Inhalt
1. Warum normative Grundlagen? 2
2. Gesetze, Kodizes und weitere Normen 3
2.1. Definition einer „normativen Grundlage der Medienethik“ 3
2.2. Eine offene Typisierung 4
2.3. Gesetze und Presserecht 5
2.4. Kodizes 9
3. Vergleich von Kodex und Recht 11
3.1. Grundlage für den Vergleich 11
3.2. Zerlegung der Normen-Geflechte und Vergleich der einzelnen Normen 12
3.3. Exklusive Normen des deutschen Pressekodex 14
4. Zusammenfassung 18
5. Anhang 20
5.1. Anhang A: Normen des Pressekodex 20
5.2. Anhang B: Normen der Pressegesetze 28
6. Literatur 35
1. Warum normative Grundlagen?
„Für den Journalismus bedeutet Ethik die Frage nach dem journalistisch Richtigen
und Guten. Entscheidend sind dabei auch die Funktionen, die den Massenmedien
innerhalb einer Gesellschaft zugeschrieben werden. In Demokratien hat der
Journalismus eine öffentliche Aufgabe. Er soll zu Angelegenheiten von öffentli-chem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, dazu Stellung nehmen und
Kritik üben ...“ (Kunczik & Zipfel, 2001, S. 198).
Mit diesen Worten sollte eigentlich jedem Journalisten klar sein, was er in seinem Job zu tun
hat. Warum also über Normen im Journalismus diskutieren?
Abseits theoretischer Idealvorstellungen kennt der Journalismus eine Fülle von Zielen und Re-
striktionen. Nicht nur, dass bei der oben genannten „Beschaffung von Nachrichten“ die
Grundrechte anderer Menschen beachten werden müssen, nein sogar für die Finanzierung
einer Publikation muss der Journalismus selbst sorgen. Und zu allem Überfluss besteht noch
eine Diskrepanz zwischen dem „öffentlichen Interesse“ (aus einer demokratietheoretischen
Perspektive kann dies nur Politik sein) und den tatsächlichen Interessen des Publikums.
Damit Medienakteure die „öffentliche Aufgabe“ trotz des täglichen Geschäfts erfüllen - und
der Gesellschaft bzw. deren Mitgliedern dabei möglichst wenig schaden - existieren Gesetze
und Kodizes: Pakete von Handlungsnormen, teilweise sogar mit einer Begründung dieser Nor-
men. Solche teils verbindlichen „normativen Grundlagen“ sind Steuerungsinstrumente der
Gesellschaft gegenüber den Medien und zugleich der erste Ansatzpunkt einer theoretischen
Diskussion über Medienethik.
Allerdings muss bei dieser Diskussion stets bewusst sein, dass ihr Gegenstand nicht die Mo-
ralvorstellungen von Medienakteuren sind. Vielmehr werden schriftlich fixierte Handlungsan-
weisungen (Normen) diskutiert, die im Idealfall in die Moralvorstellungen der Medienakteure
einfließen (vgl. Abbildung 1). Innerhalb dieser Normen wird wiederum nur ein kleiner Teil
gesellschaftlicher Moralvorstellungen betrachtet. Nämlich jener Ausschnitt, der nur für Medi-
en gilt und für andere Organisationen oder Privatpersonen kaum oder keine Bedeutung hat.
Darüber hinaus beschränkt sich diese Arbeit auf die gedruckte Presse. Zum einen, weil hier
ein sehr elaborierter Kodex entwickelt wurde. Zum anderen wegen der Verbindung von
Zeitung und Journalismus, denn Medienethik, das ist inhaltlich vor allem Journalismus-Ethik.
In dieser Arbeit werden die normativen Grundlagen der Medienethik zunächst grob katego-
risiert, wichtige „Normen-Pakete“ beschrieben und anschließend zwei typische Vertreter ver-
glichen: der deutsche Pressekodex und das deutsche Presserecht. Im Folgenden soll kurz der
Begriff „normativer Grundlagen“ umrissen werden, um im Anschluss daran näher auf deren
verschiedene Typen einzugehen.
2. Gesetze, Kodizes und weitere Normen
2.1. Definition einer „normativen Grundlage der Medienethik“
Eine Norm ist eine Verhaltensregel, die innerhalb einer Gemeinschaft entsteht und von dieser
weitgehend akzeptiert wird. Sie macht eine Aussage über richtiges und falsches Verhalten. In
Sinne von Medienethik ist eine Norm also eine Aussage über das richtige Handeln eines (Me-
dien-)Akteurs im Kontext seiner professionellen Medien-Tätigkeit. Für die Betrachtung ist
eine Beschränkung auf jene Normen sinnvoll, die ausschließlich (oder zumindest überwie-
gend) auf Medienschaffende bzw. deren berufliche Tätigkeit anzuwenden sind 1 .
Allerdings sind bei weitem nicht alle Normen, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen,
der Ethik zuzurechnen. Das Bayerische Pressegesetz (BayPrG) verpflichtet die Presse in Arti-kel 3(2) beispielsweise „zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung“ - sicherlich eine hoch mo-
ralische Anforderung. In Artikel 5 hingegen heißt es: „Bei jeder Zeitung muss mindestens ein
verantwortlicher Redakteur bestellt werden.“ Damit wird ebenfalls eine Aussage über das
richtige Verhalten eines Medienschaffenden - in diesem Fall eines Verlegers - getroffen. Doch
das moralisches Element scheint hier zu fehlen.
Eine exakte Abgrenzung moralischer und nicht-moralischer Normen kann hier nicht gegeben
werden. Doch ein Kriterium, welches den moralischen Gehalt einer Norm beeinflusst ist si-
cher ihr Konfliktgehalt. Die Bestellung eines verantwortlichen Redakteurs oder die Pflicht
zum Impressum (z.B. BayPrG, Art. 7) schränkt die Arbeit eines Journalisten nicht ein - zu-
mindest so lange er sich im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Eine Gegendarstellung (Art.
10) hingegen kann das Ansehen der Publikation beeinträchtigen und die „Kennzeichnung ent-
geltlicher Veröffentlichen“ (Art. 9) kann den Interessen eines werbetreibenden Kunden
widerstreben. Insgesamt scheint es so, dass die Wahrnehmung des moralischen Anspruchs
einer Norm eng damit zusammenhängt, wie sehr sie mit opportunistischen individuellen oder
partiellen Interessen konkurriert.
Mit der Frage, wo diese normativen Grundlagen - also die Normen - zu finden sind, setzt sich
der folgende Abschnitt auseinander.
2.2. Eine offene Typisierung
Heinz Pürer (1996, S. 369-371) unterscheidet drei Kategorien von normativen Grundlagen:
Kommunikationsgrundrechte (sanktioniert durch das Bundesverfassungsgericht), das Recht
der Massenmedien (sanktioniert durch Gerichte) sowie Pressekodizes und Berufsgrundsätze
(sanktioniert und entwickelt durch Presseräte).
1 Eine allgemeine Norm wie „Du sollst die Wahrheit sagen“ soll also nicht der Medienethik zugerechnet werden, eine spezifische Norm wie „Die Presse soll wahrheitsgemäß berichten“ hingegen schon. Allgemeine Tabus sind mit dieser Einschränkung nicht mehr Bestandteil der Medienethik - auch wenn sich die Diskussion um das Programm des privaten Rundfunks in den 90er Jahren genau daran entzündete. Vielmehr müsste über die spezifische Norm „im Fernsehprogramm sollen keine Tabus gebrochen werden“ diskutiert werden.
Es liegt im Auge des Betrachters, ob die normativen Grundlagen durch Gesetzen und Kodizes
vollständig beschrieben sind. Die oben angebotene Definition bindet Medien-Normen nämlich
nicht an eine schriftliche Fixierung. Informelle Verhaltensnormen (Traditionen) können ge-
nauso wichtig sein wie Standard-Klauseln in den Arbeitsverträgen von Journalisten. Und
selbst außerhalb des eigentlichen Mediensystems wird man fündig: So erklären Forscher und
Philosophen, wie sich ein Journalist korrekt zu verhalten habe (z.B. Stolte, 1996), Universitä-
ten verleihen Preise für vorbildliche journalistische Arbeit 2 und Interessenverbände aus Poli-
tik, Kultur und Wirtschaft stellen stetig Forderungen an Form und Inhalte von Medienproduk-
ten: So forderte z.B. der ehemalige Bundespräsident Rau in einer Rede vom 05.06.2004 die
ökonomische Unabhängigkeit von Journalisten sowie das Unterlassen von Manipulation im
Interesse eigener politischer Interessen 3 . Der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz,
Kardinal Lehmann, als weiteres Beispiel, fordert in einem Pressegespräch vom 4.10.2004,
dass Journalisten auch über Menschen in der zweiten Reihe berichten sollten 4 .
Die Akzeptanz solcher Forderungen muss im Einzelfall untersucht werden, denn erst durch
Akzeptanz wird solch eine Forderung zur „Norm“. Doch insgesamt stellt es sich so dar, dass
parallel zu formalisiertem Recht und Kodizes noch ein Feld informeller medienethischer Nor-
men existiert. Da diese aber über verschiedenste Quellen verstreut sind, häufig nicht in Schrift
fixiert wurden oder der Gesellschaft gar nicht bewusst sind, können sie bislang wissenschaft-
lich kaum untersucht werden.
Die nähere Betrachtung normativer Grundlagen wird somit auf auf zwei Bereiche verkürzt:
Gesetze (Grundgesetz sowie das Recht der Massenmedien) und Kodizes. Diese sollen im
Folgenden kurz umrissen werden.
2.3. Gesetze und Presserecht
Frank G. Fechner (2001) gibt einen Überblick über das Medienrecht. Das ist insofern sehr
nützlich als das Medienrecht kein einheitliches Rechtsgebiet ist (S. 5). Es setzt sich vielmehr
2 Der Studiengang Medienwirtschaft an der Hochschule der Medien (Stuttgart) verlieh 2004 beispielsweise den Medienethik Award META. In einem „Wertekanon zur Ermittlung wertorientierter Berichterstattung“ wird in 26 Punkten erklärt, wie gute Berichterstattung aussieht.
3 vgl. Netzwerk Recherche e.V. (2004). Rede von Bundespräsident Johannes Rau. URL (Stand 23.07.2005): http://www.netzwerkrecherche.de/html/jtagung2004_rau.htm
4 vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. (2004). Statement des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, beim Pressegespräch am 4.10.2004 in Hamburg. URL (Stand 23.07.2005): http://dbk.de/presse/pm2004/pm2004100402.html
aus den medienrelevanten Rechtssätzen einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen.
Für die Presse in Deutschland sind dies:
• Grundrechte
Kommunikation- und Persönlichkeitsgrundrechte im Grundgesetz (Art. 5, 1 und 2 GG) •
Rechte in den jeweiligen Länderverfassungen - als Beispiel im Folgenden die Baye- • rische Verfassung (BayV)
• Landespressegesetze 5 - am Beispiel des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG)
• Urheberrecht (UrhG und Kunsturheberrechtsgesetz KUG)
• Jugendschutzgesetz (JuSchG) 6 in Verbindung mit dem „Staatsvertrag über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (JMStV)
Darüber hinaus sind der Tendenzschutz (§ 118 BetrVG) sowie das europäische Recht zu
nennen. Allerdings bezieht sich der Tendenzschutz auf die betriebliche Mitbestimmung und ist
kaum als moralischer Anspruch zu verstehen. Und das Europarecht bezieht sich vor allem auf
wirtschaftliche Sachverhalte und ist deshalb ebenfalls nicht als normative Grundlage im Sinne
einer Medienethik zu sehen.
Häufige Anwendung gegenüber Medienschaffenden finden allgemeine Gesetze des Strafge-setzbuchs (StGB) oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Als Beispiele wären die Beleidi-
gung (§§ 185-200 StGB) oder ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB)
z.B. begründet durch „Schmähkritik“ zu nennen. Allerdings handelt es sich hier gerade nicht
um medienspezifische Gesetze. Die spezielle Wirkung dieser allgemeinen Gesetze entsteht
erst durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und in Verbindung mit dem Grundgesetz 7 .
5 „Der Bund hat zwar aus Art. 75 Nr. 2 GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, er hat indessen von dieser Kompetenz keinen umfassenden Gebrauch gemacht.“ (Fechner, 2001, S. 10)
6 „Aufgrund langjähriger Forderungen der Fachbasis nach Änderungen im Bereich des Jugendschutzes tritt zum 1.4.2003 das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft, das nicht nur das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG), sondern auch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) ersetzt.“ (Bayerisches Landesjugendamt, 2004).
7 Diese Beschränkung hängt damit zusammen, dass die Pressefreiheit im Grundgesetz verankert ist. Somit erfolgt eine Rechtsgüterabwägung meist zwischen den hierarchisch gleichwertigen Gesetzen innerhalb des Grundgesetzes. Diese Abwägung auf höchstem Niveau wurde ermöglicht durch die „Lüth-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts von 1958, nach der Grundrechte (eigentlich Abwehrrechte des einzelnen gegenüber dem Staat) auch mittelbar zwischen Bürgern wirken (Fechner, 2001, S. 32).
Die Struktur der Presse wurde im Gegensatz zur Struktur des Rundfunks kaum durch das
Bundesverfassungsgericht beeinflusst. Die Entscheidungen hinsichtlich moralischer Normen
sind dafür umso wichtiger 8 , weil sich die (Schutz-)Rechte des Bürgers gegenüber den Medien
fast ausschließlich aus dessen Persönlichkeitsgrundrechten ergeben. Da die Urteile des
Bundesverfassungsgerichts in direktem Zusammenhang mit dem Grundgesetz stehen, werden
sie hier ebenfalls den „Gesetzen“ und nicht den weiteren extramedialen Normen zugeordnet.
Normative Aspekte von Gesetzen
Es wurde bereits erwähnt, dass bei weitem nicht alle Normen der Moral zuzuordnen sind.
Eine saubere Trennung fällt allerdings sehr schwer. Artikel 12(1) UrhG besagt beispielsweise:
„Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.“
Ohne Frage stellt dies eine Einschränkung des Journalismus dar, denn weil auch Fotografien
„Werke“ sein können, darf ein fremdes Foto nicht einfach veröffentlicht werden. Selbst dann
nicht, wenn es einmalig ist und ein wichtiges Ereignis dokumentiert (man denke an die Terror-
anschläge des 11. September 2001). Abgesehen von der Frage, ob es sich hier überhaupt um
ein medienspezifisches Gesetz handelt, widerstrebt es der subjektiven Auffassung, hier eine
moralische Norm zu sehen. Allenfalls eine übergeordnete Regel, wie „Journalisten sollen
nicht das schöpferische Eigentum anderer stehlen“ mag man als Moral akzeptieren.
Wesentlich einfacher verhält sich der Fall z.B. mit Artikel 3(1) des bayerischen Pressege-
setzes: „Die Presse dient dem demokratischen Gedanken“ oder Artikel 111(1) der bayerischen
Verfassung: „Die Presse hat die Aufgabe ... wahrheitsgemäß zu berichten“. Doch derartige
Formulierungen stellen nur einen sehr kleinen Teil des Medienrechts dar.
Im Medienrecht sind also durchaus normative Grundlagen des Medienethik zu suchen. Aber
sie verstecken sich in ungezählten Rechtssätzen oder ergeben sich erst aus der Gesamtheit
mehrerer Einzelregelungen. Dies stellt an einen „normalsterblichen“ Journalisten freilich
große Herausforderungen.
Eigenheiten von Gesetzen
Wie eben gezeigt wurde, eignen sich Gesetze im Allgemeinen nicht zur einfachen und ver-
ständlichen Vermittlung von Normen. Nicht zuletzt deshalb, weil große moralische Ansprüche
8 Obwohl Urteile der obersten Gerichte (BverfG, BGH) für nachfolgende Gerichte nicht bindend sind, haben sie im Allgemeinen eine starke richtungsweisende Bedeutung.
neben trivialen Regelungen (z.B. dem detaillierten Inhalt eines Impressums, Art 7 BayPrG)
und der Bestimmung zu amtlichen Prozessen (z.B. „Anordnung der Beschlagnahme“, Art. 15,
BayPrG) stehen. Lediglich das Grundgesetz bietet knappe und klare Aussagen, die für die kor-
rekte Anwendung aber die Abwägung von Rechtsgütern notwendig machen. Und so ist für die
Interpretation von (Grund-)Gesetzen im Sinne gültigen Rechts (also gültiger Norm) eine fun-
dierte Kenntnis relevanter Gerichtsurteile notwendig.
Die wichtigste Besonderheit eines Gesetzes gegenüber anderen Normen ist dessen gerichtliche
Sanktionierbarkeit. Es existieren staatliche Organe, welche das Recht bei Bedarf mit
physischer Gewalt (z.B. Beschlagnahmung oder Haftstrafe) durchsetzen. Im Gegenzug ist der
Erlass und die Änderung von Gesetzen an vergleichsweise hohe Hürden gebunden. Im
Rahmen der repräsentativen Demokratie wird außerdem versucht, die gesamte Gesellschaft an
der Entstehung gesetzlicher Normen zu beteiligen.
Medienrecht - ein Sonderfall
Eine umfassende Moral für Medienakteure darf man vom Medienrecht nicht erwarten - trotz
unzähliger Regelungen. Die Gründe dafür liegen nicht etwa in der Unvollständigkeit der
Gesetze - vielmehr verhindert das Grundgesetz mit der garantierten Kommunikationsfreiheit
staatliche Eingriffe gegenüber Medienschaffenden (Art. 5 in Verbindung mit Art. 19, vgl.
Fechner, 2001, S.24-25, 27, 28). „Insgesamt unterliegen Journalisten in Demokratien ... relativ
geringen rechtlichen Einschränkungen, die nur einen groben Rahmen für ihr Handeln abste-
cken.“ (Kunczik & Zipfel, 2001, S. 198)
Das Mediensystem befindet sich damit in einer Situation, in der es selbst Verantwortung über-
nehmen muss. Denn einen breiten Missbrauch der gewährten Sonderrechte dürfte der Gesetz-geber im Interesse der Gesellschaft nicht akzeptieren. Er müsste mit Gesetzen Einfluss
nehmen, was aber nicht im Sinne des Grundgesetzes wäre. Zugleich haben die Medienschaf-
fenden selbst ein großes idealistisches (Pürer, 1996, S. 371; Wunden, 2003, S. 169) und öko-
nomisches Interesse 9 daran, gesetzliche Einschränkungen zu vermeiden. Als Lösung gilt die
Selbstkontrolle: „Medienethische Selbstregulierungssysteme sollen die Autonomie des Me- 9Eine Einschränkung beispielsweise des Rechts auf Zeugnisverweigerung würde die Recherche massiv erschweren und damit verteuern. Eine regelmäßige Haftung für unwahre Nachrichten oder die Aussetzung des Auskunftsrechts gegenüber Behörden würden ebenfalls hohe Mehrkosten bedeuten.
diensystems verstärken und zugleich die Übereinstimmung der Medienaktivitäten mit sittli-
chen Vorstellungen der Medienumwelt sicherstellen.“ (Saxer, 1996, S. 76)
2.4. Kodizes
Innerhalb der Selbstkontrolle sind große Unterschiede zu beobachten. So werden Unterhal-tungsangebote vorrangig am sittlich Vertretbaren gemessen: Die Freiwillige Selbstkontrolle
Fernsehen (FSF) legt den Schwerpunkt ihrer Aktivität genauso wie die Freiwillige Selbstkon-trolle der Filmwirtschaft (KSF) sehr deutlich auf den Jugendschutz 10 . Im Gegensatz dazu wird
bei Informationsangeboten, also journalistischen Produkten, primär auf die Korrektheit der In-
formation geachtet (Saxer, 1996, S. 81).
Der deutsche Presserat, das Kontrollorgan für Presseprodukte in Deutschland, wurde 1965
von Zeitungsverlegern und Journalisten gegründet 11 . Im Vergleich zu den Kontrollorganen von
Film und Fernsehen kann er damit auf eine lange Geschichte zurückblicken. Entsprechend
ausgereift ist der Pressekodex, jene Sammlung von Normen, auf die der Presserat sich beruft.
In seiner Bedeutung entspricht der Pressekodex den oben diskutierten Gesetzen: Er ist die Ba-sis für Entscheidungen durch einen Beschwerdeausschuss, die auch Sanktionen zur Folge
haben können. Allerdings gibt es maßgebliche Unterschiede zwischen Gerichtsbarkeit und der
Selbstkontrolle des deutschen Presserats:
• Die Sanktionen des Presserats sind weder rechtsverbindlich noch durch Anwendung von
Gewalt durchsetzbar. Die Entscheidung zum Abdruck einer öffentlichen Rüge (der schwer-sten Sanktion) unterliegt prinzipiell dem gerügten Medium - der Presserat veröffentlicht
sie nur in einem Jahrbuch.
• Während Gesetze nur gegenüber (natürlichen oder juristischen) Personen angewandt
werden können, ist der Pressekodex ausschließlich auf Organisation bzw. deren Publika-
tionen anwendbar.
10 „Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sendungen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen Sendungen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen” (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V., 2005).
11 „20. November 1956: Als Reaktion auf die geplante Einführung eines Bundespressegesetzes gründen fünf Zeitungsverleger und fünf Journalisten den Deutschen Presserat und rufen damit eine freiwillige Instanz der publizistischen Selbstkontrolle ins Leben. Vorbild ist der bereits 1953 gegründete British Press Council.“ (Deutscher Presserat, 2005a)
• Es erfolgt keine Gewalten-Trennung zwischen Legislative und Judikative. Der Presserat ist
sowohl für die Formulierung des Pressekodex als auch für darauf begründete Entschei-
dungen zuständig.
Abgesehen davon weichen auch Formulierung und Inhalte des Pressekodex deutlich von
Gesetzestexten ab. Der wichtigste Unterschied ist die Orientierung des Kodex an konkreten
Konfliktsituationen im Rahmen journalistischer Tätigkeit. Außerdem werden die (nur) 16 Zif-
fern des Kodex jeweils ausführlich in (früher eigenständigen) Richtlinien (RL) erläutert. Und
im Gegensatz zu Gesetzen werden Regeln häufig begründet (z.B. mit Bezug auf „journalis-tische Fairness“ RL 1.2 oder die „allgemeine Übung“ RL 2.6 Abs. 3 etc.).
Inhaltlich setzt sich der Pressekodex vor allem dadurch von Gesetzen ab, dass jede Ziffer (mit
dazugehörigen Richtlinien) eine Einschränkung des Handlungsraums von Journalisten be-
schreibt. Das Grundgesetz und die Pressegesetze der Länder betonen hingegen die (Sonder-)
Rechte und den Schutz der Presse. Sie schränken Medienakteure lediglich durch die Anwend-
barkeit allgemeiner Gesetze und den Schutz von Personen gegenüber der Berichterstattung ein.
Verhältnis zwischen Gesetzen und Kodex
Vordergründig erscheint es so, als ob sich Gesetze und Pressekodex optimal ergänzen. Wäh-
rend erstere den staatlichen Eingriff einschränken und durch allgemeine Gesetze verbindlich
einen groben Rahmen abstecken, sorgt die Selbstkontrolle für die freiwillige Einhaltung
strenger moralischer Normen. Allerdings machen wenigstens zwei Sachverhalte stutzig:
Zum einen werden einige freiwillige Regeln des Pressekodex scheinbar genauso akzeptiert,
wie verbindliche und massiv sanktionierbare Gesetze. Dies widerspricht der alltäglichen
Erfahrung, welche stets einen gewissen Opportunismus im Handeln von Individuen zeigt.
Zum anderen muss die Notwendigkeit des Pressekodex angezweifelt werden: Informations-
angebote in Unterhaltungsmedien - speziell dem Fernsehen - befinden sich quasi im unge-regelten Raum: So lange sie nicht den Jugendschutz verletzen, sind sie für die Selbstkontrolle
des Fernsehen ohne Belang - und da es sich nicht um Presseprodukte handelt, findet auch der
Pressekodex auf sie keine Anwendung. Dennoch sind schwere Verfehlungen (z.B. falsche
Nachrichten, unlautere Recherchemethoden oder Ehrverletzungen) hier nicht häufiger zu be-
klagen als im gedruckten Journalismus 12 . Umgekehrt gilt diese Beobachtung auch für gedruck-
te Unterhaltungsangebote (z.B. Illustrierte).
Funktioniert Journalismus also auch ohne den Pressekodex? Sind Journalisten von Natur aus
gute Menschen - oder stehen hinter den Regelungen des Pressekodex möglicherweise ver-
bindliche Gesetze?
3. Vergleich von Kodex und Recht
Um die oben genannten Fragen zu beantworten, muss bekannt sein, in welchen Punkten die
Selbstkontrolle - also der Pressekodex - über geltendes Presserecht hinausreicht. Ziel ist da-her der Vergleich verschiedener Normen-Pakete: Der deutschen Pressekodex auf der einen,
das deutsche Presserecht auf der anderen Seite. Betrachtet man beide Komplexe als Mengen
von Normen (also Aussagen über richtiges Verhalten), so findet man die exklusiven Normen
des Pressekodex durch Subtraktion der gesetzlichen Normen.
3.1. Grundlage für den Vergleich
Als Vertreter des Presserechts werden folgende Gesetze auf „journalistische“ Normen hin un-
tersucht: Grundgesetz (Art. 5, 1 und 2), Bayerische Verfassung, Bayerisches Pressegesetz und
Jugendschutzgesetz. Das Grundgesetz bedarf zur Analyse zunächst einer intensiven Interpreta-
tion, welche sowohl Urteile des Bundesverfassungsgerichts als auch das Straf- und Zivilrecht
(StGB und BGB) einschließt. Die vorliegende Interpretation der Grundrechte und der daraus
abzuleitenden Handlungsnormen orientiert sich an Fechner (2001, S. 21-86) und geht nur in
Einzelfällen über dessen Ausführungen hinaus.
Von den unzähligen Normen, welche diese Gesetze enthalten, werden allerdings nur jene be-
trachtet, welche die Handlung eines Medienschaffenden einschränken oder sie (in Form eines
Gebots) positiv bewerten.
Das Jugendschutzgesetz stellt hierbei einen Sonderfall dar. Denn es schränkt im relevanten
Paragraph 15 nicht die Handlungen von Medienschaffenden ein, sondern die Verbreitung be-
stimmter Inhalte an Jugendliche. Er richtet sich somit zunächst an den Medienhandel
(JuSchG, §15). Trotzdem muss sich ein Journalist an inhaltliche Beschränkungen halten, wenn
12 Diese Aussage beruht auf einer Alltagsbeobachtung. Auf jeden Fall wurde bislang kein derartig schwerwiegender Missbrauch der Pressefreiheit beobachtet, dass der Gesetzgeber Grund für ein Einschreiten gesehen hätte.
es für ein Presseerzeugnis schreibt, das ohne Altersbeschränkung verkauft wird bzw. werden
soll. Insofern dürfen entsprechende Einschränkungen des Jugendschutzgesetzes ebenfalls als
Handlungsbeschränkungen für Journalisten interpretiert werden.
Das Urheberrecht (UrhG und Kunsturheberrechtsgesetz KUG) ist ein Rechtsgebiet, dessen
Normen zu einem großen Teil speziell für Medienschaffende gelten. Doch während der
Pressekodex seinen Schwerpunkt auf Konflikte zwischen Journalisten und Gesellschaft legt,
befasst sich das Urheberrecht eher mit Konflikten Medien- und Kunstschaffender unterein-
ander. Um die Analyse nicht unnötig aufzublähen, wird die Menge der Urheberrechts-Normen
deshalb nicht vollständig untersucht. Es werden mit den Urheberpersönlichkeitsrechten viel-mehr nur jene Normen herausgegriffen, bei denen eine Überschneidung mit dem Pressekodex
zu erwarten ist.
3.2. Zerlegung der Normen-Geflechte und Vergleich der einzelnen Normen
Im nächsten Schritt sind die vorliegenden Regelwerke in einzelne Handlungsnormen zu
zerlegen. Eine Norm wird dabei als Kombination aus einer Handlung und deren Bewertung
aufgefasst. Außerdem kann in der Norm eine Bedingung enthalten sein, unter der die Be-
wertung gilt. So wird im Pressekodex (RL 12.1) davon abgeraten (Bewertung), die Zugehörig-
keit eines Straftäters zu einer Minderheit zu erwähnen (Handlung), falls dies für das Ver-
ständnis des Vorgangs nicht notwendig ist (Bedingung).
Bei der Zerlegung ist zu beachten, dass ein Gesetzes-Artikel oder eine Ziffer des Kodex
durchaus mehrere Normen enthalten kann. Richtlinie 2.1 des deutschen Pressekodex enthält
beispielsweise 6 verschiedene Handlungsregeln (vgl. Anhang A). Insgesamt lassen sich aus
den 16 Ziffern und 41 Richtlinien des deutschen Pressekodex 89 einzelne Normen ableiten.
Von diesen werden einzelne sogar mehrfach angesprochen, z.B. die Wahrung der Vertraulich-keit gegenüber Informanten in den Ziffern 5 und 6 sowie in Richtlinie 5.1 13 .
Interpretationsspielraum entsteht bei dieser Analyse vor allem mit der Frage, wie weit eine
einzelne Handlung gefasst werden soll. Die vorliegenden Zerlegung orientiert sich an subjek-
tiv sinnvoll zusammenhängenden Einzelhandlungen, eine Abgrenzung die zu diskutieren ist 14 .
13 Anderere Normen werden maximal zweimal - häufig in Ziffer und einer zugeordneten Richlinie - genannt.
14 Durch die Beschränkung auf die Teilbestandteile „behandeltes Objekt“ und „Verb“ wäre eine sehr genaue Definition einer Handlung möglich. Allerdings entstünde dadurch ein unüberschaubarer Wust an Fragmenten, welche die Regelwerke kaum noch abbilden könnten. Das Ziel, den Pressekodex mit Gesetzen zu vergleichen (welche in der Praxis ebenfalls reger Interpretation unterliegen), sollte mit der „weichen“ Definition einer
Die obige Angabe, der deutsche Pressekodex enthalte genau 89 Normen, sollte daher als
Orientierung im Rahmen der folgenden Auswertung und nicht als absolute Größe verstanden
werden.
Eigenheiten des deutschen Pressekodex
Bei der Analyse der Regelwerke fällt erwartungsgemäß auf, dass die Normen in
Gesetzestexten deutlich dichter gepackt sind als im Pressekodex. Dieser muss oder will
immerhin 19 der 89 Normen begründen und beinahe ebenso viele (17) mit Anwendungsbei-
spielen besser greifbar machen (dabei enthalten nur 2 Normen Begründung und Beispiel zu-
gleich, vgl. Anhang A). Als Begründungen werden beispielsweise Rücksicht auf die Zukunft
jugendlicher Straftäter (RL 8.1.5) oder gegenüber den Angehörigen von Kranken (RL 8.4)
angeführt. Konkrete Beispiele liefert der Kodex z.B. in Ziffer 2, wo beschrieben wird, durch
welche Bestandteile eines Presseartikels dessen Sinn entstellt werden kann.
Ziffer 1 stellt innerhalb des Pressekodex einen Sonderfall dar. Sie beschreibt keinerlei Nor-
men, sondern ausschließlich Werte: „... Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die
wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit ...“. In einer Diskussion um die (moralischen)
Folgen journalistischen Handelns mag man sich darauf vielleicht berufen - in die folgende
Betrachtung fließen reine Wertaussagen dagegen nicht ein. Weitere Werte und Ziele werden
übrigens im Kontext von Normen genannt, z.B. das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der
Medien (Ziffer 6, RL 4.1, 6.1).
Verglichen mit Gesetzen kennt der Kodex eine weitere Besonderheit. Einzelne Richtlinien ge-bieten besondere Zurückhaltung bzw. Sorgfalt im Kontext folgender Themen: „Recherche
gegenüber schutzbedürftigen Personen“ (RL 4.2), „Selbsttötung“ (RL 8.5), „Opposition und
Fluchtvorgänge“ (RL 8.6), „Erwähnung“ der Zugehörigkeit eines Straftäters zu einer
Minderheit (RL 12.1), „Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche“ (RL 13.2) und die
„Berichterstattung über angebliche Erfolge und Misserfolge der medizinischen oder pharma-
zeutischen Forschung“ (RL 14.1). Diese Richtlinien sind kaum als konkrete Handlungsanwei-
sungen zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um praktische Hinweise für den Journalisten,
wo das Tagesgeschäft aufhört und wo heimtückische moralische Konflikte lauern.
Handlung zu Ergebnissen mit höherer Plausibilität und besserer externer Validität führen.
Vorgehen und Einschränkungen
Das Ziel der Untersuchung ist es noch immer, jene Normen des Pressekodex zu finden, die
noch nicht durch Gesetze verankert sind. Aus dieser Fragestellung entsteht eine Hierarchie,
welche für den Vergleich der einzelnen Normen beachtet werden muss. Als Beispiel sei die
„Veröffentlichung unbegründeter Behauptungen“ (Ziffer 9 des Pressekodex) genannt. Ein
Gesetz mit vergleichbarem Wortlaut wird man vergeblich suchen. Dennoch wird die besagte
Handlung vom Gesetz unter Strafe gestellt, denn hier dürfte es sich um den „Abdruck einer in
wesentlichen Punkten unwahren Darstellung“ (Artikel 12 Satz 1.4 BayPrG) handeln.
Eine Norm des Kodex kann also auch dann durch ein Gesetz verankert sein, wenn die eigent-
liche Handlung dieser Norm im Gesetz gar nicht beschrieben wird. In vielen Fällen ist diese
Interpretation gar nicht notwendig, in den anderen Fällen liegt sie deutlich auf der Hand oder
es existieren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, die der Orientierung dienen 15 . Daher
stellen die unterschiedliche Formulierung und Gültigkeitsbereiche einzelner Normen kein grö-
ßeres Problem dar. Andererseits ist zu beachten, dass zukünftige Urteile die Interpretation ein-
zelner Gesetze noch verändern können.
3.3. Exklusive Normen des deutschen Pressekodex
Der Vergleich zwischen Pressekodex und Presserecht bestätigt zunächst die Vermutung, dass
viele Regeln sich nur an bestehendes Recht anlehnen: Von den 16 Ziffern des Kodex sind nur
die 5 Ziffern 5, 6, 10, 14 und 16 exklusiv dem Pressekodex zuzurechnen. Bei genauerer Be-
trachtung enthalten auch die Ziffern 2, 13 und 15 Normen, die so in Gesetzen nicht zu finden
sind - allerdings vermischt mit gesetzlich verankerten Regeln. Insgesamt geben aber mit den
Ziffern 3, 4, 7, 8, 9, 11 und 12 immerhin 7 von 16 Ziffern ausschließlich geltendes Recht
wieder (vgl. Tabelle 1 und 2).
Ein anderes Bild bietet sich bei der Betrachtung der Richtlinien. Diese wurden erst ab 1989 an
die Ziffern des Pressekodex angeglichen und diesen zugeordnet (Deutscher Presserat, 2005c).
Im Gegensatz zu den Ziffern gehen die Richtlinien überwiegend über das geltende Recht hin- 15Für das oben genannte Beispiel unbegründeter Behauptungen liegt beispielsweise ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5.11.2002 (7 U 40/02) vor zu einer Äußerung über die vermeintlich gefärbten Haare von Bundeskanzler Schröder. Diese Äußerungen seien zu unterlassen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Aussicht auf Erfolg bestünde (BVerfG, 1 BvR 2243/02 vom 26.8.2003, URL (Stand 07.08.2005): http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030826_1bvr224302.html).
aus: 26 von insgesamt 41 Richtlinien beinhalten ausschließlich exklusive Normen des Presse-
kodex, 6 beinhalten daneben auch gesetzlich abgesicherte Regeln und nur 7 Richtlinien geben
ausschließlich geltendes Recht wieder (vgl. Tabelle 1 und 2).
Die deutliche Mehrheit der exklusiven Richtlinien bildet die geringe „gefühlte Exklusivität“
des Pressekodex freilich nur schlecht ab. Das liegt zum einen daran, dass der ursprüngliche
Pressekodex nur die „publizistischen Grundsätze“ umfasste - also die Ziffern, die sich zu
großen Teilen mit Gesetzen überschneiden. Diese Ziffern sind kürzer und damit eingängiger
als die Richtlinien und werden innerhalb des Pressekodex zudem mit größerer Deutlichkeit
dargestellt. Zum anderen sagt die reine Anzahl der Richtlinien nicht viel über deren Umfang
aus. So nimmt die Richtlinie 8.1 beispielsweise den zehnfachen Platz ein wie Richtlinie 8.2.
Eine Auswertung auf Ebene der Handlungsnormen trägt dem Ungleichgewicht beim Richtlini-
en-Umfang Rechnung: Von den 89 Normen des Kodex bilden 34 „nur“ Gesetze ab, 55 gehen
über diese hinaus.
Der für den Pressekodex wichtigste Rechtskomplex, gemessen an Überschneidungen, ist das
Grundgesetz mit Strafrecht und Bürgerlichem Recht. Von den 34 nicht-exklusiven Normen
des Kodex werden 24 durch diesen Rechtsbereich abgesichert (die Absicherung einer Norm
durch mehrere Gesetze ist natürlich möglich). Erst mit Abstand folgt das bayerische Pressege-
setz (10 Normen), die bayerische Verfassung (6 Normen), das Urheberrecht (3 Normen) sowie
das Jugendschutzgesetz (1 Norm).
Formalien und Inhalte in Abhängigkeit von der Exklusivität
Dass die 55 exklusiven Normen nicht die selbe Rechtsbindung besitzen wie jene gesetzlich
abgesicherten, ist übrigens auch in der Formulierung des Pressekodex festgehalten. Während
von den nicht-exklusiven Normen im Pressekodex die überwiegende Mehrheit (31) als
„muss“- bzw. „darf nicht“-Regel formuliert ist und nur ein kleiner Teil (3) als weniger ver-
bindliche „soll“-Anweisungen 16 , ist das Verhältnis bei den exklusiven Normen viel ausgegli-
chener: Immerhin 24 der 55 Normen sollen nur eingehalten werden (vgl. Tabelle 3).
16 Nach Richtlinie 2.4 ist es nicht korrekt, ein Interview zu veröffentlichen, wenn dem Gesprächspartner nicht klar war, dass seine Aussage zur Publikation gedacht war. Allerdings würde dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre einer Person bedeuten. Nach Richtlinie 2.6.3 entspricht der Abdruck von Leserbriefen ohne Verfasser nicht der allgemeinen Übung. Nach dem UrhG muss der Urheber eines Werkes aber genannt werden, so er dies wünscht. Nach Richtlinie 8.4 schließlich soll die Namensnennung/Abbildung eines Kranken nur mit Rücksicht auf seine Angehörigen unterbleiben. Dennoch stellt die Abbildung einer Person ohne deren Zustimmung auch ohne Krankheit zunächt einen Verstoß gegen das Recht am eignen Bild dar.
Wenn im Pressekodex gesetzliche Normen aufgegriffen werden, so handelt es sich zum Groß-
teil um Einschränkungen welche Themen überhaupt veröffentlicht werden dürfen (9 von 34)
oder um inhaltliche Beschränkungen (17 von 34), wie z.B. die Nennung von Namen oder die
Darstellung von Gewalt. Das allgemeine Verhalten von Journalisten gegenüber seiner Um-welt, z.B. die Tätigkeit eines Journalisten im Nachrichtendienst oder der Umgang mit In-
formanten wird dagegen eher exklusiv vom Pressekodex geregelt (vgl. Tabelle 3).
Das ist freilich kein überraschender Befund - er umschreibt vielmehr die Aufgabenteilung
zwischen Kodex und Gesetz, wie sie oben bereits angerissen wurde: Das Grundgesetz schafft
dem Journalisten den nötigen Freiraum zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe - der
Pressekodex schränkt sein Verhalten auf einen gesellschaftlich vertretbaren Rahmen ein.
Andererseits könnte man dem Pressekodex aber auch unterstellen, dass er sich unverhältnis-
mäßig stark um das Ansehen des Berufsstands in der Öffentlichkeit bemühe. Darauf deuten
z.B. Formulierungen wie in Richtlinie 15.1 hin: „Schon der Anschein, die Entscheidungsfrei-
heit von Verlag oder Redaktion könne durch Gewährung von Einladungen oder Geschenken
beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden.“
Keine Unterschiede zwischen exklusiven und nichts-exklusiven Normen lassen sich übrigens
feststellen, wenn es um die Begründung von Normen oder deren Erklärung anhand von Bei-
spielen geht. Dies ist insofern verwunderlich, als man bei gesetzlich nicht verbindlichen Nor-
men einen erhöhten Bedarf zur Begründung bzw. Rechtfertigung derselben erwarten könnte.
4. Zusammenfassung
Der erste Eindruck des deutschen Pressekodex lässt vermuten, seine wichtigste Aufgabe sei
es, geltendes Recht in einer komprimierten Form so wiederzugeben, dass es schnell und leicht
zu verstehen ist. An diesem Eindruck trägt nicht zuletzt die prominente Stellung der Ziffern
im Kodex Schuld, weil diese tatsächlich nur wenig über gesetzliche Regelungen hinausgehen.
Bei näherer Betrachtung geht der Pressekodex aber in beinahe zwei Drittel aller formulierten
Handlungsnormen über geltendes Recht hinaus. Dabei schränkt er vor allem das Verhalten des
Journalisten gegenüber dessen Umwelt ein und erfüllt somit eine Aufgabe, die der Selbstkon-
trolle abverlangt wird. Ob diese moralischen Ansprüche in der Praxis ohne Sanktionen auch
wirklich umgesetzt werden, bleibt allerdings fraglich - mehr als 100 berechtigte Beschwerden
beim Presserat im Jahr 2004 (Deutscher Presserat, 2005b) stützten eher die gegenteilige
Vermutung. Das Wissen darum, welche Normen exklusiv dem Pressekodex zuzuschreiben
sind, ist auf jeden Fall eine Voraussetzung für die nähere Untersuchung dieser Frage.
Insgesamt muss man den Pressekodex als wichtigen Bestandteil der Berufsethik im Journalis-
mus betrachten. Er ergänzt nicht nur die gesetzlich fixierten Normen - er verschafft dem prak-
tischen Medienschaffenden darüber hinaus einen kompakten Überblick über die wichtigsten
gesetzlichen Regeln. Dies ist umso wichtiger als die Rechtsnormen auf viele Gesetze verstreut
sind und zur korrekten Interpretation die Kenntnis zahlreicher Gerichtsurteile erfordern 17 . Der
Fokus des Pressekodex liegt zudem klar auf praktisch relevanten Konfliktsituationen, weil die
Richtlinien des Kodex aus tatsächlichen Konfliktfällen entwickelt wurden. Dadurch erfolgt
eine Priorisierung der praktisch relevanten Normen, was die tägliche Anwendung stark
17 Diese Aufgabe erfüllt der Pressekodex nicht etwa zufällig. Die regelmäßige Bezugnahme auf Gesetze (z.B. „werberechtliche Regelungen“ in RL 7.1, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz in Ziffer 8 oder Jugendschutz in Ziffer 11) weist darauf hin, dass die Erfüllung dieser Aufgabe in der Intention des Kodex liegt und dass dieser gesetzliche Regelungen nicht etwa ersetzen will.
vereinfacht. Dadurch wiederum wird die Gefahr gemildert, unabsichtlich Gesetze zu brechen,
was dem Ansehen der Presse in der Öffentlichkeit zugute kommt und die Pressefreiheit erst
vertretbar macht.
Was man bei einer statischen Betrachtung der normativen Grundlagen der Presse nicht aus den
Augen verlieren darf, ist die Wechselwirkung zwischen Medienrecht und Selbstkontrolle.
Zum einen beeinflussen Gesetze den Pressekodex, zum anderen prägt der Kodex aber auch
die Entstehung und Interpretation von Gesetzen 18 .
18 So wird der Pressekodex z.B. im „Lebach-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts explizit zitiert.
5. Anhang
5.1. Anhang A: Normen des Pressekodex
Im Folgenden wird der deutsche Pressekodex einer einfachen Inhaltsanalyse unterzogen. Dazu
wird jede Ziffer mit zugeordneten Richtlinien (RL) zunächst in einzelne Normen zerlegt, also
in Einheiten, die genau eine spezifische Handlung beschreiben. Gilt die Bewertung einer
Handlung nur unter bestimmten Bedingungen, so werden diese ebenfalls notiert.
Die Bewertung einer Handlung kann die Ausprägungen „sollen“, „müssen“ (als positive Aus-
prägungen), „vermeiden“ und „nicht dürfen“ (als negative Ausprägungen) annehmen. Dabei
werden Formulierungen, dass eine Handlung der Demokratie diene (vgl. RL 1.2) oder dem
journalistischen Anstand entspreche (vgl. RL 2.4) als Soll-Anweisungen interpretiert. Aus-
sagen darüber, was die Presse nicht tue werden als „nicht dürfen“, Aussagen, dass jemand vor
etwas zu schützen sei, allgemein als negative Bewertung interpretiert.
Da der Pressekodex verschiedene Handlungen aus Perspektive einer Gesinnungs- oder
Folgenethik betrachtet, wird auch die Art einer Norm kodiert: Eine Norm kann abhängig von
der „Handlung an sich“ oder „abhängig von (zu erwartenden) Folgen“ bewertet werden.
Wird für eine Norm eine Begründung oder ein konkretes Anwendungsbeispiel geliefert, so
wird dies ebenfalls vermerkt. Ein Aufzählung verschiedener Informationsquellen (z.B. RL 1.3)
wird dabei bereits als Anwendungsbeispiel interpretiert.
Die nachfolgende Tabelle enthält bereits Verweise auf Gesetze gleichen Inhaltes („Ges“). Ein
Plus („+“) in dieser Spalte bedeutet, dass es sich (bezogen auf die in Anhang B betrachteten
Gesetze) um eine exklusive Norm des Pressekodex handelt.
Verwendete Kodierung
Sonderfälle
Nicht alle moralischen Aussagen des Pressekodex lassen sich als Normen, bestehend aus
Handlung, Situation und Bewertung, auffassen. Folgende Sonderfälle sind zu beobachten:
• Ziffer 1 beschreibt 3 Werte („oberste Gebote“) der Presse, keine Handlungsnormen.
• Richtlinie 2.3 stellt lediglich Vorausberichte mit Nachrichten auf eine Stufe. Zusätzlich
werden die wichtigsten Kriterien für „korrekte“ Nachrichten (Sorgfalt, sinngemäße Wieder-
gabe) wiederholt. Sehr deutlich unterwirft Richtlinie 2.6.1 auch Leserbriefe dem Presse-
kodex. Weniger deutlich erledigt dies Richtlinie 7.3 für Sonderveröffentlichungen.
• Richtlinie 2.4 beschreibt, welches Vorgehen „auf jeden Fall korrekt“ ist. Eine brauchbare
Norm ergibt sich für den Leser allerdings erst durch die implizierte Interpretation, dass die
gegenteilige Handlung nicht korrekt wäre (RL 2.4 wurde unten entsprechend kodiert).
Ähnliches gilt für die Richtlinien 2.5, 2.6.2, 2.6.4, 4.1, 8.1.7, 8.8 sowie Ziffer 8.
• In Richtlinie 2.6.1 und 2.6.2 werden die Einschränkungen für eine Handlung auf verschie-
dene Richtlinien verteilt.
• Richtlinie 2.6.2 setzt den Verpflichtungen eines Journalisten (zur Veröffentlichung von
Leserbriefen) Grenzen: „Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck ...“.
• Richtlinie 4.1 rechtfertigt die Recherche als Notwendigkeit zur Erfüllung der journalis-
tischen Sorgfaltspflicht. Dies ist eigentlich nur sinnvoll (als Zuweisung des Rechtsguts
Sorgfaltspflicht), wenn man davon ausgeht, dass Recherchen zu Konflikten führen können.
• Richtlinie 13.1 verschärft die Handlungsnorm (keine Vorverurteilung) aus Ziffer 13 da-
hingehend, dass sie Ausnahmefälle (Geständnis oder offensichtliche Schuld) explizit als
Begründungen zur Abweichung von der Norm ausschließt.
• Für verschiedene Themen wird zur „besonderen Sorgfalt“ aufgefordert (RL 4.2, 8.5, 8.6,
12.1, 13.2 und 14.1) - dies ist wohl im Vergleich zu der „nach dem Umständen gebotenen
Sorgfalt“ (Ziffer 2) zu verstehen. Offenbar verfolgen diese Sätze das Ziel, die moralische
Aufmerksamkeit der Journalisten für bestimmte Themen zu schärfen.
19 Eine vergleichbare Norm findet sich im BayPrG (Art. 111a (1) bzw. B3 in Anhang B). Diese ist allerdings nur auf den Rundfunk anzuwenden.
20 Paragraph 19 BDSG, der dem Betroffenen ein Recht auf Auskunft zugesteht, ist laut BayPrG § 10a nicht auf Daten anzuwenden, die „... ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken ...“ erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
21 Hier kann ggf. Artikel 2 Abs 2 des Grundgesetzes angewandt werden (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit). Allerdings ist weder in Fechner (2001) noch in den anderen verfügbaren Quellen zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichts ein Hinweis zu finden auf eine entsprechende Abwägung der Rechtsgüter. 22 Paragraph 20 BDSG findet laut BayPrG § 10a keine Anwendung.
23 Der Begriff des „Pressegeheimnis“ bezieht sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Ein Berufsgeheimnis, wie es z.B. für Ärzte gilt (§ 203 StGB „Verletzung von Privatgeheimnissen“) gibt es für die Presse nicht.
5.2. Anhang B: Normen der Pressegesetze
Im Folgenden werden verschiedene Gesetze betrachtet, die für Medienschaffende spezifische
Bedeutung besitzen.
Grundgesetz (GG), Bundesverfassungsgericht und allgemeine Gesetze (BGB und StGB)
Eine Aussage darüber, ob gesetzliche Normen Begründungen und Beispiele enthalten, kann
nicht abschließend getroffen werden. Gesetzestexte enthalten derartiges nicht, die Be-gründungen von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts hingegen sind in aller Regel sehr
ausführlich.
Kann sich eine Person gegenüber der Handlung eines Medienschaffenden auf ein Gesetz be-
rufen, so wird diese Handlung so interpretiert als ob sie verboten wäre (Kategorie „darf nicht“).
24 Entsprechend dem „Anspruch auf korrektes Zitieren“ (Fechner, 2001, S. 64)
25 Artikel 2 des Grundgesetzes ist grundsätzlich nur auf lebendige Personen anzuwenden (Fechner, 2001, S. 60). Diese Einschränkung gilt entsprechend für alle Normen, welche sich auf GG Art. 2 beziehen. Hie wird diese Bedingung gesondert erwähnt, da sonst die nachfolgende Norm (entspr. GG Art. 1(1)) gilt.
26 „Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den §§ 185ff StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte.“ (Wikipedia. (2005). Allgemeines Persönlichkeitsrecht. URL (Stand 02.08.2005): http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Persönlichkeitsrecht) 27 Urteil zur Privatspäre in BVerfGE 34, S. 269, S. 281, vgl. Fechner (2001, S. 61-62).
28 Auch die Herstellung von Fotos im privaten Bereich steht nach § 201a StGB unter Strafe. 29 „Geschützt ist indessen aufgrund des Persönlichkeitsrechts ... der Intim- und der Privatbereich [von Prominenten] ... . Der Privatbereich ist nicht auf ihre häusliche Umgebung beschränkt, sondern ist auch überall dort zu respektieren, wo der Prominente erkennbar alleine zu bleiben wünscht.“ (Fechner, 2001, S. 66) 30 Die Unschuldsvermutung ist nicht explizit im Grundgesetz verankert, kann aus diesem jedoch abgeleitet werden (Art 20, 28 GG, vgl. Wikipedia. 2005. Unschuldsvermutung. URL (03.08.2005): http://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung). In Artikel 6 der europäischen Menschenrechtskonventionen ist sie hingegen klar formuliert, weshalb diese hier als juristische Quelle angegeben werden. 31 „Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig.“ (Tschentscher, 2005, BVerfGE 35, 202 - Lebach, URL (Stand 03.08.2005): http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv035202.html)
32 Das Urteil widmet sich einem dokumentarischen Fernsehspiel im ZDF. Das Fernsehen wird wegen dessen „stärkeren Intensität des optischen Eindrucks“ zwar als gefährlicher betrachtet („ besonderes Schutzbedürfnis gegenüber Persönlichkeitsverletzungen durch Fernsehsendungen“, BVerfGE. (1973). „Lebach“) -grundsätzlich lässt sich die Argumentation dennoch auf die Presse übertragen. 33 Fechner, 2001, S. 72 34 Fechner, 2001, S. 72 35 Fechner, 2001, S. 75-81 36 Fechner, 2001, S. 80-81
Bayerische Verfassung (BayV)
Jugendschutzgesetz (JuSchG) mit StGB
Das Jugendschutzgesetz stellt für Journalisten dann handlungsrelevante Normen dar, wenn die
Publikation, für die er schreibt, ohne Altersfreigabe verkauft wird oder werden soll. Allerdings
gelten jene Normen, welche sich durch Paragraph 15 Abs. 2 Punkt 1 auf das Strafgesetzbuch
beziehen (Volksverhetzung und dergleichen), grundsätzlich für alle Medienschaffenden.
37 Falls die Inhalte für Personen unter 18 Jahren zugänglich sind bzw. sein sollen.
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Aus dem Urheberrechtsgesetz werden nur einzelne Normen herausgegriffen, die mit dem In-
halt des Pressekodex vergleichbar sind. Die folgende Auflistung umfasst daher bei weitem
nicht alle Normen des Urheberrechtsgesetzes, die für Medienschaffende relevant sind.
6. Literatur
BROSDA, Carsten; SCHICHA, Christian. (2000). Medienethik im Spannungsfeld zwischen Ideal- und Praxisnormen - Eine Einführung. In Schicha, Christian; Brosda, Carsten (Hrsg.). Medienethik zwischen Theorie und Praxis: Normen für die Kommunikationsgesellschaft, 7-31. Münster: Lit.
DEBATIN, Bernhard; FUNIOK, Rüdiger. (2003). Begründungen und Argumentationen der medienethik - ein Überblick. In Debatin, Bernhard; Funiok, Rüdiger (Hrsg.). Kommunikations- und Medienethik, 9-20. Konstanz: UVK.
FECHNER, Frank G. (2001). Medienrecht (2. Auflage).Tübingen: Mohr, Siebeck.
KUNCZIK, Michael; ZIPFEL, Astrid. (2001). Publizistik. Ein Studienhandbuch. Köln, Weimar, Wien: Böhlau.
PÜRER, Heinz (Hrsg.). (1996). Praktischer Journalismus in Zeitung, Radio und Fernsehen (2. Auflage). Konstanz: UVK.
PÜRER, Heinz; Rahofer, Meinrad; Reitan, Claus (Hrsg.). (2004). Praktischer Journalismus (5. Auflage). Konstanz: UVK.
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STOLTE, Dieter. (1996). Geiselnahme und Fernsehen. Zehn Grundregeln für die Berichterstattung über Gewalt und Katastrophen. In: Wilke, Jürgen (Hrsg.). Ethik der Massenmedien, 191-199. Wien: Braunmüller.
TSCHENTSCHER, Axel (Hrsg.). (2005). Deutsches Fallrecht (DFR). BVerfGE 35, 202 -Lebach. URL (Stand 03.08.2005): http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/index.html
THOMAß, Barbara. (1998). Journalistische Ethik. Ein Vergleich der Diskurse in Frankreich, Großbritannien und Deutschland. Wiesbaden: Oplande (zugl. Diss. phil. Hamburg 1998).
WASHIETL, Englbert. (2004). Ethik und Verantwortung im Journalismus. In: Pürer, Heinz; Rahofer, Meinrad; Reitan, Claus (Hrsg.). Praktischer Journalismus, 323-339. 5. Auflage. Salzburg: UVK.
WILKE, Jürgen. (1996). Journalistische Berufsgrundsätze in der Journalistenausbildung. In: Wilke, Jürgen (Hrsg.). Ethik der Massenmedien, 72-88. Wien: Braunmüller.
WUNDEN, Wolfgang. (2003). Die »Publizistischen Grundsätze« des deutschen Presserats aus medienethischer Sicht. In: Debatin, Bernhard; Funiok, Rüdiger (Hrsg.). Kommunikations-und Medienethik, 169-181. Konstanz: UVK.
Quellen ohne persönlichen Verfasser
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http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/Jugendschutzgesetze/TextOfficeJuSchG.htm
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DEUTSCHER PRESSERAT. (2005a). Chronik des Deutschen Presserats. 1956 - 1959. URL (Stand 24.07.2005): http://www.presserat.de/1956-1959.118.0.html
DEUTSCHER PRESSERAT. (2005b). Statistik. URL (Stand 24.07.2005): http://www.presserat.de/Statistik.30.0.html
DEUTSCHER PRESSERAT. (2005c). Richtlinienkommission. URL (Stand 07.08.2005): http://www.presserat.de/Richtlinienkomission.107.0.html
FREIWILLIGE SELBSTKONTROLLE FERNSEHEN E.V. (2005). Programmprüfung. URL (Stand 24.07.2005): http://www.fsf.de/fsf2/pruefung/pruefung.htm
INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, UNIVERSITÄT BERN. (2005). BVerfGE 25, 296 - Geib/Stern. URL (02.08.2005): http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv025296.html
Arbeit zitieren:
Dominik Leiner, 2005, Normative Grundlagen der Medienethik, München, GRIN Verlag GmbH
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