1.0 Gesetzestext: § 3 a Abs. 1, 2 und 3 KraftStG
Vergünstigungen für behinderte Personen
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung schwer behin- derter Personen im öffentlichen Personenverkehr vom 09. Juli 1979 (BGBl
I S. 989) mit dem Merkzeichen „H“, „BL“ oder „aG“ nachweisen, dass sie
hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 v.H. für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwer behinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehin- derter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenauf- druck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwer behinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Bu- ches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steu- erermäßigung entfällt.
(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 stehen den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenom- men Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausge- nommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
1.1 Intention des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber möchte den Personen, deren Bewegungsfreiheit im Straßen- verkehr erheblich beeinträchtigt ist, eine finanzielle Hilfe bei der Fahrzeug- Haltung gewähren.
Zur Umsetzung dieser Absicht gab es bereits 1935 bestimmte Erlass-Rege- lungen, die allerdings nur im Billigkeitswege (also ohne Rechtsanspruch) un- ter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen Anwen- dung fanden.
Erst 1979 wurde hierzu ein eigener Befreiungstatbestand normiert (§ 3 Nr. 11 KraftStG 1979), wodurch erstmalig ein Rechtsanspruch auf Steuer- befreiung gegeben war. Der § 3 a KraftStG, wie wir ihn heute kennen und an- wenden, wurde erst mit Wirkung vom 01.04.1984 als Ersatz für § 3 Nr. 11 in das Gesetz aufgenommen.
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2.0 Betroffener Personenkreis
Hierbei handelt es sich um Personen die körperlich, geistig oder seelisch be- hindert sind und deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend we- nigstens 50 v. H. beträgt. Von den Vergünstigungen bei der KraftSt können prinzipiell nur Personen Gebrauch machen, die von der Versorgungsbehörde als behinderte Personen im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB IX) aner- kannt sind. Die Entscheidung der Versorgungsämter ist sogleich Grundlagen- bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO). Das Recht zur Inanspruchnahme wird durch den Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
2.1.0 Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis
Eine Befreiung nach § 3 a Abs. 1 KraftStG wird gewährt, wenn der Schwerbehindertenausweis zumindest eines der folgenden Merkzeichen enthält:
♦ das Merkzeichen H
= Hilflosigkeit
♦
das Merkzeichen
Bl
♦
das Merkzeichen
aG
Eine Ermäßigung
nach § 3 a Abs. 2 KraftStG wird gewährt,
wenn
der Schwerbehindertenausweis
druckte Merkzeichen „G“ auf der Rückseite des Ausweises ist dann gestrichen, wenn sie nicht aufgrund wei- terer Funktionsbeeinträchtigungen gehbehindert sind. Ge- hörlos sind nicht nur behinderte Personen, bei denen Taub- heit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständ- liche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
2.1.1 Das Versorgungsamt dokumentiert die Wahlentschei-
dung der behinderten Personen
Der Personenkreis, der einen Schwerbehindertenausweis (Vorderseite zwei- farbig) "nur" mit dem Merkzeichen G, GL oder ohne Merkzeichen erhält, hat
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die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Nachteilsausgleichen. Entweder er ent-- scheidet sich für die Nutzung des begünstigten öffentlichen Nahverkehrs (un- ter Zuzahlung einer Eigenbeteiligung i.H.v. 60,00 € pro Jahr bzw. 30,00 € pro Halbjahr) oder für die Ermäßigung (i.H.v. 50 v.H.) bei der Kraftfahrzeugsteuer. Wie sich die behinderte Person entscheidet, muss sie zuerst der Versorgungs- behörde mitteilen. Diese dokumentiert dann die Willensentscheidung durch Ausstellung eines Beiblattes zum Ausweis des Versorgungsamtes (Bbl.z.A.d.VAs). Dieses Beiblatt ist dann fester Bestandteil des Schwerbehin- dertenausweises. Die Wahlentscheidung der behinderten Person ist dabei aber nicht endgültig. Die Wahl kann immer wieder neu getroffen werden.
gung auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermer-
ken hat, so ist hiermit gemeint, dass der Vermerk auf dem Beiblatt (fester Bestandteil des Ausweises) zu erfolgen hat.
Die behinderten Personen, die die Anspruchsberechtigung
für eine Steuerbefreiung erbringen, müssen keine Wahl tref- fen. Sie können neben der Befreiung von der KraftSt auch gleichzeitig die begünstigte Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen.
2.1.2 Maßnahme zum Schutz vor Missbrauch
Damit die "Schwarzen Schafe" nicht ein gar so leichtes Spiel haben und beide Nachteilsausgleiche (unentgeltlicher öffentlicher Nahverkehr und die Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer) gleichzeitig in Anspruch nehmen können, besteht folgende Regelung zwischen den Versorgungsämtern und der Finanzverwaltung. Dem Antragsteller wird die Ermäßigung bei der KraftSt nur dann gewährt, wenn er mit Antragstellung auch sogleich ein Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes (Bbl.z.A.d.VAs) ohne Wert- marke für den öffentlichen Nahverkehr vorlegt. Dabei ist die Vorlage eines Bbl.z.A.d.VAs mit ungültiger Wertmarke (Abgelaufenes Gültigkeitsdatum) inak- zeptabel. Im Gegenzug vergeben die Versorgungsämter nur dann ein Bbl.z.A.d.VAs mit Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr, wenn der An- tragsteller sein ihm zuvor ausgehändigtes Bbl.z.A.d.VAs mit einem Lö- schungsvermerk des Finanzamtes zurückgibt.
3.0 Antragstellung ist materiell rechtliche Voraussetzung
Wenn die behinderte Person eine Steuervergünstigung aus persönlichen Gründen in Anspruch nehmen möchte, so ist dies nur möglich, indem sie diese auch schriftlich beantragt (§ 3 a Abs. 3 KraftStG).
Die Antragstellung ist in allen Fällen der §§ 3 a Abs. 1 und 2 und 17 KraftStG materiell rechtliche Voraussetzung.
Unterstützend wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 KraftStDV klargestellt: "Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung zu und will er hier- von Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen."
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In aller Regel erklärt die behinderte Person ihren Anspruch direkt mit der Zu- lassung eines Fahrzeugs, indem sie dieses in ihrem Antrag auf Zulassung vermerkt (gleichzeitig Steuererklärung im Sinne des § 3 KraftStDV). Dem Fi- nanzamt wird diese Information im Wege des Datenträgeraustausches (DTA) übermittelt. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) erzeugt in die- sen Fällen keinen Festsetzungsbescheid, sondern steuert einen Hinweisfall an das zuständige Finanzamt aus. Von dort wird der Fahrzeughalter angeschrie- ben (unter Beifügung von Kraft 21 und 40) und um Einreichung der entspre- chenden Unterlagen gebeten. Kommt der Fahrzeughalter aber der Aufforde- rung nicht nach, ist die Festsetzung ohne Vergünstigung anzuweisen. Unabhängig von der Zulassung eines Fahrzeugs kann der Antrag auf Steuer- vergünstigung natürlich auch jeder Zeit schriftlich beim Finanzamt gestellt werden. Falls der behinderte Fahrzeughalter bei Zulassung seines Fahrzeugs keinen Vermerk in die Steuererklärung eingetragen hat, kommt es selbstver- ständlich wie bei jeder anderen Zulassung auch zu einer Festsetzung, über die ein Bescheid erteilt wird. Sollte der behinderte Fahrzeughalter seinen An- trag auf Vergünstigung aber nun genau in der Zeit zwischen Zulassung und Erteilung des Bescheides beim Finanzamt stellen ( ca. 4 Wochen), dann ist dieser auf Wiedervorlage zu nehmen, bis hierfür ein Erhebungskonto im Rechner erkennbar ist.
Da der Bearbeiter bei solchen Fällen aber den Werdegang von zwei kurz auf- einander zu erteilenden Bescheiden bereits im Zeitpunkt der Antragstellung absehen kann, empfiehlt es sich, diese Information direkt bei Antragstellung an den behinderten Fahrzeughalter weiterzugeben (falls dieser seinen Antrag direkt im Finanzamt abgibt). Bei Berücksichtigung dieser Empfehlung werden zumindest einige Schreiben, Anrufe und Irritationen der behinderten Personen vermieden.
Sobald dann für den Fall ein Erhebungskonto aufgebaut ist, ist die notwendige Einzelwertänderung unmittelbar anzuweisen. Bei dieser Anweisung handelt es sich dann um eine Korrektur nach einer speziellen Berichtigungsvorschrift i.V.m. Steuervergünstigungen nach dem KraftStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Dabei passiert aber nichts anderes, als beim Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a) Abgabenordnung (Antrag des Stpfl. auf Änderung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist).
3.1.0 Die behinderte Person muss auch gleichzeitig "Halter"
sein
"Nur" wenn die behinderte Person "Halter" des Fahrzeugs ist, mithin das Fahr- zeug für die behinderte Person selbst zugelassen ist, kann ihr die Kraftfahr- zeugsteuervergünstigung auf Antrag gewährt werden (Urteil FG Düsseldorf –Kammern in Köln – vom 25.01.1965, DStZ B 1965 S. 118). Deshalb muss ein Fahrzeug sogar bei einem behinderten minderjährigen Kind für dieses selbst zugelassen sein, bevor hierfür eine Steuervergünstigung ge- währt werden kann. Es reicht also nicht aus, dass das Kraftfahrzeug einer be- hinderten Person dient, aber auf eine andere Person, auch nicht auf einen Angehörigen oder gar auf den gesetzlichen Vertreter, zugelassen ist. Dabei ist es für die KraftSt vollkommen unerheblich ob der Antragsteller eine Fahrer- laubnis hat.
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Damit ggf. bei notwendiger Umschreibung auf das
sicherter eingetragen. Dann wird im Anschluss daran eine neue Doppelversicherungskarte für den Mitversicherten zum Zwecke der Umschreibung ausgestellt.
Nur dem behinderten Halter eines Fahrzeugs kann eine Steuervergünsti- gung nach § 3 a Abs. 1 und 2 bzw. § 17 KraftStG gewährt werden.
Deshalb ist auch unbedingt darauf zu achten, dass die Zulassung des Fahr- zeugs nicht ganz zufällig auf Firma X(Vorname) Y(Name) erfolgt ist. Denn hierzu erklärte bereits der BFH mit einem nicht zur Veröffentlichung bestimm- ten Beschluss vom 13.10.1994 – VII B 138/94: Eine auf die Person des Behinderten bezogene Fahrzeugzulassung liegt nicht vor, wenn die Zu- lassung einem Einzelkaufmann unter seiner Firma (§ 17 Abs. 1 des Handels- gesetzbuches) erteilt ist. Das gilt unbeschadet dessen, dass die Einzelfirma selbst keine (Steuer-) Rechtsfähigkeit besitzt.
zeug ausschließlich zu seiner eigenen Fortbewegung nutzt und dieses Fahrzeug zudem als Anlagevermögen bzw. als Betriebsvermögen bilanziert.
Wird einem Antrag auf Steuervergünstigung entsprochen, so ist ein ent- sprechender Freistellungsbescheid i.H.v. 0,- € oder ein Festsetzungsbe- scheid mit einer Ermäßigung des Steuersatzes um 50 v.H. zu erteilen.
Sollte das Fahrzeug auf ein behindertes minderjähri-
teilungen und Bescheide, sind stets an den gesetzli-
chen Vertreter, mit dem Zusatz: "Dieser Bescheid ergeht an Sie als gesetzlicher Vertreter des / der .... " zu adressieren. Zudem ist es überlegenswert, ob sich der Bearbeiter nicht doch kurz aufraffen und eine Kontrollmitteilung an den Ver- anlagungsbezirk (in welchem der gesetzliche Vertreter ge- führt wird) schreiben sollte. Denn in der Praxis gibt es im- mer wieder mal Fälle, in denen ein solches Fahrzeug von den Eltern als das Fahrzeug in die ESt-Erklärung eingetra- gen wird, welches sie für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt haben (zweckfremde Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG).
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diesem Beispiel behinderte Person und Antragsteller ist.
Dem Antrag von Herrn Klein kann nur entsprochen werden, wenn Frau Magda Klein ebenfalls eine behinderte Person mit denselben (oder höherwertigen) Merkzeichen im Ausweis ist und gleichfalls einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung stellt. Sollten diese Voraussetzungen von Frau Magda Klein nicht erbracht werden und dem Antrag von Herrn Frank Klein dennoch entsprochen werden, so wird auch sogleich der Ehefrau eine Steuervergünstigung gewährt, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Die Gewährung würde schlicht und ergreifend rechtsirrtüm- lich erfolgen. Wenn so ein Fall vorliegt, kann die Korrekturvor- schrift nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative KraftStG sehr hilfreich sein. Hierin wird die Neufestsetzung für Fälle bestimmt, in denen nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzun- gen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Die Regelung erlaubt damit insoweit auch eine rückwirkende Änderung zu Un- gunsten des Steuerpflichtigen innerhalb der Festsetzungsfrist. Damit ist eine Änderung selbst dann möglich, wenn die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einen Rechtsirrtum beruhte (BFH, BStBl 1985 II S. 716).
3.1.1 Mitbenutzerbescheinigung
Wenn die Ausstellung einer solchen Bescheinigung auch nicht oft vorkommt, so eröffnet sich hierdurch doch immerhin die Möglichkeit, den behinderten Personen Umschreibungsformalitäten und Kosten zu sparen.
Angenommen, die Eheleute Magda und Frank Klein sind
der Kraftfahrzeugsteuer entschieden. Sie legen bei Antragstel- lung beide gültigen Schwerbehindertenausweise und das jeweils dazugehörige Bbl.z.A.d.VAs ohne Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr vor. Doch dann ergibt sich aus dem Fahrzeugschein, dass das Fahrzeug nur für Herrn Frank Klein zugelassen ist. Wenn man den Fall jetzt "nur" nach den Buchstaben des Geset- zes beurteilen wollte, so müsste das Fahrzeug bei dieser Fall- Konstellation zuerst auf die Eheleute Magda und Frank Klein umgeschrieben werden, damit beide Personen die Vorausset- zung der "Haltereigenschaft" erfüllen. Um dies zu umgehen, führte die Finanzverwaltung die umgangssprachliche Mitbenut- zerbescheinigung ein. Im Zusammenhang damit kann die Be- arbeitung wie folgt durchgeführt werden: Für Herrn Frank Klein erfolgt die Bearbeitung des Antrags ganz normal. Abschließend wird die Ermäßigung in den Fahrzeugschein und in sein Bbl. z.A.d.VAs eingetragen. Für Frau Magda Klein wird die Eintra- gung der Ermäßigung in ihr Bbl.z.A.d.VAs vorgenommen. Aber anstelle eines Eintrags in den Fahrzeugschein erhält Frau Magda Klein jetzt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Mitbenutzung, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug des
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Halters Frank Klein mit dem Kennzeichen (HA- X XXX) auch von Frau Magda Klein zu Alleinfahrten genutzt werden darf, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Fahrzeughalters oder dessen Haushaltsführung stehen. Die Durchschrift dieser Bescheinigung (mit Verfügungsteil) ist zu den Akten zu nehmen.
Die Ausstellung einer solchen Mitbenutzerbescheinigung wird allerdings durch die vorgedruckte Textpassage: "Das oben genannte Kraftfahrzeug darf auch von der nachstehend genannten, zum Haushalt des Fahrzeughalters gehören- den Person ..." arg eingeschränkt. Ansonsten wären auch Fall-Konstellationen zwischen nahen Angehörigen oder Fahrgemeinschaften von behinderten Per- sonen denkbar, die z.B. alle dieselbe Arbeitsstätte (Behindertenwerkstatt) ha- ben und nur in verschiedenen Ortsteilen wohnen.
Deshalb kann man auch ganz allgemein die Aussage treffen:
"Die Mitbenutzerbescheinigung ersetzt für behinderte Personen (ohne dass ein Fahrzeug für sie selbst zugelassen ist) die vom Gesetz geforderte "Haltereigenschaft", wenn sie mit einem behinderten Fahrzeughalter in ge- meinsamer Haushaltsführung leben und dieser ebenfalls eine Steuervergüns- tigung für behinderte Personen bei der KraftSt in Anspruch nimmt." Aber zu- sätzlich ist ein ganz bestimmter Umstand gerade in solchen Fällen zu beach- ten. Nämlich der, dass die Personen ggf. unterschiedliche Anspruchsbe- rechtigungen für eine Steuervergünstigung aufzuweisen haben. Hierbei gelten die nachfolgenden Aussagen selbstverständlich auch für all die Fälle, in denen ein Fahrzeug überhaupt für mehrere Halter gemeinsam zugelassen ist und alle Halter eine Anspruchsberechtigung auf Steuervergünstigung aufzu- weisen haben (i.a.R. sind das auch hier wieder Ehe- oder Lebensgemein- schaften).
1. Keiner der behinderten Personen darf neben dem gemeinschaftlich genutz-
ten Kraftfahrzeug ein weiteres Kraftfahrzeug haben, wofür eine Steuerver- günstigung nach § 3 a oder § 17 KraftStG in Anspruch genommen wird.
2. Eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn alle Halter die
Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Erfüllen hingegen einer oder mehrere Halter "nur" die Voraussetzungen nach § 3 a Abs. 2 KraftStG, so kann für das Halten des Fahrzeugs nur (einmal) die Steuerermäßigung in Höhe von 50 vom Hundert gewährt werden (BFH vom 09.04.1991 - VII R 22/89 -, BStBl 1991 II S. 600).
3.1.2 Anzahl der Fahrzeuge
Die Steuervergünstigung in Form einer Befreiung oder Ermäßigung kann prinzipiell nur für ein Fahrzeug gewährt werden (§ 3 a Abs. 3 KraftStG). Das ist insbesondere dann zu beachten, wenn mehrere Fahrzeuge für eine behin- derte Person zugelassen sind. Ist dies der Fall, so kann der Antragsteller aber frei entscheiden für welches Fahrzeug er die Vergünstigung beantragt. Eine kurzfristige Zulassung von zwei begünstigten Fahrzeugen auf eine behin- derte Person ist allerdings unschädlich, wenn die behinderte Person ein neues Kraftfahrzeug erwirbt und das Altfahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeugs ab- oder ummeldet (Erl. des FM Nieder- sachsen vom 06.04.1979, DVR 1979 S. 124, Erl. des FM NW v. 27.0978, S 6114-S –VA2).
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3.1.3 Mögliche Fahrzeugarten
Bis zum 31.03.1984 war eine Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 11 KraftStG nur für PKW und Krafträder möglich.
Ab dem 01.04.1984 wurde dieses geändert. Seitdem können alle Fahrzeug- arten (motorgetriebene Straßenfahrzeuge) im Rahmen der Steuervergünsti- gung nach § 3 a Abs. 1 und 2, sowie § 17 KraftStG berücksichtigt werden. Somit konnten behinderte Personen auch erstmals ab diesem Zeitpunkt eine Vergünstigung für Sonder-Kfz.-Wohnmobile in Anspruch nehmen, was zuvor nur im Billigkeitswege möglich war.
Dabei ist heutzutage ein Wohnmobil selbst dann auf Antrag zu befreien oder zu ermäßigen, wenn die behinderte Person neben dem Wohnmobil noch einen privaten PKW, für den die Steuer entrichtet wird, zur Verfügung hat. Auch der ein oder andere umgebaute Klein -LKW oder Klein -Bus ist ggf. für eine behin- derte Person zu begünstigen. Steht ein solcher Fall an, handelt es sich zu- meist um ein Fahrzeug, dass die behinderte Person entsprechend ihren Be- dürfnissen hat umbauen lassen. Dennoch scheiden selbstverständlich sehr viele Fahrzeugarten für eine solche Vergünstigung von vorneherein aus, da diese Fahrzeuge von ihrer Bauart und Einrichtung zur reinen Güterbeförde- rung (LKW) oder entgeltlichen Personenbeförderung (Busse) geeignet und bestimmt sind. Denn die hier im Vordergrund stehenden beiden Tatbestände (Güterbeförderung / Personenbeförderung) sind nach § 3 a Abs. 3 KraftStG ausgeschlossen. Mithin sind nach wie vor fast ausnahmslos PKW begünstigt.
3.1.4 Anhänger hinter einem Fahrzeug dessen Halten
begünstigt wird
Hierfür ist eine Steuervergünstigung im Prinzip nicht möglich, weil ein An- hänger nach seiner Bauart einzig und allein für die Güterbeförderung ausge- legt ist, die aber nach § 3 a Abs. 3 KraftStG als steuerschädlich anzusehen ist. Ebenso steht die Steuervergünstigung der einzelnen behinderten Person je- weils nur für 1 Fahrzeug zu (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG). Schon daraus er- gibt sich, dass eine behinderte Person neben einem steuerfreien / -ermäßigten Kraftfahrzeug grundsätzlich aus dem gleichen Grund keine Steuerbefreiung / - ermäßigung für einen Anhänger (= 2. Fahrzeug) erhalten kann.
Ausnahmen hierzu:
1) Wenn ein Anhänger ausschließlich zur Mitbeförderung eines notwendigen Krankenfahrstuhls verwendet wird. Für diesen Ausnahmefall ist es in aller Regel sogar so, dass dieser Anhänger auf Antrag der behinderten Person (gem. § 163 AO – Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder alternativ nach § 227 AO - Erlass) unversteuert bleibt.
2) Die Benutzung eines (steuerpflichtigen) Anhängers beseitigt die Steuerver- günstigung für das ziehende Kraftfahrzeug nicht, wenn die behinderte Person hiermit lediglich Reisegepäck oder gelegentlich Sportgeräte (Se- gelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch befördert oder auf Urlaubsreisen einen Wohnwagenanhänger mitführt (Erl. FM Baden-Würt- temberg vom 17.03.1980, DVR 1958 S. 183). Eine zweckfremde Nutzung ist nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder selbst dann nicht als gegeben anzusehen, wenn es sich um einen nach § 3 Nr. 7
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KraftStG befreiten Anhänger handelt, der ansonsten einer aus Liebhaberei betriebenen Imkerei dient (vgl. § 3, Rz 87 am Anfang KraftSt-Kommentar nach Strodthoff).
4.0 Einschränkungen in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG
In Absatz 3 des § 3 a KraftStG findet man alle Ausschlusstatbestände zur Steuerbefreiung und Steuerermäßigung. Sollte der Halter diese Einschränkun- gen in der Nutzungsmöglichkeit nicht einhalten, handelt es sich um eine "zweckfremde Nutzung", wofür die KraftSt festzusetzen ist (Mindestbesteue- rungszeitraum 1 Monat gem. § 5 Abs. 2 KraftStG).
4.1.0 Güterbeförderung
Die KraftSt-Vergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck - benutzt wird. Vorrangig ist hiermit die Güterbeförderung für gewerbliche Zwecke gemeint. Aber ganz sicherlich geht es auch nicht an, dass die behinderte Person das Fahrzeug zwecks Um- zug als Möbeltransporter nutzt. Insofern war es zum Zwecke der Abgrenzung schon hilfreich, gewisse Güterbegrenzungen wie das Handgepäck festzule- gen. Dabei ist unter Handgepäck eine Größenordnung von tragbaren Gegen- ständen zu verstehen, die von einem Fußgänger leicht getragen werden kann. In Anlehnung an § 21 der Eisenbahnverordnung vom 08.09.1938, (geändert am 10.05.1982, BGBl I S. 611) darf dieses insgesamt nicht mehr als 75 kg wiegen (BFH, Urteil vom 13.06.1962). Diese Begrenzung gilt selbstverständ- lich auch für jede Person die der behinderte Fahrzeughalter unentgeltlich mit- befördert. Nun sollte man natürlich nicht bei jedem anderen Transport von Gütern direkt eine steuerschädliche Handlung unterstellen. Hierbei denke ich z. B. daran, dass die behinderte Person mal Gartengeräte oder Körbe mit Gartenerzeugnissen aus ihrem Kleingarten mit sich führt. Denn in einem sol- chen Falle dürfte die Fahrt wohl noch überwiegend der Beförderung der be- hinderten Person und nicht der Güter dienen. Anders ist der Sachverhalt aller- dings zu beurteilen, wenn der behinderte Halter zum Transport solcher Güter einen Anhänger hinter seinem Fahrzeug mitführt. In diesem Zusammenhang tauchen bei den behinderten Fahrzeughaltern auch sehr schnell Fragen auf, die den beruflichen Teil betreffen: "Gehört denn auch mein Handwerkszeug zum Handgepäck?" oder "Ich bin Handlungsreisender und habe immer eine gewisse Menge Warenproben dabei, ist das in Ordnung?" Hierzu hat sich be- reits 1958 die OFD Koblenz positiv geäußert und klargestellt (Vfg. vom 30.09.1958, DVR 1958 S. 123), dass neben privaten auch gewerblich und be- ruflich benötigte Gegenstände als Handgepäck in Betracht kommen.
hängerkupplung ausgestattet ist, so sollte der Bear-
beiter den Antragsteller noch mal insbesondere auf die ge- setzlichen Bestimmungen i.V.m. § 3 a Abs. 3 KraftStG hin- weisen.
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4.1.1 Personenbeförderung
Hierzu wird in § 3 a Abs. 3 KraftStG ausgeführt:
Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeför- derung - benutzt wird.
Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich in jedem Falle um eine entgeltliche Beförderung, wenn die Fahrt ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen des Halters dient. Deshalb scheidet eine gewerbli- che Personenbeförderung mit einem solch begünstigten Fahrzeug auch von vorneherein aus. Eine solche Beförderung würde auch der Intention des Ge- setzgebers völlig zuwider laufen. Denn angenommen, die behinderte Person würde mit einem solchen Fahrzeug ein Taxi-Unternehmen betreiben, dann läge wohl der Zweck der Fahrten eindeutig im Interesse der Fahrgäste nach Ortsveränderung und nicht mehr darin, dass die mangelnde Bewegungsfrei- heit der behinderten Person im Straßenverkehr finanziell unterstützt werden soll.
Schließlich kann die Steuervergünstigung aber auch
z. B. als Fahrlehrer. Das Bewegungsproblem der be-
hinderten Person wird hierbei völlig von ihrem Streben nach Gewinn und dem Interesse des Fahrschülers am Bestehen der Fahrprüfung überlagert, so dass die Fahrt den Zusam- menhang zur Fortbewegung der behinderten Person ver- missen lässt und als entgeltliche Personenbeförderung ausgelegt werden muss (vgl. BFH vom 15.11.1961, BStBl 1962 III S. 53).
Anders ist meines Erachtens die Fahrgemeinschaft unter Kollegen zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen. Befördert die behinderte Per- son ihre Kollegen unentgeltlich, so dürfte selbst eine vorliegende Regelmäßig- keit keine zweckfremde Nutzung bedeuten, weil diese nur dann als gegeben anzusehen ist, wenn sie sogleich auch entgeltlich erfolgt. Ähnlich in der Fall- Konstellation und sogar darüber hinausgehend sah dass bereits die Finanz- verwaltung in Bremen im Jahre 1984. Dort lag der Fall so, dass sich die be- förderten Kollegen an den Treibstoffkosten der behinderten Person be- teiligten. Auch hier kam man nach Auffassung des BdF und der obersten Fi- nanzbehörden der Länder zu dem Schluss, dass trotz Beteiligung an den Kosten keine entgeltliche Beförderung vorliegt (Erlass Senator für Finan- zen Bremen vom 29.05.1984, DVR 1984 S. 158). In diesem Zusammenhang kann man die Aussage auch noch erweitern und es durchaus als gesichert an- sehen, dass die Mitnahme von anderen Personen auf Dienstreisen, gegen er- höhte Reisekostenentschädigung, als steuerunschädlich anzusehen ist.
4.1.2 Nutzung durch andere Personen
Schließlich ergibt sich im Rahmen des § 3 a Abs. 3 KraftStG noch die Ein- schränkung, dass ein solch begünstigtes Fahrzeug nur dann auf der Straße bewegt werden darf, wenn der behinderte Fahrzeughalter selbst im Fahrzeug
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befindlich ist oder wenn andere Personen das Fahrzeug zu Fahrten benut- zen, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.
Hierzu vorab 3 Anmerkungen:
1) Nirgendwo im Gesetzt steht, dass die behinderte Person selbst fahren muss.
2) Die behinderte Person kann auch als Beifahrer oder überhaupt nicht an der Fahrt teilnehmen.
3) Eine durchzuführende Alleinfahrt von anderen Personen muss ausschließ- lich im Interesse der behinderten Person erfolgen.
Ausführungen zu den Anmerkungen:
Zu 1), möglicherweise ist es einer behinderten Person auf Grund ihrer Behin- derung gar nicht möglich selbst zu fahren (Blindheit) oder auch nicht statthaft (fehlende Fahrerlaubnis).
Zu 2), sobald die behinderte Person an der Fahrt teilnimmt, auch wenn es nur als Beifahrer ist, wird das Fahrzeug im Sinne des Gesetzes genutzt. Wobei hier unterstellt wird, dass die Fahrt, falls sie denn beruflich veranlasst ist, vor- dergründig der Beförderung der behinderten Person dient.
Zu 3), sollte die behinderte Person nicht an der Fahrt teilnehmen, so ist die Fahrt nur dann als steuerunschädlich anzusehen, wenn die durchgeführte Al- leinfahrt (durch eine andere Person) ausschließlich im Interesse der behin- derten Person, im Zusammenhang mit ihrer Fortbewegung oder der Haus- haltsführung, erfolgt.
Hierbei ist die Aussage "Im Zusammenhang mit der Fortbewegung" der behinderten Person wohl noch am leichtesten nachzuvollziehen. Denn dies ist die Alleinfahrt (Leerfahrt) durch eine andere Person, wenn diese die behinderte Person von irgendwo abholen soll. Genauso ist damit die Allein- fahrt einer anderen Person gemeint, wenn diese die behinderte Person ir- gendwo hingebracht hat und nun allein das Fahrzeug zum Ausgangsort zu- rückbringt.
Aber der Begriff "Im Zusammenhang mit der Haushaltsführung" der behinderten Person ist so weitläufig, dass man es der Einfachheit halber am besten durch Beispiele verdeutlicht. Also, in all den nachfolgenden Fällen ist davon auszugehen, dass der behinderte Fahrzeughalter nicht im Fahrzeug befindlich ist und eine andere Person dieses Fahrzeug für Fahrten im Rah- men der Haushaltsführung der behinderten Person benutzt:
Die Fahrt dient der Haushaltsführung der behinderten Person, wenn diese für den Einkauf ihrer Lebensmittel und Getränke
die Besorgung ihrer täglichen Bedarfsartikel Fahrten zur Apotheke und anstehende Behördengänge die Beschaffung oder Zubereitung von Mahlzeiten Fahrten in die Werkstatt, zur Tankstelle, zum TÜV, Erledigungen beim Straßenverkehrsamt © Frank Pieper / 01 / 2003
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die Reinigung von Kleidung und Wohnung die Beförderung der eigenen Kinder in den Kindergarten, die Betreuung der Kinder ganz allgemein die Versorgung der behinderten Person im Krankenhaus ect. er- folgt.
Ist die Ursache der Fahrt von der behinderten Person
gesetzt, so schadet es nicht, wenn auch nebenbei Zwecke des Fahrers erfüllt werden (Die Ehefrau kauft z.B. die Lebensmittel für die gemeinsame Haushaltsführung ein).
Hingegen ist es eindeutig als steuerschädlich anzusehen, wenn andere Personen Alleinfahrten mit dem Fahrzeug durchführen, die unzweifel- haft und ausschließlich im Eigeninteresse der Benutzer erfolgen. Hierbei kennt man aus der Praxis beispielhafte Alleinfahrten von anderen Personen für deren eigene Erholungszwecke, Reisen und Ausflüge
Dienstreisen, Frisörbesuche, Arztbesuche, Kirchgangbesuche, Besuche in Gastwirtschaften, Kino- oder Theaterbesuche
ect.
Bei solchen Fahrten fehlt es einfach am Zusammenhang mit der Haushalts- führung des behinderten Fahrzeughalters. Das trifft genauso zu, wenn ein Familienmitglied das Fahrzeug der behinderten Person für Fahrten zur eige- nen Arbeitsstätte einsetzt (BFH, Urteil vom 29.09.1982, BStBl 1983 II S. 245 – Vater mit PKW des behinderten Kindes, außerdem FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.07.1981, EFG 1982 S. 205 – Ehegatte der behinderten Per- son mit dessen PKW. Der in diesem Urteil entwickelte Grundsatz gilt unab- hängig davon, ob der behinderte Ehegatte eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht.
4.1.3 Besonderheit i.V.m. schadstoffarmen PKW
Sollte ein behinderter Fahrzeughalter die Steuervergünstigung nach
§ 3 a oder § 17 KraftStG für ein Fahrzeug beantragen, wofür der Gesetzgeber auf Grund der vorliegenden Schadstoffarmut be- reits eine Steuerbefreiung nach § 3 b KraftStG (schadstoffarme PKW nach D3 und D4-Norm) oder § 3 d (Elektrofahrzeug) gewährt, so entfällt die durch
§ 3 a Abs. 3 KraftStG vorgegebene Nutzungseinschränkung, solange der Befreiungszeitraum wegen Schadstoffarmut des Fahrzeugs besteht.
Fahrzeug in Anspruch genommen haben, haben na- türlich immer noch die Eintragung der Steuerermäßigung im Bbl.z.A.d.VAs. Wenn diese Halter jetzt aber so lange auf die Steuerermäßigung verzichten wollen, wie das neue Fahr- zeug wegen der anerkannten Schadstoffarmut befreit ist, so ist Ihnen diese Eintragung jetzt zu löschen. Somit kann ein solch behinderter Fahrzeughalter zur gleichen Zeit einer- seits die Steuerbefreiung wegen Schadstoffarmut und
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andererseits die begünstigte Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen.
Sollte der behinderte Fahrzeughalter aber nach Ablauf der Steuerbefreiung (wg. Schadstoffarmut) wieder die Ermäßigung nach § 3 a Abs. 2 KraftStG wünschen, so bedarf es der erneuten Vorlage eines Bbl.z.A.d.VAs ohne Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr und auch einer erneuten Antrag- stellung.
5.0 Steuervergünstigung ab dem Tag der Antragstellung
Hier soll jetzt einmal beispielhaft davon ausgegangen werden, dass die Behin- derung des Antragstellers im Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs noch nicht bekannt war und das Fahrzeug schon mehrere Jahre für denselben Halter zugelassen ist. Das Fahrzeug wurde bisher auch von anderen Familien- angehörigen mitbenutzt.
Wird nun von dem behinderten Fahrzeughalter ein schriftlicher Antrag beim Fi- nanzamt gestellt, weil er vom Versorgungsamt als behinderte Person mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung anerkannt wurde, so ist dem Antrag ab dem Tag der Antragstellung zu entsprechen, soweit alle sachlichen Voraus- setzungen stimmig sind.
Zur Annahme des Antrags: Neben der Prüfung der sachlichen Vorausset- zungen gehört es m. E. wie selbstverständlich mit zur Verpflichtung des Bear- beiters, dass er den Antragsteller bereits im Vorfeld über die Einschränkungen in der Nutzung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG hinreichend aufklärt. Hierbei sollte unbedingt mit beispielhaften Erläuterungen gearbeitet werden. Zudem ist dem Antragsteller ein Merkblatt (Kraft 40) mit den gesetzlichen Bestimmungen aus- zuhändigen. Die Aushändigung dieses Merkblattes ist u. a. im Antrag auf Steuervergünstigung schriftlich festzuhalten. Abschließend ist die Gewährung der Steuervergünstigung in den Fahrzeugschein einzutragen (§ 7 Abs. 3 KraftStDV). Hierzu möchte ich aber auf ein rechtskräftiges Urteil des Hessi- schen FG vom 21.10.1980 – VII 332/80 -, EFG 1982 S. 47 verweisen, was be- sagt: "Erfüllt ein behinderter Fahrzeughalter die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung, so kann die Steuervergünstigung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere ist das Finanzamt nicht berechtigt, sie von der Vorlage des Fahrzeugscheins zur Eintragung der Steuervergünstigung abhängig zu machen." Falls sich der Antragsteller aber wirklich weigert den Fahrzeugschein zwecks Eintragung der Steuervergünstigung vorzulegen, so kann ihm nach dem o. a. Urteil zwar nicht die Steuervergünstigung versagt werden, aber es bleibt dem Bearbeiter meines Erachtens unbenommen, die Vorlage des Fahrzeugscheins ggf. unter Androhung eines Zwangsgeldes (§ 328 ff – Zwangsgeld) zu erzwin- gen.
Nach der Antragsannahme: Jetzt ist noch eine entsprechende Einzelwertän- derung zu dem bestehenden KraftSt-Kto. anzuweisen. Daraufhin wird vom
RZF ein Änderungsbescheid zur KraftSt erzeugt, der die zu gewährende Steu-
ervergünstigung ab dem Tag der Antragstellung berücksichtigt. Sollte es sich bei der Vergünstigung aber nicht um eine Befreiung sondern um eine Er- mäßigung handeln, so ist der Fahrzeughalter schon direkt bei Anragstellung
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darauf aufmerksam zu machen, dass sich durch die Änderung der Besteue- rung (Neufestsetzung) auch sein Entrichtungszeitraum (EZTR) ändert. Die Korrektur der bestandskräftigen Festsetzung erfolgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG. Mit dieser speziellen Änderungsvorschrift des KraftStG wird der Be- sonderheit einer unbefristeten Steuerfestsetzung Rechnung getragen. Sie re- gelt insbesondere die Durchbrechung der Bestandskraft für die Zukunft, wel- che in der Abgabenordnung nicht ausdrücklich angesprochen wird. Für bereits abgelaufene Entrichtungszeiträume ist diese Vorschrift zu Gunsten des Steu- erpflichtigen aber nicht anwendbar.
5.1.0 Rückwirkende Gewährung
Verändern wir das zuvor benutzte Beispiel einmal dahingehend, dass der behinderte Fahrzeughalter in seinem Antrag erklärt, dass das Fahrzeug von ihm seit der Gültigkeit der anerkannten Behinde- rung, wie sie im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, nicht zweck- fremd im Sinne des § 3 Abs. 3 KraftStG verwendet wurde.
Daten zum veränderten Beispiel:
Das Fahrzeug (PKW) läuft für den Antragsteller seit dem 01.07.1996. Die Antragstellung erfolgt am: 28.02.2002
Der Antrag lautet auf Befreiung ab dem: 04.05.2001
Der Schwerbehindertenausweis ist vom Versorgungsamt
am 20.02.2002 ausgestellt worden.
Der Schwerbehindertenausweis enthält auf der Rückseite die Aussage, dass die Behinderung mit dem Merkzeichen aG seit dem 04.05.2001 anerkannt ist. Bei der Neufestsetzung der KraftSt (in den Fällen des § 3 a und § 17 KraftStG) wird im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung für die Steuerfreiheit bzw. der Steuerermäßigung allgemein auf das Datum des vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweises abgestellt, es sei denn, dass im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behin- derung festgelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerbe- freiung nachträglich beantragt wird.
In einem solchen Falle hat die behinderte Person jedoch eine schriftliche Er- klärung (im Antrag) abzugeben, dass das Fahrzeug seit dem im Ausweis an- gegebenen Zeitpunkt bis zum Tag der Antragstellung nicht zweckfremd im Sinne des § 3 a Abs. 3 KraftStG verwendet worden ist (so z.B. Erlass des FinMin Niedersachsen vom 30.03.1981 – S 6114 – 3 –35).
Da es sich bei der Feststellung des Versorgungsamtes um einen Grundlagen- bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO handelt, kann der Bescheid über KraftSt auch für bereits abgelaufene EZTR nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgaben- ordnung geändert werden.
Weil der Antragsteller die oben angegebene Erklärung über die nicht zweck- fremde Nutzung im Sinne des § 3 a Abs. 3 KraftStG abgeben hat, ist der bis- her bestandskräftige Bescheid ohne Einschränkung rückwirkend ab dem 04.05.2001 zu ändern.
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Die absolute Bindungswirkung des Grundlagenbescheides ergibt sich dabei aus § 182 Abs. 1 Abgabenordnung.
5.1.1 Wie weit kann eine rückwirkende Gewährung erfolgen?
Nach dem vorhergehendem Beispiel taucht meines Erachtens sogleich die in der Überschrift dieses Abschnitts wiedergegebene Frage auf. Und tatsächlich muss man sich bei der Bearbeitung solcher Fälle unbedingt grundlegend fra- gen, wie weit ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid über KraftSt denn rückwirkend geändert werden kann.
Um diese Frage zu beantworten, möchte ich noch mal ein ähnliches Beispiel mit einem etwas anderen Sachverhalt aufgreifen.
Abs. 1 KraftStG. Daraufhin stellt der Bearbeiter fest, dass
das Fahrzeug seit dem 02.01.1989 für den Antragsteller zuge- lassen ist. Die Festsetzung erfolgte seiner zeit mit Bescheid über KraftSt vom 12.02.1989. Herr XXXX begehrt nun die Befreiung rückwirkend ab dem 04.05.1996.
Der vorgelegte Schwerbehindertenausweis ist vom Versorgungs- amt am 20.02.2002 ausgestellt worden und bis 02 / 2007 gültig. Der Schwerbehindertenausweis enthält auf der Rückseite die Aussage, dass die Behinderung mit dem Merkzeichen aG seit dem 04.05.1996 anerkannt ist.
Als weitere Erklärung gibt Herr XXXX an, dass die rückwirkende Anerkennung erst nach einem jahrelang andauernden Prozess vor dem Sozialgericht erstritten wurde. Gleichzeitig versichert er, dass er das Fahrzeug seit der Zulassung in 1989 ausschließlich für seine eigene Fortbewegung verwendet habe.
Im vorliegenden Falle dürfte aufgrund des Vortrags vorrangig zu prüfen sein, ob die rückwirkende Befreiung bis zum 04.05.1996 möglich ist. Wie im bereits zuvor bearbeiteten Beispiel können wir auch hier wieder fest- stellen, dass sich der Anspruch des Fahrzeughalters auf Feststellungen der Versorgungsbehörde begründet.
Hierzu war bereits festgestellt worden, dass solche Feststellungen Grundlagenbe- scheid (im Sinne des § 171 Abs. 10 AO) für die KraftSt sind.
Und was sagt der § 171 Abs. 10 AO nun genau?
"Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steu- ermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist, endet die Fest- setzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grund- lagenbescheides." Auf diesen Fall bezogen ist also ganz leicht zu erkennen, dass die zwei Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides noch nicht abgelaufen sind. Hierzu sollte man u. a. wissen, dass sich diese Frist nach § 187 ff des BGB berechnet. Das bedeutet: "Ist die Bekanntgabe am 20.02.02 erfolgt, so endet diese genau zwei Jahre später mit Ablauf des 19.02.2004.
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Deshalb ist dieser Fall analog dem Vorhergehenden zu lösen. Die rückwirkende Befreiung ist ab dem 04.05.1996 zu gewähren. Auch die hier anzuwendende Korrekturvorschrift (des § 175 AO - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen) gibt uns ganz klar folgende Aussage mit auf den Weg:
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung
für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geän- dert wird.
Die Antwort zu der anfänglichen Frage kann also nur in Abhängigkeit zu ganz bestimmten Umständen gegeben werden.
Nur dann, wenn ein behinderter Fahrzeughalter zwischen Erteilung eines zu seinen Gunsten ausfallenden Feststellungsbescheides der Versorgungs- behörde und der Antragstellung auf eine Steuervergünstigung bei der KraftSt nicht mehr als zwei Jahre vergehen lässt, kann er darauf vertrauen, dass eine rückwirkende Feststellung der Versor- gungsbehörde auch volle Beachtung findet. Ist ein längerer Zeitraum als zwei Jahre verstrichen, dann sind die Feststellungen des Grundlagenbescheides nur noch auf die Entrichtungszeiträume anwendbar, wofür noch keine Festset- zungsverjährung eingetreten ist.
Aber unabhängig von der Möglichkeit der rückwirkenden Änderung (nach Grundlagenbescheid) ist auch festzuhalten, dass diese nur dann zum Zuge kommen kann, wenn der Antragsteller auch sogleich die Erklärung abgibt, dass das betroffene Fahrzeug in der Vergangenheit nicht anderweitig von ihm genutzt wurde, als es sich aus den Bestimmungen des § 3 a KraftStG ergibt.
Diese Erklärung ist für eine rückwirkende Änderung unverzichtbar.
6.0 Veränderungsanzeige
Hierzu wird in § 7 (1) Satz 2 KraftStDV Folgendes klar zum Ausdruck ge- bracht: „Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.“ Die hier geforderte Anzeige ist sogleich Steuererklärung im Sinne der Abga- benordnung. Diese Verpflichtung ist dem Fahrzeughalter zumindest seit An- tragstellung bekannt. Denn das er diese zur Kenntnis genommen hat, bestätigt er bereits bei Antragstellung mit seiner Unterschrift.
6.1.0 Befristete Festsetzung auf Antrag
Im alltäglichen Leben ergeben sich tatsächlich immer wieder mal Situationen die den Nutzungsbestimmungen des § 3 a KraftStG zuwider laufen können. So kann es durchaus passieren, dass der Sohn oder die Tochter eines Fahr- zeughalters der die Steuervergünstigung nach § 3 a KraftStG in Anspruch nimmt, für kurze Zeit auf das Fahrzeug des Vaters angewiesen ist. Und wann tritt so ein Fall ein? Natürlich am Wochenende. Was dann?
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Soll ein begünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu anderen als den begüns- tigten Zwecken verwendet werden, so ist dies beim zuständigen Finanzamt vor Beginn der anderweitigen Nutzung schriftlich anzuzeigen.
Zu dem angesprochenen Fall könnte ich mir gut folgende Lösung vorstellen: Der Fahrzeughalter setzt kurz ein Schreiben an das Finanzamt auf, worin er erklärt, dass das Fahrzeug in der Zeit vom XXXXXX bis XXXXXX anderweitig genutzt werden soll. Gleichzeitig äußert er die Bitte, dass das Finanzamt für den angegebenen Zeitraum die KraftSt ohne Berücksichtigung der Vergünsti- gung festsetzen möge.
Wenn dann der Sohn oder die Tochter diesen Brief im Auftrag des Vaters zum Finanzamt bringt und dort in den Briefkasten einwirft, kann das Fahrzeug di- rekt im Anschluss daran ohne weitere Beachtung der Nutzungseinschränkun- gen verwendet werden. Denn weder der auf dem Fahrzeugschein ange- brachte Vermerk über die Steuervergünstigung, noch die Eintragung auf dem Bbl.z.A.d.VAs (bei einer Steuerermäßigung) ist in solchen Fällen zu löschen. Die notwendige Festsetzung erfolgt dann auf Antrag durch einen personell zu erstellenden Bescheid zum bereits existierenden Erhebungskonto. Die Be- rechnung der Festsetzung erfolgt dabei nach Tagen, jedoch ist hierbei der Mindestbesteuerungszeitraum von 1 Monat zu berücksichtigen ( § 5 Abs. 2 KraftStG).
6.1.1 Nicht nur vorübergehender Wegfall der Voraussetzungen
Mal abgesehen von einer anderweitigen Nutzung, die nach § 3 a Abs. 3 KraftStG unzulässig ist, kann es ja auch sein, dass das Versorgungsamt den GdB (nicht nur vorübergehend) reduziert oder den ein oder anderen Nach- teilsausgleich aberkennt. Auch dann hat der Begünstigte wieder die Verpflich- tung dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Nehmen wir in diesem Zu- sammenhang einmal an, dass durch diese Änderung die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung entfallen.
Wie sollte der Bearbeiter im Finanzamt dann auf eine solche Anzeige reagie- ren?
In einem solchen Fall ist möglichst sicherzustellen, dass der Eintrag im Fahr- zeugschein gelöscht wird. Denn dadurch werden einfach künftige Irritationen bei möglichen Straßenverkehrskontrollen vermieden. Zudem ist bei den Fahr- zeughaltern, die bisher eine Ermäßigung hatten, der Eintrag im Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes zu löschen. Dass diese Arbeiten durchgeführt wurden, sollte auch kurz schriftlich fixiert werden. Danach bleibt eigentlich nur noch die Eingabe einer Einzelwertänderung übrig. Die Änderung beruht auch hier wieder auf den Feststellungen des Versorgungsamtes und ist analog im Sinne des § 175 AO durchzuführen. Nach ca. 4 Wochen wird der Fahrzeug- halter dann per Bescheid über KraftSt von der Änderungsfestsetzung in Kennt- nis gesetzt. Durch diese Änderungsfestsetzung verändert sich wieder der Ent- richtungszeitraum des Fahrzeughalters. Wenn es möglich ist, sollte dem Fahr- zeughalter diese Information bereits mit Einreichung seiner Änderungsanzeige erteilt werden.
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7.0 Besitzstandsklausel § 17 KraftStG
Behinderte Personen, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahr- zeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3 a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, so- lange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.
7.1.0 Personenkreis
Zu dem originären Personenkreis gehören alle Kriegsbeschädigten deren GdB mindestens 50 v.H. beträgt. Der Anspruch dieser Personen besteht dabei nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Schwerbeschädigtenausweis des Versorgungsamtes ist in diesen Fällen auf der Vorderseite mit dem Aufdruck "Kriegsbeschädigt" gekennzeichnet (vielfach auch manuell eingestempelt). Durch § 17 KraftStG soll das Vertrauen in den bisherigen Besitzstand, bei die- sen seit langem anerkannten behinderten Personen, geschützt werden. Hier- bei handelt es sich zudem um einen nicht mehr erweiterungsfähigen Per- sonenkreis, dem auch schon zuvor ein Steuererlass gewährt wurde. Und ge- nau diese Vergünstigung soll den Kriegsbeschädigten, als Ausgleich für ihre gegenüber der Gemeinschaft erbrachten Opfer, auch weiterhin erhalten blei- ben. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen keine.
Wobei die allgemeine Auffassung der Verwaltung, gestützt auf einen bun- deseinheitlichen Erlass, sogar noch über die bloße gesetzliche Regelung hinausgeht. Denn danach gilt diese Regelung nicht nur für die, denen die KraftSt am 31.05.1979 erlassen war, sondern auch für die, denen die KraftSt am 31.05.1979 auf Grund dieser Regelung hätte erlassen werden können und nur nicht erlassen war, weil für diese am 31.05.79 kein Fahrzeug zugelassen war (FM NRW v. 24.05.1984, DStZ / E 1984 S. 187).
7.1.1 Vergleichbarer Personenkreis
Hierzu gehören behinderte versorgungsberechtigte Soldaten der Bundeswehr, entsprechende Zivildienstleistende u.a.m., soweit deren Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht und der GdB mindestens 50 v.H. aus- macht. Der Ausweis des Versorgungsamtes trägt dann auf der Vorderseite das Merkzeichen "VB". Dieses entfällt jedoch, wenn bereits die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" oder das Merkzeichen "EB" eingetragen ist.
Ebenso gehören auch solche behinderte Personen (GdB mindestens 50 v.H.) zu dieser Gruppe, die einen Anspruch auf Entschädigung nach § 28 des Bun- desentschädigtengesetzes haben. Ein entsprechender Ausweis des Versor- gungsamtes ist in diesen Fällen auf der Vorderseite mit dem Merkzeichen "EB" gekennzeichnet. Sofern eine solch behinderte Person gleichzeitig Kriegsbeschädigter ist, wird hingegen die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" aufgedruckt, es sei denn, der Behinderte beantragt die Eintragung des Merk- zeichens "EB".
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8.0 Sonstiges
Saison - Kennzeichen Eine Besonderheit ergibt sich dann noch bei der Fall-Konstellation, dass die behinderte Person ein Fahrzeug mit Saison-Kenn- zeichen und ein weiteres mit "normalem Kennzeichen" hat. Da der Antrag auf Steuervergünstigung nach § 3 a KraftStG keiner zeitlichen oder objektorien- tierten Bindung unterliegt, kann die Steuervergünstigung im Wechsel für beide Fahrzeuge gewährt werden. Entscheidend ist, dass auch beim Wechsel der Vergünstigung vom einen zum anderen Fahrzeug dem Halter die Steuerver- günstigung jeweils nur für ein Fahrzeug zusteht (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 KraftStG - Erl. des FinMin Saarland vom 23.03.2000 - B/5 - 99/2000 -, S 6125). Oldtimer - Kennzeichen Die Intention des Gesetzgebers ist klar, deshalb wird auch nach § 3 a Abs. 1 KraftStG das Halten von der Steuer befreit: "Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange ..." Nun haben aber behinderte Personen i.a.R. nur ein Fahrzeug für sich zuge- lassen und gerade dieses ist ja ggf. mit einem Oldtimer-Kennzeichen ausges- tattet.
Was dann? Denn genau damit hat der Fiskus seine Schwierigkeiten.
Bei "Oldtimer-Kennzeichen" wie auch bei "Roten-Dauerkennzeichen" knüpft die Steuerbarkeit nämlich nicht an den Umstand des "Haltens", sondern an die jeweilige Zuteilung des Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Deshalb vertritt die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass die Befreiung oder Ermäßigung nicht möglich ist, weil ein solches Kennzeichen eben nicht für das Halten erteilt wurde. (Erl. des FinMin Baden-Württemberg vom 05.02.1998 - S 6114/11). Diese Auffassung vertrat auch das FG Köln in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 16.02.2000 - 6 K 6982/98 - (UVR 2000 S. 232). Diese Ausgangssituation konnte das FG Düsseldorf aber nicht davon abhal- ten, mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2000 AZ: 8 K 5497/00 Verk, den Fall an- ders zu beurteilen. Doch diese Situation ist nun bereinigt. Denn hierzu hat der BFH mit seinem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid, vom 19.07.2001 – AZ. VII 93/00 -, das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Klage abge- wiesen. Er hat damit die von der Verwaltung vertretenen Auffassung bestätigt, dass die Steuervergünstigung des § 3 a Abs. 2 KraftStG auf die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegende Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens keine Anwendung findet.
Weitere Hinweise zum Schwerbehindertenausweis des VAs
Die Gültigkeitsdauer
von Ausweisen des VAs wird für die Dauer von längstens 5 Jahren befristet. Sie kann dabei längstens auf 15 Jahre befristet werden, wenn der Ausweisin- haber Empfänger von Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungs- recht ist (Kriegsbeschädigt, Merkzeichen VB und EB). Das gilt jedoch nur, wenn keine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den ge- sundheitlichen Verhältnissen zu erwarten ist.
Bei nichtdeutschen behinderten Personen,
deren Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, wird die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats befris- tet, in dem die Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis abläuft.
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Die Verlängerung eines Ausweises kann höchstens zweimal erfolgen (es sind auf der Vorder- seite auch nur zwei Felder für eine Verlängerung vorgegeben). Der Monat und das Jahr, bis zu dessen Ende der Ausweis gültig ist, werden auf der Vorder- seite eingetragen. Auf der Rückseite des Ausweises wird als Gültigkeitsbeginn im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim VA eingetragen. Die Ausweise für behinderte Personen unter 10 Jahren werden bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet und dann mit einem Lichtbild versehen.
Die Ausweise für behinderte Personen zwischen 10 und 15 Jahren wer- den längstens bis zum Ende des Kalendermonats befristet, in dem das 20. Le- bensjahr vollendet wird.
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Maßgebend ist, dass der Anspruchsberechtigte nach
§ 3 a Abs. (1) od. (2) bzw. § 17 KraftStG
auch steuerpflichtig im Sinne des KraftStG ist.
Denn diese Steuervergünstigung kann nur be-
hinderten Personen gewährt werden, für die
auch tatsächlich ein Fahrzeug zugelassen ist.
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Frank Pieper, 2003, Behinderte Personen und die Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, Munich, GRIN Publishing GmbH
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