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P
Inhaltsverzeichnis :
Abbildungsverzeichnis : IV
Literaturliste : V
A. Prävention und Rehabilitation im Sozialrecht 1
I. Einführung 1
1. Definition von Behinderung 1
a) Die Definitionen der WHO (World Health Organization) 1
b) Im deutschen Sozialrecht 4
aa) Definition von Behinderung im SGB IX 4
bb) Definition von Behinderung im SGB III 5
2. Definition von Prävention 5
3. Definition von Rehabilitation 7
4. Der Begriff „Teilhabe“ 9
II. Prävention im deutschen Sozialrecht 9
1. Prävention im SGB III 9
2. Prävention im SGB V 9
3. Prävention im SGB VI 13
4. Prävention im SGB VII 13
5. Prävention im SGB IX 13
III. Rehabilitation im deutschen Sozialrecht 13
1. Rehabilitation im SGB IX 13
2. Rehabilitation im SGB I 15
3. Rehabilitation im SGB V 15
4. Rehabilitation im SGB VI 18
5. Rehabilitation im SGB VII 18
IV. Zusammenfassung 18
II
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B. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen 19
I. Alter in Deutschland 19
1. Definition von Alter 19
a) Psychologisches Alter 19
b) Soziales Altern 19
c) Physiologisches Altern 20
d) Der Begriff Alter in der Rechtsordnung 20
2. Demographie 20
a) Patientenstrukturwandel 24
b) Morbidität und Prävention 24
3. Alter und Gesundheit 25
a) Der erweiterte Gesundheitsbegriff 25
b) Einflüsse auf Gesundheit im Alter 26
c) Krankheiten im Alter 28
II. Ältere Menschen im System der Sozialversicherung 28
III. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen 29
1. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im Sozialrecht 29
a) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB V 29
b) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB VI 30
c) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB IX 30
d) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im SGB XI 31
e) Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen im BSHG 31
2. Prävention und Rehabilitation für ältere Menschen in der Praxis 32
a) Prävention für ältere Menschen 32
b) Rehabilitation für ältere Menschen 33
IV. Zusammenfassung/ Ausblick 34
III
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Die drei Dimensionen der Funktionsfähigkeit.................................................................2 Abbildung 2: Das bio- psycho- soziale Modell der Funktionsfähigkeit und Behinderung .................3
Abbildung 3: Die Definition des SGB IX:...............................................................................................4 Abbildung 4: Leistungen zur Prävention ............................................................................................ 10 Abbildung 5: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland 1910-2050......................................... 21 Abbildung 6: Altersspezifische Prävalenz der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI am 31.12.1998
nach Pflegestufe 1) ........................................................................................................................ 23 Abbildung 7: Anteil Schwerbehinderter an den Altersgruppen der Bevölkerung............................ 23 Abbildung 8: Merkmale der Gesundheit (erweitertes Verständnis von Gesundheit) .................... 25 Abbildung 9: Personale Einflüsse auf Gesundheit im Alter (Lebenslaufperspektive) .................... 26 Abbildung 10: Einflüsse der Umwelt auf Gesundheit im Alter.......................................................... 27
Tabelle 1: Das Altern in Deutschland Entwicklung der Zahl und des Anteils der 60jährigen und
Älteren........................................................................................................................................... 22
Literaturliste:
Baltes, Paul B./ Mittelstrass, Jürgen, Hrsg., Zukunft des Alterns und gesellschaftliche Entwicklung, Berlin 1992
Bauer, Rudolph (Hg.), Lexikon des Sozial- und Gesundheitswesens, München, Wien1992 Begutachtungsrichtlinien Vorsorge und Rehabilitation, Essen 12.Mai 2001, abrufbar unter www.vdak.de/mdk_begut.html
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ALTER UND GESELLSCHAFT, Dritter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2000
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vierter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2002 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Datenreport Alter, Stuttgart Berlin Köln, 1997
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bericht zur Lage der Behinderten und zur Entwicklung der Rehabilitation, Bonn, 1995 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Erster Altenbericht, Die Lebenssituation älterer Menschen in Deutschland, Bonn, 1993 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), Leitbegriffe der Gesundheitsförderung, 1996
Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111a SGB V vom 12.05.1999, abrufbar unter www.vdak.de/reha.html
Hauck, Dr. Karl/ Noftz, Dr. Wolfgang, SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Berlin 2001
Hennig, Werner, SGB III, Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung-, Berlin 2002 Hohmann, Jürgen, Gesundheits-, Sozial- und Rehabilitationssystem in Europa, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 1998
Kruse, Prof. Dr. Andreas, Regeln für gesundes Älterwerden, Heidelberg 1999 Landesregierung von Baden-Württemberg, Altern als Chance und Herausforderung, Stuttgart, 1988
Lürken, L., Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, Weichenstellung für Interventionsprogramme der geriatrischen Rehabilitation, in Zeitschrift für Geriatrie und Gerontologie 34: Suppl 1, I/49-I/56, 2001
Mrozynski, Peter, SGB IX Teil1, München 2002
Schütz, R.-M., Hrsg., Alter und Krankheit, München-Wien-Baltimore, 1987 Schütz, R.-M./ Schmidt, R. / Tews, H.P., Altern zwischen Hoffnung und Verzicht, Prävention, Rehabilitation, Irreversibilität, Lübeck, 1991 Schulin, Bertram/ Igl, Gerhard, Sozialrecht, 7.Auflage, Düsseldorf 2002 Specke, Helmut, Gesundheitsmarkt 2001, 2. Auflage, Starnberg 2001 Spitzenverbände der Krankenkassen, 2001
Welti, Felix/Sulek, „Die Ordnungsfunktion des SGB IX für das Recht der Rehabilitation und Teilhabe“, Referat bei der Tagung „Die Verantwortung des sozialen Rechtsstaats für Personen mit Behinderung und für die Rehabilitation“ des Instituts für Sozialrecht und Sozialpolitik der Christian-Albrechts-Univerität Kiel und der LVA Schleswig-Holstein vom 23.11.2000 in Lübeck Winkler, Jürgen, Sozialrecht von A bis Z, München 2001
Ziller, Hannes, Zur Weiterentwicklung des Rechts der Altenhilfe, in: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen, 1992, 18, S. 33-43
A. Prävention und Rehabilitation im Sozialrecht
I. Einführung
Häufig wird Prävention als Sicherung der Arbeitsfähigkeit und Rehabilitation als Wiederherstellung dieser verstanden. Was bedeutet dies jedoch für ältere Menschen? Sie stehen dem Arbeitsmarkt nur selten zur Verfügung. Haben sie trotzdem Anspruch auf Präventions- und Rehabilitationsleistungen?
Bei älteren Menschen nimmt das Risiko von Funktionsstörungen, Krankheit und Behinderung zu! Machen dann rehabilitative Maßnahmen überhaupt Sinn und kann man da noch präventiv wirksam werden?
Diese und andere Fragen soll diese Hausarbeit klären.
Doch zunächst sollen die Definitionen von Behinderung, Prävention und Rehabilitation klar dargestellt werden, da sie im Sprachgebrauch oft unterschiedlich benutzt werden und auch in den verschiedenen Fachrichtungen sehr verschiedene Bedeutungen haben. Dann soll geklärt werden, welche Bedeutung Prävention und Rehabilitation allgemein im Sozialrecht haben und wie sie dort integriert sind.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit Rehabilitation und Prävention speziell für ältere Menschen. Was bedeutet Alter überhaupt? Wie viele alte Menschen gibt es in Deutschland und wie sieht die demografische Entwicklung aus? Wie stellt sich Gesundheit im Alter dar und gibt es Möglichkeiten der Rehabilitation und Prävention? Um schließlich zu prüfen, ob der besonderen Situation älterer Menschen im System der Sozialversicherung Rechnung getragen wird, ob und welche Leistungen sie in Anspruch nehmen können und wie dies in der Praxis umgesetzt wird.
1. Definition von Behinderung
a) Die Definitionen der WHO (World Health Organization)
Die WHO hat 1980 auf der Grundlage des englischen Arztes P. Wood die ICIDH (= International Classification of Impairments, Disability und Handicaps) entwickelt. Im Mai 2001 wurde die Nachfolgerin der ICIDH, die ICIDH-2 bzw. ICF 1 (= International Classification of Functioning, Disability and Health) von der Vollversammlung der WHO verabschiedet. 2
1 Ausführliche Informationen von Dr. Michael Schuntermann unter www.ifrr.vdr.de; die deutsche Version gibt es unter www.dimdi.de; ICIHD-2 Hauptseite www.who.int/icidh
2 Götze in: Hauck/Noftz, K § 2 Rn. 6ff.
Die Definition der WHO beinhaltet nicht nur die negativen Aspekte der Gesundheit im Sinne von Schädigungen, Aktivitätseinschränkungen und Partizipationsstörungen. Sie berücksichtigt auch die positiven Aspekte, d.h. die Ressourcen 3 : Gesundheit:
§ ist der Zustand vollkommenen körperlichen, geistig/seelischen und sozialen Wohlbefindens,
§ und nicht allein das Fehlen von Krankheit (definiert in der ICIDH) oder Behinderung (Definiert in der ICH) Funktionsfähigkeit:
§ umfasst alle funktionalen Aspekte der Gesundheit Behinderung:
§ Jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Person auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung.
3 Spitzenverbände der Krankenkassen, S.8
4 Dr. Michael F. Schuntermann, Rehabilitationswissenschaftliche Abt. des VDR, Stand: 16.03.2000
Diese Definitionen ergeben sich aus dem bio- psycho- sozialen Modell der WHO:
Abbildung 2: Das bio- psycho- soziale Modell der Funktionsfähigkeit und Behinderung 5
Die körperliche oder geistig/seelische Verfassung und ihre Störung kann zu Beeinträchtigungen auf verschiedenen Ebenen führen.
In der persönlichen Dimension können Körperfunktionsstörungen zu einer mangelnden Aktivität führen. Dadurch wird der Körper weniger gefördert und kann weiter Abbauen. Außerdem ändert sich die Wahrnehmung der Person von sich selbst (positives oder negatives Leistungs- oder Funktionsbild). Der gesamte Lebenshintergrund einer Person ist die Gesamtheit der Faktoren der sozialen und physikalischen Umwelt. Im Laufe des Lebens baut sich eine Person soziale Kontakte und Aktivitäten auf. Dies können regelmäßige Besuche zu Hause, aber auch Veranstaltungen oder Sport- und Freizeitaktivitäten sein. Funktionsbeeinträchtigungen können nun dazu führen, dass eine Person den Weg zum Tanztee nicht mehr bewältigt oder nach einem Schlaganfall das Sprachzentrum gestört ist und eine Kommunikation schwer möglich ist. Dann ist
5 Dr. Michael F. Schuntermann, Rehabilitationswissenschaftliche Abt. des VDR, Stand: 16.03.2000
die Person-Umwelt-Ebene gestört. Die Teilhabe an bestimmten Lebensbereichen ist gefährdet. Mangelnde soziale Kontakte und dadurch geringe Motivation zu Aktivitäten können dann wieder gesundheitliche Probleme auslösen.
So wird deutlich, dass Einschränkungen auf einer Dimension auch eine Einschränkung auf der anderen Dimension bewirken können und neue Gesundheitsprobleme auftreten können.
b) Im deutschen Sozialrecht
Seit dem 1.7.2001 regelt das SGB IX die grundlegenden Bestimmungen der Begriffe der Behinderung bzw. der drohenden Behinderung. Bis zum In-Kraft-Treten des SGB IX wurde der Begriff Behinderung weder im SGB I noch in dem bis zum 30.6.2001 geltenden RehaAnglG, welche für die Rehabilitation grundlegend waren, definiert. Die Bedeutung wurde vorausgesetzt, obwohl er im Sprachgebrauch und in Fachkreisen sehr unterschiedlich verwendet wurde. 6 Aber auch in den bis zur Einführung des SGB IX geltenden Fassungen des § 3 Abs. SchwbG, § 124 Abs.4 BSHG und § 19 SGB III galten unterschiedliche Definitionen von Behinderung.
aa) Definition von Behinderung im SGB IX
Abbildung 3: Die Definition des SGB IX:
Handicap-Begriff verändert. Er wird jetzt nicht mehr als Beeinträchtigung, sondern präziser als Partizipations- oder Teilhabestörung übersetzt. Damit rückt der soziale Aspekt in den Mittelpunkt. Eine Behinderung liegt danach dann vor, wenn Schädigung und Fähigkeitsstörungen zusammen
6 Götze in: Hauck/Noftz, K § 2 Rn. 2
7 Bundestag- Drucksache 14/5074, S.7
mit Umweltfaktoren die Teilhabe in der Gesellschaft beeinträchtigen. Eine Abgrenzung zwischen einem „medizinischen“ und einem „sozialen“ Behindertenbegriff ist also überholt. 8 Die Einbeziehung der von Behinderung bedrohten Menschen betont den präventiven Charakter von zu erbringenden Leistungen, die den Eintritt von Funktionsbeeinträchtigungen und behindernden Situationen auch verhindern sollen. 9
Das Merkmal der altersentsprechenden Funktionseinschränkung wirft Fragen und Anwendungsprobleme auf. Es wird nicht ohne normative Wertungen adäquat auszufüllen sein. 10 In einzelnen Bereichen des Sozialrechts wie dem Arbeitsförderungsrecht des SGB III und dem Sozialhilferecht gelten auch nach Einführung des SGB IX gesonderte Regelungen. Sie bauen jedoch auf den Regelungen des § 2 SGB IX auf. 11
bb) Definition von Behinderung im SGB III
Diese Definition beinhaltet zwei Begriffsbestimmungen: Behinderung und
Rehabilitationsbedürftigkeit. Zusammen ergeben sie den Rehabilitandenbegriff. 12 Betont wird hier die berufliche Wiedereingliederung.
2. Definition von Prävention
Der Begriff Prävention fasst die Maßnahmen und Leistungen der Gesundheitsförderung zusammen, die im wohlverstandenen Interesse und in der Eigenverantwortung des Einzelnen
8 Welti/Sulek, 2001, S. 8
9 Schulin/Igl, S. 445 Rn. 1022
10 Schulin/Igl, S. 445 Rn. 1022
11 Götze in: Hauck/Noftz, K § 2 Rn. 11
12 Hennig, § 19 Rn. 9
liegen oder die zur Vermeidung von Risikofaktoren oder zur Verhütung oder zur Früherkennung von Krankheiten von der Solidargemeinschaft übernommen werden. 13 Unter Prävention versteht man die Verhütung von Krankheiten. Das Ziel ist einerseits Krankheiten so früh wie möglich zu erkennen und schnell wirksam zu behandeln. Andererseits soll die Gesundheit erhalten und so gefördert werden, dass Krankheiten gar nicht erst entstehen können. 14 Eine Dreiteilung in primäre, sekundäre und tertiäre Prävention ist üblich: 1. Die primäre Prävention, d.h. Krankheitsverhütung, soll bereits dann wirksam werden, wenn noch keine Krankheit aufgetreten ist. Die primäre Prävention umfasst die Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten durch Beseitigung eines oder mehrerer ursächlicher Faktoren (z.B. durch Ausrottung von Virenstämmen oder Abbau verhaltensbedingter Risikofaktoren), durch Erhöhung der organischen Widerstandskraft von Menschen (z.B. Schutzimpfungen oder über Gesundheitserziehung oder
Gesundheitstraining) und durch Veränderung von Umweltfaktoren, die ursächlich oder als Überträger an der Krankheitsentstehung beteiligt sind (z.B. durch Trockenlegung von Sumpfgebieten, so dass Stechmücken als Überträger des Malariavirus keinen Lebensraum mehr finden, oder durch den Abbau belastungserzeugender Arbeitsbedingungen). 2. Die sekundäre Prävention, d.h. Krankheitsfrüherkennung, hat zum Ziel Krankheiten und Risikofaktoren möglichst frühzeitig zu erkennen und früh zu therapieren bzw. zu beseitigen, bevor Beschwerden oder Krankheitssymptome auftreten. Es werden krankheitsspezifische Früherkennungsuntersuchungen bei einzelnen Menschen sowie Filteruntersuchungen (engl. Screenings) in ausgewählten Bevölkerungsgruppen durchgeführt. Bei identifizierten „Risikoträgern“ werden dann Verhaltens- und Lebensstiländerungen zum Abbau der Risikofaktoren eingeleitet.
3. Die tertiäre Prävention, d.h. Verhütung der Krankheitsverschlechterung richtet sich an PatientInnen, bei denen bereits eine Krankheit oder ein Leiden manifest ist und behandelt wird. Hier ist das Ziel die Verhinderung von Folgeerkrankungen bzw. die Verhütung von „Rückfällen“ und Verschlimmerungen bzw. Chronifizierungen. Dazu werden notwendige Heil-und Folgebehandlungen so früh wie möglich eingeleitet. Tertiäre Prävention und Rehabilitation überschneiden sich teilweise. Während Maßnahmen der tertiären Prävention rein krankheitsorientiert sind, zielt die Rehabilitation darauf ab, Kranke und ihre Umwelt nicht
13 Specke, S. 609
14 BzgA, Leitbegriffe der Gesundheitsförderung, S. 85
Arbeit zitieren:
Nadine Lange, 2003, Rehabilitation und Prävention für ältere Menschen im Sozialrecht (Seminararbeit plus Präsentation), München, GRIN Verlag GmbH
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