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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 2
Abk ürzungsverzeichnis. 4
A. Einleitung. 5
B. Grundlagenteil. 6
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Gewerbesteuerrechts. 6
II. Beurteilungskriterien. 7
1. allgemeine und volkswirtschaftliche Kriterien. 7
a) Äquivalenzprinzip. 7
b) Verhältnismäßigkeit von Erhebungskosten und
Steuereinnahmen. 7
2. betriebswirtschaftliche Kriterien. 7
a) Leistungsfähigkeitsprinzip. 7
b) Entscheidungsneutralität. 8
C. Das aktuelle Gewerbesteuerrecht. 9
I. Steuerpflicht. 9
II. Bestimmung der Gewerbesteuer. 10
1. Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag. 10
2. Berechnung der Gewerbesteuer. 11
III. Gewerbesteueranrechnung gem. §35 EStG. 12
D. Kritik am geltenden Gewerbesteuerrecht. 12
I. allgemeine und volkswirtschaftliche Kriterien. 12
II. betriebswirtschaftliche Kriterien 13
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E. Änderungsvorschläge. 15
I. Revitalisierung der Gewerbesteuer. 15
1. Beschreibung der Pläne. 15
2. Vorteile. 16
3. Nachteile. 17
II. Abschaffung der Gewerbesteuer und Ersatz durch Ausweitung
der Beteiligung der Gemeinden am ESt/KSt-Aufkommen. 17
1. Beschreibung der Pläne. 17
2. Vorteile. 18
3. Nachteile. 19
F. Fazit. 20
Anhang. 21
Literaturverzeichnis 25
Abs. Absatz AO Abgabenordnung Art. Artikel BB Betriebsberater (Zeitschrift) BDI Bundesverband der deutschen Industrie BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift) dt. deutsch(er) EaGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb EaL+F Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft EaV+V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz estl. einkommenssteuerlich FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ff. folgende FinArch. Finanzarchiv FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz GrSt Grundsteuer h. Hebesatz i.H.v. in Höhe von KapGes Kapitalgesellschaft(en) KiSt Kirchensteuer KSt Körperschaftssteuer KStG Körperschaftssteuergesetz kstl. körperschaftssteuerlich lt. laut m. Gewerbesteuermesszahl Mrd. Milliarden m.a.W. mit anderen Worten PersGes Personengesellschaft(en) S ge effektiver Gewerbesteuersatz SolZ Solidaritätszuschlag StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) u.a. unter anderem USt Umsatzsteuer VCI Verband der chemischen Industrie z.B. zum Beispiel z.Z. zur Zeit
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A. Einleitung
Immer wieder wurde in der Vergangenheit von unterschiedlichen Interessengruppen Kritik am Konzept der GewSt in Deutschland geübt. Auch unter dem Eindruck der jüngsten Einbrüche des Gewerbesteueraufkommens und der daraus resultierenden Finanznot der Gemeinden 1 hat die Bundesregierung auf den Reformbedarf reagiert und im Mai 2002 eine Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen eingesetzt. Bis Mitte 2003 soll diese Kommission Perspektiven für das kommunale Steuereinnahmesystem, darunter auch die GewSt als wichtigste kommunale Einnahmequelle, entwickeln. Über die
Ausgestaltung einer zukünftigen GewSt (auch über deren Abschaffung) wird in der Fachliteratur lebhaft diskutiert. 2 So auch über das Für und Wider der zahlreichen Vorschläge zur Reform der GewSt. Beispielsweise haben das IFO-Institut 3 , BDI/VCI 4 , der deutsche Städtetag 5 , der Bund der Steuerzahler 6 und der DIHK 7 Konzepte ausgearbeitet. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Darstellung und ökonomischen Würdigung zweier Konzepte zur Reform der GewSt. Einerseits wird im Kapitel E, I der Ansatz einer „Revitalisierung der GewSt“ behandelt, der kürzlich vom Deutschen Städtetag veröffentlicht wurde. Andererseits wird das grundsätzliche Konzept der Abschaffung der GewSt und deren Ersatz durch Ausweitung der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommens-und Körperschaftsteuer im Kapitel E, II erläutert. Zunächst befasst sich diese Arbeit jedoch mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen (Kapitel B, I) des Gewerbesteuerrechts und allgemein mit Kriterien zur Beurteilung einer Steuer (Kapitel B, II). Darauf folgt im Kapitel C eine Darstellung des aktuellen Gewerbesteuerrechts und im Kapitel D eine kritische Würdigung an Hand der im Kapitel B, II dargestellten Kriterien.
1 Vgl. Karrenberg, H., Akt. Finanzlage der Städte, S. 2, www.staedtetag.de, Zugriff 30.04.03.
2 Vgl. z.B. Jachmann, M., Ersetzung der GewSt, 2000; Dziadkowski, D., Reformüberlegungen zur GewSt, 1995; Dziadkowski, D., Ersatz der GewSt, 1987; Broer, M., Ersatz der GewSt, 2001.
3 Baretti, Ch., Ifo-Beiträge zur Wirtschaftsforschung, 2000.
4 Ritter, W., u.a.: BDI/VCI, Verfassungskonforme Reform der Gewerbesteuer, 2001.
5 Karrenberg, H., Bundesvereinigung der komm. Spitzenverbände, Vorschlag für eine modernisierte GewSt, 2003.
6 Karl-Bräuer-Institut, Kommunale Steuerautonomie, 2002.
7 o.V., http://www.dihk.de, Zugriff am 29.04.2003.
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Im Fazit wird dann eine Beurteilung der vorgestellten Ansätze vorgenommen und versucht, einen Ausblick auf eine mögliche Entwicklung der GewSt zu geben.
An dieser Stelle sei explizit darauf hingewiesen, dass auf Grund der Seitenbeschränkung im Rahmen dieser Seminararbeit nicht auf jedes Detail des geltenden Gewerbesteuerrechts und der Reformvorschläge eingegangen werden kann. Vielmehr wird stellenweise bewusst eine Beschränkung auf wesentliche Merkmale in Kauf genommen.
B. Grundlagenteil
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen Der Art. 105, Abs.2 GG weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz u.a. auch über das Gewerbesteuerrecht zu. Das Aufkommen der GewSt steht laut Art. 106, Abs. 6 GG den Gemeinden zu, allerdings sind Bund und Länder über eine Umlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. 8 Im Grundgesetz wird den Gemeinden das Recht gewährleistet, die kommunalen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Dazu gehört auch die finanzielle Eigenverantwortung, dementsprechend verlangt Art. 28, Abs. 2 GG, den Gemeinden eine mit Hebesatzrecht ausgestattete, wirtschaftsbezogene Steuerquelle zur Verfügung zu stellen. Für potenzielle
Gewerbesteuerreformen können mehr oder weniger umfangreiche Grundgesetzänderungen notwendig werden. Dafür sind gemäß Art. 79, Abs. 2 GG jeweils Zwei-Drittel-Mehrheiten im Bundestag und im Bundesrat vonnöten. Hieraus wird die Problematik einer Gewerbesteuerreform deutlich. Ein konsensfähiges Konzept muss die divergierenden Forderungen sämtlicher Interessengruppen
berücksichtigen, andernfalls sind die nötigen Mehrheiten kaum realisierbar. Daher versuchen die Urheber der Reformvorschläge, mit möglichst wenigen Grundgesetzänderungen auszukommen, und bauen auf die bereits im Grundgesetz enthaltenen Varianten. Beispielsweise wird den Gemeinden im Art. 106 Abs. 5 GG ein Anteil am Aufkommen
8 Birk, D., Steuerrecht, 2001, S.337.
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der Einkommensteuer eingeräumt, jedoch wird von dieser Möglichkeit zurzeit kein Gebrauch gemacht.
II. Beurteilungskriterien
1. allgemeine und volkswirtschaftliche Kriterien
a) Äquivalenzprinzip
Der Grundgedanke des Äquivalenzprinzip besteht darin, dass jeder Bürger entsprechend seines Nutzens aus der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen mit Steuern belastet wird und so zur Finanzierung dieser Leistungen beiträgt. 9
b) Verhältnismäßigkeit von Erhebungskosten und Steuereinnahmen Unter ökonomischen Gesichtspunkten ist es selbstverständlich, dass das Steueraufkommen durch eine Steuer in einem angemessenen Verhältnis zu deren Erhebungskosten steht. Hierbei sollten auch die bei den Steuerpflichtigen durch Aufzeichnungs- oder Buchführungspflichten entstehenden Kosten berücksichtigt werden. Vor allem bei der Beurteilung von Reformkonzepten ist die Fragestellung zu beachten, ob die durch die gesetzlichen Änderungen induzierten zusätzlichen Kosten durch das zusätzliche Steueraufkommen zu rechtfertigen sind. Als Kosten sind hierbei sowohl die einzelwirtschaftlichen Umgestaltungen (z.B. Anpassung von Buchführungssoftware) als auch die auf Ebene des Staates anfallenden Erhebungs- und Kontrollkosten zu berücksichtigen.
2. betriebswirtschaftliche Kriterien
a) Leistungsfähigkeitsprinzip
Das Leistungsfähigkeitsprinzip beruht auf dem Grundgedanken, dass jeder Steuerpflichtige nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit zur soll. 10 Finanzierung der öffentlichen Ausgaben beitragen
Leistungsfähigkeit ist hier im Sinne von Zahlungsfähigkeit („ability to pay“) zu verstehen. 11
9 Reding/Müller, Einführung in die allgemeine Steuerlehre, 1999, S. 32 ff.
10 Rogge-Strang, C., Allgemeine Steuerlehre, 1999.
11 Reding/Müller, Einführung in die allgemeine Steuerlehre, S. 44 ff.
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b) Entscheidungsneutralität
In der Literatur wird von einer marktwirtschaftlichen Steuerpolitik häufig die Eigenschaft der Entscheidungsneutralität gefordert. Diese ist erfüllt, wenn unternehmerische Entscheidungen von der Besteuerung nicht verzerrt oder beeinflusst werden. 12 Der Unternehmer muss seine Entscheidungen dann alleine in Abhängigkeit von den
Marktanforderungen treffen, d.h. der Marktmechanismus kann seine Lenkungsfunktion ohne Verzerrungen durch steuerliche Einflüsse erfüllen. Wegen der entscheidenden Rolle des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft wird häufig auch von der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung gesprochen. 13 Was unter Wettbewerbsneutralität zu verstehen ist, wird deutlicher, wenn man die unterschiedlichen Ausprägungen betrachtet. Zunächst sei hier die Rechtsformneutralität genannt. Sie liegt vor, wenn zwei Konkurrenzunternehmen unterschiedlicher Rechtsformen keine unterschiedlichen Steuerbelastungen tragen müssen und somit die
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinflusst werden. Die Wahl der Rechtsform wird dann nur durch betriebswirtschaftlich relevante Aspekte (z.B. Haftung, Kapitalbeschaffung) bestimmt.
Die Finanzierungsneutralität bezeichnet die Forderung nach Unabhängigkeit der Besteuerung von der Art der Finanzierung des Unternehmens, beispielsweise durch die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen für Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung, aber auch Miet-, Leasing- oder Pachtzahlungen.
Betriebsgrößenneutralität verlangt, dass unterschiedliche Betriebsgrößen steuerlich nicht zu einer Mehr- oder Minderbelastung führen.
Branchenneutralität erfordert, dass einzelne Wirtschaftsbranchen gegenüber anderen nicht mit zusätzlichen Steuern belastet werden.
12 Herzig, N./Watrin, C., Anforderungen an Unternehmenssteuerreform, StuW 2000, S.378 ff.
13 Zum Folgenden vgl. Elschen/Hüchtebrock, Finanzarchiv, 1983, S.257 ff.
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Aus steuerlicher Sicht sollte es für Unternehmen irrelevant sein, welchen Standort sie für ihren Betrieb wählen. Dann ist Standortneutralität gewährleistet und diese sollte sowohl national als auch international gelten. Für eine wettbewerbsneutrale Besteuerung sollte es auch ohne Bedeutung sein, ob Kapital privat oder unternehmerisch angelegt wird. 14
Die oben dargestellten Neutralitätsprinzipien sind grundsätzlich anzustreben und als Basis für die Beurteilung von Steuern bzw. Steuerreformvorschlägen heranzuziehen. Allerdings bleibt anzumerken, dass schwerlich alle Prinzipien von einer Steuer erfüllt werden können, 15 geschweige denn sollen. Denn sowohl aus gesamtwirtschaftlicher als auch aus einzelwirtschaftlicher Sicht es sinnvoll sein, bewusst diese Prinzipien zu brechen. Dies ist aus staatlicher Sicht bei der Förderung wünschenswerter Entwicklungen der Fall, z.B. bei der Entlastung von mittelständischen Unternehmen oder Unternehmensneugründungen.
B. Das aktuelle Gewerbesteuerrecht
I. Steuerpflicht
Die GewSt ist laut §3, Abs. 2 AO eine Realsteuer. Eine Realsteuer, auch als Objekt- oder Sachsteuer bezeichnet, knüpft die Steuerpflicht an äußere Merkmale des Steuerobjektes (auch Steuergegenstand). Als Steuergegenstand wird im §2, Abs. 1, S.1 GewStG jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb bezeichnet. Die Definition des
Gewerbebetriebs ist gemäß §2, Abs. 1, S.2 GewStG nach den Vorschriften des EStG zu bestimmen. Der §15, Abs. 2 EStG bestimmt einen Gewerbebetrieb an Hand folgender Merkmale: Es muss sich um eine selbständige und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit handeln, bei der Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Es darf sich jedoch nicht
14 Herzig, N./Watrin, C., Anforderungen an Unternehmenssteuerreform, StuW 2000, S.380.
15 Herzig, N./Watrin, C., Anforderungen an Unternehmenssteuerreform, StuW 2000, S.381.
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um eine land- und forstwirtschaftliche oder selbstständige Tätigkeit handeln. Ferner nimmt §14, S.1 AO noch eine Negativabgrenzung zur reinen Vermögensverwaltung vor, die auch nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Gemäß §15, Abs. 2, S. 3 EStG ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend für die
Gewerbebetriebseigenschaft nötig, sondern kann Nebenzweck sein.
II. Bestimmung der GewSt
1. Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag
Der §6 GewStG legt fest, dass die Besteuerungsgrundlage für die GewSt der Gewerbeertrag ist. Wie dieser sich berechnet, ist im §7, S.1 GewStG fixiert und wird im Folgenden dargestellt. Basis des Gewerbeertrags sind die nach einkommens- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 16 Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Ermittlung nach dem KStG und bei Personengesellschaften nach dem EStG, sie beinhaltet auch die Ergebnisse aus den Sonderbilanzen der Gesellschafter. 17 Diese Einkünfte werden durch Hinzurechnungen 18 und Kürzungen 19 modifiziert. Beispielhaft für Hinzurechnungen sei hier auf die hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte lt. §8, Nr.1 GewStG hingewiesen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden z.B. lt. §9, Nr. 1 GewStG um 1,2% des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke gekürzt. Die
gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen sollen den Objektcharakter der GewSt gewährleisten, den Inlandscharakter sichern, gewerbesteuerliche Doppelbelastungen verhindern, Doppelbesteuerung durch GewSt und Grundsteuer vermeiden und sozial- und wirtschaftspolitische Ziele umsetzen. 20 Durch die Hinzurechnungen und Kürzungen „wird eine fiktive Größe gebildet, die nicht mehr den tatsächlichen Ertrag, sondern die vorhandene Ertragskraft des Betriebes anzeigen soll.“ 21
16 Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S.201.
17 Birk, D., Steuerrecht, 2001, S. 342.
18 §8 GewStG.
19 §9 GewStG.
20 Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 201.
21 Birk, D., Steuerrecht, 2001 ,S. 336.
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2. Berechnung der GewSt
Nach der Bestimmung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach einkommens- und körperschaftssteuerlichen Vorschriften und der Korrektur um Hinzurechnungen und Kürzungen ist der maßgebende Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) errechnet. Der so ermittelte
maßgebende Gewerbeertrag wird anschließend um unter Umständen vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge lt. §10 a GewStG reduziert. Der §11, Abs.1, S. 2 GewStG schreibt eine Abrundung des ermittelten Betrages auf volle 100 € vor. Weiterhin wird für Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € 22 und für bestimmte Körperschaften in Höhe von 3.900 € 23 gewährt, der an dieser Stelle abgezogen wird. Jedoch darf sich durch den Abzug des Freibetrags kein negativer Gewerbeertrag ergeben. 24 Aus dem nun bestimmten Gewerbeertrag wird durch Multiplikation mit einer Steuermesszahl der Steuermessbetrag der GewSt errechnet. Für Gewerbebetriebe, die von natürlichen Personen oder
Personengesellschaften betrieben werden, wird vom Gesetzgeber ein Staffelfreibetrag gewährt. 25 Die Berücksichtigung bei der Berechnung der zu zahlenden GewSt geschieht durch eine Staffelung der Steuermesszahlen. Daher beträgt die Steuermesszahl für die ersten 12.000 € Gewerbeertrag nach Abzug des Freibetrags 1%. Die Steuermesszahl erhöht sich dann jeweils für die nächsten 12.000 € um 1% bis die Steuermesszahl von 5% erreicht ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass bei Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen erst ab einem Gewerbeertrag von 72.500 € 26 eine Steuermesszahl in Höhe von 5% zur Anwendung kommt. 27 Diese Staffelung hat dieselbe Wirkung wie ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 24.000 €. Denn bei Berücksichtigung der gestaffelten Steuermesszahlen ergibt sich für die ersten 48.000 € Gewerbeertrag ein Messbetrag von 1.200 €. Derselbe
22 §11, Abs. 1, S.3, Nr. 1 GewStG.
23 §11, Abs. 1, S.3, Nr. 2 GewStG.
24 §11, Abs. 1, S.3 GewStG.
25 §11, Abs. 2, Nr. 1 GewStG.
26 (24.500€ + 4*12.000)=72.500€.
27 Kußmaul, H., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2003, S. 390.
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Messbetrag ergibt sich bei Abzug eines Freibetrags in Höhe von 24.000 € und Anwendung einer Steuermesszahl von 5% auf die verbleibenden 24.000 € Gewerbeertrag. Für andere Gewerbebetriebe, d.h. vor allem Kapitalgesellschaften, gilt generell eine Steuermesszahl von 5%. 28 Der auf diese Weise bestimmte Steuermessbetrag wird zur Berechnung der zu zahlenden GewSt nun mit dem von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert. 29
Ein Problem ergibt sich allerdings durch die Abzugsfähigkeit der GewSt als Betriebsausgabe, m.a.W. ist die GewSt von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abzugsfähig. 30 Die In-Sich-Abzugsfähigkeit wird durch den effektiven Gewerbesteuersatz (S ge ) berücksichtigt, der sich wie
folgt berechnet:
Gewerbeertrag vor GewSt, so erhält man die zu zahlende GewSt. 31
III. Gewerbesteueranrechung gem. §35 EStG
Das Ziel des §35 EStG ist es, eine Doppelbelastung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die Einkommensteuer einerseits und GewSt andererseits zu verhindern bzw. zu mindern. Aus diesem Grunde können Steuerpflichtige, die Einkünfte „aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des §15, Abs.1, S.1, Nr. 1“ 32 erzielen, ihre GewSt in Höhe des 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die zu zahlende Einkommensteuer pauschal anrechnen. 33 Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gilt dasselbe für den auf den jeweiligen Mitunternehmer Messbetrag. 34 Die Anrechnung ist nur soweit zulässig, wie die Einkommensteuer anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. 35
28 §11, Abs. 2, Nr. 2 GewStG.
29 §16, Abs. 1 GewStG.
30 Kußmaul, H., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2003, S. 390.
31 Für eine Beispielrechnung s. A 1 bzw. A 2 im Anhang.
32 § 35, Abs. 1, Nr. 1 GewStG.
33 Birk, D., Steuerrecht, 2001, S. 180.
34 § 35, Abs. 1, Nr. 2 GewStG.
35 Für eine Beispielrechnung s. A 3 im Anhang.
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D. Kritik am geltenden Gewerbesteuerrecht I. allgemeine und volkswirtschaftliche Kriterien Grundsätzlich muss an der Rechtfertigung der GewSt durch das oben erläuterte Äquivalenzprinzip kritisiert werden, dass §3 AO Steuern als gegenleistungslose Geldleistungen definiert. Dementsprechend lässt sich das Äquivalenzprinzip nicht als Begründung für die Erhebung einer bestimmten Steuerart heranziehen. 36 Zu kritisieren ist ferner, dass sich die Belastungen, die ein Gewerbebetrieb verursacht, nur schwer messen lassen und sich die Höhe der GewSt nicht an dieser Belastung orientiert, sondern am Gewerbeertrag. Ebenso wird von Kritikern 37 angeführt, dass Gewerbebetriebe Gemeinden nicht nur belasten (z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen) und dass auch Unternehmen wie Land- und Forstwirte sowie Freiberufler Nutzen aus öffentlichen Leistungen ziehen.
II. betriebswirtschaftliche Kriterien
Im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips wäre eine Steuer erforderlich, die sich nur an der jeweiligen Zahlungsfähigkeit orientiert, beispielsweise dem erwirtschafteten Einkommen (aus Gewerbebetrieb). Dazu in Widerspruch steht allerdings schon die Definition der GewSt als Objektsteuer (§3, Abs. 2 AO), die die Steuerpflicht an die Existenz eines Gewerbebetriebes knüpft. 38 In diesem Zusammenhang wird häufig auf die so genannten erfolgsneutralen Bestandteile der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage Bezug genommen. Damit sind die Hinzurechnungen lt. §8 GewStG angesprochen, die nach EStG/KStG Betriebsausgaben sind, aber dennoch mit GewSt belastet sind. Hier liegt ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vor, da Betriebsausgaben wie z.B. Dauerschuldzinsen (zur Hälfte) mit GewSt belastet werden. Der Inlandscharakter stellt ebenfalls einen Verstoß dar, denn die erwirtschafteten Gewinne gehen nur unvollständig, d.h. ohne ausländische Anteile, in die Gewerbesteuerberechnung ein.
36 Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 197.
37 vgl. u.a. Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 197.
38 vgl. im Folgenden: Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 195.
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Die fehlende Rechtsformneutralität wird an zwei zentralen Punkten deutlich. Zum einen an dem Versuch, einkommensteuerpflichtige Personen durch die pauschale Anrechnung der GewSt auf die Einkommensteuerschuld von der steuerlichen Doppelbelastung zu befreien. 39 Das heißt, dass Kapitalgesellschaften GewSt zahlen und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Gewerbesteuerzahlung neutralisiert werden soll. Die exakte Neutralisation gelingt allerdings nur bei einem Hebesatz in Höhe von ca. 368% 40 . Zum anderen fehlt die Rechtsformneutralität auch bei den Auswirkungen von Gesellschaft-Gesellschafter-Verträgen. 41 Einen weiteren Verstoß gegen das Prinzip der Rechtsformneutralität stellen der den Personengesellschaften und Einzelunternehmen gewährte Freibetrag und der Staffelfreibetrag dar.
Die Finanzierungsneutralität wird durch die im Rahmen des Leistungsfähigkeitsprinzips angesprochenen erfolgsneutralen Bestandteile verhindert. Vor allem die Hinzurechnungen der Dauerschuldzinsen sorgen für unterschiedliche gewerbesteuerliche Belastungen verschiedener Finanzierungsformen. Zinszahlungen werden hälftig zum Gewerbeertrag hinzugerechnet, Leasingraten und Mietzahlungen hingegen werden vollständig als Betriebsausgabe angerechnet. 42 Darüber hinaus sind die Zahlungen an Eigenkapitalgeber, z.B. Dividendenzahlungen an Aktionäre, voll mit GewSt belastet und Zahlungen an Fremdkapitalgeber nur zur Hälfte.
Ein Verstoß gegen die Betriebsgrößenneutralität kann in der Staffelung der Gewerbesteuermesszahlen gesehen werden. Diese Staffelung begünstigt kleine Personengesellschaften. Denn erst ab einem Gewerbeertrag von 72.500 € 43 kommt die maximale Steuermesszahl von 5% zur Anwendung.
39 Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 196.
40 Für eine Beispielrechnung s. A 4 im Anhang.
41 Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 197.
42 Kußmaul, H., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2003, S. 385ff.
43 s.o. Kapitel B, II, 2.
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Gegen das Prinzip der Branchenneutralität verstößt das geltende Recht eindeutig. Und zwar durch den schon häufig diskutierten und kritisierten Ausschluss von Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern von der Gewerbesteuerpflicht.
Die Standortneutralität ist sowohl national als auch international nicht gegeben. Innerhalb Deutschlands existiert eine große Bandbreite von Gewerbesteuerhebesätzen. International ist die Standortneutralität dadurch nicht gewahrt, dass es im Ausland keine mit der GewSt vergleichbare Steuer gibt.
E. Änderungsvorschläge
I. Revitalisierung der GewSt 1. Beschreibung der Pläne
Ein Konzept zur „Revitalisierung der GewSt“ hat der dt. Städtetag im März 2003 veröffentlicht. 44 Das Ziel dieses Reformvorschlages ist vom dt. Städtetag klar formuliert worden: „Verbesserung und Verstetigung der Einnahmen kommunaler Haushalte.“ 45 Dieses Ziel soll durch den Erhalt der GewSt bei gleichzeitiger Behebung ihrer Schwächen erreicht werden. Aus Sicht der Kommunen liegen die Schwächen in der rückläufigen Anzahl von Steuerzahlern. Im Jahr 1994 trugen nur noch 3% aller Gewerbebetriebe zwei Drittel des GewSt-Aufkommens. 46 Ferner werden die Konjunkturabhängigkeit und die „Anfälligkeit für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten“ kritisiert. 47 Im Einzelnen sieht der Vorschlag des dt. Städtetags folgende Änderungen am geltenden Recht vor: Die Steuerpflicht soll auf alle Selbstständigen im Sinne des §18 EStG ausgedehnt werden und würde damit die Ungleichbehandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbstständiger Arbeit aufheben. Ausdrücklich verzichtet werden soll jedoch weiterhin
44 Karrenberg, H., Akt. Finanzlage der Städte, S. 2, www.staedtetag.de, Zugriff 30.04.03.
45 Karrenberg, H., Bundesvereinigung der komm. Spitzenverbände, modern. GewSt, 2003, S.1, http://www.staedtetag.de.
46 Ritter, W., u.a.: BDI/VCI, Verfassungskonforme Reform der Gewerbesteuer, 2001, S. 9.
47 Karrenberg, H., Bundesvereinigung der komm. Spitzenverbände, modern. GewSt, 2003, S.2, http://www.staedtetag.de.
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auf die Einbeziehung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in die Gewerbesteuerpflicht, damit für diese Einkünfte keine Doppelbelastung mit den Realsteuern Grundsteuer und GewSt entsteht. Weiterhin wird vorgeschlagen, zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage die Hinzurechnungsvorschriften auszudehnen. Sämtliche Entgelte für Verbindlichkeiten sollen demnach in voller Höhe dem nach ESt/KStlichen Vorschriften berechneten, Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Um dem Grundsatz der Finanzierungsneutralität Rechnung zu tragen, soll der Finanzierungsanteil von Mieten, Pachten und Leasingraten auch dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt dieser Pauschalwert 75%. Bei sonstigen Wirtschaftsgütern ist die Hinzurechnung der Zahlungen in voller Höhe vorgesehen. Als Möglichkeit zur Entlastung von kleineren Unternehmen und Existenzgründern wird ein Hinzurechnungsfreibetrag vorgeschlagen. Neben den Änderungen bei den Hinzurechnungen sollen Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmerschaft bei Personenunternehmen wie bisher bei Kapitalgesellschaften zur GewSt herangezogen werden.
An dieser Stelle werden weitere Elemente des Reformvorschlages genannt, auf einer Erläuterung muss aus Platzgründen allerdings verzichtet werden: Modifizierung der gewerbesteuerlichen Organschaft, Kürzungen bei Grundstücksunternehmen, Abschaffung des Staffelfreibetrages zugunsten eines generellen Freibetrag von 25.000€ der bis zu einem Gewerbeertrag von 50.000 € abgeschmolzen wird.
Die durch die oben geschilderten Maßnahmen erwartete Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens soll durch eine Reduzierung der Steuermesszahlen kompensiert werden.
2. Vorteile
An dem eben geschilderten Ansatz ist positiv zu bewerten, dass in Anlehnung an das Äquivalenzprinzip der Kreis der Steuerpflichtigen
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erweitert wird. Allerdings würde eine konsequente Verfolgung des Äquivalenzprinzips verlangen, dass jeder, der Nutzen aus öffentlichen Leistungen zieht, zu deren Finanzierung beiträgt. Das ist jedoch in diesem Ansatz nur teilweise gegeben, denn EaL+F und EaV+V werden weiterhin von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Hervorzuheben ist auch der Versuch, durch die Änderung der Hinzurechnungsvorschriften Finanzierungsneutralität herzustellen. Ein weiterer wichtiger Vorteil ist auch, dass zur Umsetzung dieses Ansatzes keine Grundgesetzänderung nötig wird. Es ist „nur“ das GewStG zu ändern, was möglicherweise durch bessere Konsensfähigkeit die Umsetzung der Pläne erleichtern könnte.
3. Nachteile
Zu bemängeln ist der ausbleibende Versuch, Rechtsformneutralität der Besteuerung herzustellen, denn die Anrechnung lt. §35 EStG bleibt unangetastet.
Ein besonders schwerwiegender Kritikpunkt ist die Nichtbeachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Durch die Ausdehnung des Anteils der erfolgsneutralen Bestandteile (Hinzurechungen) an der Bemessungsgrundlage der GewSt wird das Leistungsfähigkeitsprinzip noch weniger als bisher beachtet. Ferner ist Branchenneutralität bezüglich der Behandlung von Betrieben die EaL+F und EaV+V erzielen nicht gegeben. Weil das Konzept der GewSt nicht verändert wird, bleibt auch die fehlende nationale und internationale Standortneutralität bestehen. Bezüglich des Verhältnismäßigkeitskriteriums ist auch fragwürdig, ob der mit diesem Konzept verbundene Aufwand durch das Steueraufkommen zu rechtfertigen ist.
II. Abschaffung der GewSt und Ersatz durch Ausweitung der Beteiligung der Gemeinden am ESt/KSt-Aufkommen
1. Beschreibung der Pläne
Das zweite hier behandelte grundsätzliche Konzept sieht eine Abschaffung der GewSt und deren Ersatz durch eine Ausweitung der Beteiligung der Gemeinden am ESt/KSt-Aufkommen vor. Das heißt der
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Gewinn wird nach ESt/KSt-lichen Maßgaben bestimmt; von dem zu zahlenden ESt/KSt-Betrag steht den Gemeinden ein bestimmter Teil zu. Diese Grundidee liegt den Ansätzen des BDI/VCI und des Bundes der Steuerzahler zu Grunde. Bezüglich der kommunalen Beteiligung am ESt/KSt-Aufkommen unterscheiden sich die beiden Konzepte. In den Plänen des BDI/VCI wird den Gemeinden ein Zuschlagsrecht auf die ESt/KSt eingeräumt. Der Bund der Steuerzahler schlägt die „Aktivierung“ des Hebesatzrechtes 48 der Gemeinden bei der ESt und die Einführung eines Hebesatzrechtes für die KSt vor. 49 Ferner soll zum Ausgleich der Mindereinnahmen durch die Streichung der GewSt der Anteil der Gemeinden am USt-Aufkommen erhöht werden. In beiden Konzepten werden nicht mehr nur Gewerbebetriebe belastet, sondern sämtliche Steuerpflichtige der Gemeinden. Beide Ansätze sehen ebenfalls vor, dass die KSt erhöht wird, da sonst durch Wegfall der GewSt den Kapitalgesellschaften eine erheblich geringere Steuerbelastung als den Personengesellschaften aufgebürdet würde.
2. Vorteile
Ein positives Merkmal dieses Konzeptes ist, dass sich für niemanden der Steuerpflichtigen zusätzliche Kosten bei der Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ergeben. Denn alle, die bisher ESt/KSt-pflichtig waren, werden auch zur Zahlung nach diesem Ansatz herangezogen. Durch die rein gewinn- bzw. einkommensabhängige Besteuerung wird dem Leistungsfähigkeitsprinzip genüge getan. Die von der Wirtschaft häufig kritisierten und von den Kommunen eingeforderten erfolgsunabhängigen Anteile an der Bemessungsgrundlage der GewSt sind somit eliminiert. Unter Äquivalenzgesichtspunkten ist positiv hervorzuheben, dass alle Bürger und nicht mehr nur Gewerbebetriebe zur Finanzierung öffentlicher Leistungen beitragen. Die Finanzierungsneutralität ist insoweit erfüllt, als dass keine Hinzurechnungen für Dauerschuldzinsen mehr vorgenommen werden und somit Finanzierungsaufwendungen durch Fremdkapitalzinsen,
48 Hebesatzrecht in Art. 106, Abs. 5, S. 3 GG bereits vorgesehen.
49 Zum Unterschied Hebesatzrecht/Zuschlagsrecht siehe Beispielrechnungen A 5 und A 6 im Anhang.
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Mieten, Leasingraten oder Pachten einkommenssteuerlich gleich behandelt werden. Branchenneutralität kann als erfüllt angesehen werden: Weil alle Bürger und Unternehmen der Gemeinde steuerpflichtig sind, ist auch keine Branche (wie z. Z. Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung) mehr ausgenommen.
Rechtsformneutralität ist prinzipiell zu erreichen, dafür ist jedoch nötig, dass KSt- und ESt-Satz jeweils angepasst und der Hebesatz bzw. der Zuschlagssatz in bestimmter Höhe festgelegt werden. Ein spezieller Vorteil im Konzept des Bundes der Steuerzahler besteht darin, dass im GG 50 bereits ein Hebesatzrecht für die ESt festgeschrieben ist, ein Zuschlagsrecht dagegen nicht 51 . Für die KSt müsste ein solches noch ins GG aufgenommen werden, was aber wegen des Beitrags zur Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unproblematisch sein dürfte.
3. Nachteile
Durch eventuell eingeführte Freibeträge könnte die Betriebsgrößenneutralität verletzt werden. Diese Freibeträge dienen jedoch meist dem Schutz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, daher ist der Vorstoß gegen dieses Prinzip akzeptabel. Die nationale Standortneutralität kann wegen der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen kommunalen Autonomie nicht realisiert werden. Denn solange Gemeinden ein Hebesatzrecht bzw. Zuschlagsrecht haben, wird es nie zu einer einheitlichen Steuerbelastung kommen können. International ist die Standortneutralität insoweit erreicht, dass nicht mehr die auf Gewerbebetriebe beschränkte, im Ausland kaum existierende Steuer erhoben wird. Dennoch werden die dt. Unternehmen durch die Anpassung der KSt weiterhin eine im internationalen Vergleich relativ hohe Steuerbelastung zu tragen haben. Allgemein behindern die nötigen GG-Änderungen die Konsensfähigkeit der Reformkonzepte des BDI/VCI und des Bundes der Steuerzahler. Speziell zum Ansatz des Bundes der Steuerzahler sei hier noch kritisch angemerkt, dass eine Ausweitung des Gemeindeanteils an der USt nicht ohne Widerstand von Bundes- und
50 Art. 106, Abs. 5, S. 3 GG.
51 Karl-Bräuer-Institut, Kommunale Steuerautonomie, 2002, S.239.
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Länderebene durchzuführen sein dürfte. 52 Denn für Bund und Länder ist die USt eine stetige und sprudelnde Steuerquelle. 53
F. Fazit
Die dringende Notwendigkeit einer GewSt-Reform sollte im Rahmen der Kritik am geltenden GewSt-Recht (in Kapitel D) deutlich geworden sein. Ein weiteres Indiz für den Reformbedarf lässt sich an der Unzufriedenheit aller Beteiligten am geltenden Recht festmachen. Das Konzept der Revitalisierung der GewSt vom dt. Städtetag berücksichtigt zwar in hohem Maße den Wunsch der Gemeinden nach einer stetigen Einnahmequelle, jedoch ist von Seiten der Wirtschaft wegen der stark erfolgsunabhängigen Bemessungsgrundlage mit erheblichem Widerstand zu rechnen. Die Einführung eines Hebesatz- bzw. Zuschlagsrechts auf die ESt/KSt geht wiederum sehr stark auf den Wunsch nach erfolgsorientierter Besteuerung von Seiten der Wirtschaft ein, und die finanziell angeschlagenen Gemeinden würden bei einer derartigen Neugestaltung der GewSt „Alarm schlagen“. Nicht zu vergessen ist auch der Einfluss der Freiberufler, die sich vor allem im Rahmen der Revitalisierung der GewSt gegen eine Einbeziehung ihres Berufstandes stark machen und sogar mit dem Gang vor das BVerfG drohen 54 . Welchem Ansatz die Regierung letztendlich folgt, hängt davon ab, wie stark sich der Einfluss der einzelnen Interessengruppen darstellt.
Wegen der Einflussnahme unterschiedlicher Interessengruppen ist es unwahrscheinlich, dass einer der oben geschilderten Ansätze genau umgesetzt wird. Es ist zu erwarten, dass ein Mittelweg eingeschlagen wird. Am Ende eines politischen Diskussionsprozesses wird sich herausstellen welche Bestandteile aus welchem Konzept sich durchsetzen werden.
52 lt. Berechungen des Bd. d. Steuerzahler wären weitere 3,1 Mrd. € aus dem USt-Aufkommen bei GewSt-Abschaffung nötig, vgl. Karl-Bräuer-Institut, komm. Steuerautonomie, 2002, S. 181.
53 Hoereth, U./Schiegl, B., Quo vadis Gewerbsteuer, www.ey.com, 24.03.03
54 FAZ vom 24.03.2003.
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A 1. GewSt-Berechnung bei einer Kapitalgesellschaft Annahmen:
- Kapitalgesellschaft
- Messzahl 5%
- Hebesatz 400%
- Hinzurechnungen i.H.v. 20.000 €
- Kürzungen i.H.v. 10.000 €
- Verlustvortrag i.H.v. 3.000 €
= - S Ge
A 2. GewSt-Berechnung bei einem Einzelunternehmer
Annahmen:
- Einzelunternehmer
- Hebesatz 400%
- Hinzurechnungen i.H.v. 20.000 €
- Kürzungen i.H.v. 10.000 €
- Verlustvortrag i.H.v. 3.000 €
= - S Ge
A 3. GewSt-Anrechnung gemäß § 35 EStG
Annahmen:
- Fortführung des Beispiels unter A 2.
23
- Steuerpflichtiger unterliegt Spitzensteuersatz (48,5%)
- KiSt wird vernachlässigt
Neutralisierung der Gewerbesteuer:
A 4. Exakte Neutralisierung der GewSt
Exakte Neutralisierung der Gewerbesteuer (Hebesatz 368,5%)
24
A 5. Rechenbeispiel zum Hebesatzrecht 55
Annahmen:
- ESt-Tarif 2005 (Art.1 Nr. 40 Steuersenkungsgesetz i.d.F. des Art.2 Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes, BGBI. 2000 I S. 1813
- Messbetrag auf ein Zehntel der tariflichen ESt festgelegt, bei einem Hebesatz von 150% ergibt sich dann der in der tariflichen ESt enthaltene Gemeindeanteil
A6. Rechenbeispiel zum Zuschlagsrecht
Annahmen:
- Anpassung der ESt/KSt-Sätze wie vom BDI/VCI anhand der Steuerschätzung für 2005 bestimmt (s.Tabelle)
- Natürliche Person mit 100.000 € est-pflichtigem Einkommen
- Steuerpflichtiger unterliegt Spitzensteuersatz, Gemeinde erhebt Zuschlag i.H.v. 30,3% auf ESt-Satz
- SolZ wird nicht berücksichtigt
55 Karl-Bräuer-Institut, Kommunale Steuerautonomie, 2002, S. 204
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Dirk Kersting, 2003, Vorschläge zur Reform der Gewerbesteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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