HEMS BG13 Romfahrt Thema: Der Vatikan als Staat von Maximilian Hart
Inhaltsangabe:
1. Allgemein wissenswertes über den Vatikan
2. Staatsaufbau
2.1. Rechtliche Grundlage
2.2. Römische Kurie
2.2.1 Das Staatssekretariat
2.2.2 Das Kardinalskollegium
2.2.3. Die Kongregationen
2.2.3 Die Gerichtshöfe
3. Innerkirchliche Ziele
4. Außenpolitik
2 NA
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1. Allgemein wissenswertes über den Vatikan
Der Staat Vatikanstadt (mit vollem Namen: „Santa Sede (Stato della Citta del Vaticano)“) ist mit
44 Hektar der kleinste souveräne Staat der Welt. Von seinen 911 Einwohnern (Stand: Juli 2003) 1
besitzen nur etwa die hälfte einen Vatikanpass und aufgrund seines außergewöhnlichen Status als Kirchenstaat besteht seine Bevölkerung mehrheitlich aus Priestern und anderen katholischen Würdenträgern aus aller Welt. Das Wesen des Staates besteht darin, sich dem Papst und seinem von Christus verliehenen Auftrag, Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche zu sein, unterzu- ordnen. Trotz alledem ist der Vatikan ein souveränes Bistum mit einer reinen Wahlmonarchie. 2 Außerhalb des Vatikans besitzt der Staat noch dreizehn weitere Gebäude innerhalb Roms, so- wie die Sommerresidenz des Papstes in Castel Gandolfo. Alle diese Gebäude besitzen extraterri- toriale Rechte die von der italienischen Regierung bei der Gründung des Kirchenstaates 1929 zugesichert wurden. 3 Am 11. Februar 1929 wurde der Vatikan offiziell unabhängig und es wurden drei Verträge unterschrieben in denen unter anderem die Souveränität und die territoriale Existenz von Italien anerkannt und eine Entschädigung für das 1870 in das Staatsgebiet Italiens eingegliederte Kir- chengebiet ausgehandelt wurden. Die Existenz des Papststaates kann allerdings bis in das 8. Jahrhundert zurückverfolgt werden. 4 Der Vatikan verfügt über eine ca. 110 Mann starke Päpstliche Garde, deren Aufgabe es ist un- unterbrochen die Zugänge zur Vatikanstadt zu bewachen, Tag und Nacht die päpstliche Residenz zu schützen und Sicherheits-, Ordnungs- und Ehrendienst bei kirchlichen Funktionen, feierlichen Empfängen und besonderen Veranstaltungen zu leisten. Diese Garde besteht komplett aus Män- nern mit schweizerischem Bürgerrecht und jeder hat in die Schweizer Rekrutenschule abge- schlossen, ist katholisch und muss den physischen und psychischen Anforderungen des berufs- mäßigen Sicherheitsdienstes genügen. 5 Ohne die großzügige Hilfe Roms könnte der Vatikan in seiner jetzigen Weise allerdings nicht existieren. So wird beispielsweise der Abfall jeden Tag durch die römische Stadtverwaltung ab- transportiert und das vatikanische Abwasser fließt in die römische Kanalisation. 6
2. Staatsaufbau:
2.1. Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage des Vatikanstaates sind die Lateranverträge zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl vom 11. Februar 1929. Zu diesem Vertragswerk gehören ein Staatsvertrag, ein Konkordat über die Beziehungen zwischen der Kirche und dem Staat in Italien, sowie ein Fi- nanzabkommen. Die Lateranverträge verliehen dem Heiligen Stuhl die völlige Souveränität über sein neues Staatswesen. Damit wurde er für den Verlust des mittelalterlichen Kirchenstaates kompensiert, der 1870 in den italienischen Nationalstaat eingegliedert wurde. 7 Zu diesen Verträgen gehört eine Staatsverfassung, die den Charakter des Vatikan bestimmt. So ist der Vatikanstaat die Privatdomäne des Heiligen Stuhls, die vom Papst geleitet wird. Dabei ist der Staat der Vatikanstadt keine unabdingbare Voraussetzung für die Souveränität des Heiligen Stuhls, sondern primär ein Symbol für dessen Unabhängigkeit.
1 vgl. CIA – World Factbook 2 vgl. Europa Digital 3 vgl. CIA – World Factbook 4 vgl. Europa Digital, CIA – World Factbook 5 vgl. Offizielle Homepage des Vatikans 6 vgl. Lo Bello, Der Vatikan, S. 20 7 vgl. Europa Digital
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Staatsoberhaupt ist seit 1978 Johannes Paul II. (vormals Kardinal Karol Wojtyla). Er ist der 264. Papst und als Pole der erste Nichtitaliener auf dem Papstthron seit 1523. Der Papst ist zugleich auch Bischof von Rom und Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche. Praktisch übergibt der Papst die profane Verwaltung des Vatikanstaates an den Kardinalstaatssekretär, der alle Vollmachten in den Angelegenheiten weltlicher Souveränität besitzt und damit als Premier- minister des Papstes verstanden werden kann. Zudem unterstützt der Kardinalstaatssekretär den Papst auch in der Leitung der Weltkirche sowie in den Beziehungen zu den Ressorts der römi- schen Kurie. 8 Mit seiner Wahl zum Oberhirten der katholischen Kirche durch das Kardinalskollegium wird der Papst automatisch auch Souverän des Vatikanstaates. Seine legislative und exekutive Gewalt übt er durch eine Kommission aus, die aus sieben Mitgliedern besteht und die für fünf Jahre von ihm ernannt wird. Präsident dieser Kommission ist der Kardinalstaatssekretär. Der Laienbeauf- tragte der Kommission - ebenfalls vom Papst ernannt - ist zugleich auch Verwaltungsdirektor des Vatikans. Er ist Präsident des Staatsrates ("consulta"), der aus 24 Mitgliedern besteht. 9
2.2. Die Römische Kurie
2.2.1. Das Staatssekretariat 10
Das Staatsekretariat wurde zur Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten auf höchster Ebe- ne eingerichtet und gehört mit den Gerichtshöfen und verschiedenen anderen Ämtern zu den Organen der Römischen Kurie. Die Kurie, die manchmal auch als Zivilverwaltung der Kirche angesehen wird, handelt im Auftrag des Papstes und folgt dem kanonischen Recht. Es (das Staatssekretariat) hat die Aufgabe, den Papst bei der Ausübung seines Amtes gegenüber der Weltkirche und allen Abteilungen der Kurie unmittelbar zu unterstützen.
Der an der Spitze stehende Kardinalstaatsekretär ist ermächtigt, Sitzungen aller Abteilungen zur Erledigung aller laufenden Angelegenheiten einzuberufen. Neben allen ihm vom Papst über- tragenen Aufgaben, hat sich der Kardinalstaatssekretär auch im Rahmen des Rates für die Öf- fentlichen Angelegenheiten der Kirche mit allen Problemen auseinanderzusetzen, die nicht in den Kompetenzbereich einzelner anderen Organe fallen. Das Sekretariat erledigt den gesamten offiziellen Briefverkehr des Heiligen Vaters (mit Ausnahme jener Briefe, die der Papst eigen- händig an ausgewählte Personen persönlich richtet) und hält auch Besprechungen mit Bischöfen und mit Vertretern anderer Regierungen sowie mit den eigenen Repräsentanten in anderen Län- dern ab, mit denen der Vatikan diplomatische Beziehungen unterhält (zur Zeit sind dies 174 Staaten).
Die Vertreter des Vatikans unterstehen direkt dem Staatssekretär. Botschafter des Heiligen Stuhls werden Päpstliche oder Apostolische Nuntien genannt. Weil der diplomatische Dienst des Vatikans die längste ununterbrochene Tradition auf der Welt ist (bis zum 15. Jahrhundert zu- rückreichend), genießt der Päpstliche Diplomat Vorrang vor allen Diplomaten in dem Land in dem er akkreditiert ist. Bei Staatsempfängen ist er daher der Doyen des diplomatischen Corps. In Länder in denen diese Forderung nicht anerkannt wird, entsendet der Heilige Stuhl einen diplo- matischen Beamten im Botschafterrang mit dem Titel eines Pronuntius. 11 Der Vatikan ernennt auch ständige Beobachter bei den Vereinten Nationen und bei fast allen UN – Organisationen sowie bei anderen internationalen Organisationen.
2.2.2. Das Kardinalskollegium 12
8 vgl. Auswärtiges Amt - online
9 vgl. Offizielle Homepage des Vatikans 10 Lo Bello, Der Vatikan, S. 42 ff 11 Corrado Pallenberg, Hinter den Türen des Vatikan, S. 148 ff 12 Lo Bello, Der Vatikan, S. 38 ff
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Damit man das heilige Kollegium der Kardinäle – und die Unterschiede zwischen den drei Ordnungen (Kardinalpriester, Kardinaldiakon und Kardinalbischof) – verstehen kann, ist es am besten, die Entwicklung des Kardinalkollegiums von seinen Anfängen her zu verfolgen. Am Anfang wurde jeder Priester, der einer Kirche auf Dauer zugehörig war, Kardinal genannt. Nach und nach wurden nur noch die Priester der Hauptkirchen Kardinäle genannt, d.h. nur der erste Priester. Ende des 5. Jahrhunderts gab es bereits 30 Kirchen, an deren Spitze ein Kardinal- priester stand, den der Papst häufig zu Sondersitzungen rufen ließ, oder dem Spezialaufgaben übertragen wurden. Diese Kardinalpriester unterstützten den Vatikan auch bei allen feierlichen Anlässen.
Im Laufe der Zeit standen nicht nur in Rom, sondern auch in anderen Städten Italiens Kardi- nalpriester an der Spitze ihrer Kirche, wie etwa in Mailand, Neapel und Ravenna oder in Magde- burg, Köln und Trier in Deutschland, sowie in Konstantinopel.
Kardinaldiakone präsidierten über die sieben Regionen in die Rom aufgeteilt war. Ihre Haupt- aufgaben waren, sich um die Armen zu kümmern und soviel wie möglich über die Märtyrer in Erfahrung zu bringen. Allmählich wurde die Zahl der Kardinaldiakone auf 14 erhöht, obwohl die sieben Regionen nach und nach verschwanden. Heute stehen mehreren Kirchen in Rom Kardi- naldiakone vor und die Seelsorger der anderen sind Kardinalpriester.
Als sich die Kirche weiter vergrößerte, holte sich der Papst Bischöfe anderer Diözesen zur Un- terstützung und allmählich bezeichnete der Ausdruck „Kardinal“ jemanden, der in unmittelbarer Beziehung zum Papst stand.
Währen ursprünglich das Volk einen Papst gewählt hatte, gelangte dieses Privileg während des
11. Jahrhunderts an die Priester von Rom, d.h. an die Kardinalpriester und die Kardinaldiakone.
Heute besteht das Heilige Kollegium aus Kardinalbischöfen, Kardinaldiakonen und Kardinal- priestern – sie alle tragen purpurrote Roben, eine Birett und ein Soli Deo in der Selben Farbe und einen Saphirring. Die Ernennung neuer Kardinäle erfolgt im Geheimen Konsistorium, an dem nur der Papst und die Kardinäle teilnehmen können – aber es ist der Papst, der die Namen der neuen Würdenträger zum Vorschlag bringt und die Anwesenden nehmen als Zeichen ihrer Zu- stimmung ihr Käppchen ab. 13 Die Hauptaufgabe der Kardinäle ist es, dem Papst als Berater zur Seite zu stehen. Deshalb le- ben viele Kardinäle in Rom und sind an der Regierung der Kirche beteiligt. Kardinäle haben viele Pflichten, aber auch viele Privilegien. So haben sie die ehrenvolle Möglichkeit nach dem Tod eines Papstes selbst zum neuen Papst gewählt zu werden.
Im geheimen Konklave in der Sixtinischen Kapelle wählen die versammelten Kardinäle in mehreren Wahlgängen den neuen Papst. Das Konklave kann frühestens am 15. Tag nach dem Tod eines Papstes beginnen, spätestens jedoch am 18. Tag. Jeder Kardinal darf zwei Personen seines Vertrauens mitnehmen, einen Priester und einen Laien. Weitere Personen, die Zutritt zum Konklave haben, sind Kleriker und Laien, die für die alltäglichen Bedürfnisse der Kardinäle und aller anderen Anwesenden zu sorgen haben. Von der Außenwelt abgeschlossen, sind die Kardi- näle und alle andern zu absolutem Stillschweigen verpflichtet.
Die Wahl findet viermal täglich statt, aber erst ab dem zweiten Tag nach schließen der Türen. Wenn ein Wahlgang zu keinem Ergebnis geführt hat, werden die Stimmzettel in einen Ofen ge- steckt und mit feuchtem Stroh und Teer verbrannt, so dass der Rauch aus dem Schornstein der Kapelle fast schwarz ist. Wenn es schließlich zur Wahl eines neuen Papstes gekommen ist, wer- den die Stimmzettel allein verbrannt, was einen weißen Rauch erzeugt. Die Menschen, die auf dem Petersplatz auf das Ergebnis warten, erkennen sofort, was geschehen ist.
Kurz darauf erscheint der Kardinalprodekan des Konklaves auf dem Balkon der Loggia und gibt den Namen des Kardinals bekannt, der zum neuen Papst gewählt wurde. Dann verkündet er den Namen, den der neu gewählte Papst tragen wird. Daraufhin tritt der Papst auf den Balkon und spendet der Menge seinen ersten Apostolischen Segen.
13 Corrado Pallenberg, Hinter den Türen des Vatikan, S. 127 ff
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2.2.3. Die Kongregationen 14
Als Oberhaupt einer Kirche, der rund eine Milliarde Gläubige angehören, braucht der Papst tatkräftige Unterstützung, um die Verbindung mit diesen Menschen und auch die Verwaltung des Vatikans aufrecht zu erhalten. Die Kongregationen, die in etwa den Ministerien eines Staates entsprechen, stehen dem Papst zur Seite und nehmen Anordnungen von ihm entgegen. An der Spitze jeder Kongregation, steht ein Präfekt, der stets ein Kardinal und vom Papst er- nannt ist. In manchen Fällen kann der Papst auch sein eigener Präfekt sein und das „Ministeri- um“ mit Hilfe von ständigen Referenten und teilweise hinzugezogenen Beratern (seit 1967 kön- nen dies auch Laien oder Frauen sein) und einem Sekretariat leiten. Doch gleichgültig, ob ein ernannter Kardinal oder der Papst selbst eine Kongregation leiten, der Pontifex hat auf jeden Fall das letzte Wort.
• Die Kongregation für Glaubenslehre, die älteste und wichtigste Kongregation, hat die Aufgabe, über die offiziell katholische Lehrmeinung in allen Fragen der Glaubens- und Sit- tenlehre zu wachen. Sie ist die einzige Kongregation, die über richterliche Kompetenz ver- fügt.
• Die Kongregation für die Bischöfe ist zuständig für die Schaffung neuer Diözesen und für die Vorbereitung von Bischofsernennungen; sie hat die Aufsicht über die Bischöfe und ihre Amtseinführung sowie über die Bischofskonferenzen der einzelnen Länder.
• Die Kongregation für die Orientalische Kirchen wurde erst 1917 als selbstständige Kon- gregation eingeführt und ist für die Angehörigen eines orientalischen Ritus – z.B. armeni- sche, alexandrinische, byzantinische Riten, die in den verschiedenen Sprachen durchgeführt werden – auf der ganzen Welt zuständig. Außerdem ist diese Kongregation für lateinische Katholiken auf dem Balkan, im Vorderen Orient, in Nordäthiopien und in Afghanistan zu- ständig.
• Die Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst beschäftigt sich mit der Ü- berwachung der Sakramentenverwaltung. Sie ist zuständig für die Fragen der Disziplin in be- zug auf die sieben Sakramente, so z.B. wenn Geistliche die Gültigkeit ihrer Weihen anfech- ten und für die Auflösung einer gültigen, aber unvollzogenen Ehe.
• Die Kongregation für den Klerus befasst sich mit den seelsorglichen und rechtlichen Lei- tung des Weltklerus und mit den allgemeinen kirchlichen Pflichten der Laien, wie Fasten, Abstinenz, Einhaltung von Festtagen usw.
• Die Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute ist zuständig für alle Angele- genheiten der Orden, weswegen ihr außer Kardinälen und Diözesanbischöfen auch drei Ge- neralobere angehören. Darüber hinaus hat diese Kongregation die Aufsicht über die weltli- chen Institute des lateinischen Ritus, also über Schule und Universitäten, die von Orden be- trieben werden.
• Die Kongregation für die Glaubensverbreitung hat die Aufgabe, den katholischen Glau- ben in nicht oder noch nicht völlig christlichen Gebieten zu verbreiten, weshalb ihr außer Kardinälen unter anderem auch Missionsbischöfe und Generalobere großer Missionsgesell- schaften angehören. Diese Kongregation ist so mächtig, dass der Kardinal and ihrer Spitze auch „der Papst in Rot“ genannt wird, weil ihm alle Missionsländer unterstehen. 14 Lo Bello, Der Vatikan, S. 48 ff
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• Die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse. Die Selig- und Heilig- sprechungsprozesse werden jeweils von dem Bischof, der Diözese bzw. von der Bischofs- konferenz des Landes, in dem der „Diener Gottes“ gelebt oder Wunder gewirkt hat, vorberei- tet. Die Überprüfung und der Abschluss eines Selig- oder Heiligsprechungsprozesses fallen in die Kompetenz dieser Kongregation.
• Die Kongregation für das katholische Bildungswesen ist für das gesamt Unterrichtswesen der katholischen Kirche zuständig. Sie besteht aus drei Abteilungen: Seminare und Priester- bildung, Hochschulen und Universitäten, das katholische Schulwesen überhaupt.
Neben den Kongregationen gibt es noch verschiedene Organe, wie die Vatikanische Apostoli- sche Bibliothek und die Dombauhütte von St. Peter, die für die Verwaltung und Instandhaltung der Basilika zuständig sind. Diese hier auch noch genauer zu erläutern würde das Referat aber sprengen.
2.2.4. Die Gerichtshöfe 15
Historisch gesehen sind die Gerichtshöfe sehr alte Einrichtungen und gingen teilweise darauf zurück, dass der Papst bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts gleichzeitig auch als weltlicher Herr- scher einen großen Teil Italiens, also den Kirchenstaat, regierte. Die heutigen Gerichtshöfe neh- men nur noch kirchliche Belange wahr.
Die Apostolische Pönitentiarie ist der päpstliche Gerichtshof für den Gewissensbereich, dem auch die päpstliche Ablassbehörde angegliedert ist; sie wird vom Kardinal-Großpönitentiär ge- leitet, der allein entscheidet; die Beamten beraten nur. Der Kardinal-Großpönitentiär steht dem Heiligen Vater in der Todesstunde bei und spricht für ihn die bei jedem Katholiken üblichen Sterbegebete. Die Vollmachten des Kardinal-Großpönitentiär erlöschen auch in der Sedisvakanz nicht (das ist die Zeit zwischen dem Tod eines Papstes und der Wahl eines neuen). Das Oberste Tribunal der Apostolischen Signatur war früher der oberste weltliche Gerichtshof des Kirchenstaates und ist heute das höchste kirchliche Gericht, das vor allem die Tätigkeit der Sacra Romana Rota überwacht und ergänzt. Das Oberste Tribunal der Apostolischen Signatur setzt sich nur aus Kardinälen zusammen; einer von ihnen führt als Präfekt den Vorsitz. Ange- gliedert sind beratende Hilfsrichter. 16 Die Sacra Romana Rota (meist nur Sacra Rota genannt) ist das ordentliche päpstliche Gericht für Berufungen in kirchlichen Prozessen, meist erst n dritter oder vierter Instanz. Die Richter bilden ein eigenes, längst internationalisiertes Prälatenkollegium, mit dem Dekan an der Spitze. Die Tätigkeit erfolgt üblicherweise in Kammern zu drei Richtern, ein Prozess kann an der Sacra Romana Rota also mehrere Instanzen durchlaufen. 17 Am bekanntesten ist die Zuständigkeit der Sacra Romana Rota für die Annullierung von Ehen. Scheidungen anerkennt die katholische Kirche überhaupt nicht, auch wenn in Italien und in vie- len anderen Ländern eine Scheidung gesetzlich möglich ist.
Tatsächlich anerkennt die katholische Kirche auch nicht die Annullierung an sich. Die Sacra Romana Rota beschränkt sich lediglich darauf zu erklären, dass eine Ehe nie Gültigkeit hatte – und daher nach dem Gesetz nie geschlossen worden ist. Die Kirche steht auf dem Standpunkt, dass „etwas, das nie bestanden hat, auch nicht annulliert werden kann“.
3. Innerkirchliche Ziele:
15 Lo Bello, Der Vatikan, S. 52 ff 16 Corrado Pallenberg, Hinter den Türen des Vatikan, S. 248 ff 17 Corrado Pallenberg, Hinter den Türen des Vatikan, S. 248 ff
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Papst Johannes Paul II. hat für sein Pontifikalamt folgende Ziele herausgestellt:
• Neubesinnung der Kirche auf ihre universale Sendung
• pastorale Umsetzung des II. Vatikanischen Konzils
• Mitverantwortung der Laien für die Sendung der Kirche Intensivierung des ökumenischen Dialogs
• Förderung der interreligiösen Zusammenarbeit
Die Zahlreichen Pastoralreisen des Papstes innerhalb und außerhalb Italiens sind eine hervor- stechendes Merkmal seines Pontifikats und wichtiges Mittel der Kirchenführung. Sie manifestie- ren die Einheit der katholischen Universalkirche sowie ihre Präsenz in allen fünf Kontinenten und haben das Ziel, die Menschen im Glauben zu stärken. Das Bemühen um die Verwurzelung des christlichen Glaubens in die verschiedenen Nationen und Kulturen („Inkulturaion“) trägt der wachsenden Bedeutung der Ortskirchen im außereuropäischen Kulturbereich Rechnung. Dier vatikanische Glaubenskongregation wacht darüber, dass die Einheit der katholischen Lehre nicht gefährdet wird. Gleichzeitig spielen der Dialog mit den anderen christlichen Kirchen und die Kontakte zu den übrigen großen Weltreligionen, insbesondere zum Islam, eine zunehmend wich- tigere Rolle. 18 In seinen Appellen zu einem Aufbruch der Chisten versucht der Papst, Kontinuität und Fort- schritt miteinander zu verbinden. Dabei wendet er sich immer wieder an die Jugend. Auf dem Boden der katholischen Traditionen sollen die inneren Kräfte durch Konsolidierung der Glau- bens- und Sittenlehre sowie der kirchlichen Disziplin gestärkt werden. 19
4. Außenpolitik:
Wichtigste Ziele: Bewahrung des Friedens, der Schutz der Menschenrechte und die Überwin- dung von Hunger und Not in der Welt.
Der Heilige Stuhl unterhält diplomatische Beziehungen mit 174 Staaten (darunter Taiwan und seit 2002 auch Ost-Timor und Katar), von denen 71 Staaten vor Ort vertreten sind. Er unterhält außerdem diplomatische Beziehungen mit der Europäischen Union und dem Souveränen Malte- ser Ritterorden. Im Verhältnis zu Russland und der PLO (Palästinensische Befreiungsorganisati- on) bestehen Mission mit besonderem Status.
Der Heilige Stuhl ist Mitglied in insgesamt 12 internationalen Organisationen, darunter der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen- Versuchen (CTBTO), der Internationalen Atomenergienatur (IAEA), dem Weltweizenrat (IGC), der Inter- nationalen Fernmeldeunion (ITU), dem Weltpostverein (UPU), der Weltorganisation für Geisti- ges Eigentum (WIPO), dem Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OPCW). 20
Der Heilige Stuhl ist Beobachter in 15 Organisationen (darunter den Vereinten Nationen und mehreren Unterorganisationen, z.B. Internationales Drogenkontrollprogramm der VN (UNDCP), Umweltprogramm der VN (UNEP), Organisation der VN für Erziehung, Wissenschaft und Kul- tur (UNESCO), Organisation der VN für Industrielle Entwicklung (UNIDO). 21
Außerdem ist der Heilige Stuhl Beobachter auf informeller Basis in weiteren sechs internatio- nalen Organisationen, z.B. der Organisation der VN für Nachhaltige Entwicklung (UNCSD), der 18 Lo Bello, Der Vatikan, S. 116 19 Auswärtiges Amt - online 20 Auswärtiges Amt - online 21 Auswärtiges Amt - online
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Weltorganisation für Meteorologie (WMO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (I-
MO), der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO). 22
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Quellenangaben
Nino Lo Bello; Der Vatikan, hpt-Verlagsgesellschaft Wien, 1988
Corrado Pallenberg; Hinter den Türen des Vatikan, Paul List Verlag München, 1961
Auswärtiges Amt – online, Berlin, letzter Stand: April 2003
http://www.auswaertiges-amt.de/laenderinfos/ => Vatikan
Europa Digital – Köln, letzter Stand: August 2003
http://www.europa-digital.de/laender/mini/vatikan.shtml
CIA – World Factbook, letzter Stand: August 2003
http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/index.html => Holy See (Vatican City)
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Quote paper:
Maximilian Hart, 2003, Der Vatikan als Staat, Munich, GRIN Publishing GmbH
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