Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Ehrenwörtliche Erklärung
I. Ehrenwörtliche Erklärung
Hiermit versichern wir, dass der vorliegende Projektbericht selbstständig und ohne Verwendung anderer als der im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt wurde. Die wörtlich oder inhaltlich aus den im Literaturverzeichnis aufgeführten Quellen entnommenen Stellen sind durch Fußnoten oder Zitate als solche gekennzeichnet. Wir versichern, dass die von uns eingereichte schriftliche Version mit der digitalen Version übereinstimmt. Weiterhin erklären wir, dass diese Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt wurde. Wir gestatten der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Berlin die Veröffentlichung dieser Arbeit, um sie somit auch anderen Interessengruppen zugänglich zu machen.
Berlin, 31. Januar 2007
Ulrike Fellien Stephan Hohnhorst Stefan Nowitzke
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Inhaltsverzeichnis
II. Inhaltsverzeichnis
I. Ehrenwörtliche Erklärung Ι
II. Inhaltsverzeichnis ΙΙ
1. Einleitung
1.1. Vorwort 1
1.2. Problemstellung. 1
1.3. Ziele dieses Projektes 2
1.4. Aufbau und Gliederung 2
1.5. Abkürzungen und Definition 4
2. Rahmenstruktur und Richtlinien
2.1. Rechtlicher Rahmen. 5
2.2. Aufbau, Funktionsweise und Zusatzfunktionen der eGK
2.2.1. Die neue Karte. 6
2.2.2. Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendung 7
2.2.3. Der elektronische Heilberufsausweis 9
2.2.4. Anwendung der Gesundheitskarte im Alltag 10
2.3. Datenschutz/Authentifizierung
2.3.1. Datenschutz. 10
2.3.2. Datensicherheit. 11
2.3.3. Authentifizierung. 12
2.4. Ärztliche Schweigepflicht und Dokumentationspflicht 12
2.5. Rolle der Versicherten und Zugriffsrechte. 13
2.6. Ökonomische Gesichtspunkte der telematischen Anwendungen. 14
3. Akteure und Projekte
3.1. Involvierte Organisationen und der zeitliche Ablauf der
Entwicklung und Implementierung der elektronischen
Gesundheitskarte 17
3.2. Modellregionen. 27
3.3. Experteninterview (gematik) 35
4. Stand der Implementierung
4.1. Der aktuelle Stand der Implementierung der eGK 37
4.2. Aktueller Stand in der Testregion Flensburg Schleswig-Holstein 37
4.3. Aktueller Stand in der Testregion Löbau/Zittau in Sachsen 38
5. Datenerhebung / Projektverlauf
5.1. Datenerhebung zur Akzeptanz der eGK 41
5.2. Vorbereitungsphase 42
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Inhaltsverzeichnis
5.3. Projektverlauf 43
6. Auswertung
6.1. Versichertenbefragung 45
6.2. Auswertung der Ärzte- und Apothekerbefragung. 50
7. Persönliches Resümee des Projektteams 55
8. Schlusswort 56
9. Literatur und Quellenverzeichnis 58
10. Abbildungsverzeichnis 59
11. Anhang
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Einleitung
1. Einleitung
1.1. Vorwort
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist eines der innovativsten und größten Projekte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien in Deutschland. Betrachtet man das stark sektoral aufgetrennte Versorgungssystem des Gesundheitswesens und die rechtlichen Rahmenbedingungen hierzulande, ist es wohl das europaweit umfangreichste Konzept seiner Art. Die Karte und die zugehörige telematische Infrastruktur stellt eine Weiterentwicklung der Versichertenkarte dar und soll dazu beitragen, die bisherigen Prozesse unseres Gesundheitswesens deutlich zu verändern. Um die erfolgreiche Umsetzung dieses Projektes und die umfassende Nutzung der Karte zu garantieren, ist es erforderlich, ca. 80 Millionen Versicherte mit dieser Karte auszustatten. Zugleich werden die Leistungserbringer und Ihr Hilfspersonal mit elektronischen Heilberufsausweisen bzw. Berufsausweisen ausgestattet. Weiterhin sollen rund 350.000 Ärzte, 300 Krankenkassen und 21.000 Apotheken mittels der telematischen Infrastruktur vernetzt werden. Die Karte ist der Schlüssel zu dieser elektronischen Vernetzung, die auch als Telematikinfrastruktur bezeichnet wird. Mit der eGK werden weitere Möglichkeiten auf den Weg gebracht. So wäre es möglich, sofern der Versicherte seine Einwilligung erklärt, Daten für Notfallversorgung, Arzneimitteldokumentation, elektronische Arztbriefe und die elektronische Patientenakte zu speichern. Somit soll die Eigenverantwortlichkeit der Versicherten gefördert werden. Zudem verhilft das Vorhaben dazu ein wirtschaftlicheres und transparenteres Gesundheitswesen zu gestalten. Darüber hinaus könnten die stetig wachsenden Kosten, hervorgerufen durch die demographische Entwicklung und den medizinisch-technischen Fortschritt eingedämmt werden.
1.2. Problemstellung
Um den Erfolg dieses ehrgeizigen Projektes zu gewährleisten und - auch nach der Einführung der eGK - dem stetigen gesellschaftlichen und technischen Wandel gerecht zu werden, ist es nicht nur erforderlich die hierzu nötigen administrativen und logistischen Anforderungen für die Umsetzung zu meistern, sondern auch die einzelnen Akteure wie die Ärzte, Apotheker und die Versicherten in den Entwicklungsprozess der eGK mit einzubeziehen. Denn sie sind für die künftige Gestaltung unseres Gesundheitswesens die tragenden Glieder in der Kette. Den
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Einleitung
Versicherten kommt hierbei eine besondere Rolle zu, da ihre Einflussnahme durch die eigenverantwortliche und selbst bestimmte Steuerung ihrer Daten wächst. Sie bilden die Schlüsselfunktion, um die erwünschten Verbesserungen im deutschen Gesundheitswesen zu realisieren.
1.3. Ziele dieses Projekts
Das Ziel dieses Projektes ist es, die Akzeptanz der Ärzte und Apotheker aufseiten der Leistungserbringer und die der Versicherten aufseiten der Leistungsempfänger in Bezug auf die Einführung der eGK zu untersuchen. Hierzu sollen empirisch gewonnene Daten ein Meinungsbild wieder spiegeln und gewisse Tendenzen erkennbar machen, um mögliche Defizite in der Aufklärung aufzuzeigen. Die Methodik und Verfahrensweise wie diese Daten gewonnen wurden wird auch beschrieben. Am Schluss dieser Arbeit sollen Ansätze heraus gestellt werden die dazu beitragen können die Akzeptanz bei den Beteiligten im Gesundheitswesen zu fördern. Es ist nicht im Sinne dieses Projekts ein Konzept zu erstellen, um mögliche Akzeptanzprobleme zu lösen. Der Projektauftrag endet mit der Auswertung der gewonnenen Daten und einem abschließenden Fazit.
1.4. Aufbau und Gliederung
Zur Verdeutlichung des Aufbaus wird im folgenden Abschnitt aufgezeigt, aus welchen Einzelheiten die Arbeit besteht und wie diese gegliedert ist.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Einleitung
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Einleitung
1.5. Abkürzungen und Definitionen
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Rahmenstruktur und Richtlinien
2. Rahmenstruktur und Richtlinien
2.1. Rechtlicher Rahmen
Die Einführung der neuen Gesundheitskarte, welche die bisherige Krankenversichertenkarte ablöst, ist mit dem GKV-Modernisierungsgesetz kurz GMG festgeschrieben. Dieses Gesetz ist Anfang 2004 in Kraft getreten. Der § 291a SGB V ist ausschlaggebend für die Implementierung der Karte. Im GKV-Modernisierungsgesetz werden auch umfangreiche Regelungen zum Schutz der Zweckbindung getroffen, d. h. dass die Daten nur zu dem Zweck, für den sie erhoben wurden, genutzt oder verarbeitet werden dürfen. Somit gehen diese Bestimmungen konform mit der europäischen Datenschutzrichtlinie (Art. 6 Abs. 1 b und c). Bei der digitalisierten Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten und deren Nutzung müssen weitere gesetzliche Bestimmungen erfüllt werden. Speziell die Datensicherheit und weitere Regelungen des Datenschutzes die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt sind. Die folgende Abbildung stellt grob den rechtlichen Rahmen dar, ist als Orientierungshilfe gedacht und von links nach rechts zu lesen. Die Datenschutzgesetze gelten, wenn nicht durch spezialgesetzliche Regelungen etwas anderes geregelt ist. 1
Darüber hinaus sind ebenso Richtlinien des Signaturgesetzes (SigG) zu erfüllen. Elektronische Signaturen spielen eine wesentliche Rolle bei den Anwendungen und der Nutzung der neuen Karte. Die erforderlichen Regelungen, bezogen auf die rechtlichen Handlungsanweisungen der Beteiligten müssen nicht nur
1 Vgl.: V. Hempel, A. Jäckel, L. Reum (2005): Telemedizinführer Deutschland 2005,
1. Sonderausgabe „Elektronische Gesundheitskarte“, Bad Nauheim 2005 Projektarbeit Januar 2007 Seite 5 von 61
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gesetzeskonform gehen, sondern auch leicht verständlich für die einzelnen Versicherten sein. Denn von ihm geht der erwartete Erfolg aus.
2.2. Aufbau, Funktionsweise und Zusatzfunktionen der eGK
2.2.1. Die neue Karte
Die neue Karte ist einfach betrachtet eine Weiterentwicklung der bisherigen Krankenversichertenkarte (KVK). Die alte Versichertenkarte ist eine Speicherkarte mit nur geringem Speicherplatz. Die eGK hingegen ist eine Mikroprozessorkarte im Chipkartenformat, welche mit Speicherkarten von Mobiltelefonen vergleichbar ist. Die Speichermöglichkeiten sind dadurch erheblich größer. Mittels dieser Karte können über die Versichertenstammdaten hinaus elektronische Rezepte, Notfalldaten, Arztbriefe und dergleichen gespeichert werden. Diese Karte wird künftig das Lichtbild der jeweiligen Versicherten tragen. Somit soll der Kartenmissbrauch verhindert werden. Darüber hinaus erweitern sich die Versichertenstammdaten um den Zuzahlungsstatus. Der dazu beiträgt, die Abrechnung der Leistungserbringer zu vereinfachen.
Der Chip der Karte wird mit einer Signatur ausgestattet, die wie eine elektronische Unterschrift angesehen werden kann. Zudem kommt noch ein PIN, mit dem die Versicherten die Zugriffe auf Daten durch den Arzt oder Apotheker steuern können. Also ein Schlüssel bzw. Passwort mit dem der Patient Daten gestattet oder verwährt. Und letztlich eine Authentifizierung, mit der ein bestimmtes Merkmal gemeint ist, anhand dessen die Identifikation des Kartenbesitzers elektronisch geprüft wird.
der Gesundheitskarte für Patienten und Versicherte, S. 16/ Bildquelle: www.tk-online.de
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Auf der Rückseite der neuen Karte ist die europäische Krankenversichertenkarte (European Health Insurance Card- EHIC) aufgebracht. Sie ermöglicht die Behandlungsberechtigung im europäischen Ausland und ist als Sichtausweis europaweit vereinheitlicht. Mit dieser Karte fällt der Auslandskrankenschein weg und eine vereinfachte Behandlung wird möglich. Zusätzlich sei hier erwähnt, dass die Berechtigung auf medizinische Behandlung im europäischen Ausland nur für die unmittelbare erforderliche medizinische Versorgung wie z. B. Knochenbrüche gilt.
Diese Karte ist von den Krankenkassen kostenlos an den Versicherten auszustellen. Ebenso sind sie verpflichtet, die Versicherten über die Rechte und Mitwirkungspflichten aufzuklären und über die Funktionsweise zu informieren. Die Gültigkeitsdauer der Karte ist an die Dauer des Versicherungsverhältnisses geknüpft. Endet dieses Verhältnis so verliert die Karte ihre Gültigkeit und ist von dem Versicherten zurück zugeben. Bei einem evtl. Wechsel der Krankenkasse wird gewährleistet, dass weiterhin auf die gespeicherten Daten zugegriffen werden kann. Die Aktualität der Stammdaten wird durch die Mitwirkungspflicht des Versicherten und der Krankenkasse gewährleistet.
2.2.2. Pflichtanwendungen und freiwillige Anwendungen
Jede Karte muss per Gesetz ein Lichtbild enthalten. Zu den Pflichtanwendungen gehören der Karte, die Versichertenstammdaten, der Zuzahlungsstatus, das elektronische Rezept und der Nachweis über die Anspruchsberechtigung für med. Behandlung im europäischen Ausland.
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Das Lichtbild ist rechtlichen Zwängen unterlegen. Verweigert ein Versicherter die Verwendung des Lichtbildes, so verliert er ggf. den Anspruch auf med. Leistungen. Nur durch gewisse nachweisbare Kriterien kann im Einzelfall von einer Pflicht abgesehen werden. Ein Beispiel hierfür wären Versicherte, die sich aus religiösen Gründen nicht fotografieren lassen. Überprüft wird dies von der Krankenkasse. Es gilt der Grundsatz der Nachweispflicht.
Die Versichertenstammdaten dienen als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Die Karte muss von dem Versicherten vorgelegt werden um med. Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Zuzahlungsanspruch gibt Auskunft über evtl. selbst zu zahlende Anteile. Dem Leistungserbringer dienen diese Daten zur Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Krankenkasse. Das elektronische Rezept (eRezept) löst das bisherige Papierrezept ab. Das Rezept wird vom Arzt erstellt und auf der Karte gespeichert. Um dieses Rezept einzulösen, hat der Patient die gleichen Wahlmöglichkeiten wie bisher. Wenn er verhindert sein sollte, so kann ebenso jemand mittels Vollmacht beauftragt werden das eRezept einzulösen. Da es eine der Pflichtanwendungen ist, muss eine zusätzliche Autorisierung des Patienten mit seiner PIN nicht erfolgen.
Zu den freiwilligen Anwendungen der Karte gehört die Speicherung von Arzneimitteldokumentation, Arztbriefen, Patientenakten, der Patientenquittung und der Notfalldaten. Die Arzneimitteldokumentation dient zur Erfassung der Arzneimittelverschreibung. Somit kann der behandelnde Arzt die Dosierungen und Verschreibungen so abstimmen, dass Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten und eventuelle Unverträglichkeiten vermieden werden. Der elektronische Arztbrief soll die Kommunikation zwischen den einzelnen Ärzten, Fachärzten und Krankenhäusern verbessern. Die erforderlichen Daten wären für die einzelnen Leistungserbringer sofort abrufbar.
In der elektronischen Patientenakte (ePA) können wichtige Befunde, Röntgenbilder und med. Dokumente zusammen geführt werden. Der behandelnde Arzt kann sich so einen schnellen Überblick über das Profil und die Krankengeschichte des Patienten machen. Damit können Doppeluntersuchungen vermieden werden. Zudem können sich Patienten einen besseren Überblick über ihre medizinischen Gesundheitsdaten verschaffen.
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Die Patientenquittung dient als Nachweis für den Patienten, welche Leistungen erbracht wurden und welche Kosten der Arzt mit der Krankenkasse oder der KV abrechnet.
Die Notfalldaten dienen zur schnellen und richtigen Behandlung im Bedarfsfall und beinhalten die hierfür relevanten Daten wie z. B. Blutgruppe oder Allergien. Diese orientieren sich am europäischen Notfallausweis, d. h., die Daten werden in verschiedene Gruppen wie Impfinformationen oder Wirkstoffverträglichkeiten eingeteilt.
2.2.3. Der elektronische Heilberufsausweis
Ebenso wie die Einführung der eGK ist die Einführung des Heilberufsausweises gesetzlich festgeschrieben (§291 a SGB). Dieser ist unabdingbar um die telematischen Anwendungen und die Nutzung der eGK zu ermöglichen. Damit der Leistungserbringer die Daten der eGK abrufen kann, muss ebenso wie bei dem Versicherten sichergestellt sein, dass die Daten nur von autorisierten Personen abgerufen und verwendet werden. Die künftigen Heilberufsausweise werden unterteilt in einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) und in einen Berufsausweis (BA). Beide Karten sind Mikroprozessorkarten im Chipkartenformat. Der Heilberufsausweis wird wie die eGK mit einem Lichtbild versehen. Den Leistungserbringern dient diese Karte zur Autorisierung und Authentifizierung, um auf elektronische Daten der Versicherten zuzugreifen oder selbst welche ablegen zu können. Der HBA ist ebenfalls mit einer PIN, einer elektronischen Authentifizierung und einer elektronischen Signatur versehen. Um in den Besitz so einer Karte zu kommen, hat der Leistungserbringer einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Ärztekammer zu stellen. Diese händigt die Karte nach vorheriger Prüfung an den Antragsteller aus. Der Berufsausweis ist für Hilfsberufe und Mitarbeiter im Gesundheitswesen bestimmt zu denen beispielsweise Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Arzthelferin und Helfer gehören. Der Berufsausweis wird vermutlich kein Lichtbild der jeweiligen Person tragen. Die Kriterien für den Personenkreis, an den der Berufsausweis (BA) ausgegeben wird, sind von Bund und Ländern noch nicht eindeutig definiert. 2
2 Quelle: Vgl. Endbericht zur Kosten-Nutzen-Analyse der Einrichtung einer Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen, 31. Juli 2006, Verfasser: Dr. Rainer Bernant / Booz Allen Hamilton GmbH Projektarbeit Januar 2007 Seite 9 von 61
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Es werden vermutlich rund 425000 HBAs und rund 1,8 Millionen BAs an Ärzte, Apotheker und Mitarbeiter ausgeteilt. 3
2.2.4. Anwendung der Gesundheitskarte im Alltag
Möchte der Versicherte aufgrund einer Krankheit Leistungen in Anspruch nehmen, muss er sich bei seinem Arzt mit seiner Karte ausweisen. Anhand des Lichtbildes kann der Arzt oder die Sprechstundenhilfe vorab die Identität des Versicherten prüfen. Der Versicherte steckt seine Karte in das Lesegerät und eine zweite Überprüfung wird anhand der Versichertenstammdaten vorgenommen. Ist nun die Identität und die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung festgestellt, kann der Versicherte Leistungen in Empfang nehmen. Nach gestellter Diagnose stellt der Arzt ggf. das Rezept aus und durch die beiderseitige Autorisierung anhand der eGK und des HBA wird das eRezept auf der Karte abgespeichert. Mit der Karte geht der Versicherte nun zur Apotheke. In der Apotheke wird wiederum durch beiderseitige Autorisierung das Rezept übermittelt bzw. abgerufen und der Versicherte erhält nach evtl. Zuzahlung sein Medikament. Sofern es um freiwillig gespeicherte Daten wie die elektronische Patientenakte geht, auf die der Arzt Zugriff haben möchte, ist hier eine weitere Autorisierung des Patienten und des Arztes mittels einer PIN notwendig. So sind diese sensiblen Daten doppelt geschützt und ein Missbrauch kann verhindert werden. Es erfolgt der gleiche Ablauf wie bei der alten Versichertenkarte nur mit dem Unterschied, dass der Versicherte nicht mit einem Papierrezept sondern mit einem elektronischen Rezept, welches auf der Karte gespeichert ist, zur Apotheke geht.
2.3. Datenschutz / Authentifizierung
2.3.1 Datenschutz
Im Sinne des Datenschutzes ist zu gewährleisten, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesichert bleibt. Die informationelle Selbstbestimmung ergibt sich aus den Persönlichkeitsrechten des Bürgers bzw. des Versicherten und gewährt ihm die selbst bestimmte Verwendung seiner Daten. Eine weitere Voraussetzung für die Verarbeitung von Daten ist die ausdrückliche Einwilligung des Versicherten. So dürfen keine Daten erhoben und verwendet werden für die keine Einwilligung des Versicherten vorliegt.
3 Quelle: Gesundheitspersonal nach Berufen, Statistisches Bundesamt Stand Dezember 2006 Projektarbeit Januar 2007 Seite 10 von 61
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Über die schon vorangegangenen Erläuterungen zum Schutze von Daten, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass ein Personenbezug zu gespeicherten Daten und eine dadurch entstehende Diskriminierung vermieden werden. Dies soll durch eine Anonymisierung der Daten geschehen. Bei den Daten, die hautsächlich auf Servern gelagert werden, ist es notwendig, dass diese keiner realen Person zugeordnet werden können. Für Dienstleistungsanbieter die Daten des Versicherten speichern gilt, dass diese verschlüsselt abgelegt werden müssen. So soll nicht nur ein Personenbezug zu Datensätzen vermieden werden, sondern ebenso das lesen durch nicht autorisierte Personen (z. B. unerlaubte Statistiken).
2.3.2. Datensicherheit
Zur Sicherheit von personenbezogenen Daten müssen bestimmte Richtlinien erfüllt werden, die hier im Weiteren aufgezeigt sind. Anschließend werden einzelne Maßnahmen genannt und erläutert, die zur Erfüllung dieser Richtlinien dienen. In Bezug auf die Datensicherheit muss gewährleistet werden, dass die Datenverarbeitungssysteme nicht von Unbefugten genutzt werden. Bei befugten Personen muss sichergestellt werden, dass diese nur auf Daten zugreifen, für die sie eine Zugriffsberechtigung haben. Ebenso ist eine Sicherung der Datensätze durchzuführen, um bei einem Systemausfall oder Verlust den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Es muss jederzeit feststellbar sein, wer Daten verändert, gesendet oder empfangen hat. Dies ist erforderlich um eine Revision (Prüfung) zu garantieren. Um eine Profilbildung anhand gewonnener Daten zu verhindern, muss eine zu unterschiedlichen Zwecken getrennte Verarbeitung von Daten erfolgen. Bei der Übermittlung von Daten muss verhindert werden, dass ein Zugriff von außen erfolgt.
Um die Datenübermittlung vor externen Angriffen zu schützen, kommen Virtuelle Private Netzwerke (VPN) zum Einsatz. 4 Diese VPN´s sind gesicherte Verbindungen zwischen Sender und Empfänger im öffentlichen Netz. Sie sind nach neusten Standards gesichert und verschlüsselt. Zusätzlich werden diese Verbindungen durch Virenschutzsysteme und Firewalls gesichert. Weiterhin ist es erforderlich im Zuge der Nachprüfbarkeit sicherzustellen, welche Person oder Institution auf bestimmte Daten zugegriffen hat. Dies soll durch eine Protokollierung gewährleistet werden, bei der die letzten 50 Zugriffe protokolliert
4 Vgl. Schriften zur Modernisierung des Gesundheitswesens, Datenschutz und Datensicherheit, s. 34, 1. Aufl., Essen 2006 Projektarbeit Januar 2007 Seite 11 von 61
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und auf der Karte gespeichert werden. Wichtig ist hierbei, dass die Protokollierung automatisch erfolgt und auch Systemadministratoren mit einbezieht.
2.3.3. Authentifizierung
Mit Authentifizierung ist die Identifikation einer Person oder die eines Programms anhand bestimmter Merkmale gemeint. Es werden drei Arten der Authentifizierung unterschieden. Die Mensch-Mensch Authentifizierung bei der eine Person die Identität einer anderen prüft. Als Zweites die Mensch-Maschine Authentifizierung bei der sich der Mensch mithilfe einer PIN gegenüber eines Systems identifiziert. Als Drittes die Maschine-Maschine Authentifizierung mit der die Identifikation gegenüber eines Systems gegenüber eines anderen Systems
(Serverauthentifizierung). Die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte vereinen alle drei Arten der Authentifizierung. Der Patient geht zum Arzt und es erfolgt als Erstes die Mensch-Mensch Authentifizierung anhand der Lichtbilder auf der eGK und des HBA. Ist die erste Identitätsprüfung erfolgt, werden die beiden Karten in das Lesegerät gesteckt und das System prüft anhand gespeicherter Merkmale die Gültigkeit der Karten (Maschine-Maschine Authentifizierung). Wird nun auf sensible Daten zugegriffen, geschieht das durch die Eingabe einer PIN (Mensch- Maschine Authentifizierung). Diese Drei-Faktor-Authentifizierung soll somit eine höchstmögliche Sicherheit garantieren. Voraussetzungen sind, dass die PIN´s geschützt bleiben und keinem unberechtigten Dritten bekannt gemacht werden.
2.4. Ärztliche Schweigepflicht und Dokumentationspflicht
Die ärztliche Schweige- und die Dokumentationspflicht ist in der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte geregelt. Bei der Verarbeitung von sensiblen Daten des Patienten sind die Ärztinnen und Ärzte zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflichten sind gesetzlich verankert und bindend. Sie dienen nicht nur dem Datenschutz, sondern sollen das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und dem Leistungserbringer sicherstellen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass sich der Patient auf die Vertraulichkeit des Arztes verlassen kann, damit er mit seinen Daten offen umgeht. Nur so kann die gewünschte Verbesserung in der Gesundheitsversorgung garantiert werden.
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Die Dokumentationspflicht des Arztes wird hier ausgeweitet. Der Arzt hat schriftlich zu dokumentieren, wie und wozu er die Daten verarbeitet. Die Dokumentation hat dabei vollständig, unverändert, schlüssig und aktuell zu erfolgen. Alle Änderungen müssen nachvollziehbar sein. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, an welche Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten vorgesehen ist und welche Weisungen dies bezüglich zu erfüllen sind.
2.5. Rolle der Versicherten und Zugriffsrechte
Die Rechte der Versicherten sind im Zuge der Einführung und Nutzung der eGK zu wahren. Sichergestellt wird dies durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Bundesministerium für Gesundheit, der Patientenbeauftragten der Bundesregierung, sowie durch Vertreter von Patienten-organisationen.
Der Patient hat bei den freiwilligen Anwendungen der Karte die Datenhoheit. Diese setzt sich zusammen aus mehreren Einzelrechten, wie z. B. die Informationelle Selbstbestimmung. Anderen Stellen - ob Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger- ist der Zugriff auf die Daten der eGK nicht gestattet und wird bei Verstoß strafrechtlich geahndet. Der Versicherte allein entscheidet welche Daten er auf der eGK speichert und welche eingesehen werden dürfen. Bestimmte Entscheidungen über die Speicherung der Daten kann der Versicherte ganz oder teilweise rückgängig machen. Er hat ein Recht auf die Löschung von gespeicherten Daten. Der Versicherte kann sich jederzeit an seine Krankenkasse wenden und seine Betroffenenrechte wahr nehmen. Hierzu zählt das Recht auf Auskunft, Information und Einsicht. Die Krankenkasse ist im Sinne des BDSG die verantwortliche Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, nutzt oder verwaltet. Der Versicherte hingegen ist im Sinne des BDSG keine verantwortliche Stelle, so darf er aus haftungsrechtlichen Gründen seine Daten nicht selbst verwalten. 5 Aber nur der Versicherte wird in vollem Umfang seine Daten kennen und so ist es erforderlich eine technische Möglichkeit zu schaffen, die dies für die Versicherten übernimmt. In der angestrebten Modernisierung des Datenschutzes muss dies zwingend seine Berücksichtigung finden.
Um die Betroffenrechte wie Einsicht und Auskunft der Versicherten sicherzustellen, werden ihm im Rahmen der Online-Kommunikation Patiententerminals zur
5 Vgl. Schriften zur Modernisierung des Gesundheitswesens, Datenschutz und Datensicherheit, s. 20., 1. Aufl., Essen 2006 Projektarbeit Januar 2007 Seite 13 von 61
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Verfügung gestellt. Die Möglichkeit private Computer (Voraussetzung: Internetanschluss) zur Einsichtnahme und Auskunft zu nutzten wird ebenfalls gewährleistet. Anhand der automatischen Protokollierung, die auf der Karte gespeichert ist, kann nachvollzogen werden, wer Zugriff auf persönliche Daten hatte. Zudem wird sichergestellt, dass der Versicherte in der Lage ist, seine Daten selbst zu steuern. Er hat somit die Möglichkeit Daten für bestimmte Leistungserbringer zu sperren oder zugänglich zu machen.
2.6. Ökonomische Gesichtspunkte der telematischen Anwendungen
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und die damit verbundenen telematischen Anwendungsmöglichkeiten sind mit sehr hohen Investitionskosten verbunden. Momentan sind in einigen Testregionen die Testphasen angelaufen, in denen auf Grundlage der eGK, verschiedene Modelle der Anwendungen und Vernetzungen erprobt werden. Welche Testregionen es gibt und auf welcher Basis diese Testphasen durchgeführt werden, ist Gegenstand des nächsten Abschnitts. Man geht von drei Modellen aus die unterschiedlich aufgebaut sind. Zum einen das zentrale Servermodell bei denen die Krankenkasse die Dienstleistung zur Verwahrung der Daten erbringt. Hier werden die Daten auf externen Speichermedien also Server gespeichert. Zum anderen wird das so genannte „Card-Enabled- Network- Modell“ erprobt, bei dem die Verantwortung der Speicherung und Bereitstellung der Daten von den Leistungserbringern übernommen wird. Man geht davon aus, dass diese wiederum Dienstleister damit beauftragen werden. Als Letztes sie das Kartenmodell genannt. Hier werden sämtliche Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die Investitions- und Betriebskosten. Kosten für die Schulung der Beteiligten und Sonstige für den Betrieb der Gesundheitskarte wurden hier mit berücksichtigt. 6
6 Quelle: Entnommen aus: Jäckel (2006): Telemedizinführer Deutschland, 1. Aufl., Bad Nauheim 2006 Projektarbeit Januar 2007 Seite 14 von 61
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Rahmenstruktur und Richtlinien
7. Ausgabe, Medizin Forum AG, Bad Nauheim 2006
Im Endbericht zur Kosten-Nutzen-Analyse der Einrichtung einer Telematik-Infrastruktur im deutschen Gesundheitswesen vom 31. Juli 2006 heißt es nach Aussage von Dr. Rainer Bernnat: „Die erforderlichen Gesamtkosten (Investition und Betrieb über 5 Jahre) für den Aufbau der Telematik-Infrastruktur belaufen sich auf ca. 2.8 Milliarden Euro (Minimum: 2.4, Maximum: 3.6)...die „nicht KNA-relevanten Kosten“ sind für die Erstausgabe aller Karten anforderungsgemäß nicht berücksichtigt - diese belaufen sich auf zusätzlich ca. 585 Millionen Euro. 7 “ Den hohen Einführungs- und Betriebskosten auf der Kostenseite stehen große Einsparpotentiale auf der Nutzenseite entgegen. So können beispielsweise durch die Behebung der Medienbrüche bei der Ausstellung eines Papierrezepts große Einsparmöglichkeiten in Bezug auf das elektronische Rezept realisiert werden. Der derzeitige Verlauf von der Erstellung bis zur Abrechnung ist ein sehr kostspieliger
7 Quelle: Entnommen aus: Dr. Rainer Bernnat (2006): Kosten-Nutzen-Analyse der Einrichtung einer Telematik-Infrastruktur im deutschen Gesundheitswesen, Booz Allen Hamilton GmbH, Düsseldorf Juli 2006 Projektarbeit Januar 2007 Seite 15 von 61
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Aufwand. Das Rezept wird handschriftlich vom Arzt ausgestellt und elektronisch zur Dokumentation und Abrechnung ein zweites Mal erstellt. Ähnlich verhält es sich bei den Apothekern, die dieses Rezept ebenfalls elektronisch erfassen müssen. Weitere Einsparungen können in Bezug auf die Arztbriefe realisiert werden. Im Krankenhaus wird dem Patienten bei der Entlassung oft nur ein vorläufiger Arztbrief ausgestellt, da die Unterlagen meist noch unvollständig sind. Die Versandkosten und der zeitliche Aufwand um den Arztbrief zu vervollständigen sind sehr kostspielige Faktoren. Hier können elektronische Arztbriefe dazu verhelfen die Kosten zu senken. Es gibt derzeit noch keine Vergleichsrechnung für die möglichen Einsparungen. Man kann aber davon ausgehen, dass sich die Betriebskosten der Telematik-Infrastruktur mit den kommenden Einsparungen decken. Die Amortisierung der hohen Investitionskosten kann aller Voraussicht nach auf lange Sicht ebenfalls realisiert werden.
Fest steht, dass durch den Aufbau einer Telematik-Infrastruktur die Versorgungsprozesse im Gesundheitswesen effizienter gestaltet werden können. Was nicht nur die Behandlungsqualität für den Patienten verbessert, sondern auch die fachübergreifende Kommunikation fördert. So können künftige Investitionen in das deutsche Gesundheitswesen zweck-gebundener verwendet und die
Versorgungsleistung gesteigert werden.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Akteure und Projekte
3. Akteure und Projekte
3.1. Involvierte Organisationen und der zeitliche Ablauf der Entwicklung und Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Durch die Einigung, von der im Mai 2002 regierenden Bundesregierung und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS), auf ein gemeinsames Vorgehen in der Reformierung des deutschen Gesundheitswesens, insbesondere hinsichtlich der Erweiterung der Telematik im Gesundheitswesen, wurde im März 2003 die Projektgruppe Telematik-Gesundheitskarte gegründet. Mit dieser Einigung sollten mehrere politische Ziele verfolgt werden und zwar: 1. Bessere Qualität der Versorgung im deutschen Gesundheitswesen 2. Größere Wirtschaftlichkeit und Effizienz im deutschen Gesundheitswesen 3. Bessere Mitwirkungsmöglichkeiten der Versicherten im deutschen Gesundheitswesen
Diese Ziele setzen voraus, dass das Gesundheitswesen transparenter für alle Beteiligten wird. Um diese größere Transparenz zu erreichen, bedarf es modernster Technik. Die Projektgruppe Telematik-Gesundheitskarte hat daraufhin im April 2003 europaweit das Projekt „bit4health“ (bessere IT für bessere Gesundheit) als weltweit innovativstes IT Vorhaben im Gesundheitswesen ausgerufen. Die Resonanz auf dieses Ausschreiben in der Industrie war sehr groß, da diese sich nach Einführung der eGK, Nachfolgeaufträge in Milliardenhöhe erhoffen.
Im August 2003 (s. Abbildung 3) wurde dann ein Industriekonsortium unter der Leitung der IBM Deutschland GmbH gebildet. Neben der IBM gehörten diesem Konsortium noch das Fraunhofer-Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation, SAP Deutschland AG&Co.KG, InterComponentWare AG und die ORGA Kartensysteme GmbH zu. Dieses Konsortium hatte als Hauptaufgabe die wissenschaftliche und technische Begleitung des Projektes eGK von der Defintionsphase der Rahmenarchitektur über die Testphasen bis zur Einführung und der Begleitung im ersten Betriebsjahr. Das Leitbild von bit4health war, Akteure zu Beteiligten und Betroffene zu Akteuren machen. Ihr Ziel war und ist die Vorbereitung der bundesweiten Einführung der eGK. Der Mittelpunkt der Arbeit des bit4health-Projektes war als Erstes die Definition einer herstellerneutralen Telematikrahmenarchitektur und Sicherheitsinfrastruktur. Weiterhin sollte sich das Konsortium aktiv in die Bereiche Akzeptanzbildung, Projektmanagement und
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Qualitätssicherung einbinden (s. Abbildung 3), wobei einzelne Aufgabenbereiche verteilt wurden (s. Abbildung 4). Das bit4health-Industriekonsortium hat dann bis zum März 2005 jeweils in 2 Schritten die Rahmen- und die Lösungsarchitektur fertiggestellt.
Abbildung 3: Quelle: Entnommen aus: Vortrag von Dr. Stefan Bales (BMGS) bei der Tagung B.A.G.H. in Bonn am 07.11.2003
Abbildung 4: Quelle: Entnommen aus: Vorstellung des Projektes bit4health 2003 (Strategie zur Einführung der Gesundheitskarte und Gesundheitstelematik)
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Prechelt am Beispiel der elektronischen Gesundheitskarte
Nachdem im Oktober 2003 (s. Abbildung 5) das GKV-Modernisierungsgesetz verabschiedet wurde, hat das BMGS am 19.03.2004 der Selbstverwaltung der Gesundheitsorganisationen eine Frist bis zum 01.10.2004 gesetzt, um eine Vereinbarung für die Schaffung der nötigen Infrastruktur abzugeben. Daraufhin hat die Selbstverwaltung am 30.03.2004 das Projektbüro protego.net eingerichtet. protego.net war die nationale Implementierungsplattform für die eGK von den verantwortlichen Organisationen der gemeinsamen Selbstverwaltung und der privaten Krankenversicherungen. Sie setzte sich sowohl aus Mitgliedern von Kostenträgern (gesetzliche und private Krankenkassen) als auch von Leistungserbringern (Ärzte, Apotheker und sonstige Leistungserbringer) zusammen und war in drei hierarchischen Stufen unterteilt: 1. Lenkungsausschuss = politische Entscheidungsebene 2. Fachausschuss = fachliche Entscheidungsebene 3. Projektbüro = fachliche Vorarbeit
Das Ziel von protego.net war es bis Ende September 2004 dem BMGS eine Lösungsarchitektur für die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Im Projektbüro wurde innerhalb weniger Monate ein weitreichendes Konzept
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ausgearbeitet, das die gesetzlichen Rahmenbedingungen berücksichtigte und die schnelle Lösung sowie den Patienten in den Vordergrund stellte. Problematisch wurde es erst in den Entscheidungsebenen über dem Projektbüro, da hier Entscheidungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip gefällt werden mussten. Hier war es oft sehr schwierig bei allen Themen auf den gleichen Nenner zu kommen. Am 28.10.2004 wurde dann aufgrund dieser Situation und der zeitlichen Enge eine gemeinsame Pressemitteilung von BMGS und Selbstverwaltung veröffentlicht, in der festgehalten wurde, dass in einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (nur F&E genannt) die Entwicklung der eGK vorangetrieben, eine Betriebsorganisation durch die gemeinsame Selbstverwaltung gegründet und die die Ergebnisse dann aus dem F&E-Vorhaben realisieren würde. Im November 2004 erhielt die Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., vertreten durch das Fraunhofer Institut für Software und Systemtechnik, den Zuwendungsbescheid zur Entwicklung der eGK durch das BMGS. Der Zeitplan wurde nun straffer angesetzt. Die Fraunhofer Gesellschaft sollte bis zum 28.02.2005 ausschreibungsfähige Unterlagen dem BMGS überreichen. Hierbei sollten alle vorhandenen technischen Lösungen der Vorprojekte bit4health und protego.net verwendet und darauf aufbauend neue Ergebnisse erarbeitet werden, die vor allem technikoffen und patentfrei sein sollten (s. Abbildung 6). Die Mitarbeit von Industrie und Selbstverwaltung war ausdrücklich von dem BMGS erwünscht worden. Hierbei wurde das Projekt in 6 verschiedene Arbeitsgruppen aufgeteilt.
1. In der Arbeitsgruppe Metamodell erfolgte eine abstrakte Modellierungsfestlegung auf drei Architekturebenen.
2. Die Arbeitsgruppe IST-Aufnahme erfasste die Anforderungen und Lösungskonzepte der Vorprojekte. Dabei wurden ca.1.700 Anforderungen erkannt. 3. Die Arbeitsgruppe Karten und Kartenanwendungsmanagement entwickelte die eGK und das dazugehörende Management.
4. In der Arbeitsgruppe Fachlogik wurden die Anwendungsfälle für Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser etc. in UML modelliert und anschließend auf Konsistenzen überprüft.
5. Die Arbeitsgruppe Infrastruktur plante die für den Kartenbetrieb notwendige Infrastruktur und den Konnektor, der alle Telematikteilnehmer mit der Infrastruktur verbinden wird.
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6. Die Arbeitsgruppe Sicherheit und Datenschutz hat alle Ergebnisse auf sicherheitstechnische und datenschutzrechtliche Aspekte auch im Sinne der informationellen Selbstbestimmung des Patienten geprüft.
Abbildung 6: Quelle: Entnommen aus: Vortrag von MinDirig Norbert Paland am 10.02.2005 in Berlin
Parallel dazu wurde im Januar 2005, genauer gesagt am 11.01.2005, die Betriebsorganisation der gemeinsamen Selbstverwaltung, die gematik gGmbH gegründet, um eine Basis für die Umsetzung der Lösungsarchitektur zu schaffen. Die Aufgaben der gematik liegen in der Einführung, Pflege und Weiterbildung der eGK sowie der dazugehörigen Infrastruktur als Basis für die Telematikanwendungen im Gesundheitswesen. Weiterhin erstellt die gematik technische Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzeptes, legt Inhalt und Struktur der Datensätze fest und stellt die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen sicher. Die gematik gGmbh besteht sowohl aus 50% Gesellschaftern der Kostenträger (GKV + PKV) als auch aus 50% der Leistungserbringer (Ärztekammern etc.) (s. Abbildung 7). Am 28.06.2005 wurde der rechtliche Rahmen für die gematik durch das in Krafttreten des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen geschaffen. Mitte Februar 2005 hat das BMGS zur weiteren Forcierung der technischen Spezifikation
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zusätzlich Prof. Grechenig von der TU Wien und sein Team, die maßgeblich an der Entwicklung der österreichischen Gesundheitskarte beteiligt waren, mit der Erarbeitung eines Lösungsarchitektur beauftragt. Aus den bisherig erarbeiteten abstrakten Sichten sollten sie die technischen Rahmenbedingungen ableiten. Am 14. März 2005 hat die Fraunhofer Gesellschaft der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt medienwirksam auf der CeBit ihren Projektbericht zur Lösungsarchitektur des F&E Projektes übergeben. Im nächsten Schritt erhielt dann die gematik diese Dokumente.
Abbildung 7: Quelle: Entnommen aus: Vortrag von MinDirig Norbert Paland am 10.02.2005 in Berlin
Sie sollte diese beurteilen, die Ausschreibung der Karten vorbereiten, Betriebsrezepte erarbeiten und den Aufbau der Telematikinfrastruktur planen und umsetzen. Ab Ende Mai hat die gematik in 4 Workshops die Software- und
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Hardwarehersteller bzw. -anbieter über den Stand der Arbeiten und den Zeitplan des Projektes informiert. Dabei wurde für das 4. Quartal 2005 der Beginn der ersten Tests unter Laborbedingungen angekündigt, womit das gesetzlich festgelegte Roll-Out der eGK am 01.01.2006 nicht mehr realisierbar war. Die gematik hat durch die Überarbeitung der Lösungsarchitektur der Fraunhofer Gesellschaft etliche Funktionen und Zertifikationstypen gestrichen, was in einem öffentlichen Eklat gipfelte.
Abbildung 8: Quelle: Entnommen aus: Vortrag „ Die Rahmenbedingungen der eGK sind gesetzt“ von MinDirig Norbert Paland am 30.08.2005
Es wurde so gründlicher Qualitätssicherung unterzogen, das die ursprünglichen Ansätze nicht mehr zu erkennen waren, wie zum Beispiel das dezentrale Dienstmanagement, was die datenschutzrechtlichen Anforderungen der eGK stark einengen würde. Ebenso hat die gematik versäumt, Ergebnisse aus unabhängigen und bereits laufenden Modellprojekten, wie der Gesundheitskarte Schleswig-Holstein, zu berücksichtigen und für sich zu verwenden. Die dort gemachten Erfahrungen hätte man sich sowohl auf technischer Seite als auch hinsichtlich der
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Akzeptanz von Versicherten, Ärzten und Apothekern in Umgang mit der eGK bzw. Heilberufsausweis ein zweites Mal ersparen können. Am 16.09.2005 kündigte das BMGS Rechtsverordnungen (Ersatzvornahme) an und hat der gematik ein zehn Punkte umfassendes Programm auferlegt. Hier kurz 4 der 10 Punkte:
1. Fertigstellung der eGK Spezifikationen zur Vorbereitung von Ausschreibungen,
2. Festlegung der eGK / HBA Interaktionen, 3. Fertigstellung einer Konnektor- und Kartenterminalspezifikation, 4. Bedrohungsanalysen, Anforderungsdokumente und Vorbereitungen der Testphasen.
Die Verordnung „Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der eGK“ ist am 09.11.2005 in Kraft getreten und gibt die Rahmenordnung für die Testphasen an. In dem Gesetz zur Organisationsstruktur vom 28.06.2005 (s. Abbildungen 9) wird dem BMGS durch Rechtsverordnungen die Möglichkeit gegeben, Fristen zu setzen, Beanstandungen zu machen und Ersatz vornehmen zu können.
Abbildung 9: Quelle: Entnommen aus: Vortrag von Jürgen Stausberg vom 07.11.2005 zur eGK am Universitätsklinikum Essen
Zur weiteren Forcierung der Arbeiten haben die Organisationen der Leistungserbringer (z. B. Bundesärztekammer, Deutscher Apothekerdachverband etc.) die in ihrer Verantwortung liegenden Heilberufsausweise spezifiziert und verabschiedet.
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Das BMGS hat mit den o. g. Verordnungen ein Signal gesetzt.
Durch die exakten Auflagen konnten nun die Arbeitsgruppen zielgerichtet und ergebnisorientiert arbeiten. Ebenso hat die gematik, auf Druck der BMGS, in einem Workshop am 28.09.2005 der Industrie zugesichert, deren Know-how zukünftig intensiver zu nutzen.
Am 15.12.2005 wurde die erste Testphase gestartet (s. Abbildung 10). Hier wurde die eGK als Erstes in Labortest sozusagen auf Herz und Nieren geprüft, um etwaige technischen Fehler vor Einführung in den Testregionen herauszufiltern und zu beheben. Dieses geschah im Labor unter Mithilfe von Testdaten. Hier wurde nicht nur die eGK getestet und geprüft, sondern auch die sonstige Hardware, wie Terminals, Konnektoren, Lesegeräte etc., und natürlich die Software. Während dieser Zeit im Testlabor haben die verschiedenen Kartenhersteller ihre Zulassungsanträge für ihre Karte an die gematik gestellt, wie z. B. die Siemens AG am 26.04.2006. Diese Karten wurden im Labor nun getestet und bei Erfüllung aller Zulassungskriterien als eGK zugelassen.
Am 10.10.2006 wurde eine „Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Einführung von Testmaßnahmen der eGK“ veröffentlicht (s. Anhang).
Abbildung 10: Quelle: Entnommen aus: Vortrag von Dieter Hovemeyer (Gematik GmbH) über das Zulassungsverfahren der eGK am 17.02.2006 in Bonn - Bad Godesberg
Seit dem 11.12.2006 wird die eGK nun in 2 Testregionen mit Echtdaten unter realen Bedingungen getestet.
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Die Testregionen sind Flensburg / Schleswig-Holstein und Löbau / Zittau in Sachsen. 8
Abbildung 11: Quelle: Bruno Struif (Fraunhofer) SIT
8 Quelle: für den gesamten zeitlichen Rahmen sind die MaK Data News-Ausgaben Nr. 22 und 23 vom April und Oktober 2005 Projektarbeit Januar 2007 Seite 26 von 61
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3.2. Modellregionen
Am 09.11.2005 hat das Bundesgesundheitsministerium nach in Kraft treten der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der eGK die Kriterien für die Auswahl der Testregionen (s. Anhang) zur Erprobung der eGK, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Anfang 2004 hatten sich bereits neben Bremen (Bewerbung am 28.01.04) und Sachsen (Januar 2004) noch 8-12 weitere Regionen beim BMGS und dem bit4health-Konsortium aus Industrie und Selbstverwaltung (s. Abschnitt 3.1.) als Testregion beworben. Diese Regionen sollten bis zur Bekanntmachung der Auswahlkriterien und Auswahl als Projektregion ihr vorgesehenes Projektgebiet als Testregion vorbereiten. 9 Diese Vorbereitung beinhaltete die Einrichtung eines Projektbüros, die Auswahl und den Abschluss von Verträgen mit den späteren Akteuren (Apotheker, Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen, etc.) und die technische Vorbereitung des Projektgebietes soweit wie möglich.
Abbildung 12: Quelle: Entnommen aus: Saxi-Medi-Card - aktueller Stand der Einführung von eGK + HBA von dem regionalen Projektleiter Romain Seibt
Anhand der Abbildung 12 und 13 kann man erkennen, wie diese Vorbereitung in Sachsen zeitlich ablief und welches Budget dafür zur Verfügung stand.
9 Quelle: Vgl. Dr. Helmut Gottwald, Gesundheitssenator in Bremen, Status quo der eGK Projektarbeit Januar 2007 Seite 27 von 61
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Abbildung 13: Quelle: aus: Entnommen aus: Saxi-Medi-Card - Aktueller Stand der Einführung von eGK + HBA von dem regionalen Projektleiter Romain Seibt
Während der langsam voranschreitenden Entwicklung der Hard- und Software durch die beteiligten Organisationen (protego.net, bit4health, BMGS, F&E, gematik gGmbH) für die eGK und den HBA, hat sich am 16.12.2004 in Magdeburg der Projektverbund Modellregionen gegründet. Die Gründung des Projektverbundes geschah auf Initiative der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Telematik im Gesundheitswesen (BLAG abgekürzt). Die BLAG hat sich bereits sehr früh mit der Telematik-Infrastruktur für das deutsche Gesundheitswesen beschäftigt und hat ihre Aufgaben im Aufbau der Modellregionen und der Einführung der elektronischen Heilberufs- und Berufsausweis.
In den Abbildungen 14 und 15 lassen sich die genauen Ziele des Projektverbundes Modellregion nachverfolgen. 10 Die Arbeitsweise des Projektverbundes ist eine in monatlichen Abständen stattfindende Tagung, bei der sich der Vorsitz innerhalb des Verbundes halbjährlich abwechselt. Neben den Mitgliedern des Verbundes nehmen Vertreter des BMGS und der gematik gGmbH teil. Weitere Teilnehmer
10 Quelle: V. Hempel, A. Jäckel, L. Reum (2006): Telemedizinführer Deutschland 2006, 2. Sonderausgabe, Modellregionen, Projekte und Initiativen zur elektronischen Gesundheitskarte in Deutschland und Europa, Bad Nauheim 2006 Projektarbeit Januar 2007 Seite 28 von 61
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Abbildungen 14,15: Quelle: Entnommen aus: Vortrag von Dr. S. Jedamzik, Vorsitzender des Projektverbundes auf dem 10. Forum für Information in Krankenhaus und Praxis am 26.10.2005 in München
werden erst als Gäste zugelassen, wenn innerhalb des Projektverbundes darüber positiv abgestimmt wurde.
Nachdem das BMGS am 9. November 2005, wie oben bereits erwähnt, die Auswahlkriterien für die Testregionen bekannt gegeben hat, wurden aus den sich jetzt nochmals über die Länder beworbenen Projektregionen 8 Regionen als
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endgültige Testregionen ausgewählt. Wie bereits am Anfang dieses Kapitels erwähnt, hatten sich bereits Anfang 2004 einige Bundesländer als Projektregion beworben. Aus diesen hatte man als Testregionen schon 8 Modellregionen und 2 als nicht direkt ausgewiesene Modellregionen (Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) ausgewählt (s. Abbildung 16). Diese vorausgewählten Regionen wurden nach der Veröffentlichung der Kriterien auch die endgültigen Modellregionen.
Abbildung 16: Quelle: Entnommen aus: Telemedizinführer 2006, 2. Sonderausgabe, Modellregionen
Die Bundesländer, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, die nicht als Modellregion ausgewiesen wurden, bringen sich trotzdem aktiv mit ihren Telematik-und Telemedizinprojekten ein.
Nach Vertragsabschluß mit der gematik gGmbH wurde dann festgelegt, wann welche und in welcher Testphase der eGK die einzelnen Testregionen zum Einsatz kommen (s. Abbildungen 17-24). 11
11 Quelle: Vgl. Vortrag Dr. Goetz, KV Bayern, bei Management Trends im Gesundheitswesen vom 7.-8.7.06 in Nürnberg, Forum2 Schlüsselrolle Telematik Projektarbeit Januar 2007 Seite 30 von 61
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Abbildungen 17,18: Quelle: Entnommen aus: Vortrag Dr. Goetz, KV Bayern, bei Management Trends im Gesundheitswesen vom 7.-8.7.06 in Nürnberg, Forum2 Schlüsselrolle Telematik
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Abbildungen 19,20: Quelle: Entnommen aus: Vortrag Dr. Goetz, KV Bayern, bei Management Trends im Gesundheitswesen vom 7.-8.7.06 in Nürnberg, Forum2 Schlüsselrolle Telematik
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Abbildungen 21,22: Quelle: Entnommen aus: Vortrag Dr. Goetz, KV Bayern, bei Management Trends im Gesundheitswesen vom 7.-8.7.06 in Nürnberg, Forum2 Schlüsselrolle Telematik
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Abbildungen 23,24: Quelle: Entnommen aus: Vortrag Dr. Goetz, KV Bayern, bei Management Trends im Gesundheitswesen vom 7.-8.7.06 in Nürnberg, Forum2 Schlüsselrolle Telematik
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3.3. Experteninterview (gematik)
Dank der Unterstützung der gematik, ist es möglich, einen weiteren Einblick in die Thematik zu geben. Es soll eine andere Sichtweise ermöglichen. Interviewpartner war der Herr Daniel Poeschkens der Medienreferent der gematik.
Der Beginn zur flächendeckenden Einführung der eGK war laut der Verordnung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte auf den 01.01.06 festgelegt. Warum verzögert sich die Einführung der eGK?
„Der 01.01.2006 war ein sehr ehrgeiziger Termin. Ich denke, dass man damals die Komplexität dieses Projektes noch nicht absehen konnte. Zum einen gibt es hier sehr viele Beteiligte: die Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen und das Bundesministerium für Gesundheit, das neben der Rechtsaufsicht jetzt auch die Fachaufsicht hat. Alle mit unterschiedlichen Herangehens- und Sichtweisen auf das Projekt. Hier einen gemeinsamen Konsens zu finden ist nicht immer einfach und gehört zu den großen Herausforderungen. Zum anderen müssen über 80 Mio. Karten, eine entsprechende Anzahl an Heilberufsausweisen, Konnektoren und Kartenterminals bereitgestellt werden. Die einzelnen Komponenten und Dienste müssen eine Zulassung für die Gesundheitstelematik erhalten, Softwarehersteller Anpassungen ihrer Primärsysteme vornehmen, die in Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern im Einsatz sind. Doch man ist hier auf dem rechten Weg. Die Testphase mit dem ersten Migrationsschritt hat im Dezember 2006 in den beiden Testregionen Sachsen und Schleswig-Holstein begonnen. “
Die gematik ist ja zuständig für die Zertifizierung der eGK und den Aufbau einer umfassenden Telematikinfrastruktur.
Sehen Sie Schwierigkeiten bei der Zertifizierung der eGK und deren spezifischen Anforderungen zur Nutzung?
„Derzeit gibt es keine Signale über Probleme aus unserem Labor. Die Tests verlaufen sehr positiv. Mittlerweile hat die gematik beschränkte Zulassungen für die 10.000er Tests in den Regionen für 7 Hersteller elektronischer Gesundheitskarten erteilt. “
Viele kritische Stimmen behaupten, dass der tatsächliche Nutzen der Telematikinfrastruktur geringer ausfällt, als erwartet.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Akteure und Projekte
Welchen Nutzen versprechen Sie sich für das deutsche Gesundheitswesen durch diese Neuerung?
„Die Qualität der Behandlung für den Patienten wird verbessert, wenn zum Beispiel die Möglichkeit besteht, einen Datensatz anzulegen, der einem Arzt in einer Notsituation einen schnellen Überblick über den Gesundheitszustand seines Patienten verschafft. Es können Wechselwirkungen von Arzneimitteln und unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Die Ärzte können gezielt Informationen zurate ziehen, die der Behandlung dienen. Seitens der Krankenversicherungen können z. B. Einsparungen durch die Ablösung des Papierrezeptes durch das elektronische Rezept realisiert werden, also positive Aspekte auf allen Seiten. Bei dem Aufbau der dazu notwendigen Telematikinfrastruktur steht die Qualität der Behandlung ganz klar im Fokus der gematik.“
Die elektronische Gesundheitskarte ist der Schlüssel für die künftige Telematikinfrastruktur, einer bundesweit nutzbaren Plattform aller am Versorgungsprozess im Gesundheitswesen Beteiligten.
Sehen Sie derzeitige Schnittstellenprobleme, die bei der Einführung der Karte aufkommen könnten?
„In unseren Labors testen wir die einzelnen Komponenten auf der funktionalen Ebene und natürlich auch im Zusammenspiel mit den anderen in so genannten „Ende zu Ende-Tests“. Später werden diese auf einer im Labor befindlichen Telematik-Plattform auch Lasttests unterzogen. Dann kommen die Feldtests in den Testregionen mit zunächst 10000 und später mit 100000 Versicherten. Die Ergebnisse aus den Labor- und Feldversuchen mit unterschiedlichen Testszenarien werden ausgewertet und bei den weiteren Schritten berücksichtigt: Ein elementarer Bestandteil unserer Migrationsstrategie.“
Worin besteht bezüglich der Implementierung noch Handlungsbedarf? „Die Komponenten müssen für die einzelnen Migrationsschritte vorbereitet und noch weitere Abstimmungen durchgeführt werden. Wir arbeiten kontinuierlich an noch ausstehenden Spezifikationen und Konzepten. Sicherlich wird die eine oder andere Hürde im Verlauf des Projektes noch zu meistern sein. Dies wird sich aber alles im Rahmen des Projektplans abspielen.“
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Stand der Implementierung
4. Stand der Implementierung
4.1. Der aktuelle Stand der Implementierung der eGK
Nachdem alle zugelassenen Karten-Versionen der eGK und des Heilberufsausweises, die verwendete Software und die sonstige zum Aufbau einer Telematikinfrastruktur benötigte Hardware, wie Konnektoren, Terminals, Kartenlesegeräte etc., in der 1.Stufe der Testphasen, dem Labortest, und danach im Anwendertest von späteren Kartenbenutzern (Ärzte, Apotheker, Versicherte) ausgiebig nochmals mit Testdaten getestet worden sind, wird seit dem 11.12.2006 die eGK in zwei Testregionen in der 3. Stufe der Testphasen, dem 10.000er Test, erprobt. Die während des Anwendertestes durch die späteren Benutzer gemachten Vorschläge für die Verbesserung des Handlings der Karten werden jetzt in der 3. Stufe umgesetzt. Die vorher für den 10.0000er Test ausgewählten Testregionen (s. Abbildungen Seite 39) sind Flensburg / Schleswig-Holstein und Löbau/Zittau in Sachsen.
4.2. Aktueller Stand in der Testregion Flensburg Schleswig-Holstein Seit 1999 wurde in Flensburg bereits durch Vorprojekte versucht, sowohl die Krankenversicherungskarte (KVK) als auch die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen zu verbessern bzw. zu modernisieren. Ab September 2004 wurde hier schon ein e-Rezept integriert, das inzwischen in 2 Apotheken mit Gesundheitsterminals benutzt werden kann.
Nachdem sich die Region Flensburg zuvor im Januar 2004 bei der BMGS als Modellregion beworben hat, wurde sie, nach erneuter Bewerbung bei der gematik gGmbH, im Dezember 2005 als ausgewiesene Testregion durch Vertragsabschluss zu gelassen. Danach wurde sie im September 2006 als eine von zwei Regionen ausgewählt, in der die eGK als erstes dem 10.000er Test unterzogen wird. Seit dem 11.12.2006 wird diese nun in drei Schritten in Flensburg getestet. Im ersten Schritt, der hier auch der aktuelle Stand ist, erhalten 10.000 Versicherte, die vorher durch ein besonderes Verfahren nach technischen und strukturellen Maßvorgaben ausgesucht wurden, die eGK. Ebenso nehmen z. Zt. 25 Ärztinnen und Ärzte teil. Nach schrittweiser Einführung folgen dann auch 2 Krankenhäuser und die Apotheker. Es wird jetzt erst sowohl die Funktionstüchtigkeit der Ausgeteilten, mit Versichertenfoto und einem Prozessorchip versehnen eGK als auch die notwendige Software und die Chipkartenlesegeräte im Praxisalltag
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Stand der Implementierung
getestet. Die Leistungserbringer setzen ihren Heilberufsausweis noch nicht ein. Dies bedeutet, dass die Verwendung von e-Rezept, der Notfalldaten und der ePA auch noch nicht gestartet wird. Für die teilnehmenden Versicherten ändert sich zur KVK im Handling der Karte nichts und haben die KVK, falls eventuell Probleme mit der eGK vorkommen, auch noch nicht ihrer Krankenkasse zur Vernichtung zurückgegeben.
In dem 2. Schritt des Testes wird dann versucht, durch das Einlesen der eGK der Versicherten in das Chiplesegerät bei den teilnehmenden Arztpraxen, eine Onlineverbindung zu den Krankenkassen herzustellen. Hierbei sollen dann die auf der Karte gespeicherten Daten (Name, Adresse und Krankenkasse des Versicherten) mit den bei der Krankenkasse Vorliegenden auf Richtigkeit überprüft und etwaige Änderungen erkannt werden. Nach Erfolgreiches bestehen dieses 2. Schrittes erfolgt dann die Einführung des e-Rezeptes und der weiteren Funktionen der eGK. 12
4.3. Aktueller Stand in der Testregion Löbau / Zittau in Sachsen Löbau/Zittau in Sachsen, im Dreiländereck zu Polen und der Tschechoslowakei liegend, hat sich wie Flensburg im November 2005, nachdem sie sich auch im Januar 2004 als Modellregion bei der BMGS angeboten hat, bei der gematik gGmbH als Testregion beworben. Durch Abschluss eines Vertrages mit der gematik im Dezember 2005 und der Auswahl als 10.000er Testregion im September 2006 (s. Flensburg) hat man nun seit Ende Dezember begonnen die eGK mit Foto an Versicherte zu verteilen und in der Praxis zu testen. Das Bild ermöglicht nun dem Personal der Arztpraxen, die eGK dem richtigen Versicherten zu zuordnen. Dadurch kann es zu keinem Missbrauch mit der Gesundheitskarte kommen, so wie es früher möglich war. Alle Arztpraxen wurden im Vorfeld von den Softwarefirmen sowohl mit der notwendigen Software bzw. den erforderlichen Softwareupdates als auch mit den MKT+ und -fähigen Kartenlesegeräten versorgt. Das Ganze wurde gemeinsam von der regionalen Projektleitung und den für die Ärzte zuständigen Systembetreuern koordiniert. Die Lesegeräte müssen mit der Software in der Lage sein, sowohl die Neue als auch die alte Karte zu lesen, damit am Quartalsende von der Kassenärztlichen Vereinigung beide Versicherten- 12 Quelle:Internetseite der Testregion Schleswig-Holstein (www.gesundheitskarte-sh.de). Entnommen aus: News, Pressemitteilungen und Projektstatus der eGK in Schleswig-Holstein Projektarbeit Januar 2007 Seite 38 von 61
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Stand der Implementierung
nummern verarbeitet werden können und somit durch die Software auch die Abrechnung durchgeführt werden kann.
Die ersten Karten wurden am 22.12.2006 in einer Arztpraxis verwendet. Seit dem 22.12.2006 sind bis zum 05.01.2007 150 Karten mit den Versichertenstammdaten eingelesen worden. Dieser mit Spannung erwartete Test im Release 0 verlief bis zum heutigen Tag ohne weitere Probleme. Von diesen 150 eingelesenen Karten waren bisher 4 nicht lesbar und bei 5 Karten gab es technische Probleme, die jedoch alle behoben werden konnten (s. Abbildung 25).
Abbildung 25: Quelle: Entnommen aus: Aktuelles vom 10.01.2007, Internetseite der Testregion Sachsen, www.gesundheitskarte-sachsen.de
Die Zusammenarbeit der zahlreich beteiligten Akteure, wie Ärzte, Arzthelferinnen, Schwestern und Pfleger, Versicherte, Systembetreuer, Softwarefirmen, Kartenhersteller, Projektleitung, Krankenkassen und Kartenterminalhersteller, hat in diesen Ersten, mit Spannung erwarteten, Wochen sehr gut funktioniert. Im Vorfeld wurden Schulungen für Ärzte und Arztpraxispersonal durchgeführt, die von diesen auch zahlreich als Einstieg in die eGK genutzt wurden. Die von den teilnehmenden Krankenkassen vorher ausgewählten Versicherten wurden Mitte November angeschrieben und erhielten dabei auch umfangreiche Informations-
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Stand der Implementierung
materialien. Die Versicherten konnten sich allerdings auch in den Filialen der Krankenkassen ausgiebig beraten lassen. In den teilnehmenden Arztpraxen liegen rechtzeitig zu Beginn der Tests fertiggewordene Informationsbroschüren zur eGK und ein von dem Projektbüro SaxMediCard erstellter Flyer aus. Damit sollen den Versicherten noch weitere wichtige und wissenswerte Informationen geliefert werden.
Die reine Prüfung der Funktionsfähigkeit der elektronischen Gesundheitskarte ist laut Mirko Weißbach, dem Leiter des Projektbüros SaxMediCard, die notwendige Voraussetzung für weitergehende Tests ab März 2007, bei denen dann Neuerungen, wie e-Rezept, Notfalldaten und ePA, getestet werden können. Man erhofft sich in Sachsen einen weiteren reibungslosen Verlauf wie bisher, damit die schrittweise Einführung ohne größere Probleme verläuft. 13
13 Quelle: Internetseite der Testregion Sachsen (www.gesundheitskarte-sachsen.de). Entnommen aus: Aktuelles der eGK in Sachsen, Testbericht Releas 0 vom 05.01.2007 und der Presseerklärung der SaxMediCard vom 31.10.2006 Projektarbeit Januar 2007 Seite 40 von 61
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Datenerhebung / Projektverlauf
5. Datenerhebung / Projektverlauf
5.1. Datenerhebung zur Akzeptanz der eGK
Um möglichst viele Daten zur Akzeptanz der eGK bei den Akteuren im deutschen Gesundheitswesen zu gewinnen, wurde im Rahmen einer Primärerhebung die Befragung mittels Fragebögen durchgeführt. So konnten in kürzester Zeit große Datenmengen gesammelt werden. Für die Art der Befragung wurden geschlossene Fragen mit Antwortvorgaben gewählt. Aufgrund der knappen Zeitvorgabe für dieses Projekt erschien den Autoren diese Art der Befragung am sinnvollsten. Einerseits sind der zeitliche Rahmen und andererseits die Datenauswertung der Befragung für die beteiligten Personen sehr gering gehalten worden. Primär stand hier die Quantität der Analyse im Vordergrund. Speziell bei der Auswertung der Versichertenbefragung wurde nicht nach gesetzlich- oder privat versicherten Personen unterschieden, da es für alle Kassen verpflichtend ist, ihre Versicherten mit der neuen Karte auszustatten. Die Zielgruppe waren alle Krankenversicherten, die erreicht werden konnten. Im folgenden Kapitel werden diese nach bestimmten Merkmalen untersucht.
Zur Analyse der Daten wurden zwei Programme verwendet. Das Programm grafstat und eine Access-Datenbank. In der Gesamtauswertung fließen alle befragten Personen mit ein. Die genauere Untersuchung wurde anhand der Daten aus der Access-Datenbank durchgeführt.
Damit auch eine qualitative Aussage bzw. Analyse vorgenommen werden konnte, sind in zweiter Linie Interviews mit ausgewählten Vertretern aufseiten der Leistungsempfänger und Leistungserbringer gehalten worden. Hier wurden offene Fragen gewählt und die Meinungen im persönlichen Gespräch erfasst. Im Projektkonzept waren vier Interviews angedacht, von denen aber nur drei gehalten wurden und zwei letztlich mit aufgenommen werden konnten. Die diesbezüglichen Schwierigkeiten sind im Abschnitt 5.3 genauer erläutert.
Als Stellvertretende für die Versicherten konnte die Patientenbeauftragte von Berlin Frau Stötzner für ein Interview gewonnen werden. Auf der Seite der Leistungserbringer ist es gelungen, den Klinikdirektor des Klinikum Am Urban in Berlin-Kreuzberg Herrn Prof. Dr. D. Andresen zu befragen (s. Anhang). Ein drittes Interview ist durch den Medienreferenten der gematik Herrn Daniel Poeschkens als Stellvertreter der Spitzenverbände und Organisationen der Leistungserbringer ermöglicht worden, welches im Abschnitt 3.3. (s.35) aufgeführt ist.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Datenerhebung / Projektverlauf
Im Abschnitt 6.2. fließen die Aussagen aus dem Interview mit dem Herrn Prof. Dr. D. Andresen in die Auswertung mit ein und werden mit den empirisch erhobenen Daten verknüpft. Die Fragebögen und die schriftliche Fassung der Interviews sind im Einzelnen im Anhang zu finden.
5.2. Vorbereitungsphase
Laut dem vorgegebenen Projektauftrag sollten nicht nur eine genaue Darstellung der Karte und deren Funktionen im Rahmen der Telematikinfrastruktur und ein Überblick über den Stand der Implementierung der Karte und der beteiligten Akteure dargestellt werden, sondern auch eine Datenerhebung zur Untersuchung der Akzeptanz zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte. Zum einen auf der Seite der Leistungserbringer -speziell Ärzte und Apotheker -, zum anderen auf der Seite der Leistungsempfänger, - des Versicherten. Zur Erfüllung dieses Auftrages ist im Vorfeld ein Konzept erstellt worden. Der Entwurf legte die Vorgehensweise fest, wie dieser zu realisieren war. Auf dessen Grundlage wurde ein Projektzeitplan (siehe Anhang) erstellt, indem die einzelnen Schritte der Priorität nach terminiert sind. Gleichzeitig wurden Meilensteine gesetzt, die zur Auswertung der bisherigen Ergebnisse und zur Prüfung des zeitlichen Rahmens dienten. Darüber hinaus wurden die Kompetenzen und einzelnen Aufgaben verteilt.
Aufgrund der knappen Zeitvorgabe sind in erster Linie die Fragebögen erstellt worden. Zum einen für die Versicherten und zum anderen für den Leistungserbringer in leicht abgeänderter Form. Bei der Untersuchung der Akzeptanz aufseiten der Versicherten wurde der Schwerpunkt auf den Bekanntheitsgrad der Karte und auf die eventuelle Nutzung der elektronischen Patientenakte ausgelegt. Auf der Seite der Ärzte und Apotheker wurde der Fokus mehr auf den Gebrauch der Karte und die damit verbundenen Kosten gelegt. Im nächsten Schritt wurden Fragen für die Experteninterviews erstellt. Die ein genaueres Meinungsbild widerspiegeln sollten. Dann wurden Wege festgelegt, auf welche Weise die erforderlichen Daten anhand der Fragebögen zu generieren sind. Zwei Wege sind hier ins Auge gefasst worden. Auf dem ersten Weg wurden Arztpraxen angeschrieben, sich an der Umfrage zu beteiligen. Der zweite bestand darin Daten mithilfe des Internets zu sammeln. Für diesen Zweck wurden die Fragebögen per E-Mail versendet.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Datenerhebung / Projektverlauf
Im letzten Schritt der Vorbereitung wurden mögliche Informationsquellen recherchiert. Hierzu kam vorwiegend das Internet in Frage, um den aktuellsten Bezug in Hinblick auf die Implementierung der Karte zu gewährleisten. Als zweite Informationsquelle dienten Fachbücher und Fachzeitschriften. Der erste Meilenstein war geschafft.
5.3 Projektverlauf
Die erste Hürde, die es zu nehmen galt, war einen Auftraggeber für dieses Projekt zu finden. Das Projektteam hat hier im Vorfeld ein Themengebiet nach persönlichen Interessen definiert. Darauf folgend sind mögliche Interessenten für dieses Thema per Telefonat, via Internet und durch schriftliche Anfragen kontaktiert worden. Es ließ sich aber kaum jemand finden, der die gleichen Interessen vertrat oder einen Projektauftrag hätte erteilen können. Z. B. InterComponentWare AG mit Hauptsitz Stuttgart, wo aufgrund der geografischen Lage und erwünschter persönlichen Betreuung, eine Zusammenarbeit nicht realisiert werden konnte. Aus diesem Grund ist der Projektauftrag selbst definiert worden.
Während der Laufzeit der Zielgruppenbefragung stellte sich heraus, dass bestimmte Untersuchungen für die Datenauswertung nicht ohne weiteres hätten erfolgen können. Das hierzu gewählte Programm grafstat bot nicht die Möglichkeit bestimmte Analysen mit mehreren Kriterien durchzuführen. Die genauen Kriterien sind erst im Verlauf der Befragung genau spezifiziert worden. So musste eine eigene Datenbank mit Microsoft Access zur genaueren Analyse entworfen werden.
Das nächste Problem ergab sich bei der Gewinnung von Datenmaterial. Um die geplanten Zielvorgaben 200 Patienten, 50 Ärzte und 30 Apotheker zu befragen, wurden Fragebögen an Privatpersonen, Arztpraxen und Krankenhäusern sowie an Apotheken verteilt. Es wurden Hausärzte angeschrieben, Fragebögen in ihren Praxen auszulegen und an ihre Patienten auszuhändigen. Für die Befragungen von Ärzten sind Anfragen in Kliniken erfolgt. Im „Klinikum Am Urban“ in Berlin-Kreuzberg erklärten sich Ärzte dazu bereit, an der Umfrage mitzuwirken. An die Apotheker als nächste Zielgruppe sind per E-Mail Fragebögen in elektronischer Form gesendet worden. Doch die eingeschlagenen Wege schienen für das
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Datenerhebung / Projektverlauf
Erreichen des Rahmenplanes nicht zu genügen. So konnten, aufgrund der geringen Rücklaufquote, die gewünschten Ziele nicht erreicht werden. Eine weitere Möglichkeit der Datengewinnung musste gefunden werden. Hierzu wurde die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie an mehreren Standorten per E-Mail kontaktiert, die aber keine Möglichkeit besaßen, den elektronischen Fragebogen an alle Studenten zur Teilnahme weiterzuleiten. Da dies auch nicht zu ermöglichen war, wurde im VWA-Forum ein Link eingestellt, der auf eine Homepage verwies, auf dem der Internet-Fragebogen hinterlegt war. Dafür musste speziell eine Homepage entworfen werden. So konnte schließlich die Zielvorgabe von 200 Patienten erreicht werden.
Aufseiten der Apotheker ist es nicht gelungen, das erwünschte Ziel zu realisieren. Von ca. 60 an Apotheken durch E-Mail verschickten Fragebögen sind nur 6 beantwortet worden. Daher konnte aus den Antworten nur eine richtungsweisende Tendenz gezogen werden, die im nächsten Kapitel beschrieben wird.
Weitere Schwierigkeiten ergaben sich, die Personen für die Experteninterviews zu bestimmen. Hier waren einige Recherchen von Nöten, repräsentative Ansprechpartner herauszufiltern. Nachdem diese bestimmt und Anfragen gestartet wurden, mussten hier Termine abgestimmt werden. Es gestaltete sich als äußerst schwierig Termine zu bestimmen. Für zwei Interviews musste Urlaub beantragt werden. Nur so konnten letztlich alle geplanten Interviews durchgeführt werden. Das Interview mit einer Apothekerin wurde aufgrund von Zeitmangel und der nicht ausreichenden Daten nicht geführt.
Das Interview mit der Patientenbeauftragten von Berlin, Frau Stötzner, wurde geführt, konnte jedoch nicht in originaler Form mit in die Projektarbeit aufgenommen werden. Der Termin der Zusammenkunft lag zu knapp vor Beendigung dieses Projektes, um eine autorisierte Fassung abzustimmen. Die Genehmigung zur Aufnahme in diesen Bericht, hätte nur durch eine zu umfangreiche und zeitintensive Überarbeitung erfolgen können. Die generelle Problematik mit der sich die Patientenbeauftragte konfrontiert sieht, wird im Abschnitt 6.1. in eigenen Worten wiedergegeben.
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6. Auswertung
6.1. Versichertenbefragung
Im Zuge der Versichertenbefragung konnten Daten von 286 Personen gesammelt werden. Sie sind Grundlage für die Gesamtauswertung. Zur Untersuchung mit mehreren Auswahlkriterien wurde die Analyse an 173 befragten Versicherten durchgeführt, da verschiedene Programme zur Untersuchung verwendet worden sind (s. Abschnitt 5.1.). Die Anzahl derer, auf denen die Auswertung beruht ist, entweder im Text oder unter der jeweiligen Abbildung als Gesamt- oder Teilauswertung kenntlich gemacht.
Anhand der Gesamtauswertung in Bezug auf die Bekanntheit der neuen Gesundheitskarte ergab sich, dass nur 68,18% der Versicherten von der Karte gehört oder gelesen haben. Bei dem Vergleich zwischen einzelnen Altersklassen zeigte sich ein noch geringerer Prozentsatz (s. Abbildung 26). Dies gibt Aufschluss darüber, dass die Personen unzureichend informiert sind. Aufgrund der Komplexität des Projektes zur Schaffung einer Telematikinfrastruktur und der Einführung der Karte und dessen Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland, ist es von Nöten, die Versicherten mehr zu informieren. Die Nutzer der neuen Karte stellen den ausschlaggebenden Faktor für den Erfolg dieses Projektes dar und müssen daher stärker eingebunden und aufgeklärt werden. Die prozentuale Verteilung auf die Medien, aus denen die Befragten Informationen zur eGK erhielten, lässt gut erkennen, dass die Zeitung am häufigsten als Werbemittel genutzt wird.
Abbildung 26: Teilauswertung Medien
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Erkennbar wird auch, dass bestimmte Medien bei der Information der Versicherten unzureichende Verwendung finden, wenn man herausstellt, dass Massenmedien wie der Fernseher nur zu 14,81% zur Aufklärung beigetragen haben. Ebenfalls interessant ist, dass der Bekanntheitsgrad bei älteren Personen höher ist, als bei den jüngeren Versicherten. Dies könnte an der stärkeren Nutzung der Zeitung bei älteren Personen liegen, während jüngere Personen eher das Internet nutzen, was wiederum darüber Aufschluss gibt, dass auch das Internet zu wenig als Kommunikationsmittel genutzt wird.
Bei der Frage, ob die Versicherten die elektronische Patientenakte nutzen würden, erklärten sich in der Gesamtauswertung rund 69,93% dazu bereit. Hier wird eine hohe Akzeptanz deutlich. Eine weitere Aufklärung der Versicherten über die Verbesserung der ärztlichen Behandlung und der Stärkung der Patientenrechte könnte die Akzeptanz weiter fördern. Bei der genaueren Analyse (Teilauswertung) wurde deutlich, dass die älteren Personen (Alter: 61-75), die zu 77.78% mit „Ja“ geantwortet haben, aufgeschlossener sind und die ePA eher nutzen würden, als jüngere Personen (Alter: 15-30), die mit 69,44% „Ja“ antworteten. Was das Meinungsbild über ältere Personen in Bezug auf die Berührungsängste mit technischen Neuerungen angeht, kann dies mit den vorliegenden Daten widerlegt werden. Bei einer weiteren geschlechts-spezifischen Analyse hinsichtlich der Nutzung der ePA, ergaben sich signifikante Unterschiede (s. Abbildung 27).
Abbildung 27: Teilauswertung Geschlecht und Akzeptanz zur ePA
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Es ist bemerkenswert, dass die weiblichen Befragten skeptischer sind als die Männlichen. Vermutlich hinterfragen die weiblichen Personen genauer, was mit ihren Daten passiert. Möglich wäre, dass Frauen kritischer sind, in Bezug auf unser Gesundheitssystem und der ärztlichen Versorgung. Doch andere geschlechtsspezifische Untersuchungen, die diese Vermutungen hätten stützen können, waren nach weiteren Recherchen nicht zu finden.
Weitere Untersuchungen der einzelnen Tätigkeitsfelder zur Akzeptanz der ePA zeigten sehr unterschiedliche Ausprägungen (s. Abbildung 30). Erstaunlich ist die Tatsache, dass gerade die Versicherten im Bereich der medizinischen Branche nur zu rund 63% die ePA nutzen würden. Gerade in dieser Branche sollten, der allgemeinen Auffassung nach, die künftigen Vorteile eine hohe Akzeptanz erreichen. Es könnte aber ebenso gut ein Indiz dafür sein, dass der derzeitige Wandel im Gesundheitswesen, generell hohe Vorbehalte - auch bezogen auf die eGK - hervorrufen. In den Bereichen Ausbildung, IT-Branche und arbeitssuchend erklärten sich über 80% der Versicherten dazu bereit, diese zusätzliche Funktion zu nutzen. Aufgrund der zu geringen Datenmengen in diesen Bereichen lässt sich keine fundierte und empirisch gestützte Aussage treffen.
Abbildung 28: Teilauswertung Berufsgruppen zur ePA
.
Bei der Berufsgruppe „andere“ ist festzustellen, dass es sich in den meisten Fällen um Rentner handelt. Insgesamt sind 70% der Teilnehmer aus dieser Gruppierung „andere“ Rentner. Zudem ist festzuhalten, dass die 61-70 Jährigen bei der Frage nach dem Tätigkeitsbereich mit 22,22% keine Angaben gemacht haben. Die Rentner wurden bei den Antwortvorgaben nicht berücksichtigt. Aber da anteilig
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viele Rentner in diesem Bereich zu finden sind und eine Auswertung nach den Altersklassen erfolgte, wird nicht weiter untersucht.
Ein nächstes Untersuchungsmerkmal zur Analyse des Antwortverhaltens bezog sich auf den Datenschutz. Hier wurde gefragt, ob die Beteiligten den Schutz ihrer Daten gefährdet sehen. Es stellte sich heraus, dass hier große Akzeptanzprobleme bestehen. In der Gesamtauswertung antworteten 56,99%, dass sie Datenschutzprobleme erwarten. Auch bei der Frage, ob technische Probleme zu erwarten sind, antworteten 77,27% mit ja. Daraus lässt sich schließen das bestimmte Schwerpunkte in der Aufklärung zu erfolgen haben, denn der technische Ablauf, sowie der Schutz von Daten sind nach diesen Erkenntnissen die K.O.-Kriterien. Bei genauerer Betrachtung bei den Personen mit nur wenig Wissen über die eGK, zeigte sich, dass sie häufiger den Schutz ihrer Daten gefährdet sehen. Während die Befragten die besser über die Karte bescheid wissen, überwiegend technische Probleme erwarten.
Eine weitere Analyse der Altersstufen (s. Abbildung 29) ergab einen gravierenden Unterschied im Antwortverhalten. Man erkennt deutlich, dass die Meinungen sich hier zwischen Jung und Alt extrem spalten. Die jüngeren Personen haben ein skeptisches Verhalten gegenüber der Datensicherheit, wo hingegen die Älteren weniger Bedenken haben.
Da jüngere Generationen im Computerzeitalter aufgewachsen sind und im Gegensatz zu älteren Personen das Medium stärker nutzen, ist anzunehmen, dass
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sie auch mehr Erfahrungen im Umgang mit der Technik haben. Schlussfolgernd kennen die jüngeren Personen die Probleme bezüglich der Datensicherheit und der Einhaltung des Datenschutzes (z. B. Windows-Sicherheits-Lücken) und die technischen Schwierig-keiten (Computerabstürze) besser. Dies könnte auch erklären, warum die 15-30 Jährigen zu 83,33% der Meinung sind, dass es technische Probleme geben wird.
Auf die Frage hin, ob die Versicherten einen Mehraufwand bei der Benutzung der eGK erwarten, hat sich erstaunlicher Weise herausgestellt, dass 72,22% aller Befragten davon nicht ausgehen, obwohl dieser bei der Benutzung einer PIN-Nummer entsteht. Bei der weiteren Untersuchung der Altersgruppen in der Teilauswertung bestätigte sich diese Tendenz. Hier antworteten z. B. die 61-75 jährigen 76,46% mit Ja. Ebenso positiv ist die Resonanz bei der Frage nach Verbesserung der Kommunikation. Obwohl große Bedenken bestehen, was den Datenschutz und technische Probleme angeht, scheinen die Befragten doch eine qualitativ bessere Leistungserbringung zu erwarten. Somit zeigt sich, dass die politischen Ziele hinsichtlich der Umstrukturierung des Gesundheitswesens auch im Interesse der Versicherten sind (vgl. Abbildung 30).
Abbildung 30: Gesamtauswertung zum erwarteten Nutzen
Die Verbesserung der Arzneimitteltherapie ist jedoch umstritten. 39,79% sprechen dagegen. Jedoch im Gesamten betrachtet, ist laut vorherigen Erwartungen, eine
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ungewohnt hohe Akzeptanz festzustellen. Hier ist aufgrund der positiven Antworten eine weitere Analyse nicht erforderlich. Diese Kriterien könnten bei der Publikation der Karte ein durchgängig positives Bild bei den Versicherten schaffen oder die bejahende Haltung der Versicherten stärken.
Frau Stötzner, die Patientenbeauftragte von Berlin, äußerte in dem geführten Interview eine eher skeptische Haltung zur eGK und begründete diese beispielsweise mit den hohen Einführungskosten, die die Patienten in folge von hohen Beiträgen im Jahre 2009 abfangen müssen. Außerdem kritisierte Sie die medizinischen Fachbegriffe die sich in der ePA befinden, Sie geht davon aus, dass die Patienten die Sprache der Ärzte nicht verstehen werden, d.h. die von den Ärzten in der Patientenakte dokumentierten Sachverhalte sind für Patienten nicht interpretierbar. Ähnlich verhält es sich mit dem Verständnis der Broschüre, die von den Krankenkassen ausformuliert und an die Patienten bei der Einführung der eGK verteilt wird. Die Information in dieser Broschüre wird seitens der Krankenkasse dargestellt, für die eine Kostenoptimierung durch Einführung der eGK im Vordergrund steht, aber nicht die Aufklärung der Versicherten. Ihre kritische Haltung bezieht sich auch auf die Frage der Interessenwahrung der Versicherten in Hinsicht auf den Datenschutz. So stellt Sie z.B. die Frage, ob sichergestellt ist, dass nicht eine Vielzahl von Institutionen, wie Forschungszentren, den Zugriff auf die eGK zugänglich gemacht wird.
6.2. Auswertung der Ärzte- und Apothekerbefragung
Die Auswertung der Apotheker- und Ärzteumfrage gestaltet sich schwierig bis nicht aussagekräftig, da sich von über 50 bundesweit per E-Mail angeschriebenen Apothekern nur 6 beteiligt haben und bei den Ärzten nur 5 von 36 Beteiligten mit einer eigenen Arztpraxis dabei sind, der Rest der Ärzte arbeitet im Krankenhausbereich. Aus diesem Grund kann man aus den erhaltenen Ergebnissen im Bereich der Apotheker und Arztpraxen keine fundierte Aussage machen, sondern, wenn überhaupt, richtungweisende Tendenzen bzw. Schlüsse ziehen. Daneben soll hier auch das Experteninterview mit dem Klinikdirektor der Kardiologie Prof. Dr. D. Andresen aus dem Klinikum Am Urban in Berlin-Kreuzberg mit einfließen. Beim Vergleich der Praxisärzte mit den im Krankenhaus tätigen Ärzten fällt auf, dass die Einstellung gegenüber den hohen Erprobungs- bzw. Einführungskosten und dem
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Auswertung
eigenen Kostenaufwand zur Einführung der eGK sehr unterschiedlich ist (s. Abbildung 31). Die Praxisärzte sagen bei beiden Kosten zu 100%, immer in Anbetracht von nur 5 Meinungen, dass diese zu hoch sind. Krankenhausärzte hingegen meinen nur zu 27,78% die Erprobungs- und Einführungskosten und nur 11,11% der eigene Kostenaufwand wäre zu hoch. Diese unterschiedliche Meinung zu den Kosten kann man wohl darauf zurückführen, dass die Ärzte in ihren eigenen Praxen betriebswirtschaftlich und damit kostensparend und -deckend arbeiten müssen, um für sich einen Gewinn zu erwirtschaften. Ärzte, die für Krankenhäuser tätig sind, haben mit diesen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, indem ihr Gehalt definiert ist und dieses Gehalt bekommen sie auch, wenn eine Klinik keinen Gewinn abwirft. Klinikärzte werden von der Verwaltung zwar angehalten kostensparend zu arbeiten, aber bei nicht einhalten oder Einführung neuer teurer Technik ist nicht gleich direkt ihre Existenzgrundlage gefährdet. Zu unterscheiden wäre vielleicht noch im Bereich der Krankenhausärzte, welche Position sie besetzen. Assistenzärzte werden sich weit weniger um Kosten und Wirtschaftlichkeit sorgen machen als der Chefarzt. Prof Dr. D. Andresen meint zum Bsp. zu dem Thema hohe Einführungs- und Erprobungskosten, dass die anfänglich hohen Mehrkosten zu tragen seien, um dann in Zukunft das Arbeiten und die Qualität der ärztlichen Versorgung zu verbessern, was dann wiederum die Wirtschaftlichkeit erhöht. Man kann daraus folgern, um die Wirtschaftlichkeit und die Qualität zu erhöhen, muss erst einmal investiert werden. Kein gesteigerter Output ohne entsprechenden Input.
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Abbildung 31: Teilauswertung ambulante und stationäre Ärzte
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Auswertung
Beim Vergleich der Antworten der Apotheker mit denen der Praxisärzte, wenn man aufgrund der geringen Anzahl von Antworten von einem Vergleich sprechen kann, sieht man eine einheitlichere Meinung zu den Kosten (s. Abbildung 32). Auch die Apotheker sind der Meinung, dass die Erprobungs- und Einführungskosten zu hoch sind. Bei den eigenen Einführungskosten für die eGK jedoch waren nur 4 der 6 Apotheker der Meinung, diese könnten zu hoch werden. Eine Spekulation wäre, dass die Apotheker über die Einführung der neuen Technik und der zu erwartenden Kosten bzw. Zuschüsse für diese Technologie besser informiert wurden. Weiterhin könnte man überlegen, ob vielleicht bereits modernere Technik in den Apotheken zur Verfügung steht, sodass nicht mehr so viele Kosten durch Anschaffung von neuer Hard- bzw. Software anfallen. Dies bleibt allerdings eine reine Spekulation. Im weiteren Vergleich zwischen Apothekern und der gesamten beteiligten Ärzte fällt auf, dass die Apotheker zwar an eine Verbesserung der Arzneimitteltherapie glauben, aber skeptisch gegenüber einer erwarteten Besserung in der Arzneimittelbesorgung bzw. -versorgung durch das e-Rezept stehen. 4 der 6 Apotheker sagen, es wird zu keiner Verbesserung kommen. Im Gegensatz hierzu
Abbildung 32: Teilauswertung Apotheker und ambulante Ärzte
meinen die Ärzte in beiden Fällen mit über 70%, dass es durch das e-Rezept zu einem Fortschritt kommt. Man könnte daraus schließen, da die Apotheker in diesem Bereich tätig sind, es gebe keine Möglichkeiten mehr, die Ver- bzw. Besorgung zu verbessern. Auch der besseren Kommunikation der Leistungserbringer untereinander und das Erreichen von Kosteneinsparungen
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Auswertung
durch die eGK, stehen die Apotheker, im Gegensatz zu den Ärzten, die mit über 70 % positiv darüber denken, eher skeptisch gegenüber. Hier haben jeweils 3 positiv und 3 negativ gestimmt. Eine einstimmige Meinung von beiden Parteien gab es aber in Bezug auf die Fragen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Risiko bei dem Datenschutz und Pannen durch technische Probleme. Das man mit Hilfe der eGK Doppeluntersuchungen vermeiden kann, meinten auf Seiten der Ärzte 92% und bei den Apothekern 100%. Den Datenschutz sahen auf ärztlicher Seite 65% und bei den Apothekern 83% gefährdet. Pannen bei der Verwendung der eGK durch technische Probleme sieht man gemeinsam bevorstehend. Die Apotheker glauben an Pannen zu 100% und die Ärzte zu 95%. Zu dem Thema Verbesserung der Kommunikation unter den einzelnen Leistungserbringern meint Prof. Dr. D. Andresen, es werde wohl nicht mehr solch ein Papierkrieg wie heute herrschen, die Kommunikation unter den Leistungserbringern sieht er jedoch nicht durch die Verwendung der eGK und ePA verbessert, da, so sagte er, ein Datenaustausch reibungsloser verlaufen müsse. Laut dem Klinikdirektor Prof. Dr. D. Andresen, sollten Ärzte die Möglichkeit haben, auf die Daten der ePA des Patienten, auch ohne dessen Beisein, zuzugreifen und um diese dann bearbeiten zu können. Alles andere hält er für schlecht praktikabel und für zu zeitaufwendig.
Doppeluntersuchungen ließen sich erst dann vermeiden, wenn es die Möglichkeit gebe, neben Befunden auch speziell für die Kardiologie, Herzkatheterfilme, auf die ePA zu speichern. Die Qualität der Untersuchungen könnte dann überprüft und bei ausreichendem Niveau verwendet werden. Heute würde dieses bereits, so sagt Prof. Dr. D. Andresen, in engen ärztlichen Netzwerken praktiziert, wodurch Doppeluntersuchungen dort schon jetzt vermieden werden. Den Datenschutz sieht der Klinikdirektor Prof. Dr. D. Andresen, bei Benutzung von ausschließlich geschützten Zugängen, nicht gefährdet.
Daraus lässt sich hinsichtlich der Ärzte, hier besonders die mit eigener Praxis, und den Apothekern erkennen, dass es noch bei ihnen reichliche Akzeptanzprobleme gibt. Es sollte versucht werden diese Akzeptanzproblematik durch noch bessere Aufklärung und einen möglichst fehlerfreien Testverlauf in den Testregionen, bezüglich der zu entstehenden Kosten bzw. dem Vertrauen in die neue Technik, zu verbessern. Ebenso sollten Wünsche bzw. Verbesserungsvorschläge von Akteuren, wie z. Bsp die von Prof. Dr. D. Andresen, dass Ärzte auch ohne Beisein des Patienten auf Daten seiner ePA zugreifen und bearbeiten können, ernst
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genommen und überdacht werden. Es handelt sich hierbei schließlich um wichtige Akteure, die mit der Karte arbeiten und sie akzeptieren müssen. Wenn man es nicht schafft, die Einstellung beider Seiten positiv gegenüber der elektronischen Gesundheitskarte zu bekommen, dürfte es große Schwierigkeiten geben, die Karte bundesweit ohne Probleme einzuführen.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Resümee
7. Persönliches Resümee des Projektteams
Die Durchführung des Projektes war für alle Beteiligten, aufgrund des engen Zeitplanes und der umfangreichen Projektziele, eine große Herausforderung. Sehr interessant waren für alle die erstmalige Ausarbeitung eines Fragebogens, das Führen von Interviews und die anschließende Datenerhebung. Da das Projektteam noch keinerlei Erfahrungen auf diesem Gebiet hatte, wurden zwangsläufig auch Fehler begangen. Im Zuge des Projektes wurde zu einem relativ späten Zeitpunkt darüber nachgedacht, welche Kriterien zur Auswertung der Daten miteinander verglichen werden sollten. Hierfür musste noch kurzfristig eine Access-Datenbank erstellt werden, um die Datenauswertung zu bewerkstelligen. Leider konnten die Umfrageergebnisse aus den beiden verwendeten Programmen zur Datenerhebung nicht miteinander verknüpft werden. Dadurch konnten nicht die gesamten befragten Versicherten in die genauere Auswertung eingebracht werden, sondern nur ein Teil. Die in der Auswertung getroffenen Thesen hätten aussagekräftiger gestaltet werden können.
Probleme entstanden ebenso durch späte Terminierungen der Experteninterviews. So konnte beispielsweise das Experteninterview mit Frau Stötzner nicht mit in die Auswertung einfließen.
Es gab viele Hürden zu meistern und wie in vielen anderen Projekten auch, konnten einige Zielvorgaben nicht vollständig realisiert werden, wie z. B. die nicht ausreichenden Daten der Apothekerumfrage, so dass auch das Interview mit einer Apothekerin wertlos wurde.
Man musste flexibel auf plötzlich eintretende Probleme reagieren können und kurzfristig die eingeschlagenen Wege verlassen, sich neu orientieren, um die gewünschten Ergebnisse dennoch zu erreichen. Abschließend betrachtet hat das Projekt einen enormen zeitlichen Aufwand in Anspruch genommen, nicht nur bei der Recherche, sondern auch bei der Gestaltung und Ausformulierung der schriftlichen Fassung.
Es war für alle Beteiligten eine spannende und lehrreiche Erfahrung. Sicherlich werden die gesammelten Erkenntnisse überaus hilfreich für zukünftige Projekte im Berufsleben sein.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Schlusswort
8. Schlusswort
Von der Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte in Deutschland werden sicherlich die Patienten profitieren, im Hinblick auf die teilweise Vermeidung von Doppeluntersuchungen, die jedoch noch nicht genau zu dem heutigen Zeitpunkt bestätigt werden können.
Die außerordentlich hohen Einführungskosten, die sich in Zukunft in gesteigerten Versicherungsbeiträgen niederschlagen werden, sind nicht positiv zu betrachten. In erster Linie profitieren die Krankenkassen und deren Verwaltungen von den Kosteneinsparungen, die Versicherten jedoch werden zwangsläufig die Kostenlast übernehmen müssen.
Mit Blick auf die ferne Zukunft, wird jedoch die Optimierung der Prozesse im Gesundheitswesen mit Hilfe der elektronischen Gesundheitskarte inkl. der elektronischen Patientenakte unterstützt. Es kann noch nicht abgeschätzt werden, in wie weit die Kosteneinsparungen durch diese Optimierung, die ohnehin stetig steigenden Kosten im Gesundheitswesen, Einhalt gebieten. Im Mittelpunkt des Gesundheitswesens sollten in Zukunft immer noch der Patient stehen und nicht die Kosten. Nicht zu vergessen ist, dass mit Hilfe der eGK zu jeder Zeit an jedem Ort, insbesondere bei Notfallsituationen, eine Einsicht in die medizinischen Daten gewährleistet wird und man dadurch Leben retten kann. Im Bezug auf die befragten Personen, gibt es unter den Akteuren unterschiedliche Meinungen zur eGK. Um den Erfolg zu gewährleisten, müssen alle Akteure noch intensiver informiert werden. Die skeptische Einstellung der Hausärzte und Apotheker im Bezug auf die eGK, kann nur durch Vermittlung von konkretem Wissen abgebaut werden.
Eine elektronische Gesundheitskarte kann sich in Deutschland nur durchsetzen, wenn sie die Akzeptanz durch die Leistungserbringer und den Versicherten findet. Fazit ist, dass die eGK Vor- und Nachteile mit sich bringen.
Die Autoren möchten sich an dieser Stelle bei allen bedanken, die Beiträge zum gelingen dieser Arbeit geleistet haben. Wir danken Herrn Poeschkens (gematik gGmbH), Frau Stötzner
(Patientenbeauftragte von Berlin) und Herrn Dr. Prof. D. Andresen (Klinikdirektor im Klinikum Am Urban) für Ihre Bereitschaft uns im Rahmen der Expertengespräche
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Schlusswort
Ihre Auffassungen darzulegen. Weiterhin bedanken wir uns auch bei den zahlreichen Personen, die uns bei der Durchführung der Befragungen (Fragebögen) unterstützt haben.
Ganz besonderer Dank geht an Dr. A. Fellien und unseren Dozenten sowie Betreuer Herrn M. Greuèl, die uns stets beratend zur Seite gestanden haben.
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Literatur- und Quellenverzeichnis
9. Literatur- und Quellenverzeichnis
Verwendete Literatur:
1. V. Hempel, A. Jäckel, L. Reum (2005): Telemedizinführer Deutschland 2005,
1. Sonderausgabe „Elektronische Gesundheitskarte“, Medizin Forum AG, Bad Nauheim 2005, ISBN 3-937948-00-7
2. A. Jäckel (2006): Telemedizinführer Deutschland 2006, 7. Ausgabe, Medizin Forum AG, Bad Nauheim 2006, ISBN 3-9808837-9-5
3. V. Hempel, A. Jäckel, L. Reum (2006): Telemedizinführer Deutschland 2006,
2. Sonderausgabe, Modellregionen, Projekte und Initiativen zur elektronischen Gesundheitskarte in Deutschland und Europa, Medizin Forum AG, Bad Nauheim 2006, ISBN 3-937948-01-5
4. A. Jäckel (2007): Telemedizinführer Deutschland 2007, 8. Ausgabe, Medizin Forum AG, Bad Nauheim 2007, ISBN 978-3-937-948-05-8
5. k. A. (2006): Vorteile und Nutzen der Gesundheitskarte für Patienten und Versicherte, Schriften zur Modernisierung des Gesundheitswesens, CW Haarfeld GmbH, 1. Aufl., Essen Mai 2006, ISBN 3-7747-1818-0
6. k. A. (2006): Datenschutz und Datensicherheit, Schriften zur Modernisierung des Gesundheitswesens, CW Haarfeld GmbH, 1. Aufl., Essen August 2006, ISBN 3-7747-1858-X
Verwendete Quellen:
1. www.die-gesundheitskarte.de
2. www.gesundheitskarte-sh.de
3. www.saxmedicard.de
4. www.ccc.de (Chaos-Computer-Club e.V.)
5. www.tk-online.de (Techniker Krankenkasse)
6. www.dimidi.de
7. www.statistischesbundesamt.de
8. www.bundesärztekammer.de
9. www.gematik.de
10. www.makdata.de
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Abbildungsverzeichnis
10. Abbildungsverzeichnis
Bildquelle: www.tk-online.de...................................................................7 Abb. 2
Vortrag MinDirig Norbert Paland am 10.02.2005 in Berlin ...................21 Abb. 6
Vortrag MinDirig Norbert Paland am 10.02.2005 in Berlin ...................22 Abb. 7
Bruno Struif (Fraunhofer) SIT ...............................................................26 Abb. 11
Telemedizinführer 2006, 2. Sonderausgabe, Modellregionen..............30 Abb. 16
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Abbildungsverzeichnis
Teilauswertung Medien.........................................................................45 Abb. 26
Teilauswertung Geschlecht und Akzeptanz zur ePA...........................46 Abb. 27
Teilauswertung Berufsgruppen zur ePA ...............................................47 Abb. 28
Teilauswertung zum Datenschutz.........................................................48 Abb. 29
Gesamtauswertung zum erwarteten Nutzen ........................................49 Abb. 30
Teilauswertung ambulante und stationäre Ärzte ..................................51 Abb. 31
Teilauswertung Apotheker und ambulante Ärzte..................................52 Abb. 32
Projektarbeit 2007 Seite 60 von 61
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Abbildungsverzeichnis
10.2. Tabellen
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
11. Anhang
11.1. Anhangsverzeichnis
11.1.a. SGB V § 291a.....................................................................................II
11.1.b. Neufassung der Verordnung für die Einführung der
Testmaßnahmen der eGK.............................................................. VIII
11.1.c. Fragebogen für Patienten............................................................. XXV
11.1.d. Fragebogen für Ärzte und Apotheker ......................................... XXVII
11.1.e. Experteninterview Klinikdirektor Prof. Dr. D. Andresen............... XXIX
11.1.f. Projektzeitplan .............................................................................. XXXII
Projektarbeit 2007 Seite I von XXXII
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
11.1.a.
§ 291a Elektronische Gesundheitskarte (1) Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert. (2) Die elektronische Gesundheitskarte hat die Angaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für 1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form sowie 2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen. § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung. (3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von 1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, 2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende,
fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), 3. Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, 4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), 5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten sowie 6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten (§ 305 Abs. 2); die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne Netzzugang möglich sein. Spätestens bei der Versendung der Karte hat die Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden personenbezogenen Daten zu informieren. Mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der Versicherten nach diesem Absatz darf erst begonnen werden, wenn die Versicherten jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben. Die Einwilligung ist bei erster Verwendung der Karte vom Leistungserbringer auf der Karte zu dokumentieren; die Einwilligung ist jederzeit widerruflich und kann auf einzelne Anwendungen nach diesem Absatz beschränkt werden. § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung. (4) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens mittels der elektronischen Gesundheitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist, auf Daten 1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich
a) Ärzte,
b) Zahnärzte, c) Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, Projektarbeit 2007 Seite II von XXXII
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d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder bb) in einem Krankenhaus
als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt,
e) sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, 2. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausschließlich
a) Ärzte,
b) Zahnärzte,
c)Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, d) Personen, die
aa) bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder bb) in einem Krankenhaus
als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a bis c Genannten erfolgt, e) nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Notfällen auch Angehörige eines anderen Heilberufs, der
für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, f) Psychotherapeuten zugreifen. Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 zuzugreifen. (5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. Der Zugriff auf Daten sowohl nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 3 Satz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte darf nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen; im Falle des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 5 können die Versicherten auch mittels einer eigenen Signaturkarte, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, zugreifen. Zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 Buchstabe d und e, die über keinen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, können auf die entsprechenden Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person autorisiert wurde. Der Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte kann abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch erfolgen, wenn die Versicherten den jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren autorisieren. (5a) Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der Telematikinfrastruktur 1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind, und 2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person a) befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen der in Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe
lediglich die Führung der Berufsbezeichnung geschützt ist, die Berufsbezeichnung zu führen oder Projektarbeit 2007 Seite III von XXXII
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b) zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 gehört. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 gemeinsame Stellen bestimmen. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat die jeweilige Stelle nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende Stelle in Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich die Sperrung der Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs-oder Berufsausweises zu veranlassen. (6) Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten gelöscht werden; die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Abrechnung bleiben davon unberührt. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass mindestens die letzten fünfzig Zugriffe auf die Daten nach Absatz 2 oder Absatz 3 für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen.
(7) Die Bundesvereinigung, Bundesärztekammer,
Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte, insbesondere des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte, erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations-und Sicherheitsinfrastruktur
(Telematikinfrastruktur). Sie nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Regelungen zur Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. Vereinbarungen und Richtlinien zur elektronischen Datenübermittlung nach diesem Buch müssen, soweit sie die Telematikinfrastruktur berühren, mit deren Regelungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung
1. der Kosten, die ihnen im Rahmen der Gesellschaft für Telematik nach Satz 2, einschließlich der Aufteilung der Kosten auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren,
2. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
3. der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur,
einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen.
Die Kosten nach Satz 4 zählen nicht zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 9. (7a) Im Krankenhausbereich werden die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 durch einen Zuschlag für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall finanziert, soweit die Kosten außerhalb des Krankenhauses im Rahmen der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 7 Satz 2 anfallen. Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 und 3 werden durch einen weiteren Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag). Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 werden in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung oder das Erlösbudget nach § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes sowie nicht in die entsprechenden Erlösausgleiche ein. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Erlöse aus dem Zuschlag nach Satz 1 an die von den Vertragsparteien in der Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 benannte Stelle abzuführen. Die Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und dessen Erhebung ist in der Projektarbeit 2007 Seite IV von XXXII
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Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr.1 zu regeln. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags nach Satz 2 regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten. (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 4 erhalten die in diesem Absatz genannten Leistungserbringer nutzungsbezogene Zuschläge von den Krankenkassen. Das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. Das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 für die
Arzneimittelversorgung vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Abs. 4 auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Abweichend von Satz 1 werden die Kosten der Gesellschaft für Telematik in der Festlegungs- und Erprobungsphase für einen Übergangszeitraum über einen Zuschlag zu jedem Abrechnungsfall in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung finanziert; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den übrigen Vertragspartnern nach Absatz 7 Satz 1. (7c) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zu Stande oder wird sie gekündigt, entrichten die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik den Finanzierungsbeitrag für die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsanteil und nach Aufforderung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft; die Spitzenverbände der Krankenkassen erstatten den Finanzierungsbeitrag unmittelbar den Spitzenorganisationen, soweit die nachfolgenden Vorschriften keine andere Regelung enthalten. Im Krankenhausbereich erfolgt die Erstattung des Finanzierungsbeitrages über einen Zuschlag entsprechend Absatz 7a Satz 1 durch vertragliche Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung gilt für die Erstattung des Finanzierungsbeitrages Absatz 7b Satz 1, 2 und 4 entsprechend, im Bereich der Arzneimittelversorgung gilt Absatz 7b Satz 1, 3 und 5 entsprechend. (7d) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6 sowie Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, treffen die Spitzenverbände der Krankenkassen Vereinbarungen zur Finanzierung der den jeweiligen Projektarbeit 2007 Seite V von XXXII
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Leistungserbringern entstehenden Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 2 jeweils mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene. Soweit diese Vereinbarungen nicht zu Stande kommen, entscheidet bei Nichteinigung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei Nichteinigung mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Abs. 4 und bei Nichteinigung mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 jeweils auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten. (7e) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist als Grundlage der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 6, Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, bilden die Spitzenorganisationen nach Absatz 7 Satz 1 eine gemeinsame Kommission aus Sachverständigen. Die Kommission ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist nach Satz 1 zu bilden. Sie besteht aus jeweils zwei Mitgliedern, die von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und von den Spitzenverbänden der Krankenkassen berufen werden sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, über die oder den sich die pitzenorganisationen nach Absatz 7 Satz 1 gemeinsam verständigen. Kommt es innerhalb der Frist nach Satz 2 nicht zu einer Einigung über den Vorsitz oder die Berufung der weiteren Mitglieder, beruft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Sachverständigen. Die Kosten der Kommission sind aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zu begleichen. Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung zur Aufteilung der Kosten, die den einzelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen. Die Empfehlung der Kommission ist innerhalb eines Monats in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufteilung der Kosten, die den einzelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, als Grundlage der Vereinbarungen nach den Absätzen 7a und 7b festzulegen, sofern die Empfehlung der Kommission nicht berücksichtigt wird.
(8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt werden, den Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen oder zu
anderen Zwecken als denen der Versorgung der Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart werden, Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben. (9) Für den Test von Anwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 und 3 kann das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem oder der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz befristete Ausnahmen von dem Erfordernis der qualifizierten Signatur nach Absatz 5 sowie von entsprechenden Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittelrechts über die Form von Verordnungen für die Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen. In diesem Fall sind der Schutz personenbezogener Daten und die Datensicherheit auf andere Weise sicherzustellen. § 63 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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11.2.
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über
Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 5. Oktober 2006
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom
2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2189) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der ab dem 11. Oktober 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 9. November 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3128),
2. den am 11. Oktober 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) eingefügt worden ist,
zu 2. des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197).
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11.1.b.
Bonn, den 5. Oktober 2006
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
U l l a S c h m i d t
Verordnung
über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der
Testmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Gesundheitskarte einschließlich der erforderlichen Telematikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen nach den folgenden Regelungen durchzuführen.
(1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung
und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und weiterentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funktionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste sowie deren funktionales und technisches Zusammenwirken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Überprüfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Versicherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkungen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzustellen. (2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in die flächendeckende Versorgung zu überführen.
(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Heilberufsausweises und der dazu erforderlichen Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Datensätze sowie die Testfälle zu den Anwendungen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. (2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:
1. die elektronische Gesundheitskarte,
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2. der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische Berufsausweis, 3. Kartenlesegeräte,
4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leistungserbringer und der Kostenträger zur Telematikinfrastruktur (Konnektor),
5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfrastruktur, 6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste, 7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzepten und Facharchitekturen,
8. Dienste zur Nutzerunterstützung sowie
9. technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist sichtbar auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufzubringen. (3) Für die Testung der Komponenten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gelten die folgenden vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegten Spezifikationen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden: 1. Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte mit Stand vom 15. September 2006, 2. Spezifikation des elektronischen Heilberufsausweises mit Stand vom 15. September 2006, 3. Spezifikation des Kartenlesegerätes mit Stand vom 15. September 2006, 4. Spezifikation des Konnektors mit Stand vom 15. September 2006.
Die Spezifikationen weiterer Komponenten und Dienste einschließlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen der in diesem Absatz genannten Festlegungen während der Testphase. (4) Für die allgemeine Ausgestaltung der Telematikinfrastruktur und die übergreifenden Anforderungen an die Komponenten und Dienste gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Gesamtarchitektur mit Stand vom 15. September 2006, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Wesentliche Änderungen der Gesamtarchitektur werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. (5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur Unterstützung der Entwicklung von dezentralen und zentralen Komponenten und Diensten, zur Unterstützung der Schnittstellentests externer Dienste zur Telematikinfrastruktur und zu laborbasierten Tests der Telematikinfrastruktur eine Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6. (6) Für den Einsatz in der Testphase müssen die Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Telematik Projektarbeit 2007 Seite IX von XXXII
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zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt,
wenn die Komponenten und Dienste für die Testung funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen des Satzes 2 beim Einsatz im Testverfahren noch nicht vollständig vor, kann die Gesellschaft für Telematik eine bis zum Ende der dritten Teststufe nach § 5 Abs. 4 befristete vorläufige Zulassung erteilen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt.
(1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in vier Abschnitte. (2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversichertenkarte a) für die in § 291 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke, b) für die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß
§ 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln, und c) für die Anwendung nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getestet.
(3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzugang geschaffen und die Gültigkeit des Krankenversicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft. Die
Angaben nach § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Abgleich mit den Daten der Krankenkasse auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert. (4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit Netzzugang getestet, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testumgebung auf weitere Verordnungen, insbesondere die Einbindung aller an Verordnungsprozessen beteiligten Leistungserbringer, sowie die Erweiterbarkeit auf die Anwendungen nach § 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. (5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätzlich die um einen Netzzugang erweiterte Anwendung gemäß
§ 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Anwendung gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und weitere Verordnungen, insbesondere die Verordnung
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von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung
von Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind organisatorische und technische Verfahren zur Fernübermittlung elektronischer Verordnungen durch die Versicherten sowie organisatorische und technische Verfahren für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte anzubieten und technikoffen zu testen; Anforderungen für die Umsetzung werden von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren nach § 6 festgelegt. (6) Innerhalb der Testabschnitte können die Anwendungen zeitlich versetzt getestet werden. Das Nähere regelt der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.
(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen. (2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Telematik die Tests unter Laborbedingungen mit Testdaten zentral durch. (3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten durch. (4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einzelnen Testregionen Tests unter realen Einsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer verwendet. Bei den Tests sollen bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mitwirken. (5) In der vierten Stufe werden drei Tests der dritten Stufe auf bis zu 100 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer erweitert; die übrigen Tests der dritten Stufe werden fortgeführt. (6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte und Teststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage zu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Migrationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken, dass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hardwarekomponenten nicht mehr auszutauschen und Geschäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so veröffentlicht werden, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse sowohl für andere Testverfahren als auch für die flächendeckende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden können.
(1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Betriebsverantwortung Projektarbeit 2007 Seite XI von XXXII
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für die Testinfrastruktur nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen wahr. Für die Sicherstellung von Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Richtlinie für den Betrieb der Gesundheitstelematik mit Stand vom 25. September 2006, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Richtlinie bestimmt die Rahmenbedingungen für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste sowie das Nähere zu den Betriebsfestlegungen der Absätze 2 bis 4 und regelt insbesondere: 1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft für Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 beauftragten Organisationen, 2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten, 3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,
4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau, 5. Standards, die bei der Definition von Datenstrukturen und Schnittstellen einzuhalten sind,
6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschafter und andere Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur Anbindung der an dem Test teilnehmenden Leistungserbringer erklärt haben, mit der Verantwortung für den Testbetrieb der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, soweit sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur betreffen, beauftragen. Die in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen können spezifische Besonderheiten des Testbetriebes in einer eigenen Richtlinie in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik regeln. Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Verantwortung für den Testbetrieb der Zugangskomponenten und -dienste für Teilnehmer der Testphase wahr, für die keine Anbindung durch eine der in Satz 1 genannten beauftragten Organisationen zur Verfügung steht, und gewährleistet die Ausfallsicherheit für alle Zugangskomponenten und -dienste. (3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der Verantwortung für den Testbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung elektronischer Verordnungen für die Einlösung durch die Versicherten (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, beauftragen. (4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen Testinfrastruktur nimmt die Gesellschaft für Telematik Projektarbeit 2007 Seite XII von XXXII
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auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1
die Verantwortung für den Testbetrieb der folgenden Komponenten, Dienste und Schnittstellen wahr: 1. Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, mit Ausnahme der Zugangsdienste, 2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 6, 3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8, 4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der durch die elektronische Gesundheitskarte unterstützten Anwendungen, 5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Daten nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 6. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der Ausgabe und Personalisierung elektronischer Gesundheitskarten.
(5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten, Dienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen Aufträge zu vergeben. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22
der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3 Nr. 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht.
Die Festlegungen zu den §§ 3 bis 5a werden durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden getroffen und fortgeschrieben. Dabei sind die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitgestellten Prüfvorschriften für die Sicherheit der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Gesellschaftern der Gesellschaft für Telematik und, soweit deren Belange berührt sind, der Industrie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Kriterien zur Auswahl der Testregionen und veröffentlicht diese im elektronischen Bundesanzeiger.*) (2) Im Anschluss an die Veröffentlichung können die zuständigen obersten Landesbehörden der Gesellschaft für Telematik innerhalb von zwei Wochen auf einem vom Bundesministerium für Gesundheit erstellten Formblatt mitteilen, welche Testregionen sich am Test Projektarbeit 2007 Seite XIII von XXXII
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beteiligen wollen. Die Gesellschaft für Telematik übermittelt die eingegangenen Mitteilungen mit einer fachlichen Bewertung innerhalb einer Woche an das Bundesministerium für Gesundheit. Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung legt das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Anzahl der Testregionen fest, in denen Tests nach § 5 Abs. 4 durchgeführt werden. (3) Danach können sich die zuständigen obersten Landesbehörden auf der Grundlage der fachlichen Bewertung innerhalb von zwei Wochen auf die Testregionen einigen und jeweils einen verantwortlichen Vertragspartner benennen. Kommt eine Festlegung durch die zuständigen obersten Landesbehörden nicht zustande, nimmt das Bundesministerium für Gesundheit sie vor. (4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Festlegung der Testregionen mit den verantwortlichen Vertragspartnern einen Vertrag zur Durchführung der Testung zu schließen. (5) Teilen die zuständigen obersten Landesbehörden der Gesellschaft für Telematik keine ausreichende Anzahl von geeigneten Testregionen mit, kann die Gesellschaft für Telematik auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Auswahlkriterien mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit Verträge mit Testregionen zur Durchführung der Testung schließen. (6) Die Testregionen zur Durchführung von Tests nach § 5 Abs. 5 bestimmt das Bundesministerium für
(1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik sind insbesondere
1. die Entwicklung und der Aufbau der zentralen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur,
2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5 Abs. 2 und 3, 3. die bei den Leistungserbringern in den Testphasen anfallenden Ausstattungskosten für die Erstbeschaffung von Komponenten, 4. der durch die Testphase bedingte personelle und betriebliche Zusatzaufwand aller am Test teilnehmenden Leistungserbringer,
5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der Testphase sowie
6. für die Durchführung der dritten Teststufe nach § 5 Abs. 4 pro Testregion zehn technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu finanzieren.
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(2) Alle teilnehmenden Leistungserbringer erhalten aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik für die Erstbeschaffung von Komponenten gemäß den festgelegten Spezifikationen in der Testphase und für den durch die Testphase bedingten Zusatzaufwand jeweils eine Pauschale. Ebenso erhalten die verantwortlichen Vertragspartner in den Testregionen aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung technischer Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 6 eine Pauschale. Die Höhe der Pauschalen wird jeweils von der Gesellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen festgelegt. (3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der Pauschalen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzten Frist fest, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskarten und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Kosten von den an den Tests teilnehmenden Krankenkassen, die Kosten der elektronischen Heilberufsausweise von den zuständigen Berufsorganisationen getragen. (4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten ersetzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche gilt für elektronische Gesundheitskarten und elektronische Heilberufsausweise, die im Rahmen der Testung verwendet werden und ersetzt werden müssen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren eingehalten wird, kann ausnahmsweise auch die Zulassung von Anbietern zur Durchführung der in § 5a genannten operativen Betriebsleistungen durch Vergabe einer Konzession erfolgen; für die teilnehmenden Anbieter gelten die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Telematik gemäß § 5a Abs. 1 entsprechend; vor der Zulassung ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anlage
(zu § 5 Abs. 6)
Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte Projektarbeit 2007 Seite XV von XXXII
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1 Al l g e m e i n e s
Der Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gibt die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Testvorhaben in den Testregionen auf der Grundlage dieser Verordnung vor. Die Beschreibung der Labortests der Gesellschaft für Telematik beschränkt sich auf die Bereiche, die relevant für die Planung der Testvorhaben in den Testregionen sind. 2 G r u n d s ä t z l i c h e s Vo r g e h e n
Die Gesellschaft für Telematik führt Labortests und zentrale Anwendertests zur Vorbereitung der dezentralen Testmaßnahmen durch. In den Testregionen finden in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik dezentrale Anwendertests und Feldtests der funktionalen Ausbaustufen der Telematikinfrastruktur statt. Die Gesellschaft für Telematik gibt für alle Testmaßnahmen Inhalte, Durchführung und Auswertung in detaillierten Testpflichtenheften vor. Die Testergebnisse werden in der Gesellschaft für Telematik zusammengeführt, ausgewertet und zur Weiterentwicklung
von Spezifikationen, einzelner Komponenten, grundsätzlicher Verfahren sowie der Testverfahren bereitgestellt. 2.1 Teststufen
Für die Durchführung der Testmaßnahmen werden folgende aufeinander aufbauende Teststufen definiert: 2.1.1 Labortest
In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Telematik zentral Tests einzelner Komponenten, integrierter Systeme und grundsätzlicher Verfahren unter Laborbedingungen mit Testdaten durch. Die Ziele der Labortests sind
- Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften der einzelnen Komponenten (Komponententest),
- Nachweis der Eignung grundsätzlicher Verfahren,
- Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften des Gesamtsystems (Integrationstest) - in angemessenen Schritten,
- Nachweis der Austauschbarkeit von einzelnen Komponenten unterschiedlicher Hersteller/Betreiber (Interoperabilitätstest),
- Nachweis der sicherheitstechnischen Eigenschaften der Komponenten und des Gesamtsystems (Sicherheitstest).
Nach der Stabilisierung der Testumgebung laufen parallel zu den funktionalen Labortests Zulassungsverfahren für einzelne Produkte an (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept für die Komponenten).
2.1.2 Zentrale und dezentrale Anwendertests
In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (d. h. Leistungserbringer und ihre Mitarbeiter) praktische Anwendertests mit Testdaten unter Nutzung der von der Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellten Musterumgebung durch. In den Anwendertests sollen in einem ersten Schritt mit Unterstützung ausgewählter Endnutzer (das sind zunächst Ärzte und Apotheker, in späteren Testabschnitten ggf. weitere Leistungserbringer) die Prozesslogik und -abläufe optimiert werden, so dass für die Feldtests von einem Mindestmaß an Projektarbeit 2007 Seite XVI von XXXII
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Praxistauglichkeit ausgegangen werden kann. Insbesondere werden folgende Aspekte berücksichtigt:
- Gestaltung der Abläufe und Integrationsfähigkeit in den Praxisalltag,
- Nachvollziehbarkeit der Abläufe,
- Steuerungsmöglichkeiten und Eingriffsmöglichkeiten durch die Nutzer,
- Abdeckung von Fehlerfällen, Verhalten im Fehlerfall.
In einem zweiten Schritt kann die Musterumgebung für die Schulung der an den Feldtests teilnehmenden Leistungserbringer und deren Personal eingesetzt werden. Ggf. kann die Musterumgebung in späteren Testabschnitten bei Nachfrage auch für die Schulung von Versicherten verwendet werden. Die Musterumgebung wird sowohl zentral in der Gesellschaft für Telematik und im weiteren Verlauf auch dezentral in einer kontrollierten Umgebung in den Testregionen betrieben.
Gemäß den wachsenden Anforderungen bzgl. der zu unterstützenden Anwendungen der Gesundheitskarte wird die Musterumgebung weiterentwickelt. Die entsprechende Aktualisierung der Software sowie ein der Verfügbarkeit industrieller Produkte angepasster Austausch von „Musterkomponenten“ gegen vorläufig oder endgültig zugelassene Industrieprodukte wird von der Gesellschaft für Telematik vorgenommen. Hiermit verbunden ist die Schulung der die Musterumgebung betreuenden Personen in den Testregionen.
2.1.3 10 000er-Feldtest
In der dritten Stufe führen die oben genannten Zugriffsberechtigten in den Testregionen Tests unter realen
Einsatzbedingungen durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer verwendet.
Bei den Tests sollen bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer mitwirken.
Die Feldtests dienen dem Nachweis der Einsetzbarkeit des Gesamtsystems unter realen Einsatzbedingungen
und der Erfassung des Einflusses auf bestehende Geschäftsprozesse. Insbesondere werden folgende Aspekte untersucht:
- Einfluss auf die Praxisabläufe, Zeitverhalten,
- Häufigkeit und Ursache von Fehlern, Bedarf an Unterstützungsleistung,
Die eingesetzten Komponenten und Dienste müssen durch die Gesellschaft für Telematik für den Testbetrieb mit Echtdaten gemäß § 3 Abs. 6 zugelassen sein. Die Betriebszulassung kann auf die Verwendung im Testbetrieb und auf den Testzeitraum begrenzt sein. Die Komponenten können gegebenenfalls vor Beginn der 100 000er-Feldtests noch ausgetauscht werden.
Zu Beginn der 10 000er-Feldtests von netzbasierten Funktionen (ab Abschnitt 2) wird mit Testdaten die korrekte Anbindung der an den Testmaßnahmen beteiligten Projektarbeit 2007 Seite XVII von XXXII
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Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur und die Funktionsfähigkeit der Dienste überprüft. Dann erst erfolgt die Freigabe zur Aufnahme des Testbetriebes mit Echtdaten. Das Freigabeverfahren wird zwischen der Gesellschaft für Telematik und den Testregionen abgestimmt. Für Abschnitt 1 werden entsprechende Verfahren für den Nachweis der Betriebsbereitschaft der dezentralen Komponenten von der Gesellschaft für Telematik festgelegt.
2.1.4 100 000er-Feldtest
In der vierten Stufe werden 10 000er-Feldtests in den ausgewählten Testregionen auf bis zu 100 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer erweitert. Insbesondere werden folgende Aspekte untersucht:
- Verhalten des Gesamtsystems im Betrieb/Qualität der Dienste im Testbetrieb,
- Betriebsaspekte der Telematikinfrastruktur,
- Optimierung der Gesamtabläufe.
Parallel werden die Arbeiten zur Vorbereitung der Ausgabe (Roll out) fortgesetzt. Das Ausgabeverfahren wird mit der Gesellschaft für Telematik abgestimmt. Die Testergebnisse der 100 000er-Feldtests werden berücksichtigt.
2.2 Funktionsabschnitte
Innerhalb der oben aufgeführten Teststufen wird die Telematikinfrastruktur in folgenden Testabschnitten mit zunehmendem Funktionsumfang getestet. Entsprechend dem jeweiligen Funktionsumfang muss gewährleistet sein, dass die Patientin/der Patient umfassend über die neuen Verfahren und die organisatorischen Hintergründe informiert ist (Information), die datenverarbeitenden Prozesse in ausreichendem Maße erkennen und nachvollziehen (Transparenz) und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch kontrollieren kann (Kontrolle). Synchron zum schrittweisen Ausbau der Anwendungen werden entsprechende Lösungen zur Wahrnehmung der Patientenrechte angeboten und getestet. Innerhalb eines Funktionsabschnittes können Komponenten unterschiedlichen Reifegrades eingesetzt werden. So können zum Beispiel spezifikationskonforme zugelassene elektronische Gesundheitskarten zusammen mit ersten vorläufig zugelassenen Fachdiensten genutzt werden. Neben der Entwicklung neuer Komponenten werden auch die Aktualisierung und der weitere Einsatz bestehender Systeme im Feld berücksichtigt.
2.2.1 Abschnitt 1 (ohne Netzzugang)
Im ersten Abschnitt wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversichertenkarte zunächst unter Verwendung von am Markt bereits vorhandenen multifunktionalen Kartenterminals (MKTs) eingesetzt. Sie dient wie bisher die Krankenversichertenkarte dem Nachweis des Leistungsanspruchs sowie der Bereitstellung administrativer Daten für Leistungserbringer zur weiteren Verwendung in den mit den Kostenträgern vereinbarten Abrechnungsunterlagen und Vordrucken. Zusätzlich zur Bereitstellung der vollständigen Versichertenstammdaten (ungeschützte und geschützte Versichertendaten)werden
- der Transport der elektronischen Verordnung auf der elektronischen Gesundheitskarte am Beispiel der Arzneimittelverordnung, beschränkt auf die Projektarbeit 2007 Seite XVIII von XXXII
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln sowie
- die Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung auf der elektronischen Gesundheitskarte
(d. h. ohne ergänzende Daten in netzbasierten Speicherorten) getestet.
2.2.2 Abschnitt 2
Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzugang geschaffen, mit dem die Gültigkeit des Krankenversicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft werden kann. Die Angaben nach § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden mit den Daten der Krankenkasse abgeglichen und bei Bedarf auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert.
2.2.3 Abschnitt 3
Im dritten Abschnitt wird zusätzlich die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß
§ 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit Netzzugang technikoffen getestet, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die Verordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testumgebung auf weitere Verordnungen und auf die freiwilligen Anwendungen nach § 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zumindest im Labor- und Anwendertest nachzuweisen. 2.2.4 Abschnitt 4
Vom vierten Abschnitt an werden die Anwendungen gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (d. h. Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung und der Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit) mit und ohne Netzzugang sowie weitere Verordnungen getestet, insbesondere die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung. Spätestens ab dem vierten Abschnitt sind auch organisatorische und technische Lösungen zur Wahrnehmung der Patientenrechte anzubieten und zu testen. Hier sollen insbesondere die Realisierung der Einwilligungserklärung, die Vergabe von differenzierten Zugriffsberechtigungen, die Einsichtnahme durch den Patienten selbst, die Möglichkeit, Daten zu löschen sowie die Protokollierung der Zugriffe einbezogen werden. In einem weiteren Schritt wird die Nutzung des Patientenfachs getestet. Unter Berücksichtigung technikoffener Lösungen werden Anforderungen für entsprechende technische Geräte von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet. Diese Anforderungen sind im Datenschutzkonzept zu konkretisieren, welches in Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes zu konzipieren ist. Im Folgenden wird beispielhaft eine mögliche Umsetzung der Abbildung der Abschnitte auf die einzelnen
Teststufen dargestellt:
Projektarbeit 2007 Seite XIX von XXXII
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3 Zu l a s s u n g s k o n z e p t f ü r d i e Komponenten
Die für die Tests vorgesehenen Komponenten werden durch die Gesellschaft für Telematik auf Grundlage der Prüfkriterien, die Bestandteil der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 sind, funktional geprüft. Zusätzlich werden - ggf. iterativ - Sicherheitstests durch externe Prüflabore unter der Koordination des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß Common Criteria Anforderungen durchgeführt. Auf der Basis dieser Tests spricht die Gesellschaft für Telematik die Zulassung bzw. die vorläufige Zulassung für den Einsatz in den Testregionen aus. Den Testregionen wird von der Gesellschaft für Telematik eine Liste mit den zugelassenen bzw. vorläufig zugelassenen Komponenten und Diensten zur Verfügung gestellt. Das Nähere zum
Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 geregelt.
4 R e f e r e n z i n s t a l l a t i o n
Da die Telematikinfrastruktur aus den unterschiedlichsten Komponenten und Diensten besteht, deren finale Verfügbarkeit auch von noch zu definierenden Betreibermodellen abhängt, ist es notwendig, dass die Gesellschaft für Telematik durch den Bau einer Referenzinstallation in Vorleistung geht und einen Integrationsnukleus schafft, der abschnittweise ausgebaut wird.
Die Referenzinstallation bildet zunächst - wie die Musterumgebung - die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur nach. Von Industriefirmen entwickelte Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur können so noch in der Entwicklungsphase daraufhin getestet werden, ob sie die geforderten Funktionalitäten im Zusammenspiel mit den Referenzkomponenten und -diensten erbringen. Die Konformität externer Dienste, die eine standardisierte Schnittstelle zur Telematikinfrastruktur bedienen müssen (z. B. Versichertenstammdatendienst, Abrechnungsdienste), kann mit der Referenzinstallation geprüft und bestätigt werden. Darüber hinaus unterstützt die Referenzinstallation weitere laborbasierte Tests der Telematikinfrastruktur, insbesondere der Netzinfrastruktur.
Die Referenzinstallation ist nicht für den Einsatz im Wirkbetrieb vorgesehen. Die im Rahmen der Referenzinstallation entwickelten Komponenten werden entweder von zukünftigen Betreibern zu stabilen und lastfähigen Komponenten weiterentwickelt (z. B. Schnittstellen zu Versichertenstammdatendiensten oder Verordnungsdatendiensten) oder sobald Komponenten von der Industrie oder anderen Betreibern verfügbar sind,
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
nach Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept für die Komponenten) gegen diese ausgetauscht (z. B. Konnektor)
5 M u s t e r u m g e b u n g
Die Gesellschaft für Telematik stellt für die Anwendertests nach Nummer 2.1.2, Zentrale und dezentrale Anwendertests, ein zentrale Musterumgebung bereit, die abschnittsbezogen ausgebaut wird. Die Musterumgebung besteht aus Realkomponenten oder funktionsäquivalenten Modellen der jeweils benötigten Komponenten und Dienste, die in Funktionsverhalten und Nutzerschnittstelle Realkomponenten weitgehend entsprechen.
Funktionsgleiche Kopien der zentralen Musterumgebung werden den Testregionen zu Beginn der dezentralen Tests als dezentrale Musterumgebung von der Gesellschaft für Telematik bereitgestellt und entsprechend dem wachsenden Testfortschritt und Funktionsumfang durch Software-Updates und ggf. Austausch von Komponenten durch verfügbar werdende und zugelassene Industrieprodukte von der Gesellschaft für Telematik fortgeschrieben.
6 Gesamt p l a n u n g 6.1 Übersicht
Die Tests werden federführend durch die Gesellschaft für Telematik unter Beteiligung ausgewählter Testregionen durchgeführt. Die Gesellschaft für Telematik ist zuständig für die Testkonzeption (die in Pflichtenheften festgelegt wird), die abschnittsweise Durchführung der Labor- und zentralen Anwendertests sowie die Gesamtkoordination und die Auswertung der Testmaßnahmen. Die Testregionen führen zeitlich versetzt abschnittsweise dezentrale Anwendertests und Feldtests nach Vorgaben der Gesellschaft für Telematik durch. Die Tests können regionale Besonderheiten und zusätzliche Evaluationsziele berücksichtigen.
Die folgenden Grafiken geben eine Übersicht über den grundsätzlichen Ablauf und die geplanten zeitlichen
Meilensteine (MS) der ersten drei Teststufen:
Projektarbeit 2007 Seite XXI von XXXII
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Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
Die zeitliche und inhaltliche Planung wird durch den vorliegenden Migrationsplan bestimmt und durch abschnittsbezogene Detaildokumente ergänzt. Die Freigabe für einzelne Testabschnitte erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Basis der Planungsdokumente und regelmäßig durchzuführender Prüftermine zur Feststellung der Testbereitschaft. Bei der Freigabe werden die Termine für den jeweiligen Testabschnitt verbindlich vorgegeben.
6.2 Feststellung der Testbereitschaft
Für die Prüftermine sind jeweils folgende Dokumente vorzulegen:
--Spezifikationen der eingesetzten Komponenten, -wenn nötig: Zulassungsnachweis der eingesetzten Komponenten,
Als Rahmentermine werden festgelegt:
- Beginn der Feldtests mit offline-Versichertendaten: 4. Quartal 2006
- Fertigstellung der Musterumgebung für Onlinetests: Januar 2007
- Prüftermin zur Freigabe der dezentralen Tests für den Abschnitt 2: Januar 2007
Prüftermine zur Freigabe weiterer Testabschnitte sowie zur Festlegung von Terminen werden jeweils zu Beginn der dezentralen Tests einzelner Funktionsabschnitte sowie zum Ende der zentralen Tests festgelegt.
Projektarbeit 2007 Seite XXII von XXXII
Verfasser: Ulrike Fellien, Stephan Hohnhorst, Stefan Nowitzke
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Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Inhalte der einzelnen Meilensteine für die Testregionen:
Projektarbeit 2007 Seite XXIII von XXXII
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Projektarbeit 2007 Seite XXIV von XXXII
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11.1.c.
Meinungsumfrage zur elektronischen Gesundheitskarte
Liebe Patientin, Lieber Patient,
wir (Ulrike, Fellien - Stefan, Nowitzke - Stephan, Hohnhorst) sind Studenten der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Berlin und schreiben unsere Abschlussarbeit in der Gesundheitsökonomie. Wir führen im Zusammenhang des Projektes eine anonyme Meinungsumfrage durch und bitten um Ihre Mithilfe.
Die elektronische Gesundheitskarte (abgekürzt eGK) soll laut der Gesundheitsreform in Zukunft die Krankenversicherungskarte ersetzen und die elektronische Übermittlung von Daten ermöglichen. Auf der eGK werden zur Übermittlung zwischen den Versorgern unter anderem Notfalldaten, Arztbriefe und Rezepte gespeichert um den Papierkrieg zu rationalisieren.
Zusätzlich wird eine elektronische Patientenakte (abgekürzt ePA) zur Verwaltung der Daten aller Krankheits- und Behandlungsverläufe (Befunddaten, Diagnosen, Korrespondenz) entwickelt.
In Arztpraxen und Apotheken sollen sogenannte Kiosksysteme eingerichtet werden, über die Patienten auf Ihre Daten der ePA zugreifen können mit Hilfe einer PIN Nummer (auch Home PC). Der Patient kann somit den Gesundheitsversorgern die Einsicht in einzelne Daten verweigern oder gewähren und sein Recht auf Eigenverantwortlichkeit stärken. Erwarteter Nutzen:
1.) Befreiung von unnötigen Doppeluntersuchungen
2.) Verbesserung der medizinische Versorgung 3.) Verwaltungsabbau und Kostensenkung (Beitragssenkung)
Zum Beantworten der Fragen kreuzen sie bitte auf der Rückseite die Kästchen an.
(Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben sollten, finden Sie Informationen im Internet unter: www.die-Gesundheitskarte.de) Zu Ihrer Person:
Projektarbeit 2007 Seite XXV von XXXII
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älter
Haben Sie von der eGK schon gehört oder gelesen?
Wenn ja, wie haben Sie davon erfahren?
Würden Sie die zusätzlichen Funktionen wie die ePA nutzen?
Welche Risiken sehen Sie durch den Einsatz der eGK?
Sehen Sie den Schutz Ihrer Daten gefährdet
Pannen durch technische Probleme
Mehraufwand für den Inhaber der Karte Was erwarten Sie von der eGK?
Verbesserung der Arzneimitteltherapie
Bessere Kommunikation zwischen den Leistungserbringern
(Leistungserbringer: Krankenhäuser, Hausärzte, Apotheken)
Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Bitte senden Sie die Fragebögen bis spätestens 15.12.2006 an uns zurück. Ein an uns frankierter Rückumschlag liegt bei. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Projektarbeit 2007 Seite XXVI von XXXII
Verfasser: Ulrike Fellien, Stephan Hohnhorst, Stefan Nowitzke
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11.1.d.
Fragebogen zur Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte für Apotheker(innen) bzw. Ärztinnen/Ärzte
Wir - Ulrike Fellien, Stefan Nowitzke, Stephan Hohnhorst - sind Studenten der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Berlin in dem Studiengang Gesundheitsökonomie.
Als Abschlussarbeit führen wir eine Projektarbeit, über die Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte die Vor- und Nachteile der Karte aus der Sicht von Leistungserbringern und Patienten, durch.
Ich bitte Sie daher den Ihnen vorliegenden Fragebogen nach eigener Meinung auszufüllen und an mich baldmöglichst zurück zu senden.
Freiwillige Angabe von einigen persönlichen Daten!
1. Zu welchem Altersbereich gehören Sie?
2. Zu welchem Geschlecht gehören Sie?
Männlich Weiblich
3. Welchen Beruf haben Sie?
Vorteile der elektronischen Gesundheitskarte!
4. Verbesserung der Arzneimitteltherapie
Ja Nein
5. Vereinfachung der Arzneimittelversorgung/-besorgung durch das elektronische Rezept
Ja Nein
Projektarbeit 2007 Seite XXVII von XXXII
Verfasser: Ulrike Fellien, Stephan Hohnhorst, Stefan Nowitzke
Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
6. Bessere Kommunikation zwischen den einzelnen Leistungserbringern ( Apotheker/Ärzte )
Ja Nein
7. Erreichen von Kosteneinsparungen
Ja Nein
8. Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Ja Nein
Eventuell auftretende Probleme und Gefahren der elektronischen
Gesundheitskarte!
9. Risiko von Datenschutzverletzungen
Ja Nein
10. Pannen durch technische Probleme
Ja Nein
11. Zu hohe Erprobungs- bzw. Einführungskosten
Ja Nein
12. Eigener hoher Kostenaufwand zur Einführung bzw. Anschaffung der benötigten Technik
Ja Nein
13. Probleme bei der Benutzung der Karte durch PIN-Nummer und Technik
Ja Nein
Wir bedanken uns recht herzlich für Ihre Bemühungen!
Mit besten Grüßen
Ulrike Fellien - Stefan Nowitzke - Stephan Hohnhorst
Projektarbeit 2007 Seite XXVIII von XXXII
Verfasser: Ulrike Fellien, Stephan Hohnhorst, Stefan Nowitzke
Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
11.1.e.
Prof. Dr. D. Andresen
Klinikdirektor der Kardiologie / konservative Intensivmedizin Klinikum am Urban und Klinikum im Friedrichshain Vivantes Netzwerk für Gesundheit
Ärzte stehen unter einem hohem Zeitdruck: Einerseits müssen sie ihre Patienten medizinisch optimal versorgen, andererseits frisst der Verwaltungsaufwand ihnen zunehmend die Zeit weg. Die meisten Dokumente existieren nach wie vor in Papierform. Um mehr Zeit für den Patienten zu gewinnen, steigen immer mehr Leistungserbringer auf digitale Kommunikation um.
Frau Fellien: Prof. Andresen, denken Sie, dass die Kommunikation zwischen den Leistungserbringern sich verbessern und der Papierkrieg nachlassen wird durch die eGK?
Prof. Andresen: Ohne Zweifel wird der Papierkrieg nachlassen. Die Kommunikation unter den Leistungserbringern wird sich jedoch nicht verbessern. Ein Datenaustausch sollte reibungsloser funktionieren.
Frau Fellien: Nehmen Sie an, dass man Doppeluntersuchungen vermeiden könnte durch die präzise digitale Dokumentation?
Prof. Andresen: Wenn es gelingt, nicht nur die Befunde sondern auch beispielsweise Herzkatheter Filme elektronisch auf der Gesundheitskarte (ePA) zu speichern, werden Doppeluntersuchungen vermieden werden können, da die Qualität der Untersuchungen geprüft werden kann. Im wesendlichen werden Doppeluntersuchungen auch heute schon dadurch vermieden, dass in engen ärztlichen Netzwerken Befunde ausgetauscht werden.
Mit der Einführung der eGK kann der Arzt nur im Beisein des Patienten auf Daten zugreifen. Beide Seiten müssen in der Praxis jeweils ihre Chipkarte in ein Lesegerät stecken und eine PIN eingeben. Erst wenn das System die beiden Seiten authentifiziert hat, stehen die Informationen zur Verfügung. Der Patient behält also auf jeden Fall die Hoheit seiner Daten.
Frau Fellien: Würden Sie selbst die eGK mit den Zusatzinformationen der elektronischen Patientenakte (ePA) in Ihrer Privatsprechstunde anwenden?
Prof. Andresen: Ich halte den Vorgang, eine elektronische Gesundheitskarte durch den Arzt nur im Beisein des Patienten zu öffnen, für keine gute Idee, weil es schlecht praktikabel und enorm zeitaufwendig ist. Ein Arzt muss in der Lage sein, den geplanten Datensatz seines Patienten jederzeit (auch ohne Anwesenheit des Patienten) zu öffnen und ihn entsprechend in sein elektronisches System zu kopieren.
Frau Fellien: Wie stehen Sie dazu, dass für die benötigte Technik in erster Linie ein hoher Kostenaufwand entstehen wird? Nehmen Sie an, dass Kosteneinsparungen in Zukunft erreicht werden durch die Einführung der eGK?
Prof. Andresen: Diese anfänglichen Mehrkosten müssen getragen werden, weil sie in Zukunft die Arbeit erleichtern und die Qualität der ärztlichen Versorgung verbessern werden. Entsprechend erhöht sich die Wirtschaftlichkeit.
Ein wichtiger Aspekt ist die Datensicherheit. Wenn Ihre Patienten aus dem Krankenhaus entlassen werden, sollten alle medizinisch sensiblen Daten geschützt bleiben.
Projektarbeit 2007 Seite XXIX von XXXII
Verfasser: Ulrike Fellien, Stephan Hohnhorst, Stefan Nowitzke
Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
Alle Leistungserbringer wählen sich über geschützte Zugänge ein und versenden ihre Daten verschlüsselt.
Frau Fellien: Sehen Sie eine Gefahr im Hinblick auf Datenschutzverletzungen?
Prof. Andresen: Wenn die Datensicherheit durch Öffnung ausschließlich über geschützte Zugänge gewährleistet ist, so sehe ich keine Gefahr im Hinblick auf eine Verletzung des Datenschutzes.
Frau Fellien: Ich danke für das Interview.
_________________________________________________________________
Krüger-Brand, Heike E.
Gesundheitstelematik: Ärzte überwiegend
skeptisch
Deutsches Ärzteblatt 103, Ausgabe 44 vom 03.11.2006, Seite A-2910 / B-2534 / C-2438 POLITIK
Nach einer Umfrage unter Leistungserbringern im Gesundheitswesen sehen sich die Ärzte über das Projekt „Gesundheitskarte“ gut informiert. Die Risiken werden jedoch größer bewertet als der mögliche Nutzen.
Im Rahmen ihrer Initiative „Eine Revolution verstehen. Wie die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte realisiert wird!“ haben der Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte e.V. (bdvb), Düsseldorf, und das ZTG - Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen, Krefeld, eine Umfrage bei den Leistungserbringern zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durchgeführt. Die Ergebnisse wurden bei einer Podiumsdiskussion mit Experten aus Politik und Wirtschaft in Duisburg vorgestellt. Zwar ist die Umfrage aufgrund des geringen Fragebogen-Rücklaufs statistisch nicht repräsentativ, doch liefern die Antworten immerhin ein Stimmungsbild. In die Auswertung der Umfrage, die von Mitte Juli bis Mitte Oktober 2006 lief, konnten 367 Fragebögen einbezogen werden. Geantwortet haben 175 Apotheker, 116 niedergelassene Haus- und Fachärzte, 31 Zahnärzte und 45 Angehörige anderer Bereiche des Gesundheitswesens. Die Altersverteilung und die geografische Verteilung der Teilnehmer waren repräsentativ.
Der Umfrage zufolge schätzt ein Drittel der Ärzte den eigenen Informationsstand, was das Projektarbeit 2007 Seite XXX von XXXII
Verfasser: Ulrike Fellien, Stephan Hohnhorst, Stefan Nowitzke
Implementierung der elektronischen Gesundheitskarte Anhang
Telematikprojekt betrifft, als gut bis sehr gut ein, und knapp die Hälfte fühlt sich ausreichend informiert. Nur ein Fünftel der Ärzte, jedoch fast die Hälfte der Apotheker, sehen sich dagegen noch unzureichend informiert. Gefragt wurde darüber hinaus nach Risiken und Chancen im Hinblick auf die Pflichtanwendungen und die elektronische Patientenakte. „An erster Stelle der Risiken bewerteten die Ärzte die Anschaffungskosten für die technische Infrastruktur, an zweiter Stelle die Möglichkeit technischer Pannen und an dritter Stelle die persönlichen Nachteile durch höhere Betriebskosten und Mehraufwand“, betonte Dr. Christoph von Rothkirch von der Fachgruppe Gesundheitsökonomie im bdvb. Als weniger wichtig im Risiko-Ranking seien dagegen Aspekte des Datenschutzes und mögliche Konflikte durch mehr Leistungstransparenz bewertet worden.
Bei der Einschätzung des Nutzens stand für die Ärzte die Verringerung des Kartenmissbrauchs an erster Stelle, gefolgt von der Vermeidung von Doppeluntersuchungen, einer optimierten Arzneimitteltherapie und der besseren Kommunikation der Leistungserbringer untereinander (Grafik). Vorteile durch weniger Verwaltungsaufwand und Arbeitserleichterungen durch die neuen Technologien erwartet hingegen nur eine Minderheit. Ein Nutzen durch die Gesundheitskarte wird von der Hälfte der Ärzte und Apotheker gesehen, soweit er Aspekte der Missbrauchseindämmung und der Behandlungsqualität betrifft. Generell, so von Rothkirch, bewerteten die Ärzte die Risiken stärker und die Chancen geringer als die Apotheker.
Auffallend zurückhaltend mit nur 15 Rückläufen haben sich Mitarbeiter aus Krankenhäusern an der Umfrage beteiligt. Dies ist nach Einschätzung der Experten wohl darauf zurückzuführen, dass das Thema eGK - zum Beispiel gegenüber der Einführung des DRG-Abrechnungssystems - im stationären Sektor bislang nur eine marginale Rolle spielt. Außerdem erwarten die Häuser kaum Veränderungen durch die eGK - im Unterschied zur Einführung der elektronischen Heilberufsausweise, die sich auf die interne Infrastruktur der Krankenhäuser wesentlich stärker auswirken wird.
Informationsoffensive
Inzwischen haben die Spitzenverbände im Gesundheitswesen europaweit einen PR-Auftrag ausgeschrieben, um die Versicherten auf das eGK-Projekt einzustimmen und ihnen die Vorteile der Karte verständlich zu machen. Darauf verwies Dr. Robert Paquet vom BKK-Bundesverband Berlin. Im Rahmen des Projekts werde man auch Informationsbroschüren, Anzeigen, Faltblätter und Ähnliches entwickeln, welche den Krankenkassen für ihre Versicherten, aber auch Ärzten und Apothekern zur Verfügung gestellt werden sollen. Bislang werde die PR-Kampagne zu bürokratisch angepackt, mahnte hingegen der Gesundheitsexperte Dr. Manfred Zipperer. Es sei noch nicht gelungen, die Frage zu beantworten: „Was hat die eGK für mich für einen Nutzen?“ Informationen unter www.bdvb.de und www.ztg-nrw.de. Heike E. Krüger-Brand
Projektarbeit 2007 Seite XXXI von XXXII
Verfasser: Ulrike Fellien, Stephan Hohnhorst, Stefan Nowitzke
Arbeit zitieren:
Stephan Hohnhorst, Ulrike Fellien, Stefan Nowitzke, 2007, Implementierung der eGk und Untersuchung der Akzeptanz bei den Akteuren im deutschen Gesundheitswesen, München, GRIN Verlag GmbH
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