Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone von 1945 bis 1949
Inhalt
1. Einleitung. 3
1.1. Historische Einleitung. 3
1.2. Forschungsstand. 5
1.3. Begriffsbestimmungen. 6
2. Hauptteil: Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone
von 1945 bis 1949. 8
2.1. Erste Phase: Improvisationen (Frühjahr 1945 bis Januar 1946) 8
2.2. Zweite Phase: Beschleunigung durch deutsche
Entnazifizierungsaussch üsse (12. Januar 1946 bis April 1947) 12
2.3. Dritte Phase: Individualisierung durch Kategorisierung
(April bis September 1947) 16
2.4. Vierte Phase: „Turn it over to the Germans “ - Übertragung der
Entnazifizierung auf deutsche Länder (1.Oktober 1947 bis Ende 1949) 20
3. Beurteilung der britischen Entnazifizierungspolitik. 24
3.1. Zeitgenössische Kritik. 24
3.2. Spätere Kritik. 26
4. Schlußteil. 30
4.1. Zusammenfassung. 30
4.2. Resümee. 31
5. Literaturverzeichnis. 34
1.1. Historische Einleitung
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Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone von 1945 bis 1949
„Es ist unser unbeugsamer Wille, den deutschen Militarismus und Nazismus zu vernichten und die Garantie dafür zu schaffen, daß Deutschland nie wieder in der Lage sein wird, den Weltfrieden zu brechen; (...) alle Kriegsverbrecher einer gerechten und schnellen Bestrafung zuzuführen; (...) die Nazi-Partei, die nazistischen Gesetze, Organisationen und Einrichtungen vom Erdboden zu tilgen; alle nazistischen und militärischen Einflüsse aus öffentlichen Einrichtungen, dem Kultur- und Wirtschaftsleben des deutschen Volkes zu entfernen.“ 1
So formulierten die Alliierten in einem Kommuniqué der Konferenz von Jalta im Februar 1945 ihre Ziele für die Nachkriegszeit. Der Ausrottung des Nationalsozialismus kam dabei eine wichtige Rolle zu. Die nationalsozialistischen Gesetze und NS-Organisationen zu beseitigen, stellte kein großes Problem dar. Viel schwieriger gestaltete sich dagegen die Lösung der Frage, wie man mit dem Personal des Dritten Reiches verfahren sollte. Dabei trennten die Alliierten zwischen der strafrechtlichen Verfolgung, die durch Militär- und Zivilgerichte vorgenommen wurde, und der politischen Säuberung, deren Aufgabe es war, zumindest die Repräsentanten des alten Regimes auszuschalten und die Schlüsselstellungen mit in den Augen der Besatzer politisch zuverlässigen Personen zu besetzen, wobei der Schwerpunkt auf den Schaltstellen der politischen und staatlichen Exekutive, insbesondere Justiz, Polizei und Armee, sowie dem Erziehungswesen und den öffentlichen Medien lag.
Im Nachkriegsdeutschland fielen alle Maßnahmen, die grob zusammengefaßt als Entnazifizierung bezeichnet werden können 2 , in den Aufgabenbereich der Siegermächte, die diese nach eigenem Gutdünken und ohne deutsche Mitwirkung qua Besatzungsrecht definierten und durchführten. Zwar verabschiedete der Alliierte Kontrollrat im Januar 1946 mit der Direktive 24 3 eine einheitliche Entnazifizierungsrichtlinie, doch wurde diese in den einzelnen Besatzungszonen sehr unterschiedlich gehandhabt: In der sowjetischen Zone wurde die Direktive als Instrument zur grundlegenden strukturellen Umwälzung der Gesellschaft begriffen, so daß die Säuberung sehr viel entschlossener und konsequenter als in den Westzonen umgesetzt wurde. Die Entfernung ehemaliger Nazis aus wichtigen Positionen diente nicht nur der Abrechnung mit dem Nationalso- 1 Zitiertin Fischer, Alexander (Hrsg.): Teheran, Jalta, Potsdam. Die sowjetischen Protokolle von den Kriegskonferenzen der „Großen Drei“. Köln 1968, S. 184 f.
2 Eine genauere Begriffsbestimmung der Entnazifizierung, nämlich die, die für die britische Zone gültig ist, wird im nächsten Kapitel vorgenommen.
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zialismus, sondern setzte zugleich den kommunistischen Führungsanspruch im Zuge der antifaschistisch-demokratischen Umwälzung durch.
In den Westzonen beschränkte sich die Entnazifizierung im wesentlichen auf eine umfassende politische Personalsäuberung, bei der die Wirtschaftsstruktur im Gegensatz zur sowjetischen Zone im großen und ganzen unangetastet blieb. Die Amerikaner gaben hierbei die Richtung vor, der die Briten und Franzosen zeitverzögert mehr oder weniger folgten. Während bei den Amerikanern die Entnazifizierung den Grundpfeiler der Besatzungspolitik darstellte, kam ihr in der britischen und französischen Zone eine weitaus geringere Bedeutung zu.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone und stellt dar, wie die Säuberung vom Nationalsozialismus dort von statten ging. Die britische Entnazifizierung ist insofern interessant, als sie innerhalb der Westzonen eine Art Mittelweg zwischen der laxen Handhabung in der französischen und der allzu übereifrigen Verfahrensweise in der amerikanischen Zone darstellt. 4
Im ersten Teil der Untersuchung werden die vier Phasen der britischen Entnazifizierung beschrieben und die Zäsuren und Kontinuitäten dieses Verfahrens aufgezeigt. Im zweiten Teil wird anhand der zeitgenössischen und späteren Kritik an der Entnazifizierung der Versuch unternommen, ein abschließendes Urteil über die Entnazifizierung in der britischen Zone zu finden. War sie - wie es Kielmannsegg formulierte 5 - ein totaler Fehlschlag oder - wie Krüger es darstellte 6 - die im Rahmen des Machbaren bestmögliche Lösung, die Schlimmeres verhinderte und den Weg für den Neuaufbau Deutschlands ebnete?
3 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 98 ff.
4 Man muß bei der der Entnazifizierungspolitik der einzelnen Zonen stark zwischen den Westzonen und der sowjetisch besetzten Zone trennen, da die Säuberung im Osten unter einem ganz anderen Vorzeichen als im Westen stand. Dort war sie mit einem Systemwechsel verbunden, für den eine Auswechslung der Führungsspitzen sowieso unerläßlich war. Insofern kann man die westlichen Zonen nicht an diesem Beispiel messen. Zur US-Zone siehe: Niethammer, Lutz: Entnazifizierung in Bayern, Säuberung und Rehabilitierung unter amerikanischer Besatzung. Frankfurt/Main 1972. Zur französische Zone: Henke, Klaus-Dietmar: Politische Säuberung unter französischer Besatzung. Stuttgart 1981.
4 Ebenda.
5 Kielmannsegg, Peter Graf: Lange Schatten. Berlin 1989, S. 31.
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Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone von 1945 bis 1949
1.2. Forschungsstand
Während für die amerikanische und die französische Zone umfassende Betrachtungen der dortigen Entnazifizierungspolitik vorliegen 7 , fehlt für die britische Zone eine ausführliche Darstellung über das gesamte Besatzungsgebiet. Eingehende Untersuchungen beschränken sich auf einzelne Regionen: Wolfgang Krüger und Irmgard Lange befaßten sich mit der Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen, Karin Werum nahm die Säuberung der hamburgischen Verwaltung in Augenschein, und Anselm Faust verfaßte ein Buch über die Entnazifizierung in Wuppertal. 8 Gute aber recht kurze Überblicke über die britische Entnazifizierungspolitik geben Justus Fürstenau, Clemens Vollnhals und Joachim Gödde. 9 Trotzdem kann die Forschungslage über die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone insgesamt als gut bezeichnet werden. Besonders hervorzuheben sind hierbei die Darstellungen von Fürstenau, Vollnhals, Gödde und Krüger. Auch die Quellenlage ist als gut zu bezeichnen, wobei erneut die Bücher von Vollnhals und Lange hervorzuheben sind, die einen großen Fundus an aufschlußreichen Quellen bieten: In Langes Buch wurden auf übersichtliche Weise die wichtigsten Direktiven und Verordnungen abgedruckt, bei Vollenhals findet man zudem interessante Kommentare von Zeitgenossen sowie Protokolle von wichtigen Sitzungen.
1.3. Begriffsbestimmung
6 Krüger, Wolfgang: Entnazifiziert: Zur Praxis der politischen Säuberung in Nordrhein-Westfalen. Wuppertal 1982, S. 158 f.
7 Für die US-Zone: Niethammer, Lutz: Entnazifizierung in Bayern, Säuberung und Rehabilitierung unter amerikanischer Besatzung. Frankfurt/Main 1972. Für die französische Zone: Henke, Klaus-Dietmar: Politische Säuberung unter französischer Besatzung. Stuttgart 1981.
8 Krüger, Wolfgang: Entnazifiziert: Zur Praxis der politischen Säuberung in Nordrhein-Westfalen. Wuppertal 1982; Lange, Irmgard: Entnazifzierung in Nordrhein-Westfalen. Richtlinien, Anweisungen und Organisation. Siegburg 1976; Werum, Karin: Die Entnazifizierung der Verwaltungsbeamten in Hamburg (1945-1950). Hamburg 1987; Faust, Anselm: Entnazifizierung in Wuppertal. Wuppertal 1992.
9 Fürstenau; Justus: Entnazifizierung. Berlin 1969, Vollnhals, Clemens: Entnazifizierung - Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945-49. München 1991; Gödde, Joachim: Entnazifizierung unter britischer Besatzung. In: Geschichte im Westen 6/1991, S. 62-70.
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Laut Heiner Wember umfaßt der Begriff Entnazifizierung zwei unterschiedliche Definitionen. Die erste beinhaltet alle Maßnahmen zur politischen Säuberung und Umgestaltung im besetzten Deutschland, also alles, was die Alliierten in Bezug auf Personen und Strukturen aus der NS-Zeit unternahmen. Darunter fallen die personelle Säuberung, die Verhaftung von Personen aus Gründen wie persönliche Straftaten und Zugehörigkeit zu verbrecherischen Organisationen 10 sowie strukturelle Umwälzungen in Form von Bodenreformen, Enteignungen, Entflechtungen und Demokratisierung. Der Nachteil dieser Definition besteht darin, daß hier Maßnahmen unterschiedlichster Art und Intention unter einem - dadurch verschwommenen - Begriff zusammengefaßt werden. Die weitgehend sozialen Reformen in der sowjetischen Zone entsprangen beispielsweise einer ganz anderen politischen Intention als die personelle Säuberung in der britischen Zone. 11
Die zweite Definition faßt die Entnazifizierung wesentlich enger: Sie begrenzt die Entnazifizierung auf die personelle Säuberung von wichtigen Positionen im öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft. Diese Begriffsbestimmung hat sich auch bei den meisten Zeitzeugen eingeprägt. Sie verstanden unter der Entnazifizierung die personelle Säuberung, nicht aber die Internierung. 12 Die Entnazifizierung wird in dieser Definition deutlich von der Internierung und der Strafverfolgung unterschieden, wodurch die sehr verschiedenen Bereiche eigene Konturen erhalten. Diese engere Auslegung des Entnazifizierungsbegriffes entspricht auch der Kontrollrats-Direktive Nr. 24: „Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellen in bedeutenden privaten Unternehmen. Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in
10 Als verbrecherische Organisationen galten das Korps der Politischen Leiter der NSDAP, SS, Gestapo und der Sicherheitsdienst (SD). In der Sowjetzone wurde man zudem dann entlassen, wenn man in den Augen der Besatzer ein Klassenfeind oder Militarist war. Eine kurze Übersicht über die Entnazifizierung in der sowjetischen Zone mit weiteren Literaturverweisen findet sich in Vollnhals, S. 43-55.
11 Wember, Heiner: Umerziehung im Lager. Internierung und Bestrafung von Nationalsozialisten in der britischen Besatzungszone Deutschlands. Essen 1992, S. 22.
12 Ebenda, S. 23. Vgl. Hüttenberger, Peter: Entnazifizierung im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens. In: Schwegmann, F.G. (Hrsg.): Die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums nach 1945, S. 47.
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Deutschland zu fördern.“ 13 Das heißt, daß die belasteten Deutschen entlassen werden sollten, um Platz für in den Augen der Briten politisch zuverlässige Personen zu schaffen. Die Entlassung war nach Meinung der Alliierten Strafe genug. Hier ist ein qualitativer Unterschied zwischen Entnazifizierung und Internierung in der britischen Zone zu erkennen. Denn interniert wurden nur diejenigen Deutschen, die als so gefährlich angesehen wurden, daß sie auch als Privatpersonen eine Gefährdung der Besatzungstruppen darstellten. Insofern kann man die Internierung in der britischen Zone folgendermaßen definieren: Neutralisierung der Aktivitäten von potentiell gefährlichen Personen. 14
Internierung bedingte immer eine anschließende Entnazifizierung. Folglich ist die Internierung keine Maßnahme innerhalb der Entnazifizierung sondern eine eigenständige. Dies gilt übrigens nur für die britische Zone. Bei den Amerikanern verlief die Grenze zwischen Internierung und Entnazifizierung fließend. 15
Für die britische Zone lassen sich demnach folgende Definitionen aufstellen:
1. Die Entnazifizierung umfaßt den Bereich der personellen Säuberungen mit der Hauptsanktion Entlassung aus dem Amt. Ziel war die Neubesetzung von wichtigen Funktionen in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft mit zuverlässigen Personen. 2. Die Internierung umfaßte die Neutralisierung von Personen aus der Gesellschaft, die den Briten als Sicherheitsrisiko für die eigenen Truppen erschienen. Ziel: Sicherheit der Besatzungstruppen.
3. Die Strafverfolgung umfaßte zwei verschiedene Gebiete. Erstens die eigentlichen Kriegsverbrecherprozesse, bei denen Personen wegen persönlicher Straftaten angeklagt wurden. Zweitens Spruchgerichtverfahren gegen ehemalige Angehörige der vom Nürnberger Militärtribunal als verbrecherisch erklärten Organisationen. Ziel: strafrechtliche Verfolgung von persönlichen Straftaten und
Organisationsverbrechen während der NZ-Zeit. 16
13 Kontrollrats-Direktive Nr. 24 vom 12.1.46 „Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestebungen der Allierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen“. In: Amtsblatt des Kontrollrates, S. 98.
14 Wember: Umerziehung im Lager, S. 23.
15 Ebenda.
16 Ebenda, S. 25.
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Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone von 1945 bis 1949
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich fast ausschließlich mit der britischen Entnazifizierung im obig eingegrenzten Sinne. Sowohl die Internierung als auch die Strafverfolgung, die - wie eben beschrieben - Themen für sich sind, werden nur am Rande behandelt.
2. Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone
2.1. Erste Phase: Improvisationen (Frühjahr 1945 bis Januar 1946)
In den ersten Monaten der Besatzung folgten die Briten weitestgehend den amerikanischen Richtlinien. 17 Die Personalsäuberung nahm dabei nur langsam an Umfang und Tiefe zu. Da bis Anfang 1946 keine ausgearbeiteten Durchfüh-rungsverordnungen vorhanden waren, erlangte die Anweisung Nr. 3 der Finanzabteilung 18 der britischen Militärregierung eine besondere Bedeutung. Diese war eigentlich nur für die Entnazifizierung der Finanzverwaltung und des öffentlichen und privaten Finanzwesens gedacht. Sie blieb aber in der Zwischenzeit mangels Alternative die maßgebliche Grundlage des gesamten Verfahrens. 19 Die Anweisung sah vor, daß jeder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, der vor dem 1. Januar 1938 eine höhere Stelle als die eines Büroangestellten eingenommen hatte, einen Fragebogen ausfüllen mußte. Der jeweilige Behördenchef überprüfte diesen auf Glaubwürdigkeit und versah ihn mit einer vorläufigen Einstufung. Die mit der Entnazifizierung beauftragte Public Safety Branch der Militärregierung bestimmte daraufhin ohne Anhörung und Widerspruchsrecht, ob der Betroffene zu entlassen oder zu suspendieren war. Straffällig gewordene Personen, die ein Sicherheitsrisiko für die Besatzer darstellten, wurden interniert und kamen vor Spruchgerichte oder Kriegsverbrecher-Tribunale.
Automatisch entlassungspflichtig waren alle, die vor dem 1. April 1933 Mitglied der NSDAP, SA oder SS waren bzw. einen SS-Rang vom Scharführer aufwärts bekleideten.
17 Vgl. FitzGibbon: Denazification. London 1969, S. 119: „The British tried to keep step, more or less, with the Americans“.
18 Anweisung der Militärregierung, Finanzabteilung, an finanzielle Unternehmen und Regierungsfinanzbehörden Nr. 3, undatiert. In: Lange, Irmgard: Entnazifzierung in Nordrhein-Westfalen. Richtlinien, Anweisungen und Organisation. Siegburg 1976, S. 79.
19 Schneider, Ulrich: Nach dem Sieg: Besatzungspolitik und Militärregierung 1945. In: Foschepoth, Josef/Sterninger, Rolf (Hrsg.): Britische Deutschlandpolitik 1945-49. Paderborn 1985, S. 60.
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Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone von 1945 bis 1949
Außerdem alle Deutschen, die in der Hitlerjugend oder im Reichsarbeitsdienst einen Offiziersrang inne gehabt hatten, sowie alle Mitglieder des Generalstabs, Angestellte der Gestapo oder des Sicherheitsdienstes der SS (SD). Mit der Entlassung verbunden war eine Sperrung des Privatvermögens und die Einstellung der Gehaltszahlungen. 20 Das Hauptproblem bei dieser Verfahrensweise bestand darin, daß viele Betroffene bis zu zwei Jahre auf ihr endgültiges Urteil warten mußten. Bis dahin konnten sie nur niederen Beschäftigungen, sogenannter gewöhnlicher Arbeit, nachgehen. Für die meisten Beschuldigten lag in diesem Punkt die eigentliche Schärfe der Entnazifizierung, nicht im Urteil der Militärregierung. 21 Die Briten waren sich dieser Problematik wohl bewußt, weshalb sie die Fälle der führenden Nazis aufschoben und die vielen Mitläufer vorrangig behandelten, damit diese wieder schnell in Brot und Arbeit kommen konnte. 22
Bis zum 31. Dezember 1945 wertete die Public Safetey Branch 538.806 Fragebögen aus. 43.288 Personen wurden als entlassungspflichtig eingestuft. Bei 28.585 Beschäftigten wurde die Entlassung anheim gestellt, 419.492 Bewerbern die Neuanstellung untersagt. 23
Im Gegensatz zu dem Amerikanern orientierten sich die Briten bei der Entnazifizierung nicht an abstrakten moralischen Kategorien und Forderungen einer übermächtigen öffentlichen Meinung, sondern vorrangig an den Erfordernissen der praktischen Politik. 24 Im Vordergrund dieses überaus pragmatischen Ansatzes stand die Verhinderung eines „Holocaust of sudden dismissal“ 25 und die Versorgung der Bevölkerung. 26 Insofern konzentrierte man sich hauptsächlich darauf, den „Battle of the Winter“ 27 zu gewinnen, anstatt dem Beispiel der Amerikaner zu folgen und die Entnazifizierung ohne Rücksicht auf das möglicherweise durch Massenentlassungen entstehende Chaos durchzuziehen. Laut Henke waren die Briten der Meinung, daß eine
20 Vollnhals: Entnazifizierung - Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945-49. München 1991, S. 25ff.
21 Henke, Klaus-Dieter: Die Trennung vom Nationalsozialismus. In: Henke, Klaus-Dieter/Wöller, Hans (Hrsg.): Politische Säuberung in Europa. München 1991, S. 39 .
22 Gödde, Joachim: Entnazifizierung unter britischer Besatzung. In: Geschichte im Westen 6/1991, S. 68.
23 Vollnhals: Entnazifizierung, S. 26 f.
24 Gödde: Entnazifizierung unter britischer Besatzung, S. 68. Vgl. Turner, Ian D.: Reconstruction in Post-War Germany. British Occupation Policy and the Western Zones, 1945-55. Oxford 1989, S. 161.
25 Turner: Reconstruction in Post-War Germany, S. 256.
26 Jones, Jill: Eradicating Nazism from the British Zone of Germany: Early Police and Practice. In: German History Vol. 8, No 2/1990, S. 147.
27 Ebenda.
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konsequente Entnazifizierung „dysfunktional zum Wiederaufbau“ wirkt. 28 Neben der Vermeidung eines möglichen Chaos’ setzten die Briten alles daran, die Kosten für die Entnazifizierung möglichst gering zu halten. Der Zweite Weltkrieg hatte das Königreich nämlich an den Rand eins Staatsbankrotts gebracht, so daß eine konsequente Entnazifizierung, wie sie die Amerikaner praktizierten, in der britischen Zone gar nicht finanzierbar gewesen wäre. Außerdem ergab sich aus der besatzungspolitischen Maxime der sogenannten indirect rule, die die Beibehaltung und Instrumentalisierung der vorhandenen Verwaltungsstrukturen vorsah, die Notwendigkeit, die Administrationen durch die Entnazifizierung nicht zu sehr in Mitleidenschaft zu ziehen, sondern vielmehr in den Dienst der Besatzer zu stellen. 29
Dieser „Geist eines konstruktiven Pragmatismus“ 30 kam vor allem der Wirtschaft zugute. Während das Bildungswesen, die Polizei und die öffentliche Verwaltung von der Entnazifizierungswelle immerhin erfaßt worden waren, hatte die Säuberung der Industrie bis zum Jahreswechsel 1945/46 noch kaum begonnen. Einige Berufsgruppen wurden von der Entnazifizierung weitestgehend ausgenommen. So galten Milderungs-und Sonderregelungen für Landwirtschaft, Bergbau und Gesundheitsdienst. 31 Theodor Steltzer von der CDU schilderte die damalige Lage folgendermaßen: „Die Mitläufer wurden strenger behandelt als frühere führende Nazis. Diesen gegenüber wurden bald die Augen zugedrückt, wenn man sie ungeachtet ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit für tüchtige Experten hielt.“ 32 Viele Deutsche empfanden diesen Pragmatismus als Willkür gegenüber den Besiegten, quasi als Rachefeldzug der Allierten. 33 Es herrschte folglich bald vielerorts der Eindruck vor, daß man die Kleinen hängt und die Großen laufen läßt. Zweifelsohne ein harter Schlag für das moralische Ansehen der Entnazifizierung. 34
Ein weiteres Motiv der britischen Entnazifizierungspolitik bestand darin, die Deutschen nicht mit demokratischen Ermahnungen zu traktieren, sondern den „materiellen und
28 Hüttenberger: Entnazifizierung im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens, S. 51.
29 Vgl. Gödde, Joachim: Entnazifizierung, S. 67. Vgl. Schneider: Nach dem Sieg, S. 59.
30 Ulrich Schneider zitiert in: Rauh-Kühne, Cornelia: Die Entnazifizierung und die deutsche Gesellschaft. In: Archiv für Sozialgeschichte. Bd. 35 (1995), S. 44.
31 Gödde, S. 68.
32 Krüger; Wolfgang: Entnazifiziert: Zur Praxis der politischen Säuberung in Nordrhein-Westfalen. Wuppertal 1982, S. 34.
33 Vgl. Fürstenau, S. 107. Vgl: Vollnhals, S. 29.
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geistig-kulturellen Rahmen zu schaffen, der es ihnen erlauben würde, sich gewissermaßen selbst aus dem Sumpf der Vergangenheit zu ziehen“ 35 . Der britische Feldmarschall Montgomery vertrat beispielsweise die Position, daß die Deutschen am besten durch die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse beeinflußt werden konnten. Seiner Meinung nach mußte man dem Volk die Aussicht geben, daß es sich lohnt, sich zu ändern. 36
Trotz dieser Grundeinstellungen veranlaßten die Briten in den ersten Monaten schematische Massenentlassungen. Vermutlich, um dem Druck der Amerikaner nachzugeben, die auf eine Umsetzung ihrer Entnazifizierungs-Direktiven drängten. Es kam zu ernsten Störungen des öffentlichen Lebens, die sich mit dem Ziel einer raschen Stabilisierung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse nicht vereinbaren und vom wirtschaftlich angeschlagenen Mutterland nicht verkraften ließen. Der Auftrag, nicht nur Spitzenpositionen mit ausgewiesenen Nicht-Nazis mit Verwaltungserfahrung zu besetzten, kam der Quadratur des Kreises gleich. 37 Zudem führten Fehlgriffe und Ungerechtigkeiten sowie die strikt behauptete Letztzuständigkeit der Public Safety Branch zu starken Protesten innerhalb der Bevölkerung. Ein weiteres Kennzeichen der ersten Säuberungswelle war, daß die Entnazifizierungs-Direktiven in den einzelnen Regionen sehr verschieden umgesetzt wurde 38 , was dem Gerechtigkeitsempfinden der Bürger ebenfalls stark widerstrebte.
Dieser Unmut führte zu immer milderen Urteilen und eklatanteren Fehlgriffen, bis die Briten schließlich dem amerikanischen Beispiel folgten und eine begrenzte Mitwirkung der Deutschen bei der Entnazifizierung zuließen. Mit der Instruktion 28 39 wurden erstmals beratende Entnazifizierungsausschüsse ins Leben gerufen. Zuständig für die Durchführung war aber weiterhin die Public Safetey Branch.
34 Gödde: Entnazifizierung unter britischer Besatzung, S. 68. Vgl. Kielmannsegg, Peter Graf: Lange Schatten, S. 36. Vgl. Fritzsch, S. 24.
35 Kettenacker, Lothar: Britische Besatzungspolitik in Deutschland. London 1992, S. 22.
36 FitzGibbon: Denazification, S. 119.
37 Schneider: Nach dem Sieg, S. 60.
38 Henke, Klaus-Dietmar: Die Trennung vom Nationalsozialismus, S. 45.
39 Instruktion Nr. 28 des Hauptquartiers der britischen Militärregierung von 1945, betreffend Entnazifizierung - beratende deutsche Ausschüsse. In: Lange: Entnazifzierung in Nordrhein-Westfalen, S. 101 ff.
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2.2. Zweite Phase: Beschleunigung durch deutsche
Entnazifizierungsausschüsse (12.Januar 1946 bis April 1947)
Nachdem am 12. Januar 1946 die Kontrollrats-Direktive 24 40 den Rahmen für eine einheitliche Entnazifizierungspolitik in allen Besatzungszonen gesetzt hatte, erließen die Briten fünf Tage später als Durchführungsverordnung die Instruktion Nr. 3 41 , die zuletzt im März 1947 novelliert wurde. Dieses geschah weniger aus innerer Überzeugung, sondern vielmehr als politisches Zugeständnis an die amerikanische Vormacht sowie an den ohnehin mühselig genug zu erreichenden Konsens im Allierten Kontrollrat. 42 Die neue Verordnung rief deutsche Hauptausschüsse auf Regierungs- und Kreisebene ins Leben. Diese bildeten Unterausschüsse zur Überprüfung der Verwaltungen, der Großunternehmen und verschiedener Berufszweiges. Es hatte sich gezeigt, daß eine Säuberung ohne die Nutzung des deutschen Informationspotentials schlichtweg undurchführbar war. Außerdem konnte für die Entnazifizierung bei der Bevölkerung nur dann Verständnis gewonnen werden, wenn diese sie nicht als Racheakt der Allierten auffaßten. 43 Die Unterausschüsse vernahmen die Betroffenen anhand der ausgefüllten Fragebögen und ordneten sie anschließend, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu dürfen, in folgende Gruppen ein: 1. muß entlassen werden 2. kann entlassen werden 3. ist einwandfrei
Diese Stellungnahme ging an den Hauptausschuß. Dieser versah sie mit einer Empfehlung und leitete sie zur Public Safety Branch weiter, die die endgültige Entscheidung traf, d.h. die Militärs hatten noch wir vor das letzte Wort. 44
Die Ausschüsse waren insofern problematisch, als sie nach Parteizugehörigkeit zusammengesetzt waren, d.h. es waren gleichermaßen Vertreter der politischen Parteien vertreten. Laut Hubert Lenz waren sie zu Parteigerichten verkommen, da sich die Ausschußmitglieder seiner Meinung nach nicht von ihren Parteigrundsätzen trennen
40 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946, S. 98 ff.
41 Zonen-Instruktion-Anweisung Nr. 3 des Hauptquartiers der britischen Militärregierung vom 17.1.46 betreffend Entnazifizierungsmaßnamen in der britischen Zone. In: Lange: Entnazifizierung, S. 233 ff.
42 Henke: Trennung, S. 46.
43 Krüger: Entnazifiziert, S. 23.
44 Vollnhals, S. 27.
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konnten, sprich oft parteipolitische Interessen verfolgten. Außerdem gab allzu oft Gerüchte um Bestechlichkeit und Korruption 45 , und vielfach wurde den Ausschüssen vorgeworfen, sie mißbräuchten die Entnazifizierung für individuelle und wirtschaftliche Ziele 46 .
Im April 1946 wurde das Verfahren verbessert: Von da an mußte den Betroffenen eine Begründung für ihre Entlassung gegeben werden. Außerdem wurde ihnen ein Recht zur Wiederaufnahme zugestanden, wenn neues Beweismaterial vorhanden war. Auch Berufungen von bereits Entlassenen war jetzt möglich. 47 Zwar kamen dadurch viele Unschuldige zu ihrem Recht, doch auch Personen, die zweifelsohne zu den aktiven Nazis gerechnet werden müssen, profitierten von dieser Änderung: Einem Gauleiter gelang es beispielsweise, durch Ausschöpfung aller Instanzenwege letztendlich in Ka-tegorie V zu gelangen, sprich als Entlasteter eingestuft zu werden. 48 Um Berufungen zu vermeiden, die angesichts der Masse an Verfahren voraussichtlich nie hätten bearbeitet werden können, wurde oft versucht, ein einvernehmliches Urteil zu finden. 49 Ein weiterer Nachteil bestand nach wie vor darin, daß die Befragten nicht benachrichtigt wurden, wenn das Verfahren abgeschlossen war. Diese zermürbende Ungewißheit war zweifellos eine besondere Taktik gegenüber den besiegten Deutschen 50 . Dieser Mißstand änderte sich erst im April 1947 mit der Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 54 51 .
Insgesamt kann man sagen, daß die durch die Instruktion Nr. 3 im Januar 1946 bewirkten Änderungen viel zu spät kamen. 52 Die Entnazifizierung hatte schon zu stark an
45 Lenz, Hubert: Der Schluß-Strich? Köln 1958, S. 39.
46 Hollander, Walther von: Ein Jahr Entnazifizierung: In Norddeutsche Hefte 1947. Hamburg 1947, Heft 1/1,
S. 35 ff. Vgl. Fürstenau; Justus: Entnazifizierung. Berlin 1969, S. 107.
47 Vollnhals, S. 27.
48 Wember, Heiner: Entnazifizierung nach 1945. Die deutschen Spruchgerichte in der britischen Zone. In: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht. Jahrgang 43 (1992), Heft 12, S. 418. Die Entnazifizierungskategorien, die die Briten im April 1947 einführten, werden in Kapitel 2.3. näher erläutert.
49 Werum, Karin: Die Entnazifizierung der Verwaltungsbeamten in Hamburg (1945-1950). Hamburg 1987, S. 60.
50 Sprach sich die Militärregierung für eine Entlassung aus, wo wurde diese von ihr verfügt und sofort wirksam. Alle übrigen, die für tragbar erachtet wurden, bekamen keine Mittelung darüber, und den deutschen Stellen wurde es untersagt, irgendwelche Angaben zu machen. Aus: Lange, Irmgard: Entnazifzierung in Nordrhein-Westfalen. Richtlinien, Anweisungen und Organisation. Siegburg 1976, S.
47.
51 Siehe Fußnote 57.
52 Die Franzosen und Amerikaner waren schon sehr viel weiter. Sie hatten längst die Kategorisierung eingeführt, die in der britischen Zone erst im April 1947 zum Zuge kam.
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Kredit verloren, als daß das Volk die Neuerungen hätte gebührend würdigen können. Die Kritik an dem Verfahren hatte zu immer milderen Urteilen und Fehlurteilen geführt - meistens zugunsten größerer Nazis. Ein weiteres Problem bestand in der Vielzahl an Denunziationen, die oft dazu dienten, politische, wirtschaftliche oder private Rivalen aus dem Weg zu räumen. Es konnte Jahre dauern, bis Denunzierte, die ungerechterweise in Kategorie III eingereiht worden waren, rehabilitiert wurden. 53
Nachteilig wirkte sich auch aus, daß im Gegensatz zur US-Zone nach wie vor keine Registrierungspflicht der gesamten Bevölkerung bestand. Die Entnazifizierung beschränkte sich hauptsächlich auf Beamte und Angestellte, die Stellungen in bestimmten Positionen oder Berufszweigen inne hatten bzw. auf Personen, die sich um eine Beschäftigung bewarben. Hintergrund dieser Entscheidung war, daß die Untersuchung aller Erwachsenen in der britischen Zone den verwaltungstechnisch möglichen Rahmen gesprengt hätte. 54 Für ehemalige Nazis bot diese Regelung ein Schlupfloch: Sie brauchten, um unerkannt zu bleiben, lediglich in freien oder untergeordneten Tätigkeiten zu arbeiten. Der ehemalige Staatssekretär im
Reichspropagandaministerium, Dr. Werner Naumann, überwinterte beispielsweise als Bauhilfsarbeiter und gab sich erst nach der Entnazifizierung zu erkennen. Ein 1953 eingeleitetes Verfahren wurde zwei Jahre später mit einem Vergleich eingestellt. 55 Ex-Nazis in der US-Zone konnten sich der Bestrafung dadurch entziehen, daß sie in die britische oder französische Zone umzogen und sich dort nicht um höhere Stellungen bewarben. Bestraft wurde also vornehmlich der kleine Mann, der auf einen Job angewiesen war, während dagegen der aktive Nazi fernab seines Heimatortes von seinen Ersparnissen leben konnte und erst wieder in Erscheinung trat, als "der Spuk vorbei war". 56 Wirklich bedeutende Nazis befanden sich - wenn sie nicht rechtzeitig untergetaucht waren - in Internierungslagern, wo allerdings meist sehr milde verfahren und nicht besonders fundiert geurteilt wurde. 57 Nach Meinung Krügers stellte daher das
53 Krüger, S. 97 f. Man bekam dieses Problem erst dann in den Griff, als man die Denunzianten aufforderte, den Denunzierten im Verfahren gegenüberzutreten, was sich die meisten nicht trauten (ebda.).
54 Vgl. Turner, S. 248.
55 Vollnhals, S. 28. Vgl. Fürstenau: Entnazifizierung, S. 107 ff.
56 Fürstenau, S. 121. Vgl. Turner, S. 250.
57 Fürstenau, S. 121: Oft waren keine Unterlagen vorhanden, und Zeugen wurden auch nicht angehört. Vgl. FitzGibbon, S. 128.
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Fehlen einer allgemeinen Registrierungspflicht die „gravierendste Schwäche“ der britischen Entnazifizierungpolitik dar. 58
Ein weiteres Problem der Entnazifizierung bestand darin, daß die vielen gegenseitigen lokalen und kollegialen Bindungen und Verpflichtungen eine nahezu undurchdringliche Dämmschicht um die politische Säuberung legten. 59 Dieses geschah insbesondere durch die freizügige Ausstellung von Entlastungszeugnissen. Bei diesen sogenannten Persilscheinen war nicht die tatsächliche Schuld des Betroffenen entscheidend, sondern allein dessen Macht und Beziehungen. In Hamburg wurden diese Bescheinigungen sogar auf dem Schwarzmarkt gehandelt. 60
Bis November 1947 wurden in der britischen Zone bei einer Gesamtbevölkerung von 22 Millionen 2,144 Millionen Fragebögen ausgewertet. Ein Fünftel davon war Mitglied der NSDAP oder anderer NS-Organisationen. Entlassungspflichtig, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen oder von der Anstellung auszuschließen waren 347.667 Personen. Der Kreis der tatsächlich Entlassenen war aufgrund großzügiger Ausnahmeregelungen erheblich geringer. In Niedersachen war die Entnazifizierung bis Frühsommer 1947 folgendermaßen fortgeschritten: Beim öffentlichen Dienst, Justiz, Kirchen und der Wirtschaft betrug die Entnazifizierungquote 77 Prozent; bei der Polizei 100, im Bildungswesen 92, bei den Kirchen 95, in der Industrie 37 und im Bergbau 43 Prozent. 61
Im Herbst 1946 führte ein „Entnazifizierungswirrwarr“ 62 von ständig erneuerten, sich teilweise überlagernden und zudem oft sehr komplizierten Direktiven, die für Laien-Ausschüsse oft unverständlich waren, zu einer monatelangen Blockade des Entnazifizierungsverfahrens. Eine Arbeitsgruppe von Entnazifizierungsfachleuten der Britischen Kontrollkommission mit Unterstützung des stellvertretenden
Militärgouverneurs Robertson drängte aufgrund dessen darauf, die Entnazifizierung ganz auf deutsche Stellen zu übertragen. Das Ergebnis war allerdings nur ein
58 Krüger, S. 156.
59 Henke, Klaus-Dietmar: Die Grenzen der politischen Säuberung. In: Herbst, Ludolf: Westdeutschland 1945-55. München 1986, S. 130.
60 Klabunde, Erich: Denazifizierung zu Ende? In: HE, 9.3.1948, S. 2. Zur Problematik der Persilscheine siehe auch: Hohmann, Joachim: „Persilscheine“ für den Schreibtischtäter. In: Historical Social Research 19/1990, H. 4, S. 42-59. Sowie: Werum, Karin: Die Entnazifizierung der Verwaltungsbeamten in Hamburg (1945-1950). Hamburg 1987, S. 43.
61 Vollnhals, S. 26.
62 Vollnhals, S. 24.
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halbherziger Kompromiß, nämlich die Zonenpolitikanweisung Nr. 38 vom 12. August 1946. Diese sah eine Kategorisierung nach amerikanischem Muster vor. Um die Internierungslager noch vor dem Winter zu leeren, ordnete die Militärregierung mildere Sanktionen für Minderbelastete an. Äußerst umstritten war die in dieser Verordnung vorgenommene Gleichsetzung von ehemaligen Wehrmachtsoffizieren mit Kriegsverbrechern und ehemaligen Nazis. Die daraus resultierenden heftigen Proteste führten schließlich dazu, daß die Militärs die Direktive widerriefen und die Ausschüsse anwiesen, nach den alten Richtlinien zu arbeiten.
Im Oktober 1946 setzte die Direktive Nr. 38 63 des Kontrollrates die von den Amerikanern eingeführte Kategorisierung als Standard für alle Zonen fest. Die Briten erließen daraufhin zahlreiche Verfahrensvorschriften, die zwar bekannt waren, aber erst Monate später in Kraft gesetzt wurden. 64
2.3. Dritte Phase: Individualisierung durch Kategorisierung (April bis September 1947)
Nach einer verwirrenden Übergangszeit wurde am im April 1947 die Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 54 und Nr. 3 (endgültige Fassung) 65 implementiert. Die politische Säuberung bestand jetzt aus dem eigentlichen Überprüfungsverfahren, in dem die Deutschen eine beratende Funktion hatten, und die Militärs die Entscheidungen trafen. Neu war die individuelle Kategorisierung mit abgestuften Sanktionen, die im folgenden näher beschrieben wird.
Gruppe I Kriegsverbrecher und Mitglieder der in Nürnberg für verbrecherisch erklärten Organisationen
Gruppe II Nicht verbrecherische Nationalsozialisten (Übeltäter), die als Gefahr für
63 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, S. 184 f.
64 Vollnhals, S. 29.
65 Lange, S. 269 ff.
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Internierung bis höchstens 10 Jahren
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Gruppe III Nationalsozialisten, die gefährlich erschienen und deshalb ständig
Gruppe IV Weniger gefährliche Nationalsozialisten (Anhänger bzw. Mitläufer)
Gruppe V - Personen, die von der Entnazifizierungskommission von einer aktiven
Diese fünf Gruppen waren wiederum in 23 Unterkategorien unterteilt. Die Kandidaten der Gruppen I und II befanden sich bereits zum größten Teil in Internierungslagern. Da die Briten in der folgenden Zeit kaum noch Gebrauch von der Möglichkeitn machten, die Betroffenen in eine dieser beiden Gruppen einzuordnen, konzentrierte sich die politische Säuberung fortan auf die Gruppen III bis IV. Aus Lagern Entlassene mußte sich anschließend der Entnazifizierung, sprich der Einteilung in die Gruppen III bis V, unterziehen. Diejenigen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 begangen hatten, wurden vor ein Schwurgericht gestellt. Für die Mitglieder verbrecherischer Organisationen führten die Briten ein von der Entnazifizierung unabhängiges Strafverfahren gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 ein, mit dessen Durchführung sie das Zentraljustizamt ihrer Zone beauftragten, das zu diesem Zweck eine Anzahl ordentlicher Gerichte, sogenannte Spruchgerichte, in der Nähe der Internierungslager einrichtete. 66 Hierbei wurde der Gedanke einer strafrechtlichen Verurteilung von der Heranziehung zur politischen Verantwortung und von politischen Sicherheitsmaßnahmen vollständig getrennt. In der
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Die Entnazifizierung in der britischen Besatzungszone von 1945 bis 1949
US-Zone dagegen wurden diese Aspekte vermischt. 67 Für qualifizierte Nazis bot die neue Verordnung ein Korrektiv: Der Hauptausschuß konnte der Public Safety Branch vorschlagen, eine eigentlich entlassungspflichtige Person im Amt zu belassen. 68
Auch wenn problematische Regelungen wie die Ungleichbehandlung ganzer Berufsgruppen sowie die mangelnde Transparenz der Entscheidungen bestehen blieben 69 , kann man sagen, daß mit dem Sanktionskatalog ein Stück Gerechtigkeit wieder hergestellt wurde: Unqualifizierte NS-Beamte konnten aussortiert werden, und Aktivisten und Denunzianten blieb der Weg in den öffentlichen Dienst versperrt. 70
Doch wie schon bei der Instruktion Nr. 3 der Fall, kam die Kursänderung zu spät, da die Entnazifizierung bereits zu viel an Kredit in der Bevölkerung verloren hatte. Was ursprünglich als Bestrafung aktiver Nazis begrüßt worden war, hatte sich in einen „ausufernden, schematisch-bürokratischen Prozeß der Massenrechtfertigung“ 71 verwandelt. Die anfänglich vorhandene Akzeptanz nahm um so mehr ab, je länger die Säuberung dauerte und in einigen Bereichen mit großer Verzögerung einsetzte bzw. nie in Gang kam. Die Neuregelung konnte nicht mehr verhindern, daß die Entnazifizierung auch immer weniger akzeptiert wurde und immer mildere Urteile sowie immer krassere Fehlurteile gefällt wurden. 72
Das britische Vorgehen stieß seit Ende 1946 auch in Großbritannien immer mehr auf Kritik. Diese reichte von Churchill, der die hohen Kosten der Entnazifizierung anprangerte 73 , über kirchliche Kreise 74 bis hin zum jüdischen Verleger und Abgeordneten des britischen Unterhauses Victor Gollancz 75 , wobei letzterer die größte Aufmerksamkeit erregte. In der Wochenzeitschrift „New Statesman and Nation“ veröffentlichte er Ende November 1946 ein Programm zur Behebung der Notlage in der
66 Vgl. Verordnung Nr. 69 vom 31.12.1946. In: Amtsblatt der britischen Militärregierung, S. 408.
67 Alle Details über Kategorisierung aus Fürstenau, S. 105 f.
68 Krüger, S. 34.
69 Rauh-Kühne, Cornelia: Die Entnazifizierung und die deutsche Gesellschaft. In: Archiv für Sozialgeschichte. Bd. 35 (1995), S. 59.
70 Krüger, S. 158.
71 Vollnhals, S. 30.
72 Rauh-Kühne: Die Entnazifizierung und die deutsche Gesellschaft, S. 59.
73 Fürstenau, S. 109.
74 Europa Archiv, Mai 1947, S. 557.
75 Vollnhals, S. 31.
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britischen Zone, in dem er die baldige Beendigung der Entnazifizierung forderte. 76 In seinem Reisebericht „In the darkest Germany“, der für großes Aufsehen in der britischen Öffentlichkeit sorgte, prangerte Gollancz die Fragwürdigkeit des britischen Entnazifizierungsprogrammes an und wies auf die Unvereinbarkeit dieses Verfahrens mit rechtsstaatlichen Prinzipien hin. 77
Dr. Sträter aus Soest, der als Sachverständiger für die Entnazifizierung hinzugezogen worden war, berichtete über die Stimmung in England wie folgt: „Die Konservative Partei lehnt die gegenwärtigen Methoden der Entnazifizierung in Bausch und Bogen ab. Im Juni 1947 ist im Unterhaus das Wort gefallen: Die Entnazifizierung in Deutschland ist ein Wahnsinn. Diese Erklärung hat mir in Gegenwart Gollancz’ der Abgeordnete Birch gegeben und hinzugefügt: Das hat nicht mit der Tatsache zu tun, daß meine Partei in der Opposition steht, sondern unser englisches Rechtsverständnis bäumt sich dagegen auf, daß ihr etwas tun müßt, was ihr unter den Nazis zwölf Jahre getan habt.“ 78
Nachdem die Alliierten auf der Moskauer Außenministerkonferenz vom 10. März bis 24. April 1947 beschlossen hatten, den deutschen Behörden die Verantwortung für die Entnazifizierung nun ganz zu übertragen, begannen die Briten mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Rahmengesetzes. Der deutsche Zonenbeirat 79 erstellte einen eigenen Entwurf, der eigene Rechtsgrundsätze beinhaltete, die die völlige Abkehr vom bisherigen Verfahren vorsahen und auf der eindeutigen Trennung der drei Prinzipien Bestrafung strafrechtlicher Schuldiger, Sühnemaßnahmen gegen Nutznießer des NS-Regimes und politische Sicherheitsmaßnahmen für den demokratischen Neuaufbau basierten. 80 De facto zielte dieser Entwurf auf die Einstellung des gesamten bisherigen
76 Europa-Archiv Mai 1947, S. 555f.
77 Ebenda. Vgl. Fürstenau, S. 110.
78 Fürstenau, S. 110.
79 Der Zonenbeirat wurde am 15.2.1946 durch die Anweisung Nr. 12 der britischen Kontrollkommission gegründet. Er bestand aus insgesamt 27 deutschen politischen Verwaltungs- und Sachgebietsvertretern. Er hatte eine beratende Funktion bei der Gesetzgebung, ohne irgendwelche exekutiven Vollmachten zu besitzen. Der Beirat konnte nur über Themen beraten, die ihm entweder von der Kommission zugewiesen oder genehmigt worden waren. Ab dem 10. Juni 1947 (Verordnung Nr. 80) setzte sich der Beirat aus Vertretern der politischen Parteien der einzelnen Länder entsprechend ihren Stärkeverhältnissen zusammen. Die Mitgliederzahl wurde auf 37 erhöht, und der Beirat mußte die Themen nicht mehr absegnen lassen und konnte auch Pressevertreter zu den Sitzungen einladen (Fürstenau, S. 112).
80 Diese Trennung wurde zwar bereits von den Briten vorgenommen, doch empfanden die Deutschen sie noch als unbefriedigend (Fürstenau, S. 106).
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Entnazifizierungsverfahrens ab. Die Militärregierung lehnte diesen Entwurf allerdings brüsk ab. 81
2.4. Vierte Phase: „Turn it over to the Germans“ - Übertragung auf deutsche Länder (1. Oktober 1947 bis Ende 1949)
Am 1. Oktober 1947 erließ die britische Militärregierung schließlich die Verordnung 110 82 , die auf die deutschen Einwände keine Rücksicht nahm. Mit ihr ging die Verant-wortung für die Durchführung zwar in deutsche Hände, nämlich auf die Länderregierungen über, doch der Spielraum, der dazu zur Verfügung stand, war äußerst begrenzt: Die Verfolgung von Kriegsverbrechern (Gruppe I) und NS-Aktivisten (Gruppe II), die Einstufung von Wehrmachtsangehörigen und Zivilinternierten sowie die Entnazifizierung im Bergbau und in der Landwirtschaft fielen unverändert in den Aufgabenbereich der Briten. Zudem sah die Verordnung vor, daß die deutschen Stellen ab dem 31. Dezember 1947 keine Entlassungen mehr vornehmen durften. Eine Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren war nur im Verlauf periodischer Nachprüfungen zulässig, und die Kontrollrats-Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 blieben weiterhin bindend. 83 Die Briten hatten es deshalb auf einmal so eilig, die Entnazifizierung abzuschließen, da der der aufkommende Ost-West-Konflikt dazu drängte, die Deutschen schnell zu integrieren - in der Hoffnung, daß diese inzwischen Demokraten geworden waren. 84
Die Verordnung 110 führte zu starken Kontroversen: Das Kabinett von Nordrhein-Westfalen teilte beispielsweise der britischen Militärregierung mit, daß es angesichts der Beschränkungen, die die Verordnung auferlegte, dem Landtag nicht vorschlagen könne, die Verantwortung für die Entnazifizierung zu übernehmen. Letztendlich blieb den Länderregierungen aber nichts anderes übrig, als diese undankbare Aufgabe zu übernehmen und als „Konkursverwalter einer gescheiterten Politik“ 85 zu fungieren. Zumindest konnte den Briten abgerungen werden, einige Verfahren der Gruppen I und II,
81 Vollnhals, S. 31.
82 Verordnung Nr. 110. Übertragung der Entnazifierungsaufgaben auf die Regierungen der Ländern. In: Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, S. 608.
83 Vollnhals, S. 31. Vgl. Fritzsch, Robert: Entnazifizierung. Der fast vergessene Versuch einer politischen Säuberung nach 1945. In: APuZ 24/72, S. 18.
84 Turner, S. 266. Vgl. Gödde, S. 68.
85 Vollnhals, S. 32.
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wo meist zu milde geurteilt wurde, wiederaufzunehmen. Sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Niedersachsen scheiterte die deutsche Gesetzgebung am Einspruch der Briten. Nur in Schleswig-Holstein kam es nach langem Ringen zu einem genehmigten Entnazifizierungsgesetz. In den anderen Ländern wurde die Entnazifizierung auf dem Verordnungswege zu Ende geführt. 86
Die zögerliche Übertragung der Entnazifizierung auf die Deutschen, die sich wie ein roter Faden durch die vier Phasen der Entnazifizierung in der britischen Zone zieht 87 , ist unter anderem auf das skeptische Deutschlandbild auf der britischen Insel zurückzuführen, das besonders von Baron Robert Gilbert Vansittart 88 geprägt wurde. Dieser hatte mit seinen Rundfunkreden über den perfiden und agressiven Charakter der Deutschen eine Debatte über den deutschen Nationalcharakter ausgelöst hatte. Der Gedanke einer Kollektivschuldtheorie und die Vorstellung, daß die Deutschen unverbesserlich seien, wurde folglich von vielen Briten geteilt. Noch am 29. Juli 1946 vertrat der Abgeordnete Nigel Birch im englischen Unterhaus die Auffassung, daß „eine umfassende Entnazifizierung nur dann richtig ist, wenn man von der Voraussetzung ausgeht, daß die große Masse des deutschen Volkes nicht nationalsozialistisch war. Aber die Geschichte der letzten zwölf Jahre läßt sich nur erklären, wenn man von der Hypothese ausgeht, daß die breite Masse des deutschen Volkes nazistisch war.“ 89 Oder wie es Turner treffend ausdrückte: „Denazification in the British zone was based on the view that Nazism was not an historical accident but the latest manifestation of the bellicose German national charakter.“ 90
Daher hegten die Briten - anders die Amerikaner - keine Illusion, daß sie in der Lage seien, die deutsche Gesellschaft durch eine Art künstlicher Revolution umzuwandeln, sondern versuchten statt dessen, eine Balance zwischen Sicherheit und Wiederherstellung der Wirtschaft zu finden 91 , sprich mit dem finanziell geringsten Aufwand das Beste aus der Situation zu machen. Darin läßt sich eine Erklärung dafür sehen, daß die Briten
86 Vollnhals, S. 32.
87 Fürstenau, S. 103. Vgl. Ogg, Frederic/Zink, Harold: Modern Foreign Government. New York 1950, S. 715.
88 Als Unterstaatssekretär im Außenministerium forderte Vansittart eine rigorose antideutsche Politik (Vansittartismus) und warnte die britische Regierung vor dem nationasozialistischem Regime. Entnommen aus: Meyers Lexikon.
89 Fritzsch: Entnazifizierung, S. 25.
90 Turner, S. 239.
91 Ebenda, S. 239-248.
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unter den Besatzungsmächten am längsten am autonomen Vorgehen in Fragen der politischen Säuberung festhielten 92 und von Anfang an die Absicht verfolgten, den Deutschen die Verantwortung für die Entnazifizierung erst nach der Errichtung gewählter Landtage und parlamentarisch verantwortlicher Länderregierungen zu übergeben 93 .
Dieses Mißtrauen gegenüber den Deutschen führte dazu, daß die Briten mit 22.000 Beschäftigen den weitaus größten Verwaltungsstab von allen Militärregierungen hatten. Noch im Februar 1948 befanden sich 18.000 Militärbeamte in der britischen Zone, während dagegen die Amerikaner zu diesem Zeitpunkt ihren Personalbestand bereits auf 4.000 Angestellte reduziert hatten. 94
Die der Militärverwaltung unterstellten deutschen Entnazifizierungsausschüsse bearbeiteten laut Statistik des Bundesinnenministeriums vom 28. Februar 1950 in der Zeit von Februar 1947 bis Februar 1950 insgesamt 2,041 Millionen Fälle, was ungefähr neun Prozent der Bevölkerung in der britischen Zone entspricht. In 30 Prozent der Fälle wurde das Verfahren wegen Nichtbetroffenheit oder Amnestie eingestellt. 27.177 (1,3 Prozent der Bevölkerung) wurden als Minderbelastete in Gruppe II eingereiht, 222.028 (10,9 Prozent) als Mitläufer eingestuft. 95 Darunter waren seltsame Mitläufer wie Alfred Hugenberg, der erste Präsident der Reichsschrifttumskammer, der letzte Stabschef der SA sowie viele ehemalige Mitglieder der als verbrecherisch eingestuften Organisationen. 96 Nach Meinung Henkes stellte es zwar für den Aufbau der neuen Demokratie keine Gefährdung dar, wenn dem „sattsam diskreditierten deutschnationalen Steigbügelhalter Hitlers“ Alfred Hugenberg politische Harmlosigkeit bescheinigt wurde. Den zweifelsfreien Bankrott dieser Art von Säuberung hätten solche Ereignisse aber sehr wohl signalisiert und symboliert. 97 1,91 Millionen (58,4 Prozent der Bevölkerung in der britischen Zone) galten als unbelastet. 87.668 Verfahren wurden aus anderen Gründen eingestellt. Für einen Großteil der Betroffenen bestand die Entnazifizierung nur darin, einen Fragebogen abzugeben und schließlich einen Entnazifizierungsbescheid in Empfang zu nehmen, so daß letztendlich nur ungefähr drei Prozent der erwachsenen Be- 92 Rauh-Kühne,S. 58.
93 Fürstenau, S. 103.
94 Friedmann, W.: The Allied Military Government of Germany. London 1947, S. 36.
95 Vollnhals, S. 33, Wember, Heiner, Internierung und Entnazifizierung im Ruhrgebiet. In: Zwischen gestern und morgen: Kriegsende und Wiederaufbau im Ruhrgebiet. Münster 1995, S. 75.
96 Henke: Die Trennung vom Nationalsozialismus, S. 52. Zu verbrecherische Organisationen siehe Fußnote 10.
97 Henke: Trennung, S. 52.
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völkerung nachhaltig von der Überprüfung ihrer politischen Vergangenheit betroffen waren. 98
Für die Gruppen I und II sind kaum Zahlen vorhanden. Daß dort keine besonders harten Maßstäbe angelegt wurden, belegt die Tatsache, daß in dem bevölkerungsreichsten Land der britischen Zone, in Nordrhein-Westfalen, nur 90 Personen, sprich 0,01 Prozent in diese Gruppen eingereiht wurde. Einschränkend muß man dazu allerdings sagen, daß die eigentliche Bestrafung der in den Internierungslagern festgehaltenden Mitglieder der verbrecherischen Organisationen nicht im Rahmen des allgemeinen Entnazifizierungsverfahrens sondern im Zuge strafrechtlicher Verfolgung erfolgte, die bereits Ende 1946 durch die „Verordnung 69 über die Einrichtung von Spruchgerichten“ 99 auf die deutsche Justiz übertragen worden war. Die Spruchgerichte waren zwei Jahre bis zum Frühjahr 1949 tätig und verhandelten bis zum 31.12.1948 insgesamt 23.847 Fälle. Aus dem Führerkorps der NSDAP wurden 4760 Personen bestraft und 1317 freigesprochen; bei 593 Personen kam es zur Verfahrenseinstellung. Aus dem Kreis der Gestapo- und SD-Angehörigen wurden 8859 bestraft und 1835 Personen freigesprochen. Viele SS-Angehörige sowie KZ-Wachmannschaften blieben dank einer allgemeinen Amnestie vom 1. Juni 1948 von einer Bestrafung verschont. 100
98 Faust, Anselm: Nordrhein-Westfalen: Landesgeschichte im Lexikon. Düsseldorf 1994 2 , S. 108. Vgl. Wember: Internierung und Entnazifizierung im Ruhrgebiet, S. 75.
99 Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, S. 405 ff.
100 Vollnhals, S. 33.
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3. Beurteilung der britischen Entnazifizierungspolitik
3.1. Zeitgenössische Kritik
Wie bereits in Abschnitt 2.3. erwähnt, stießen sich nicht nur die von der Entnazifizierung direkt Betroffenen, sondern auch viele Briten an der Verfahrensweise in der britischen Zone. Der britische Nationalökonom und Statistiker Lord William Henry Beveridge 101 war beispielsweise der Auffassung, daß es besser sei, den Deutschen zu helfen, anstatt sie zu bestrafen. Dieses sei letztendlich nicht für die Deutschen selbst, sondern auch für ganz Europa von Vorteil: „Wenn wir das Problem Deutschland richtig anpacken wollen, so müssen wir Deutschland nicht als Verbrecher, sondern als Kranken behandeln, der zur Wiederherstellung seiner materiellen und moralischen Gesundheit ins Krankenhaus gehört, nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern auch im Interesse aller Nachbarn.“ 102
In dieselbe Richtung gingen auch die Äußerungen Branghams 103 , der darauf aufmerksam machte, daß man die Deutschen nicht dadurch zur Reue und Wiedergutmachung bringen könne, daß man ihnen ständig „ihre moralische Verworfenheit vor Augen führt“. „Eine solche Methode verfehlt ihren Zweck vollkommen, wenn ein Arzt mit Jugendkriminalität zu tun hat. Sie wird auch ihren Zweck bei der deutschen Kriminalität verfehlen. Eine Freisetzung konstruktiver, nicht sadistischer, unvereitelter Impulse in der deutschen Gesellschaft wird eher zu einem inneren Schuldbekenntnis und einer dieser Erkenntnis entsprechenden Handlungsweise führen“ 104 , so Brangham.
Hubert Lenz prangerte 1946 vornehmlich an, daß die Deutschen dafür bestraft wurden, daß sie auf Hitler hereingefallen waren. Er leitete daraus ein „Recht auf politischen Irrtum“ ab. Schließlich hätten sich nicht nur die deutschen Wähler, sondern auch viele Politiker im Ausland in Hitler getäuscht. Insofern sei es legitim, daß sich die Beschuldigten mit der Begründung verteidigen, „man habe es nicht für möglich gehalten habe, daß
101 Lord Beveridge war ab 1908 im Handelsamt unter Churchill tätig. Er führte Arbeitsämter und die Arbeitslosenversicherung ein. Auf seiner Denkschrift über die Sozialversicherung fußt die Sozialpolitik Großbritannien. Von 1944-45 war er liberaler Abgeordneter im britischen Unterhaus. Entnommen aus: Brockhaus.
102 Europa-Archiv 5/1947, S. 554.
103 Late Ltr.-Col., Senior Psychologist, German Personnel Research Branch, Control Commission for Germany.
104 Europa-Archiv 5/1947, S. 555 (beide Zitate).
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Staatsmänner so schlecht seien wie der Führer. Soll denn der deutsche Schornsteinfeger strafwürdiger sein, weil er nicht klüger war als ausländische Abgeordnete und Minister?“ Kurzum: Lenzens Meinung nach kann und darf Gesinnung nicht strafbar sein, erst recht dann nicht, wenn es sich um Gesinnung handelt, die viele Jahre zurückliegt. Wenn man den Deutschen nicht ihren Irrtum verzeihe, dann bestehe die große Gefahr, daß sich die seiner Meinung auch ungerechterweise Bestraften zusammenschließen und „nur auf den Zeitpunkt der Rache“ warten, wodurch sie für die Demokratie und den Wiederaufbau eine ständige Gefahr darstellen 105 .
Von diesem bedrohlichen Szenario ging auch Rainer Mannzen 1948 aus. Da formaljuristisch jedes Mitglied einer faschistischen Organisation angeklagt wurde, sei die Mehrzahl der deutschen Familien von der Entnazifizierung betroffen gewesen, was seiner Auffassung nach zwangsläufig zur Bildung einer kompakten, im Kampf gegen die Entnazifizierung solidarischen Masse führen mußte, die sich gegenseitig durch Persilscheine entlastete und gegen die selbst die gutwilligsten Richter und Ankläger machtlos waren. So konnte Mannzens Meinung nach „die Verantwortung für das ganze Hitlerunternehmen mit dem Mantel der Liebe zugedeckt werden.“ Die kleinen Parteigenossen hätten unter dem Verfahren am meisten zu leiden, für die Hauptverantwortlichen wirkte sich dieses dagegen außerordentlich milde aus. 106
Weitaus kritischere Töne stimmte Anton Plenikowski im März 1948 an. Während viele Mitläufer immer noch als Deutsche zweiter Klasse herumliefen, seien prominente Nazis mit großem Einfluß längst wieder rehabilitiert und müßten aufgrund der Entscheidung, die Entnazifizierung schnellmöglich zum Abschluß zu bringen, auch keine Bestrafung mehr befürchten. Daher könne man nicht mehr von einer Ent-, sondern nur noch von einer Renazifizierung sprechen. 107
Fazit: Die zeitgenössische Kritik hat für die britische Entnazifizierungspolitik kein gutes Wort übrig. Positive Aspekte dieses Verfahrens tauchen erst bei Autoren auf, die
105 Lenz: Der Schluß-Strich? S. 46-59. Der ganze Absatz bezieht sich auf diese Fußnote. Zur These „Recht auf politischen Irrtum siehe auch: Kogon, Eugen: Das Recht auf den politischen Irrtum. In: Frankfurter Hefte, 2(1947), S. 649 f. Laut Fritsch war in Deutschland die Auffassung weit verbreitet, daß die Masse der Mitläufer nichts im rechtlichen Sinne Strafbares begangen hatten. Sie seien vielmehr Opfer ihrer politischen Torheit, Schwäche oder opportunistischen Haltung geworden (Fritzsch, S. 27).
106 Mannzen, Walter: Die Technik der Renazifizierung. In: Neues Europa 3 (1950), Heft 24, S. 25ff.
107 Plenikowski, Anton: Entnazifizierung in Deutschland. In: Demokratischer Aufbau. Zeitschrift für den Aufbau in Land, Kreis und Gemeinde. Jahrgang 3, Heft 3 (1948), S. 75.
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aus gebührender zeitlicher Distanz Vorteile erkennen konnten - wennauch die Negativpunkte immer noch überwiegen. Diese spätere Kritik wird im nächsten Abschnitt näher betrachtet.
3.2. Spätere Kritik
„Statt in der Bevölkerung das Gefühl einer ernsthaften Überwindung des NS zu schaffen, ist das Ergebnis eine Vergiftung“ 108
Dieses negative Fazit zieht Fritzsch in seinem Aufsatz „Entnazifizierung - Der fast vergessene Versuch einer politischen Säuberung“. Er verdeutlicht mit diesen Worten, daß die Entnazifizierung alles andere als eine aktive Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus bewirkte, was auch Karin Werum in ihrer Arbeit über die Entnazifizierung der Verwaltungsbeamten in Hamburg betont 109 . Laut Gödde hat das britische Verfahren dazu geführt, daß sich die Beschuldigten rechtfertigten, anstatt ihre Fehler einzugestehen: „Die Entnazifizierung förderte die „Verdrängung und Leugnung der eigenen Schuld und Mitverantwortung“. 110
An moralischen Kategorien im Sinne einer administrativen Vergangenheitsbewältigung gemessen könne man daher Göddes Meinung nach kein positives Fazit über die Entnazifizierung ziehen. 111 Ebenso wurde die Zielsetzung, die autoritäre Gesellschaftsordnung zu ändern, nicht erfüllt, erklärt Fürstenau. 112 Noch härter geht Kielmannsegg mit der Entnazifizierung ins Gericht: Sie sei „unsinnig angelegt und in grotesker Weise fehlgeschlagen“. 113 Als Ursache für die Fehlentwicklung der Entnazifizierung führen Henke und Fritzsch u.a. die bis zuletzt strikt behauptete Letztzuständigkeit der Public Safety Branch sowie die extreme Zersplitterung der Entnazifizierung an. 114
108 Fritzsch: Entnazifizierung, S. 28.
109 Werum, S. 3.
110 Gödde, S. 68.
111 Ebenda, S. 62.
112 Fürstenau, S. 211.
113 Kielmannsegg: Lange Schatten, S. 31.
114 Henke: Trennung, S. 44. Vgl. Fritzsch, S. 24.
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Auch das Verfahren als solches bekommt alles andere als gute Noten: Laut Faust handelte es sich hier um ein mit vielen Mängeln behaftetes, aufwendiges, bürokratisches Massenverfahren. 115 Donnissons Ausführungen zufolge bekamen die Angeklagten keinen fairen Prozeß, sondern wurden innerhalb eines Verwaltungsverfahrens mehr oder weniger willkürlich in Kategorien eingereiht. 116 Die Folge war, daß sich die Mitläufer, die quasi für eine falsche politische Entscheidung hart bestraft wurden, aus dem politischen ins private Leben zurückzogen und ihren Ehrgeiz ausschließlich in die Wirtschaft setzten. 117
Ebenfalls als bedenklich einzustufen war nach Meinung Vollnhals die Entwicklung, daß die Massenentlassungen zu einer Solidarisierung der Mitläufer mit tatsächlichen Nazis führte. 118 Eine solche Solidargemeinschaft hatte es laut Weber bei Kriegsende noch nicht gegeben. 119
Insgesamt ging die Entnazifizierung, wie bereits in Abschnitt 2.3. erwähnt, hauptsächlich zu Lasten der kleinen Parteigenossen. Durch die zunehmend mildere Handhabung der Säuberungspraxis blieben sie die eigentlichen Opfer des Verfahrens. Laut Werum ging die Entwicklung letztendlich nicht mehr dahin, die eigentlichen Nazis auszuschalten, sondern möglichst viele geringfügig Belastete wieder einzustellen. 120
Doch wie bereits obig erwähnt, gelang es späteren Autoren, auch positive Aspekte in der britischen Entnazifizierungspolitik zu entdecken: So konnten nach Meinung Fürstenaus, Fausts, Krügers und Werums die demokratischen Kräfte durch das Heraushalten der Nazis aus dem öffentlichen Leben bzw. durch das Verbot faschistischer Gruppen einen großen Vorsprung gewinnen. Die Demokraten hätten zudem so all ihre Kräfte dem neu aufzubauenden Staat widmen können, anstatt diese - wie in der Wiemarer Republik geschehen - in der Auseinandersetzung mit radikal-politischen Kräften zu verschleißen. 121
115 Faust: Nordrhein-Westfalen, S. 108.
116 Donnisson, S. 362.
117 Fürstenau, S. 211.
118 Vollnhals, S. 56.
119 Wember, S. 63.
120 Werum, S. 84.
121 Fürstenau, S. 211, Faust, S. 108, Krüger, S. 158, Werum, S. 4.
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Die Politik der bewußten Rehabilitation und Integration wird durchweg positiv beurteilt. Laut Krüger habe man genau gewußt, welche Gefahren der jungen Demokratie gedroht hätten, wenn breite Bevölkerungskreise auf Dauer aus der politischen Gemeinschaft ausgeschlossen worden wären. 122 Vollnhals Ausführungen zufolge war die Rehabilitierungspolitik für die Bildung eines neuen konsensfähigen Gemeinwesens unumgänglich. Nur so habe sich die Ansammlung eines gewaltigen Potentials von Unzufriedenen und Diskriminierten verhindern lassen, das zusammen mit dem Millionenheer der Vertriebenen und Flüchtlinge eine politisch hochbrisante Sprengkraft hätte entfalten können. 123 Insofern war die Rehabilitierung der ehemaligen Nazis Krügers Auffassung nach „der größte Erfolg der politischen Säuberung“ 124 . Laut Vollnhals war sogar die außerordentliche Stabilität der Bundesrepublik in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens ein Ergebnis dieses frühzeitig eingeschlagenen pragmatischen Kurses gewesen, der „anstatt eine allgemeine Katharsis zur Vorbedingung eines neuen Anfangs zu machen, alle Energien in den Wiederaufbau und in das bald einsetzende Wirt-schaftswunder lenkte“ 125 . Nach Meinung Wembers war es zwar als problematisch einzustufen, daß so auch größere Nazis ungeschoren davon kamen, doch sei dies der unumgängliche Preis gewesen, der für die politische Stabilität der frühen BRD zu zahlen war 126 - oder wie es Krüger formulierte: „Gewiß, viele alte Nazis wirkten fortan in Staat und Gesellschaft. Aber war die Bewältigung einer der ganz großen politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen der Bundesrepublik, nämlich die Integration der Ehemaligen, überhaupt anders denkbar, als ein mit Skandalen gepflasterter Amalgierungsprozeß?“ 127
Den Vorwurf der Renazifizierung weisen Henke, Vollnhals und Wember strikt zurück. Laut Henke verlor die NS-Prominenz sowie die zweite und dritte Garnitur, soweit sie nicht zuvor Selbstmord begangen hatten, mit dem Untergang des Dritten Reiches jeglichen Einfluß. Die meisten Nazis aus dem Korps der Politischen Leiter der NSDAP gingen Henkes Angaben zufolge zermürbende Lebensjahre unter falschen Namen, der Internierung, Strafverfolgung und Haft entgegen. Die spätere sogenannte Gauleiter-Verschwörung in der FDP habe weniger gezeigt, wie gefährlich die Nazi-Elite noch immer
122 Krüger, S. 159.
123 Vollnhals, S. 62. Vgl. Jones, S. 266.
124 Krüger, S. 159.
125 Vollnhals, S. 63. Vgl. Krüger, S. 159.
126 Wember, S. 69.
127 Henke, S. 132.
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war, sondern eher, welchem Anpassungsdruck dieser in der Umwelt der jungen Demokratie ausgesetzt war. 128 Eine ähnliche Auffassung vertrit auch Vollnhals, dessen Ausführungen zufolge die Ex-Nazis zu „Mitläufern der neuen Ordnung“ wurden, weshalb die Rückflut entlassener Parteimitglieder mit dem Begriff Renazifizierung völlig falsch charakterisiert worden sei. Denn die Wiedereingestellten entfalteten Vollnhals Untersuchungen zufolge keine politische Aktivität zugunsten neofaschistischer Organisationen, sondern paßten sich in apolitischer Form weitestgehend dem neuem System an. Hohe NS-Funktionäre lebten laut Vollnhals nach ihrer Rehabilitierung nur in sozialer Duldung, ohne daß ihnen die Wiederherstellung ihres früheren gesellschaftlichen Status gelang. 129
Ebenfalls lobend erwähnt wird die Tatsache, daß die Briten anders als die Amerikaner keinen Missionarseifer an den Tag legten. Krüger bezeichnet es als besondere Stärke der britischen Entnazifizierung, daß sie „frei von dem messianischen Gedanken war, jeden, der irgendwie belastet war, dafür zur Rechenschaft zu ziehen“ 130 . Ein Umstand, der nach Meinung Göddes dazu führte, daß das britische Verfahren - so fragwürdig es in einigen Punkten auch gewesen sein mag - insgesamt erfolgreicher als das amerikanische war. Dieses habe sich 1948 herausgestellt, als die Amerikaner ernsthaft über das Ende der Entnazifizierung nachdachten. Damals, so Gödde weiter, habe sich nämlich die britische Variante insgesamt als realistischer, weitsichtiger und zukunftsträchtiger als das amerikanische Pendant erwiesen. Denn das Fehlen eines moralischen Rigorismus und die klare Unterordnung der Entnazifizierung unter übergeordnete Erfordernisse der Besatzung hätten die Erwartungen in Grenzen gehalten, was sich nach Meinung Göddes zu Beginn des Ost-West-Konflikes als sehr günstig herausstellte. 131
Außerdem vertreten Wember und Jones die Auffassung, daß die britische Entnazifizierungspolitik neben ihres pragmatischen Ansatzes auch sehr viel weniger sprunghaft, kühler und abgeklärter war als die amerikanische, was Wember auf die britische Erfahrung als Kolonialmacht zurückführt. 132
128 Henke, Klaus-Dietmar: Die Grenzen der politischen Säuberung in Deutschland nach 1945, S. 132.
129 Vollnhals, S. 63. Vgl. Wember, S. 69: „Mochte die demokratische Gesinnungstreue mancher Ehemaliger auch fragwürdig sein, so erwiesen sie sich doch nach 1945 als ebenso angepaßt und leistungsfreudig wie je zuvor.“
130 Krüger, S. 158.
131 Gödde, S. 68.
132 Wember, S. 74. Vgl. Jones, S. 161.
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Einen weiteren Vorteil in der britischen Entnazifizierung sieht Krüger darin, daß diese einen großen Anteil an der Aufdeckung und Verfolgung von NS-Gewalttaten gehabt habe, da diese Fälle sofort an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden. 133
4. Schlußteil
4.1. Zusammenfassung
Die Entnazifizierung in der britischen Zone begann mit einer verwirrenden Improvisationszeit, in der die wirtschaftlichen Belange eindeutig Vorrang vor einer effizienten politischen Säuberung hatten, so daß wichtige Bereiche wie Bergbau und Landwirtschaft weitestgehend von der Entnazifizierung ausgenommen wurden, und bei politisch belasteten Experten gerne mal ein Auge zugedrückt wurde. Die immer stärkende Kritik an den schematischen Massenentlassungen der Anfangszeit, die strikt behauptete Letztzuständigkeit der Besatzer und die Fülle an Fehlurteilen, zwangen die Briten zu einer Änderung der Verfahrensweise, die wiederum zu immer milderen Urteilen und Fehlurteilen und schließlich im Januar 1946 zur Einbindung der Deutschen in die Entnazifizierung durch die Bildung von Entnazifizierungsausschüssen führte.
Diese Verfahrensänderungen kamen allerdings zu spät, um die Entwicklung zu stoppen, daß am laufenden Band Fehlurteile gefällt wurden und die Urteile ob des öffentlichen Drucks immer milder ausfielen. Zudem führte ein Entnazifizierungswirrwarr von ständig erneuerten, teilweise sich überlagernden und sehr komplizierten Direktiven zu einer monatelangen Blockade des Entnazifizierungsverfahrens. Diese wurde durch die Einführung des Kategorisierungsverfahrens im April 1947 beendet. Die Betroffenen wurden fortan differenzierter behandelt. Die problematische Ungleichbehandlung der Berufsgruppen und die Letztzuständigkeit der Safety Branch blieben aber bestehen.
Die immer stärker werdende Kritik von deutscher und britischer Seite sowie der aufkommende Ost-West-Konflikt führten schließlich zur Übertragung der Entnazifizierung auf die deutschen Länder, wobei der Spielraum, der den deutschen Politikern zur
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Verfügung stand, äußerst begrenzt war, und die Briten weiterhin das letzte Wort hatten. So kam es nur in Schleswig-Holstein zu einem genehmigten Entnazifizierungsgesetz. In den anderen Ländern wurde die Entnazifizierung auf dem Verordnungswege zu Ende geführt.
3.2. Resümee
Das von den Amerikanern anvisierte Ziel, alle Nazis für ihre Missetaten zur Rechenschaft zu ziehen, war sicherlich illusionär. Daß sich die Briten daher auf die Reinigung der gehobeneren Positionen beschränkten, ist daher meiner Meinung nach als vernünftig anzusehen - zumal die Finanzkrise des Königreiches den Militärs kaum eine andere Wahl ließ.
Der Ansatz war also prinzipiell in Ordnung, doch wurden bei der Durchführung zu viele Fehler gemacht, als daß man den britischen Militärs insgesamt eine erfolgreiche Arbeit bescheinigen könnte. Zu den entscheidenden Versäumnissen bzw. sehr zweifelhaften Entscheidungen gehören das Fehlen einer Registrierungspflicht, die Letztzuständigkeit der Briten, das Verwirrspiel von sich teilweise widersprechenden und höchst komplizierten Verordnungen, die verschiedene Handhabung der Verordnungen in den einzelnen Regionen, die Sonderbehandlung bestimmter Branchen und Personen, die Reihenfolge der Behandlung und das abrupte Ende der Entnazifizierung.
Besonders fatal wirkte sich aus, daß die Briten zu lange brauchten, um eine klare Linie zu finden. In der Zwischenzeit wurde leichtfertig der Kredit verspielt, den die Entnazifizierer zu Beginn der Entnazifizierung noch in der Bevölkerung gehabt hatten. Als sich das Verfahren schließlich konstituiert hatte, war das Verständnis für die negativen Folgen der Entlassungen auf ein Minimum geschrumpft, was den weiteren Fortgang der Entnazifizierung stark beeinflußte: Der öffentliche Druck auf die Entnazifizierungsstellen war so groß geworden, daß diese immer mildere Urteile fällten, und der Schwerpunkt schließlich nicht mehr in der Bestrafung der wahren Übeltäter, sondern in der Rehabilitierung der weniger Belasteten lag. Weitere verhängnisvolle Konsequenzen waren, daß sich die kleinen und die großen Nazis solidarisierten, daß zu
133 Krüger, S. 15s8.
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viele große Nazis ungeschoren davon kamen und daß sich die Deutschen nicht ihrer Fehler besannen, sondern sich statt dessen selbstrechtfertigten, sprich die Entnazifizierung förderte in keinster Weise eine Auseinandersetzung mit der eigenen politischen Vergangenheit und Verantwortung.
Als widersprüchlich ist zu bewerten, daß die Briten einerseits das Ziel verfolgten, die Kosten für die Entnazifizierung niedrig zu halten, andererseits mit 22.000 Beschäftigen einen weitaus größeren Personalstab als die anderen Alliierten auffuhren, der nicht gerade dazu beitrug, den englischen Haushalt zu sanieren.
Zur Verteidigung der Briten muß man neben den obig erwähnten finanziellen Einschränkungen auch die Tatsache anführen, daß der Nationalsozialismus zu sehr in der Bevölkerung verankert war, als daß eine konsequente Säuberung möglich gewesen wäre. Der Konsens über die Bestrafung war innerhalb der Bevölkerung recht schmal, beschränkte sich fast nur auf sogenannte „unanständige Nazis“ wie Denunzianten, NS-Karriere- und Scharfmacher. So verwundert es auch nicht, daß es nach dem Krieg keine Ansätze für eine selbstreinigende Revolution gegeben hat. Daß die Besatzer der deutschen Wandlungsfähigkeit sehr skeptisch gegenüber standen und daher die Verantwortung nur sehr zögerlich übertrugen, ist meiner Meinung nach angesichts der deutschen Greueltaten während des Zweiten Weltkrieges durchaus nachvollziehbar, auch wenn den Deutschen dadurch die Chance zur Selbstreinigung genommen wurde.
Gewisse Teilerfolge muß man der britischen Entnazifizierung allerdings zugestehen: Die Reintegration ehemaliger Nazis erleichterte und beschleunigte den Wiederaufbau und verhinderte gleichsam das Aufkommen eines neuen Revanchismus’. Die Nazis von einst entfalteten so gut wie keine demokratiefeindlichen Aktivitäten mehr und wurden zu Mitläufern der neuen politischen Ordnung. Zudem gab die zeitweilige Neutralisierung von NS-Anhängern den demokratischen Kräften einen entscheidenden Vorsprung. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die in der britischen Zone praktizierte Scheidung von politischen und juristischen Aspekten sowie die Tatsache, daß die Briten keinen Missionarseifer nach dem Muster der Amerikaner entwickelten.
Im Vergleich zu den anderen Westmächten wählten die Briten meiner Meinung nach einen goldenen Mittelweg: Sie handhabten die Entnazifizierung nicht so lasch wie die
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Franzosen, deren Zone wegen der milden Säuberung als das Eldorado für Nazis galt, waren aber auch nicht so übereifrig wie die Amerikaner, die trotz strenger Durchführung am Ende keine besseren Resultate als die Briten vorweisen konnten. Vielmehr versuchten die Briten - an den äußeren Sachzwängen vorbeimanövrierenddas Beste aus der Situation zu machen, was zwar nicht immer gelang, aber zumindest in die richtige Richtung ging. Die sowjetische Zone war in puncto Entnazifizierung sicherlich am erfolgreichsten, doch stand diese unter ganz anderen Vorzeichen, da dort die Entnazifizierung mit einem Systemwechsel verbunden war. Für diesen war eine Auswechslung der Führungsspitzen nämlich eh unerläßlich. Insofern kann man die westlichen Zonen nicht an diesem Beispiel messen.
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