A. Einleitung I. Problemstellung
Unter dem Generalthema Sonderprüfungen befasst sich diese Arbeit mit der Sonderprüfung der Gründung. Es wird zum einen die Gründungsprüfung gem. § 33 AktG, welche die älteste aperiodische Pflichtprüfung 1 ist, als auch die Gründungsprüfung als Sonderprüfung gem. § 142 AktG untersucht, die 1884 durch die Aktienrechtsnovelle eingeführt wurde. 2 Die Arbeit soll einen Überblick über die Gründungsprüfung einer AG und deren Besonderheiten vermitteln. II. Gang der Untersuchung
Nach einer kurzen Darstellung der Geschichte und der Aufgabe der Gründungsprüfung wird die „Gründung“ definiert. Es folgt eine Darstellung der Gründungsarten nach dem Einteilungskriterium der Modalitäten der Kapitaleinlagen. Im Anschluss wird der Gründungsprozess einer AG nach §§ 23-53 AktG beschrieben. Die Sonderprüfung der Gründung gem. § 142 AktG wird noch kurz skizziert. Es wird im weiteren auf die externe Gründungsprüfung eingegangen und erläutert, wann es zur einer externen Gründungsprüfung kommt. In diesem Zusammenhang wird auch die Auswahl und die Bestellung der Gründungsprüfer angesprochen. Ferner werden Prüfungsumfang, Prüfungsgegenstände, Prüfungsmethoden und Prüfungshandlungen intensiver bearbeitet. Die Prüfung wird dann im Rahmen eines Gründungsprüfungsberichts dokumentiert. Es folgt die Verantwortlichkeit und Haftung des Gründungsprüfers. Abschließend wird auf die Nachgründungsprüfung gem. § 52 AktG eingegangen.
Der Gründungsverlauf einer AG ist generell durch deren Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 33 AktG zuprüfen. In diesem Fall spricht man von einer internen Gründungsprüfung. Im Rahmen meiner Untersuchung beschränke ich mich auf die Neugründung einer AG und deren externe aktienrechtliche Gründungsprüfung. Es gibt für andere Unter-nehmensformen (wie z.B. Genossenschaften, GmbH, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute) darüber hinausgehende, spezifische gesetzliche Regelungen. Auf die Darstellung dieser Besonderheiten soll jedoch im Folgenden verzichtet werden, da eine angemessene Behandlung über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde.
1 Vgl. Dienst, D.: Die aktienrechtliche Gründungsprüfung, 1959, S. 24-25.
2 Vgl. König, M.: Der Unfang der Berichterstattung über Aktienrechtliche Sonderprüfung, 1970; S. 11,
Zhao, L.: Die Reform des Rechts der Sonderprüfung nach §142 ff. AktG, Aachen 2004, S. 1.
1
B. Hauptteil I. Die Gründung 1. Geschichte und Aufgabe der Gründungsprüfung
Mit der 2. Aktienrechtsnovelle 1884 wurde die externe Gründungsprüfung als erste Pflichtprüfung in das AktG aufgenommen. 1 Die Einführung einer Gründungsprüfung soll dem Kapitalgeber, dem Gläubiger und der Öffentlichkeit Schutz vor unseriösen, unsoliden Gründungen oder Schwindelgründungen 2 , so wie eine Vermeidung von Ver-mögensvorteilen seitens der Gründer bieten. 3 Die Aktienrecht-Verordnung von 1931 4 , das AktG von 1937, die Neufassung des Gesetzes von 1965 und auch das TransPuG 5 von 2002 brachten keine wesentlichen Änderungen der Gründungsprüfung mit sich, so dass der Inhalt und die Aufgabenstellung bis heute weitgehend gleich geblieben sind. 6 Die Pflicht der heutigen Gründungsprüfung wird durch § 33 AktG begründet. 2. Gründungsvorgang
In der betriebswirtschaftlichen Literatur lässt sich keine einheitliche Definition für „Gründung“ finden. Im allgemeinen betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird unter Gründung die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden, die ein arbeitsfähiges und erwerbswirtschaftliches Unternehmen entstehen lassen. Auch in einschlägigen Gesetzen gibt es keine Legaldefinition für Gründung. Im juristischen Sinne beschränkt man sich auf den Prozess der Entstehung eines Unternehmens, bei Kapitalgesellschaften geschieht dies durch die Eintragung in das Handelsregister. 7 Dieser Vorgang wird auch als körperschaftliche Schöpfungshandlung bezeichnet. 8 a. Gründungsarten
Man unterscheidet bei der Gründung gemäß dem Einteilungskriterium der Modalität der Kapitaleinlagen die drei Gründungsarten Bargründung, Sachgründung und Mischgründung. 9
1 Vgl. Dienst, D.: Sind Gründungsbestimmungen ausreichend?, 1964, S. 149.
2 Vgl. König, 1970; S. 20.
3 Vgl. Haller, A.: Pflichtprüfungen, aperiodische, HWRP, 2002, S. 1663-1664.
4 Vgl. Klein, W.: Die betriebswirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens im Rahmen der Grün-
dungsprüfung, 1972b, S. 128.
5 Vgl. Bosse, Chr.: TransPuG: Änderungen zu Berichtspflichten des Vorstands und zur Aufsichtsratstä-
tigkeit, S. 1594. Das Gesetz ist am 26.07.2002 in Kraft getreten.
6 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 1, S. 163.
7 Vgl. Bellinger, B.: Gründung, HWB, 1978, S. 70-72.
8 Vgl. Munkert, M.: Die aktienrechtliche Gründungsprüfung, 1971, S. 15.
9 Vgl. Biberbacher, J.: Gründung, HWRP, 2002, S. 1061-1062.
2
Eine Bargründung zeichnet sich dadurch aus, dass die Gründer ihre Einlageverpflichtung nur mit finanziellen Mitteln nachkommen.
Bei der Sachgründung („qualifizierte Gründung“) werden Vermögensgegenstände (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge und Waren), Rechte (Forderungen sowie Rechte aus Miet- und Pachtverträgen und aus Erfindungen) oder immaterielle Vermögensgegenstände (Wert der Organisation, der Firma und des Kundenstammes), also Sacheinlagen eingebracht. Auch eine ganze Unternehmung kann Gegenstand einer solchen Sacheinlage sein. Von einer Sachübernahme spricht man, wenn die Gesellschaft im Gründungsstadium Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernimmt. Die Übernahme kann auch durch Dritten erfolgen, der Erwerb muss also nicht von den Gründern erfolgen, um eine Sachübernahme zu begründen. Bei der Sachübernahme werden dem Veräußernden von der Gesellschaft keine originären Mitgliedschaftsrechte 1 als Leistung eingeräumt, sondern die Gegenleistung besteht aus Geld oder anderen Tauschwerten. 2 Es handelt sich um ein selbstständiges Rechtsgeschäft. Die Kombination von Bar- und Sachgründung wird als Mischgründung bezeichnet, wobei dem Unternehmen im Zuge der Gründung sowohl Geld als auch Güter zu fließen. 3 b. Gründungsablauf
Der Gründungsprozess für Aktiengesellschaften ist in den §§ 23-53 AktG geregelt. Dieser ist in drei Phasen aufgeteilt: Vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Vorgründungsstadium) besteht Zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages (genauer: der Übernahme der Aktien durch die Gründer) und Eintragung in das Handelsregister (Eintragungsphase/Gründungsstadium im engeren Sinne) besteht die Vorgesellschaft. Ab Eintragung existiert die AG (Aufnahme der Betriebstätigkeit). Seit 1994 gibt es die Möglichkeit der Gründung einer 1-Personen-AG (Kleine AG) 4 (§ 2 AktG). Erster förmlicher Schritt der Gründung ist der Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages („Feststellung der Satzung“) durch die Gründer (§§ 2, 23, 28 AktG). Der Mindestinhalt der Satzung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 23 Abs. 3 und 4 AktG). Er umfasst: die Gründer, die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Grundkapitals, die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien, bei Nennbetragsaktien: den Nennbetrag, bei Stückaktien: die Zahl, ob die Aktien als Inhaber- oder Namensaktien ausgege-
1 Vgl.Klein, W.: GmbH-Reform und Gründungsprüfung, 1972a, S. 402.
2 Vgl. Munkert, M.: Gründungsprüfung, HWRev, 1992, S. 778-779.
3 Vgl. Biberbacher, J.: Gründung, HWRP, 2002, S. 1061-1062
4 Vgl. Seibert, U.: Die kleine AG, 1994, S. 22-23.
3
ben werden, die Zahl der Vorstandsmitglieder sowie Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft („Gesellschaftsblätter“). Nach der Satzungsfeststellung erfolgt die Vorbereitung der Übernahme und die Übernahme der Aktien (§ 29 AktG), die Bestellung der Organe (§§ 30, 31 AktG), Einforderung der Einlagen, die Erstattung des Gründungsberichtes (§ 32 AktG), die Gründungsprüfung (§§ 33-35 AktG) und die Leistung der eingeforderten Einlagen. Auf die geforderten Einlagen sind bei Bareinlagen mindestens 25 % des Nennbetrages, bei Ausgabe der Aktien mit einem Agio der darüber hinaus entstehende Mehrbetrag zu erbringen (§ 36 a Abs. 1 AktG). Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 36 Abs. 2 AktG). Es folgt die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung beim Registergericht durch sämtliche Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam (§ 36 Abs. 1 AktG). Nach einer Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung (§ 38 AktG) folgt schließlich die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (§§ 39-41 AktG) womit die Gründung formell abgeschlossen ist. Ab diesem Zeitpunkt kann die AG ihren Betrieb aufnehmen c. Gründungsprüfung als Sonderprüfung
Alle Arten von Revision durch externe Prüfungsträger werden als Sonderprüfungen verstanden, die aus besonderem Anlass ohne zwangsläufige Regelmäßigkeit mit dem Ziel durchgeführt werden, einen ökonomisch oder rechtlich relevanten Sachverhalt zu verifizieren. 1
Zum einen gibt es die obligatorische Sonderprüfung Gründungsprüfung gem. § 33 AktG. Hier wird die „allgemeine Sonderprüfung“ gem. § 142 AktG betrachtet. 2 Das Ziel der Sonderprüfung ist, eine wirksame Teilnahme und Kontrolle der Aktionäre zu gewährleisten, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung der Gesellschaft und den Aktionären gestört ist. Sonderprüfungen können auf Beschluss der HV - notfalls durch das Gericht - zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder zu Prüfung der Geschäftsführung erfolgen.
Das Ziel der Sonderprüfung gem. §142 AktG ist, bekannt werdenden Gründungsmängeln nachzugehen und sich daraus ergebene Ersatzansprüche der Gesellschaft gem. § 147 i.V.m. §§ 46-48, 53 AktG geltend machen zu können. Die Sonderprüfung muss sich auf Einzelvorgänge beziehen, sie darf also nicht die gesamte Gründung umfassen, sondern kann nur einzelne unaufgeklärte Vorgänge betreffen. Der Gegenstand der Sonderprüfung ist somit im HV-Beschluss näher darzustellen und auf bestimmte
1 Vgl. Schedlbauer, H.: Sonderprüfungen, 1984, S. 11-12.
2 Vgl. WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12.Aufl., Abschn. Q 1003, S. 1622.
4
prüfung ist somit im HV-Beschluss näher darzustellen und auf bestimmte Vorgänge bei der Gründung zu beziehen. 1 Es können sowohl Vorgänge der Gründung bis zur Eintragung in das HR untersucht werden, als auch Verträge, die vom Gesetz als Nachgründung (§ 52 AktG) eingestuft werden. 2 Eine Nachprüfung des gesamten Gründungsvorgangs ist nach § 142 AktG nicht möglich. 3 Für eine Prüfung der gesamten Gründung steht die Gründungsprüfung gem. §§ 33, 34 AktG zur Verfügung. Bei der Auswahl der Sonderprüfer gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Gründungsprüfung (§ 143 Abs. 1 AktG). Ein Beschluss der HV auf nicht bestimmte Vorgänge ist zwar nicht unverbindlich, löst jedoch auch keine Prüfung i.S.d. §§ 142 ff. AktG aus. Der Vorstand kann den Sonderprüfern die Prüfung nach § 145 AktG verweigern. 4 Das Ergebnis der Sonderprüfung ist in schriftlicher Form mitzuteilen (§ 145 Abs. 4 AktG). Im Gesetz gibt es weder Angaben über den Umfang noch über den Inhalt des Berichts. Der Sonderprüfungsbericht lehnt sich mit seiner Gliederung dem Gründungsprüfungsbericht an. Das Gesetz sieht auch keinen Bestätigungsvermerk vor. Das Ergebnis dennoch, im Stil einer Gründungsprüfung, abschließend zusammenzufassen, wird jedoch in der Literatur empfohlen. 5 Der Bericht über die Sonderprüfung nach § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG ist zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und dem HR einzureichen. Im Gegensatz zum Gründungsprüfungsbericht können in den Prüfungsbericht, wenn es der Zweck der Sonderprüfung erforderlich macht, auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aufgenommen werden. 6 Die Kosten der Sonderprüfung nach § 142 ff. AktG trägt die Gesellschaft. II. Gründungsprüfung 1. Gründungsprüfung und Prüfungsanlass
Es wird bei der Gründungsprüfung (aperiodisch) zwischen der freiwilligen und der gesetzlich vorgeschriebenen unterschieden, wobei sich letztere wiederum in externe und interne Gründungsprüfung untergliedert. Im Folgenden wird die externe Gründungsprüfung genauer untersucht, welche sich ausschließlich auf die Prüfung der Gründung neuer Unternehmen bezieht. Die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 1 AktG wird als eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch die Mitglieder des Vorstands und des Auf-
1 Vgl.Münch. Komm.:Kropff/Semler, (2004) § 142 AktG, S. 720-721.
2 Vgl. ADS, 6. Aufl., 1995, §§ 142-146, S. 211-212.
3 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 100, S. 209.
4 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 102, S. 209
5 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 109-110, S. 210-211.
6 Vgl. Zaho, (2004), S. 89. und Kapitel B.II.4.
5
sichtsrats definiert und als interne Gründungsprüfung bezeichnet. 1 Die externe aktienrechtliche Gründungsprüfung wird durch § 33 Abs. 2 AktG begründet. Vorausgesetzt, die subjekt- oder objektbezogenen Tatbestände (Abb. 1) sind nach § 33 Abs. 2 AktG erfüllt, hat eine Prüfung durch einen externen Gründungsprüfer bzw. durch den beur-kundenden Notar zusätzlich zur internen Gründungsprüfung zu erfolgen. 2 Mit dem TransPuG 3 vom 19.7.2002 kann auch der beurkundende Notar anstelle eines Gründungsprüfers im Auftrag des Gründers eine Gründungsprüfung durchführen (§ 33 Abs.3 AktG). Dies soll eine Erleichterung des Gründungshergangs bei der sog. Kleinen AG bezwecken. 4 Die Voraussetzung für diese Erleichterung ist eine Bargründung und betrifft nur § 33 Abs. 2 Nr.1 und 2 AktG.
2. Auswahl und Bestellung der Gründungsprüfer Die externe Gründungsprüfung ist gem. § 33 Abs. 4 AktG eine Nicht-Vorbehaltsprüfung. 6 Es wird also nicht verlangt, dass die Prüfung von einem WP oder einer WPG durchgeführt wird. Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse verlangt, nur Personen bestellt werden, die ausreichend Vorbildung und Erfahrung in der Buchführung haben. Bei Prüfungsgesellschaften muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter diese Bedingungen erfüllen (§ 33 Abs. 4 AktG). In der Praxis ist es dennoch üblich, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Gründungsprüfung zu bestellen. Die allgemeine Prüfungslegitimation wird dem WP in § 2 WPO eingeräumt. 7
1 Vgl. Munkert, M.: Die aktienrechtliche Gründungsprüfung, 1971, S. 15.
2 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 8, S. 166-168.
3 Vgl. BGBL I Nr. 50, 2002, S. 2681.
4 Vgl. Aktiengesetz Beck (2004), Bd. 53, Hüffer, Uwe, 6. Aufl., München 2004, S. 171-172..
5 Vgl. Munkert (1971), S. 88
6 Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, 2.Aufl., 2003, S. 435.
7 Vgl. Munkert, HWRev, (1992), S. 785, Scheldbauer (1984), S. 49.
6
Für den Fall, dass der beurkundende Notar die Bargründung (§ 33 Abs. 2 Nr.1 und 2 AktG) prüft, entfällt die Bestellung eines Gründungsprüfers. Es muss dennoch ein Gründungsprüfer durch das Gericht bestellt werden, sofern der Notar die Prüfung ablehnt. 1 Die Bestellung des Gründungsprüfers erfolgt nach Anhörung der IHK durch das zuständige Gericht (§ 14 AktG). Das Gericht nimmt die Bestellung erst durch Antragstellung vor. Die Gründer und der Vorstand können den Antrag stellen und in diesem Vorschläge für den Gründungsprüfer machen. Das Ermessen für Anzahl und Auswahl des oder der Prüfer obliegt dem Gericht. Gegen die Bestellung von Gericht kann sofort Beschwerde eingelegt werden (§ 33 Abs. 3 S. 3). 2 Ein Gründungsprüfer, der von Gericht bestellt wurde kann die Übernahme des Auftrags ablehnen, solange er noch nicht mit den Antragsteller verhandelt oder die Annahme schon zugesagt hat.
Die Ausübung der externen Gründungsprüfung wird auch als eine Art Amt 3 verstanden. Ausschlussgründe für einen Gründungsprüfer sind in § 33 Abs. 5 i.V.m. § 143 Abs. 2 (der sich wiederum auf § 319 Abs. 2 HGB bezieht) geregelt. Es gelten also die gleichen Regelungen der gewissenhaften und unparteiischen Prüfung für die Gründungsprüfer, wie für die Abschlussprüfer. Ferner sind in § 33 Abs. 5 S. 2 AktG auch Prüfer oder Prüfungsgesellschaften ausgeschlossen, auf deren Geschäftführung der/die Gründer oder diejenigen, für deren Rechnung der/die Gründer Aktien übernommen hat/haben, maßgeblichen Einfluss haben. 4 Der Gründungsprüfer und der Abschlussprüfer können identisch sein, ohne dass von Befangenheit auszugehen ist. 5 a. Verantwortung der Gründungsprüfer
Die Gründungsprüfer nehmen ein ihnen im öffentlichen Interesse übertragenes Amt wahr, sie sind somit nicht Organ der Gesellschaft. 6 Die Vergütung für ihre Tätigkeit und den Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen wird vom Gericht festgesetzt (§ 35 Abs. 3 AktG). Die externe Gründungsprüfung fordert vom Gründungsprüfer ein hohes Maß an Verantwortlichkeit, besonders im Falle einer Sachgründung. Es wird dem Gründungsprüfer daher dieselbe zivilrechtliche Verantwortlichkeit wie den Abschlussprüfern zugesprochen (§ 49 AktG i.V.m. § 323 Abs. 1 bis 4 HGB). Der Prüfer ist somit zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verwerten. Wenn der Prüfer vorsätz-
1 Vgl.WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 9-11 S. 169-170.
2 Vgl. AktG (1968), Baumbach/Hueck, § 33, S. 91.
3 Vgl. Selchert (1977), S. 19.
4 Vgl. AktG (2004), Hüffer, S. 173.
5 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 11 S. 169-170
6 Vgl. Klein (1972b), S. 15.
7
lich oder fahrlässig, d.h. ohne Anwendung der erforderlichen Sorgfalt seine Pflichten verletzt, kann die Gesellschaft gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend machen. Strafrechtliche Folgen sind in den §§ 403 und 404 AktG geregelt, 1 es wird hier nicht ausführlicher darauf eingegangen. 3. Ablauf der Gründungsprüfung
Der Prüfungsumfang und der Prüfungsablauf sind so auszurichten, dass der Prüfer ein umfassendes und vollkommenes Gesamtbild über den kompletten Gründungsvorgang bekommt und aus den dabei erworbenen Erkenntnissen beurteilen kann, ob die Gründung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere ob das nominell ausgewiesene Grundkapital sicher aufgebracht ist. 2 Es sind folgende Prüfungsstandards des IDW analog zu beachten: IDW PS 200, IDW PS 201, IDW PS 240, IDW PS 450 und IDW PS 460. 3 a. Prüfungsumfang und Prüfungsgegenstände
Der Prüfungsumfang wird durch das Gesetz („namentlich“) (§ 34 AktG), als auch durch die Praxis bestimmt, um dem Ziel der Gründungsprüfung gerecht zu werden, die Aufbringung des Grundkapitals zu sichern und Ordnungsmäßigkeit der Gründungsvorgänge zu verifizieren. Die Prüfung ist unter zwei Gesichtspunkten vorzunehmen. Sie hat zum einen nach formellen und zum anderen nach materiellen Grundsätzen zu erfolgen. Die formelle Prüfung befasst sich hauptsächlich mit der Frage, ob alle Angaben und Feststellungen vollständig gemacht worden sind. In § 34 Abs. 1 AktG soll unter dem formellen Gesichtspunkt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, die Einlagen auf das Grundkapital, die Festsetzung nach § 26 AktG (Sondervorteile, Gründungsaufwand) und nach § 27 AktG (Sacheinlagen, Sachübernahmen) geprüft werden. Solange die Einlagen noch nicht erbracht sind, kann sich die Prüfung der Angaben über die Aktienübernahme und die Einlagen auf das Grundkapital darauf beschränken, ob die ordnungemäße Beurkundung einer § 23 Abs. 2 AktG entsprechenden Übernahmeerklärung vorliegt und die Einzahlungspflicht der Gründung wirksam begründet wurde. Andernfalls bezieht sich die Prüfung jedoch auch darauf. 4
Als materielle Prüfung ist die Angemessenheit bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen
1 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 12-13, S. 170
2 Vgl. Dienst (1959), S. 109.
3 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 16, S. 171.
4 Vgl. AktG (2004), Hüffer, § 34, S. 174.
8
zu prüfen, ob der Wert der Leistung wenigstens den geringsten Ausgabebetrag (§ 9 AktG) der dafür zu gewährten Aktien oder den Wert der entsprechenden Leistung erreicht. 1 Es soll dadurch eine reale Aufbringung des Gesellschaftskapitals gesichert werden. 2 In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Darlegung der wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinbringungen, wie es § 32 Abs. 2 AktG als Inhalt des Gründungsberichts fordert, Wert zu legen. Es ist hierbei für jede Sacheinbringung der Wert getrennt anzugeben. Ein Überbewertungsverbot ergibt sich aus verschiedenen Bewertungsgrundsätzen. 3 Eine Unterbewertung ist unschädlich, soweit keine Willkürreserven gelegt werden. Tauchen im Rahmen der Prüfung solche stillen Reserven auf, ist dies im Bericht zu vermerken. Maßgebender Zeitpunkt ist der Tag der Prüfung, nicht der Tag der Eintragung. 4
Ferner ist noch der Prozess der Errichtung der Gesellschaft (Hergang der Gründung) mit folgenden Teilaspekten zu prüfen: die Feststellung und der Inhalt der Satzung sowie ihre Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen (§ 23 AktG), die ordnungsgemäße Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des ersten Abschlussprüfers (§§ 30, 31 AktG), der Gründungsbericht der Verwaltungsmitglieder (§ 32 AktG), der Prüfungsbericht vom Vorstand und Aufsichtsrat über die von ihnen durchgeführte interne Prüfung (§ 33 Abs. 1 AktG, in der Praxis häufig mit § 32 AktG vereint), die Sondervorteile an Aktionäre oder Gründerlohnzahlungen nicht nur hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, sondern auch hinsichtlich der Angemessenheit. 5 Außerdem sind die Erteilung einer etwa erforderlichen Staatlichen Genehmigung (z.B. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften) 6 und die Ordnungsmäßigkeit von Vollmachten zu prüfen.
Nach hM nicht zu prüfen ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit eines Unternehmens oder Tauglichkeit eines technischen Verfahrens. 7 Wenn sich dem Prüfer jedoch bei pflichtgemäßer Durchführung seines Prüfungsauftrages die Erkenntnis aufdrängen muss, das Verfahren entspreche nicht den Erwartungen der Gesellschaft, hat er diese darauf hinzuweisen („Warnpflicht“). 8 Der Gründungsprüfer muss in einem solchen Fall
1 Vgl. Klein, G.: Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bei der aktienrechtlichen Gründungsprüfung, 1990,
S. 499.
2 Vgl. Münch. Komm.: Kropff/Semler (2000), § 34, S. 722.
3 Vgl. Mohr, H.: Die Bewertung der Beteiligung als Problem der aktienrechtlichen Gründungsprüfung,
1960, S. 578.
4 Vgl. Münch. Komm. (2000): § 34, S. 722-723.
5 Vgl. Münch. Komm. (2000): § 34, S. 721.
6 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 66, S. 192
7 Vgl. Saage, G.: Zum Umfang der Gründungsprüfung, 1977, S. 687,
8 Vgl. Schmidt, K.: Zur aktienrechtlichen Haftung des Gründungsprüfers bei Überbewertung von Sach-
einlagen, 1975, S. 1782.
9
entweder den/die Gründer sowie den Vorstand und den Aufsichtsrat um Aufklärung bitten und die Prüfung unterbrechen, oder er muss in seinem Prüfungsbericht Bedenken gegen den Wertansatz der Sacheinlage äußern. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Gründungsprüfers, zum Wert der Sacheinlage Stellung zu nehmen. Ferner ist nicht zu prüfen die Zweckmäßigkeit der gewählten Rechtsform und Liquidität der Gründer, sollte sich jedoch Hinweise auf ihre Zahlungsunfähigkeit ergeben ist auch dies im Bericht zu notieren. Kontrovers wird in der Literatur wird die Notwendigkeit der Prüfung auf Lebensfähigkeit und Rentabilitätsaussichten einer künftigen AG diskutiert. 1 b. Prüfungsmethoden und Prüfungshandlungen
Insoweit es sich um die rechtsformalen Teile der Gründungsprüfung handelt, wie auch beim Bestehen von Inkompatibilität bei Organen der AG, wenn z.B. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört, bedarf es einer lückenlosen Prüfung (Totalanalyse). Bei Sachgründungen gilt das gleiche Prinzip, wenn es sich jedoch um eine Einbringung eines ganzen Unternehmens oder Patentpakete handelt, wird der Prüfer sich auf Stichproben (Partialanalyse) 2 beschränken. Diese Stichproben sind repräsentativ auszuwählen. Dem Prüfer ist es überlassen, Prüfungsrichtung, Prüfungsgenauigkeit und Prüfungsintensität nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. 3 Wie bei jeder Prüfung ist auch bei der Gründungsprüfung der Ist-Tatbestand dem Soll-Tatbestand gegenüberzustellen. Anschließend ist zu den Abweichungen Stellung zu nehmen. Für die Feststellung des Ist-Zustandes ist im Rahmen der Prüfung z.B. auf folgende Unterlagen zurückzugreifen 4 :
„1) Die notariellen Urkunden über Gründungen und Errichtung der Gesellschaft, Festsetzung des Gesellschaftsvertrages, Erklärung der Kapitalübernahme, erste Hauptversammlung mit Wahl des Aufsichtsrats, des Abschlussprüfers und der Wahlannahme, Aufsichtsratssitzung mit Bestellung des Vorstands und Erklärung der Wahlannahme; 2) ggfs. Nachweis über die auf Bareinlagen geleisteten Zahlungen der Gründer; 3) die Erklärung der Gründer i.S.d. § 37 AktG; 4) den Prüfungsbericht des Vorstands und Aufsichtsrats; 5) bei Sacheinlagen auf beglaubigte Grundbuchauszüge, die alle Eigentumsverhältnisse und Lasten bis zum Tage der Errichtung erhalten, Taxen und Gutachten
1 Vgl. Scheldbauer (1984) zustimmend, S. 46, Klein (1972), zustimmend, S. 74-75, S. 22, Munkert
(1992), abwägend, S. 784, Munkert (1971) ablehnend, Hüffer (2004), ablehnend, S. 174.
2 Vgl. Munkert (1971), S. 30.
3 Vgl. Scheldbauer (1984), S. 56.
4 Vgl. Munkert (1971), S. 28-29.
10
von Sachverständigen über die Werte eingebrachter Grundstücke, Maschinen und sonstiger Einlagen, Inventarium mit allen Gegenständen, in denen die Sachanlagen bestehen und auf deren Grund eine Nachprüfung der Mengen und Werte möglich ist; die Geschäftsbücher und Bilanzen der Vorbesitzer, aus denen sowohl Buchwerte, mithin die Übergewinne, als auch die Erträgnisse der letzten Jahre hervorgehen bzw. nachprüfbar sind; Anstellungs-, Pacht, Miet- und sonstige Verträge in welche die AG eintritt; ggfs. laufende Einkaufs- und Verkaufskontrakte; beglaubigten Handelsregisterzug; Berechnung der Gründungskosten.“ 1
Es werden noch weitere Informationsquellen, Gesetze, Verordnungen, Marktberichte, Kurszettel, Markt- und Branchenberichte, Markt- oder Branchenprognosen zur Verifizierung der Solltatbestände benötigt. 2
Zur Aufbereitung des Ist-Objektes einer Gründungsprüfung ist es sinnvoll, das umfangreiche Prüfungsgebiet in Prüffeldgruppen aufzuteilen, die wiederum in Prüffelder zu zerlegen sind: rechtliche Verhältnisse (formal-rechtlicher Gründungshergang), Sonder-vorteile, Gründungsaufwand, insbesondere Gründerlohn, Sacheinbringungen (Sacheinlagen und Sachübernahmen). 3 Für die ersten drei Prüffeldgruppen gewährt das Gesetz einen sehr geringen Ermessenspielraum, anders bei der vierten. Bei der Sacheinbringung gibt das Gesetz (§ 32 Abs. 2 AktG) nichts Näheres als die erforderlichen Angaben an. Bei der Beurteilung der Wertäquivalenz von Leistung und Gegenleistung treten somit die größten Probleme auf. Die allgemeinen Bewertungsprinzipien und - verfahren zur Unternehmensbewertung helfen dem Prüfer bei der Feststellung der Wertäquivalenz bei Sacheinbringung, insbesondere bei Einbringung ganzer Unternehmen. 4 Nach der Erfassung und Aufbereitung des Ist-Objektes, Ableitung des Soll-Objektes und dem Soll-Ist-Vergleich folgen abschließend eine Abweichungsanalyse und eine Gesamturteilsbildung. Zur Prüfung des Soll-Objektes können rechtsverbindliche und nichtrechtsverbindliche Normen unterschieden werden. Zu den rechtsverbindlichen Normen zählen z.B.: die Gründerzahl, die Firma, der Sitz, das Grundkapital, der Mindestnennbetrag der Aktien, die Feststellung der Satzung, Sondervortei-le/Gründungsaufwand. Unter nicht rechtsverbindlichen Normen versteht man generell anerkannte Normen, wie z.B.: Verkehrsauffassung, herrschende Meinung, Sitte, Brauch
1 Scheldbauer (1984), S. 54-55.
2 Vgl. Munkert (1971), S. 29.
3 Vgl. Munkert (1992), S. 787-788.
4 Vgl. Kupsch P./Penné G.: Probleme der aktienrechtlichen Gründungsprüfung bei Einbringung einer
Unternehmung, (1985),S. 131.
11
oder Stellungnahmen von Verbänden. 1 Neben den rechtsverbindlichen und nicht nichtrechtsverbindlichen Normen entwickelt der Prüfer selbst Normen, bei denen er auf seine eigene Erfahrung, Intuition und Branchenkenntnisse zurückgreift. An den Prüfer werden hohe Anforderungen gestellt, wenn es um die Prüfung der Angemessenheit (Wertäquivalenz) der Leistung und der Gegenleistung, insbesondere bei der Einbringung eines ganzen Unternehmens geht. Dies ist ein im Mittelpunkt stehendes Problem der Gründungsprüfung.
Für die Angemessenheit der Leistung leitet Scheldbauer aus dem Gesetz (§ 34 Abs. 1 Ziff. 2 AktG) folgende Formel her: „Leistung der Gesellschaft < Leistung der Gegenseite (z.B. Gründer, Vorstand)“. 2 Auch bei einer erheblichen Unterschreitung der Leistung der Gesellschaft spricht Selchert noch von Angemessenheit, da die Prüfung dem Schutz der Gesellschaft, der Gläubiger und den übrigen Gründern dient. 3 Weitere Probleme ergeben sich für den Prüfer, wenn sich die Leistung und die Gegenleistung nicht quantifizieren lassen (Nutzungsrechte, künftige Gewinnanteile). Im Gesetz findet man diesbezüglich folgende Regelung: es kommen nach § 27 Abs. 2 AktG als Sacheinbringung nur Vermögensgegenstände in Betracht, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist, Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind ausgeschlossen. Es wird das Soll-Objekt mit dem Ist-Objekt verglichen, die dort festgestellten Diskrepanzen sind zu analysieren und zu beurteilen. 4 Bei geringfügigen Divergenzen zwischen Leistung und Gegenleistung lässt sich im Allgemeinen kein negatives Urteil ableiten. 4. Bericht der Gründungsprüfer
Über die Gründungsprüfung ist vom Prüfer 5 für jede Prüfung ein Bericht in schriftlicher Form abzufassen (§ 34 Abs. 2 AktG). Es gibt mindestens zwei Gründungsprüfungsberichte, einen Bericht der Verwaltungsmitglieder und einen der besonderen Gründungsprüfer. 6 Es wird hier nur auf den der besonderen Gründungsprüfer eingegangen. Die Grundsätze des Prüfungsstandards des IDW können analog für den Gründungsbericht herangezogen werden. Über das Ergebnis ist vom Prüfer unparteiisch, vollständig, wahrheitsgetreu und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. 7 Aufbau und Inhalt des Prüfungsberichts liegen im Ermessen des Gründungsprüfers, das Aktiengesetz gibt kei- 1 Vgl.Munkert (1971), S. 26-29, 90-91.
2 Scheldbauer (1984), S. 54.
3 Vgl. Selchert (1977), S. 36-37.
4 Vgl. Harrmann, A.: Die Gründungsprüfung nach § 33, 34 AktG, 1989, S. 601.
5 Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats sowie die besonderen Gründungsprüfer.
6 Vgl. Münch. Komm. (2000), § 34, S. 723.
7 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 78, S. 199-200.
12
ne formellen Prinzipien vor. In der Literatur 1 gibt es ausführliche Vorschläge über Aufbau, Gliederung und Inhalt eines Gründungsprüfungsberichts. Der Gründungsprüfungsbericht unterscheidet sich von den üblichen Prüfungsberichten dadurch, dass man sich nicht nur auf Feststellungen beschränkt, sondern auch die einzelnen Phasen bis zur Urteilsbildung darlegt. Es sind alle Umstände enthalten die Gegenstand der Prüfung waren. Nur eine detaillierte Dokumentation lässt eine Nachvollziehbarkeit der Urteilsbildung zu.
Der Prüfungsbericht soll folgende Funktionen erfüllen:
„ - Er soll die Öffentlichkeit, die den Bericht jederzeit einsehen kann, sachgerecht in-formieren. - Er muss dem Registerrichter Entscheidungshilfe für den Antrag zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sein. - Er muss alle Gesellschaftsorgane informieren und ihnen die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gründung bestätigen. - Er dient schließlich als Nachweis des Gründungsprüfers über seine eigene Prüfungstätigkeit.“ 2 Besondere Schwierigkeiten bestehen bei der Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Bei jeder Sacheinlage oder Sachübernahme ist im Prüfungsbericht darüber zu berichten und darüber hinaus ist anzugeben, welche Bewertungsmethoden angewandt wurden (§ 34 Abs. 2 AktG). Wie oben schon angeführt, soll der Bericht dem Gericht eine Grundlage zur Beurteilung bieten, ob die Gesellschaft eingetragen werden kann oder der Eintragungsantrag nach § 38 AktG zurückzuweisen ist. 3 Auch wenn der externe Gründungsprüfer zu einem negativen Urteil kommt, kann das Gericht nach eigener Prüfung zu der Überzeugung gelangen, dass diese festgestellten Mängel nicht vorhanden sind, und trotzdem die Eintragung der Gesellschaft vollenden. Umgekehrt kann auch bei einem Positivbefund die Eintragung versagt werden. Dies spiegelt die Unabhängigkeit des Gerichts wieder. 4
Ferner müssen im Bericht Meinungsverschiedenheiten sowohl zwischen den Gründern und Gründungsprüfern, als auch zwischen den Gründungsprüfern einerseits und den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern andererseits offen gelegt werden. Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden, da der Prüfungsbericht von jedem eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 S.2 AktG). Der Bericht der Gründungsprüfer ist jeweils dem Vorstand und dem Registergericht einzureichen (§ 34 Abs. 3 AktG). Die Gründungsprüfer sind für die Einreichung verantwortlich, diese kann bei Gericht
1 Vgl. Klein (1972b), S. 114-119, Dienst (1959), S. 139-140, Munkert (1971), S. 72-76, 133-134.
2 Klein G. (1990), S. 501.
3 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 78-79, S. 200.
4 Vgl. Münch. Komm (2000), § 38, S. 816-817.
13
auch über den Vorstand erfolgen. Eine Übergabe eines Prüfungsberichts an die Gründer ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. 1
Ein Bestätigungsvermerk für den Gründungsprüfungsbericht schreibt das Gesetz nicht vor, da der gesamte Prüfungsbericht der Öffentlichkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 AktG) zugänglich ist, es ist aber dennoch üblich, das Ergebnis in einer Schlussbemerkung zusammenzufassen. 2 Für einen Positivbefund könnte die Schlussbemerkung wie folgt lauten: „Nach dem abschließenden Ergebnis meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung nach § 34 AktG aufgrund der mit (uns) vorgelegten Urkunden, Bücher, Schriften sowie der mir (uns) erteilten Aufklärungen und Nachweise bestätige(n) ich (wir), dass die Angaben der Gründer im Gründungsbericht richtig und vollständig sind. Dies gilt insbesondere für die Angaben über Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 AktG. Der Wert der Sacheinlagen erreicht den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährten Aktien. (Der Wert der Sachübernahmen erreicht den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen.)“ 3 Der Prüfungsbericht ist vom Gründungsprüfer zu unterzeichnen. III. Nachgründungsprüfung
Eine Nachgründungsprüfung ist vorgeschrieben, wenn bei der Bargründung einer AG, die nicht im Hinblick auf Inkompatibilität gem. § 33 AktG geprüft wurde, innerhalb der ersten zwei, auf die Eintragung ins Handelsregister folgenden Jahre, mindestens 10% des Grundkapitals dazu verwendet werden Vermögensgegenstände zu erwerben (§ 52 AktG). 4 Dies soll einer „Schein-Bargründung“ 5 vorbeugen. Die Nachgründungsprüfung ist lediglich eine Nachholung der Gründungsprüfung, die durchzuführen gewesen wäre, wenn die Sacheinbringungen schon im Rahmen des Gründungsvorganges stattgefunden hätte. Die Prüfung entspricht somit sachlich der Gründungsprüfung. Gegenstand der Nachgründungsprüfung können vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände sein. Analog sind die Vorschriften zur Gründungsprüfung anzuwenden (§ 52 Abs.4 AktG).
1 Vgl. AktG (2004), Hüffer, § 34, S.175.
2 Vgl. WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12.Aufl., Abschn. Q 955, S. 1614.
3 WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 86, S. 203.
4 Vgl. WP-Handbuch 2002, Bd. II, 12.Aufl., Abschn. C 87, S. 204-205.
5 Vgl. Voß, H.: Die Grüdnungsprüfung, 1964, S. 440.
14
C. Zusammenfassung und Fazit
Die externe aktienrechtliche Gründungsprüfung, die in den einzelnen Schritten im Rahmen dieser Arbeit dargestellt wurde, ist als die älteste Pflichtprüfung im Gesetz verankert. Die Aufgabe und Zielsetzung der Gründungsprüfung ist im Laufe der Jahre kaum verändert worden.
Die externe Gründungsprüfung wird nur in Fällen von Inkompatibilität oder bei Sachgründung erforderlich. Es wird nicht nur der auslösende Sachverhalt geprüft, sondern das gesamte Gründungsprocedere. Bargründungen werden nicht von der externen Gründungsprüfung erfasst, es besteht somit die Möglichkeit, eine Nachgründung (§ 52 AktG) zu vermeiden und die damit verbundene Nachgründungsprüfung zu umgehen. Deshalb wäre es sinnvoll, das Aktiengesetz so zu ändern, dass alle Gründungen einer AG 1 obli-gatorisch geprüft werden müssen. Diese Forderung findet sich sowohl in der Literatur als auch in der Praxis. 2
Die Gründungsprüfung ist eine Nicht-Vorbehaltsprüfung, 3 sie sollte jedoch generell zur Vorbehaltsprüfung umgeformt werden. Dann entfiele die Frage, ob der Prüfer ausreichend Erfahrung und Vorbildung im Bereich Buchführung hat (§ 33 Abs. 4 AktG). Dem WP wird nach § 2 WPO die allgemeine Prüfungslegitimation eingeräumt. 4 Es ist in der Praxis üblich, WP oder WPG zu bestellen, durch Gesetzesänderung würde die Prüfung auf Eignung durch das Gericht entfallen. Es wird dem Gründungsprüfer dieselbe Ver-antwortlichkeit wie dem Abschlussprüfer zugesprochen (§ 49 AktG i.V.m. § 323 Abs. 1 bis 4 HGB). 5 Auch diese Tatsache spricht für eine Änderung in eine Vorbehaltsprüfung. Darüber hinaus erfüllt die Gründungsprüfung meiner Ansicht nach ihre Aufgabe und ihre Zielsetzung, den Kapitalgebern, den Gläubigern und der Öffentlichkeit Schutz vor unseriösen und unsoliden Gründungen zu bieten.
Durch eine Änderung im Rahmen der hier unterbreiteten Vorschläge würde sich der Prüfungsprozess jedoch, denke ich, stark vereinfachen lassen. Zudem ließe sich der Schutz der, auf Grund asymmetrischer Informationsverteilung unterlegenen, Kapital-und Gläubigerseite dadurch zusätzlich verbessern.
1 Vgl. Voß, (1964), S. 440.
2 Vgl. Scheldbauer (1984), S. 60-61.
3 Vgl. Marten/Quick./Ruhnke (2003), S. 435.
4 Vgl. Scheldbauer (1984), S.49.
5 Vgl. Klein (1990), S.499.
15
Literaturverzeichnis
Adler/Düring/Schmaltz (1995): Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen -Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 6. Aufl., Stuttgart 1995. Aktiengesetz Beck´sche Kurz-Kommentare (1968), Bd. 23, Baumbach, Adolf, 13. Aufl., München 1968.
Aktiengesetz Beck´sche Kurz-Kommentare (2004), Bd. 53, Hüffer, Uwe, 6. Aufl., München 2004.
Bellinger, Bernhard (1978): Gründung. In: Betriebswirtschaftslehre Teil 1: Grundlagen - Eine systematisierte Auswahl von Beiträgen aus dem Hanswörterbuch der Betriebswirtschaftslehre (HWB) für Studenten, Grochla, Erwin, Stuttgart 1978, S.70-73.
Biberbacher, Johannes (2002): Gründung. In: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, Ballwieser, Wolfgang/Coenenberg, Adolf G./v.Wysocki, Klaus, Bd. 7, 3.Aufl., Stuttgart 2002, S.1060-1070.
Bosse, Christian (2002): TransPuG: Änderungen zu den Berichtspflichten des Vor-stands und zur Aufsichtsratstätigkeit -Weitere Änderungen zur Gründungsprüfung und Kapitalbildung-. In: Der Betrieb, Heft 31, Düsseldorf 2002, S.1592-1595.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I, Nr. 50 vom 25.07.2002, S. 2681: Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz und Publizitätsgesetz), 19.7.2002.
Dienst, Diether (1959): Die aktienrechtliche externe Gründungsprüfung. Diss. München 1959.
Dienst, Diether (1964): Sind die Gründungsbestimmungen ausreichend? In: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 6, Düsseldorf 1964, S.149-153.
Haller, Axel (2002): Pflichtprüfungen, aperiodische. In: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, Ballwieser, Wolfgang/Coenenberg, Adolf G./v.Wysocki, Klaus, Bd. 8, 3.Aufl., Stuttgart 2002, S.1662-1674.
16
Harrmann, Alfred (1989): Die Gründungsprüfung nach §§ 33,34 AktG. In: Buchführung, Bilanz, Kostenrechnung, Heft 15, Herne 1989, S.597-602. Klein, Günter (1990): Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bei der aktienrechtlichen Gründungsprüfung. In: WISU Heft 8/9, Düsseldorf 1990, S. 497-501. Klein, Werner (1972a): GmbH-Reform und Gründungsprüfung. In: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 14/15, Düsseldorf 1972, S.402-407.
Klein, Werner (1972b): Die betriebswirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens im Rahmen der Gründungsprüfung, IDW(Hrsg.), Düsseldorf 1972. König, Max (1970): Der Umfang der Berichterstattung über aktienrechtliche Sonderprüfungen- Betriebspolitische Schriften - Beiträge zur Unternehmenspolitik, Bd. 6, Berlin 1970.
Kupsch, Peter/Penné, Günter (1985): Probleme bei der aktienrechtlichen Gründungsprüfung bei Einbringung einer Unternehmung. In: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 5, Düsseldorf 1985, S.125-134.
Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus (2003): Wirtschaftsprüfung -Grundlagen des betriebwirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 2. Aufl., Stuttgart 2003.
Mohr, Heinrich (1960): Die Bewertung der Beteiligungen als Problem der aktienrechtlichen Gründungsprüfung. In: Die Wirtschaftsprüfung, Düsseldorf 1960, S.573-578.
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz (2000), Bd. 1, §§ 1-53, Kropff, Bruno/Semler, Johannes, 2. Aufl., München 2000.
Münchener Kommentar zum Aktiengesetz (2004), Bd. 1, §§ 118-174, Kropff, Bruno/Semler, Johannes, 2. Aufl., München 2004.
Munkert, Michael (1992): Gründungsprüfung. In: Handwörterbuch der Revision, Coenenberg, Adolf G./v.Wysocki, Klaus, 2. Aufl., Stuttgart 1992, S.778-790. Munkert, Michael (1971): Die aktienrechtliche Gründungsprüfung - Mit 15 Anlagen. München 1971.
17
Saage, Gustav (1977): Zum Umfang der Gründungsprüfung. In: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, 6. Jg., Barz, Carl Hans et al., Heft 4,Berlin 1977, S.683-689.
Schedlbauer, Hans (1984): Sonderprüfungen - ein Handbuch der gesetzlichen und freiwilligen aperiodischen Prüfungen. Stuttgart 1984.
Schmidt, Karsten (1975): Zur aktienrechtlichen Haftung des Gründungsprüfers bei Überbewertung von Sacheinlagen. In: Der Betrieb, Heft 38, Düsseldorf 1975, S.1781-1786.
Seibert, Ulrich (2003): TransPuG - Die aktienrechtlichen Regelungen. In: Reform des Aktienrechts, der Rechnungslegung und der Prüfung - KonTraG - Corporate Governance - TransPuG. Dörner, Dietrich et al., Stuttgart 2003, S. 41-66. Seibert, Ulrich (1994): Die kleine AG- Leitfaden zur Aktienregulierung, Köln 1994. Selchert, Friedrich Wilhelm (1977): Prüfungen anlässlich der Gründung, Umwandlung, Fusion und Beendigung von Unternehmen. IDW(Hrsg.), Düsseldorf 1977. Voß, Heinrich (1964): Die Gründungsprüfung. In: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 15/16, Düsseldorf 1964, S.439-446.
Wirtschaftsprüfer-Handbuch 2000, Bd. I, Handbuch für Rechnungslegung, Prüfung und Beratung. IDW (Hrsg.), 12. Aufl., Düsseldorf 2000. Wirtschaftsprüfer-Handbuch 2002, Bd. II, Handbuch für Rechnungslegung, Prüfung und Beratung. IDW (Hrsg.), 12. Aufl., Düsseldorf 2002.
Zhao, Liang (2004): Die Reform des Rechts der Sonderprüfung nach § 142 ff. AktG, Diss. Aachen 2004.
18
Arbeit zitieren:
Frank Zafra Garcia, 2004, Sonderprüfung bei Gründung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Wahl des betrieblichen Standorts als Entscheidungsproblem
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit, 25 Seiten
Konzept zur Gründung eines Unternehmens und dessen Finanzierung
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Hausarbeit, 27 Seiten
Rechtsformwahl zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft un...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Vordiplomarbeit, 28 Seiten
Durchführung einer Financial Due Diligence im Rahmen einer Unternehmen...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Hausarbeit (Hauptseminar), 27 Seiten
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung im Steuerrecht
Hausarbeit (Hauptseminar), 31 Seiten
Die Grundsteuer. Geltendes Recht - Rechtfertigung - Reformdiskussion
Seminararbeit, 18 Seiten
Die Gewerbesteuer als Standortfaktor für Unternehmen
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 46 Seiten
Standortwahl aufgrund gesamtwirtschaftlicher Steuer- und Abgabenquoten
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 24 Seiten
Frank Zafra Garcia hat den Text Sonderprüfung bei Gründung veröffentlicht
Frank Zafra Garcia hat einen neuen Text hochgeladen
Aktienrechtliche Sonderprüfungen
Rechtliche Grundlagen, Prüfung...
Jochen Ball, Christian Haager
Gründung eines Architektur- oder Ingenieurbüros
Praxishilfen zur Gründung, Neu...
Werner Preißing
Die Notwendigkeit der Gründung im Zeitalter der Dekonstruktion
Zur Gründung in Heideggers "Be...
Daniela Neu
Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europä...
Artikel 98 - 188 EGV
Hans von der Groeben, Jürgen Schwarze
Vom Augusterlebnis zur Ufa-Gründung
Der deutsche Film im 1. Weltkr...
Wolfgang Mühl-Benninghaus
0 Kommentare