zu schaffen (z.B. wurde die beim VVaG vorgeschriebene Überschussbeteiligung der Versicherten auch bei der AG eingeführt 20 ). Somit waren beide Unternehmens-formen durch die Konkurrenzsituation gezwungen die rechtsformabhängigen Vorteile der jeweils anderen Unternehmensform in das eigene Profil zu übernehmen. 21 Obwohl die strukturellen Unterschiede auch heute noch wirksam sind, haben sich der große VVaG und die Versicherungs-AG in ihrer äußeren Erscheinungsform mittlerweile doch weitgehend einander angeglichen.
c) In Anbetracht der aus der Sicht des Versicherten geringen Unterschiede der Rechtsformen, ist es daher fraglich, ob nicht eine einheitliche Rechtsform des Versicherungsunternehmens zweckmäßiger wäre. Bei solchen Überlegungen ist jedoch folgender wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Der Angleichungsprozess, der die Nachteile beider Rechtsformen für den Versicherten weitgehend beseitigt hat, hat sich nur durch die Konkurrenz der Rechtsformen ergeben. Die bessere Ausgestaltung des Versicherungsschutzes und dessen Verbilligung verdankt der Versicherungsnehmer gerade der Unterschiedlichkeit der Rechtsformen. 22 Durch eine Vereinheitlichung würde einerseits die zukünftige Entwicklung gehemmt, andererseits könnten viele Vorteile, die sich durch den Wettbewerb der Unternehmensformen ergeben haben, wieder verloren gehen. Einzige Vorsorge dagegen wäre eine, den bestehenden Zustand festschreibende, zusätzliche staatliche Reglementie-
13 Großfeldin: Peiner, 108; Merdausl, 21
14 Brenzel, 2.2.2 (8) & 3.1.2. (13); Großfeld in: Peiner, 108; Merdausl, 21
15 Brenzel, 2.2.2 (8); Hübner, 6
16 Hübner, 6; Großfeld in Peiner, 108
17 Schmidt GR, § 42, I., 2. (1274); Heidelbach, 24; Hübner, 10
18 Hübner, 7; Brenzel, 3.1.1 (10)
19 Steding GR, Rn. 465; Schmidt GR, § 42, I., 2. (1274); Großfeld in: Peiner, 107; Merdausl, 24 ff.
20 Brenzel, 3.1.3 (16 f.)
21 so auch Zöllner ZVersWiss 1964, 295 (299)
22 Brenzel, 3.2 (23)
2
Arbeit zitieren:
Felix Holzhäuser, 2001, Das Gesellschaftsrecht des VVaG - Corporate Governance beim VVaG: Managementkontrolle durch oberste Vertretung und Innenhaftung der Organe?, München, GRIN Verlag GmbH
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