Erklärung
Ich erkläre an Eides statt, die vorliegende Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst zu haben, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht verwendet und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Zitate deutlich als solche kenntlich gemacht zu haben.
Linz, im Juni 2003
Danke M, für die zeitlose Unterstützung und Hilfestellung!
Dank an Ass Prof Dr Helmut Böhm, Salzburg für die Zusatzbetreuung.
Inhaltsverzeichnis I
Einleitung
1. Teil DAUERRECHT 1
I. Befristete Mietverhältnisse 1
A. Beendigung durch Zeitablauf 1
1. Rechtslage nach ABGB 1
2. Rechtslage nach MRG 1
a. Voraussetzungen für eine vom Vermieter durchsetzbare Befristung 2
aa. Schriftlichkeit 2
bb. Endtermin 4
cc. Dauer 6
b. Durchsetzbarkeit 7
aa. Anknüpfungszeitpunkt 7
bb. Rechtsfolgen bei durchsetzbarem Endtermin 8
c. Rechtslage nach Ablauf der Befristung 9
aa. Durchsetzbare Befristung 9
bb. Undurchsetzbare Befristung 11
3. Übersichtstabelle 12
B. Vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters 13
1. Entwicklung 13
2. Kündigung allgemein 13
3. Kündigungsoption des Mieters 14
4. Kündigungsoption bei undurchsetzbarer Befristung 15
C. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund 16
1. Untauglichkeit 17
2. Erheblich nachteiliger Gebrauch 18
3. Qualifizierter Mietzinsrückstand 18
II. Unbefristete Mietverhältnisse 19
A. Rechtslage nach ABGB und MRG 19
B. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund 19
C. Kündigung 20
1. Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG 21
2. Die einzelnen Spezialtatbestände des § 30 Abs 2 MRG 22
a. Mietzinsrückstand gem Z 1 22
b. Nichterbringung von Dienstleistungen gem Z 2 23
c. Erheblich nachteiliger Gebrauch gem Z 3 1. Fall 23
d Unleidliches Verhalten gem Z 3 2 Fall 24
Inhaltsverzeichnis II
e. Strafbare Handlung gem Z 3 3. Fall 25
f. Weitergabe gem Z 4 25
aa. Weitergabe 26
bb. Unverhältnismässige Gegenleistung 26
g. Tod des Mieters gem Z 5 27
h. Nichtbenützung einer Wohnung gem Z 6 27
i. Nicht vertragsgemäße Verwendung eines Geschäftsraums gem Z 7 28
j. Eigenbedarf an Wohnung ohne Ersatz gem Z 8 29
k. Eigenbedarf mit Ersatzbeschaffung gem Z 9 30
l. Bedarf für Betriebsangehörige gem Z 10 30
m. Bedarf einer Gebietskörperschaft gem Z 11 30
n. Kündigung von Untermietverhältnissen gem Z 12 31
o. Vereinbarter Kündigungsgrund gem Z 13 31
p. Abbruchreife gem Z 14 32
q. Interessenbescheid gem Z 15 32
r. Verweigerung der Standardanhebung gem Z 16 33
3. Teilkündigung gem § 31 33
4. Kündigungsgründe außerhalb des MRG 34
D. Sonstige Erlöschengründe 34
1. Untergang 35
2. Einvernehmliche Auflösung 36
3. Vereinigung 36
4. Enteignung 37
5. Rücktritt 37
6. Anfechtung 38
2. Teil Übergangsrecht 39
I. Kündigungsrechtliche Übergangsregelung des MRG 39
A. Übungsplätze des Bundesheeres 39
B. Befristete Weitergeltung des Kündigungsschutzes des MG 39
C. Investitionsersatzanspruch des Mieters 40
D. Neuer Kündigungsschutz für frei finanzierte Neubauten 41
E. Bestehende Untermietverträge 41
II. Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz 42
A. Befristungen 42
B. Bestehende Verträge 42
C Anwendbarkeit 43
Inhaltsverzeichnis III
D. Verlängerungen 43
III. Die Wohnrechtsnovelle 1997 44
A. Neue Befristungsregeln 44
B. Übergangsregelungen des § 49b 45
1. Indirekte Investitionen 45
2. Befristungsabschläge 46
3. Ausschluss der Mietzinserhöhung bei Befristung unter 4 Jahren 46
4. Befristungen 47
a. Vertragsschluss 47
b. Verlängerungsvereinbarungen 47
5. Stillschweigende Verlängerung um ein Jahr 48
6. Verlängerungsoption 49
IV. Die Wohnrechtsnovelle 1999 49
V. Die Wohnrechtsnovelle 2000 50
A. Allgemeines 50
B. Übergangsregeln des § 49c 50
1. Befristungsabschlag 50
2. Befristung 51
3. Weitergeltung der §§ 29 Abs 4a, 4b und 4c und 34 Abs 5 51
4. Kündigungsoption des Mieters 51
VI. Die Mietrechtsnovelle 2001 52
Literaturverzeichnis
Einleitung
EINLEITUNG
Das Mietrecht ist ein Rechtsbereich, der nahezu jeden Menschen betrifft - die meisten als Mieter und viele als Bestandgeber - und dennoch ist es eine Materie, die bei Wissenschaftern wie Praktikern in Relation zur Nachfrage nur wenig Interesse hervorruft und einen wenig löblichen Ruf als Fach für Spezialisten genießt. Ich bin auch bei weitem nicht der erste, der sich im Zusammenhang mit mietrechtlichen Regelungen an das legendäre „Denksporturteil“ des OGH 1 erinnert fühlt. Wenn in der Literatur mit Bezug auf die Mietrechtsgesetzgebung von „gravierenden gesetzgeberischen Versehen“ 2 und „besonderen legistischen Gustostückerln“ 3 zu lesen ist, gerade in Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen von einer „Geheimwissenschaft der Mietrechtsarchäologie“ 4 geschrieben wird und Polemik in keinem Aufsatz über eine Wohnrechtsnovelle zu kurz kommt, dann scheint es nicht zu verwundern, dass auch der OGH kontrovers Stellung bezieht 5 . Eine bereits andiskutierte Verländerung der Mietrechtskompetenz 6 und der Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts 7 lassen in dieser Hinsicht noch einigen Interpretations- und Anknüpfungsstoff erwarten.
Das Befristungsrecht ist innerhalb des Mietrechts wiederum ein Spezifikum, das von umfangreicher Geschichte 8 und rechtspolitischer Brisanz 9 geprägt ist und schon dadurch zahlreiche intertemporale Probleme und Ansätze aufwirft. Die gegenständliche Arbeit versucht einen Überblick über die Regelungen der Zeitmietverträge und der damit im Konnex stehenden Kündigung zu geben und des Weiteren die einschlägigen fundamentalen Novellen 1997 und 2000 „aufzuarbeiten“.
1 Jedoch in anderem Zusammenhang: OGH vom 2.5.1990 1 0b 515/90 = JBl 1991, 446 (Hoyer): „...wenn nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und mit einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben überhaupt verstanden werden kann, welche Anordnungen hier getroffen werden...“.
2 Böhm, Das neue Befristungsrecht, immolex 2000, 243.
3 Vonkilch, Zu den maßgeblichen Anknüpfungspunkten im intertemporalen Befristungsrecht des MRG, wobl 2000, 290.
4 Dirnbacher, Renaissance des ABGB: Vollausnahmen gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG, wobl 2003, 65 (66).
5 Vgl Iro, Das „Mieterkarussell“ im Spiegel der Rechtsprechung, RdW 1995, 457.
6 Vgl Stabentheiner, Wohnrechtliche Streiflichter in bewegten Zeiten, FS Dittrich 848 ff.
7 Vgl Eilmansberger, Der Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf nationales Wohnrecht, in: Erneuerung des Wohnrechts 60 ff.
8 Vgl Swoboda, Kommentar zum MG 271 f; Böhm, (Un)gerechtes Mietrecht, FS Mayer-Maly 332 ff; Stampfer, Anfänge des Mieterschutzes 84 (93 ff, 101).
9 Vgl Stabentheiner, FS Dittrich 852 ff.
Einleitung
Die Arbeit wurde in zwei Bereiche gegliedert, von denen der erste den materiellen Teil und der zweite überblicksartig die intertemporale Systematik abdeckt. Entscheidungen aus den Sammlungen ohne nähere Bezeichnung sind solche des OGH.
Die Abkürzungen und Zitate wurden gem Friedl/Loebenstein, AZR 5 verfasst, weswegen auf ein eigenes Abkürzungsverzeichnis verzichtet werden konnte.
I. Befristete Mietverhältnisse
A. Beendigung durch Zeitablauf
1. Rechtslage nach ABGB
Bestandverträge 10 können zu einem bestimmten Termin ohne weiteres eo ipso - dh ohne Kündigung - erlöschen; dieser wird als unbedingter Endtermin (§ 1113 ABGB) bezeichnet. Wird das Erlöschen aber von einer weiteren Voraussetzung (Bedingung), beispielsweise einer vorhergehenden Kündigung abhängig gemacht (§ 1114 ABGB) 11 , spricht man von bedingtem Endtermin 12 .
Der Endtermin muss nicht durch einen kalendermäßigen Tag, sondern kann auch durch ein Ereignis festgelegt werden; dieses muss jedoch objektiv bestimmbar sein oder sich mittelbar aus dem Zweck oder Bedarf des Vertrages ergeben 13 . Verträge mit unbedingtem Endtermin binden mangels gegenteiliger Klausel die Vertragsteile an die gesamte Dauer mit Ausnahme einer Realisierung eines wichtigen Grundes gem §§ 1117 oder 1118 ABGB 14 . Das Mietverhältnis erlischt zum Endtermin ex lege.
2. Rechtslage nach MRG
Im Anwendungsbereich des MRG gelten die selben Grundsätze 15 , allerdings ist die Vereinbarung eines bedingten Endtermins unwirksam 16 bzw die beabsichtigte
10 Vgl Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht Rz 554 ff.
11 Feil, Bestandvertrag 3 , Rz 510.
12 Vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 35 ff.
13 Würth in Rummel 3 § 1113 ABGB Rz 3 mwN.
14 Siehe unten I. C. und II. C. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund.
15 Vgl Dirnbacher, MRG - 1997, 151 f.
16 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 3; vgl auch Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 8.
Befristung nicht durchsetzbar 17 . Ein (außergerichtlicher) Räumungsvergleich ist kein erfolgreiches Institut um einen Mietvertrag zu befristen oder zu verlängern 18 .
a. Voraussetzungen für eine vom Vermieter durchsetzbare Befristung
aa. Schriftlichkeit
aaa. Form
Voraussetzung für eine durchsetzbare Befristung 19 ist die Einhaltung der Schriftform, unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen Abschluss unter Befristung oder eine Verlängerung auf bestimmte Zeit handelt 20 . Der Formzweck liegt zum einen in der Warn- und Aufklärungsfunktion für den Mieter, zum anderen in der Erleichterung und Sicherung der Beweisführung 21 . Für die Vereinbarung einer Befristung ist der Bestandgeber beweispflichtig 22 .
Für das selbständige Erlöschen des Mietverhältnisses durch Zeitablauf ist gem § 29 Abs 1 Z 3 lit a Voraussetzung, dass bei der Befristungsvereinbarung die Schriftform im Sinne einer gemeinsamen, von beiden Vertragsteilen unterfertigten Urkunde eingehalten wurde 23 . Der Endtermin (sprich die Befristung) muss aus der Urkunde ersichtlich sein, ohne auf die Interpretationsregeln der §§ 914, 915 ABGB 24 abstellen zu müssen 25 , darüber hinaus ist wohl die Andeutungstheorie 26 (Ermittlung des Parteiwillens anhand auch äußerst geringer Anhaltspunkte 27 im Text 28 ) maßgeblich. Bei Abschluss durch einen Bevollmächtigten muss sich dieser auf Mieterseite auf eine schriftliche Vollmacht stützen - dies gilt bei einer Mietergemeinschaft für sämtliche zu Vertretenden 29 ; auf Vermieterseite hingegen wird eine mündliche als ausreichend angesehen 30 , was durch den Normzweck gerechtfertigt scheint 31 . Es bedarf in
17 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 37; Koziol/Welser II 12 , 224; siehe unten 2. b.
18 Dirnbacher, MRG 1997, 156 f; Tschütscher, Der Räumungsvergleich nach der WRN 1997, wobl 1997, 166; vgl Prader/Kuprian, Befristung im MRG Rz 105 ff, 112a ff.
19 Siehe unten I. A. 2. b.
20 Nunmehr einhellige Rsp des OGH: MietSlg 49.346 = wobl 1988/187; MietSlg 50.164 = immolex 1999/8 = wobl 1999/118.
21 MietSlg 43.247 = EWr I/29/5 f.
22 MietSlg 48.321.
23 MietSlg 34.507.
24 LGZ Wien MietSlg 37.397.
25 MietSlg 42.299 = wobl 1992/43; MietSlg 42.300.
26 MietSlg 48.326 = immolex 1997/9.
27 EFSlg 56.919 mwN = EvBl 1988/227.
28 MietSlg 47.329 = wobl 1997/23 (zust Dirnbacher) = EWr I/29/80; MietSlg 53.385 = wobl 2002/65.
29 Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 13 mwN.
30 MietSlg 46.327 = wobl 1994/45.
31 Undeutlich hiezu Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 13.
analoger Anwendung von § 886 ABGB grundsätzlich der eigenhändigen Unterschrift aller Vertragsparteien - der Essenz einer schriftlichen Vereinbarung - wobei diese nach einhM nicht leserlich sein muss, aber zur eindeutigen Identifizierung geeignet zu sein hat 32 .
Zur Formeinhaltung sind nach hLehre 33 entweder alle Signaturen auf einer Urkunde oder auch ein unterschriebenes Angebot und eine unterschriebene Annahme, demnach zwei Urkunden gefordert; wobei bloßes (formgerechtes) Einverständnis mit dem ausführlichen Teil des anderen Textes genügt 34 . Vonkilch 35 fordert außerdem abstellend auf den Schutzzweck jedenfalls einen ausdrücklichen Hinweis auf den Endtermin in der schriftlichen Vertragserklärung des Mieters. Die Befristung des Vertrages hat allein aus dem Wortlaut der Urkunde hervorzugehen 36 . Eine dogmatisch interessante Umgehungsvariante stellen Prader/Kuprian 37 dar und stellen auf den zeitlichen Zusammenhang der Unterschriften ab: Die Gegenzeichnung der Vertragsurkunde durch den Vermieter bleibt in diesem Fall offen und wird erst knapp vor Ablauf der Befristung vorgenommen, um die Durchsetzbarkeit des Endtermins doch zu realisieren.
bbb. Rechtsfolge der Verletzung des Schriftlichkeitsgebots
Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, wie es zu werten ist, wenn mündlicher Konsens über den Mietvertrag herrscht, der Mieter aber dann die Unterschrift verweigert 38 . Ein Klagerecht auf Unterfertigung einer Vertragsurkunde gibt es nicht 39 ; anderer Meinung ist Schuster 40 , der eine Klage auf Zuhaltung bejaht. Nach hA ist die Einhaltung der Schriftform keine Voraussetzung für den wirksamen Abschluss eines befristeten Mietvertrages, sondern lediglich für die Durchsetzbarkeit 41 des Endtermins. Vonkilch 42 schlägt eine (zumindest) analoge Anwendung von § 884 ABGB vor, der vor Unterzeichnung auch bei tatsächlichem Konsens mangelnden Bindungswillen attestiert. Der OGH hält fallweise den Mietvertrag mE sinnwidrig für
32
Rummel
in
Rummel
3
§ 886 ABGB Rz 3.
33 Rummel in Rummel 3 § 886 ABGB Rz 2 mwN.
34 MietSlg 28.388 noch zu § 19 MG; vgl RdW 1996, 525.
35 In Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 24.
36 Rummel in Rummel 3 § 886 ABGB Rz 13 mwN; vgl FN 28 f.
37 Befristung im MRG Rz 3.
38 Vgl wobl 2002/119 (zust Vonkilch).
39 Reischauer in Rummel 3 § 936 ABGB Rz 2.
40 Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 12.
41 Siehe unten b. Durchsetzbarkeit.
42 Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 24.
völlig unwirksam 43 , und ein andermal ist er von der grundsätzlichen Wirksamkeit wieder überzeugt 44 . Jedenfalls ist eine fehlerhafte Befristung nicht durchsetzbar, auch wenn der Gesetzgeber teilweise den Begriff mangelnder „Gültigkeit“ verwendet 45 .
ccc. Telefax und email
Nach ständiger Rsp 46 wird eine Vertragserklärung per Telefax als nicht dem Schriftformgebot entsprechend qualifiziert 47 ; anderer Meinung ist Koziol 48 , der zur Differenzierung nach dem Schutzzweck mahnt 49 . Eine „elektronische Signatur“ gem § 4 Abs 1 SignG 50 kann, etwa im Fernabsatz oder schlicht in einer email sehr wohl die Unterschrift ersetzen, wenn sie den Anforderungen gem § 2 Z 3 leg cit entspricht; die Ausnahmen in § 4 leg cit sind hier nicht einschlägig.
ddd. Ausnahmen
Befristete Verträge, deren vereinbarte (oder verlängerte) Vertragsdauer 6 Monate nicht überschreitet (§ 1 Abs 2 Z 3), stellen einen Ausnahmetatbestand dar und unterliegen nicht dem Schriftformgebot, wenn die Voraussetzungen der Alternativen lit a (Geschäftsraum) oder b (Wohnung der Kategorie A oder B 51 ) erfüllt sind. Im Fall der lit b hat Schriftlichkeit in obigem Sinne für den Vertragszweck vorzuliegen, der einer „nur vorübergehenden beruflichen Nutzung als Zweitwohnung“ 52 entsprechen muss. Abgesehen von diesem Erfordernis, stellen diese Fälle die einzigen durchsetzbaren Befristungen im MRG dar, die keiner Schriftlichkeit bedürfen.
bb. Endtermin
Eine weitere Voraussetzung zur Durchsetzung einer Befristung ist die Festlegung eines unbedingten Endtermins nach § 29. Die schriftliche Vereinbarung muss das unbedingte Erlöschen des Mietvertrages zu einem bestimmten Termin konstatieren.
43 MietSlg 51.378 = immolex 2000/77 (zu Recht abl Kovanyi).
44 MietSlg 50.129 = JBl 1999, 602 (abl Rummel).
45 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 8.
46 MietSlg 45.058/15 = ecolex 1994/159 (Wilhelm); MietSlg 47.057.
47 Vgl aber immolex 2003/35 (Stingl/Pfiel) = RdW 2003/104 = EWr I/10/78.
48 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 12 , 167.
49 Vgl Rummel, Telefax und Schriftform, in FS Ostheim 211 (217); Rummel, JBl 1994, 119.
50 BGBl I 1999/190 idF BGBl I 2001/152.
51 Gem §15a Abs 1 Z 1 und 2.
52 Vgl Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 1 Rz 74 f.
Dies kann sowohl durch Angabe des Endtermins selbst als auch durch Festlegung des Beginns und der in Aussicht genommenen Dauer geschehen, darüber hinaus aber auch durch eine Kombination beider Möglichkeiten 53 . Dies birgt allerdings Fehlerquellen, die einer Interpretation schwer zugänglich sind und Undurchsetzbarkeit nach sich ziehen könnten 54 . Es bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung, dass der Vertrag „ohne Kündigung erlischt“, das Datum des Vertragsendes muss aber aus der Urkunde eindeutig hervorgehen, um dem Erfordernis der Bestimmtheit zu entsprechen 55 . Die Judikatur hat in diesem Zusammenhang strenge Grundsätze entwickelt, die vage Verlängerungszusagen oder kryptische Formulierungen wie „bei Wohlverhalten kann sich das Mietverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr verlängern“ oder „bei guter Führung und pünktlicher Bezahlung kann auf weitere drei Jahre vermietet werden“ als zu unbestimmt sanktioniert 56 .
Schädlich für die Durchsetzbarkeit ist jedenfalls, wenn das Ende des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Termin mit einer weiteren Voraussetzung verknüpft wird, wie zB einer obligatorischen Kündigung oder einer terminlich abgelaufenen Option auf Verlängerung. Jedenfalls zulässig im Hinblick auf die Notwendigkeit des unbedingten Endtermins ist die vertragliche Einräumung vorzeitiger Kündigungsmöglichkeiten, die aber auf Vermieterseite zusätzlich der Verwirklichung eines Tatbestandes gem § 30 bedürfen 57 .
Oben zitierte Andeutungstheorie 58 führt bei der Interpretation zur Berücksichtigung des Parteiwillens im Sinne eines Abstellens auf die tatsächliche Willenseinigung über die Vertragsdauer, auch wenn diese Einigung als so genannter natürlicher Konsens auf einer ungenauen Bezeichnung des Endtermins beruht. In Konsequenz geht der übereinstimmend erklärte Parteiwille selbst dem abweichenden Wortlaut vor 59 , wenn sich durch Interpretation der Formulierung Anhaltspunkte dafür ergeben 60 . Die Formulierung einer Befristung als „Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.1991 und wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen, das ist bis 1.1.1992.“ hat der OGH 61 schon dem Inhalt der Vertragsurkunde nach für wirksam vereinbart erklärt.
53 Vonkilch § 29 Rz 36.
54 Vgl MietSlg 48.326 = immolex 1997/9 = ecolex 1997, 926; MietSlg 49.339 = wobl 1998/69 (Vonkilch) = immolex 1998/5 (Pfiel).
55 MietSlg 42.299 = wobl 1992/43 (Hanel).
56 Prader/Kuprian Rz 15; vgl MietSlg 44.423.
57 Tonkli, ecolex 1997, 11 ff mwN; siehe unten II. B.
58 Vgl immolex 1997/9; SZ 61/111 mwN; siehe auch FN 26, 28.
59 MietSlg 49.339 = ecolex 1997/ 926 = wobl 1998/69 (Vonkilch) = immolex 1998/5 (Pfiel).
60 Prader/Kuprian Rz 15.
61 MietSlg 47.329 = wobl 1997/23 (zust Dirnbacher) = EWr I/29/80.
Eine solche Auslegung sei schon dem Wortsinn nach gedeckt, da „bis 1.1“ entweder „bis einschließlich“ oder „bis ausschließlich“ bedeuten kann. Höchste Relevanz kann dieser Interpretation bei der möglichen Überschreitung von Höchstfristen (zB der 10 jährigen Höchstfrist gem § 29 Abs 1 Z 3 lit c idF der WRN 1997 62 ) oder in anderer Konstellation auch bei Unterschreitung von Mindestfristen 63 (etwa der generellen Dreijahresfrist des § 29 Abs 1 Z 3 lit b idF der WRN 2000 64 ) zukommen 65 . Die neuere Lehre nimmt im Zweifel nach allgemeinen Grundsätzen die Vereinbarung eines unbedingten Endtermins an 66 .
cc. Dauer
Die WRN 2000 brachte eine Entflechtung und drastische Vereinfachung der Befristungsregime 67 . Für alle Vertragstypen, sei es Haupt- oder Untermiete, wurden sowohl für Neuverträge als auch für Verlängerungen einheitliche Befristungsregelungen normiert: Eine Befristung muss neben der Schriftlichkeit bei Wohnungen 68 eine Mindestdauer von 3 Jahren (§ 20 Abs 1 Z 3 lit b) umfassen, wobei Verlängerungen unbeschränkt zulässig sind, sofern sie ebenso mindestens für 3 Jahr erfolgen (§ 29 Abs 4). Die Obergrenze des § 29 Abs 1 Z 3 lit c aF wurde ersatzlos gestrichen 69 .
Verträge über Geschäftsräumlichkeiten unterliegen keinen Mindest- oder Höchstfristen mehr und sind gem § 29 Abs 1 Z 3 lit a und Abs 4 beliebig befrist- und verlängerbar, solange die Schriftform gewahrt bleibt. Dadurch kommt der Zuordnung zu Wohnung oder Geschäftsraum nach der WRN 2000 besondere Bedeutung zu; es wird dabei nicht auf die baurechtlichen Widmung, sondern allein auf den Vertragszweck abgestellt; bei gemischter Nutzung erfolgt eine Abgrenzung analog § 16 Abs 1 Z 1 70 , außerdem ist der Schutzzweck des MRG zu berücksichtigen 71 . Ein „Nebeneffekt“ ist gem dem neu eingeführten § 16 Abs 7 (bzw § 26 Abs 3 für Untermietverhältnisse) allen Befristungen gemein: generell ist, unabhängig von der
62 BGBl I 1997/22.
63 MietSlg 48.326 = immolex 1997/9 = EWr I/29/87.
64 BGBl I 2000/36.
65 Vgl unten cc. und 2. Teil III. und V.
66
Vonkilch
in
Hausmann/Vonkilch
§ 29 Rz 39 verweisend auf
Binder
in
Schwimann
2
VI § 1113 ABGB
2 V 101 f. Rz 1; gegenteilig noch Klang in Klang
67 Vgl unten 2. Teil V.
68 Sachlich gerechtfertigt lt Würth/Zingher, Wohnrecht 2000, § 29 Anm 1.
69 Vgl schon 1991 Call, 11. ÖJT II, 42 ff.
70 Dirnbacher, MRG 2000, 272; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 40.
71 Prader, RdW 2000, 394.
anwendbaren Variante der Mietzinsbeschränkung ein 25%iger Abschlag von der Mietzinsobergrenze 72 vorgeschrieben; ausgenommen sind davon jedenfalls die Verträge, auf die § 16 bzw § 26 gem § 1 Abs 4 und 5 überhaupt nicht zur Anwendung gelangen 73 oder andere gesetzliche Bestimmungen, die die Miethöhe beschränken 74 . Auf die Mietzinsbildung soll hier aber nicht näher eingegangen werden 75 . Ersatzlos gestrichen wurde durch die WRN 2000 auch der Neuabschluss von Ausbildungsmietverträgen 76 nach § 29 Abs 2 aF 77 , die systemwidrig nur einen im vorhinein bestimmbaren Endtermin durch schriftliche Vereinbarung zulassen 78 , nämlich die erfolgreiche Beendigung oder den Abbruch einer Ausbildung, zu deren Zweck der Mietvertrag geschlossen wird; darüber hinaus sieht das Gesetz subsidiär einen Endzeitpunkt mit Vollendung des 27. Lebensjahres vor, falls dies zumindest 5 Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses liegt; andernfalls liegt der subsidiäre Endzeitpunkt jedenfalls 5 Jahre nach A b s c h l u s s 79 des Mietverhältnisses. Ausbildungsmietverträge im eigentlichen Sinn können seit 1.7.2000 nicht mehr mit durchsetzbarer Befristung abgeschlossen werden, da sie mangels spezieller Rechtsgrundlage die allgemeinen Erfordernisse des unbedingten Endtermins nicht erfüllen 80 .
b. Durchsetzbarkeit
aa. Anknüpfungszeitpunkt
Die rechtliche Beurteilung der Durchsetzbarkeit einer Befristung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht nach dem des Endtermins. Die Rsp vor dem 3. WÄG 81 hat dies noch anders beurteilt 82 ; ebenso Würth/Zingher in der 19. Auflage Miet- und Wohnrecht 83 . Das 3. WÄG 84 brachte aber in den
72 Böhm, immolex 2000, 245 mwN; vgl unten 2. Teil V. B. 1.
73 Vgl auch § 20 Abs 1 WGG.
74 Vgl § 16 Abs 12; § 9 Abs 4 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987 (RGB), BGBl 1987/340 idF 2 IV § 1 Rz 50 ff. 1993/532; vgl Böhm in Schwimann
75 Weiterführend Stabentheiner, wobl 2000, 201 ff mwN.
76 Ausführlich dazu Me c e n o v i c, Ausbildungsmietvertrag, wobl 1992, 93; vielfach auch 20 § 29 Rz 24; Mecenovic, aaO FN 6. „Studentenmietvertrag“ genannt; vgl Würth/Zingher
77 Vgl unten 2. Teil. V.
78 Vgl Mecenovic, wobl 1992, 97 f; Prader/Kuprian Rz 91 ff.
79 Der Gesetzgeber stellt bei der ersten Variante auf den Beginn ab, bei der zweiten aber auf den Abschluss; vgl Vonkilch, Intertemporales Privatrecht 197 ff.
80 Vgl Vonkilch in Vonkilch/Hausmann § 29 Rz 36 f; Prader/Kuprian Rz 98 f.
81 BGBl 1993/800.
82 MietSlg 39.406.
83 § 29 Rz 8.
Übergangsbestimmungen und gleichlautend auch die WRN 1997 85 und die WRN 2000 86 explizit eine Norm, wonach (nach früherem Recht) unwirksame Befristungen unwirksam bleiben, mit der neuen Regelung also nicht (mehr) saniert 87 werden.
bb. Rechtsfolgen bei durchsetzbarem Endtermin
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, also ein zum Vereinbarungszeitpunkt durchsetzbarer Endtermin, unbedingt und formgerecht vereinbart, erlischt das Mietverhältnis grundsätzlich automatisch zum Endtermin. Unabhängig von der Art des „Fehlers“ 88 , zB auch, wenn die Regeln über die Befristungsdauer nicht eingehalten werden, sind die Parteien an die vereinbarte Befristung iS eines beiderseitigen Verzichts auf die ordentliche Kündigung 89 gebunden; die Befristung ist ergo keinesfalls nichtig. Das bedeutet, dass eine (von Vermieterseite) undurchsetzbare Befristung dennoch wirksam bleibt 90 , das Mietverhältnis jedoch nicht durch bloßen Zeitablauf erlischt, sondern von beiden Seiten erst zum vereinbarten Ende aufgekündigt werden kann; bei Kündigung durch den Bestandgeber muss zusätzlich noch ein wichtiger Grund iSd § 30 realisiert sein 91 . Wird die Aufkündigung zum vereinbarten (undurchsetzbaren) Fristende dennoch nicht wahrgenommen, so fällt die fehlerhafte Befristung gem dem mit der WRN 2000 eingeführten § 29 Abs 3 ex lege weg, und das Mietverhältnis verwandelt sich in ein unbefristetes.
Nach der Rechtslage vor der WRN 2000 blieb die Befristung auch nach Ablauf bestehen und verlängerte sich nur jeweils um eine Zinszahlungsperiode (vgl § 1115 ABGB) auf bestimmte Zeit 92 . Wenn eine der Parteien jedoch fristgerecht eine Fortsetzung auf bestimmte Zeit ablehnte, verwandelte sich das Mietverhältnisunabhängig von der Vereinbarung - in eines auf unbestimmte Zeit 93 .
84 § 49a Abs 1; vgl 2. Teil II. B.
85 § 49b Abs 7; vgl den umgekehrten Fall unten 2. Teil. III. B. 4. a.
86 § 49c Abs 6; vgl unten 2. Teil V. B. 2.
87 Prader, MRG 494; ausführlich dazu siehe unten im 2. Teil.
88 Böhm, immolex 2000, 244; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 62.
89 wobl 1998/220; MietSlg 50.394 = wobl 1998/173 (Prader).
90 Widersprüchlich mit der Begrifflichkeit Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 8.
91 Böhm, immolex 2000, 244 (FN 11) mwN.
92 MietSlg 38.195 = JBl 1987, 659 (krit Böhm).
93 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 31 mwN; vgl aber unten c. Rechtslage nach Ablauf der Befristung.
Unbeschadet bleiben die Gründe für eine außerordentliche Kündigung gem § 29 Abs 1 Z 4 und 5 aus Gründen der Untauglichkeit gem § 1117 ABGB, des qualifizierter Mietzinsrückstandes und des erheblich nachteiligen Gebrauchs gem § 1118 ABGB 94 .
c. Rechtslage nach Ablauf der Befristung
aa. Durchsetzbare Befristung
aaa. Anwendbares Recht
Nachdem die durch die WRN 1997 eingeführten Institute der stillschweigenden Verlängerung um ein Jahr (§ 29 Abs 4a) 95 , der Verlängerungsoption des Mieters (Abs 4b) 96 und der entsprechenden Kündigungsregelung (Abs 4c) bei ehester Möglichkeit mit der WRN 2000 wieder eliminiert wurden 97 , sind seither die allgemeinen Bestimmungen des § 1114 ABGB und der §§ 567 und 569 ZPO vorrangig maßgeblich 98 .
Gem § 49c Abs 6 ist die neue - mit jener vor der WRN 1997 vergleichbaren 99 -Rechtslage nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30.6.2000 geschlossen oder verlängert wurden. Für die weitere Anwendbarkeit der erwähnten §§ 29 Abs 4a, 4b und 4c und des § 34 Abs 5 ist gem § 49c Abs 7 ausschlaggebend, dass das Mietverhältnis vor dem 1.7.2000 geschlossen oder verlängert wurden und bei Verlängerung, der Verlängerungszeitraum vor dem 1.7.2000 begonnen hat 100 . Wurde zwar der Vertrag oder die Verlängerungsvereinbarung vor dem 1.7.2000 geschlossen, liegt der Beginn jedoch jeweils erst nach dem 30.6.2000, so gilt gem § 49c Abs 6 zwar altes Befristungsrecht (heißt idF WRN 1997), jedoch ohne Anwendbarkeit der zitierten Verlängerungsoption bzw der stillschweigenden Verlängerung um ein Jahr 101 .
94 MietSlg 50.393 = immolex 1998/207 = wobl 1998/220.
95 Ausführlich Prader/Kuprian Rz 136 ff; Würth/Zingher 20 § 29 Rz 25 f; siehe unten 2. Teil V. B. 5.
96 Siehe Dirnbacher, MRG - Nov 97, 160 ff; siehe unten 2. Teil V. B. 6.
97 Siehe unten 2. Teil.V. B. 3.; vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 17.
98 Böhm, immolex 2000, 244 f; zur alten Rechtslage Böhm aaO FN 13.
99 Schuster in Schwimann 2 IV § 29 RZ 9.
100 Böhm, immolex 2000, 246; aA Prader, RdW 2000, 395.
101 Böhm, immolex 2000, 246; vgl Vonkilch, wobl 2000, 290 f; ausführlich unten 2. Teil V. B.
bbb. relocatio tacita
Wird ein Vertrag mit - zum Vereinbarungszeitpunkt - durchsetzbarer Befristung 102 geschlossen, erlischt dieser grundsätzlich automatisch zum Endtermin 103 . § 1114 ABGB normiert demgegenüber ausdrücklich die Folgen einer hier ausnahmsweise zulässigen konkludenten Willenserklärung und regelt mit der relocatio tacita 104 einen Tatbestand, der Zeitmietverträge stillschweigend erneuert, wenn sie über den Endtermin hinaus fortgesetzt werden. Im Anwendungsbereich der Kündigungsbestimmungen des MRG 105 hat das in Zusammenhang mit dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a 106 fatale Konsequenzen, da die bewirkte Vertragsverlängerung gerade stillschweigend erfolgt und daher exemplarisch das Schriftformerfordernis verletzt. Die stillschweigende Erneuerung führt aus diesem Grund nach hA zur Undurchsetzbarkeit des neuen Endtermins 107 und daher gem § 29 Abs 3 idF WRN 2000 108 zu einem unbefristeten Mietverhältnis.
ccc. Verhinderung einer relocatio tacita
Eine stillschweigende Verlängerung verhindern kann jedenfalls eine Klage auf Zurückstellung (Räumungsklage) nach § 569 ZPO 109 innerhalb der materiellrechtlichen Frist 110 von 14 Tagen 111 nach Ablauf des Vertrages, was als Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 1114 ABGB zu sehen ist und wofür der Vermieter behauptungs- und beweispflichtig ist 112 ; darüber hinaus ist aber auch unbestritten ein Antrag auf Erlassung eines Übergabsauftrages nach § 567 Abs 1 bis 3 ZPO 113 zielführend 114 .
102 Siehe oben I. A. 2.b.
103 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 50.
104 Böhm/Schuster, Zur stillschweigenden Erneuerung von Mietverträgen, in Korinek/Krejci, HBzMRG 2 Rz 8/66. 469; Apathy/Riedler, Schuldrecht BT
105 Gem § 1 Abs 1 und 3 ff.
106 Siehe oben I. A. 2. a. aa.
107 Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 9; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 52; MietSlg
XXXVIII/39 = JBl 1987, 659 (zust Böhm); MietSlg 49.346 = wobl 1998/187; MietSlg 50.164/22 = immolex 1999/8 = wobl 1999/118 (Graf).
108 Neugefasst durch Art 2 Z 16 der WRN 2000.
109 Rechberger/Simotta Rz 939.
110 MietSlg 45.749 = EWr III/569 Z/1; MietSlg 46.707 = wobl 1994/34.
111 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 53 sieht dies als eine lex fugativa an.
112 MietSlg 46.144 = EWr III/569 Z/4; LGZ Wien und LGZ Graz MietSlg 40.163.
113 Oberhammer, Auftragsverfahren 89 ff; Rechberger/Simotta Rz 939.
114 Palten, Bestandverfahren Rz 84 ff, 100; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 54.
§ 569 ZPO legt aber selbst ebenfalls nur eine widerlegbare Rechtsvermutung fest 115 und lässt § 1114 ABGB unberührt 116 , weshalb auch auf jede andere Weise, die nach außen erkennbar, deutlich, unzweifelhaft und rechtzeitig - innerhalb der 14 Tage-Frist des § 569 ZPO 117 - zum Ausdruck bringt, dass eine stillschweigende Erneuerung abgelehnt wird 118 , eine solche verhindert werden kann 119 . Voraussetzung aller erwähnten Vorgänge ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Endtermin 120 , der beim Übergabsauftrag gesetzlich mit frühestens 6 Monaten vor Ablauf (§ 567 Abs 2) begrenzt ist. Aus der Rsp ergibt sich keine definitive Zeitspanne 121 , ein Abbedingen im Rahmen des Mietvertrages selbst wird aber abgelehnt 122 .
bb. Undurchsetzbare Befristung
Ist der Endtermin einer Befristung nicht durchsetzbar, so verwandelt sich das Mietverhältnis gem § 29 Abs 3 1. Fall ab diesem Zeitpunkt in ein unbefristetes 123 .
115 MietSlg 25.575.
116 Binder in Schwimann 2 VI § 1114 ABGB Rz 3.
117 MietSlg 43.062 = MietSlg XLIII/33 = wobl 1992/62 (Hanel).
118 MietSlg 51.758 = immolex 1999/179; MietSlg XXXIX/40 = JBl 1988, 450.
119 MietSlg 34.521 = EvBl 1982/130; MietSlg 38.810/39; MietSlg 51.758 = immolex 1999/179.
120 Würth in Rummel 3 § 1114 ABGB Rz 4; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 55 mwN.
121 MietSlg 46.144; vgl auch MietSlg XLIV/58 = JBl 1993, 587 (Watzl) = ecolex 1993, 307 (Wilhelm).
122 MietSlg 50.398/48 = immolex 1999/107 = wobl 2002/28 (krit Vonkilch); krit Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 55.
123 Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 9; Stabentheiner, wobl 2001, 201.
3. Übersichtstabelle
Befristungen im Anwendungsbereich des MRG seit 1.1.2002 124
124 Vgl B ö h m , immolex 2000, 248; P r a d e r / K u p r i a n, Ergänzungsblätter 2000, 26; Stingl, Übersichtstabelle Befristungen im MRG, immolex 2002, 331; Böhm, MRG - Geltungsbereich neu!, immolex 2002, 72.
B. Vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters
1. Entwicklung
Seit dem 2. WÄG 125 gab es für Verträge über Wohnungen im Wohnungseigentum ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieter nach Ablauf von 5 Jahren (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b idF des 2. WÄG).
Das 3. WÄG führte ein eben solches für sog „Dreijahresverträge“ über Wohnungen nach einem Jahr (§ 29 Abs 1 Z 3 lit c idF des 3. WÄG) 126 ein. Die WRN 1997 geht wesentlich weiter und bringt mit § 29 Abs Z 3 lit b 2. Satz (Eigentumswohnungen) und lit c letzter Satz (sog „sonstige Wohnungen“ unter Ausnahme von Wirtschaftsparks, frei finanzierten Neuobjekten und Zweifamilienhäusern gem lit a idF der WRN 1997) ein unabdingbares Kündigungsrecht schon nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Mit der WRN 2000 wurde dieses bisher an bestimmte Befristungsmodelle und Bestandobjekte geknüpfte 127 vorzeitige Kündigungsrecht auf alle befristeten Haupt-und Untermietverhältnisse über Wohnungen (richtet sich nach dem Vertragszweck und nicht nach verwaltungsrechtlichen Anknüpfungen) 128 nach Ablauf eines Jahres der ursprünglichen oder verlängerten Dauer ausgeweitet.
2. Kündigung allgemein
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch im Falle des vorzeitigen Kündigungsrechts des Mieters gem §§ 561 ff ZPO ausdrücklich „gerichtlich“ 129 (vgl § 33) 130 zu erfolgen hat, womit sie zu einer verfahrensrechtlichen Prozesshandlung 131 mit der Wirkung einer Auflösung des Bestandvertrages mit Zustellung wird, sofern der Kündigungsgegner keine Einwendungen 132 erhebt 133 .
125 BGBl 1991/68.
126 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 29.
127 Vgl MietSlg 42.301 = wobl 1991/83 (zust Call) = EvBl 1991/38.
128 Vgl FN 452.
129 Vgl Rechberger, ZPO 2 , 1421 ff; Prader, MRG § 33 Anm 2.
130 Weiterführend siehe Palten, Bestandverfahren Rz 30 ff.
131 Vgl Rechberger/Simotta 5 , 938 ff.
132 Zum weiteren Verfahren siehe Palten, Bestandverfahren Rz 104 ff.
Im Vertrag abweichend vereinbarte Formalia, etwa der in praxi häufig zitierte „eingeschriebene Brief“ würden dennoch nicht zur Kündigung führen, sondern meist durch stillschweigende Annahme zu einer einvernehmlichen Auflösung umgedeutet werden können. Anderer Meinung ist Böhm 134 (und großteils auch Dirnbacher 135 ), der ein Abgehen vom Erfordernis der gerichtlichen Kündigung, eine quasi Ausdehnung des Kündigungsrechts im Bezug auf die Form zugunsten des Mieters für zulässig erachtet. Was mE im Hinblick auf den Schutzzweck des Kündigungsregimes plausibel scheint.
3. Kündigungsoption des Mieters
Das Kündigungsrecht des § 29 Abs 2 ist unverzichtbar und unbeschränkbar (Stabentheiner qualifiziert es als „ius cogens“ 136 ). Denkbar wäre wiederum eine Modifikation zugunsten des Mieters, etwa eine vertragliche Verkürzung der Frist auf 6 Monate, dies ist aber äußerst umstritten. Schuster 137 sieht so eine Möglichkeit sehr wohl 138 , Prader/Kuprian 139 lehnen sie ab und argumentieren mit den formellen Vorschriften der §§ 560 ff ZPO; schwankend Vonkilch 140 mit Bezug auf „den wohlverstandenen Schutz des Mieters“.
Nach hLehre 141 besteht die Kündigungsoption erstmals nach Ablauf eines (gesamten) Jahres; somit ist die Einbringung erst im 13. Monat des Vertragsverlaufes möglich, wodurch sich mit der gesetzlichen dreimonatigen Frist ein Ende frühestens im Laufe des 16. Monats 142 darstellen lässt. Das MRG schreibt außerdem die Kündigung zum Monatsletzten vor, womit zu den drei Monaten je nach Tagesdatum des Beginns des Vertragsverhältnisses auch noch einige Tage hinzukommen können. Die (gerichtliche) Zustellung der Kündigung muss zur Rechtzeitigkeit allerdings noch vor dem
133 MietSlg 45.742.
134 In immolex 2000, 244 FN 6; vgl auch Schuster in Schwimann 2 IV § 33 Rz 4.
135 In Die 10 Gebote der Befristung, wobl 1999, 365.
136 In wobl 2000, 200; vgl auch Csoklich, Außergerichtliche Kündigung durch den Mieter, wobl 1988, 30.
137 Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 26.
138 Vgl MietSlg 48.225 = wobl 1998/2 (Dirnbacher).
139 Befristung im MRG Rz 53.
140 In Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 47.
141 Böhm, immolex 2000, 244 f mwN; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 45; Würth/Zingher 20 § 29
Rz 29; Stabentheiner, wobl 2000, 200.
142 Kollektiv ungenau in diesem Zusammenhang Würth/Zingher 20 § 29 Rz 29, als auch Prader/Kuprian Rz 53 et alii, die auf „nach dem 16. Monat“ bestehen.
Monatsende erfolgen 143 . Bei Verlängerung eines befristeten Vertrages, beginnt die einjährige Frist erneut zu laufen 144 .
4. Kündigungsoption bei undurchsetzbarer Befristung
Die Frage des vorzeitigen Kündigungsrechts stellt sich auch bei - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchsetzbaren Befristungen 145 . § 29 Abs 2 stellt für das Aufkündigungsrecht explizit auf eine - sodann durchsetzbare - Befristung nach Abs 1 Z 3 ab und klingt rigoros. Eine teleologische Sichtweise dieses Rechtsbehelfs legt andererseits eine Anwendung per analogiam 146 auch gegenüber langfristigen Bindungen des Mieters bei nicht durchsetzbaren Endterminen nahe. Auch Böhm 147 fragt sich richtigerweise, warum das Kündigungsrecht bei einer zwar undurchsetzbaren, wenngleich wirksamen Befristung nicht bestehen soll. Prader 148 behauptet, das Kündigungsrecht bestehe „nach wie vor nicht“ bei undurchsetzbarer Befristung und Würth 149 sowie Reiber/Liehl 150 schließen sich an und verweisen auf die Rsp 151 und Derbolav 152 .
Im Initiativantrag 153 für die WRN 2000 war im Entwurf eines § 49c Abs 6 konkret auch eine rückwirkende Anwendung auf gem § 29 Abs 1 Z 3 idF vor der WRN 2000 154 (Wirtschaftspark, freifinanziertes Neuobjekt; Wohnung im Zweifamilienhaus; Geschäftsraum im WE und Untermiete) und Abs 2 leg cit (Ausbildungsmietvertrag) befristete und vor dem 1.7.2000 geschlossene Verträge vorgesehen; ebenso im Bericht des Bautenausschusses 155 . Im Gesetz gewordenen Text (Wohnrechtsnovelle 2000) ist diese Bestimmung jedoch nicht mehr Bestandteil, weswegen Böhm 156 zurecht annimmt, dass Altverträge (geschlossen vor dem 1.7.2000) nur dann kündbar
143 Vgl Palten, Bestandverfahren Rz 72 ff.
144 Dirnbacher, MRG 2000, 267.
145 Siehe oben I. A. 2. b.
146 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 45.
147 In immolex 2000, 249 FN 30.
148 RdW 2000, 395.
149 Würth in Rummel 2 § 29 Rz 4.
150 Die Kündigung im Mietrecht Rz 81/1.
151 MietSlg 47.328 = EWr I/29/74.
152 Derbolav in Korinek/Krejci, HBzMRG 432 ff.
153 Der NRAbg Tancsits, Firlinger, Ofner und Fekter, 129/A BlgNR XXI. GP.
154 Für § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c aF war das Kündigungsrecht gesetzlich vorgesehen.
155 122 BlgNR XXI. GP zu Z 25.
156 In immolex 2000, 247 f; siehe dazu unten 2.Teil V. B. 4.
sein sollen, wenn sie es auch nach altem, auf sie anwendbarem Recht waren; demgemäß nicht oben genannte Objekte nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a, d und e aF 157 .
C. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
Verträge auf bestimmte Zeit, aber auch unbefristete Bestandverhältnisse, welche nicht automatisch durch Zeitablauf erlöschen 158 , können wie alle Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund fristlos durch außerordentliche Kündigung 159 aufgelöst werden. Wichtige Gründe idS stellen für eine Aktivlegitimation des Mieters die Untauglichkeit gem § 1117 ABGB und für eine Aktivlegitimation auf Vermieterseite der erheblich nachteilige Gebrauch und der qualifizierte Mietzinsrückstand gem § 1118 ABGB dar. Die Kündigungsgründe des § 1118 ABGB für den Vermieter beschränken sich im Anwendungsbereich des MRG auf die beiden oben zitierten; der Tatbestand des Abbruchs plus Neuherstellung des vermieteten Gebäudes ist nicht anwendbar, da ihm
§ 29 Abs 1 Z 5 entgegensteht 160 und ihm materiell derogiert 161 (vgl aber § 30 Abs 2 Z 15 162 ).
Die Tatbestände der §§ 1117 f ABGB sind auch im Anwendungsbereich des MRG nach Ansicht der hLehre dispositiv 163 ; wobei der Wortlaut des § 29 Abs 1 Z 4 mit Verweis auf die Gründe des § 1117 ABGB 164 und iVm der Unabdingbarkeit des MRG 165 auch eine andere Interpretation zuließe. Einzige gesetzliche Ausnahme der Disponibilität ist explizit der Fall einer Gefahr der Gesundheitsschädlichkeit gem § 1117 2. Satz leg cit bei Wohnungsmietverträgen 166 .
Ein gänzliches Abbedingen scheint aber vor allem bei langfristigen Laufzeiten aus Sicht des § 879 ABGB mehr als bedenklich 167 . Eine Grenze für § 1117 ABGB stellen in ihrem Anwendungsbereich bei Verbraucherverträgen 168 außerdem § 6 Abs 1 Z 1
157 Vgl Assam, ImmZ 2000, 286.
158 Siehe unten II. A.
159 Koziol/Welser I 12 2 Rz 8/67. , 8 und 225; Apathy/Riedler, Schuldrecht BT
160 MietSlg 37.394.
161 Binder in Schwimann 2 VI § 1118 ABGB Rz 45 ff; Würth/Zingher 20 § 29 MRG Rz 38.
162 Siehe unten II. B. 2. q.
163 Vgl Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 25; Würth in Rummel 3 § 1117 ABGB Rz 4 mit Verweis auf MietSlg 39.161 = wobl 1989/4.
164 Arg „aus den Gründen des § 1117 ABGB“.
165 Vgl MietSlg 21.267/34; MietSlg 37.221; MietSlg 50.398/48 = immolex 1999/107.
166 MietSlg 41.131/24 = JBl 1990, 321.
167 Würth in Rummel 3 § 1117 ABGB Rz 4; Würth aaO § 1118 ABGB Rz 7; M Binder in Schwimann 2 VI
§ 1117 ABGB Rz 3; § 1118 ABGB Rz 16 f mwN; MietSlg 41.047/24 = JBl 1990, 321.
168 Dirnbacher, MRG - Nov 97, 204; vgl Böhm in Schwimann 2 IV § 1 Rz 7 f.
2. Fall KSchG 169 (unangemessen lange Vertragsbindung 170 ) iVm § 879 ABGB und auch § 9 KSchG (Gewährleistungsausschluss 171 ) dar. Faber 172 attestiert nach „altem“ wie auch nach „neuem“ Gewährleistungsrecht 173 gem § 9 KSchG allen bestandrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen des ABGB, insbesondere auch
§ 1117 ABGB zwingenden Charakter zugunsten des Verbrauchers. Fraglich bleibt mE wiederum, warum nicht schon das zwingende MRG, das als Schutzgesetz auf der selben Ebene zum ABGB steht wie das KSchG die Disponibilität der außerordentlichen Kündigungsgründe des Mieters gem § 29 Abs 1 Z 4 MRG iVm § 1117 ABGB im Sinne des Schutzzwecks ausschließt.
1. Untauglichkeit
Die Untauglichkeit oder auch Unbrauchbarkeit bezieht sich auf den bedungenen Gebrauch und gilt sowohl für Sach- als auch für Rechtsmängel, nicht aber die bloße Besorgnis vor einem solchen kündigungsrelevanten Zustand 174 . Bei leicht behebbaren Mängeln, wie zum Beispiel einer fehlenden Kollaudierung, steht das Kündigungsrecht erst nach Ablauf einer Nachfrist zu 175 . Demgegenüber können aber auch weniger bedeutendere Beeinträchtigungen den Tatbestand verwirklichen, lediglich gänzlich unbedeutende Mängel, die eine schikanöse Motivation indizieren, vermögen eine Auflösung nicht zu rechtfertigen 176 . Jedenfalls ist ex lege ein Auflösungsgrund gegeben bei Gesundheitsschädlichkeit einer Wohnung (§ 1117 2. Satz), die niemals nur unbedeutend sein kann 177 ; die Schädigung an sich muss noch nicht eingetreten sein, eine Gefährdung ist ausreichend 178 .
§ 1117 ABGB stellt - neben dem Zinsminderungsrecht des § 1096 ABGB - als Gewährleistungsvorschrift eine Anpassung der Gewährleistung an die Besonderheiten
169 BGBl 1979/40 idF BGBl I 2001/48.
171 Vgl Krejci in Rummel 3 § 9 KSchG Rz 4 ff; Faber, Auswirkungen des GewährleistungsrechtsÄnderungsgesetzes auf Bestandverhältnisse, immolex 2001, 251 f.
172 In immolex 2001, 251.
173 Vgl Gewährleistungsrechts - Änderungsgesetz BGBl I 2001/48 und Verbrauchsgüterkauf - RL 1999/44/EG.
174 MietSlg 41.132 = JBl 1990, 375.
175 Prader, MRG § 1117 ABGB FN 3 mit Verweis auf die Def des § 932 Abs 2 ABGB (nach altem Gewährleistungsrecht).
176 MietSlg 51.160 = immolex 2000/7 (Iby) = wobl 2000/101 (Vonkilch).
177 Binder in Schwimann 2 VI § 1117 ABGB Rz 6.
178 MietSlg 41.129 = wobl 1990/3.
von Bestandverhältnissen in Form der Wandlung dar 179 , außerdem wird die Gefahr für zufällige Unbenützbarkeit dem Vermieter übertragen 180 . Verschulden des Vermieters löst zusätzlich eine Schadenersatzpflicht 181 aus und berechtigt den Mieter zur Vertragsauflösung 182 ; bei Verschulden des Bestandnehmers ist das Kündigungsrecht verwirkt. Ein subsidiärer Rückgriff auf § 901 ABGB und die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage 183 ist unzulässig 184 .
2. Erheblich nachteiliger Gebrauch
Erheblich nachteiliger Gebrauch (vgl § 30 Abs 2 Z 3 MRG) 185 liegt vor, wenn durch eine wiederholte oder längerwährende vertragswidrige Benutzung des Mietgegenstandes oder durch längeres Unterlassen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden 186 oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt oder aber auch nur droht 187 ; Verschulden ist nicht erforderlich, das schädliche Verhalten muss dem Mieter aber erkennbar sein, was uU eine Abmahnung notwendig machen kann 188 .
3. Qualifizierter Mietzinsrückstand
Wenn der Mieter trotz Mahnung bis zum darauf folgenden Termin den rückständigen und eingemahnten Zins (auch Dienstleistungen 189 als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gelten als „Zins“ 190 ) nicht vollständig berichtigt hat - es muss also eine neue Mietzahlung fällig geworden sein, bevor eine vorhergehende vollständig bezahlt wurde - wird der Tatbestand des qualifizierten Mietzinsrückstandes gem § 1118 2. Fall ABGB erfüllt 191 .
179
Würth
in
Rummel
3
§ 1117 ABGB Rz 2;
Binder
in
Schwimann
180 Binder in Schwimann
181 Binder in Schwimann
182 MietSlg 49.144 = immolex 1998/24 (Pfiel) = wobl 1998/124 (Oberhammer).
183 Vgl Rummel in Rummel 3 § 901 ABGB Rz 1 ff.
184 MietSlg 50.170/26 = immolex 1999/44 (Pfiel); vgl Binder in Schwimann
185 Siehe unten II. B. 2. c.
186 Vgl Kapfer, ABGB 27 § 1118 Anm 22.
187 MietSlg 42.128 = wobl 1992/61; MietSlg 47.129; MietSlg 51.168 = immolex 2002/55 (Pfiel).
188 MietSlg 51.166; 38.207; vgl Reiber/Liehl Rz 76.
189 Vgl unten II. B. 2. b.
190 MietSlg 50.187 = immolex 1999/108 = wobl 1999/81.
191 MietSlg 51.172; MietSlg 52.180 = EWr III/1118 A/95; Würth in Rummel 3 § 1118 ABGB Rz 15 ff.
Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die unter analoger Anwendung des § 862a ABGB und der Empfangstheorie zugehen muss 192 , die das Obligo hinreichend konkretisieren muss 193 , und die grundsätzlich formfrei 194 also auch telephonisch oder mittels Räumungsklage 195 erfolgen kann. Die Setzung einer Nachfrist in der Mahnung ist nicht erforderlich, sie muss nur tatsächlich gewährt werden 196 , und es genügt stets objektiver Verzug. § 33 Abs 3 iVm Abs 2 normiert im Rahmen der Auflösung mittels Klage - gestützt auf gegenständliche Rechtsgrundlage - ein Privileg, mit dem der Mieter durch Nachzahlung des strittigen Rückstandes und dem Nachweis des Fehlens groben Verschuldens die Auflösung abwenden kann 197 .
II. Unbefristete Mietverhältnisse
A. Rechtslage nach ABGB und MRG
Unbefristete Mietverhältnisse können nach ABGB durch eine ordentliche Kündigung beendet werden, die keiner sonderlichen Kündigungsgründe bedarf, oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund 198 . Im Anwendungsbereich des MRG steht dem Vermieter eine Kündigung nur aus wichtigem Grund insbesondere gem § 30 zur Verfügung 199 .
B. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
Das außerordentliche Kündigungsrecht der §§ 1117 und 1118 ABGB auf die § 29 Abs 1 Z 4 und 5 dezitiert verweisen, sind analog auch auf Verträge mit unbestimmter Dauer anwendbar 200 . Es kann daher an dieser Stelle auf die Ausführungen oben zu I. C. verwiesen werden.
192 MietSlg 43.106 = wobl 1993/22.
193 MietSlg 42.133 = wobl 1991/27; LGZ Wien MietSlg 34.267 und 38.211.
194 Vgl aber MietSlg 51.174 = wobl 2000/153.
195 Reiber/Liehl Rz 79/5; den Umkehrschluss zulassend MietSlg 53.167 = immolex 2001/99; vgl FN 194.
196 MietSlg 16.162 = JBl 1965, 146; MietSlg 47.134 = wobl 1996/41.
197 MietSlg 42.358 = wobl 1991/65; MietSlg 43.015 = wobl 1992/41 (Würth und Call); vgl unten II. B. 2. r.
198 Koziol/Welser II 12 , 225; siehe unten B.
199 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 3 f.
200 Apathy/Riedler, Schuldrecht BT 2 Rz 8/71; Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 25; immolex 1999/181
mwN; ecolex 1998, 912 = RdW 1998, 674 (zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen).
Die Pflichtverletzungen iSd § 1118 ABGB bilden zugleich auch jeweils Kündigungsgründe 201 gem § 30 Abs 2 MRG 202 ; es ist daher im Hinblick auf die reduzierten Formerfordernisse der Räumungsklage 203 und der Fristen 204 von Fall zu Fall zu entscheiden, sich auf die Rechtsgrundlagen des ABGB zu stützen oder auf die des MRG und mittels gerichtlicher Kündigung vorzugehen 205 .
C. Kündigung
§ 30 ist die zentrale Kündigungsschutzbestimmung im Mietrecht und wird als Säule des MRG 206 betrachtet. Ihr Inhalt war vor Inkrafttreten des MRG im Jahr 1982 bereits zu großen Teilen in § 19 MG 207 geregelt. § 30 ist abgesehen von den generellen Ausnahmen des § 1 Abs 2 auf alle Wohn- und Geschäftsraummieten anwendbar, auch auf solche, die dem WGG unterliegen; § 20 Abs 1 Z 1 lit b letzter Satz WGG weitet den Anwendungsbereich 208 sogar noch aus und normiert den Kündigungsschutz auch für solche Fälle, in denen § 1 MRG anderes bestimmt 209 . Im Rahmen der ordentlichen Kündigung 210 benötigt der Vermieter jedenfalls einen „wichtigen Grund“, der sich aus den Bestimmungen des § 30 ergibt 211 . Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 sind relativ zwingend (vgl Abs 3 1. Satz) und können zum Nachteil des Mieters nicht beschnitten werden; demgegenüber kann aber der Vermieter sehr wohl gänzlich oder temporär und auch gegen Entgelt auf die Geltendmachung einzelner Gründe verzichten 212 . Überdies sind Verträge im Anwendungsbereich des MRG gem § 33 Abs 1 1. Satz nur gerichtlich kündbar 213 . Die Beschränkung auf wichtige Gründe ist im gerichtlichen Kündigungsverfahren erst relevant, wenn der Mieter Einwendungen gem § 562 Abs 1 ZPO iVm § 33 Abs 1 MRG gegen die Kündigung erhebt; der Kündigungstatbestand muss allerdings ohne
201 Siehe unten II. B. 2. Spezialtatbestände.
202 J Rechberger, Mietrecht 176.
203 Vgl MietSlg 49.152; MietSlg 130.
204 Palten, Bestandverfahren Rz 30.
205 Reiber/Liehl Rz 78; aA Palten Rz 87.
206 Schauer, Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich des MRG 21.
207 Wiederverlautbart durch V vom 22/6/1929, BGBl 1929/210; aufgehoben durch BGBl I 1999/191; vgl Swoboda, MG 201 ff.
208 Vgl aber Abs 2 leg cit.
209 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 7.
210 Vgl Allgemeines zur Kündigung Gschnitzer, Schuldrecht AT 2 242 f.
211 Aus Sicht des ABGB in systemwidriger Weise; vgl Böhm, Mietrecht in Österreich, in: Mietrecht in Europa 127.
212 MietSlg 37.391 = RdW 1986, 80; vgl MietSlg 47.367 = EWr I/30/119; Würth/Zingher 20 § 30 Rz 4.
213 Vgl Palten, Bestandverfahren Rz 157.
unnötigend Aufschub eingebracht werden (Dringlichkeit 214 ), in der Kündigungsschrift selbst präzisiert sein 215 und grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Mieter bereits bzw noch vorliegen 216 .
1. Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG
Abs 1 enthält eine sog Generalklausel, die Tatbestände erfassen soll, die in Abs 2 nicht dezitiert geregelt sind. Einer Kündigung, die sich auf diese Generalklausel stützt, muss ein Sachverhalt zu Grunde liegen, der den Kündigungsgründen des Abs 2 gleichwertig ist und ihnen an Gewicht entspricht 217 . Fehlt ein Tatbestandsmerkmal aus den Fällen des Abs 2, so kann nicht automatisch die Generalklausel herangezogen werden, da der Mangel eines Elements eines Spezialtatbestandes des Abs 2 zur Verwirklichung der Generalklausel des Abs 1 durch ein ebenso wichtiges Sachverhaltselement kompensiert werden muss 218 und nicht fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des Abs 2 damit umgangen werden können 219 . Die Lehre teilt die Sachverhalte in drei Hauptgruppen 220 : die Existenzgefährdung, dh der Vermieter würde in seiner physischen oder wirtschaftlichen Existenz durch die Aufrechterhaltung des Mietvertrages bedroht 221 und die Kündigung stellt die ultima ratio dar 222 ; öffentliches Interesse, das im Verhältnis zu Abs 2 Z 11 (und uU auch Z 15) ein qualifiziertes sein muss 223 und der Vermieter muss ein Rechtssubjekt öffentlichen Rechts sein 224 ; und schließlich der zwingende Bedarf an einer Hausbesorgerwohnung 225 , der aber nicht vom Vermieter selbst verschuldet worden sein darf. Letzteres hat sich nach der de facto - Aufhebung 226 des HausbesorgerG 227 mit der WRN 2000 228 und dem damit einhergehenden und zu erwartenden
214 MietSlg 28.393.
215 Vgl Swoboda, MG 278 f.
216 Prader, MRG § 33 Anm 3.
217 Reiber/Liehl Rz 88; vgl Swoboda, MG 207 f.
218 MietSlg 46.342; LGZ Wien MietSlg 40.426.
219 MietSlg 53.386 = wobl 2002/43.
220 Schuster in Schwimann 2 IV § 30 Rz 8; Würth/Zingher § 30 Rz 7 ff; Hausmann in Vonkilch/Hausmann § 30 Rz14 ff; mit anderem Ansatz Reiber/Liehl Rz 88 ff.
221 Hausmann in Vonkilch/Hausmann § 30 Rz 15.
222 MietSlg 51.380 = RdW 1999, 476 = EWr I/30/372.
223 MietSlg 25.263.
224 MietSlg 296; LGZ Graz MietSlg 46.345.
225 MietSlg 9595 = EvBl 1962/349; vgl Tades, Hausbesorger- und Hausbetreuerrecht 5 , 39 ff.
226 Vgl Art 6 WRN 2000, Änderung des HausbesorgerG.
227 BGBl 1970/16.
228 § 31 Abs 5 HausbesorgerG idF der WRN 2000.
„Aussterben“ des Hausbesorgers relativiert 229 . Eine analoge Anwendung auf den neu geschaffenen „Hausbetreuer“ scheint fraglich 230 , da diesem ein Anspruch auf eine Dienstwohnung kraft Gesetzes nicht mehr zugestanden wird 231 . Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen sind an sich kein Kündigungsgrund iS des § 30 Abs 1, da ihnen auf gerichtlichem Weg 232 durch Klage auf Zuhaltung oder Unterlassung begegnet werden könnte. Hausmann 233 bezweifelt dieses Argument mE zu Recht, da es auch alle anderen Kündigungstatbeständen betrifft und befürwortet eine Kündigungsmöglichkeit in gravierenden Fällen bei querulatorischen Mietern. Das Rechtsinstitut der Änderungskündigung 234 , das - ursprünglich im § 19 Abs 2 Z 15 MG 235 verankert - nicht in die Kündigungstatbestände des MRG übernommen wurde, zielte bei Teilausnahmen des MG auf die Erreichung eines absurderweise höheren Mietzinses bei Vollanwendbarkeit ab 236 . Die Rsp 237 verneint, anders als vor dem MRÄG 1967 die Möglichkeit einer Änderungskündigung in Anwendung der Generalklausel 238 .
In diesem Sinne ist auch ein Konkurs des Mieters nach hLehre und stRsp nicht unter Abs 1 subsumierbar 239 .
2. Die einzelnen Spezialtatbestände des § 30 Abs 2 MRG
a. Mietzinsrückstand gem Z 1
Eine auf Z 1 240 gestützte Kündigung bedarf eines, zum Zeitpunkt der Zustellung an den Mieter länger als die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage nach Fälligkeit offenen Mietzinsrückstandes (das gilt für jegliche rechtswirksam vereinbarte oder gesetzliche Bestandteile des Mietzinses), der konkret gemahnt wurde und der auch nach Verstreichen der in der Mahnung
229 Kritisch Würth/Zingher, Wohnrecht 2000, 371 ff.
230 Reiber/Liehl Rz 91.
231 Vgl Kothbauer, ImmZ 2000, 220.
232 MietSlg 40.428; MietSlg 47.338 = wobl 1996/49.
233 In Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 18 f.
234
Vgl
Schwarz/Löschnigg,
Arbeitsrecht
235 Vgl Kapfer, ABGB 27 § 19 MG Anm 1a mwN.
236 Ausführlich Würth/Zingher
237 MietSlg 39.413; MietSlg 39.414 = wobl 1988/7; MietSlg 42.304.
238 Vgl aber § 20 Abs 2 WGG.
239 MietSlg 41.321 = wobl 1989/32 = RZ 1989, 62 = RdW 1989, 326; MietSlg 46.342 = wobl 1995/44 (Dirnbacher) = JBl 1995, 594 = ZIK 1995/127.
240 Ident mit § 19 Abs 2 Z 1 MG.
gesetzten oder tatsächlich gewährten Frist nicht getilgt wurde 241 . Die Mahnung ist an keine bestimmte Form gebunden, insbesondere nicht an die Schriftlichkeit, kann aber, da sämtliche Tatbestandmerkmale bereits bei Zustellung verwirklicht sein müssen, nicht durch die Kündigung selbst ersetzt werden 242 (anders aber oben zu § 1118 ABGB 243 ). In der Vergangenheit tolerierte verspätete Zahlungen werden von der Lehre nicht als Verzicht auf den Kündigungsgrund 244 oder konkludentes Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes 245 verstanden, sondern als Konsum der bereits zugestandenen Frist qualifiziert 246 .
b. Nichterbringung von Dienstleistungen gem Z 2
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Kündigungsgrundes 247 ist ein so genannter Dienstmietvertrag 248 , bei dem die Hauptleistungspflicht 249 (und nicht bloß Nebenpflicht) in der Erbringung von Dienstleistungen besteht 250 . Die Weigerung des Mieters wurde von der Rsp 251 mit der schlichten (wenn auch unverschuldeten) Nichterbringung gleichgestellt; ebenso wird verfahren, wenn die vereinbarten Arbeiten von wesentlichen Mängeln behaftet sind 252 .
In der Praxis spielt dieser Tatbestand mittlerweile eine unbedeutende Rolle.
c. Erheblich nachteiliger Gebrauch gem Z 3 1. Fall
Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs 253 entspricht inhaltlich trotz unterschiedlicher Formulierung dem Aufhebungsgrund des § 1118 ABGB 1. Fall 254 . Er ist dann erfüllt, wenn durch eine wiederholte, länger andauernde vertragswidrige Benützung des Mietobjektes oder durch eine längere Reihe von
241 MietSlg 39.415.
242 Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 21; MietSlg 4.584.
243 Siehe oben I. C. und II. C. Vorzeitige Auflösung.
244 Reiber/Liehl Rz 107.
245 Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 21.
246 Vgl MietSlg 24.074; MietSlg 24.075.
247 Ident mit § 19 Abs 2 Z 2 MG.
248 Vgl Würth in Rummel 3 § 1090 ABGB Rz 10 ff; Binder in Schwimann 2 VI § 1151 ABGB Rz 41 ff.
249 MietSlg 45.142.
250 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 16; LGZ Wien MietSlg 44.135.
251 MietSlg 19.286; LGZ Wien MietSlg 21.413.
252 LGZ Wien MietSlg 21.412.
253 Ident mit § 19 Abs 2 Z 3 MG.
254 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 17; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 30 Rz 23; vgl oben I. C. und II. C. Vorzeitige Auflösung.
Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt oder zumindest droht 255 . Als klassische Beispiele finden sich in der Judikatur die „widmungswidrige Verwendung eines Geschäftslokals als bordellähnlicher Betrieb in Form eines Stundenhotels“ 256 , „der Einbau eines Badezimmers in eine Wohnung ohne erforderliche Baugenehmigung und ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung“ 257 , sowie „die Gefahr von Ungeziefer durch Anhäufung von Gerümpel im Einklang mit jahrelangem Unterlassen jeglicher Reinigung“ 258 .
Verschulden des Mieters ist nicht verlangt, die Vertragswidrigkeit muss für einen durchschnittlichen Mieter aber erkennbar sein 259 .
d. Unleidliches Verhalten gem Z 3 2. Fall
Dieser Tatbestand 260 ist dann erfüllt, wenn der Mieter seine Mitbewohner oder ihm zurechenbare Personen durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst g r o b ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern (des Hauses) das friedliche Zusammenwohnen verleiden, dh ein weiteres Zusammenleben aus objektiver Sicht im Haus unzumutbar erscheint 261 , was sich idR über einen längeren Zeitraum oder durch häufige Widerholungen manifestiert 262 . Gängige Beispiele stellen (wiederum) die Ausübung der Prostitution oder des Suchtgifthandels im Haus 263 , Lärmerregung durch Trampeln und Brüllen zur Tages- und Nachtzeit (einer psychisch gestörten Person) 264 , sowie der dauernde Versuch eines Mieters seine Gebrauchsrechte auf andere Flächen und Räume auszudehnen 265 dar. Die Grenzen zum 1. Fall der Z 3 leg cit sind kasuistisch verschwimmend, weshalb Hausmann 266 für einschlägige Kündigungen empfiehlt routinemässig beide Rechtsgrundlagen zu verwenden. Ein Verschulden ist wiederum nicht erforderlich, dh hohes Alter oder Geisteskrankheit sind keine Entschuldigungsgründe 267 , auch einer Mahnung bedarf es keineswegs.
255 MietSlg 47.340 = wobl 1996/30.
256 MietSlg 44.433 = wobl 1992/113 = EvBl 1992/134.
257 MietSlg 46.347 = EWr I/30/87.
258 MietSlg 21.429.
259 MietSlg 42.128 = wobl 1992/61 = EvBl 1990/100.
260 Vgl § 19 Abs 2 Z 3 2. Fall MG.
261 MietSlg 50.409/47 = immolex 1999/95 = wobl 2001/83.
262 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 18 f.
263 MietSlg 49.351/21 = immolex 1997/168 = wobl 1997/109.
264 MietSlg 49.349 = immolex 1997/130 = wobl 1998/152 = EWr I/30/245.
265 MietSlg 48.340 = EWr I/30/220.
266 In Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 23.
267 Reiber/Liehl Rz 139; Würth/Zingher 20 § 30 Rz 22.
e. Strafbare Handlung gem Z 3 3. Fall
Der letzte Fall der Z 3 268 setzt eine strafbare Handlung gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit (aber nicht gegen die Ehre!) des Vermieters oder der Mitbewohner im Haus voraus; darüber hinaus ist ein subjektives (Straf-) Tatbestandselement (Verschulden) gefordert 269 . Beispiele aus der Judikatur sind Diebstahl von Gegenständen eines anderen Mieters und jahrelanger Missbrauch eines Mieters an seiner Tochter 270 ; die Interessen des Vermieters selbst müssen jedoch auch gefährdet sein 271 .
Geringfügige Vergehen scheiden jedenfalls aus; ein Indiz dafür ist ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO 272 ; bei eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für Nötigung (§ 105 StGB 273 ) kann jedenfalls Geringfügigkeit nicht angenommen werden 274 , andererseits bei Provokation des Vermieters oder bei unerheblichem Schadensausmaß sehr wohl. Die Erfüllung der Definition des Verbrechens gem § 17 Abs 1 StGB 275 schließt Geringfügigkeit definitiv aus, ohne aber auf der anderen Seite überhaupt erforderlich zu sein 276 .
f. Weitergabe gem Z 4
Im Verhältnis zu den Z 6 und 7, die die Nichtbenützung einer Wohnung bzw eines Geschäftsraums regeln, stellt Z 4 277 nach hLehre und einhelliger Rsp 278 die lex specialis dar 279 , weshalb jegliche Weitergabe - unabhängig von der Intensität der Benutzung - nach Z 4 zu beurteilen ist. H a u s m a n n 280 rät wiederum beide Kündigungstatbestände in einer Kündigung parallel zu verwenden 281 .
268 Vgl § 19 Abs 2 Z 3 MG.
269 MietSlg 42.312; MietSlg 44.442 = EWr I/30/38.
270 Widersprüchlich Reiber/Liehl Rz 144.
271 MietSlg 45.381 = EWr I/30/55.
272
Vgl
Seiler,
Strafprozeßrecht
273 Vgl Kienapfel, BT I 4
274 LGZ Graz MietSlg 45.382.
275 Vgl Kienapfel/Höpfel, AT 9 Z 3 Rz 4 f.
276 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 25 mwN.
277 Ident mit §19 Abs 2 Z 10 MG.
278 MietSlg 47.365/28 = EWr I/30/152; MietSlg 52.414 = immolex 2001/65 (Pfiel) = EWr I/30/441; MietSlg 47.367 = wobl 1996/70 = EWr I/30/119.
279 Vgl Würth/Zingher 20 § 30 Rz 27; Schuster in Schwimann 2 IV § 30 Rz 22; Prader § 30 FN 20.
280 In Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 35.
281 Vgl MietSlg 31.379.
Die Weitergabe der Z 4 enthält zwei unterschiedliche Tatbestände 282 , die beide sowohl auf Wohnungen als auch auf Geschäftsräumlichkeiten 283 anwendbar sind 284 .
aa. Weitergabe
Der 1. Fall betrifft die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes - oder teilweise ohne Benützung des restlichen Teils - ohne Bedarf in naher Zukunft. Unter Weitergabe ist jede entgeltliche (Untervermietung) oder unentgeltliche (zB Prekarium) Gebrauchsüberlassung an einen Dritten zu verstehen, die über die bloß unregelmäßige Mitbenützung hinausgeht 285 . Kann ein dringender Bedarf für den Mieter oder eintrittsberechtigte Personen (nach Z 6 bzw § 14 Abs 3 zu beurteilen 286 ) offenbar in naher Zukunft (gesicherte Prognose) für den bedungenen Zweck nachgewiesen werden, ist der Tatbestand nicht erfüllt 287 . Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Weitergabe aus Sicht ex ante 288 , dabei ist auf einen hypothetischen Tod des Mieters abzustellen 289 . Eine vertragliche (noch mehr eine auch entgeltliche) Zustimmung zur Weitergabe steht diesem Kündigungsgrund selbstverständlich entgegen.
bb. Unverhältnismäßige Gegenleistung
Der 2. Fall zielt auf eine Weitergabe zu unverhältnismäßig hohem Entgelt ab, die dann gegeben ist, wenn der Mietgegenstand auch nur teilweise an einen Dritten (auch Eintrittsberechtigte, vgl 1. Fall) gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung untervermietet wird. Eine solche wird von der Rsp jedenfalls angenommen bei einer „an 100% heranreichenden Überschreitung“ des Verhältnisses des objektiven Nutzens (inklusive Nebenleistungen und Investitionen) für den Untermieter und dem Wert der vom Untervermieter gestellten Leistung und nicht um eine direkte Gegenrechnung von Haupt- und Untermietzins; 73% Überschreitung der Hauptmiete wurden als noch tolerierbar 290 , 84% aber sehr wohl als überhöht eingestuft 291 . § 934 ABGB (laesio
282 Nochmals differenzierend Schuster in Schwimann 2 IV § 30 Rz 21.
283 Die Abgrenzung zur Unternehmensveräußerung und -verpachtung siehe Reiber/Liehl Rz 156 ff; Prader, 561 ff.
284 Widersprüchlich Schuster in Schwimann 2 IV § 30 vor Rz 21 in der Überschrift.
285 MietSlg 50.417.
286 MietSlg 48.347 = immolex 1997, 148 (Pfiel) = wobl 1999/7.
287 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 34 f.
288 MietSlg 39.435/49.
289 MietSlg 41.332 = wobl 1991/9.
290 MietSlg 27.380.
enormis 292 ) ist auch hier ein gesetzlicher Bezugsmaßstab 293 . Maßgeblich ist aber nicht der Betrag, sondern die Verhältnismäßigkeit zwischen der angemessenen Gegenleistung des Untervermieters und dem tatsächlich bezahlten Untermietzins. Ausschlaggebend ist der Mietzins zum Zeitpunkt der Kündigung 294 ; bloßer Versuch erfüllt den Tatbestand nicht 295 .
g. Tod des Mieters gem Z 5
Voraussetzungen sind das Ableben des Mieters einer Wohnung 296 und das Fehlen eintrittsberechtigter Personen mit dringendem Wohnbedürfnis gem § 14 Abs 3 297 . Da diese Bestimmung gem Abs 2 leg cit auf Untermietverhältnisse nicht anwendbar ist, ist der Kündigungsgrund 298 beim Tod des Untermieters stets verwirklicht 299 . Sind Mitmieter des selben Bestandgegenstandes vorhanden, so muss auch ihnen gegenüber ein Kündigungstatbestand vorliegen bzw ist Z 5 erst nach dem Tod des letzten Mitmieters erfüllt 300 . Die Behauptungs- und Beweispflicht für den Tod des Mieters und den Vertragszweck als Wohnung liegt beim Vermieter, diejenige für das Eintrittsrecht und sämtliche Erfordernisse 301 trifft den Passivlegitimierten 302 , also den Nachlass bzw nach Einantwortung den Erben 303 .
h. Nichtbenützung einer Wohnung gem Z 6
Nach Schuster 304 umfasst die Z 6 305 drei kumulative Tatbestandselemente; erstens das Fehlen regelmäßiger Verwendung der Wohnung; zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters 306 (zweitens) und drittens die nicht regelmäßige Verwendung der Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses durch
291 MietSlg 48.352 = immolex 1997/104 = wobl 1998/68.
292 Vgl Reischauer in Rummel 3 § 934 ABGB Rz 1 ff (1).
293 MietSlg 42.323 = ImmZ 1990, 345.
294 MietSlg 22.376.
295 MietSlg 35.345.
296 Zur Abgrenzung MietSlg 50.323 mwN = wobl 2001/71 = EWr I/30/326 f.
297 Vgl Schuster in Schwimann 2 IV § 14 Rz 8 f.
298 Vgl § 19 Abs 2 Z 11 MG.
299 MietSlg 50.306 = wobl 1999/96 = EWr I/30/364.
300 MietSlg 35.357; MietSlg 50.125 = wobl 1998/221 = EWr I/30/342.
301 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 37 und § 14 Rz 8.
302 Wohl kaum den (verstorbenen) Mieter selbst, wie bei Reiber/Liehl Rz 204 herauszulesen.
303
MietSlg 51.395; MietSlg 51.289 = immolex 2000/22 = wobl 2001/36;
Würth/Zingher
20
§ 14 Rz 8.
304 Schwimann 2 IV § 30 Rz 33.
305 Vgl § 19 Abs 2 Z 13 MG.
306 Lt MietSlg 44.467 = wobl 1992/98 und MietSlg 47.386 = wobl 1996/30 ist der Wohnbedarf bei tatsächlich regelmäßiger Verwendung nicht mehr zu prüfen.
Eintrittsberechtigte gem § 14 Abs 3 307 . Dieser Ansicht stellen Hausmann 308 und die Rsp 309 entgegen, dass der Tatbestand als lex generalis zu Z 4 nicht erfüllt ist, wenn eine über der Erheblichkeitsschwelle liegende Benützung der Wohnung - egal durch welche Person - überhaupt stattfindet. Die Berechtigung zur Benützung ist in diesem Kündigungsverfahren nicht zu prüfen 310 .
R e g e l m ä ß i g e Verwendung wird angenommen, wenn der Mieter bzw eintrittsberechtigte Personen 311 die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützen, was auch bei Benützung zweier oder mehrerer Mietgegenstände als Wohnungen grundsätzlich gegeben sein kann 312 . Es ist darüber hinaus kasuistisch zu differenzieren: bei einem Junggesellen (sic!) 313 oder älteren, allein stehenden Personen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden; 70 Tage im Jahr wurden jedenfalls als zu geringe 314 , 90 Tage hingegen als ausreichende Verwendung 315 qualifiziert.
i. Nicht vertragsgemäße Verwendung eines Geschäftsraums gem Z 7
Es handelt sich hier - das Verhältnis zu Z 4 als lex specialis betreffend - um die analoge Bestimmung für Geschäftsräumlichkeiten 316 ; Voraussetzung zur Erfüllung sind das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in der vereinbarten oder zumindest gleichwertigen Weise unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose 317 und der Mangel an schutzwürdigem Interesse 318 . Sofern eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, unabhängig durch wen oder in wessen Namen, ist die zweite Tatbestandsvoraussetzung gar nicht mehr zu prüfen 319 . Die Gleichwertigkeit wurde bejaht bei Verwendung als Werbeagentur statt als Rechtsanwaltskanzlei 320 und richtigerweise verneint bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken 321 .
307 Schuster in Schwimann 2 IV § 30 Rz 33, 35.
308 In Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 52 mit Verweis auf MietSlg 38.463.
309 Vgl FN 306.
310 Reiber/Liehl Rz 206.
311 Vgl Vonkilch, wobl 2001, 65.
312 MietSlg 46.380; MietSlg 46.397; MietSlg 52.414 = immolex 2001/65 (Pfiel).
313 LGZ Wien MietSlg 46.384.
314 MietSlg 48.360 = EWr I/30/196.
315 MietSlg 50.426 = EWr I/30/297.
316 Vgl § 19 Abs 2 Z 14 MG, der wesentlich weniger weitreichend war.
317 MietSlg 53.407 = immolex 2001/149.
318 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 44.
319 MietSlg 50.417 = EWr I/30/330; vgl oben h. Nichtbenützung einer Wohnung gem Z 6.
320 MietSlg 37.440 = RdW 1985, 371; LGZ Wien MietSlg 38.473.
j. Eigenbedarf an Wohnung ohne Ersatz gem Z 8
Ein solcher liegt vor, wenn der Vermieter - sowohl juristische, als auch natürliche Personen und ihre Deszendenten - die vermieteten Wohnräumlichkeiten für sich selbst oder seine Verwandten in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder jenen ansonsten ein ungleich größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter 322 . Die Rsp 323 verlangt für das dringende Wohnbedürfnis (dringender Eigenbedarf) 324 eine notstandsartige Situation; die Lehre 325 kritisiert einhellig die zu historische Interpretation orientiert am Nachkriegsstandard und moniert deren dogmatische Unhaltbarkeit wegen der überstrapazierten Einschränkungen. Bejaht wurde der Eigenbedarf bei drohenden, schweren gesundheitlichen Nachteilen 326 , bei bevorstehender Obdachlosigkeit 327 und bei aufgelöster Lebensgemeinschaft 328 . Ist der Eigenbedarf selbst verschuldet, ist die Kündigung ausgeschlossen 329 . Erst nach Vorliegen eines dringenden Bedarfs, wird eine Interessenabwägung notwendig, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Mieter und dem potentiellen Nachfolger gegenübergestellt werden; die Interessen des letzteren müssen dann klar überwiegen 330 .
Gem dem letzten Satz der Bestimmung hat die Abwägung der Interessen bei Eigentumswohnungen zu entfallen 331 . Ebenso bei Verträgen zu Einfamilienhäusern, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden (§ 30 Abs 2 Z 8 lit a idF vor der MRN 2001) 332 .
Abs 3 2. Satz sieht eine 10jährige Sperrfrist für die Kündigung bei so genannten Spekulationskäufen vor, die auch für Wohnungseigentum gilt 333 , und zieht eine Mindestgrenze bei Miteigentum von 50% für die Inanspruchnahme der Z 8 bis 11. Darüber hinaus sieht § 32 Abs 5 bei erfolgreicher Kündigung den Ersatz der Übersiedlungskosten für den Gekündigten vor 334 .
321 MietSlg 40.466 = wobl 1988/57 = RdW 1988, 421.
322 Vgl § 19 Abs 2 Z 5 MG.
323 MietSlg 36.436; MietSlg 42.345 = wobl 1991/162; MietSlg 50.441 = immolex 1999/81.
324 Vgl unten k. Eigenbedarf mit Ersatzbeschaffung gem Z 9.
325 Gimpel-Hinteregger, JBl 1988, 16; Hausmann in Vonkilch/Hausmann § 30 Rz 76 mwN.
326 MietSlg 44.475/9 = wobl 1993/7 (zust Call); MietSlg 46.405 = EWr I/30/92.
327 MietSlg 26.253.
328 MietSlg 50.439 = wobl 1999/164.
329 MietSlg 52.426 = immolex 2001/29 = wobl 2001/154.
330 MietSlg 25.295.
331 Vgl Palten, Wohnungseigentum - Besonderheiten Rz 252 f.
332 Vgl § 49d Abs 2; weiteres siehe unten 2. Teil. VI.
333 Vgl Palten, Wohnungseigentum - Besonderheiten Rz 253.
334 Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 80 und § 32 Rz 13.
k. Eigenbedarf mit Ersatzbeschaffung gem Z 9
Dieser Tatbestand 335 verhält sich analog zu Z 8 aber mit drei wesentlichen Unterschieden: Begünstigte können alle Verwandten des Vermieters in gerader Linie sein, also sowohl D e s z e n d e n t e n als auch A s z e n d e n t e n . Das d r i n g e n d e Wohnbedürfnis ist ebenso streng zu prüfen wie zu Z 8 336 ; er ist neben Wohnungen auch bei Verträgen über Geschäftsräumlichkeiten anwendbar. Die Interessensabwägung und die 10jährige Sperrfrist entfallen zugunsten der Notwendigkeit einer - in § 32 geregelten - Ersatzbeschaffung 337 .
l. Bedarf für Betriebsangehörige gem Z 10
Hier setzt die Kündigung einer Wohnung, die schon vor der Kündigung 338 - in welcher rechtlichen Konstruktion auch immer - tatsächlich zur Unterbringung von Dienstnehmern des eigenen Betriebes gedient hat, einen dringenden Bedarf für die eigenen Betriebsangehörigen voraus 339 . Der dringende Bedarf ist nicht im selben strengen Sinn auszulegen wie unter Z 8 und 9 340 , sondern im Sinne einer Betriebsnotwendigkeit 341 . Würth/Zingher 342 fordern darüber hinaus eine gewisse „Betriebskontinuität“, also die Fortführung des Betriebes, für den die Wohnung seinerzeit genutzt wurde. Die zwischenzeitliche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken, setzt die geforderte Widmung zur Dienstnehmerunterbringung auf Dauer außer Kraft und verwirkt daher das Kündigungsrecht nach Z 10 343 .
m. Bedarf einer Gebietskörperschaft gem Z 11
Eine der taxativ aufgezählten Gebietskörperschaften muss zumindest Hälfteeigentümer sein und selbst Bedarf im Rahmen der Hoheitsverwaltung 344 an den
335 Vgl § 19 Abs 2 Z 6 MG.
336 MietSlg 39.467.
337 Vgl Würth/Zingher 20 397.
338 Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 83 will auf den Abschluss des Vertrages abstellen, 20 § 30 Rz 52: „seinerzeit“. widerspricht sich aber in Rz 85 selbst; vgl Würth/Zingher
339 Ident mit § 19 Abs 2 Z 7 MG.
340 Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 83.
341 MietSlg 46.412 = EWr I/30/84.
342 Miet- und Wohnrecht 20 § 30 Rz 52.
343 MietSlg 43.272 = wobl 1993/8 = EvBl 1992/5.
344 MietSlg 38.477.
betroffenen Räumlichkeiten haben (öffentliches Interesse 345 ) . E i n e
Interessenabwägung findet nicht statt 346 , die Räume dürfen aber bisher nicht oder nur in geringem Ausmaß den Interessen der Verwaltung gedient haben 347 . Jedenfalls hat aber eine Ersatzbeistellung nach § 32 zu erfolgen.
n. Kündigung von Untermietverhältnissen gem Z 12
Dieser Tatbestand 348 tritt neben alle anderen in Betracht kommenden Gründe, die in § 30 normiert sind, und ist eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit für Wohnungen und Geschäftsräume, wegen der minderen Schutzwürdigkeit 349 und unter geringeren Anforderungen 350 . Wichtige Interessen des Untervermieters müssen bei Aufrechterhaltung verletzt sein; das ist namentlich der Fall bei Familieninteresse oder geschäftlichen Bedürfnissen von maßgeblicher Bedeutung 351 , oder wenn ihm die Wohngemeinschaft mit dem Untermieter nicht mehr zugemutet werden kann. Ersteres ist beispielsweise bejaht worden bei Wohnbedarf der geschiedenen Ehefrau 352 ; zweiteres wird unter Berücksichtigung aller objektiv vorliegenden Umstände beurteilt und zB schon aus rein wirtschaftlichen Interessen bejaht 353 . Eine analoge Anwendung auf so genannte „wirtschaftliche Untermieten“, bei denen zwischen Mieter und Vermieter aufgrund der gemeinsamen Benützung ein Naheverhältnis besteht 354 und dadurch eine „Quasi-Untermiete“ 355 realisiert wird, findet seit jeher statt 356 . Ein Unrecht oder gar Verschulden des Untermieters ist nicht vonnöten 357 . Die Umzugskosten gem § 32 Abs 5 letzter Satz innerhalb der Gemeinde sind zu erstatten.
o. Vereinbarter Kündigungsgrund gem Z 13
Der Z 13 358 wohnt das strenge Formerfordernis der Schriftlichkeit inne, das den Anforderungen des § 886 ABGB genügen muss 359 . Darüber hinaus muss die
345 Vgl FN 223.
346 Vgl § 19 Abs 2 Z 9a MG.
347 MietSlg 21.474; MietSlg 28.317.
348 Ident mit § 19 Abs 2 Z 12 MG.
349 Krit dazu Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 95.
350 LGZ Wien MietSlg 46. 415.
351 MietSlg 48.369 = EWr I/30/218; LGZ Wien MietSlg 45.433.
352 LGZ Wien MietSlg 49.390.
353 MietSlg 22.400.
354 Reiber/Liehl Rz 274.
355 Vgl § 2 Abs 3; Böhm in Schwimann 2 IV § 2 Rz 62 ff.
356 MietSlg 23.418; MietSlg 46.414 = ecolex 1995, 25 = EWr III/1445a/5.
357 Würth/Zingher 20 § 30 Rz 57.
358 Vgl § 19 Abs 6 2. Satz MG.
Vereinbarung bereits im Mietvertrag oder Untermietvertrag enthalten sein; richtigerweise ist das als „bei Abschluss des Mietvertrages“ zu verstehen, da für einen solchen kein generelles Schriftformgebot besteht 360 . Der in der Lit 361 geäußerten Kritik am Gesetzestext und der mangelnden berichtigenden Auslegung durch die Rsp kann mit dem Schutzzweck der Norm begegnet werden 362 , der ein Unterwandern der taxativen Kündigungsgründe durch Vereinbarung wohl vermeiden will. Der bedungene Kündigungsgrund muss objektiv für den Vermieter, seine Verwandten gem § 14 Abs 3 oder sein Unternehmen wichtig und bedeutsam sein 363 ; er muss klar formuliert sein und ist jedenfalls streng, dh einschränkend auszulegen 364 . Paradebeispiele sind im Rahmen einer Wohnungsmiete Eheschließungen und Geburten 365 oder der Verkauf des betroffenen Hauses 366 . Erst der Einritt des so vertraglich vereinbarten Umstandes verwirklicht den Kündigungsgrund; bei letzterem Beispiel ist allein das Führen aussichtsreicher Verkaufsverhandlungen verfrüht für die Einbringung der Kündigung 367 .
p. Abbruchreife gem Z 14
Drei Tatbestandsmerkmale sind in Z 14 368 normiert: die wirtschaftliche Abbruchreife, also die ungenügende finanzielle Deckung für die Erhaltung des Hauses unter Voraussicht auf die Mieteinnahmen der kommenden 10 Jahre 369 ; ein zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung bereits rechtskräftiger Abbruchbescheid 370 und eine Ersatzbeistellung gem § 32 371 .
q. Interessenbescheid gem Z 15
Einem beabsichtigten Abbruch mit sichergestelltem - im Kündigungsverfahren zu verifizierenden - W i e d e r a u f b a u oder ein Umbau eines Hauses mit
359 Siehe dazu oben I. A. 2. a. aa.
360 Vgl Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 99.
361 Fenyves, 11. ÖJT II, 20; Schuster in Schwimann 2 IV § 30 Rz 51; Würth/Zingher 20 § 30 Rz 58.
362 Vgl Palten, ImmZ 1980, 131.
363 Krit Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 99.
364 Lenneis, AnwBl 1992, 271 ff.
365 MietSlg 42.350 = wobl 1992/18.
366 MietSlg 35.382/36; MietSlg 49.052 = EWr I/30/279.
367 MietSlg 42.349 (3 Entscheidungen).
368 Vgl § 19 Abs 2 Z4 MG.
369 MietSlg 23.349.
370 MietSlg 39.469 = wobl 1988/71.
371 Vgl oben k. Eigenbedarf mit Ersatzbeschaffung gem Z 9.
Bestandgegenständen muss in diesem Fall auch ein rechtskräftiger (dinglich wirkender) Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, der das öffentliche Interesse 372 des Umbaus bzw Abtragens attestiert (sog Interessenbescheid) 373 ; dieses Interesse wird gegen das der betroffenen Mieter abgewogen. Aus dogmatischer Sicht durchbricht hier das übergeordnete öffentliche Interesse privatrechtlich geschützte Rechte des Mieters 374 . Der Gesetzgeber zählt Beispiele der öffentlichen Interessen demonstrativ auf, darunter der quantitative Wohnungsbedarf und der qualitative Wohnungsfehlbestand, abgedeckt sind jedoch auch Projekte wie ein Krankenhaus 375 , eine Großgarage 376 oder ein Studentenheim 377 . Jedenfalls bedarf es auch einer Ersatzbeschaffung gem § 32.
r. Verweigerung der Standardanhebung gem Z 16
Sobald ein Hauptmieter einer Wohnung der Kategorie D (gem § 15a Abs 1 Z 4: Fehlen des Wasseranschlusses oder der Toilette) nicht bereit ist eine (technisch mögliche) Standardanhebung 378 auf Kategorie C gem § 4 Abs 4 zu gestatten, noch gewillt ist sie selbst (auf eigene Kosten bei gleich bleibendem Mietzins) vorzunehmen und bereits ein Enteignungsverfahren (§ 14 Abs 4 StadtErnG) droht, ist der Kündigungsgrund 379 verwirklicht, bedarf aber ebenso einer Ersatzbeschaffung nach § 32. Noch dem Ende des Kündigungsverfahrens kann der Mieter gem § 33 Abs 2 iVm Abs 3 eine Kündigung abwenden 380 . Die praktische Relevanz der Bestimmung der Z 16 ist gering 381 .
3. Teilkündigung gem § 31
Schon eine Kündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Vertragsänderung 382 , die grundsätzlich durch einseitige
372 Vgl oben m. Bedarf einer Gebietskörperschaft.
373 Vgl § 19 Abs 2 Z 4a MG und vgl § 1118 ABGB 3. Fall.
374 Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 30 Rz 106 mwN.
375 VwGH MietSlg 37.457.
376 MietSlg 36.447/1.
377 VwGH MietSlg 47.410.
378 MietSlg 36.449.
379 Vgl § 19 Abs 2 Z 4b MG.
380
Palten,
Bestandverfahren Rz 159;
Schuster
in
Schwimann
2
IV § 33 RZ 11 f.
381 Würth in Rummel 2 § 30 Rz 48.
382 Vgl § 22 MG.
Willenserklärung nicht möglich ist 383 ; § 31 bietet dafür s p e z i e l l e Kündigungsvorschriften 384 :
Abs 1 regelt einen besonderen Eigenbedarfstatbestand; eine Teilkündigung kann aber auch aus allen anderen Kündigungsgründen (gem § 30) 385 für einen Teil des Mietgegenstandes, der auch ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden kann 386 , erhoben werden. Die Frage, ob im Falle einer Teilkündigung nur der aufgekündigte Teil von dem Grund betroffen sein muss 387 , oder wie nach der neueren Rsp 388 doch der gesamte Mietgegenstand, ist äußerst strittig. Für den Mieter besteht die Möglichkeit einer Teilkündigung gem Abs 6 nur für mitgemietete Nebenräume und -flächen.
4. Kündigungsgründe außerhalb des MRG
Auch in anderen Gesetzen finden sich wichtige Gründe zur Aufkündigung eines Mietverhältnisses im Anwendungsbereich des MRG:
§ 14 Abs 2 WEG 1975 389 bzw nunmehr § 28 Abs 2 WEG 2002 390 regelt den Bedarf eines Wohnungseigentümers an einem an einen Dritten vermieteten Kfz-Abstellplatz;
§ 20 Abs 2 WGG 391 die Änderungskündigung zur Anhebung des Entgelts unter bestimmten Voraussetzungen; nach § 39 Abs 18 Z 10 WGG begründen falsche Angaben eines Wohnungswerbers über seine Berücksichtigungswürdigkeit einen Kündigungstatbestand; außerdem findet sich eine Bestimmung im § 28 WFG 1984 392 .
D. Sonstige Erlöschengründe
§ 29 Abs 1 und 2 zählen an sich taxativ auf, welche Endigungsgründe im MRG wirksam durchgesetzt werden können, daneben gelten jedoch die allgemeinen
383
Würth/Zingher
20
§ 31 Rz 2; vgl MietSlg 42.344 = wobl 1991/12.
384 Siehe Würth/Zingher
385 wobl 1999/79 = RdW 1998, 544 = EWr I/31/ 17 ff; MietSlg 38.489/10.
386 MietSlg 29.417.
387 So Würth in Rummel 2 § 31 Rz 5.
388 MietSlg 40.475 = wobl 1989/63; MietSlg 45.438 = wobl 1993/127.
389 BGBl 1975/417 aufgehoben durch BGBl I 2002/70.
390 BGBl I 2002/70.
391 BGBl 1979/139 idF BGBl I 2000/142.
392 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl 1984/482 idF BGBl 1993/800.
Endigungsgründe des Vertragsrechts 393 , die durch das MRG unberührt bleiben 394 (vgl oben I. C. und II. A.).
1. Untergang
Zufolge § 29 Abs 1 Z 2 wird ein Bestandvertrag aufgelöst, wenn der Mietgegenstand untergeht, soweit keine Restitutionspflicht gem § 7 besteht 395 ; § 1112 ABGB formuliert sinnkonform eine Auflösung des Bestandvertrages, “wenn die bestandene Sache zu Grunde geht”. Im Gegensatz zur Bestimmung im MRG ist § 1112 leg cit jedoch dispositiv 396 .
Einem physischen Untergang ist ein rechtlicher gleichzuhalten 397 . Ein solcher ist bereits dann anzunehmen, wenn die für die Vermietung überhaupt, oder die für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation endgültig und unabänderlich verloren gegangen ist. Beispielsweise bewirkt die Unmöglichkeit einer nachträglichen baubehördlichen Genehmigung 398 ebenso die Konsequenz des Untergangs wie die Anordnung eines Abbruchs wegen irreversibler oder nur unter unwirtschaftlichen Aspekten beseitigbaren Baugebrechen in einem Abbruchbescheid 399 . Im Falle eines Untergangs bedarf es keiner Auflösungserklärung, diese tritt vielmehr ex lege ein. 400 . § 7 MRG normiert als Ausnahme von § 1104 ABGB eine gesetzliche Wiederherstellungspflicht für die Unbrauchbarkeit durch Zufall, allerdings nur, soweit Versicherungsleistungen für eine solche ausreichen. Eine Versicherungspflicht besteht für den Vermieter jedenfalls nicht 401 . Nach § 1104 leg cit ist der Bestandgeber bei unabwendbaren Elementarereignissen grundsätzlich nicht gezwungen zu restituieren. Die Beweislast für die mangelnde Verpflichtung (und auch für die technisch unmögliche oder unwirtschaftliche Wiederherstellung) trifft den Vermieter 402 . Sehrwohl eine Verpflichtung kann durch vertragliche Vereinbarung geschaffen werden; ebenso besteht eine solche bei schuldhafter Zerstörung des
393 Vgl M Iro, Die Beendigung von Mietverhältnissen, SWK 2002, 137 (138 f) (W).
394 Palten, Wohnungseigentum - Besonderheiten Rz 206; MietSlg 35.343; MietSlg 40.098.
395 Vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 2.
396 MietSlg 18.196.
397 Reiber/Liehl Rz 82 mwN.
398 MietSlg 47.119/5 = wobl 1997/2.
399 MietSlg 46.137/9 (verst) = JBl 1994, 618 = ecolex 1994, 460.
400 MietSlg 33.187.
401 MietSlg 40.263 = EvBl 1988/137 = ImmZ 1988, 312.
402 Prader, MRG § 1112 ABGB Anm 2.
Mietgegenstandes durch den Vermieter. Nach den Grundsätzen des Stellvertretenden Commodums sollte eine Pflicht zur Wiederherstellung angenommen werden, wenn ein Dritter diese schuldet oder haftet 403 .
2. Einvernehmliche Auflösung
Die Endigungsgründe des § 29 sind nicht als taxativ zu verstehen, weswegen auch im Anwendungsbereich des MRG eine einvernehmliche Auflösung möglich ist 404 . Solch eine Dissolutionsvereinbarung unterliegt keinerlei Formerfordernissen, also auch keinem Schriftformgebot 405 und kann demnach mündlich oder schriftlich, schlüssig oder konkludent und auch als (prätorischer) Räumungsvergleich 406 erfolgen, da das Bedürfnis des Schutzes des Mieters nicht (mehr) besteht 407 . Der Normzweck versucht den Mieter allerdings gegen eine einseitige willkürliche Auflösung und gegen alle denkbaren Umgehungshandlungen unter Drohung der Unwirksamkeit zu schützen 408 . Die einverständliche Auflösung darf nicht unter Druck für den Mieter vereinbart werden 409 , wovon jedoch bei parallelem Abschluss mit dem Mietvertrag 410 und bei Umgehungsabsicht der Kündigungs- wie Befristungsregelungen stets ausgegangen werden kann.
Bei einer - aus Verletzung des Schriftformerfordernisses 411 - nicht durchsetzbaren Befristung, kann vom Wegfall der Drucksituation erst ausgegangen werden, wenn der Mieter von diesem Umstand bei seiner Erklärung zur Auflösung gewusst hat 412 .
3. Vereinigung
Die Konfusion von Gläubiger und Schuldner in einer Person führt gem § 1445 ABGB zum Erlöschen des Bestandverhältnisses, wenn der Bestandnehmer vom Bestandgeber die Bestandsache zum Alleineigentum oder die gemietete
403 MietSlg 39.144/11 = JBl 1987, 377.
404 Rummel in Rummel 3 § 863 ABGB Rz 22 und Rummel in Rummel 2 § 1444 ABGB Rz 10; vgl auch MietSlg 40.098.
405 MietSlg 49.095 = immolex 1998/6 = EWr I/29/109.
406 Dogmatisch mit Exekutionstitel gem § 433 Abs 1 ZPO oder gem § 204 leg cit als Prozessvergleich qualifizierbar; vgl Tschütscher, Der Räumungsvergleich nach der WRN 1997, wobl 1997, 166.
407 Prader/Kuprian Rz 14/21; vgl Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 27.
408 Vgl Würth/Zingher 20 , § 29 Rz 47.
409 MietSlg 51.477 = immolex 1999/148 = wobl 2000/11 = EWr I/46a/151.
410 MietSlg 34.508; MietSlg 47.321/9 = wobl 1996/48.
411 Siehe oben I. A. 2. a. aa.
412 LGZ Wien MietSlg 46.333.
Eigentumswohnung erwirbt; der Erwerb nur von Miteigentumsanteilen lässt mangels voller Personenidentität die Bestandrechte unberührt 413 . Ein Untermietvertrag wird nicht dadurch hinfällig, dass der bisherige Hauptmieter und Untervermieter Eigentümer wird; auch wenn infolge Vereinigung der Hauptmietvertrag untergeht. Der Inhalt des früheren Vertrages bleibt davon unbetroffen 414 .
4. Enteignung
Mit der Vollendung der Enteignung (originärer Eigentumserwerb) 415 erlöschen in der Regel die Rechte Dritter an der enteigneten Sache, insbesondere auch Bestandrechte 416 . Dem Bestandnehmer steht jedoch der Ersatz (zB gem § 5 EisbEG 417 ) seiner ihm dadurch verursachten Nachteile zu. Der Schaden des Bestandnehmers ist vom Bestandgeber im Enteignungsentschädigungsverfahren geltend zu machen 418 . Ausnahmen finden sich im StadtErnG 419 und BodenbeschaffungsG 420 . Eine Enteignung ist dem Untergang gleichzuhalten 421 .
5. Rücktritt
Als ein allgemeines Institut des Privatrechts führt auch ein Rücktritt gem § 918 ABGB zum Erlöschen des Mietverhältnisses 422 , sobald dieses jedoch ins Abwicklungsstadium getreten ist, ist § 918 leg cit grundsätzlich nicht mehr anzuwenden 423 , vorher steht diese Norm jedoch sehr wohl zur Verfügung 424 .
413 MietSlg 4903 = JBl 1957, 131; MietSlg 31.166.
414 MietSlg 46.138 = JBl 1994, 826= wobl 1996/12 = ecolex 1994/535 = RdW 1994, 348.
415 Vgl Spielbüchler in Rummel 3 § 365 ABGB Rz 6.
416 MietSlg 27.328 zu § 19 Abs 1 MG = ImmZ 1976, 91.
417 BGBl 1954/71 (WV) idF BGBl I 1999/191.
418 Vgl Würth in Rummel 3 § 1112 ABGB Rz 6 f; vgl auch MietSlg 21.028.
419 BGBl 1974/287 idF BGBl I 2001/136.
420 BGBl 1974/288.
421 Binder in Schwimann 2 VI § 1112 ABGB Rz 5.
422 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 29 Rz 68.
423
Reischauer
in
Rummel
3
§ 918 ABGB Rz 26
424 Reischauer in Rummel 3 Vor §§ 918 ff ABGB Rz 13.
6. Anfechtung
Mietverträge können unter den allgemeinen Voraussetzungen wegen dolus, Zwang bzw Drohung (§ 870 ABGB), error (§ 871 ff), fraus (§ 879 Abs 2 Z 4) 425 und laesio enormis (§ 934) 426 angefochten werden. Strittig ist allerdings die Wirkung dieser Anfechtung; lange Zeit ging die hM davon aus, dass bei Dauerschuldverhältnissen, die schon ins Erfüllungsstadium getreten sind 427 , die Irrtumsanfechtung nicht zurückwirkt 428 ; ihre Rechtfertigung findet diese Ansicht in den erheblichen Rückabwicklungsschwierigkeiten.
Zunehmend wird diese These in Zweifel gezogen; vor allem bei Anfechtung wegen List und Drohung scheint es nicht vertretbar, dem Handelnden den Erfolg seiner Tat zu belassen 429 . Für den Arbeitsvertrag wird vertreten 430 , dass die Anfechtung rückwirkend, also ex tunc zu erfolgen habe, wenn sich der Irrtum auf die Bemessung der Gegenleistung auswirkt; dies wird in vielen Fällen auf Bestandverträge übertragbar sein.
Die Rechtssprechung ist uneinheitlich: teilweise vertritt der OGH die Ansicht, wegen Schwierigkeit der Rückabwicklung eine Auflösung ex nunc vorzuziehen 431 , soweit sie nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt 432 ; andererseits lehnt er eine bloße ex nunc -Wirkung ab, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung nicht gegeben sind 433 . Rummel 434 fordert eine sorgfältigere Begründung der Unmöglichkeit der Rückabwicklung; unschlüssig argumentiert Schuster 435 .
425
Vgl jeweils
Apathy
in
Schwimann
426 Vgl Binder in Schwimann
427 Rummel in Rummel 3 § 871 ABGB Rz 24 schreibt von „in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen“; siehe FN 423.
428
So jedenfalls
Gschnitzer
in
Klang
429 Rummel in Rummel 3 § 859 ABGB Rz 27.
430 Bydlinski, Privatautonomie 147.
431 MietSlg 31.084; LGZ Wien MietSlg 35.086.
432 MietSlg 41.041/34 = JBl 1990, 321= EvBl 1990/24.
433 MietSlg 35.089; vgl Mayer-Maly in MünchKomm § 142 BGB Anm 17 (arg „Wirkung der Anfechtung“).
434
Rummel
in
Rummel
3
§ 871 ABGB Rz 24.
435 In Schwimann 2 IV § 29 Rz 29.
I. Kündigungsrechtliche Übergangsregelung des MRG
§ 49 regelt die Übergangsbestimmungen zum MG bei Einführung des MRG mit 1.1.1982 und ist nicht anwendbar auf nach dem 31.12.1981 geschlossene Verträge. In seiner Urfassung waren ausschließlich Regelungen enthalten, die die Divergenzen im Kündigungsschutz zwischen MG und MRG zu jenem Zeitpunkt für bestehende Mietverträge überbrücken sollten 436 und vor allem dem Vertrauensschutz genüge taten.
A. Übungsplätze des Bundesheeres
Im Interesse der Landesverteidigung wurde mit Abs 1 1. Satz der Anwendungsbereich des MRG iSd § 1 Abs 5 (Würth/Zingher 437 bezeichnet die Erwähnung nur des § 30 im Gesetzestext als pars pro toto für die gesamten Kündigungsbestimmungen) auf Übungsplätze des Bundesheeres ausgedehnt; zunächst nur für Verträge gem § 1 Abs 1 letzter Fall MG und durch die Nov 1985 438 auch für bei Inkrafttreten des MRG bestehende.
B. Befristete Weitergeltung des Kündigungsschutzes des MG
Abs 1 2. Satz normiert eine Auffangregelung für Verträge, die dem Kündigungsschutz des MG (§ 19 ff MG) unterlagen, jedoch mit Inkrafttreten des MRG diesen verloren. Demnach galt das Endigungsrecht für diese Verträge zunächst befristet bis 31.12.1986 weiter, wurde durch die Nov 1985 wiederum bis 31.12.1988 verlängert und schließlich durch die Nov 1988 439 im Abs 1 Z 1 mittels V-Ermächtigung für den BMJ in Bezug auf Sportstätten, Kinderspiel- und Kinderverkehrsübungsplätze eine letztmalige Verlängerung bis schlussendlich 31.12.1990 ermöglicht.
436
Vonkilch
in
Hausmann/Vonkilch
§ 49 Rz 1 f;
Würth/Zingher
437 Würth/Zingher 20 § 49 Rz 3.
438 BGBl 1985/559.
439 BGBl 1988/724.
Betroffen waren beispielsweise Werkswohnungen 440 iSd § 1 Abs 2 Z 2 oder ein Flugplatz iS einer Geschäftsfläche 441 .
Äußerst widersprüchlich geriert sich die Rsp zur Kündigung in diesem Zusammenhang. So musste einmal vor Ablauf der befristeten Weitergeltung zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung ein Kündigungsgrund gem § 19 MG verwirklicht sein und explizit nicht allein auf einen Kündigungstermin nach Ablauf abgestellt werden 442 (4. Senat); beim anderen Mal war gegenteilig nur der nach dem ominösen 31.12.1985 bzw 31.12.1988 liegende Kündigungstermin ausschlaggebend (5. Senat 443 und 6. Senat 444 ) 445 .
C. Investitionsersatzanspruch des Mieters
Die Nov 1988 brachte in § 49 Abs 1 Z 2 , auch eine neue Bestimmung, die für alle Verträge, die unter das Privileg der Weitergeltung des MG-Kündigungsschutzes fielen (Abs 1 2. Satz leg cit) eine spezielle Investitionsersatzregelung 446 für den Mieter bei Kündigung des Vermieters oder nach Zeitablauf 447 vorsah. Dieser Anspruch ist § 10 nachgebildet, umfasst jedoch darüber hinaus gehend sämtliche bauliche Aufwendungen (und nicht nur nach subjektivem Empfinden des Vermieters solche zur wesentlichen Verbesserung gem § 10 Abs 1 iVm § 9), stellt also auf einen objektiven Nutzen ab 448 , weswegen Schuster 449 von einem „Aufwandersatzanspruch für Geschäftsführung ohne Auftrag“ spricht (vgl § 1097 ABGB 450 ). Diese Regelung unterscheidet sich vom vergleichbaren § 1097 ABGB aber wiederum durch den objektiven Anspruch, übernimmt aber von jenem mangels Sonderregelung für Befristung und Präklusion subsidiär die Sechsmonatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung 451 . Für die Wertermittlung ist der Vertragszweck maßgeblich und nicht die spätere Nutzung 452 .
440 MietSlg 37.590/9.
441 MietSlg 37.591.
442 MietSlg 41.437 = wobl 1989/43 (Hanel).
443 MietSlg 42.410/38.
444 MietSlg 36.573/38.
445 Vgl Grassl-Palten, wobl 1989, 25 ff; widersprüchlich Würth/Zingher 20 § 49 Rz 10.
446 Vgl Ostermayer, Investitionsersatz Rz 32 ff.
447
Zur Sinnhaftigkeit dieser Einschränkung siehe
Würth/Zingher
448 Würth/Zingher 20 § 49 Rz 11.
449 In Schwimann 2 IV § 49 Rz 4.
450 Ostermayer, Investitionsersatz Rz 244/5.
451
Vgl MietSlg 36.149/4;
Würth/Zingher
20
§ 49 Rz 11.
452 Würth/Zingher 20 § 49 Rz 13.
D. Neuer Kündigungsschutz für frei finanzierte Neubauten
Vice versa zu Abs 1 normiert § 49 Abs 2 eine Übergangsregelung für unbefristete Hauptmietverträge über nach dem 31.12.1967 ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel neu geschaffene Mietobjekte (sog frei finanzierte Neubauten; vgl § 29 Abs 1 Z 3 lit a idF WRN 1997), die nach § 1 Abs 3 Z 1 MG vom Anwendungsbereich überhaupt ausgenommen waren. Mit Inkrafttreten des MRG fielen diese Verträge - rechtspolitisch nachvollziehbar - mangels Erwähnung unter den Vollausnahmen in § 1 Abs 2 MRG nämlich unter das Kündigungsschutzregime. Befristet bis 30.6.1982, also sechs Monate nach Inkrafttreten des MRG wurde dem Vermieter die Option eingeräumt dem Mieter folgende Wahlmöglichkeiten anzubieten: Entweder ein Anbot auf Novation des Mietverhältnisses in ein befristetes 453 gem § 29 Abs 1 Z 3 lit a id UrF (Schriftformgebot 454 ; siehe oben 1. Teil I. A. 2. a. aa.), das bis mindestens 31.12.1984 - aber ohne Höchstgrenze - dauern musste, keine weiteren Änderungen zu Ungunsten des Mieters enthalten durfte 455 und dieser innerhalb von 6 Monaten annehmen konnte, oder als zweite Option das Mietverhältnis ohne Kündigungsschutz weiterlaufen zu lassen. Eine Verkürzung der Dauer nur bis zum 31.12.1984 bei einem über diesen Termin hinausreichenden Kündigungsverzicht wird von Hausmann 456 im Gegensatz zur Rsp 457 verneint.
Ausgeschlossen von dieser Option waren ohnedies bereits befristete Verträge, die über den 31.12.1981 hinaus andauerten 458 ; Bestandverhältnisse, für die die Anwendung des Kündigungsschutzes des MG ausbedungen worden war und Vollausnahmen vom MRG gem § 1 Abs 2 459 .
E. Bestehende Untermietverträge
Als typische intertemporale Kollisionsnorm normiert Abs 3 die unmodifizierte Weitergeltung der bisherigen Rechtslage 460 derart, dass Untermietverhältnisse nicht dem Kündigungsschutz des MRG unterliegen, wenn sie nicht schon vorher dem des
453 Vgl MietSlg 48.458/27 = wobl 1998/49 (Dirnbacher); MietSlg 50.541/47 = immolex 1999/95 = wobl 2001/83 (Vonkilch) zu Kündigungsverzicht statt Befristung.
454 MietSlg 42.409 = EvBl 1991/27.
455 MietSlg 38.602/32.
456 In Hausmann/Vonkilch § 49 Rz 9 mwN.
457 MietSlg 40.609.
458 MietSlg 37.593.
459 MietSlg 40.608/6 = wobl 1988/75 (Tschütscher und Würth).
460 Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 49 Rz 10.
MG (§ 1 Abs 3 Z 2 MG) unterlagen. Das Offerieren einer Wahlmöglichkeit nach Abs 2 an den Mieter ist nicht notwendig 461 . Die Verweisung auf § 30 ist ebenso als pars pro toto zu sehen wie im Abs 1 (siehe oben A.) 462 .
II. Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz
A. Befristungen
Das 3. WÄG brachte mit Wirkung 1.3.1994 für Wohnungen im Wohnungseigentum gem § 29 Abs 1 Z 3 lit b eine Höchstfrist von 10 Jahren und ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Mieters nach 5 Jahren 463 ; für die sonstigen Wohnungen wurde das Institut des Dreijahresvertrages 464 und ein vorzeitiges Kündigungsrecht für den Mieter schon nach einem Jahr eingeführt 465 . Befristungen für Objekte in Wirtschaftsparks (lit a leg cit) und für Geschäftsräume im Wohnungseigentum (lit d) sind nun unbeschränkt möglich 466 .
B. Bestehende Verträge
§ 49a wurde durch das 3. WÄG eingeführt und korrigiert in Abs 1 nunmehr dezitiert mit dem generellen Grundsatz, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw der Vereinbarung des Endtermins für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit (wörtlich aber „Rechtswirksamkeit“ 467 ) einer Befristung maßgeblich ist, die diametral entgegengesetzte und teils heftig kritisierte 468 Lehre 469 und Rsp 470 zur alten Rechtslage. Vor dem 3. WÄG wurden undurchsetzbare Befristungen (auch mittels prätorischem Räumungsvergleich geschlossene 471 ) saniert, wenn der vereinbarte Endtermin durch eine veränderte Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Verwirklichung quasi legalisiert worden war. Beispielsweise war eine längere als 5jährige Befristung in
461 MietSlg 37.503.
462 MietSlg 44.591/59 = wobl 1993/63.
463 Siehe oben 1. Teil I. B.
464 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 12.
465 Siehe oben 1. Teil I. B.
466 Vgl T o n k l i , Der Zeitmietvertrag - Gnadenschuss vertraglicher Privatautonomie, JBl 1995, 509 (510 ff).
467 Vgl Vonkilch, Intertemporales Privatrecht 198.
468 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49a Rz 1; siehe FN 471 f.
469 Würth/Zingher 19 § 29 Rz 8, 10 und 12.
470 MietSlg 39.406/19; vgl MietSlg 51.488 = immolex 1999/178.
471 MietSlg 49.339 = immolex 1998/5 = wobl 1998/69 = EWr I/29/104 ff.
einem Bestandverhältnis über eine Eigentumswohnung gem § 29 Abs 1 Z 3 lit b in der Urfassung 472 (ab 1.1.1982) unzulässig (nicht durchsetzbar; siehe oben 1. Teil I. A.
1. b); fiel jedoch der Endtermin in die Zeit nach Inkrafttreten des 2. WÄG (am 1.3.1991), aber vor das Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung (am 1.3.1994), dann war die Befristung absurderweise in eben diesem Zeitfenster aufgrund der Ausweitung der maximal zulässigen Dauer im § 29 Abs 1 Z 3 lit b idF des
2. WÄG auf 10 Jahre temporär doch durchsetzbar 473 . Nunmehr wird klargestellt, dass die Beurteilung aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Vereinbarung relevant zu sein hat und nicht jene zum Zeitpunkt des Endtermins und auch nicht jene zu Beginn des begründeten oder verlängerten Mietverhältnisses 474 . Ein zwischenzeitlich sanierter Endtermin wie oben beschrieben geht jedenfalls mit Geltung des 3. WÄG seiner Durchsetzbarkeit wieder verlustig 475 .
C. Anwendbarkeit
§ 49a ist mit Ausnahme der Tatbestände des § 1 Abs 2 stets anwendbar 476 , auch auf solche gem Abs 4 leg cit 477 . Eine Ausdehnung auch auf Abs 5 leg cit, wie von Prader 478 behauptet, entbehrt jeder Sinnhaftigkeit, da dieser ebenso erst mit dem
3. WÄG eingeführt wurde.
D. Verlängerungen
Abs 2 regelt für die Verlängerung von rechtswirksam vereinbarten Halbjahresverträgen gem § 1 Abs 2 Z 3 und Einjahresverträgen gem § 29 Abs 1 Z 3 lit c idF vor dem
3. WÄG, dass sie - entgegen dem gewohnten Usus - die verstrichene Befristungsdauer mit der Dauer der Erneuerung zusammenzurechnen 479 , um die Zulässigkeit (Durchsetzbarkeit) zu beurteilen, als Neuabschluss gilt und somit neue Dreijahresverträge gem § 29 Abs 1 Z 3 lit c idF des 3. WÄG ermöglicht und keine unzulässig lang währenden Kettenmietverträge entstehen.
472 BGBl 1981/520.
473 Vgl Prader/Kuprian Rz 163 f.
474 Schuster in Schwimann 2 IV § 49a Rz 2.
475 MietSlg 48.325 = immolex 1997/105 = wobl 1998/68 (Würth) = EWr I/49a/2 ff.
476 Würth/Zingher, WohnR 2000, 146; immolex 1999/178.
477 MietSlg 51.488/19 = immolex 1999/178 = wobl 2001/80.
478 Prader, MRG § 49a Anm 1.
479 Schuster in Schwimann 2 IV § 49a Rz 3 f.
In berichtigender Interpretation und in Anlehnung an § 49b Abs 8 480 ist auch eine Anwendung auf Verträge denkbar, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, deren Verlängerungen aber - in Vorwegnahme - erst nach dessen Inkrafttreten begonnen haben 481 .
III. Die Wohnrechtsnovelle 1997
§ 49b enthält die Übergangsregelungen der WRN 1997, die mit 1.3.1997 in Kraft getreten ist.
A. Neue Befristungsregeln
Die WRN 1997 brachte eine gänzliche Neuordnung der Befristungsregeln 482 mit der Motivation einer Flexibilisierung und Liberalisierung 483 , die das verunglückte Institut der Dreijahresverträge 484 des 3. WÄG (für sonstige Wohnungen gem § 29 Ab 1 Z 3 lit c idF des 3. WÄG) reparieren sollte, die Probleme aber nur prolongierte 485 . Erreicht wurde mehr oder weniger das Gegenteil der Zielrichtung, weswegen die WRN 2000 neuerlich in großem Umfang renovieren musste.
§ 49b Abs 1 regelt das generelle Inkrafttreten und normiert ua für § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c idF WRN 1997 eine Geltung mit 1.3.1997 486 . Lit b leg cit befreit so genannte Eigentumswohnungen im Neubau (Baubewilligung nach dem 7.5.1945) 487 von sämtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Befristung für nach dem 28.2.1997 liegende Zeiträume und Verlängerungen 488 . Für Verträge über Wohnungen im Wohnungseigentum in so genannten Altbauten (Baubewilligung vor dem 8.5.1945) 489 wird in lit b 2. Satz leg cit eine Mindestdauer von 3 Jahren eingeführt. Beide Wohnungstypen stehen subsidiär zu lit a 490 , die den Wirtschaftspark, das
480 Siehe unten III. B. 4. b.
481 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49a Rz 2 verweisend auf Vonkilch, wobl 2000, 294 ff.
482 Ausführlich Prader/Kuprian, Zeitmietverträge, AnwBl 1998, 367.
483 Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 2* f.
484 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 12.
485 Vgl Iro, Mieterkarussell, RdW 1995, 457.
486 Vgl Iro, MRG: Die neuen Zeitmietverhältnisse, RdW 1997, 57; Würth, Die Befristungsregelungen der MRN 1997, wobl 1997, 61 (63 ff).
487 Vgl Böhm, Miete und Zeit, wobl 1997, 21 (27 f).
488 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 18.
489 Vgl Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 5*.
490 Vgl Prader/Kuprian Rz 22 ff.
freifinanzierte Objekt und das Zweifamilienhaus regelt, und fallen in die Anwendung des neuen Abs 4a, der eine stillschweigende Verlängerung um 1 Jahr 491 bei Fortsetzung über die Befristung hinaus vorsieht 492 .
§ 29 Abs 1 Z 3 lit c idF WRN 1997 setzt neue Grenzen für die Befristung bei so genannten sonstigen Wohnungen - das sind solche die nicht im Wohnungseigentum stehen - und normiert eine Mindestgrenze von 3 Jahren und eine maximale, auch für die Kumulation von Verlängerungen geltende Höchstfrist von 10 Jahren 493 ; in diese Gesamtdauer sind laut Würth/Zingher 494 mangels einer dem § 49a Abs 2 entsprechenden Bestimmung im § 49b auch wirksame Befristungen einzurechen, die vor dem 1.3.1997 lagen.
Der Mieter einer Eigentumswohnung im Altbau oder einer sonstigen Wohnung hat gem § 29 Abs 4b idF WRN 1997 495 nach Ablauf der vereinbarten Dauer ein (einseitiges) Recht durch schriftliche Erklärung auf Verlängerung um bis zu einem Jahr 496 . Sowohl eine Verlängerung durch Stillschweigen, als auch die vom Mieter optierte können gem Abs 4c leg cit vom Mieter mit dreimonatiger Frist (gerichtlich 497 ) gekündigt werden 498 .
B. Übergangsregelungen des § 49b
In Abs 13 findet sich die subsidiäre intertemporale Generalklausel 499 , die inhaltlich § 43 Abs 1 500 entspricht, für deren Anwendbarkeit jedoch nur wenige, eher theoretisch konstruierte Sachverhalte in Betracht kommen 501 .
1. Indirekte Investitionen
Abs 2 stellt für den in der neuen Fassung des § 10 Abs 1 502 normierten Investitionsersatzanspruch des Mieters für indirekte Investitionen 503 auf einen
491 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 25 nennen diese eine „einmalige Galgenfrist“.
492 Siehe dazu oben 1. Teil I. A. 2. c. aa. aaa. und bbb.; vgl FN 95.
493 Vgl Iro, Zeitmietverhältnisse, RdW 1997, 57 (57 f).
494 In Miet- und Wohnrecht 20 § 29 Rz 21.
495 Siehe Dirnbacher, MRG - Nov 1997, 160 ff.
496 Prader/Kuprian Rz 146 schreiben von „pauschaliertem Räumungsaufschub“.
497 Vgl Reiber/Liehl Rz 4 f; siehe dazu oben 1. Teil II. B.
498 Vgl § 29 Abs 1 Z 3 lit b letzter Satz; Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 7*.
499 Grundsätzlich Vonkilch, Intertemporales Privatrecht, 175 ff; zum Mietrecht Vonkilch, aaO 183 ff.
500 Vgl Vonkilch in Schwimann 2 IV § 43 Rz 2 f.
501 Vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49b Rz 7; Prader/Kuprian Rz 199/2.
502 Siehe oben 2. Teil I. C.
Zeitpunkt der Aufwendungen nach dem 28.2.1997 ab und nicht auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs selbst 504 .
2. Befristungsabschläge
Abs 3 bestimmt den Stichtag für die Anwendbarkeit der neuen degressiven Befristungsabschläge 505 des § 16 Abs 7 (sonstige Wohnungen gem § 29 Abs 1 Z 3 lit c) 506 und Abs 7a (Wohnungseigentum im Altbau gem § 29 Abs 1 Z 3 lit b 2. Satz) 507 mit 28.2.1997 und zielt auf den Beginn des Mietverhältnisses bzw der Verlängerung (Abs 3 Z 2 leg cit) nach diesem Zeitpunkt ab 508 .
§ 16 Abs 7b idF WRN 1997 führt eine Nachzahlungspflicht des Mieters bei Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Vertrag ein 509 ; § 49b Abs 4 versucht den entsprechenden Übergang zu determinieren und stellt für Umwandlungen auf Zeiträume ab, die nach dem 28.2.1997 liegen. Vonkilch 510 tritt mE plausibel für eine korrigierende Auslegung iS einer verfassungskonformen Interpretation und iS der EB zur Regierungsvorlage 511 im Hinblick auf den Vertrauensschutz ein und stellt auf den Zeitpunkt der Umwandlung 512 selbst ab 513 .
3. Ausschluss der Mietzinserhöhung bei Befristung unter 4 Jahren
Für § 18 Abs 5 Z 2 idF WRN 1997 sieht § 49b Abs 5 wiederum die Geltung erst für Mietverhältnisse bzw Verlängerungen vor, die nach Inkrafttreten der WRN 1997 beginnen 514 .
503 Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 16*.
504 Krit Vonkilch, Intertemporales Privatrecht 193.
505 Vgl Würth/Zingher 20 § 16 Rz 33 f.
506 Siehe 1. Teil I. A. 2. b. aa.; vgl oben III. A.
507 Vgl oben II. B.
508 Vgl Dirnbacher, MRG - Nov 1997, 230 f; Iro, RdW 1997, 58 f; Würth, wobl 1997, 66.
509 Vgl Prader/Kuprian Rz 67 f.
510 In Hausmann/Vonkilch § 49b Rz 3 ( 5. Abs); aA lapidar Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 10*.
511 EB zur RV 555 BlgNR XX. GP zu § 49b.
512 Vgl den Wortlaut des § 16 Abs 7 2. Satz idF WRN 2000; Schuster in Schwimann 2 IV § 16 Rz 53.
513 Vgl Würth, wobl 1997, 66.
514 Vgl Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 9*; Würth/Zingher 20 § 18 Rz 3.
4. Befristungen
a. Vertragsschluss
Die generelle Anordnung des § 49b Abs 7 leg cit 515 , dass es für die Durchsetzbarkeit einer Befristung 516 auf das Recht des Abschlusszeitpunktes ankommt und zu diesem Zeitpunkt unwirksame (also undurchsetzbare) Befristungen undurchsetzbar bleiben, erfolgt analog § 49a Abs 1 517 . Die durch die WRN 1997 eingeführten Befristungs- und vorzeitigen Kündigungsbestimmungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 28.2.1997 abgeschlossen oder - auf einer durchsetzbaren Befristungsvereinbarung beruhend - verlängert wurden 518 , unabhängig davon, ob der Vertrag oder die Verlängerung selbst erst nach Inkrafttreten der WRN 1997 begonnen hat 519 .
b. Verlängerungsvereinbarungen
Gem Abs 8 sind bei Verlängerung zum Inkrafttreten bereits bestehender und durchsetzbar befristeter Verträge die Bestimmungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit b (Eigentumswohnung) und c (sonstige Wohnung) 520 anzuwenden. 521 Schuster 522 und Stabentheiner 523 sehen Abs 8 als eine lex specialis zu Abs 7; differenzierter Vonkilch 524 , der einen „Befristungsmix“ fürchtet, weil bei erstmaligem Abschluss für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung der Vereinbarungszeitpunkt maßgeblich sein soll und demgegenüber bei einer Verlängerungsvereinbarung aber der Beginn des Verlängerungszeitraumes 525 .
515 Entgegen dem Wortlaut der § 1 Abs 4 f auf alle Objekte anwendbar, ausgenommen die Vollausnahmen gem § 1 Abs 2; vgl Prader, MRG § 49b Anm 1; vgl Prader, MRG § 49a Anm 1; vgl aber FN 478.
516 Siehe oben 1. Teil I. A. 2. b.
517 Vgl Würth, wobl 1997, 63; siehe dazu oben II.
518 MietSlg 50.399/49 = immolex 1999/75 (Pfiel) = wobl 2000/57 (zust Vonkilch) = AnwBl 1999, 258 (Prader); vgl Prader/Kuprian Rz 199/2; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49b Rz 3; MietSlg 51.377/24 = immolex 2000/7 (Iby) = wobl 2000/101 (Vonkilch).
519 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49b Rz 3.
520 Siehe oben A. Neue Befristungsregeln.
521 Schuster in Schwimann 2 IV § 49b Rz 3.
522 AaO.
523 In Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 5*.
524 In wobl 2000, 289.
525 Vgl Prader/Kuprian § 49b Rz 182, die von „Klarstellung“ gegenüber Abs 7 schreiben.
Prader/Kuprian 526 unterstellen dem Gesetzgeber die Varianten neben § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c nicht bedacht zu haben und erklären die Anwendung der neuen Vorschriften für Vertragsverlängerungen in solchen Fällen sehr wohl für zulässig 527 . Das vorzeitige Kündigungsrecht des Mieters nach einem Jahr 528 gilt gem § 49 Abs 8 iVm Abs 1 für alles Neuverträge und Verlängerungen beginnend nach dem 28.2.1997, die auf Grundlage des § 29 Abs 1 Z 3 lit b oder c geschlossen 529 wurden 530 ; das bedeutet, dieses Kündigungsrecht richtet sich nach dem bei Abschluss der Befristung geltenden Rechtslage 531 .
5. Stillschweigende Verlängerung um ein Jahr
Die konkludente Verlängerung um ein Jahr 532 des neu eingeführten § 29 Abs 4a gilt gem § 49b Abs 9 533 auch für bereits bestehende 534 , also vor dem 1.3.1997 begonnene, und (durchsetzbar im Rahmen des § 29 Abs 1 Z 3 lit b oder c aF) 535 befristete Mietverhältnisse, wenn diese nicht vor dem 31.8.1997 enden 536 . Für Verträge, die in dieser halbjährigen Übergangszeit enden, ist altes Recht 537 anzuwenden und daher zur Verhinderung einer relocatio tacita 538 mit allen ihren Konsequenzen eine Räumungsklage gem § 569 ZPO obligat 539 . Die Verlängerung nach der neuen Regelung kann von den Vertragsparteien abgelehnt werde, vom Vermieter kraft Anordnung nur innerhalb von 6 bis 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages durch schriftliche Erklärung oder mittels Übergabsauftrag. Fraglich ist, ob die 10-Jahres-Frist des § 29 Abs 1 Z 3 lit c durch eine optierte Verlängerung ohne die bekannten Folgen 540 überschritten werden darf; Hanel 541 sieht darin die einzige Möglichkeit diese Höchstgrenze zu überschreiten.
526 Befristung Rz 182 mwN.
527 Vgl Prader/Kuprian Rz 183 ff.
528 Siehe oben 1. Teil I. B. 3.
529 Vgl § 49 Abs 9 und 10.
530 Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 7* f (FN 31); aA wiederum Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49b Rz 3.
531 Vonkilch, Intertemporales Privatrecht 199.
532 Siehe oben 1. Teil I. A. 2. c. aa; Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 10 schreibt von „Erneuerung“.
533 Ausführlich Hanel, ecolex 1997, 237.
534 MietSlg 50.398/48 = immolex 1999/107 = wobl 2002/48 (zust Vonkilch).
535 Vgl oben 4. b. Verlängerungsvereinbarungen.
536 Zu den Folgen siehe Prader/Kuprian Rz 198.
537 Siehe oben 1. Teil I. A. 2. c. aa. bbb.
538 Siehe dazu oben 1. Teil I. A. 2. c. aa. ccc.
539 Vgl Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 6*; vgl Tschütscher, Räumungsvergleich, wobl 1997, 169 ff.
540 Vgl oben 1. Teil I. A. 2. a. bb und cc.
6. Verlängerungsoption
Gegenüber § 49b Abs 9 sieht Abs 10 542 eine Anwendbarkeit nur für Neuverträge, begonnen nach dem 28.2.1997 (1. Fall) und für nach diesem Zeitpunkt (durchsetzbar) verlängerte Mietverträge (2. Fall) vor. Es wird also einmal auf den Vertragsbeginn und einmal auf den Vereinbarungszeitpunkt abgestellt 543 . Die Option auf Verlängerung bis zu einem Jahr gem dem neu eingeführten § 29 Abs 4b 544 gilt jedoch wiederum nur für Verträge gem § 29 Abs 1 Z 3 lit b letzter Satz (Eigentumswohnung im Altbau) und c (sonstige Wohnung) 545 . Der Mieter kann mittels schriftlicher Erklärung innerhalb der im Abs 4a normierten Fristen einseitig um bis zu 12 Monate verlängern, es steht innerhalb einer Befristung oder Verlängerung allerdings nur ein einziges Mal zu 546 . Einhellig wird die Meinung vertreten, dass auch eine stillschweigende Verlängerung gem Abs 4a als Verlängerung iSd § 49b Abs 10 qualifiziert wird und also nach einer einjähriger Verlängerung gem Abs 4a auch noch eine gem Abs 4b folgen kann 547 .
IV. Die Wohnrechtsnovelle 1999
Die Novelle 1999 tangiert die Befristungsregeln nicht, einzig mit dem wieder neu eingeführten 548 und durch die WRN 2000 abermals aufgehobenen 549 § 44, der die Präklusionsfrist für Mietzinsanfechtungen bei Altverträgen ausschließt, ergeben sich Übergangsprobleme 550 , die hier aber nicht weiter zu behandeln sind 551 .
541 In ecolex 1997, 237 (FN 30); arg Vergleich des Wortlauts von Abs 4a 1. Satz mit Abs 4b; 20 § 29 Rz 25 und Schuster in Schwimann 2 IV aA Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 6*; Würth/Zingher § 29 Rz 10.
542 Vgl Vonkilch, Intertemporales Privatrecht 199 f.
543 Vonkilch, wobl 2000, 289 f mit den zitierten Argumenten.
544 Würth/Zingher 20 § 29 Rz 27 f; siehe auch oben 1. Teil I. A. 2. c. aa.
545 Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 23; Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 6*.
546 Stabentheiner/Wais, ÖJZ 1997, 6* f; vgl die EB zur RV zu § 29, 555 BlgNr XX.GP.
547 Stabentheiner/Wais aaO; Schuster in Schwimann 2 IV § 29 Rz 24; Prader/Kuprian Rz 198.
548 Siehe § 44 idF des 2.WÄG; vgl Art II Abschnitt I Z 35 des 3. WÄG.
549 In Kraft nur vom 1.9.1999 bis 30.6. 2000; vgl Art 2 Z 23 der WRN 2000.
550 Siehe dazu Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 44 Rz 2 f mwN; Schuster in Schwimann 2 IV § 44 Rz 1 ff mwN.
551 Vgl Würth/Zingher, WohnR ´99 § 44 Anm 1 f mwH.
V. Die Wohnrechtsnovelle 2000
A. Allgemeines
Bei den Übergangsregelungen 552 des mit der WRN am 1.7.2000 eingeführten § 49c wird wiederum teilweise auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung und teilweise auf den des Beginn eines Mietverhältnisses oder einer Verlängerung angeknüpft, was heftige Reaktionen in der Lehre hervorrief 553 . Verträge, die nach dem 30.6.2000 neu geschlossen werden unterliegen gem § 49c Abs 1 dem vereinfachten Befristungsregime der WRN 2000 554 . Für die intertemporale Generalklausel 555 des Abs 9 bleibt wiederum nur wenig Anwendungsraum 556 .
B. Übergangsregeln des § 49c
1. Befristungsabschlag
§ 49c Abs 3 und 4 normieren, dass die §§ 16 Abs 7 (Hauptmiete) und 26 Abs 3 (Untermiete), die - wenn grundsätzlich überhaupt anwendbar 557 - einen harmonisierten 25%igen Abschlag bei Befristung vorsehen 558 , nur gelten, wenn der Beginn des Mietverhältnisses oder des Verlängerungszeitraums nach dem 30.6.2000 liegt, unabhängig vom Vereinbarungszeitraum. Böhm 559 und Vonkilch 560 treten aufgrund der „Wertungswidersprüche“ und „Formulierungsversehen“ für eine korrigierende Auslegung ein: Bei Verträgen oder Verlängerungsvereinbarungen, die vor dem 30.6.2000 geschlossen wurden (und noch laufen), sollen die alten Abschlagsregelungen 561 anzuwenden sein; bei Abschluss des Vertrages vor dem
552 Grundlegend Vonkilch, Intertemporales Privatrecht 197 ff.
553 Vgl Böhm, immolex 2000, 243; Vonkilch, wobl 2000, 287; aA Stabentheiner, wobl 2000, 197; Prader RdW 2000, 394.
554 Siehe dazu ausführlich oben 1. Teil I. A. 2. a. cc und 1. Teil I. A. 3; vgl Prader/Kuprian Rz 104a ff.
555 Vgl § 49b Abs 13.
556 Vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49 c Rz 5.
557 Vgl § 16 Abs 1 bis 6 und § 2 Abs 2.
558 Siehe Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 16 Rz 73 ff; ausführlich Stabentheiner, wobl 2000, 201 ff.
559 In immolex 2000, 246 f; aA Stabentheiner wobl 2000, 205; Prader, RdW 2000, 396.
560 In Hausmann/Vonkilch § 49c Rz 3 und in wobl 2000, 290; zust Schuster in Schwimann 2 IV
§ 49c Rz 6.
561 Vgl § 16 Abs 7 und 7b idF WRN 1997; vgl oben III. B. 2.
30.6.2000 und Abschluss einer entsprechenden Verlängerungsvereinbarung nach dem 30.6.2000 hingegen neues Abschlagsrecht 562 .
2. Befristung
Die neuen Befristungsregeln des § 29 Abs 1 Z 3 lit a und b sind unbestritten nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30.6.2000 geschlossen oder verlängert werden 563 , weil damit der Anordnung des § 49c Abs 6 entsprochen wird und jeweils ausschließlich der Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung massgeblich ist 564 .
3. Weitergeltung der §§ 29 Abs 4a, 4b und 4c und 34 Abs 5
In § 49c Abs 7 stellt der Gesetzgeber anders als in Abs 6 nicht auf den Abschlusszeitpunkt ab sondern auf den Beginn eines Mietverhältnisses oder einer Verlängerung. Demnach sind die stillschweigende Verlängerung gem § 29 Abs 4a, die Option auf Verlängerung gem Abs 4b (samt Übergabsauftrag gem § 34 Abs 5) und die mit beiden zusammenhängende Kündigungsregelung (Abs 4c) jeweils idF der WRN 1997 auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1.7.2000 geschlossen wurden und auf solche, die vor dem 1.7.2000 verlängert wurden und die Verlängerung dann auch vor diesem Stichtag begonnen hat 565 . Vonkilch 566 stimmt dem weitgehend zu, führt aber die Mieteroption auf Verlängerung (Abs 4b) betreffend - mE zu weitgehend -
§ 49c Abs 7 einer teleologischen Reduktion zu und stellt für die Anwendbarkeit des Abs 4b wie gehabt auf den Abschlusszeitpunkt allein ab. Prader/Kuprian 567 teilen die Ansicht von Böhm, würden aber auch einen vor dem 1.7.2000 geschlossenen aber nach dem 30.6.2000 zu laufen beginnenden Vertrag unter die Weitergeltung betreffenden alten Bestimmungen subsumieren, was mE klar dem Wortlaut des § 49b Abs 7 widerspricht.
4. Kündigungsoption des Mieters
562 Zum Problem bei Umwandlung eines befristeten Mietvertrages in einen unbefristeten siehe Schuster 2 IV § 16 Rz 53 f und § 49c Rz 5. in Schwimann
563 Böhm, immolex 2000, 246; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49c Rz 3; Prader/Kuprian Rz 199a.
564 Vgl § 49a und oben II. B.; § 49b Abs 7 und oben III. B. 4. a.
565 So jedenfalls die Interpretation von Böhm, immolex 2000, 246; aA Prader, RdW 2000, 394 f.
566 In Hausmann/Vonkilch § 49c Rz 3 letzter Absatz.
567 In Befristung Rz 199a.
Für zum Stichtag 1.7.2000 bestehende Verträge ist das vorzeitige Kündigungsrecht des Mieters (nunmehr § 29 Abs 2) nur anwendbar, wenn es auch schon nach altem Recht (gem § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c idF der WRN 1997) einschlägig war 568 .
VI. Die Mietrechtsnovelle 2001
§ 49d Abs 2 stellt für die Anwendbarkeit der neugefassten § 1 Abs 2 und 4, § 16 und
§ 30 Abs 2 jeweils auf einen Vertragsschluss nach dem 31.12.2001 ab 569 . Abs 4 normiert die bekannte 570 intertemporale Generalklausel, die allerdings wenig Anwendung finden wird 571 .
Maßgebliche Neuerung der MRN 2001 stellt die Verschiebung der so genannten Zweifamilienhäuser 572 gem § 1 Abs 4 Z 2 idF WRN 2000 von einer MRG -Teilausnahme zu einer Vollausnahme gem § 1 Abs 2 Z 5 und der Erweiterung dieses Tatbestandes auch auf Geschäftsräumlichkeiten unter Beibehaltung 573 einer Unschädlichkeit eines nachträglichen Dachbodenausbaus 574 dar 575 , was zu einer Neubezeichnung als „Ein- oder Zwei - Objekte - Häusern“ 576 führt. Eine weitere neue Vollausnahme stellen gem § 1 Abs 2 Z 1a das sozialpädagogisch betreute Wohnen 577 , sowie als neue Teilausnahmen gem § 1 Abs 4 Z 2 zwei Tatbestände im Zusammenhang mit Dachbodenräumlichkeiten dar. Diese Objekte unterliegen somit keinen Befristungsbeschränkungen, keinen Mietzinsobergrenzen und vor allem keinem Kündigungsschutz 578 .
Unklar ist die essentielle Frage nach dem Anwendungsbereich der neuen Vollausnahmen auf Verträge über die betreffenden Objekte, die vor Inkrafttreten der MRN 2001 geschlossen wurden (und begonnen haben), aber nach deren Inkrafttreten am 1.1.2002 verlängert werden. Pittl/Prader 579 argumentieren mit dem Mangel an einer den §§ 49a Abs 2, 49b Abs 8 und 49c Abs 7 entsprechenden Bestimmung im
568 Böhm, immolex 2000, 247 ff (FN 29); vgl oben 1. Teil I. B. 1. und 4.
569 Vgl Prader, MRG § 49d Anm 1 (Ergänzungsheft 2002).
570 Vgl § 49b Abs 13; § 49c Abs 9.
571 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 49d Rz 4.
572 Vgl auch § 30 Abs 2 Z 8 idF WRN 2000; siehe oben 1. Teil II. B. 2. j.
573 Vgl § 1 Abs 4 Z 2 idF WRN 2000; siehe Würth/Zingher 20 § 1 Rz 58 f.
574 Vgl Böhm, Die Mietrechtsnovelle 2001, bbl 2002, 95.
575 Konzise Böhm, MRG - Geltungsbereich neu! immolex 2002, 72; vgl Stingl, Mietrechtsnovelle und steuerliche Auswirkungen, immolex 2002, 255.
576 Pittl/Prader, Mietrechtsnovelle 2001 - Spezielle Fragen des „Ein- oder Zwei - Objekte - Hauses“ und des Dachbodenausbaus, immolex 2002, 235; dito Böhm, bbl 2002, 95.
577 Vgl § 29a Abs 2 idF des 3. WÄG.
578 Böhm, bbl 2002 96 f; Stabentheiner, wobl 2002, 5 f.
579 In immolex 2002, 235; ebenso wohl Böhm, bbl 2002, 96 und Stabentheiner, wobl 2002, 1 ff.
§ 49d und unterstellen dem Gesetzgeber er wollte Verlängerungen nicht den neuen (Ausnahme-) Normen unterwerfen, womit nur neu geschlossene Verträge betroffen sein sollen. Bei genau diesen stellt Dirnbacher 580 aber auch auf die Absicht des Vermieters und auf den materiellen Inhalt des Vertrages ab, um Umgehungen wegen ihrer schwerwiegenden Konsequenzen 581 als solche zu entlarven. Vonkilch 582 hält jedenfalls eine „Rechtswahl“ für neues Recht schon v o r dem Inkrafttreten in einem erst nach dem 31.12.2003 beginnenden Mietvertrag nach den Grundsätzen des Übergangsrechts für zulässig, was wiederum missbrauchsanfällig anmutet.
580 In Renaissance des ABGB: Vollausnahmen gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG, wobl 2003, 65 (67) mwN.
581 Vgl FN 578.
582 In Hausmann/Vonkilch § 49d Rz 2; vgl Vonkilch, wobl 2000, 296 f.
LITERATURVERZEICHNIS
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Arbeit zitieren:
Stephan Keiler, 2003, Befristung und Beendigung von Mietverhältnissen im Anwendungsbereich des MRG unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen, München, GRIN Verlag GmbH
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