Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 4
1. Kapitel Die Bedeutung sozialadäquaten Verhaltens im allgemeinen
Strafrecht. 6
I. Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung 6
II. Die objektiven Kriterien der Sozialadäquanz 7
III. Dogmatische Grundlagen. 8
A) Objektive Zurechnung als Mittelweg zwischen restriktiver
Tatbestandsinterpretation und Rechtfertigungsgrund 8
1) Trennung von empirischem und normativem Risiko 9
2) Trennung von Handlung und Erfolg. 9
3) Verhältnis des Handlungsunrechts zu Vorsatz und Fahrlässigkeit 10
4) Inhaltliche Eingrenzung des normativen Risikos 10
2. Kapitel Sozialadäquanz und Beitragstäterschaft. 12
I. Das Prinzip der Einheitstäterschaft 12
II. Das Kausalitätsproblem 12
III. Der innere Wertungszusammenhang zwischen Beitrag und Haupttat 13
IV. Sind die Risikosphären von Beitragstäter und unmittelbarem Täter
trennbar ? 14
A) Alltagshandlungen und typische Berufsausübung 14
3. Kapitel Die Problematik im Finanzstrafrecht. 16
I. § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a iVm § 11 FinStrG 17
A) Objektiver Tatbestand. 17
B) Subjektiver Tatbestand 18
)C Zurechnung des Tatbeitrages 18
1) Die Rechtsprechung 19
a) Deutschland 19
b) Österreich. 20
c) Schweiz 21
2) Lehrmeinungen 22
2
a) Objektive Theorie 22
Deutschland 23
Österreich 27
Schweiz 28
b) Die objektiv-subjektive Theorie 29
Deutschland 29
Österreich 31
Schweiz 31
c) Die kausalitätsorientierte Theorie 32
4. Kapitel Anwendbarkeit in der Praxis. 33
I. Getränkegroßhändler-Fall. 33
A) Objektive Tatseite. 34
B) Subjektive Tatseite. 35
)C Zurechnung des Tatbeitrages 35
II. Anonymisierter Kapitaltransfer ins Ausland 38
A) Objektive Tatseite. 39
B) Subjektive Tatseite. 39
)C Zurechnung des Tatbeitrages 39
Schlussbemerkungen. 41
Literaturverzeichnis. 42
Abk ürzungsverzeichnis. 45
3
Einleitung
Die Finanzierbarkeit des modernen Leistungsstaates hängt in großem Maße von den erzielten Einnahmen aus den Umsätzen des Wirtschaftslebens ab. Dabei bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, dieses Finanzaufkommen zu bewerkstelligen. Je nach wirtschaftspolitischem Hintergrund entspringen diese Einnahmen aus einem Mehr oder Weniger an direkten oder indirekten Steuern. Ziel dabei sollte es nun sein, bei Maximierung der Staatseinnahmen die Belastung für den Einzelnen möglichst gering und seiner Rolle am gesamtwirtschaftlichen Prozess entsprechend fair zu bemessen. Jedoch kommt kein Staat der Welt, der seinen Bürgern auch nur ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit bieten will, ohne Einnahmen aus.
Sinn und Zweck der Steuergesetze ist es, dem Abgabenempfänger (Staat) zu ermöglichen, seinen Anspruch effizient und umfassend durchzusetzen. Die Tatbestände des § 33 FinStrG bilden dabei „den Kern des zum Schutz der Steuerhoheit des Bundes eingerichteten Sanktionssystems“ 1 .
An der Erfüllung des Abgabenanspruchs hat der Steuerpflichtige in der Weise mitzuwirken, dass ihn Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten treffen. Die Verletzung dieser Pflichten begründet eine Sanktionierung durch das Finanzstrafgesetz (FinStrG). Bis zu einem Verkürzungsbetrag von 75.000 Euro fällt die Strafbarkeit in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, die zwar hohe Geldstrafen (bis zum dreifachen des Verkürzungsbetrages), jedoch Freiheitsstrafen lediglich bis zu drei Monaten verhängen. Im Betrugsfall drohen hier bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
Die weltweit höchst unterschiedlichen Steuerquoten und das ebenso teilweise niedrige Entdeckungsrisiko veranlassen viele Steuerpflichtige nach Möglichkeiten zu suchen, sich ihrer Abgabenpflicht zu entziehen.
1 Plückhahn, Bemerkungen zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Abgabenhinterziehung, in: Leitner
(Hrsg), Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 1996, 163.
Aufgabe des Staates ist es, unter Abwägung der Ermöglichung eines reibungslosen Ablaufs des wirtschaftlichen Lebens einerseits und einer möglichst wirksamen und treffsicheren Kontrolle andererseits, die Abgaben der Steuerpflichtigen zu bewirken. Die immer komplexer werdenden wirtschaftlichen Abläufe und eine in zunehmendem Maße arbeitsteilige Gesellschaft lassen verstärkt die Frage aufkommen, inwieweit ein selbst nicht Abgabenpflichtiger darauf hinzuwirken hat, dass ein mit ihm in geschäftlicher Beziehung Stehender seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Oder noch krasser, dieser durch bloßes In-Betracht-Ziehen oder Wissen um die Hinterziehungsabsicht eines anderen selbst den Straftatbestand des Beitrags zur Abgabenhinterziehung verwirklicht. Hierbei geht es also um die Frage, ob ein objektiv rechtmäßig Handelnder, der nur seiner beruflichen Pflicht nachkommt, durch seinen Beitrag die Abgabenhinterziehung des anderen (iSd Kausalitätstheorie) aber erst ermöglicht, für diese ebenso einzustehen hat.
Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, die Rechtsfigur der objektiven Zurechnung zu klären und ihre Bedeutung im allgemeinen - und im Finanzstrafrecht - herauszuarbeiten, weiters die Relevanz sozialadäquaten Handelns im Zusammenhang mit der Beitragstäterschaft aufzuzeigen und abschließend anhand zweier Fälle deren Bedeutung in der Praxis zu verdeutlichen.
1. Kapitel
Die Bedeutung sozialadäquaten Verhaltens im allgemeinen Strafrecht
I. Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung
Strafbar können nur jene Verhaltensweisen (Tun/Unterlassen) sein, die ursächlich für den Eintritt des tatbildlichen Erfolges sind. Eine Handlung darf nicht weggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Beim unechten Unterlassungsdelikt prüft man eine hypothetische Kausalität: Der Erfolg muss bei Hinzudenken des gebotenen Tuns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen.
Der Kausalitätsbegriff ist jedoch für die Beurteilung der Strafbarkeit einer Tat zu weit. Alle Bedingungen, die zum Eintritt des Erfolges geführt haben, sind ursächlich, jedoch sollen nicht sämtliche als Unrecht zugerechnet werden. Deutlich wird die überschießende Weite der Kausalitätstheorie im „Erbonkel-Fall“: Der geldgierige Neffe schenkt seinem Onkel eine Flugreise in der Hoffnung, dass dieser dabei abstürzt. In der Folge kommt es tatsächlich zum Absturz. Die Schenkung ist somit ursächliche Bedingung für den Tod des Onkels, da dieser ohne das Flugticket die Reise gar nicht angetreten hätte. Jedoch kann dem Neffen der Erfolg nicht zugerechnet werden, da es sich bei der Schenkung um eine sozialadäquate Handlung handelt, die trotz ihrer Ursächlichkeit für den Erfolgseintritt nicht zur Strafbarkeit führt.
Es wäre auch verfehlt, die österreichische Staatsdruckerei wegen Beitrags zur Abgabenhinterziehung zu bestrafen, nur weil sie durch das Drucken der Steuererklärungsformulare ursächlich für eine spätere Abgabenhinterziehung durch falsches Ausfüllen eben dieser Formulare ist. Aus diesem Grund werden in Lehre und Rechtsprechung Wege gesucht, um die Haftung einzuschränken.
Anfangs wurden die erst auf der Fallprüfungsebene der Schuld zu behandelnden Deliktsmerkmale Vorsatz und Fahrlässigkeit als Haftungskorrektive eingeführt. Mangels Vorsatz machte man sich nicht schuldig. In weiterer Folge erkannten immer mehr Autoren, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit Elemente des
Tatbestandes sind und somit schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit geprüft werden. Es erfolgte bei vorsätzlich begangenen Erfolgsdelikten eine Subjektivierung des Unrechts auf der Tatbestandsebene, dh dass der Tatvorsatz alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen muss. Bei fahrlässiger Begehung wird auf die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges durch die Sorgfaltswidrigkeit abgestellt. Alleine damit konnte man noch keine befriedigenden Ergebnisse erzielen, da eine objektiv billigenswerte Handlung nicht durch Wissen oder gar durch bloße Sorgfaltswidrigkeit unbillig werden sollte. Es sollte nicht sein, dass zufälliges Wissen um die Absichten des Täters einen Tatbeitrag zum Delikt begründet. Ein um seine Kunden bemühter Geschäftsmann ginge sonst ein höheres Risiko ein, eine Straftat zu verwirklichen, als derjenige, der keinen engen Kontakt zu ihnen pflegte, weil damit Wissentlichkeit ausschied.
Deshalb war es notwendig, ein weiteres Haftungskorrektiv einzuführen. Es wird nun die Handlung des Beitragstäters - gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig - für sich selbst betrachtet und beurteilt, ob diese sozial billigenswert ist. Nur für sozial inadäquates Verhalten soll man einstehen müssen.
II. Die objektiven Kriterien der Sozialadäquanz
Die moderne Strafrechtslehre kennt bei jedem strafbaren Verhalten einen Randbereich, der nicht unter die Verbotsnorm subsumiert werden kann, obwohl diese äußerlich verletzt wird. Gewisse Verhaltensweisen werden von unserer Wertgemeinschaft akzeptiert, obwohl es sich dabei um objektiv strafbares Verhalten handeln kann. Gemeint ist dabei jenes Verhalten, das von der Allgemeinheit gebilligt wird und deshalb nicht rechtswidrig sein soll. Die Sozialadäquanz stellt ein strafrechtliches Korrektiv zur Strafbarkeit aufgrund der äußeren Verletzung der Strafnorm dar. Es soll nur jenes Verhalten bestraft werden, das gegen die geschützten Werte unserer Sozialordnung verstößt. Entgegen der früher herrschenden positivistischen Auffassung, die nur dem klaren, naturalistischen Kausalitätsprinzip folgte, wird heute auf Kosten der Schärfe und Berechenbarkeit einer wertorientierten und im Ergebnis vernünftigeren Beurteilung des Sachverhalts der Vorzug gegeben. Grundlage
dieser veränderten Strafrechtsdogmatik war das StGB 1975, das der internationalen Strafrechtsentwicklung Rechnung trug, die schon vor dem Zweiten Weltkrieg durch Hans Welzel die Sozialadäquanz bei der vorsätzlichen Handlung in das deutsche Strafrecht einführte 2 .
In der Praxis wird das Legalitätsprinzip dahin gehend aufgeweicht, dass in völlig unproblematischen Fällen sozialadäquaten Handelns eine Anklageerhebung durch den Staatsanwalt entfällt. Dies führt zu einer gewissen Unschärfe und Unberechenbarkeit der Rechtsanwendung zugunsten einer wertorientierten Rechtsauffassung und bringt in einigen Fällen Probleme bei der Festlegung der Grenzen der Strafbarkeit mit sich. Diese Probleme entstehen für den unmittelbaren Täter und dann in weiterer Folge auch für die an der Tat Beteiligten.
III. Dogmatische Grundlagen
A) Objektive Zurechnung als Mittelweg zwischen restriktiver
Tatbestandsinterpretation und Rechtfertigungsgrund
Um zur Straflosigkeit nicht strafwürdiger Handlungen zu gelangen, bietet die Lehre verschiedene Ansätze: Durch die restriktive Interpretation einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale entsteht das Unrecht erst gar nicht. Beispielsweise greift beim Diebstahl einer geringwertigen Sache mangels Tauschwerts ein Unerheblichkeitskorrektiv ein, sodass der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wird. Eine andere Möglichkeit bilden die Rechtfertigungsgründe, die zwar die Tatbestandsmäßigkeit bejahen, jedoch das Unrecht ausschließen, da Gründe vorliegen, die das tatbildmäßige Handeln rechtfertigen (zB rechtfertigender Notstand).
Einen Mittelweg verfolgt die objektive Zurechnung, die zwar gedanklich erst nach Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit wie ein Rechtfertigungsgrund anwendbar wird, aber anders als diese nicht an eine Ausnahmesituation knüpft, sondern die gesamte Verbotsnorm reduziert, sodass es schon an der Indizierung
2 Vgl Welzel, Studien zum System des Strafrechts, ZStW, 1939, 491ff.
der Rechtswidrigkeit mangelt. Entscheidend dafür, ob eine Norm reduziert werden soll, ist die soziale Adäquanz der Tathandlung. In der Judikatur 3 findet die objektive Zurechnung seit 1993 auch auf Vorsatzdelikt Anwendung. Der OGH verurteilte vier Vietnamesen wegen Mordes, die auf ihr Opfer mit Messern und Schwertern einstachen. Er erwähnte aber gleichsam, dass - ausnahmsweise - trotz gegebener Kausalität zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg dieser dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln nicht zugerechnet wird.
1) Trennung von empirischem und normativem Risiko
Beim empirischen Zusammenhang muss die Gefahr bestehen, dass, gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung, der Erfolg, auf den die konkrete Handlung gerichtet ist, verwirklicht wird (Adäquanzzusammenhang). Eine sozial inadäquate Gefahr muss auf einen zukünftigen drohenden Schaden gerichtet sein und ist daher ex ante zum Zeitpunkt der Handlung zu beurteilen. Nicht allein die empirische, naturalistische Kausalität zwischen Handlung und Erfolg führt zu einer Zurechnung des verwirklichten Unrechts. Dazu bedarf es zusätzlich einer normativen objektiven Bewertung des ursächlichen Verhaltens. Der normative Zusammenhang fragt nach dem Schutzzweck der Norm und rechnet den Erfolg nur dann zu, wenn die Norm gerade diese Folge verhindern wollte (Schutzbereich).
2) Trennung von Handlung und Erfolg
Eine zweite Unterscheidung betrifft die Risikobereiche Handlung und Erfolg. Nachdem der Adäquanzzusammenhang aus der Sicht ex ante bejaht wurde, werden die Auswirkungen der Handlung (Erfolg) aus der Sicht ex post beurteilt. Erst eine innere normative Verbindung zwischen Handlung und Erfolg bewirkt die Zurechnung. Ist schon die Handlung objektiv zu billigen, so kann dies auch bezüglich des Versuchs keine Strafbarkeit begründen. Für die Beitragstäterschaft ist es indes wichtig, dass die Handlung zugerechnet wird, da die
3 JBl 1994, 556.
Arbeit zitieren:
Daniel Vonbank, 2002, Strafbarkeit sozialadäquaten Verhaltens in Finanzstrafrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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