Zunächst ging es mir um die Besonderheit des staatlich geplanten und organisierten, aber nicht notwendig staatsadministrativ exekutierten, Menschheitsverbrechens, das international genocide und im Deutschen Völkermord, wissenschaftlich auch: Genozid, genannt wird. Denn auch das erste „staatlich geplante und organisierte Menschheitsverbrechen, verübt am armenischen Volk im Osmanischen Reich ´hinten in der Türkei´ 1915“ unter Regie des jungtürkischen Regimes war „im später genauer bestimmten Sinn Völkermord und Genozidpolitik: physische Vernichtung eines Volkes oder einer ethnischen Gruppe mit unwiderruflichen biopolitischen Folgen“ - „a strucural and systematic destruction of innocent people by a state bureaucratic apparatus“ (Irving Louis Horowitz) und „an organized state murder“ (Helen Fein)[4].
Diese Überlegung greift auf Hinweise des ´späten´ Raphael Lemkin (1901-1959), eines zunächst polnischen, dann US-amerikanischen Völkerrechtlers, zurück, der in seiner Begriffsbestimmung und Definition des Völkermord 1944 als Besonderheit und historischqualitativ Neues dieses herausragenden Destruktionsereignisses und Staatsverbrechens gegen die Menschheit die biopolitischen und auf die Zukunft bezogenen Aspekte in ihren unwiderruflichen Folgen für Generationen herausarbeitete, indem er betonte: „In this respect genocide is a new technique of occupation, aimed at winning the piece even though the war itself is lost.”[5]
Genau diese Zukunftsdimension erschwert das Verständnis von Völkermord und Genozidpolitik erheblich und erfordert, das Undenkbare zu denken („thinking the unthinkeable“) ... denn auch wer, militärpolitisch, den Krieg verliert, kann, biopolitisch, über Generationen andauernd gewinnen. Und es hat im Fall des „Armenocide“ drei Generationen gedauert, ehe sich die zunächst mit dem blanken Existenzkampf des Überlebens beschäftigte, dazu noch erheblich qualitativ und quantitativ geschwächte und verminderte viktimisierte Ethnie oder Opfer(volk)gruppe, darum kümmern kann, das Destruktionsereignis und seine Konsequenzen aufzuarbeiten und entschädigen zu lassen:
„In diesem Sinn meint das Staatsverbrechen: Völkermord immer staatlich geplanten und organisierten Massenmord als spezifische Form destruktiver Biopolitik und ist gerade in seiner Amoralität als Staatsverbrechen an der Menschheit dem ´gesunden Menschenverstand´ unserer Zeit so schwer verständlich“[6]. 3.
Dem hier präzisierten, auf der Tagung nur kurz als Diskussionsbeitrag vorgetragenen Hinweis auf die differentia specifica, nämlich die biopolitisch-projektive Seite, des Lemkin-Konzepts: ius crimen gentium folgte beredtes Schweigen. Das Schweigen wurde noch beredter nach meiner zweiten kritischen Anmerkung, die mit einem historischen Hinweis begann: Nachdem über zahlreiche -sowohl offiziell-diplomatische als auch inoffiziell-konspirative-Kanäle während des Ersten Weltkriegs Ende April/Anfang Mai 1915 deutlich wurde, dass ´hinten in der Türkei´ etwas begann, das welthistorisch, nach dem ´kleinen Völkermord´ (Micha Brumlik) im schwarzafrikanischen Deutsch-Südwest 1904-1907, der erste voll ausgebildete Genozid im 20. Jahrhundert genannt werden sollte[7] - reagierten die Triple-Entente-Mächte auch in Form einer wichtigen Völkerrechtssetzung: „Dieser Völkermord ist [...] bereits etwa einen Monat nachdem die ersten Maßnahmen in Form von Festnahmen und Deportationen armenischer Repräsentanten und Intellektueller am 24. April 1915 in Konstantinopel begannen, mit einer bis heute völkerrechtlich bedeutsamen öffentlichen Erklärung der Regierungen der Triple-Entente (Frankreich, England, Russland) am 24. Mai 1915 beantwortet worden: von neuen Verbrechen des türkischen Regimes gegen die Menschheit und Zivilisation war dort die Rede, und davon, dass die politisch Verantwortlichen später zur Rechenschaft gezogen würden.“[8]
Und wer immer sich diesen in der damaligen universalen und Diplomatensprache Französisch erstveröffentlichte Völker(straf)recht setzenden Text genau ansieht - wird nicht von ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ - als Substantiv und Kompositum im Deutschen auch höchstungebräuchlich, nämlich: Menschlichkeitsverbrechen - lesen. Vielmehr war die öffentliche Rede von „ces nouveaux crimes [...] contre l´humanité et civilisation“[9] - also sowohl in der Hauptbedeutung von humanité als auch sich in einer kontextual anbietenden Übersetzung von Verbrechen gegen die Menschheit und Zivilisation. Schon Hannah Arendt hat/te zu Recht in ihrem Einchmann-Prozess-Bericht von der Banalität des Bösen darauf hingewiesen, dass es sich beim Holocaust genannten Massen- und Völkermord an europäischen Juden um Verbrechen gegen die Menschheit, am jüdischen Volk verübt, handelt/e; und dass jede deutsche Übersetzung als ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ verharmlost, grad so, als liesse sich „der grundsätzliche Charakter des Verbrechens in einer Flut einzeln registrierter Greueltaten“ überhaupt sinnhaft verstehen[10]. Auf die Triple-Entante-Erklärung, in der auch angedroht wurde, die Verantwortlichen nach Weltkriegsende zur Verantwortung zu ziehen, reagierten die deutsche und die türkische
Regierung erst Wochen später, nämlich am 7. Juni 1915, in Form einer gemeinsamen öffentlichen Erwiderung. Diese wurde, gemeinsam mit der Triple-Entente-Erklärung vom 24. Mai 1915, am 7. Juni 1915 zunächst in einer nichtamtlichen Textversion über das Berliner Wolff´sche Telegraphenbüro (W.T.B.) veröffentlicht[11] sowie später auch in den damals wichtigsten Geschichtskalender übernommen[12]. Und in dieser ersten und bis heute gleichsam ´gültigen´ Textversion finden sich gleich zwei ´objektive´ und zugleich die deutsche politisch-moralische Mitverantwortlichkeit für diese neuen Menschheitsverbrechen verharmlosende und kleinredende Falschübersetzungen. Es sind dies mehr als blosse stümperhafte Übersetzungsfehler sprachlicher Dilettanten: Denn einmal wird aus dem originalen französischen Plural das falsche deutsche Singular, aus ´ces nouveaux crimes´ wird „dieses neue Verbrechen“. Und zum anderen wird aus ´humanité´ anstatt „Menschheit“ nur „Menschlichkeit“ und aus dem Verbrechen „contre humanité“ anstatt „Verbrechen gegen die Menschheit“ nur „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“.
Es ist grad so wie Hannah Arendt, eine Generation später, mit Blick auf die faschistische Genozidpolitik des deutschen Nationalsozialismus sarkastisch anmerkte: „Das den Nürnberger Prozessen [IMT 1945/46] zugrunde liegende Londoner Statut hat [...] die ´Verbrechen gegen die Menschheit´ als ´unmenschliche Handlungen´ definiert, woraus dann in der deutschen Übersetzung die bekannten ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ geworden ist - als hätten es die Nazis lediglich an ´Menschlichkeit´ fehlen lassen, als sie Millionen in die Gaskammern schickten, wahrhaft das Understatement des Jahrhunderts.“[13] 4.
Wie hier im Anschluss an eine Anmerkung in meiner bereits vor fünfzehn Jahren publizierte Studie[14] erneut (und jetzt erweitert kommentierend) nachgewiesen, ist dieses Understatement des Jahrhunderts freilich nicht erst mit dem Nürnberger Internationalen Militärtribunal nach dem Zweiten, sondern schon zu Beginn des Ersten Weltkriegs bereits im Juni 1915, gleichsam regierungsamtlich, in Deutschland politisch produziert worden. Und es wird bis heute in Gestalt der so geronnenen wie unüberprüften Formel in Form des Völkerrechtstaftatbestands ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ im deutschen Völkerstrafrecht von Jurist(inn)en, aber auch von Historiker(inn)en, nach wie vor so ganz unkritisch benützt.
Ich halte diesen Tatbestand nicht nur für einen Hintertreppenwitz der deutschen Rechts-, Sprach- und Übersetzungsgeschichte, dessen Ursprung in der schon im Juni 1915 erkennbaren deutschen Täterangst liegt, sondern auch für veränderbar. Denn wenn es um Genozidpolitik als besonderem Staatsverbrechen gegen die Menschheit einerseits und die Begründung eines humanen Völker(straf)rechts anderseits geht, - dann geht es immer schon um Verbrechen gegen die Menschheit.
Und damit auch und vor allem ihre Verhinderung und/durch Ächtung[15].
Anmerkungen
[1]
Albrecht, Richard: Die politische Ideologie des objektiven Gegners und die ideologische Politik des Völkermord m 2o. Jahrhunderts; in: Sociologia Internationalis, vol. 27 (1989) I, pp. 57-88 [engl. summary online http://de.geocities.com/earchiv21/halec010289.zip]; ders., Staatsverbrechen [1989]; http://rechtskultur.de/pages/staatsverbrechen.htm; der erste wichtige Versuch über Genozidpolitik im 20. Jahrhundert ist eine zuerst in jiddisch erschienene Broschüre von Guttmann, Joseph: The Beginning of Genocide. A Brief Account on the Armenian Massacres in the World War I (New York 1948, 19 p.); vgl. Yivobleter [New York], 28 (1946) 2, pp. 239-253 [2]
Kai Ambros, Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts. Ansätze zu einer Dogmatisierung [Jur. Habil LMU München]; Berlin: Duncker & Humblot, 2002, 1058 p. [3]
Semprún, Jorgé: Autobiografía de Federico Sánchez. Novela. Barcelona: Ed. Planeta, 1977, 347 p. [4] Albrecht, op.cit., p. 72
[5]
Lemkin, Raphael: Axis Rule in Occupied Europe; foreword George A. Finch. Washington (D.C.) 1944, xxxviii/674 p. [6]
Albrecht, op.cit., p. 75; verstärkend wirkt dann noch der in Deutschland besonders ausgeprägte „Staatsbonus“ (Peter Waldmann), den es freilich auch in der angelsächsischen Welt gibt (´The state can´t do wrong´) [7]
Vgl. Richard Albrecht, Holocaust, Einzigartikeit und Geschichtspolitik in Deutschland seit 1986; ders., Biopolitical Destruction: The Irrevocable Consequences of Genocide Within 20th Century; vide http://de.geocities.de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm; vgl. als
Übersichtsdarstellungen auf Deutsch etwa Peter Lanne: Armenien - Der erste Völkermord des 20. Jahrhunderts. München-Zürich: Institut für Armenische Fragen, 1977, 241 p.; Wolfgang Gust, Der Völkermord an den Armeniern - Die Tragödie des ältesten Christenvolks der Welt. München: Hanser, 1993, 335 p. [8] Albrecht, op.cit., pp. 70/71 [9]
Arthur Beylirian (ed.) Les grandes puissances, l´empire ottoman et les Arméniens dans les archives Francaises (1914-1918) ; preface Jean-Babtiste Duroselle. Paris : Publ. de la Sorbonne, Serie Documents No. 34, 1983, p. 29 ; englisch in : Papers Relating to the Foreign Relations of the United States. 1915. Supplement; Washington (D.C.) 1928, p. 981 [10]
Hannah Arendt, Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen; m.e. Essay v. Hans Mommsen; aus dem Amerikanischen von Brigitte Granzow; München-Zürich: Piper, 1986: Neuausgabe [SP 3089, p. 325; vgl. auch Richard Albrecht, Politik und mehr. Zum 20. Todestag von Hannah Arendt; in: vorgänge, 34 (1995) 132, pp. 23-26
[11]
Nacht-Ausgabe, Wolffs Telegraphisches Büro (W.T.B.), 66. Jg. 1915, Nr. 2276, Berlin, Montag, 7. Juni 1915, pp. 1-2 [12]
Schulthess´ (Neue Folge) 1915, p. 1151 [13] Arendt, op.cit., p. 324 [14]
Albrecht, op.cit., p. 71, Anmerkung 48 [15]
Albrecht, op.cit., pp. 76-79; vgl. wichtige Hinweise in Vorbereitung des IMT Nuremberg bei Bauer, Fritz: Die Kriegsverbrecher vor Gericht. Zürich-N.Y. 1945, 237 p.; Glueck, Sheldon: War Criminals. Their Prosecution and Punishment. N.Y. 1944, viii/250/xii p. zgb~12.800 DRA060604
Arbeit zitieren:
Dr. Richard Albrecht, 2004, Völkerstrafrecht, Völkermord und/als Genozidpolitik, München, GRIN Verlag GmbH
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Kritik.
Diese Arbeit ist inhaltlich einfach falsch.Es basiert auf Unwissenheit und Vorurteilen.Bodenlose Behauptungen werden als bewiesene Fakten dargestellt!
am Sunday, June 20, 2004-
M. v. Schoene
ach wirklich....
... wollen der Herr a) nicht wenigstens versuchen, seine m.E. so abartige wie irrige Meinung z begründen ? b) die von
Prof. A. benützten Quellen zur Kenntnis nehmen und
sodann auch c) anerkennen, daß Prof. A. als erster
zeitgeschichtlicher Forscher in der Tat nachwies, welche deutsche Instanz, fürs "understatement" des Jahrhunderts (Prof. Hannah Arendt 1962) schon während des ersten Weltkriegs verantwortlich war, so daß aus MENSCHHEITSVERBRECHEN solche gegen die "Menschlichkeit" -verniedlicht- wurden ? Oder könnte es sein, daß der Herr Kritiker etwa nicht weiß, was eine historische Quelle ist ?
MfG MvS/28.Juli 2006
am Friday, July 28, 2006-