wenn die Begründungsweise erkennen lässt, dass nicht ehrlich argumentiert wird."
Für richterliche Rechtsprechung, wenn sie denn nicht "Rechtsbeugung durch Rechtsprechung"
(Günter Sprendel) sein soll, gelten zwei zentrale Voraussetzungen: i) "Der Richter muss sich für
jede Entscheidung, die er fällt, auf einen Rechtssatz berufen"; und ii) "Alle Entscheidungen sind
aus dem Gesetz zu begründen"
Entscheidend ist für Schneider die richterliche Entscheidungsbegründung. Fehlen diese Gründe,
dann gilt:
"Nach unseren logischen Überlegungen [...] reicht die Möglichkeit aus, dass das Urteil auf einer
Gesetzesverletzung beruht" - und zwar immer dann, wenn die Berufung auf einen Rechtssatz
und/oder die Begründung aus dem Gesetz fehlt.
Das sind dann jeweils materielle Rechtsverletzungen und im Sinne der Strafprozessordnung (§
337) bzw. der Zivilprozessordnung (§ 548) Revisionsgründe, weil Rechtsnormen sei´s gar nicht
sei´s falsch angewandt wurden: Denn wenn weder Rechtssätze noch Begründungen im
richterlichen Entscheid mitgeteilt werden, kann - logischerweise - nicht überprüft werden, ob
Gerichtsentscheide rechtsnormenkonform sind oder nicht.
Schneiders Überlegungen sind in praxi nicht konkret-juristische h.M. (hier nicht: His/Her
Majesty, sondern herrschende Meinung oder ´mainstraim´). Sie stellen jedoch eine wichtige
Denkposition dar. Deshalb fand ich´s wichtig, dass sich deutsche Obergerichter des
Bundesgerichtshofs noch 2001 auf diesen Autor beriefen als es um Grenzen des NS-Rechtsberatungsgesetzes ging[4]...
Im forschungslogischen Zusammenhang sozialwissenschaftlicher Hermeneutik sind Egon
Schneiders Hinweise in seinem derzeit in 5. Auflage vorliegendem Lehrbuch "Logik für
Juristen"[5] eingängig und kompatibel etwa mit Überlegungen zur kulturwissenschaftlichgedankenexperimentellen Methode (C.Wright Mills[6]), des historisch möglichen Bewusstseins
(Lucien Goldmann[7]) und des ´utopischen Paradigma´ in der empirischen Sozialforschung
(Richard Albrecht[8]).
Anmerkungen
[1] Ulrich Klug, Juristische Logik; Springer-Verlag; Berlin etc. 1958, 2. verbesserte Auflage, 164
p.
[2] Egon Schneider, Logik für Juristen. Die Grundlage der Denklehre und der Rechtsanwendung;
Verlag Franz Vahlen; Berlin-Frankfurt/Main 1965, XIII/397 p.; - das dort erwähnte Lehrbuch des
Autors: "Rechtswissenschaft - eine Einführung in das Studium" (1963) konnte ich bisher übers
NRW-Fernausleihsystem nicht bekommen
[3] einige justizkritische Texte Schneiders sind online wiederveröffentlicht:
"http://www.gabnet.com"
[4] BHG III ZR 172/00 vom 26.7.2001 mit Bezug auf einen Aufsatz Schneiders von 1976
[5] letzterschienen ist die 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage (München: Franz Vahlen,
1999, XV/300 p.)
[6] C. Wright Mills, The Sociological Imagination; Grove Press, N.Y. 1961², pp. 195-226
[7] Lucien Goldmann, Kultur in der Mediengesellschaft; S.Fischer, Ffm. 1973, pp.7-18
[8] Richard Albrecht, The Utopian Paradigm - A Futurist Perspective; in: Communications, 16
(1991) 3, pp. 283-318; englische, französische und deutschsprachige Zusammenfassung/en:
"http://www.richard-albrecht.de"
Richard Albrecht ist Kultur- und Sozialforscher (Diplom; Dr.phil.; Dr.rer.pol.habil.) mit den Arbeitsschwerpunkten:
Sozialwissenschaftlich-hermeneutische Textrecherchen und -ana
lysen; Sozial- und Technikpsychologie; historisch-politische Soziologie; Rechts- und Justizkritik. - Richard Albrecht
ist Editor des unabhängigen online-Magazins für Menschen- und Bürgerrechte http://rechtskultur.de in Bad
Münstereifel, Autor des Curriculum ´Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns´ und
ehrenamtlicher Richter.
dr.richard.albrecht@rechtskultur.de
Arbeit zitieren:
Dr. Richard Albrecht, 2003, Rezension zu Erich Schneiders Erstausgabe "Logik für Juristen" (1965), München, GRIN Verlag GmbH
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