Die Besteuerung der Aktiengesellschaft
Inhaltsverzeichnis
1. Welche Steuern muß eine Aktiengesellschaft zahlen? 3
2. Abgrenzung der Ertragsbesteuerung einer Aktiengesellschaft gegenüber Personen-
gesellschaften und Einzelunternehmen. 4
3. Die Körperschaftsteuer 5
3.1 Ermittlung der Körperschaftsteuer. 5
3.2 Die einzelnen Posten bei der Berechung des zu versteuernden Einkommens 7
3.3 Der Körperschaftsteuerstatz. 8
3.4 Die Besteuerung von Ausschüttungen der Aktiengesellschaft 9
3.4.1 Das Anrechnungsverfahren. 9
3.4.2 Das Halbeinkünfteverfahren 11
3.4.3 Ein Vergleich der beiden Verfahren - Gewinner und Verlierer der
Neuregelung 12
4. Die Gewerbesteuer 13
4.1 Die Steuerpflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer 13
4.2 Ermittlung der Gewerbesteuer. 14
4.3 Die einzelnen Posten zur Berechnung des Steuermessbetrags 15
4.4 Die Zahlung der Gewerbesteuer 17
5. Gesamtbelastung an Ertragsteuern. 17
Quellenverzeichnis 18
Anhang 19
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1. Welche Steuern muß eine Aktiengesellschaft zahlen?
Folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Steuern die eine Aktiengesellschaft (AG) nach den Steuergesetzen zu zahlen hat. Diese lassen sich in die vier Kategorien Ertragsteuer, Substanzsteuer, Verbrauchsteuer und Verkehrsteuer klassifizieren.
Die Ertragsteuern besteuern nur den Gewinn, den ein Unternehmen erwirtschaftet hat. Die Einkommensteuer zahlen natürliche Personen (Personengesellschaften, Einzelunternehmen); Körperschaftsteuer wird juristische Personen (Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) und Körperschaften gezahlt. Die Substanzsteuern besteuern das Roh- oder Reinvermögen. Allerdings wird heute wird nur noch die Grundsteuer erhoben. Da die Aktiengesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit als Marktteilnehmer auftritt, zahlt sie als Konsument von Waren auch Verbrauchsteuern. Die Verbrauchsteuern werden allerdings als Betriebsausgaben geltend gemacht. Bei den Verkehrsteuern ist vor allem die Umsatzsteuer hervorzuheben. Die Aktiengesellschaft kann die gezahlte Umsatzsteuer aus Erwerbsgeschäften auf die vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufen anrechnen, woraus sich dann eine Umsatzsteuerschuld (Zahllast) oder ein Vorsteuerüberhang ergibt. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Grunderwerbsteuer kann die Aktiengesellschaft als Betriebsausgabe geltend machen.
In dieser Ausarbeitung liegt der Schwerpunkt bei der Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften. Besonders bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer gibt es bedeutende Abweichung zur Ertragsbesteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Im Gegensatz dazu sind bei der Festsetzung der Gewerbesteuer kaum Unterschiede zu finden.
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2. Abweichungen bei der Ertragsbesteuerung einer Aktiengesellschaft g e-
genüber Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern ihren Gewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Einkommensteuergesetz schränkt ihre Gültigkeit der Vorschriften auf die natürlichen Personen ein, so daß juristische Personen nicht nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden können. Die Aktiengesellschaft zählt genauso wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu den juristischen Personen und muß daher ihren Gewinn nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetz (KStG) versteuern. Allerdings wird als Grundlage zur Besteuerung von Körperschaften die Vorschriften des Einkommensteuergesetztes herangezogen (§ 8 Abs. 1 KStG).
Da die Aktiengesellschaft eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit ist, sind größtenteils natürliche Personen die Eigentümer des Unternehmens. Durch die Trennung der Rechtsformen liegt der Hauptunterschied in der Besteuerung einer Aktiengesellschaft. Zunächst versteuert die Aktiengesellschaft selbst ihren Gewinn nach dem Körperschaftsteuergesetz. Sofern die Aktiengesellschaft den Bilanzgewinn ausschüttet, wird der ausgeschüttete Bilanzgewinn beim Aktionär noch einmal versteuert. Man spricht hier auch von einer Doppelbesteuerung. Diese doppelte Besteuerung versucht man durch das bisherige Anrechnungsverfahren und in Zukunft durch das Halbeinkünfteverfahren zu vermeiden.
Ein weiterer Unterschied besteht in der Höhe des Einkommensteuersatzes. Während Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit einem progressiven Steuersatz besteuert werden, gilt für die Kapitalgesellschaften ein einheitlicher, proportionaler Steuersatz von zur Zeit 25 % (§ 23 Abs. 1 KStG n.F.).
Wie im Einkommensteuerrecht liegt auch bei Kapitalgesellschaften bei der Festsetzung der Steuer das zu versteuernde Einkommen zu Grunde (§ 7 Abs. 1 KStG).
Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer unterscheidet sich die Besteuerung der Aktiengesellschaft kaum von der Besteuerung einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens, da das Gewerbesteuergesetz (GewStG) keinen Unterschied zwischen den Rechtsformen macht. Geringe Unterschiede sind jedoch vorhanden.
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3. Die Körperschaftsteuer
„Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer der Körperschaften“, die in § 1 Abs. 1 KStG bzw. § 2 KStG aufgeführt sind.“ 1 Die Regelung in § 1 Abs. 1 KStG definiert die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht für alle
• juristischen Personen
• die im Inland (§ 1 Abs. 3 KStG)
• ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder
• ihren Sitz (§ 11 AO)
haben. Hierunter fallen alle Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 KStG). § 2 KStG regelt die beschränkte Steuerpflicht.
Die Aktiengesellschaft fällt aufgrund ihrer Unternehmensform als Kapitalgesellschaft und als juristische Person unter diese Regelung und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig.
3.1 Ermittlung der Körperschaftsteuer
Die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Körperschaftsteuer ist das „zu versteuernde Einkommen“ der Aktiengesellschaft, das sowohl nach dem Einkommensteuergesetz, als auch nach dem Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln ist (§ 7 Abs 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).
Die Aktiengesellschaft ist gemäß § 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung und Formkaufmann nach § 5 AktG. Nach § 238 HGB ist sie somit buchführungspflichtig, und deshalb schreibt das Körperschaftsteuergesetz in § 8 Abs. 2 KStG die Ermittlung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) vor. Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist im Körperschaftsteuergesetz nicht extra aufgeführt, so daß hier die Vorschriften des § 15 EStG greifen. Zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb schreibt § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor, daß der Gewinn anzusetzen ist. Buchführungspflichtige Unternehmen, und somit auch die Aktiengesellschaft, müssen den Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG ermitteln. Dieser Zusammenhang des körperschaftsteuerlichen Einkommen mit der Steuerbilanz läßt sich in einem groben Schema folgendermaßen darstellen:
1 Zenthöfer, Wolfgang, Leben, Gerd, Grundkurs des Steuerrechts. Bd. 11: Körperschaftsteuer und Gewerbesteu-
11 er, Stuttgart 2001, S. 3
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1 lanz zeigt.
Dieses Schema läßt sich verfeinern. Ausgehend von der Steuerbilanz, die aus der Handelsbilanz abgeleitet wird (§ 5 Abs. 1 EStG) oder von der Handelsbilanz ausgehend, die um einkommensteuerliche Voraussetzungen revidiert wird (§ 60 EStDV), werden Kürzungen und Zuführungen vorgenommen. Daraus ergibt sich dann das zu versteuernde Einkommen der Aktiengesellschaft. Das genaue Berechnungsschema mit den Zuführungen und Kürzungen sieht folgendermaßen aus: 2
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag laut Handelsbilanz
+ / − Korrekturen nach einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 60 EStDV)
+ / − Korrekturen nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften
1
vgl. Rose, Gerd, Betrieb und Steuer. 1. Buch: Die Ertragsteuern, Wiesbaden
16
2 Bornhofen, Manfred, Bornhofen, Martin C., Steuerlehre 2. Veranlagung 2000, Wiesbaden
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Arbeit zitieren:
Andreas Weiß, 2001, Die Besteuerung der Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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