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geistigen Gründerväter des europäischen Einigungsprozesses stammt: Jean Monnet, 1952-1955 Vorsitzender der EGKS, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 50 Jahre gemeinsamer europäischer Geschichte also von den falschen Vorstellungen geleitet? Zumindest scheint selbst den von Haus aus wirtschaftlich orientierten Eurokraten die Bedeutung von Kultur, und damit auch von Sprache für ein geeintes Europa bewusst g eworden zu sein. In alle Felder der Politik, so tönt es aus der Brüssler Schaltzentrale, habe dieser Gedanke mittlerweile Eingang gefunden. Lohnende Ausgangsbasis einer Untersuchung, in wie weit sich Sprachpolitik wirklich unter den traditionellen Schlagwörtern e uropäischer Politik„Binnenmarkt“, „Europa der Bürger“ oder „Europa der Regionen“ - behauptet. 2 Welche Ideen tragen sprachpolitische Maßnahmen der EU, und vor allem: Wo und mit welcher Konsequenz treten Fragen sprachlicher Natur im Prozess der Einheitsbildung auf? Die vorliegende Arbeit hat das Ziel, Motivationen und Tendenzen der Sprachpolitik in Europa offen zu legen und zu analysieren. Deshalb soll zunächst ein allgemeiner Blick au die sprachliche Situation des Kontinents geworfen werden, um anschließend die Problematik sprachwissenschaftlicher Einteilungsmuster zu beleuchten. Ganz unwillkürlich kommt d abei die Rolle von Minderheiten zur Sprache, die Aufschluss über den grundsätzlichen U mgang Europas mit seiner sprachlichen Vielfalt geben kann. Nach einem kurzen Verweis auf allgemeinpolitische Strömungen, richtet sich die Aufmerksamkeit dann besonders auf das Problem der Sprachwahl in den Organen der Gemeinschaft. Sie ist richtungsweisend für die elementare Frage europäischer Sprachpolitik: Wie ist Mehrsprachigkeit mit der Union Europas in Einklang zu bringen? Lösungskonzepte gibt es allenthalben. Bildungspolitische Initiativen von EU und Europarat verraten schließlich, auf welches Modell für einen e uropäischen Gesamtstaat z urück gegriffen wird - im Übrigen das zentrale Motiv der EU: Vielheit in Verbindung mit der Einheit.
2 Vgl. Anne Gellert-Novak: Europäische Sprachenpolitik und Euroregionen. Ergebnisse einer Befragung zur
Stellung der englischen und deutschen Sprachen in Grenzgebieten, Tübingen 1993, S. 11.
3
2. Überschaubare Ordnung? Sprachen im vereinten Europa
Der reinen Faktenlage nach zu urteilen, nimmt sich die Sprachkarte Europas recht simpel aus. Gerade drei Prozent der auf der Erde beheimateten Sprachen - insgesamt nicht mehr als 255werden auf dem europäischen Kontinent gesprochen. 3 Und diese Zahl reduziert sich noch einmal erheblich, wenn man von der Grundfläche der Europäischen Union ausgeht. Auf dem Boden ihrer derzeit 15 Mitgliedstaaten 4 finden sich 11 Sprachen von offiziellem Status: Im Skandinavischen Raum Schwedisch, Finnisch und Dänisch, bei den Mittelmeeranrainern Spanisch, Portugiesisch, Italienisch und Griechisch, i n Mitteleuropa schließlich Französisch, Niederländisch, Deutsch und, nicht zu vergessen, Englisch.
EU-weit sind darüber hinaus das in Irland gesprochene Gälisch und die dritte Amtssprache Luxemburgs, das Letzeburgische, als Nationalsprachen anerkannt. 5
Doch der Schein trügt: Die Sprachkarte Europas ist längst nicht so überschaubar wie die Klaviatur der EU-Sprachen vermuten lässt. Was in dieser Betrachtung fehlt, ist das Bretonische, das Walisische oder beispielweise Baskisch - Regional- und Minderheitensprachen also. Z udem müssten auch Plansprachen, Kommunikationssysteme wie die Gebärdensprache und nicht zuletzt die zahlreichen Sprachen der nicht-europäischen Zuwanderer, sogenannter a llochthoner Minderheiten - etwa Türkisch oder Arabisch - ins Blickfeld gerückt werden. Unzweifelhaft: Die europäische Sprachsituation ist weitaus komplexer als ursprünglich angenommen. Unter dieser erweiterten Perspektive ergeben sich denn auch neue Fragestellungen: Warum zum Beispiel ist Katalanisch mit zirka acht Millionen Sprechern lediglich regionales Idiom, wenn fünf Millionen Dänen bereits die Basis einer anerkannten Nationalsprache bilden? 6 Gibt es Aspekte, die eine derartige Hierarchisierung rechtfertigen? Letztlich geht es ganz allgemein um die Maßstäbe, welche der sprachlichen Gliederung Europas zu Grunde liegen.
3 Manfred Kienpointner: „Sprachen der Welt - Sprachen Europas. Zahlen und Fakten“, in: Sprachen in Europa.
Sprachsituation und Sprachpolitik in europäischen Ländern, hrsg. von Ingeborg Ohnheiser/Manfred Kienpoint-
ner/Helmut Kalb, Innsbruck 1999, S. 1-10; hier S. 2.
4 Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxe m-
burg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.
5 Konrad Schröder: „Zur Problematik von Sprache und Identität in Westeuropa. Eine Analyse aus sprachpoliti-
scher Perspektive“, in: Europäische Identität und Sprachenvielfalt, hrsg. von Ulrich Ammon/Klaus J. Matthei-
er/Peter H. Nelde (Sociolinguis tica 9), Tübingen 1995, S. 56-66; hier S. 63.
6 Reiner Arntz: Das vielsprachige Europa. Eine Herausforderung für Sprachpolitik und Sprachgestaltung (Hil-
desheimer Universitätsschriften, Bd. 4), Hildesheim 1998, S. 9.
4
2.1. Sprache als funktionales Raster
Jedem Versuch, in linguistischer Sicht zu klassifizieren, steht eine Frage voran: Was macht Sprache aus? Sicher, sie ist Kommunikationsmedium, Mittel zur Verständigung - doch überdies erfüllt sie eine Funktion, der vor allem im Kontext der europäischen Einigung größere Bedeutung zukommt. „[Sprache ist] für den Menschen [...] der primäre Faktor seiner persönlichen und sozialen Identität, und, auf andere bezogen, ein Faktor der Identifikation.“ 7 Sie tradiert kulturelle Eigenheiten. Eine Tatsache, die (mit dem Aufstieg des Nationalstaates) recht schnell zu der eindimensionalen Gleichung „Sprache = Volk“ führte. 8 Diese Verbindung hat bis heute, besonders in Ost- und Südeuropa, nichts von dem ihr e igenen Konfliktpotential eingebüßt.
Wenn der sozialrelevanten Rolle von Sprache ein solches Gewicht beizumessen ist, wundert es kaum, dass diese auch in der sprachwissenschaftlichen Abgrenzung des Begriffs von B elang ist. So reiht sich ein „operatives Sprachbewusstsein“, das heißt das Wissen um die Schutzwürdigkeit der eigenen Sprache in den Kanon der Unterscheidungskriterien, beispielweise zum Dialekt. Daneben sind typologische Distanz (hinlänglich große Strukturunterschiede), kodifizierte Norm und die funktionale Verwendung (in möglichst vielfältigen Kommunikationsbereichen) konstituierende Merkmale einer Sprache. 9 Gemessen an diesen Vorgaben sind sowohl Katalan wie auch Dänisch zwei klar zu identifizierende, grundsätzlich ebenbürtige Sprachen - um bei dem eingangs erwähnten Beispiel zu bleiben. Ihre Unterscheidung ist demnach allein sprachwissenschaftlich nicht zu erklären. Vielmehr spielt auch hier die Gleichung „Sprache = Volk“ hinein. Ob Mehr- oder Minderheitensprache, „groß“ oder „klein“, National- oder Regionalsprache, allen heute gängigen Einteilungsmustern 10 ist der nationalstaatliche Bezugspunkt gemein. Innerhalb der Grenzen eines Staates können auch acht Millionen Katalanen eine Minderheit darstellen. Gleichwohl ist da- 7 Oksaarin: Die Europäische Union und ihre Sprachen, S. 16; vgl. auch Helmer Frank: „Demokratische Zwei-
sprachigkeit in Europa. Möglichkeiten einer europäischen Sprachpolitik unter Berücksichtigung der sprachlichen
Minderheiten“, in: Kulturelle und sprachliche Minderheiten in Europa. Aspekte der europäischen Ethnolinguistik
und Ethnopolitik, hrsg. von Per Sture Uretal (Akten des 4. Symposions über Sprachkontakt in Europa, Mann-
heim 1980), Tübingen 1991, S. 17-40; hier S. 19f.
8 Schröder: Problematik von Sprache, S. 57.
9 Arntz: Das vielsprachige Europa, S. 11f.; ursprünglich geht dieser Merkmalskatalog auf Klaus Bochmann zu-
rück (Regional- und Nationalitätensprachen in Frankreich, Italien und Spanien, Leipzig 1989).
10 Vgl. Roland Breton: „L’approche géographique“, in: Le plurilinguisme européen. Théories et pratiques en
politique linguistique, hrsg. von Claude Truchot (Université des Sciences Humaines Strasbourg), Paris 1994, S.
41-68; hier S. 68.
5
mit nicht ausgeschlossen, dass auch unter den Minoritäten Europas große numerische Variabilität herrscht. So kann das Ladische etwa nur auf 30.000 Sprecher verweisen.
2.2. Sprache als Politikum
Mit dem rein quantitativen Vergleich der europäischen Sprachen ist ein fundamentales Problem aufgeworfen. Denn besonders die sogenannten „langues moins répandues“ 11 , die kleinen Sprachen - wenn sie auch mittlerweile als „kostbare Geigen in [der] Völkersymphonie [Europas] betrachtet werden“ 12 - sehen sich starkem Konkurrenzdruck von Seiten der prestigeträchtigeren „großen“ ausgesetzt. Ihnen gegenüber befinden sie sich in einer assymetrischen Diglossiesituation. Das ist, so Reiner Arntz 13 , beispielsweise der Fall, wenn Sprache A dem beruflichen, Sprache B dem familiären Bereich zugeordnet ist. Zwangsläufig wird Sprache A als fachliches Kommunikationsmittel weiterentwickelt und ausgebaut, Sprache B dagegen nicht, was wiederum zwingend einen Prestigeverlust der Letztgenannten zur Folge hat. Früher oder später gewinnen die Sprecher von Sprache B den Eindruck ihre Sprache sei Sprache A unterlegen; sie bedienen sich in zunehmendem Maße, möglicherweise auch im familiären B ereich, der Sprache A, so dass die Sprachkompetenz in ihrer Muttersprache allmählich zurückgeht. Im schlimmsten Fall kann diese Entwicklung dazu führen, dass eine solche benachteiligte Sprache von ihren Sprechern aufgegeben wird.
So überzeichnet dieser skizzenhafte Anriss auch sein mag, er verdeutlicht, in welchem Spannungsfeld sich Sprachpolitik zu bewegen hat. Eine Sprache in der wichtige Kommunikationsinhalte vermittelt werden, gewinnt an Attraktivität, das gilt ganz besonders für Wissenschaft und Technik, für Fachkommunikation an sich. Sprachpolitik und -planung zielen ergo z unächst auf die Funktionsfähigkeit einer Sprache. Ihren gewachsenen Strukturen Rechnung tragend, wird versucht, sie damit auf lange Sicht in ihrem Status zu befestigen bzw. zu erhöhen. 14 Anne Gellert-Novak gibt eine Definition, die auch im Weiteren als Blaupause dienen kann:
„[Sprachpolitik ist] die Summe aller Maßnahmen und Verhaltensweisen, die die Unterrichtung, den
Gebrauch oder auch nur die Präsenz einer Sprache vorwiegend in fremdsprachiger Umgebung beeinflus-
sen. Dabei ist für die Bezeichnung einer Maßnahme als sprachpolitische nicht wichtig, ob sie von offiziel- 11 Vgl.Arntz: Das vielsprachige Europa , S. 9.
12 Per Sture Uretal: „Vorwort“ , in: Kulturelle und sprachliche Minderheiten in Europa. Aspekte der europäi-
schen Ethnolinguistik und Ethnopolitik, hrsg. von Per Sture Uretal (Akten des 4. Symposions über Sprachkon-
takt in Europa, Mannheim 1980), Tübingen 1991, S. IX-XVII; hier S. X.
13 Arntz: Das vielsprachige Europa, S. 16f.
14 Vgl. ebd., S. 12, 51 und 75.
6
len Stellen oder von Privatpersonen ausgeht und auch nicht, ob eine sprachenpolitische Wirkung inten-
diert war oder nicht.“ 15
3. Schlüssel zum Verständnis? Minderheiten im vereinten Europa
Für eine Analyse allgemeiner Tendenzen in der europäischen Sprachpolitik eignet sich die Minderheitenproblematik umso mehr, als sie direkt auf die Ebene des Nationalstaats zurückwirkt. Bei dem breiten Spektrum, das die Mitgliedstaaten der EU in punkto Minderheitenpolitik erkennen lassen - von dem in dieser Hinsicht vorbildlichen Spanien bis hin zu Frankreich und Griechenland, die man geradezu als minderheitenunfreundlich bezeichnen müsste 16 - hat die Haltung der Union ausgesprochene Signalwirkung. Der Umgang mit Minderheiten nimmt quasi den Posten eines Vorboten im europäischen Integrationsprozess ein.
3.1. Aus der Sicht des Völkerrechts
Die rechtliche Position der Sprachminderheiten Europas beruht im Grunde genommen auf zwei Säulen: Neben europäischen Reglementierungen ist hier das Völkerrecht entscheidend. Grundlegende Bedeutung haben die Menschenrechtspakte der UN, vornehmlich A rtikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966. Im englischen Original heißt es:
„In those states, in which ethnic, religious or linguistic minorities exist, persons belonging to such minori-
ties shall not be denied the right, in community with other members of their group, to enjoy their own cul-ture, to profess and to practice their own religion, or to use their own language.“ 17 Reduziert auf die juristisch relevante Aussage, wird in diesem Artikel praktisch nur ein M inimum an Rechtschutz, nämlich das Recht auf Nicht-Diskriminierung gewährt. Zudem mussten sich die Vereinten Nationen angesichts massiver Widerstände nachträglich auf e ine r estriktive Auslegung des Begriffs „Minderheit“ festlegen; demnach umfasst das Wort „A group numerically inferior to the rest of the population of a state, in a non-dominant position, whose
members - being nationals of the state [Hervorhebung durch den Verfasser]- possess ethnic, religious or
linguistic characteristics differing from those of the rest of the population and show, if only implicitly, a
sense of solidarity, directed toward preserving their culture, traditions, religion or language.“ 18
15 Gellert-Novak: Europäische Sprachenpolitik, S. 38.
16 Mit dem Ende des Franco-Regimes wurde auch der rigide Sprachuniformismus auf der iberischen Halbinsel zu
Grabe getragen. Die spanischen Republik gewährt ihren drei autochthonen Minderheiten - Katalanen, Basken
und Galliziern (ca. ¼ der Gesamtbevölkerung) - heute einen hohen Grad an Autonomie; die Zweisprachigkeit ist
sogar per Verfassung garantiert; vgl. Arntz: Das vielsprachige Europa, S. 21.
17 Zitiert nach ebd., S. 49; vgl. auch Gellert Novak: Europäische Sprachenpolitik, S. 57.
18 Diese Definition wurde im Rahmen eines umfangreichen Gutachtens zur Lage der Minderheiten in der Welt
formuliert; zitiert nach ebd., S. 50.
7
Personengruppen anderer Nationalität - Zuwanderer oder Vertriebene - stehen somit außerhalb des Geltungsbereiches von Artikel 27.
Ähnlich zaghaft blieben weitere Vorstöße der UN, so die 1992 verabschiedete Minderheitendeklaration der Generalversammlung. Ohnehin beruhen völkerrechtliche Abmachungen dieser Art auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, weshalb es im internationalen Rahmen bislang kein einziges verbindliches Dokument gibt, was dem einzelnen oder der Gruppe, die er angehört, einklagbare Rechte zugesteht. Doch eben erst dieser Umstand würde einen effektiven Schutz der Menschen- und Minderheitenrechte ermöglichen. 19
3.2. Die europäische Rechtslage
Gegenüber dem verhaltenen Auftreten der Vereinten Nationen kann auf europäischem Parkett vergleichsweise von einem Engagement in Sachen Minderheitenschutz gesprochen werden. Allerdings ist nicht die Union, sondern der von ihr institutionell unabhängige Europarat Vorreiter in dieser Richtung. Bereits ein Jahr nach seiner Gründung im Mai 1949 verabschiedete er die europäische „ Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“. Als rechtliches Übereinkommen grundsätzlicher Natur ist sie zwar nicht explizit auf Minderheiten ausgerichtet, beinhaltet aber dennoch Regelungen, die für kleinere Sprachgruppen Relevanz besitzen. Dies vor allem, weil Verstöße der unterzeichnenden Staaten gegen das gesetzte Recht geahndet werden können. 20 Artikel 14 des Regelwerks tangiert den Minderheitenschutz unmittelbar:
„Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unter-
schied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauun-
gen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit [Hervorhebung
durch den Verfasser], des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.“ 21 Seit Anfang der 90er Jahre gibt es im Europarat Bestrebungen, die Konvention um ein speziell minderheitenrechtliches Protokoll zu ergänzen; ein Entwurf liegt dem Rat bereits vor, ist aber bis dato noch nicht ratifiziert worden.
Dennoch ist in den vergangenen zehn Jahren auf juristischem Gebiet einiges geschehen. Nach vierjährigem Vorlauf wurde am 5. November 1992 die „Europäische Charta der R egional-oder Minderheitensprachen“ verabschiedet. N och im selben Jahr wurde sie von sieben Staaten, darunter Deutschland, unterzeichnet und konnte somit verhältnismäßig schnell in Kraft
19 Vgl. ebd., S. 51f.
20 P. H. Garcker-Chlaros./J. P. Gardner: „The Legal Protection of Linguistic Rights and of the Mother-Tongue by
the European Institutions“, in: Grazer Linguistische Studien 27 (1986), S. 45-55; hier S. 54.
8
treten. 22 Zwar macht auch sie gewisse Einschränkungen in der Anwendbarkeit des Begriffs „Minderheit“ - nur Staatsangehörige können demnach als solche b ezeichnet werden -, stellt aber im Vergleich zu den bisherigen Initiativen auf völkerrechtlicher Basis einen durchaus tief greifenden, praktisch orientierten Vorstoß dar. Die unterzeichnenden Staaten sind aufgefordert, mindestens 35 von rund 95 vorgeschlagenen Maßnahmen im öffentlichen Leben umzusetzen, und zwar jeweils nach einem bestimmten Proporz aus den Bereichen: Bildung, Justiz, Administration, Medien, Kultur, Wirtschaft und grenzüberschreitender Austausch. 23 Trotz der augenscheinlich innovationsfreundlichen Grundhaltung, die der Charta zu eigen ist, hat sie i hre Unzulänglichkeiten. Kritiker bemängeln, dass es keine Möglichkeiten gäbe, die Umsetzung der Bestimmungen zu kontrollieren. Und für wahr: Alle drei Jahre mag ein Bericht über den Stand der Dinge an den Generalsekretär des Europarates vorgesehen sein, nur hat Letztgenannter keine Mittel zur Verfügung, im Falle von Missachtung zu intervenieren. 24 Das eigentlich Problem liegt jedoch im Ermessenspielraum, der den Vertragsstaaten in jedweder Hinsicht garantiert wird, denn: „La Charte est loin d’exiger une égalité entre les langues officielles nationales et les langues minoritaires ou le recul des langues nationales devant les langues régionales“ 25 . So sind die Minderheitensprachen, auf die sich die Regelungen beziehen sollen, vom Staat selbst zu nennen, was natürlich eine mögliche Auswahl bzw. Aussparung begünstigt. Ja, die Charta werde sogar durch eine Territorialklausel „nutzlos“ g emacht, indem „jeder Staat den Geltungsbereich der Vereinbarung selbst festlegen und jederzeit ändern [könne]“ 26 .
Gleichlautende Kritik bezieht sich auf das „Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten“, das zwei Jahre später, am 10. November 1994, die Amtsstuben des Europarates verließ. E s ist wesentlich allgemeiner gehalten als die Charta, jedoch ebenso stark von dem Kompromiss zwischen Minderheitenschutz und Erhalt der Handlungsfreiheit aller Vertragsparteien gekennzeichnet. 27
Vor diesem Hintergrund mutet es seltsam an, dass sowohl Charta wie Rahmenübereinkommen in der Rechtsliteratur durchaus positiven Anklang finden. Letztlich sind dererlei Diskre- 21 Zitiertnach Arntz: Das vielsprachige Europa, S. 53.
22 Den Vereinbarungen zur Folge mussten mindestens fünf Mitgliedstaaten die Charta ratifizieren, damit sie in
Gültigkeit treten konnte; vgl. Audrey Gaquin: „Les Langues minoritaires de France et la nouvelle Europe“, in:
French Review 73 (1999), S. 94-107; hier S. 94.
23 Vgl. Arntz: Das vielsprachige Europa, S. 151-68;dort ist die Charta in Gänze abgedruckt.
24 Vgl. Arntz: Das vielsprachige Europa, S. 53.
25 Gaquin: Les Langues minoritaires de France, S. 96.
26 Gellert-Novak: Europäische Sprachenpolitik, S. 57.
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Geoffrey Schöning, 2001, Die Sprachpolitik der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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