Inhaltsverzeichnis
Einleitung S. 1
Zusammensetzung , Teilversammlung,
Abteilungsversammlung (§ 42 BetrVG) 1
Regelm äßige Betriebs- und Abteilungs-
versammlungen (§ 43 BetrVG) 3
Zeitpunkt und Verdienstausfall
(§ 44 BetrVG) 5
Themen der Betriebs- und Abteilungs-
versammlungen (§ 45 BetrVG) 6
Beauftragte und Verbände
(§ 46 BetrVG) 7
Fazit S. 8
Handout
Powerpoint -Präsentation
Quellenangaben
Groeger, A.: Ratgeber Recht. Betriebsrat und Unternehmer. Arbeitsrecht 2. Köln, Frankfurt, 1995. Klebe, T. u.a.: Betriebsverfassungsgesetz. Basiskommentar mit Wahlordnung. Frankfurt, 11. Auflage, 2003. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater. Der Betriebsrat. München, 7. Auflage, 2002.
Trebinger, Y.: Betriebsverfassungsrecht. Bonn, 3. Auflage, 2002.
Die Betriebsversammlung als Organ der Betriebsverfassung
Die Betriebsversammlung (BV) dient der gegenseitigen Information von Betriebsrat und Arbeitnehmern, der Aussprache und Meinungsbildung. Sie ist im vierten Abschnitt des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Zusammensetzung:
Die BV besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs (auch Leih -, Heim-Tele-Arbeitnehmer, Arbeitnehmer während Altersteilzeit, Urlaub, Kurzarbeit, Arbeitskampf) und ist nicht öffentlich. Sie ist dem Betriebsrat nicht übergeordnet, kann ihm also keine verbindlichen Weisungen erteilen und auch keine Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen. Einberufung:
Die Einberufung erfolgt durch den Betriebsrat unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Dieser entscheidet auch über die Form der Einladung, Ladungsfristen sind nicht im Gesetz vorgesehen. Arbeitgeber und Gewerkschaften dürfen keine BV einberufen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmern die Teilnahme nicht untersagen. Versammlungsleitung:
Versammlungsleiter ist der Betriebsratsvorsitzende oder dessen Vertreter. Er ist zuständig für die Eröffnung und Schließung, die Bekanntgabe der Tagesordnung, die Worterteilung und -entziehung. Ihm obliegt das Hausrecht im Versammlungsraum und auf den Zugangswegen. Teilversammlung und Abteilungsversammlung: Kann eine Vollversammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt wegen der Eigenart des Betriebes nicht stattfinden, ist eine Teilversammlung durchzuführen.
Die Abteilungsversammlung (AV) hingegen fasst die Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile zusammen und dient der Erörterung besonderer Belange eines Betriebsteils. Der Versammlungsleiter sollte diesem Betriebsteil angehören. Ordentliche Betriebsversammlung:
Der Betriebsrat muss vierteljährlich mind. eine BV durchführen und in ihr einen Tätigkeitsbericht erstatten. Davon können zwei auch als AV stattfinden. Die Themen müssen unbeeinflusst diskutiert werden können. Eine zusätzliche BV oder AV in jedem Kalenderhalbjahr ist möglich, wenn dies zweckmäßig erscheint (z.B. anstehende Betriebsveränderungen).
Der Arbeitgeber ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen, ist jedoch nicht verpflichtet daran teilzunehmen. Einmal pro Kalenderjahr hat er jedoch einen umfassenden Bericht über das Personal- und Sozialwesen, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu geben.
Werden die vorgeschriebenen BV unterlassen, hat eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein Initiativrecht. Der Betriebsrat muss dann innerhalb von zwei Wochen eine BV einberufen. Außerordentliche Betriebsversammlung:
Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mind. einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine BV einzuberufen und den Beratungsstand auf die Tagesordnung zu setzen. Der Arbeitgeber darf an diesen Versammlungen nur teilnehmen, wenn der Betriebsrat ihn einlädt oder die Versammlung auf seinen Wunsch stattfindet. Zeitpunkt und Verdienstausfall:
Die ordentlichen BV oder AV, die Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstands und die auf Antrag des Arbeitgebers außerordentliche BV finden grundsätzlich während der Arbeitszeit im Betrieb statt. Die BV darf außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn es die organisatorischtechnische Eigenart des Betriebes erfordert, nicht aber aufgrund rein wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers.
Die Zeit der Teilnahme inkl. zusätzlicher Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten (das Lohnausfallprinzip gilt nicht). Die anderen außerordentlichen BV finden nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit statt, in diesem Fall besteht auch ein Vergütungsanspruch. Themen:
Die BV ist zuständig für die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Betriebsrats, die Anhörung des jährlichen Berichts des Arbeitgebers, die Bestellung des Wahlvorstands, die Behandlung von Angelegenheiten tarif -, sozial-, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie von Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und der Integration ausländischer Arbeitnehmer. Oberster Grundsatz ist ein unmittelbarer Bezug der Themen zum Betrieb oder seinen Arbeitnehmern. Auf die betriebliche Friedenspflicht ist Rücksicht zu nehmen. Betriebliche Missstände und die dafür verantwortlichen Personen dürfen aber kritisiert werden. Die Gestaltung der Tagesordnung steht dem Betriebsrat frei, der Betriebsratsvorsitzende hat aber auf die Zulässigkeit der Themen zu achten. Beauftragte und Verbände:
Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben ein eigenständiges Recht auf Teilnahme. Sie entscheiden selbst, wen sie entsenden. Der Arbeitgeber kann deren Teilnahme nicht verwehren. Die Vertreter der Gewerkschaften nehmen beratend an den Versammlungen teil und können das Wort ergreifen.
Der Beauftragte einer Arbeitgeber-Vereinigung hingegen darf nur teilnehmen, wenn der Arbeitgeber einem solchen Verband angehört und er oder sein Vertreter ebenfalls an der Versammlung teilnehmen. Ein eigenständ iges Rederecht besteht für die Vertreter der Arbeitgeber-Vereinigung nicht.
Einleitung
Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern eines Betriebes. Es dient der Demokratisierung des Arbeitslebens und dem Schutz des Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer sollen an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt und das Arbeitsleben somit demokratisiert werden. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden durch den Sozialstaatsgedanken eingeschränkt. Dabei muss das Betriebsverfassungsrecht aber sowohl die Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland als auch die Unternehmerautonomie des Arbeitgebers, der das Kapital bereitstellt und das Risiko des Vermögensverlusts trägt, berücksichtigen. Es muss gewährleistet sein, dass der Arbeitgeber unternehmenswirtschaftliche Entscheidungen im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich treffen kann. 1
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist Teil des sog. kollektiven Arbeitsrechts. Es regelt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer sondern zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft des Betriebes. Die Belegschaft hat demnach nur mittelbare Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Rechtsträger ist die gewählte Vertretung, der Betriebsrat. 2 Arbeitgeber und Betriebsrat haben zum Wohl des Betriebes und der Arbeitnehmer vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.
Im vierten Abschnitt des BetrVG ist die Betriebsversammlung geregelt. Sie dient der gegenseitigen Information von Betriebsrat und Arbeitnehmern, der Aussprache und Meinungsbildung. 3
Zusammensetzung, Teil- und Abteilungsversammlungen (§ 42 BetrVG) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes (mit privater Rechtsform). Dazu gehören auch Leih-, Heim- und Tele-Arbeitnehmer. Des weiteren dürfen sowohl Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden als auch Beschäftigte
während des Erholungs- oder Erziehungsurlaubs, der Kurzarbeit oder des Arbeitskampfes an der Betriebsversammlung teilnehmen. 4
1 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 1-2
2 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 11-12
3 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 254
4 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 255
Die Betriebsversammlung ist nicht öffentlich. Es dürfen nur die Personen daran teilnehmen, die entweder ein ausdrückliches Teilnahmerecht haben oder vom Betriebsrat wegen der sachlichen Verbindung zur Versammlung eingeladen worden sind (z.B. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, Referenten und Sachverständige). Betriebsfremde Personen dürfen im Allgemeinen nicht teilnehmen. Die Teilnahme von Vertretern der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens zum Zwecke der Berichterstattung ist jedoch zulässig, wenn dies von öffentlichem Interesse ist oder der Betriebsrat es als sachdienlich erachtet.
Die Einberufung der Betriebsversammlung erfolgt durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat entscheidet, ob die Einladung durch einen Ansc hlag am Schwarzen Brett des Betriebsrats, Rundschreiben, Handzettel, Nutzung des Intranets o.ä. erfolgt. Ladungsfristen für die Einberufung sind im Gesetz nicht vorgesehen, die Arbeitnehmer sollen jedoch in angemessener Zeit vorher eingeladen werden. Mit der Ladung ist auch die Tagesordnung bekannt zu machen. Diese wird durch den Betriebsrat festgelegt. Arbeitgeber und Gewerkschaften sind grundsätzlich nicht berechtigt, zur Betriebsversammlung einzuberufen. Eine Ausnahme gilt für die Gewerkschaft nur dann, wenn ein Wahlvorstand gewählt werden soll. Der Arbeitgeber darf im Rahmen einer „Mitarbeiterversammlung“ über betriebliche Belange informieren; solche Versammlungen dürfen jedoch nicht zu „Gegenveranstaltungen“ gegenüber Betriebsversammlungen missbraucht werden. Hinweis darauf kann die zeitliche Nähe oder Überschneidung sowie die Behandlung von Themen, für die die Betriebsversammlung nach §45 BetrVG zuständig ist, sein. 1
Die Teilnahme an der Betriebsversammlung darf einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmer-Gruppen vom Arbeitgeber nicht untersagt werden, weil er meint, es würden dringende betriebliche Bedürfnisse entgegenstehen. 2
Die Leitung der Betriebsversammlung obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden oder - wenn dieser verhindert ist - dessen Vertreter. Zu seinen Aufgaben gehört die Eröffnung und Schließung der Versammlung, die Bekanntgabe der Tagesordnung, die Worterteilung und -entziehung aber auch das Entfernen von störenden Teilnehmern. Dem Versammlungsleiter obliegt die Ausführung des Hausrechts im Versammlungsraum und auf dessen Zugangswegen. Sofern sich die Betriebsversammlung jedoch z.B. in eine Versammlung zugunsten einer politischen Partei verwandelt, liegt das Hausrecht wieder beim Arbeitgeber. Unter Umständen ist die Versammlung dann nach einer vorherigen Abmahnung aufzulösen. 3
1 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 254
2 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 255
3 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 248-250
Die Betriebsversammlung ist dem Betriebsrat nicht übergeordnet, sie kann ihm also keine verbindlichen Weisungen erteilen und auch kein rechtswirksames Misstrauensvotum gegen den Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder aussprechen. Außerdem kann sie keine Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen.
Betriebsversammlungen werden grundsätzlich als Vollversammlung aller Arbeitnehmer durchgeführt. Kann eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt wegen der Eigenart des Betriebes nicht stattfinden, sind Teilversammlungen durchzuführen (z.B. bei Schichtbetrieb). Eine Teilversammlung ist durch den Betriebsrat per Beschluss zu bestimmen. Allein die besondere Größe des Betriebes macht eine Teilversammlung aber nicht erforderlich. Vollversammlungen sind grundsätzlich vorzuziehen, da dort bessere Kommunikationsmöglichkeiten bestehen. Die Abteilungsversammlung - nicht Teilversammlung - ist eine besondere Form der Betriebsversammlung und fasst die Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile (z.B. Verwaltung und Produktion oder Großraumbüros) zusammen. Sie soll den einzelnen Betriebsabteilungen die Erörterung ihrer gemeinsamen Belange, die in der Betriebsversammlung häufig nicht behandelt werden können, ermöglichen. Die Abteilungsversammlung sollte von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet werden, das einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört und mit den Problemen der Abteilungsversammlung vertraut ist. Für die Durchführung gelten dieselben Grundsätze wie für die Betriebsversammlung. Die Wahl des Wahlvorstands aber kann nur in einer Vollversammlung stattfinden. 1
Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 BetrVG) Der Betriebsrat ist verpflichtet, vierteljährlich mindestens eine Betriebsversammlung durchzuführen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Sofern die Voraussetzungen für eine Abteilungsversammlung vorliegen, können zwei der vier Betriebsversammlungen auch als Abteilungsversammlung stattfinden. Diese sollen möglichst gleichzeitig durchgeführt werden, um eine stärkere Störung des Betriebsablaufs zu verhindern. Im gleichen Maße hat der Arbeitgeber alles zu unterlassen, was die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlung stören oder verhindern könnte. 2
Der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats soll über alle in dem Berichtszeitraum eingetretenen Ereignisse, die für die Arbeitnehmer des Betriebes bedeutsam sind, berichten. Der Bericht hat sich vor allem auf die Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Ausschüsse zu erstrecken. Hierbei ist der Betriebsrat nicht nur auf die Darstellung von Fakten beschränkt, er kann auch Bewertungen abgeben und Kritik an den betrieblichen Zuständen oder am Verhalten des Arbeitgebers üben.
1 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 256 -257
2 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 242-243
Die Teilnehmer müssen Gelegenheit haben, die einzelnen Punkte mit dem Betriebsrat unbeeinflusst diskutieren zu können. Tonband- und Bildaufzeichnungen sowie die Anfertigung eines Wortprotokolls (stichwortartig und ohne Nennen von Namen der Teilnehmer und Sprecher) sind daher nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Versammlungsleiters zulässig. Die Tatsache der Aufnahme muss vorher bekannt gegeben werden und auf Verlangen eines Sprechers abgeschaltet werden, da die freie Meinungsäußerung sonst behindert würde. 1
Eine weitere Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung in jedem Kalenderhalbjahr ist möglich, wenn dies zweckmäßig erscheint, d.h. die Angelegenheit, die erörtert werden soll, muss bedeutend und dringend sein. Besondere Gründe können z.B. vorliegen, w enn der Betriebsrat die Arbeitnehmer über bevorstehende Betriebsveränderungen informieren oder ihre Auffassung zu bestimmten Fragen - etwa zum bevorstehenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung - hören und diese mit ihnen besprechen möchte. Gleiches gilt, wenn während einer Tarifauseinandersetzung in der Belegschaft Informations- und Diskussionsbedarf besteht. Hierüber entscheidet der Betriebsrat im eigenen Ermessen. Zu jeder regelmäßigen und zusätzlichen Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung ( ordentliche Betriebsversammlung) ist der Arbeitgeber unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Betriebsrat einzuladen, egal ob es sich um eine Voll- oder eine Teilversammlung handelt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, an der Betriebsversammlung teilzunehmen, er muss jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einen umfassenden Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Standes der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz geben. Die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Hierbei kommt es aber ausschließlich auf die objektive Beurteilung an. 2
Der Betriebsrat kann jederzeit eine außerordentliche Betriebsversammlung (auch als Abteilungsversammlung) einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber „Mitarbeiterversammlungen“ zu einer einseitigen Informationspolitik missbraucht oder bei einem dringenden Informationsbedürfnis der Belegschaft bei anstehenden Veränderungen.
Wenn der Arbeitgeber oder mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer eine Betriebsversammlung verlangen, ist der Betriebsrat zu dessen Einberufung verpflichtet. Hierdurch wird eine Behandlung von Angelegenheiten, die für die Arbeitnehmer von aktuellem Interesse sind und nicht bis zur nächsten ordentlichen Betriebsversammlung verschoben werden können, ermöglicht. Der Beratungsgegenstand muss im Antrag der Arbeitnehmer genau bezeichnet sein.
1 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 258 -259
2 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 259 -260
Der Betriebsrat ist verpflichtet den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dieser zum zulässigen Themenkreis gehört. Die außerordentliche Betriebsversammlung wird ebenfalls vom Vorsitzenden des Betriebsrats oder dessen Vertreter geleitet, selbst wenn die Versammlung auf Verlangen des Arbeitgebers einberufen wird. 1 Der Arbeitgeber hat kein Recht auf Teilnahme, es sei denn, der Betriebsrat lädt ihn hierzu ein oder die Versammlung findet auf Wunsch des Arbeitgebers statt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber rechtzeitig über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung zu informieren.
Unterlässt der Betriebsrat die vorgeschriebenen Betriebsversammlungen, so hat die Gewerkschaft ein Initiativrecht. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat dann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung - als Vollversammlung - einberufen, wenn im vorigen Kalenderhalbjahr keine Betriebs- oder Abteilungsversammlung durchgeführt wurde. Die Durchführung hat dann innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Die Nichtdurchführung der regelmäßigen Betriebsversammlungen stellen - insbesondere im Wiederholungsfall - eine grobe Amtspflichtverletzung dar und erschwert die Interessenvertretung durch den Betriebsrat. Da die Belegschaft bei der Betriebsversammlung über den Betrieb und die Tätigkeit des Betriebsrates informiert wird und die Arbeitnehmer grundsätzlich kein Selbstversammlungsrecht haben, kann die Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach § 23 BetrVG sogar zur Auflösung des Betriebsrates führen, wenn hierfür keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. 2
Zeitpunkt und Verdienstausfall (§ 44 BetrVG)
Die vierteljährlich durchzuführenden regelmäßigen und die zusätzlichen Betriebs- oder Abteilungsversammlungen, die Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstands und die Wahlversammlung (§§ 14a und 17 BetrVG) sowie die auf Antrag des Arbeitgebers einberufenen außerordentlichen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, wenn die Eigenart des Betriebes nicht eine andere Regelung zwingend erfordert. Sofern die Tagesordnung nicht bis zum Ende der Arbeitszeit abschließend behandelt werden kann, darf der Betriebsrat im Rahmen seines Ermessensspielraums die Versammlung am nächsten Tag innerhalb der Arbeitszeit fortsetzen. In mehrschichtigen Betrieben darf die vierteljährliche Betriebsversammlung auf die Schnittstelle zwischen beiden Schichten einberaumt werden. Hierfür ist keine Genehmigung des Arbeitgebers nötig, der Betriebsrat muss jedoch auf die Belange des Betriebes Rücksicht nehmen. Die Betriebsversammlung kann außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn es die organisatorisch-technische Eigenart des Betriebes zwingend erfordert. Möglich ist dies bei technisch untragbaren Störungen, z.B. wenn eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit zu einer Stilllegung des Betriebes für den ganzen Tag führen würde.
1 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 260
2 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 260-261
Eine normale Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers wird jedoch in Kauf genommen. Rein wirtschaftliche Erwägungen können nur in Ausnahmefällen die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit notwendig machen. So kann eine Betriebsversammlung in Warenhäusern durchaus während der Geschäftszeit, nicht aber während des Weihnachtsgeschäfts stattfinden. 1
Die Betriebsversammlung findet grundsätzlich im Betrieb statt. Der Arbeitgeber hat hierfür entsprechende Räume zur Verfügung zu stellen, ihm obliegt das Auswahlrecht. In der Regel wird die Betriebsversammlung in der Kantine oder Werkshalle stattfinden. Eine Anmietung von Räumen ist nur im Ausnahmefall vorzunehmen, wenn für eine Vollversammlung z.B. kein entsprechend großer Raum zur Verfügung steht. 2
Die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts ist nicht auf die Zeit begrenzt, in der die Versammlung während der persönlichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers stattfindet. Wenn die Betriebsversammlung über die Arbeitszeit hinausgeht, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als wenn er während der Teilnahme gearbeitet hätte. Das Lohnausfallprinzip greift hier also nicht. 3 Gleiches gilt
für Arbeitnehmer, die geringfügig oder teilzeit beschäftigt sind, die sich in Erholungs- oder Erziehungsurlaub, Kurzarbeit oder während eines Arbeitskampfes befinden. Die Kosten des Betriebsrats (Anmietung von Räumen, Tagungsmaterial etc.) sind vom Arbeitgeber zu tragen. Findet die Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebes außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als wenn er während der Teilnahme gearbeitet hätte, entsprechend anzuwenden. Geht die Betriebsversammlung über die norma le Arbeitszeit hinaus, besteht in der Regel allerdings kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag. Besondere Zulagen, die bei einer Arbeitsleistung gezahlt worden wären (z.B. Gefahren-, Schmutzzulage) sind jedoch fortzuzahlen. Auch zusätzliche Wegezeiten und Fa hrtkosten sind vom Arbeitgeber zu erstatten. 4
Wurde eine regelmäßige Betriebsversammlung zu Unrecht außerhalb der Arbeitszeit einberufen und hat der Arbeitgeber vorher gegenüber der Belegschaft der Einberufung außerhalb der Arbeitszeit widersprochen, besteht nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts jedoch kein Vergütungs -und Kostenerstattungsanspruch. Der Arbeitgeber kann die Zahlung der ausfallenden Arbeitszeit und die Bereitstellung von Räumen auch verweigern, wenn unzulässige Punkte auf der Tagesordnung stehen. Wird die Versammlung auf einen weiteren Tag vertagt, entfällt die Lohnzahlungspflicht nicht. Bei Streitigkeiten entscheidet das Arbeitsgericht.
1 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 261
2 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 245
3 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 262
4 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 263
Betriebsversammlungen, die auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder vom Betriebsrat außerordentlich einberufen werden, finden nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit statt. Ist der Arbeitgeber einverstanden, dass die Versammlung während der Arbeitszeit durchgeführt wird, darf er den teilnehmenden Arbeitnehmern auch nicht das Arbeitsentgelt mindern. 1 Auf
die Erstattung zusätzlicher Wegezeiten und zusätzlicher Fahrkosten besteht allerdings kein Anspruch.
Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§45 BetrVG) In den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen dürfen alle Fragen erörtert werden, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören oder das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. Oberster Grundsatz ist ein unmittelbarer Bezug der zu behandelnden Themen zum Betrieb oder seinen Arbeitnehmern. Somit dürfen auch tarif -, sozial- und umweltpolitische sowie wirtschaftliche Angelegenheiten im Falle der Betriebsbezogenheit erörtert werden. Es kann sich aber auch um Fragen handeln, die für die Arbeitnehmer insgesamt von Bedeutung sind.
Die Betriebsversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Betriebsrats; die Anhörung des jährlichen Berichts des Arbeitgebers bzw. dessen Vertreters; die Bestellung des Wahlvorstands nach §§14 und 17 BetrVG; die Behandlung von Angelegenheiten tarif-, sozial-, umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. 2
Bei der Themengestaltung ist auf die betriebliche Friedenspflicht Rücksicht zu nehmen (vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG), gleichwohl dürfen in der Betriebsversammlung aber auch dringende betriebsbezogene sozialpolitische Fragen erörtert werden. Da die Betriebsversammlung „legitimes Forum für die freie Meinungsäußerung der Arbeitnehmer über betriebliche Angelegenheiten“ ist, können auch betriebliche Missstände angesprochen und die dafür verantwortlichen Personen kritisiert werden. Die Kritik darf aber nicht grob unsachlich oder ehrverletzend sein.
Die Beschlussfassung und Ausrufung von Maßnahmen des Arbeitskampfes und der parteipolitischen Betätigung (z.B. Werbung für eine politische Partei) ist untersagt. Die Betriebsversammlung ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Eine Erörterung von Fragen mit betrieblichem Bezug, die gleichzeitig parteipolitischen Charakter haben, steht dem aber nicht entgegen. So können Politiker z.B. ein Referat über ein sozialpolitisches Thema halten, das auch die Arbeitnehmer des Betriebs betrifft.
1 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 263
2 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 250-251
Es liegt aber dann eine unzulässige parteipolitische Betätigung vor, wenn dieses Referat zu Zeiten des Wahlkampfes von einem Polit iker in seinem Wahlkreis im Rahmen einer Wahlkampfstrategie gehalten wird. 1 In der Gestaltung der Tagesordnung ist der Betriebsrat im Rahmen der Zuständigkeit und unter Berücksichtigung der gestellten Anträge frei. Es ist daher auch kein Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich, wenn der Betriebsrat einen außenstehenden Referenten einlädt. Der Betriebsrat, insbesondere der Betriebsratsvorsitzende als Versammlungsleiter, hat auf die Zulässigkeit der Themen zu achten. Sofern das Gesetz hier Grenzen vorsieht, derartige Fragen aber in ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinstimmung aller Beteiligten erörtert werden, ist dies rechtlich ohne Belang. 2 Beauftragte und Verbände (§ 46 BetrVG)
Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Betriebs- oder Abteilungsversammlungen ein eigenständiges Recht auf Teilnahme. Sie nehmen beratend an den Versammlungen teil, können das Wort ergreifen und zu den Themen Stellung nehmen. Abstimmungsberechtigt sind die Gewerkschaftsvertreter jedoch nicht. 3 Die Gewerkschaft kann einen oder mehrere Vertreter zu der
Versammlung entsenden und entscheidet selbst, wer als Beauftragter in Frage kommt. In der Regel werden das Sekretäre sein, die das besondere Vertrauen des Betriebsrats und der Belegschaft genießen. Der Beauftragte der Gewerkschaft ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber vorher über seine Teilnahme zu unterrichten, dieser kann ihm die Teilnahme nicht verwehren. Den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ist der Zeitpunkt und die Tagesordnung aller Betriebs- und Abteilungsversammlungen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Eine Gewerkschaft ist dann im Betriebsrat vertreten, wenn ihr wenigstens ein Betriebsrats-Mitglied angehört. Im Gegensatz zu dem Beauftragten der Gewerkschaft hat der Vertreter einer Arbeitgeber-Vereinigung kein selbständiges Recht auf Teilnahme. Er kann nur dann vom Arbeitgeber hinzugezogen werden, wenn dieser dem Arbeitgeber-Verband angehört und er oder sein Vertreter ebenfalls an der Versammlung teilnehmen. Ein selbständiges Rederecht besteht für den Vertreter der Arbeitgeber-Vereinigung ebenfalls nicht, vielmehr kann nur der Arbeitgeber vom Versammlungsleiter verlangen, dem Beauftragten zu bestimmten Themen das Wort zu erteilen. 4
1 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 265
2 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 266
3 vgl. Schaub, G. und Kreft, B.: Beck-Rechtsberater „Der Betriebsrat“, S. 250-251
4 vgl. Klebe, T. u.a.: Basiskommentar „Betriebsverfassungsgesetz“, S. 267
Fazit
Das Gesetz zur Reform des BetrVG ist am 28.07.2001 in Kraft getreten, nachdem es 30 Jahre fast unverändert geblieben ist. Grundlegende Änderungen im Arbeits- und Wirtschaftsleben haben neue Anforderungen an die Betriebsratsarbeit gestellt. Die Reform des BetrVG bietet die Grundlage für moderne Betriebsratsstrukturen, eine effizientere Betriebsratsarbeit und ermöglicht verbesserte Beteiligungsrechte. Die betriebliche Mitbestimmung nach dem BetrVG soll einen wesentlichen Beitrag zur Verlässlichkeit der Arbeitsbeziehungen, zum Betriebsfrieden und sozialen Frieden leisten. 1
Die Betriebsversammlung als Organ der Betriebsverfassung trägt wesentlich dazu bei, die Mitarbeiter über den betrieblichen Ablauf zu informieren und in Entscheidungsprozesse des Arbeitgebers einzubeziehen. Da die Arbeitnehmer kein Selbstversammlungsrecht haben, sind sie auf Betriebsversammlungen als Forum der innerbetrieblichen Auseinandersetzung angewiesen.
Nur informierte und motivierte Mitarbeiter sind langfristig bereit, sich fü r den Erfolg des Unternehmens zu engagieren. Dazu ist eine Einbindung der Arbeitnehmer und Mitspracherechte über den Betriebsrat notwendig.
1 vgl. Trebinger, Y.: „Betriebsverfassungsrecht“, S. 32-33
Arbeit zitieren:
Ali Dousti, 2005, Die Betriebsversammlung als Organ der Betriebsverfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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